Landgericht Hamburg Urteil, 21. März 2014 - 303 O 44/13

bei uns veröffentlicht am21.03.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über insolvenzanfechtungsrechtliche Rückerstattungsansprüche des Klägers gegen den beklagten Sozialversicherungsträger.

2

Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 1. März 2009 wurde über das Vermögen der A & S M. GmbH (im Folgenden Schuldnerin genannt) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging auf einen Eigeninsolvenzantrag der Schuldnerin vom 19. Dezember 2008 (Eingang bei Gericht) zurück. Die Schuldnerin beschäftigte vormals Mitarbeiter, die über die Beklagte sozialversichert waren.

3

Im Zeitraum vom 12. Januar 2006 bis zum 19. November 2008 erfolgten zunächst die nachfolgend aufgeführten und nunmehr im Wege der Insolvenzanfechtung vom Kläger zurückgeforderten Zahlungen durch die und aus dem Vermögen der Schuldnerin über das Geschäftskonto bei der C. AG:

4

Zahlungsdatum

Betrag in €

Auszug-Nr. Blatt

12.01.2006

4.168,61

1 13

13.04.2006

3.475,87

4 16

14.06.2006

145,00

6 13

14.06.2006

3.333,52

6 13

19.06.2006

3.005,89

6 16

29.06.2006

3.005,89

6 22

09.08.2006

3.034,89

8 7

27.09.2006

3.058,59

9 17

31.10.2006

2.523,10

10 20

14.11.2006

24,50

11 5

14.11.2006

2.523,10

11 8

02.01.2007

2.571,60

1 2

11.01.2007

24,50

1 7

11.01.2007

2.523,10

1 8

06.02.2007

2.335,75

2 8

06.02.2007

2.523,10

2 8

22.02.2007

1.831,40

2 21

05.03.2007

96,77

3 3

27.03.2007

2.322,75

3 20

03.05.2007

1.839,33

5 4

16.05.2007

18,00

5 16

30.05.2007

1.889,73

5 24

12.06.2007

18,50

6 6

17.07.2007

1.860,73

7 12

17.08.2007

1.902,06

8 13

18.09.2007

2.201,67

9 14

22.10.2007

2.014,34

10 16

19.11.2007

2.048,97

11 15

05.12.2007

81,16

12 3

03.01.2008

2.055,41

1 5

04.02.2008

2.063,03

2 3

25.03.2008

2.013,96

3 15

29.04.2008

2.006,78

4 24

19.05.2008

59,50

5 16

19.05.2008

2.161,49

5 16

19.11.2008

3.121,61

11 19

Summe

69.884,20

        

5

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Kontoauszüge zum schuldnerischen Geschäftskonto bei der C. AG in Anlagenkonvolut K 3 verwiesen.

6

Am 17. September 2008 erfolgten zwei weitere, vom Kläger angefochtene Zahlungen durch die und aus dem Vermögen der Schuldnerin über das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der B. Bank. Auf die Beklagte entfielen dabei folgende Beträge:

7

Zahlungsdatum

Betrag

Auszug-Nr. Blatt

17.09.2008

67,00 €

40 1

17.09.2008

3.111,67 €

40 1

Summe

3.178,67 €

        

8

Für die Einzelheiten wird auf den betreffenden Kontoauszug zum schuldnerischen Geschäftskonto bei der B. Bank in Anlage K 4 verwiesen.

9

Im Zeitraum vom 29. Juli 2008 bis 30. Oktober 2008 erhielt die Beklagte über das Hauptzollamt B. folgende Zahlungen auf fällige Beitragsschulden:

10

Zahlungsdatum

Betrag

Auszug-Nr.

29.07.2008

3.192,64 €

7 18

13.08.2008

31,50 €

8 4

17.09.2008

30,00 €

9 7

29.10.2008

3.126,55 €

10 19

Summe:

6.380,69 €

        

11

Für die Einzelheiten dieser über das Hauptzollamt B. ernannten Beiträge wird auf die Kontoauszüge zum schuldnerischen Geschäftskonto bei der C. AG sowie auf die Stellungnahme des Hauptzollamts B. zu diesen Zahlungen in Anlagenkonvolut K 5 verwiesen.

12

Insgesamt ergeben sich daher im Wege der Anfechtung vom Kläger zurückgeforderte Zahlungen auf Beitragsforderungen der Beklagten aus einem Zeitraum vom 12. Januar 2006 bis 19. November 2006 in Höhe von insgesamt € 79.443,56.

13

Die Zahlungseingänge bei der Beklagten im Verhältnis zu den rückständigen Beitragsmonaten im Zeitpunkt der Zahlung sowie die Zahlungsdaten und Zahlungshöhen stellten sich wie folgt dar:

14

Datum

Zahlung

Auf Beitragsmonat (SZ =
Säumniszuschläge)

Rückständige Beitragsmonate zum Zeitpunkt
der Zahlung

12.01.2006

4.168,61

12/05

Keine
(Zahlung 3 Tage
vor Fälligkeit

13.04.2006

3.475,87

02/06

02/06, 03/06

14.06.2006

145,00

SZ

        

14.06.2006

3.333,52

03/06

03/06, 04/06, 05/06

19.06.2006

3.005,89

04/06

04/06, 05/06

29.06.2006

3.005,89

05/06

05/06, 06/06

09.08.2006

3.034,89

06/06

06/06, 07/06

27.09.2006

3.058,59

07/06

07/06, 08/06, 09/06

31.10.2006

2.523,10

08/06

08/06, 09/06, 10/06

14.11.2006

24,50

SZ

        

14.11.2006

2.523,10

09/06

09/06, 10/06

02.01.2006

2.571,60

10/06

10/06, 11/06, 12/06

11.01.2006

24,50

SZ

        

11.01.2006

2.523,10

11/06

11/06, 12/06

06.02.2007

2.335,75

01/07

12/06, 01/07

06.02.2007

2.523,10

12/06

12/06

22.02.2007

1.831,40

02/07

Keine
(zwei Tage vor Fälligkeit)

05.03.2007

96,77

SZ

        

27.03.2007

2.322,75

03/07

Keine
(einen Tag vor Fälligkeit)

03.05.2007

1.839,33

04/07

04/07

16.05.2007

18,00

SZ

        

30.05.2007

1.889,73

05/07

05/07

12.06.2007

18,50

SZ

        

17.07.2007

1.860,73

06/07

06/07

17.08.2007

1.902,06

07/07

07/07

18.09.2007

2.201,67

08/07

08/07

22.10.2007

2.014,34

09/07

09/07

19.11.2007

2.048,97

10/07

10/07

05.12.2007

81,16

SZ

        

03.01.2008

2.055,41

11/07

11/07, 12/07

04.02.2008

2.063,03

12/07

12/07, 01/08

25.03.2008

2.013,96

01/08

01/08, 02/08

29.04.2008

2.006,78

02/08

02/08, 03/08, 04/08

19.05.2008

59,50

SZ

        

19.05.2008

2.161,49

03/08

03/08, 04/08

29.07.2008

3.192,64

05/08

05/08, 06/08

13.08.2008

31,50

SZ

        

17.09.2008

67,00

SZ

        

17.09.2008

3.111,67

07/08

07/08, 08/08

17.09.2008

30,00

SZ

        

29.10.2008

3.126,55

08/08

08/08, 09/08, 10/08

19.11.2008

3.121,61

09/08

09/08, 10/08

15

Der Kläger behauptet, dass die Schuldnerin spätestens im Zeitpunkt der hier angefochtenen Zahlungen an die Beklagte zahlungsunfähig bzw. drohend zahlungsunfähig gewesen sei. Dieser Umstand sei den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bekannt gewesen. Diese hätten auch vor dem Hintergrund der Strafbewährtheit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Sozialversicherungsträger wie hier die Beklagte bevorzugt vor anderen Gläubigern finanziell befriedigt. Dieser Umstand sei der Beklagten jedenfalls in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Beitragszahlungen auch bekannt gewesen. Die Beklagte habe nämlich gewusst, dass die Schuldnerin zumindest drohend zahlungsunfähig gewesen sei. Im Einzelnen trägt der Kläger dazu folgendes vor:

16

Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der Schuldnerin sei die Ausführung von Montagearbeiten aller Art, insbesondere aus der Elektroindustrie, Kunststoffverarbeitung und im allgemeinen Metallbereich sowie die Herstellung und Konstruktion von Montagevorrichtungen sowie werkstattorientierter Anwendungsberatung gewesen. Bereits zum 31. Dezember 2000 habe ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von rund € 20.600,-- bestanden. Am 15. Oktober 2002 hätten allein gegenüber der A. & S. GbR) unbefriedigte und überfällige Forderungen von rund € 350.000,-- bestanden. Die Schuldnerin sei mithin schon zu diesem Zeitpunkt bei weitem nicht mehr in der Lage gewesen, sämtliche Verbindlichkeiten aus den vorhandenen finanziellen Mitteln begleichen zu können. Im Geschäftsjahr 2001 sei nochmals ein Jahresfehlbetrag in Höhe von rund € 80.600,-- hinzunehmen gewesen. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag habe sich zum 31. Dezember 2001 um rund € 60.100,-- auf nunmehr € 80.800,-- erhöht. Zu diesem Bilanzstichtag hätten allein gegenüber der vorgenannten GbR Verbindlichkeiten in Höhe von rund € 219.700,-- bestanden. Die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin habe sich in der Folgezeit dann weiter zunehmend verschlechtert. Ursächlich hierfür sei u. a. die allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage sowohl in der Kfz-Zulieferbranche als auch in anderen die Gesellschaft betreffenden Branchen. Zahlreiche avisierte Aufträge hätten nicht mehr in dem Umfang realisiert werden können wie ursprünglich geplant. So sei der Rohertrag von 71 % im Jahre 2001 auf 60 % im Jahr 2002 gesunken. Der Liquiditätsstatus per 31. Dezember 2006 habe schließlich zu einer fehlenden Liquidität in Höhe von 38,8 % geführt, nachdem ein vergleichbarer Liquiditätsstatus zum 31. Dezember 2004 eine fehlende Liquidität in Höhe von 87 % ausgewiesen habe.

17

Aufgrund dieser wirtschaftlichen Entwicklung sei zunehmend die Liquidität der Schuldnerin eingeschränkt gewesen. Sie habe ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr oder nur noch mit deutlicher Verspätung nachkommen können. Ein Antrag auf Erhöhung des Kontokorrentrahmens sei von der Hausbank unter Verweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage abgelehnt worden. Die laufende Erhöhung der Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung sowie die Erhöhung der Verbindlichkeiten gegenüber der oben genannten GbR hätten dazu geführt, dass die Schuldnerin nicht mehr zum Ausgleich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen und im Übrigen zu Zahlungen nur noch unter starker Zahlungsverzögerung in der Lage gewesen sei. So sei die Schuldnerin auch gegenüber dem Finanzamt R. in B. sowie dem Finanzamt für Körperschaften I in B. bereits im Jahre 2002 in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten und habe wenn überhaupt nur noch nach entsprechender Mahnung geleistet. Für die Einzelheiten wird insoweit auf die tabellarische Auflistung auf S. 9 und 10 der Anspruchsbegründung vom 22. Februar 2013, Bl. 15/16 d. A., verwiesen. Gegenüber dem Finanzamt für Körperschaften I in B. habe die Schuldnerin daher bereits mit Schreiben vom 22. Juli 2003 um Zahlungsaufschub gebeten. Aufgrund der erheblichen Rückstände gegenüber der A. & S. GbR sei zudem mit dieser ein Forderungsverzicht vereinbart worden. Selbst diese Maßnahmen hätten aber nicht dazu geführt, dass die Schuldnerin für die Zukunft in die Lage geraten sei, ihren Zahlungsverpflichtungen vollständig und bei Fälligkeit nachzukommen. Die Schuldnerin habe ständig und dauerhaft weitere beträchtliche Verbindlichkeiten vor sich hergeschoben. Auch gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern als der Beklagten sei die Schuldnerin bereits ab dem Jahr 2004 ihren Zahlungsverpflichtungen nur noch zum Teil erheblich verspätet nachgekommen. Für die Einzelheiten wird insoweit auf die tabellarische Übersicht auf S. 11 bis 16 der Anspruchsbegründung vom 22. Februar 2013 (Bl. 17-22 d. A.) verwiesen. Die Schuldnerin habe sodann Herrn Rechtsanwalt Dr. M. L. beauftragt, eine Sanierung der Schuldnerin zu begleiten. Im Wesentlichen habe das Sanierungskonzept aus Forderungsverzichten in Verbindung mit Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen bestanden. Anfang 2007 habe die Schuldnerin daher ihren wichtigsten Gläubiger über die Rechtsanwälte L. pp. Stundungs- und Verzichtsvereinbarungen angeboten. Zum Stichtag 2. Mai 2007 seien Forderungsverzichte in einer Gesamthöhe von € 318.498,77 ausgehandelt worden. Daneben seien in Höhe von € 280.845,48 Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden. Mithin hätten zum Stichtag 2. Mai 2007 zunächst fällige Gesamtforderungen in Höhe von mindestens € 599.344,25 gegenüber der Schuldnerin bestanden. Trotz der erheblichen Liquiditätsvorteile infolge der Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarung sei es der Schuldnerin nicht gelungen, den Geschäftsbetrieb ohne Auflauf neuer Verbindlichkeiten fortzuführen. Insbesondere habe die Schuldnerin auch die durch Herrn Rechtsanwalt L. getroffenen Vereinbarungen nicht einhalten können. Seit Mai 2005 bestünden daneben berechtigte, zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung, die fällig und bis heute offen seien und durch den Kläger entsprechend festgestellt worden seien. Zum 31. Dezember 2006 hätten mindestens fällige und bis heute offene festgestellte Forderungen über insgesamt € 10.524,36 bestanden. Zum 31. Dezember 2007 hätten mindestens Forderungen dieser Art in Höhe von € 55.498,09 und zum Ende des Jahres 2008 Forderungen dieser Art in Höhe von mindestens € 452.831,01 bestanden. Auch im Folgezeitraum habe sich dieser Forderungsbestand stetig weiter erhöht. Für die Einzelheiten wird insoweit auf die tabellarische Übersicht auf S. 19 bis 30 der Anspruchsbegründung vom 22. Februar 2013 (Bl. 25-36 d. A.) verwiesen.

18

Auch gegenüber der Beklagten sei die Schuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen seit Juli 2003 nur mit erheblicher Verspätung nachgekommen. So habe die Schuldnerin nur nach entsprechender Mahnung oder Vollstreckungsankündigung geleistet. Im Einzelnen sei es zu folgenden Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen gekommen, die zwischen den Parteien unstreitig sind:

19

Mahnung vom

Forderungsgrund

Forderungshöhe

18.07.2003

Beiträge Mai, Juni 2003

2.206,76 €

21.08.2003

Beiträge Juni, Juli 2003

2.372,90 €

19.09.2003

Beiträge Juli, August 2003

2.362,90 €

20.10.2003

Beiträge September 2003

1.175,70 €

21.11.2003

Beitrag Oktober 2003

1.175,70 €

19.02.2004

Beitrag Dezember 2003,
Januar 2004

4.729,50 €

19.03.2004

Beiträge Januar,
Februar 2004

4.729,56 €

09.04.2004

Beitrag Februar 2004

2.325,28 €

20.04.2004

Beitrag März 2004

2.353,28 €

18.05.2004

Beitrag März 2004

2.353,28 €

20.05.2004

Beitrag April 2004

2.353,28 €

19.08.2004

Beiträge Juni, Juli 2004

5.678,48 €

20.09.2004

Beitrag August 2004

3.885,98 €

20.10.2004

Beitrag September 2004

3.753,02 €

18.11.2004

Beitrag Oktober 2004

3.440,62 €

18.12.2004

Beitrag November 2004

3.397,82 €

20.01.2005

Beitrag Dezember 2004

3.424,34 €

18.02.2005

Beitrag Januar 2005

3.373,69 €

18.03.2005

Beitrag Februar 2005

3.349,32 €

20.04.2005

Beitrag März 2005

3.425,68 €

20

Für die weiteren Einzelheiten dieser zuvor tabellarisch aufgelisteten Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen wird auf das Anlagenkonvolut K 10 verwiesen.

21

Zum Zeitpunkt aller benannten, in anfechtungsrechtlich relevanter Weise erfolgten Zahlungen, sei der Geschäftsführung der Schuldnerin die wirtschaftlich schwierige Lage des Unternehmens, das heißt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Schuldnerin bekannt gewesen. Die Geschäftsführung habe eine Benachteiligung anderer Gläubiger bei Vornahme der hier streitgegenständlichen Zahlung jedoch zumindest billigend in Kauf genommen.

22

Der Kläger ist der Ansicht, dass hier jedenfalls im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Forderung eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin vorgelegen habe. Entscheidend sei das Vorliegen folgender Indizien:

23

Eine bloße Zahlungsstockung liege hier nicht vor, weil es der Schuldnerin über Monate nicht gelungen sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen. Ferner seien die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich gewesen, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein könne. Ein weiteres wesentliches Indiz für die Zahlungseinstellung sei die Nichtzahlung sowie der schleppende Zahlungsverlauf in Bezug auf Steuerforderungen. Ein weiteres Indiz sei, dass die Schuldnerin infolge der ständigen verspäteten Begleichung auch ihren sonstigen Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben habe und demzufolge am Rande des wirtschaftlichen Abgrunds operiert habe. Dies habe sich auch in den wiederholt gegen die Schuldnerin betriebenen Vollstreckungsverfahren gezeigt. Als weiteres Indiz für die Zahlungseinstellung seien die Ratenzahlungsvereinbarungen mit Gläubiger zu nennen, die zum Teil nicht eingehalten worden seien. Schließlich sei ein zusätzliches starkes Indiz für die Zahlungseinstellung die Nichterfüllung strafbedrohter bzw. sonst wichtiger Zahlungspflichten wie z. B. der hier streitgegenständlichen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

24

Die Beklagte habe auch Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Die Beklagte habe nämlich Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im streitgegenständlichen Zeitraum hingewiesen hätten. So hätte sich der Beklagten allein aus der Tatsache der ständig verspäteten Begleichung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin aufdrängen müssen, dass diese einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben habe und demzufolge ersichtlich am Rande des wirtschaftlichen Abgrunds agiert habe, mithin (zumindest drohend) zahlungsunfähig gewesen sei. So habe die Schuldnerin bereits ab 2003 erst nach entsprechender Mahnung mit Vollstreckungsandrohung geleistet. Die Beklagte habe die Schuldnerin bereits ab Juli 2003 bis Mitte 2005 stets anmahnen müssen, damit überhaupt Zahlungen geleistet würden. Zudem hätten vielfach Mahnungen über Zeiträume von mindestens zwei Monatsbeiträgen ausgesprochen werden müssen. Für die Beklagte sei daher bereits ab Juli 2003 deutlich geworden, dass die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, fällige Verbindlichkeiten trotz der besonderen Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zu bedienen. Vielmehr sei die Schuldnerin regelmäßig und u. a. gegenüber der Beklagten einem Zahlungsrückstand von durchschnittlich mindestens zwei Monaten hinterher gelaufen. Es sei ihr ferner nicht gelungen, bei Zahlung offener Verbindlichkeiten, neu hinzugekommene Verbindlichkeiten fälligkeitsgemäß zu bedienen. Die Schuldnerin sei ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten im hier streitgegenständlichen Zeitraum erst in einem Abstand von drei Wochen bis zu 2,25 Monaten nachgekommen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf S. 41 bis 43 der Anspruchsbegründung vom 22. Februar 2013 (Bl. 47-49 d. A.) verwiesen.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 79.443,56 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit 2. März 2009 zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Die Beklagte nimmt insbesondere die Zahlungsunfähigkeit bzw. die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagte in Abrede. Ferner nimmt die Beklagte in Abrede, dass die verantwortlich für die Schuldnerin handelnden Personen mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt haben. Für die weiteren Einzelheiten des Bestreitens der Beklagten wird auf die Zusammenfassung auf S. 19 und 20 der Klagerwiderung vom 2. Mai 2013 (Bl. 75/76 d. A.) verwiesen. Die Beklagte nimmt insbesondere in Abrede, zu den Zeitpunkten der hier in Rede stehenden Zahlungen Kenntnis von einer auch nur drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt zu haben. Sie führt dazu folgendes aus:

30

Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern sei der Beklagten nicht bekannt gewesen. Aussagekräftige Umstände für die Beklagte in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Schuldnerin könnten sich so nur aus deren Zahlungsverhalten gegenüber der Beklagten selbst ergeben. Allein aufgrund einer verzögerten Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge habe die Beklagte zu den Zeitpunkten der in Rede stehenden Zahlungen keine Kenntnis von der angeblich drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Eine schleppende Zahlungsweise eines Beitragsschuldners allein reiche trotz der teilweisen Strafbewährtheit der Beitragsforderungen nicht für die Annahme einer drohenden Zahlungsunfähigkeit aus. In dem vom Kläger beleuchteten Zeitraum vom 12. Januar 2006 bis 19. November 2008 sei die Schuldnerin gegenüber der Beklagten mit der Abführung ihrer Sozialversicherungsbeitragsverpflichtungen nie in einen Rückstand von mehr als drei Beitragsmonaten geraten. Es habe auch keineswegs dauerhaft ein dreimonatiger Beitragsrückstand bestanden. Vielmehr habe die Schuldnerin den im Frühjahr 2006 entstandenen Beitragsrückstand bis Februar 2007 wieder vollständig zurückgeführt. Aus Sicht der Beklagten habe das Zahlungsverhalten der Schuldnerin auf reiner Nachlässigkeit bzw. in den Jahren 2006 und 2007 auf anfänglicher Verwirrung nach der Umstellung der Fälligkeitstermine aufgrund der Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV beruht. Die Schuldnerin habe indes nie den Eindruck eines zahlungsunfähigen oder drohend zahlungsunfähigen Beitragsschuldners gemacht. Neben den Zahlungsrückständen gebe es keine weiteren Indizien, welche die Beklagte auf die vermeintlich drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätte schließen lassen müssen.

31

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen und Beweisangeboten verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen keine insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüche aus § 143 Abs. 1 InsO zu. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts nach den §§ 130 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere fehlt es an der schlüssigen Darlegung der erforderlichen Kenntnis der Beklagten von Umständen, die zumindest zwingend auf die jedenfalls drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der jeweils angefochtenen Zahlungen hätten schließen lassen müssen.

1.

33

Die Schuldnerin ist zu keinem Zeitpunkt mit mehr als drei Monatsbeiträgen zur Gesamtsozialversicherung gegenüber der Beklagten in Rückstand geraten. Vor diesem Hintergrund bedarf es neben des Umstandes und der Höhe der Beitragsrückstände weiterer Indizien, die für die Beklagte über den Umstand schleppender Zahlungen hinaus den Rückschluss auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geboten hätte. Solche Indizien sind hier nicht ersichtlich.

34

Zwar hat die Beklagte wiederholt die Zahlung fälliger Beitragsrückstände angemahnt und auch wiederholt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin eingeleitet. Diese Umstände führen in ihrer Gesamtheit aber auch angesichts der Beitragsrückstände nicht dazu, dass sich der Beklagten der Eindruck einer zahlungsunfähigen oder drohend zahlungsunfähigen Schuldnerin hatte aufdrängen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass letztlich sämtliche Vollstreckungsandrohungen erfolgreich in der Weise gewesen sind, dass die in Vollstreckung befindlichen vollständig Beiträge beglichen worden sind. Ferner zeigt das Zahlungsverhalten der Schuldnerin trotz bestehender Verspätungen, dass letztlich die fälligen Beiträge über einen Zeitraum von fast drei Jahren stets beglichen worden sind. Dies gilt namentlich für das Jahr 2007, in dem die Beiträge zum Teil fälligkeitsgerecht bzw. sogar vor Fälligkeit oder allenfalls mit bis zu einem Monat Verspätung gezahlt worden sind. Es ist auch im Rahmen der zum Teil schleppenden Zahlungen nicht zu Besonderheiten gekommen, die die Beklagte hätte bösgläubig werden lassen müssen. So ist es nicht zu einem plötzlichen „Hochschnellen“ der Beitragsrückstände und einem dann im Vergleich zur Vorzeit deutlich höheren Beitragsrückstandsockel gekommen. Vielmehr liegt ein über den beleuchteten Zeitraum von fast drei Jahren konstantes wenngleich zumeist schleppendes Zahlungsverhalten vor. Dieses gebietet zumindest nicht zwingend die Annahme auf Seiten der Beklagten, es mit einer zumindest drohend zahlungsunfähigen Beitragsschuldnerin zu tun zu haben.

2.

35

Mangels eines Anspruchs des Klägers auf Rückzahlung der erlangten Beiträge zur Gesamtsozialversicherung steht dem Kläger auch nicht der geltend gemachte Zinsanspruch zu.

3.

36

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 21. März 2014 - 303 O 44/13

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Landgericht Hamburg Urteil, 21. März 2014 - 303 O 44/13 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 23 Fälligkeit


(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen z

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(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.