Landgericht Hechingen Beschluss, 19. Apr. 2005 - 1 Qs 41/05

published on 19/04/2005 00:00
Landgericht Hechingen Beschluss, 19. Apr. 2005 - 1 Qs 41/05
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Tenor

1. Die Beschwerde der Zeugin N gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 04. April 2005 wird als unbegründet

v e r w o r f e n.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels

Gründe

 
Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Beschwerdeführerin, Mitarbeiterin der Firma T-Com gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 04. April 2005, wodurch gegen sie wegen unberechtigter Verweigerung der Auskunft und unberechtigter Verweigerung der Herausgabe des Namens der Person oder der Firma, welche am 25. Januar 2005 um 16.15.56 Uhr durch die Firma T-Com (Deutsche Telekom AG) die dynamische IP-Adresse 80.133.31.64 zugewiesen erhielt, ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,-- Euro, ersatzweise je nicht beigetriebener 50,-- Euro 1 Tag Ordnungshaft angeordnet wurde.
Dem war ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Hechingen vom 07. März 2005 gemäß § 113 TKG vorangegangen, worin die Deutsche Telekom AG im vorliegenden Ermittlungsverfahren wegen Betruges aufgefordert wurde, Namen und Anschrift derjenigen Person zu benennen, der von der T-Com am 25. Januar 2005 die IP-Adresse 80.133.31.64 zugewiesen worden war. Die Staatsanwaltschaft Hechingen ermittelt gegen diese Person wegen Verdachts des Betruges, da dieser bislang unbekannte Täter bei Ebay eine Auktion eingerichtet hatte, über die er Konzertkarten für ein Konzert in Stuttgart anbot. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Anbieter von vornherein nicht die Absicht hatte, nach Erhalt des Kaufpreises die Leistung zu erbringen und er die Tat des Betruges unter Zuhilfenahme der Anonymität des Internets begehen wollte. Da einzig der Zeitpunkt der Eröffnung der Auktion und die hierbei verwendete dynamische IP-Adresse des Täters bekannt sei, sei die Feststellung des Täters über diese Daten möglich und erforderlich.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, dass sie das Erfordernis eines Beschlusses des Ermittlungsrichters gemäß § 100 g StPO für gegeben erachte, da es sich um eine dynamische IP-Adresse handle und der Internetnutzer deshalb nur unter Abgleich mit den Verbindungsdaten seines Telefonanschlusses, welches hierfür verwendet werde, zu ermitteln sei, begehre die Staatsanwaltschaft die Erhebung und Verwendung von Verbindungsdaten und nicht nur von Bestandsdaten im Sinne von § 113 TKG.
Daraufhin hat das Amtsgericht Hechingen unter Berufung auf die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Hechingen und des Landgerichts Stuttgart, dass es nicht um die Erhebung und Herausgabe von Verbindungsdaten gehe, sondern diese gerade bereits feststünden und von diesen ausgehend Bestandsdaten mitgeteilt werden sollten, den angefochtenen Beschluss erlassen.
Das zulässige Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen gibt für die Kammer Anlass zu folgenden weiteren Ausführungen:
1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich der vorliegende Fall von den Konstellationen unterscheide, die die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Stuttgart veranlasst hätten, welches ebenfalls ein Vorgehen nach § 113 TKG für sachgerecht hält, da in den dortigen Verfahren mit der Firma T-Online jeweils Internet-Access-Provider zur Herausgabe der Bestandsdaten verpflichtet worden seien und im vorliegenden Falle die dynamischen IP-Adressen an sogenannte freie Provider zur Verfügung gestellt worden seien und deshalb ein Vertragsverhältnis hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten zwischen dem unbekannten Täter und der Firma T-Com nicht zustande gekommen sei, und schon deshalb die für die Identifizierung erforderliche Erhebung der Verbindungsdaten unzulässig sei, verfängt nicht.
Zwar verkennt die Kammer nicht, dass bei Tätigwerden der Tochterfirma der T-Com, dem Internet-Access-Provider T-Online, diese selbst die IP-Adressen vergibt und mit dem Endabnehmer ein Vertragsverhältnis unterhält. Indes kann die Firma T-Com in den Fällen nicht anders behandelt werden, in denen sie einem anderen Internet-Access-Provider einen Pool von dynamischen IP-Adressen vorhält, indes sämtliche Tätigkeiten erbringt, wie sie auch T-Online verrichtet: Die Firma T-Com vergibt bei Einwahl des Endabnehmers die dynamische IP-Adresse und rechnet im Regelfalle, so für T-Online und auch für freie Provider wie zum Beispiel die Firma Freenet die angefallene Benutzungszeit gegenüber dem Endabnehmer über dessen Telefonrechnung ab.
Dass sie dies im „vertragslosen“ Raum dergestalt tut, dass sie dem freien Provider die vergebene dynamische IP-Adresse übermittelt, dieser selbst den Endabnehmer identifiziert und sodann Telefonnummer und Adresse des Endabnehmers wiederum an die Firma T-Com zurückmeldet, so dass diese in der Lage ist Rechnungen zu stellen, wird die Firma T-Com selbst nicht behaupten wollen. Solches wäre lebensfremd.
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Das diesbezügliche Vorbringen der Firma T-Com, dass sie selbst nicht Vertragspartnerin sei und die genannten Daten der Endabnehmer deshalb nicht erhebe, da sie sie für die Abrechnung nicht benötige, erscheint daneben aber auch deshalb nicht glaubhaft, weil sich aus dem Ermittlungsbericht der Polizeidirektion Sigmaringen vom 25. Februar 2005 anderes ergibt. Der ermittelnde Polizeibeamte H hat in diesem der Staatsanwaltschaft über seine Ermittlungstätigkeit berichtet und mitgeteilt, dass über eine Whois-Anfrage von ihm ermittelt wurde, dass die verfahrensgegenständliche dynamische IP-Nummer eben zu einem Nummernpool gehöre, der deutschen Telekom zugewiesen sei. Diese Anfrage habe auch die Service-Telefonnummer 0180/... erbracht, wo der Zeuge weiter Nachfrage gehalten habe. Unter dieser Rufnummer sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass die verfahrensgegenständliche dynamische IP-Adresse zum genannten Tatzeitpunkt einem DSL-Benutzer aus dem Großraum Köln zugewiesen worden sei. Weitere Auskünfte seien an die Deutsche Telekom AG, T-Com Zentrale in Frankfurt zu richten.
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Schon dies bestätigt, dass bei Vergabe der dynamischen IP-Adresse die Arbeitgeberin der Zeugin die Telefonnummer des Endnutzers erhoben hat, anderenfalls wären die genannten Auskünfte an den Zeugen H nicht möglich gewesen. Ob sie hierzu berechtigt ist oder nicht, mag die Firma T-Com selbst entscheiden.
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In jedem Falle muss verwundern, dass unter Hinweis auf anders lautende Rechtsprechung darauf verwiesen wird, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Hechingen wie auch des Landgerichts Stuttgart dazu führen würde, dass die Mitarbeiter der Firma T-Com strafbares Handeln vornehmen, wenn sie eben diese Verbindungsdaten erheben würden. Dass sie solches tun, hat die Kammer soeben dargelegt.
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Erhebt aber die Firma T-Com auch Rufnummern zur Identifizierung des Endnutzers um diesem gegenüber ihre Leistungen, sei es auch über ein weiteres Vertragsverhältnis, in Rechnung zu stellen, so hat auch sie dem Endabnehmer Leistungen bereitgestellt, mag der Diensteanbieter auch ein Dritter gewesen sein. Auch auf sie ist deshalb die Rechtsvorschrift des § 113 TKG anwendbar.
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2. Nach den vorgenannten Ausführungen hält die Kammer auch dafür, dass es sich bei der Zuhilfenahme des Verbindungszeitpunktes zur Identifizierung des Endabnehmers nicht um einen Vorgang der Erhebung oder Herausgabe von Verbindungsdaten handelt, weshalb ein Beschluss nach § 100 g StPO nicht erforderlich ist. Zu Recht führen Staatsanwaltschaft und Amtsgericht Hechingen aus, dass die Umstände der Verbindung bereits bekannt sind, so der Zeitpunkt der Internettelephonie und die besuchte Internetseite, nämlich der Internetauktionsanbieter Ebay. Ebenso ist der Endabnehmer individualisierbar, da zum Tatzeitpunkt die dynamische IP-Adresse unzweifelhaft nur einem Telefonanschluss zugeordnet gewesen sein kann, der lediglich unter Zuhilfenahme der Verbindungsdaten identifiziert werden kann.
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Aus den Ausführungen zu Ziffer 1 ergibt sich auch, dass eine Erhebung dieses Telefonanschlusses bereits erfolgt ist und deshalb der von der Firma T-Com ausgelesene und zur Rechnungsstellung verwendete Name und die Adresse des Endnutzers zu den Bestandsdaten im Sinne des § 113 TKG gehören und nicht zu den Verbindungsdaten. Diese sollen weder erhoben, noch herausgegeben werden, vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Daten von der Firma T-Com bereits erhoben wurden und zur Rechnungsstellung bereits ausgewertet wurden. Eine Herausgabe der Verbindungsdaten ist darüber hinaus nicht beantragt und nicht Gegenstand der begehrten Auskunft.
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Mit dem Landgericht Stuttgart ist daher auch das Landgericht Hechingen der Auffassung, dass die Zeugin zur Erteilung der von der Staatsanwaltschaft Hechingen begehrten Auskünfte ohne Beschluss des Ermittlungsrichters nach § 100 g StPO schon alleine aufgrund § 113 TKG verpflichtet ist.
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3. Zudem ergibt sich aus den Motiven des Gesetzgebers, dass auch eine unterschiedliche strafprozessuale Handhabung der Verwendung von statischen und dynamischen IP-Adressen nicht gewollt war.
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Bereits in ihrem Auskunftsersuchen vom 7. März 2005 hat die Staatsanwaltschaft hierzu folgendes ausgeführt: „Aus den Materialien (vgl. BT-Drs. 14/7008 S.7) ergibt sich weiter die Auffassung des Gesetzgebers, bei dem Namen einer „hinter einer" IP-Adresse stehenden Person handele „es sich jedoch um Bestandsdaten im Sinne von § 2 Nr. 3 TDSV, die gegenwärtig von den Strafverfolgungsbehörden in der Praxis über § 89 Abs. 6 TKG (alte Fassung, entspricht § 113 TKG neu) abgefragt werden" können (vgl. zum ganzen auch Meyer-Goßner, StPO, a.a.O. Rdnr.4 zu § 100 g StPO).
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Indessen erfolgt in den Materialien keine Differenzierung zwischen den sog. statischen und dynamischen IP’s, obwohl aus den Referentenentwürfen ersichtlich ist, dass dem Gesetzgeber die hier gebotene Differenzierung und die damit einhergehende Problematik bekannt war. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die statischen und die dynamischen IP’s einheitlich im Sinne des § 89 Abs. 6 TKG (alte Fassung) gehandhabt wissen will.
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Dieser Auffassung schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Dass bei dem Verwender einer dynamischen IP-Adresse die strafprozessuale Eingriffshürde höher liegen soll als bei dem Verwender einer statischen IP-Adresse lässt sich mit einem bloß internen Identifizierungsvorgang des Diensteanbieters, der zum einen schon vorgenommen wurde und zum anderen keine weiteren Verbindungsdaten offen legen soll, nicht begründen.
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4. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich eine „herrschende Meinung“ nicht dadurch begründen lässt, dass die Rechtsauffassung verschiedener Beschwerdekammern von Landgerichten zitiert wird, wenn daneben eine ähnlich große Anzahl von Entscheidungen der Beschwerdekammern anderer Landgerichte existiert, die anderer Rechtsauffassung sind. Soweit die Kammer zu erkennen vermag, liegt bislang keine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage vor, weshalb das Vorbringen verwundern muss, dass die Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Landgerichte Stuttgart, Köln und nunmehr auch Hechingen Zeugen zu Rechtsbruch verleiten würden.
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Dass diese Ausführungen zudem im Widerspruch zu der Abrechnungspraxis der Firma T-Com stehen, wurde bereits unter Ziffer 1 hinlänglich ausgeführt.
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Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 473 StPO als unbegründet zu verwerfen.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste oder Auskunftsdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser Rufnummer nach 60 Mi

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei sind die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu ber

Annotations

(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste oder Auskunftsdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser Rufnummer nach 60 Minuten zu trennen. Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.

(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinverfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei sind die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu berücksichtigen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen. In die Frequenzverordnung können Regelungen, wie mit frei werdenden Frequenzen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle zu verfahren ist, aufgenommen werden.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Gründen zulässig.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenzzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festlegungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer besonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Regelungen der besonderen Frequenzverordnung nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Spannungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundgesetzes Anwendung.

(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste oder Auskunftsdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser Rufnummer nach 60 Minuten zu trennen. Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.

(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinverfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei sind die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu berücksichtigen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen. In die Frequenzverordnung können Regelungen, wie mit frei werdenden Frequenzen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle zu verfahren ist, aufgenommen werden.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Gründen zulässig.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenzzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festlegungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer besonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die Regelungen der besonderen Frequenzverordnung nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Spannungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundgesetzes Anwendung.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.