Landgericht Kempten (Allgäu) Beschluss, 23. Sept. 2016 - 51 S 630/16

bei uns veröffentlicht am23.09.2016
vorgehend
Landgericht Kempten (Allgäu), 51 S 630/16, 04.08.2016

Gericht

Landgericht Kempten (Allgäu)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 16.03.2016, Aktenzeichen 4 C 1145/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.416,95 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 16.03.2016, Aktenzeichen 4 C 1145/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

Ergänzend wird ausgeführt, dass das Vorbringen im Schriftsatz vom 15.09.2016 zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen kann. Der Kläger persönlich hat im Termin vom 24.02.2016 vor dem Amtsgericht Kaufbeuren ausgeführt, dass er den Schaden unmittelbar nach dem Besprühen der Felgen mit dem Felgenreiniger angezeigt hat. Der Angestellte hat nach dem Vortrag des Klägers sofort versucht, den Reiniger wieder herunter zu waschen. Dennoch war er danach gezwungen, noch durch die Waschanlage zu fahren. Entgegen des Vortrags im Schriftsatz vom 15.09.2016 fand das Einsprühen der Felgen somit vor der Einfahrt in die Waschstraße statt.

Die Ausführungen zum „lockeren“ Gespräch haben sich darauf bezogen, dass dieses nicht mit dem verantwortlichen Betreiber der Waschanlage, sondern lediglich mit einigen Mitarbeitern geführt wurde. Dieses Gespräch kann aber ein Organisationsverschulden des Betreibers nicht begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Amtsgericht Kaufbeuren Urteil, 16. März 2016 - 4 C 1145/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.416,95 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer angeblichen Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs in der Waschanlage der Beklagten.

Der Kläger ließ am 2.8.2013 seinen PKW, einen Oldtimer des Fabrikats ... mit dem Kennzeichen OA- ..., in der Waschanlage der Beklagte reinigen, wobei es zu einer Beschädigung der Felgen des streitgegenständlichen Fahrzeugs gekommen sein soll. Die Waschanlage wird täglich vor Inbetriebnahme durch die in die technische Funktion eingewiesenen Mitarbeiter der Beklagten geprüft. Die letzte Generalwartung vor dem behaupteten Schadensfall erfolgte am 27.7.2013 durch den Kundentechniker der ... Anschließend wurde sie vom Servicetechniker für den weiteren Betrieb ohne Beanstandungen freigegeben.

Mit Formular vom 5.8.2013 meldete die Beklagte den behaupteten Schaden an ihre Versicherung. Als Schadensschilderung wurde hier angegeben: „Felgen wurden eingespritzt und sind nach dem Waschvorgang nach einem Tag angelaufen“. Von den vorgefertigten Kästchen mit Schadensursachen wurde keines angekreuzt.

Zwischenzeitlich hat der Kläger die beschädigten Felgen reparieren lassen, wobei insoweit Kosten in Höhe von 800,-- Euro incl. MWST entstanden sind.

Der Kläger behauptet, dass (unmittelbar nach dem Besprühen der Felgen durch einen Mitarbeiter der Beklagten und dem Durchlaufen der Waschanlage selber) ein Mitarbeiter der Beklagten, der die Felgen eingesprüht habe, festgestellt habe, dass sich die Felgenoberfläche verändert habe. Daraufhin habe dieser Mitarbeiter seinen Chef herbeigerufen und ihm dies gezeigt, wobei dieser erklärt habe, dass man versuchen werde, die Beschädigung zu beseitigen. Dieser Versuch sei 3 Tage später jedoch nicht erfolgreich gewesen.

Der Kläger behauptet weiter, dass durch die chemische Einwirkung des Reinigungsmittels die Oberfläche der Felgen des klägerischen Fahrzeugs so stark angegriffen worden sei, dass sich deren Optik grau verändert habe. Der ursprüngliche Glanzgrad sei nur noch an vereinzelten Stellen vorhanden gewesen. Für die fachgerechte und vollständige Schadensbehebung sei - laut Kostenvoranschlag - ein Bruttobetrag in Höhe von 1.386,95 Euro erforderlich. Der Kläger behauptet schließlich, dass er einige Monate vor dem streitgegenständlichen Vorfall ein Gespräch mit 3 Mitarbeitern der Beklagten geführt habe. Der Kläger behauptet, dass er hierbei mit diesen 3 Mitarbeitern vereinbart hätte, dass diese künftig seine Felgen nicht mehr mit einem Felgenreinigungsmittel behandeln würden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Kostenvoranschlages gegen die Beklagte habe sowie auf eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,-- Euro.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.416,95 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 2.8.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 201,74 Euro brutto zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Klägerin den streitgegenständlichen Schaden erstmals drei Tage nach dem behaupteten Vorfall an die Beklagte angezeigt habe.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es vorliegend nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers komme, da vorliegend gerade nicht seitens des Klägers nachgewiesen ist, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahrenminus bzw. Verantwortungsbereich der Beklagten herrühre. Jedenfalls aber treffe die Beklagte kein Verschulden da sie ihre Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des ihr Zumutbaren und dem Stand der Technik entsprechend erfüllt habe.

Hinsichtlich der weiteren Details des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2016 Bezug genommen.

Der Kläger wurde informatorisch zum Sachverhalt gehört. Auch insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert am überwiegenden Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB.

I.

1. Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 14./19.5.2012 hat der Käufer das streitgegenständliche Fahrzeug erworben und an diesem auch das Eigentum erlangt. Ausweislich des Kaufvertrages war ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreisbezahlung vereinbart. Ebenfalls ausweislich des Kaufvertrages hat der Kläger den Kaufpreis an den damaligen Verkäufer in bar entrichtet, so dass das Eigentum am Fahrzeug auf den Kläger übergegangen ist.

2. Es kann dahinstehen, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte gegeben ist oder nicht und ob vorliegend insoweit eine Beweislasterleichterung bezüglich der Verkehrssicherungspflichtverletzung gegeben ist, da ein möglicher Anspruch des Klägers jedenfalls am überwiegenden Mitverschulden des Klägers scheitert.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2016 selber angegeben, dass es zwei Sorten von Felgenreinigungsmittel gäbe, nämlich solche mit und solche ohne Säurebasis. Weiter hat der Kläger ausgeführt, dass solche auf Säurebasis die Gefahr mit sich bringen würden, die Felgen seines Fahrzeugs zu beschädigen. Der Kläger behauptet, dass er vor diesem Hintergrund mit 3 Mitarbeitern der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen habe, wonach diese 3 Mitarbeiter an seinem Oldtimer kein Felgenreinigungsmittel zum Einsatz bringen würden. Darüber hinaus hat der Kläger angegeben, dass das Bedienpersonal der Waschanlage der Beklagten ständig durchwechsle und dass er davon ausgegangen sei, dass diese 3 Mitarbeiter die mit ihnen getroffene Vereinbarung an die anderen Mitarbeiter übermitteln würden.

Bereits nach dem eigenen (bestrittenen) Vortrag des Klägers ist diesem damit aber ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten gem. § 254 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat selber angegeben, dass er am streitgegenständlichen Tag den ihm unbekannten Mitarbeiter der Beklagten vor Aufbringen des Felgenreinigungsmittels nicht darauf hingewiesen habe, dass dieser dieses nicht aufbringen dürfe. Dieser Hinweis wäre dem Kläger aber ohne weiteres möglich und auch zuzumuten gewesen. Insbesondere konnte und durfte der Kläger hierbei nicht darauf vertrauen, dass eine (angeblich) zwischen ihm und 3 Mitarbeitern der Beklagten geschlossene Vereinbarung von diesen 3 Mitarbeitern an den Mitarbeiter, der am streitgegenständlichen Tag vor Ort war, übermittelt werden würde.

Die Klage war daher in der Hauptsache abzuweisen.

3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch nicht Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO. Die zur Festsetzung des Streitwertes auf §§ 3, 4 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.