Landgericht Kempten (Allgäu) Endurteil, 15. Dez. 2014 - 21 O 186/13

bei uns veröffentlicht am15.12.2014

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.708,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.450,00 Euro vom 18.05.2011 bis 23.12.2012 und aus weiteren 7.258,15 Euro ab dem 24.12.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2011 zu erstatten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 3/4, der Kläger 1/4.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung einer Solaranlage auf dem Anwesen des Klägers ...

Der Kläger erwarb im Februar 2007 von der Beklagten eine Photovoltaikanlage inklusive Montage von der Beklagten. Die Montage wurde durch die Streitverkündete, die Firma ... ausgeführt. Hierfür stellte die Beklagte unter dem 19.01.2007 einen Betrag von 26.158,53 Euro in Rechnung, wobei der Kläger bereits eine Anzahlung von 24.850,60 Euro geleistet hatte. Die Rechnung wurde klägerseits vollständig bezahlt. Im Winter 2007/2008 stellte sich heraus, dass Schnee von der Photovoltaikanlage abrutscht. Deshalb wurde im März 2008 im Rahmen der Gewährleistung die Anlage weiter nach oben versetzt und ferner ein Schneefangzaun errichtet. Im Mai 2010 stellt der Kläger sichtbar überstehende Schrauben in einem Dachgebälk fest. Mit Schreiben vom 08.06.2010 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten diesen Mangel und setzte Frist zur Beseitigung bis zum 16.07.2010 (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 17.06.2010 teilte die Beklagte mit, dass keinerlei Mängel vorlägen und soweit aus ästhetischen Gesichtspunkten das geringfügige Herausragen der Schrauben zu beanstanden wäre, letzteres schon längstens hätte erfolgen können. Im Übrigen seien die Beeinträchtigungen unerheblich und vernachlässigenswert. Aus diesem Grunde werde der Aufforderung zu einem Schraubentausch und zum Einsatz kürzerer Schrauben nicht nachgekommen (Anlage K 3). Mit Schriftsatz vom 07.07.2010 beantragte die Klägerin daraufhin die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, im Rahmen dessen der Sachverständige Dipl.-Ing. Schlegel insgesamt 3 Gutachten erstattete, bezüglich derer im Einzelnen auf die Akten 32 OH 1323/10 verwiesen wird.

Der Kläger behauptet, im Zuge der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens hätte sich nicht nur die Verwendung zu langer Schrauben, die aus dem Vordach herausragten, herausgestellt, sondern es lägen darüber hinaus auch noch weitere Mängel vor. Durch die zu langen Schrauben sei die Dachpappe und die Dampfsperre durchbohrt und beschädigt worden. Die Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage sei für die Anlage viel zu schwach und die Blechdachplatten für die Halterungen fehlten, so dass im Winter der Druck auf die Dachplatten zu groß werde, was dazu geführt habe, dass bereits Dachplatten gebrochen seien und damit die Dichtigkeit des Daches nicht mehr gewährleistet ist. Der Kläger ließ nach den letzten Feststellungen des Dipl.-Ing. ... im selbstständigen Beweisverfahren die Mängel beseitigen. Die Kosten der Mängelbeseitigung habe sich gemäß den Rechnungen der Firma ... vom 22.10.2011 und 06.12.2012 sowie der Rechnung der Zimmerei M. vom 13.12.2012 auf insgesamt 13.408,07 Euro belaufen (Anlagen K 6: 1.707,17 Euro, K 7: 5.391,40 Euro, K 8 (Rechnung M.): 6.309,50 Euro). Diesen Betrag schulde die Beklage als Schadensersatz. Es handle sich um Mangelfolgeschäden, die durch die mangelhafte Montage seitens der Streitverkündeten entstanden sei. Hierfür habe die Beklagte einzustehen.

Der Kläger beantragt zuletzt: (ursprünglicher Hauptsacheantrag: 2.450,- €).

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.408,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.450,00 Euro vom 18.05.2011 bis 23.12.2012 sowie aus 13.408,07 Euro ab 24.12.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 316,18 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.05.2011 zu erstatten.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Beweisverfahrens beim Landgericht Kempten, Az. 32 OH 1323/10.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die Ansprüche seien gem. § 438 Abs. 1 Ziff. 3 BGB nach zwei Jahren verjährt gewesen. Es sei Kaufrecht anzuwenden und es handle sich nicht um einen Fall des § 438 Abs. 1 Ziff. 2 b BGB. Im Übrigen würden die Mängel (teilweise mit Nichtwissen) bestritten (Schriftsatz vom 18.02.2013). Es werde bestritten, dass die Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage zu schwach sei, bezüglich der Halterungen für die Blechdachplatten werde bestritten, dass es sich um geschuldete Leistungsbestandteile handle, ferner werde das Erfordernis von 70 Stück bestritten. Auch werde bestritten die Erforderlichkeit eines Schneefanggitters. Gleiches gelte für den Bruch von Dachplatten infolge Montage der Photovoltaikanlage. Auch werde bestritten, dass die Dichtigkeit des Daches nicht mehr gewährleistet sei. Die Rechnungen der Firma ... würden hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Höhe ebenfalls bestritten. Gleiches gelte für die Rechnung der Firma M.

Darüber hinaus sei die Beklagte nicht unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Das Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 08.06.2010 beträfe nur die Beseitigung behaupteter überstehender Schrauben.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... sowie durch Verwertung im selbstständigen Beweisverfahren 32 OH 1323/10 durch diesen Sachverständigen erstellten schriftlichen Gutachten vom 21.01.2011, 06.03.2012 und 01.08.2012 erstellen Gutachten. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung weiterer ergänzender Gutachten des vorgenannten Sachverständigen (Gutachtensergänzungen vom 11.11.2013 und 20.08.2014). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.05.2013 sowie die vorgenannten schriftlichen Gutachten verwiesen.

Gründe

A)

Die zulässige Klage erwies sich als größtenteils begründet.

1) Auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist das Kaufrecht anzuwenden (§ 651 S. 1 BGB). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung und der Einbau serienmäßig hergestellter Photovoltaikpaneele. Die Verpflichtung zur Montage war dabei eine vertragliche Hauptpflicht (arg. ex § 634 Abs. 2 BGB). Vorliegend war die Montage nicht nur fehlerhaft und stellte per se einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 2 BGB dar, sondern sie führte auch zu Mangelfolgeschäden an dem klägerischen Anwesen, für die die Beklagte gem. § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 282 BGB Schadensersatz zu leisten hat. Eine Fristsetzung ist für die Beseitigung dieser aus einer Nebenpflichtsverletzung resultierenden Mängel nicht erforderlich (§ 282 BGB) (vgl. auch Münchner Kommentar, Rn. 30 zu § 437 BGB).

Eine Unzumutbarkeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt ebenfalls nicht vor, da der Kläger keine Gelegenheit hatte, die von der Beklagten zu vertretende (§ 278 BGB) Pflichtverletzung rechtzeitig zu verhindern.

Daneben bestehen Schadensersatzansprüche hinsichtlich der eigentlich fehlerhaften Montage (Verwendung zu langer Schrauben; mangelhafte Ausführung der Unterkonstruktion gem. § 437 Ziff. 3, 440, 280, 281 BGB). Diese Schadensersatzansprüche sind allerdings verjährt. Im Verlaufe des Rechtsstreits wurde die Frage der Dauer der Verjährungsfrist hinsichtlich einer auf einem Dach montierten Photovoltaikanlage höchstrichterlich geklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2013 - Az. VIII ZR 318/12 = Beck RS 2013, 21219). Danach unterliegen die Ansprüche des Käufers wegen einer auf einem vorhandenen Dach montierten Photovoltaikanlage nicht der 5-jährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB, sondern der 2-jährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Im Einzelnen wird hierzu auf das vorgenannte Urteil sowie dessen Begründung Bezug genommen.

2) Hinsichtlich der Mangelfolgeschäden sind die Schadensersatzansprüche des Klägers nicht verjährt. Für die letztgenannten Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB. Im Zeitraum bis zur Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) wurde die Verjährung infolge der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt. Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens sollten auch die Schäden begutachtet werden, die infolge der mangelhaften Montage der Photovoltaikanlage am Gebäude des Klägers entstanden sind, der Die klägerseits vorgelegten Rechnungen (Anlagen K 6, K 7 und K 8), die die Aufwendungen des Klägers für die Ertüchtigung der Photovoltaikanlage und die Schadensbeseitigung umfassen, sind vom Sachverständigen dahingehend überprüft worden, welche Positionen alleine die Schadensbeseitigung betreffen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 20.08.2014 sind die Aufwendungen, die zu einer Schadensbeseitigung am Eigentum des Klägers erforderlich waren, erheblich. Aus der Rechnung der Firma ... (Anlage K 8) sind insgesamt 5.503,18 Euro als zur Schadensbeseitigung erforderlich anzuerkennen. Korrekturen der Einheitspreise hat der Kläger dabei hinzunehmen, da er seinerseits im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet ist, die Aufwendungen für eine Schadensbeseitigung möglichst gering zu halten.

Des Weiteren sind nach den Darlegungen des Sachverständigen unter Zugrundelegung der Rechnung der Firma Scholz vom 22.10.2011 (Anlage K 6 der Akten) weitere 1.707,17 Euro zur Beseitigung der Schäden in den Vordachbereichen (mit unterseitig sichtbaren Schrauben) erforderlich. Aus der weiteren Rechnung der Firma ... vom 06.12.2012 (Anlage K 7) ergibt sich für die Aufwendungen hinsichtlich der Demontage und Wiedermontage der Photovoltaikanlage zur Beseitigung der angerichteten Schäden am Dach und eines zu kalkulierenden Austauschs von Steckverbindungen der Stringkabel mit ca. 5 bis 10 Stück (= 28,00 Euro) ein Betrag von 1.730,00 Euro. Die Montagekosten hinsichtlich der vorhandenen Schneefangkonstruktion belaufen sich auf 369,00 Euro. Mithin ergibt sich ein erforderlicher Gesamtbetrag zur Schadensbeseitigung in Höhe von 2.099,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer = 2.497,81 Euro aus der letztgenannten Rechnung. Hieraus errechnet sich ein zu erstattender Gesamtschaden von 9.708,15 Euro. In dieser Höhe war folglich dem Klagebegehren stattzugeben.

3) Aus dem vorgenannten Betrag schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges aus einem Betrag von 2.450,00 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 18.05.2011 bis zum 23.12.2012 und aus weiteren 7.258,15 Euro ab dem 24.12.2012 weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

4) Darüber hinaus ist der Beklagte verpflichtet, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu tragen.

B)

Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Auf die vorgenannten Ausführungen darf hierzu verwiesen werden.

C)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Hieran haben sich auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu orientieren.

D)

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 438 Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch ei

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Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juli 2015 - 14 U 91/15

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Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.