Amtsgericht Kaufbeuren Urteil, 16. März 2016 - 4 C 1145/15


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.416,95 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer angeblichen Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs in der Waschanlage der Beklagten.
Der Kläger ließ am 2.8.2013 seinen PKW, einen Oldtimer des Fabrikats ... mit dem Kennzeichen OA- ..., in der Waschanlage der Beklagte reinigen, wobei es zu einer Beschädigung der Felgen des streitgegenständlichen Fahrzeugs gekommen sein soll. Die Waschanlage wird täglich vor Inbetriebnahme durch die in die technische Funktion eingewiesenen Mitarbeiter der Beklagten geprüft. Die letzte Generalwartung vor dem behaupteten Schadensfall erfolgte am 27.7.2013 durch den Kundentechniker der ... Anschließend wurde sie vom Servicetechniker für den weiteren Betrieb ohne Beanstandungen freigegeben.
Mit Formular vom
Zwischenzeitlich hat der Kläger die beschädigten Felgen reparieren lassen, wobei insoweit Kosten in Höhe von 800,-- Euro incl. MWST entstanden sind.
Der Kläger behauptet, dass (unmittelbar nach dem Besprühen der Felgen durch einen Mitarbeiter der Beklagten und dem Durchlaufen der Waschanlage selber) ein Mitarbeiter der Beklagten, der die Felgen eingesprüht habe, festgestellt habe, dass sich die Felgenoberfläche verändert habe. Daraufhin habe dieser Mitarbeiter seinen Chef herbeigerufen und ihm dies gezeigt, wobei dieser erklärt habe, dass man versuchen werde, die Beschädigung zu beseitigen. Dieser Versuch sei 3 Tage später jedoch nicht erfolgreich gewesen.
Der Kläger behauptet weiter, dass durch die chemische Einwirkung des Reinigungsmittels die Oberfläche der Felgen des klägerischen Fahrzeugs so stark angegriffen worden sei, dass sich deren Optik grau verändert habe. Der ursprüngliche Glanzgrad sei nur noch an vereinzelten Stellen vorhanden gewesen. Für die fachgerechte und vollständige Schadensbehebung sei - laut Kostenvoranschlag - ein Bruttobetrag in Höhe von 1.386,95 Euro erforderlich. Der Kläger behauptet schließlich, dass er einige Monate vor dem streitgegenständlichen Vorfall ein Gespräch mit 3 Mitarbeitern der Beklagten geführt habe. Der Kläger behauptet, dass er hierbei mit diesen 3 Mitarbeitern vereinbart hätte, dass diese künftig seine Felgen nicht mehr mit einem Felgenreinigungsmittel behandeln würden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Kostenvoranschlages gegen die Beklagte habe sowie auf eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,-- Euro.
Der Kläger beantragt daher:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.416,95 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 201,74 Euro brutto zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Klägerin den streitgegenständlichen Schaden erstmals drei Tage nach dem behaupteten Vorfall an die Beklagte angezeigt habe.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es vorliegend nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers komme, da vorliegend gerade nicht seitens des Klägers nachgewiesen ist, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahrenminus bzw. Verantwortungsbereich der Beklagten herrühre. Jedenfalls aber treffe die Beklagte kein Verschulden da sie ihre Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des ihr Zumutbaren und dem Stand der Technik entsprechend erfüllt habe.
Hinsichtlich der weiteren Details des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
Der Kläger wurde informatorisch zum Sachverhalt gehört. Auch insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert am überwiegenden Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB.
I.
1. Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 14./
2. Es kann dahinstehen, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte gegeben ist oder nicht und ob vorliegend insoweit eine Beweislasterleichterung bezüglich der Verkehrssicherungspflichtverletzung gegeben ist, da ein möglicher Anspruch des Klägers jedenfalls am überwiegenden Mitverschulden des Klägers scheitert.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom
Bereits nach dem eigenen (bestrittenen) Vortrag des Klägers ist diesem damit aber ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten gem. § 254 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat selber angegeben, dass er am streitgegenständlichen Tag den ihm unbekannten Mitarbeiter der Beklagten vor Aufbringen des Felgenreinigungsmittels nicht darauf hingewiesen habe, dass dieser dieses nicht aufbringen dürfe. Dieser Hinweis wäre dem Kläger aber ohne weiteres möglich und auch zuzumuten gewesen. Insbesondere konnte und durfte der Kläger hierbei nicht darauf vertrauen, dass eine (angeblich) zwischen ihm und 3 Mitarbeitern der Beklagten geschlossene Vereinbarung von diesen 3 Mitarbeitern an den Mitarbeiter, der am streitgegenständlichen Tag vor Ort war, übermittelt werden würde.
Die Klage war daher in der Hauptsache abzuweisen.
3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch nicht Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO. Die zur Festsetzung des Streitwertes auf §§ 3, 4 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.