Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 06. Mai 2014 - 2 Ks (111 Js 24024/11), 2 Ks 111 Js 24024/11

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2014:0506.2KS111JS24024.11.0A
06.05.2014

Tenor

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom 12.03.2013 – 111 Js 24024/11 – wurde der Angeklagten als versuchter Totschlag in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zur Last gelegt, am 24.10.2011 gegen 23:30 Uhr im Schlafzimmer der Wohnung Straße 24 in K. als leibliche Mutter des am ....09.2011 geborenen L. G., diesen, da er keine Ruhe gegeben habe in seinem Kinderbett, im Brustbereich an der Kleidung gepackt zu haben, die Kleidung zusammengedreht und gleichzeitig mit der Hand über mehrere Minuten auf den Brustkorb gedrückt zu haben, wobei sie billigend in Kauf genommen habe, dass er stirbt. Hierdurch sei es zu ausgeprägten Stauungen im Kopf- und Halsbereich gekommen, wodurch auch zahlreiche petechiale Blutungen, insbesondere an den Augen- und Lidbindehäuten, der Hinterohrregion und der Mundschleimhaut entstanden seien. Außerdem seien auch Hautunterblutungen am Nacken, Rücken und an den Oberarmen, die teilweise quer verlaufend oder schräg– und längst verlaufend angeordnet gewesen seien, entstanden. Aufgrund der ausgeprägten Intensität der Stauungen und der Vielzahl der punktförmigen Blutungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Gewalteinwirkung mehrere Minuten angedauert und mit Sicherheit Lebensgefahr bestanden habe. Das Kind habe stationär ärztlich versorgt werden müssen.

2

Mit Eröffnungsbeschluss vom 02.10.2013 würdigte die Kammer die Tat rechtlich abweichend auch als tateinheitlich begangene schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen.

II.

3

Die Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihre Täterschaft konnte nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Die Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Die weiteren Beweisergebnisse reichten auch bei zusammenfassender Würdigung nicht aus, um ihr eine Tatbegehung nachzuweisen.

4

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat die Kammer lediglich die folgenden Feststellungen treffen können:

III.

5

Die Angeklagte S. G. wurde am ....1991 in K. geboren.

6

Sie wuchs zunächst im elterlichen Haushalt auf. Die Familie, zu der neben Vater und Mutter der Angeklagten auch ein älterer Halbbruder, ein Kind der Mutter aus deren erster Ehe, gehörte, wohnte in einem eigenen Haus in E., einem kleinen Dorf in der Nähe von K.. Mit in diesem Haus wohnte die Oma väterlicherseits, die sich auch um die Angeklagte kümmerte. Der Vater der Angeklagten arbeitete in einem Möbellager, ihre Mutter als Reinigungskraft.

7

Die Angeklagte besuchte einen Kindergarten und hatte auch sonst Kontakt zu den Kindern in ihrem Dorf. 1997 wurde sie eingeschult. Schwierigkeiten gab es in der Grundschulzeit nicht.

8

Im Jahre 2001 verstarb der Vater der Angeklagten 51-jährig an Bauchspeicheldrüsenkrebs. Die Mutter der Angeklagten begann hiernach Alkohol zu trinken und wurde dann auch psychiatrisch behandelt. Die Angeklagte selbst fing an die Schule zu schwänzen. Sie passte vermehrt auf ihre Mutter auf, die ihren Alkoholkonsum mehr und mehr steigerte und hatte Angst, auch noch die Mutter zu verlieren. Im Jahre 2004 wurde die Angeklagte selbst auch stationär psychiatrisch behandelt. Im Jahre 2005 verstarb deren Mutter 49-jährig an den Folgen ihres massiven Alkoholmissbrauchs. Die Angeklagte fand sie auf der Couch im Wohnzimmer des elterlichen Hauses tot auf. Die vom Notarzt versuchte Wiederbelebung verlief erfolglos.

9

Die mit im Haus in E. lebende Oma kam in ein Altersheim. Da sich auch der ältere Halbbruder nicht um die Angeklagte kümmern konnte, musste sie in ein Kinderheim, wo sie 4 Jahre verblieb. Sie besuchte weiter die Schule und erreichte nach der 10. Klasse den Realschulabschluss.

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Nach der Schule absolvierte die Angeklagte zunächst ein freiwilliges Jahr im Bereich der Sozialpflege. 2009 begann sie eine Lehre als Verkäuferin, die sie jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder beendete, weil sie Schwierigkeiten hatte, auf fremde Menschen zuzugehen.

11

Die Angeklagte wurde im August 2009 aus dem Kinderheim entlassen und lebte seither mit dem ca. 5 ½ Jahre älteren M. F. zusammen. Zunächst wohnten beide in dem o. g. Haus in E., dann in der Wohnung Straße 24 in K.. Die Angeklagte hatte mit Vollendung des 18. Lebensjahres 23.000,- Euro als Erbe ausgezahlt bekommen, wovon sie und M. F. ihren Lebensunterhalt bestritten. Beide, die Angeklagte und M. F., gingen im Jahre 2009 bis in das Jahr 2010 hinein keinerlei Tätigkeit nach. Im Jahre 2010 wurde beiden eine Maßnahme vom Arbeitsamt vermittelt. M. F. erhielt danach eine Lehrstelle als Maler/Lackierer, ging aber nach kurzer Zeit nicht mehr hin, weil ihm der „Antrieb fehlte“. Beide spielten gern und ausgiebig, manchmal den gesamten Tag am Computer. M. F. rastete bei solchen Computer-Spielen öfter mal regelrecht aus, sobald etwas nicht so lief, wie er wollte. Zudem kam es öfter vor, dass er, sobald er beim Computer-Spielen gestört wurde, „genervt“ herumschrie, mit der Faust auf Möbel schlug oder Gegenstände in Zimmerecken warf. M. F. hat früher intensiv Kraftsport betrieben und auch schnell mal zugeschlagen.

12

Die Angeklagte wurde nie aufbrausend erlebt. Sie verhält sich durchgehend sehr still, wortkarg, in sich gekehrt und ruhig ihrer Umwelt gegenüber. Nach außen hin wirkt sie extrem introvertiert, macht Probleme mit sich selbst aus und lässt Hilfe durch Dritte kaum zu.

13

Anfang 2011 wurde die Angeklagte schwanger. Vater des Kindes ist M. F.. M. F. hatte vorher schon mit anderen Frauen zwei Kinder gezeugt, zu denen er dann aber keinen Kontakt mehr hatte. Die Angeklagte bemerkte ihre Schwangerschaft im April 2011. Allerdings verschwieg sie diesen Umstand vor ihrer Umwelt, insbesondere auch vor M. F., weil sie befürchtete, M. F. könne sich von ihr trennen, wenn sie ein Kind bekomme. Sie wollte ihren Freund auf keinen Fall verlieren.

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Die Angeklagte war schon einmal während der Beziehung von M. F. schwanger gewesen, hatte dieses Kind jedoch in der 9. Schwangerschaftswoche durch einen Abort verloren. Insofern hatte sie auch bei dieser Schwangerschaft die Hoffnung, es könne erneut zu einer Fehlgeburt kommen, was jedoch nicht passierte. Die Schwangerschaft verlief vielmehr unauffällig. Am 20.09.2011 klagte die Angeklagte über massive Rückenschmerzen. Da sich M. F. nicht mehr zu helfen wusste, benachrichtigte er den Notarzt. Dieser stellte bei der Angeklagten die Schwangerschaft fest und ließ sie sofort ins Krankenhaus nach K. bringen. Bereits zwei Stunden später brachte sie ihren Sohn L. zur Welt. M. F. wurde hiervon völlig überrascht, freute sich aber – entgegen der Befürchtung der Angeklagten - sehr über die Geburt des gemeinsamen Kindes. Die Angeklagte war während und in unmittelbarer Zeit nach der Geburt von L. von widersprüchlichen Gefühlen für ihren Sohn erfüllt. Sie verspürte einerseits ein Glücksgefühl, andererseits auch ein „Nicht-Haben-Wollen“.

15

Die Angeklagte blieb mit L. ca. eine Woche stationär im Krankenhaus in K.. Während dieser Zeit kümmerte sie sich selbstständig um ihr Kind und versuchte auch, ihn zu stillen. Die Milch musste jedoch abgepumpt und dann dem Kind gegeben werden, weil L. für das Stillen zu unruhig war. Nachts gab sie ihr Kind in den Babyruheraum. Der Krankenschwester M. W., die die Angeklagte und L. im Krankenhaus in K. betreut hat, fiel nichts Ungewöhnliches beim Umgang der Angeklagten mit ihrem Kind auf.

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Die Mutter von M. F., die Zeugin I. F., bereitete in dieser Zeit alles Erforderliche in der Wohnung in der Straße 24 in K. für das Kind vor. Nachdem die Angeklagte kurz nach der Geburt noch überlegt hatte, L. eventuell zur Adoption freizugeben, verwarf sie diesen Gedanken wieder, nachdem sich der Kindsvater über seinen Sohn derart gefreut hatte. Seit der Entlassung aus dem Krankenhaus lebten die Angeklagte, M. F. und L. in vorgenannter Wohnung zusammen. Die Angeklagte und M. F. teilten sich die Versorgung und Betreuung des Kindes. Dabei wurden sie von der Mutter von M. F. unterstützt, die regelmäßig nach dem Kind sah. Weitergehende Hilfe z.B. durch eine Hebamme nahmen die Eltern nicht in Anspruch. Probleme traten bei der Versorgung des Säuglings nicht auf.

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Am 24.10.2011 gegen 10:45 Uhr erschienen die Angeklagte und M. F. zusammen mit L. zur U3-Untersuchung in der Kinderarztpraxis der Dipl.-Med. I. F. in K.. L. war unauffällig und in einem guten Allgemeinzustand. Er hatte einen leichten Schiefhals, was für Babys in seinem Alter aber durchaus normal ist. Im Nacken-Schulterbereich rechts hatte L. jedoch eine einzelne livide Hautverfärbung in halbmondförmiger Form. Für die Kinderärztin stellte es sich wie die Form eines Abdrucks nach einem Biss dar, wobei nur das Oberkiefergebiss abgedrückt war. L. wies sonst keinerlei Beeinträchtigungen auf, insbesondere hatte er nirgends punktförmige Blutungen. Sie erzählten ihr, dass L. ca. eine Woche vorher ein großflächiges Hämatom am Kopf gehabt habe, dessen Entstehung sie nicht erklären könnten. Beim Arztbesuch war dieses jedoch nicht mehr sichtbar.

18

Am 24.10.2011 erschienen gegen 23:50 Uhr die Angeklagte und der Zeuge M. F. mit L. in der Notaufnahme des Krankenhauses in K.. L. wurde der diensthabenden Krankenschwester in der Notaufnahme, der Zeugin S. T., in einer Baby-Trage-Schale übergeben. Er lag angekleidet, völlig regungslos, und ohne einen Laut von sich zu geben in dieser Baby-Trage-Schale. Sein Kopf war deutlich livide verfärbt und er war völlig apathisch. Die Zeugin T. befürchtete, dass er tot ist und alarmierte das Notfallteam für den Schockraum. Beide Eltern verhielten sich ruhig, keinesfalls panisch bei Übergabe des Kindes. Wortführer war M. F., die Angeklagte war still. Durch das Notfallteam, das u.a. aus den Ärzten A. Sch. und Dr. D. W. sowie den Krankenschwestern S. T. und M. W. bestand, wurde dem Kind Sauerstoff verabreicht, der Kopf überstreckt und ein sogenannter Schmerzreiz gesetzt. Daraufhin bekam der Säugling wieder Sauerstoff und sein Zustand verbesserte sich. Nachdem dadurch die Blaufärbung verblasste, wurden zahlreiche Petechien insbesondere unter den Augen und hinter den Ohren sowie Hautunterblutungen am Nacken, Rücken und den Oberarmen, teilweise quer-, schräg- und längsverlaufend sichtbar. An der rechten Hand und dem rechten Unterarm waren Abdrücke der oberen Zahnreihe eines menschlichen Gebisses zu sehen. Nachdem sich sein Zustand stabilisiert hatte, wurde L. in die Kinderklinik des Städtischen Klinikums nach D. verlegt, wobei die Angeklagte bei der Verlegung allein, ohne M. F., zunächst nicht mitfahren wollte, dann aber doch mitfuhr.

19

L. wurde wieder gesund. Er hat auch keine bleibenden Schäden erlitten.

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Auf L. war mit Gewalt gegen den Oberkörper eingewirkt worden, was zu einer ausgeprägten Stauung im Kopf- und Halsbereich geführt hat. Es handelte sich um eine komprimierende Gewalt im Bereich des Brustkorbs, des Nackens und beider Oberarme, die deutlich über 5 bis zu 10 Minuten ausgeübt worden war. Das Kind lag bei dieser Gewaltausübung auf dem Rücken. Als Tathandlung kommt am ehesten das gewaltsame Zusammendrehen der Kleidung des Kindes unter gleichzeitigem Drücken auf das Kind in Betracht. Zwischen dem Ende dieser Gewalt und dem Eintreffen in der Notaufnahme lag nur ein kurzer – nur etwa im Bereich von mehreren Minuten einzuordnender – Zeitraum. Sein Zustand war bei der Einlieferung ins Krankenhaus akut lebensbedrohlich.

21

Nach dem vorstehend dargestellten Geschehen erhielten die Angeklagte und M. F. ihr Kind nicht wieder. L. wurde vom Jugendamt nach einer kurzen Übergangszeit mit Einverständnis der Angeklagten bei den Eltern von M. F. untergebracht, die sich seither um ihn kümmern und denen inzwischen das Sorgerecht übertragen wurde. Die Angeklagte besucht ihn dort regelmäßig ein Mal die Woche. Anfangs besuchte auch M. F. seinen Sohn. Nachdem ihm von seinem Vater nach einem Streit der Zutritt zum Haus verboten worden war, hat er jedoch keinen Kontakt mehr L.. Die Mutter von M. F., I. F., hat ihrem Sohn zwar angeboten, sein Kind außerhalb des Hauses zu sehen, dieses Angebot nimmt er jedoch nicht wahr.

22

Nachdem Mietschulden bezüglich der Wohnung in der Straße 24 in K. entstanden waren, mussten die Angeklagte und M. F. diese Wohnung verlassen. Sie zogen wieder in das Elternhaus der Angeklagten nach E.. Schließlich kam es im Sommer 2012 zur Trennung und M. F. zog bei der Angeklagten aus.

23

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden zunächst sowohl die Angeklagte als auch M. F. verdächtigt. Sie wurden Beide mehrfach durch KHKin L. als Beschuldigte vernommen. Am 28.10.2014 erfolgte die erste Vernehmung der Angeklagten. Hierbei teilte sie u.a. mit, dass M. F. ihrem Sohn gegen 23.00 Uhr die Flasche gegeben und ihn anschließend ins Schlafzimmer gebracht habe. L. habe zunächst noch etwas herum gequengelt, dann aber Ruhe gegeben. Eine halbe Stunde später sei M. F. noch mal kurz nach hinten gegangen und mit L. wieder ins Wohnzimmer gekommen. Der Kopf von L. sei blau angelaufen und er sei wie weg gewesen. Sie seien daraufhin gleich zum Krankenhaus gegangen. In der nächsten Vernehmung am 01.11.2014 bestätigte die Angeklagte zunächst ihre Angaben vom 28.10.2011. Nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass M. F.L. in der kurzen Zeit nicht derart verletzt haben könne, gab sie an, total verwirrt zu sein. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass sie ferngesehen habe und Markus mit L., der ganz blau gewesen sei, ins Wohnzimmer gekommen sei. An das, was in der Zwischenzeit passiert sei, habe sie keine Erinnerung. Des Weiteren gab sie an, dass sie darum bittet, begutachtet zu werden. Auch in der dritten Vernehmung am 15.12.2011 hat die Angeklagte nochmals das Geschehen entsprechend geschildert. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie nicht sagen könne, was in der Zwischenzeit passiert sei. Sie habe damit nichts zu tun. Auch Herr F. habe keinen Anlass gehabt, dem Kind etwas anzutun. Andere Personen seien aber nicht in der Wohnung gewesen. Sie wisse zurzeit nicht, was sie denken solle.

24

Der Kindsvater M. F. hat bei seiner ersten Vernehmung am 28.10.2011 bekundet, dass er seinem Sohn gegen 23.00 Uhr die Flasche gegeben und ihn anschließend ins Bett gelegt habe. Danach sei er ins Wohnzimmer zurückgegangen und habe am Computer gespielt. Nach ca. einer halben Stunde sei er nach hinten gegangen und habe L. dort leblos aufgefunden. Da er in sein Spiel vertieft gewesen sei, könne er nicht sagen, ob die Angeklagte in der Zwischenzeit das Wohnzimmer verlassen habe. Bei seinen Vernehmungen am 04.11.2011 und 15.12.2011 hat der Angeklagte nochmals bestätigt, dass er nicht wisse, ob die Angeklagte das Wohnzimmer verlassen habe. Nach der Exploration der Angeklagten am 09.05.2012 durch den forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. wurde M. F. am 15.05.2012 erneut durch KHK'in L. als Beschuldigter vernommen. Nachdem ihm zu verstehen gegeben worden war, dass die Kindsmutter ihn gegenüber dem Sachverständigen deutlich beschuldigt habe, was auf einem Missverständnis in der telefonischen Übertragung dessen, was die Angeklagte bei der Exploration gesagt haben soll, beruhte, überlegte M. F. zunächst eine gewisse Zeit. Danach beschuldigte er nunmehr seinerseits erstmals die Angeklagte. Hierzu gab er an, dass diese, nachdem er L. schlafen gelegt hatte, für ein paar Minuten rausgegangen sei. Es habe dafür keinen Grund gegeben. Er habe gedacht, sie gehe aufs Klo. Ca. 10 bis 15 Minuten später sei er zu L. gegangen, um nach ihm zu sehen. Dabei habe er ihn blau verfärbt und völlig apathisch vorgefunden. Er habe L. liegengelassen, sei zu S. G. vor gerannt und habe ihr gesagt, dass sie mit hinter kommen und sich ihn ansehen solle. Sie habe große Augen gemacht und sei ihm ins Schlafzimmer gefolgt. Des Weiteren gab er an, dass er ihr schon nach dem ersten Vorfall vor diesem Geschehen nicht mehr vertraut habe. Die Vermutung, dass S. G. das gewesen sei, habe er daher schon bei der ersten Vernehmung gehabt.

25

Nach dieser Vernehmung wurde das Verfahren gegen M. F. mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt und Anklage gegen S. G. erhoben.

IV.

26

Die getroffenen Feststellungen zur Biografie der Angeklagten, zur Lebensgemeinschaft mit M. F., zur früheren Schwangerschaft, zur Schwangerschaft mit L. bzw. deren Verschweigen gegenüber der Umwelt und M. F., zur Geburt L.s, den Gefühlen der Angeklagten nach der Geburt, den Überlegungen zur Adoption und der Beschreibung ihres wortkargen, extrem introvertierten Charakters beruhen auf den Bekundungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. L., der umfassend und detailliert ausgesagt hat, was ihm die Angeklagte hierzu in der Exploration berichtet habe. Ihre Angaben waren nach der Aussage des Sachverständigen detailliert und nachvollziehbar. Die Bekundungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. korrespondieren zudem mit den glaubhaften Aussagen der Zeugin I. F., soweit diese ab der Zeit des Zusammenlebens der Angeklagten mit M. F. Angaben machte. Die Zeugin I. F. hat insbesondere auch zum Verschweigen der Schwangerschaft, zu den zwiespältigen Gefühlen der Angeklagten gegenüber L. unmittelbar nach dessen Geburt, der besonderen Freude des Kindsvaters M. F. über die Geburt, zur großelterlichen Hilfe beim Anschaffen der Erstausstattung für das Kind und auch allgemein zum Auftreten der Angeklagten ihrer Umwelt gegenüber ausgesagt. Zu Letzterem hat sie u. a. auch bekundet, dass sie die Angeklagte, die sie seit 2009 kennt, niemals aufbrausend erlebt habe. Die Angeklagte habe sich ausnahmslos still und ruhig verhalten, regelrecht in sich gekehrt. Hilfe habe sie kaum zugelassen. Schließlich hat die Zeugin I. F. auch dazu ausgesagt, dass M. F. zuvor bereits 2 Kinder gezeugt habe, zu denen kein Kontakt bestehe.

27

Die Feststellungen zum Verhalten von M. F. beim Computer-Spielen beruhen auf den Bekundungen der Zeugen J. G. und K. W..

28

Die Zeugin J. G. hat das Ausrasten von M. F. entsprechend der Feststellungen sehr detailliert beschrieben. Auch der Zeuge K. W. hat ausführlich die aufbrausende Art und das Ausrasten von M. F. dargestellt. Zudem hat K. W. auch ausgesagt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit „eine lockere Faust“ gehabt, mithin auch mal schnell zugeschlagen habe. Die Zeugin P. von der W. hat u. a. bekundet, für gewisse Zeit die Freundin von M. F. gewesen zu sein und ein Kind von ihm zu haben. Er sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. So habe er ihr mit der flachen Hand an den Kopf geschlagen, als sie einmal eine Frage nicht gleich beantwortet habe. Noch während der Schwangerschaft habe sie sich von ihm getrennt, weil er im Streit bezüglich des erwarteten Kindes gesagt habe: „Das Vieh will ich nicht!“. Der Zeuge B. H. hat des Weiteren u. a. ausgesagt, dass es Zeiten gegeben habe, in denen M. F. täglich Kraftsport betrieben habe.

29

Die Kammer hatte keinen Grund, die Richtigkeit der Bekundungen der vorgenannten Zeugen in Frage zu ziehen.

30

Die getroffenen Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten, als sie nach der Geburt noch ca. eine Woche mit L. zusammen im Krankenhaus verblieb, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der auf dieser Station tätigen Schwester, der Zeugin M. W.. Diese stehen im Einklang mit den Angaben der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, der Zeugin C. Sch.

31

Die Zeugin W. hat u. a. bekundet, dass die Milch der Angeklagten habe abgepumpt werden müssen, weil das Kind zu unruhig gewesen sei. Die abgepumpte Milch sei gefüttert worden. Sie – die Zeugin W. – sei längere Zeit mit der Angeklagten und L. zusammen gewesen in diesen Tagen. Die Angeklagte habe sich dabei stets um L. gekümmert. Sie übe diese Funktion als Schwester auf dieser Station schon lange Zeit aus und könne auch einschätzen, dass es keine Auffälligkeiten im Verhalten der Angeklagten gegenüber ihrem Kind gegeben habe. Die Angeklagte habe sie gefragt, wie sie dieses oder jenes machen solle. Sie habe es ihr erklärt und die Angeklagte habe sich bemüht, dies entsprechend umzusetzen. Dass die Babys vor allem nachts in den extra dafür auf der Station eingerichteten Babyruheraum gegeben werden, sei ganz normal und würde von vielen Müttern ebenso gemacht. Im Übrigen könne sie auch aus ihrer Erfahrung sagen, dass die meisten Mütter, die abpumpen müssen, das Abpumpen zu Hause recht schnell abbrechen. Die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin, die Zeugin C. Sch., hat u. a. ausgesagt, die Angeklagte und L. am 23.09.2011 im Krankenhaus K. besucht und mit ihr ein Gespräch geführt zu haben. Sie habe die Angeklagte, die sie seit vielen Jahren kenne, mit dem Baby auf dem Arm „strahlend“ auf dem Flur angetroffen. Sie habe dann ausführlich über die verdrängte Schwangerschaft und die weitere Zukunft mit ihr gesprochen. Die Angeklagte habe ihres Erachtens mütterliche Gefühle für ihr Kind gehabt. Sie habe ihr erzählt, dass sie das Kind jetzt gerne behalten wolle.

32

Auch insofern gibt es keinen vernünftigen Grund für die Kammer anzuzweifeln, dass die Zeuginnen hier die Wahrheit sagen.

33

Dass die Angeklagte, M. F. und L. anschließend zusammen in der Wohnung in der Straße 24 in K. lebten und sich die Versorgung des Kindes teilten, die Unterstützung durch die „Oma“ I. F. sowie dem Umstand, dass die Eltern darüber hinaus keine anderweitige Hilfe in Anspruch genommen haben, haben u. a. die Zeugin I. F. und die Zeugin C. Sch. so ausgesagt. Die Zeugin C. Sch. konnte auch aus eigener Wahrnehmung hierzu etwas sagen, weil sie auch in dieser Zeit dort einen Besuch abstattete.

34

Anlass, den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen nicht zu folgen, besteht nicht.

35

Die getroffenen Feststellungen zur Vorstellung und Untersuchung L.s am 24.10.2011 vormittags in der Kinderarztpraxis in K. und den Angaben der Eltern ihr gegenüber zu dem Hämatom am Kopf des Kindes beruhen auf der Aussage der Kinderärztin Dipl.-Med. I. F., die dies so wie festgestellt, glaubhaft und nachvollziehbar bekundet hat.

36

Auch insofern gibt es keinen Grund für die Kammer, die Richtigkeit der Aussage dieser Zeugin in Frage zu stellen.

37

Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zum Eintreffen der Angeklagten und des M. F. mit L. am 24.10.2011 gegen 23:50 Uhr in der Notaufnahme des Krankenhauses in K., zum Zustand L.s, dessen erlittenen Verletzungen, dem Verhalten der Angeklagten und des M. F., der Erstversorgung dort im Krankenhaus bis zur Verlegung in das Klinikum D.- R. beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Krankenschwester in der Notaufnahme S. T., der Notärztin Dipl.-Med. A. Sch. und der Ärztin Dr. D. W. sowie auch wieder auf der Aussage der Schwester M. W.. Die Zeugin S. T., als zuerst befasst und zuständig gewesene Notaufnahmeschwester, hat so, wie festgestellt, zum Eintreffen der Eltern mit L., zum Zustand L.s, der medizinischen Erstbehandlung im Krankenhaus K. und auch dazu, dass beide Eltern nicht panisch gewesen seien, bekundet. Die Zeugin Schr. hat im Einklang hiermit ausgesagt. Sie erinnerte auch noch, dass der Kindesvater geredet habe und die Angeklagte dem gegenüber still gewesen sei. In Übereinstimmung hiermit hat auch die Ärztin Dr. D. W. ausgesagt. Sie hat u. a. auch bekundet, dass der Kindesvater die Wortführung gehabt habe. Er habe gefasst gewirkt, er sei nicht „unsicher“ gewesen. Die Kindsmutter habe auf sie verängstigt gewirkt. Er habe zu ihr gesagt, sie solle mit in das Klinikum nach D. fahren und so habe sie es dann auch getan. Die Zeugin M. W. hat ebenso im Einklang hiermit bekundet. Sie erinnerte noch, dass die Angeklagte ohne den Kindesvater zunächst nicht mit in das Städtische Klinikum D. habe fahren wollen, dann aber doch allein mitgefahren sei.

38

Die Kammer hatte auch diesbezüglich keinen Grund, die Richtigkeit der Bekundungen dieser Zeugen in Zweifel zu ziehen.

39

Die Feststellungen dazu, dass L.s Gesundheit wieder vollständig hergestellt ist und es keine Folgeschäden gibt, beruhen auf den Bekundungen der Kinderärztin Dipl.-Med. I. F.. Diese betreut L. bis zum heutigen Tag als Kinderärztin.

40

Einen Grund, die Richtigkeit dieser Bekundungen in Frage zu ziehen, hat die Kammer nicht.

41

Die Feststellungen dazu, welchen gewaltsamen Einwirkungen, die zu seinem lebensbedrohlichen Gesundheitszustand geführt haben, L. vor seinem Eintreffen in der Notaufnahme ausgesetzt gewesen war sowie der Lebensbedrohlichkeit seines Zustandes, beruhen auf den sehr gut nachvollziehbaren und fundierten Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Leitenden Oberarzt Dr. H. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H. Der Sachverständige Dr. H. hat für die Erstattung seines Gutachtens auch die Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Schwestern und Ärztinnen, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder und das Ergebnis der von ihm durchgeführten Lebendbegutachtung des Kindes zugrunde gelegt. Dass zwischen dem Ende der Gewalteinwirkung und dem Eintreffen in der Notaufnahme nur ein kurzer Zeitraum – etwa im Bereich mehrerer Minuten – gelegen hat, ergibt sich, so der Sachverständige, daraus, dass der Säugling, der beim Eintreffen in der Notaufnahme völlig apathisch, nahezu leblos war, das Bewusstsein noch ohne weiteres wieder erlangt und L. auf den gesetzten Schmerzreiz noch wie festgestellt reagiert habe.

42

Nach eigener kritischer Würdigung legte die Kammer diese Ausführungen ihrer Überzeugungsbildung zugrunde.

43

Die Feststellungen bezüglich des Zeitraums nach der Tat beruhen auf den Bekundungen der Zeuginnen I. F. und C. Sch.. Die Zeugin I. F. hat u. a. auch ausgesagt, dass M. F. der Zutritt zum elterlichen Haus von seinem Vater verboten worden sei, sie ihm aber angeboten habe, L. außerhalb des Hauses zu sehen, was er aber nicht wahrnehme. Sie hat auch bekundet, dass die Angeklagte L. weiter bis zum heutigen Tag besuche. Die Bekundungen der Zeugin C. Sch. als zuständige Jugendamtsmitarbeiterin stehen hiermit im Einklang.

44

Die Kammer hat schließlich auch diesbezüglich keinen Grund, die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Frage zu ziehen.

45

Die Feststellungen zu den Angaben der Angeklagten und des Zeugen M. F. bei den polizeilichen Vernehmungen beruhen auf den Bekundungen der Zeugin KHK'in L.. Diese hat den Inhalt der Aussagen entsprechend der Feststellungen detailliert wiedergegeben. Sie hat zudem bekundet, dass sie nach der Exploration der Angeklagten durch den forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. mit der Staatsanwältin K. telefoniert und dabei verstanden habe, dass die Angeklagte den Kindsvater nunmehr belaste. Tatsächlich habe es sich dabei, wie sie später erfahren habe, jedoch um ein Missverständnis gehandelt, da die Angeklagte lediglich indirekt M. F. belastet habe, indem sie mitgeteilt habe, dass sich dieser an dem Abend ausschließlich um L. gekümmert habe.

46

Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage haben sich für die Kammer nicht ergeben.

V.

47

Unter Berücksichtigung aller erhobener Beweise und deren zusammenfassender Würdigung ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Angeklagte die Person war, die vor 23:50 Uhr am 24.10.2011 die Gewalt gegen L. verübt und damit die ausgeprägte Stauung in dessen Kopf- und Halsbereich verursacht hat.

48

Die Kammer hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

49

Aufgrund der festgestellten Umstände einerseits und den Angaben der Angeklagten und des Zeugen M. F. im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen andererseits kommen als mutmaßliche Täter vor allem die Kindeseltern in Betracht. Beide Eltern haben jedoch im Ermittlungsverfahren bestritten, ihren Sohn verletzt zu haben. Während die Angeklagte bei der letzten Beschuldigtenvernehmung noch angegeben hat, dass M. F. keinen Anlass gehabt habe, dem Kind etwas anzutun, hat dieser in der Hauptverhandlung nunmehr indirekt den Verdacht auf die Angeklagte gelenkt.

50

So hat der Zeuge M. F., der in der Hauptverhandlung sehr selbstbewusst auftrat, zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst mehrfach betont, dass er seinen Sohn liebe und ihm nie etwas antun könne. Er hat dann u. a. ausgesagt, dass er L. am 24.10.2011 abends nach 23:00 Uhr die Flasche gegeben habe. Anschließend habe er ihn zum Schlafen fertig gemacht und dann hinten im Schlafzimmer in sein Kinderbettchen gelegt. Zur Stabilisierung des Kindes habe er einen Stoffkeil in dessen Rücken geschoben und ihn mit einer Wolldecke zugedeckt. Die Angeklagte habe während dessen auf der Couch im Wohnzimmer gesessen und entweder Fernsehen geguckt oder Nintendo-DS gespielt. Nachdem er zurückgegangen sei, habe er – der Zeuge M. F. – am Computer gespielt. L. habe keine Geräusche von sich gegeben. Aus den Augenwinkeln habe er dann wahrgenommen, dass die Angeklagte aus dem Wohnzimmer rausgegangen sei. Er sei sich sicher, dass sie das Wohnzimmer noch einmal verlassen habe. Später habe sie wieder auf der Couch im Wohnzimmer gesessen und ferngeguckt oder Nintendo-DS gespielt.

51

Er habe sich danach irgendwann entschlossen, einen Kontrollgang zu machen. Dabei habe er L. in seinem Bettchen mit dunklem Kopf, offenen Augen und völlig reaktionslos vorgefunden. Er habe keine Atmung mehr bei ihm festgestellt. Daraufhin habe er die Angeklagte gerufen. Sie sei hinter in das Schlafzimmer gekommen. Während er regelrecht panisch gewesen sei, sei sie gelassen geblieben. Er habe gesagt, sie müssten mit dem Kind sofort ins Krankenhaus. Sie hätten L. umgezogen. L. sei dabei von ihnen komplett aus- und dann wieder angezogen worden. Der Strampler, den er zunächst angehabt habe, habe er zuhause liegen gelassen. Dann seien sie mit L. in der Baby-Schale ins Krankenhaus gelaufen. Dies seien von der Wohnung nur ein paar Minuten zu Fuß.

52

Auf die Frage, weshalb er vom Verlassen des Wohnzimmers durch die Angeklagte in seinen polizeilichen Vernehmungen zuvor nichts gesagt habe, gab er an, dass dieser Punkt für ihn unwichtig gewesen sei. Zudem gab er an, dass ihm der Verdacht, dass sie es gewesen sein könne, erstmals bei seiner letzten Vernehmung bei der Polizei gekommen sei.

53

Die Kammer hat jedoch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit von M. F. und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben.

54

M. F. hat sich erstmals ca. sieben Monate nach der Tat in seiner vierten polizeilichen Vernehmung am 15.05.2012 und hier auch nur, weil ihm aufgrund eines Missverständnisses zu verstehen gegeben wurde, die Angeklagte würde ihn beschuldigen, dahin eingelassen, dass die Angeklagte zwischenzeitlich das Wohnzimmer verlassen und er danach L. blau verfärbt und apathisch vorgefunden habe. Bis zu diesem Vorhalt hatte er von diesem Sachverhalt nichts mitgeteilt. Seine Antwort in der Hauptverhandlung auf die Frage, weshalb er bei den vorangehenden polizeilichen Vernehmungen dies nicht gesagt habe – dieser Punkt sei für ihn unwichtig gewesen -, ist nicht nachvollziehbar. Ihm wie jedem anderen Menschen ist klar, dass dies ein sehr wichtiger Umstand für eine mögliche Täterschaft von S. G. wäre. Die Aussage von M. F., dieser Punkt sei für ihn unwichtig gewesen, kann daher nicht der Wahrheit entsprechen.

55

Seine weitere Aussage in der Hauptverhandlung, dass ihm der Verdacht, dass die Angeklagte es gewesen sein könne, erst bei seiner letzten Vernehmung am 15.05.2012 bei der Polizei gekommen sei, steht zudem im direkten Widerspruch zum Inhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 15.05.2012. Aus dem Inhalt der Vernehmung vom 15.05.2012 ergibt sich, dass er seiner Freundin schon nach dem ersten Vorfall ca. eine Woche vorher, bei dem L. ein großes Hämatom am Kopf gehabt haben soll, nicht mehr vertraut haben will. Beides ist miteinander nicht in Einklang zu bringen. Entweder hat er in dieser polizeilichen Vernehmung die Unwahrheit gesagt oder in der Hauptverhandlung.

56

Nach Auffassung der Kammer lässt sich seine Aussage in der Hauptverhandlung, der Verdacht, dass S. G.L. verletzt haben könne, sei ihm erst bei seiner letzten Vernehmung bei der Polizei gekommen, auch im Übrigen nur schwerlich mit dem sonstigen Inhalt der polizeilichen Vernehmung vom 15.05.2012 vereinbaren. Die von ihm gemachten Angaben, welche nunmehr sie als Täterin nahelegen, sind in sich so aufgebaut, dass für ihn schon klar gewesen sein musste, was passiert sei, als er L. so zugerichtet aufgefunden haben will:

57

Auf Nachfrage in der Hauptverhandlung bekundete M. F. zunächst, dass der Strampler, den L. an dem Abend, bis er ihn so gefunden habe, angehabt habe, zu Hause geblieben sei. Auf weitere Nachfrage gab er hierzu an, dass sie ihn, nachdem er L. in dem schlechten Zustand aufgefunden habe und bevor sie zum Krankenhaus gegangen seien, noch umgezogen hätten. Sie hätten ihn komplett aus- und dann wieder angezogen. Deshalb habe der Strampler, den er zunächst angehabt habe, auch zu Hause gelegen.

58

Die von M. F. hier bekundete Handlung widerspricht nach Auffassung der Kammer einem Verhalten, wie es von einem besorgten und schuldlosen Elternteil nach jeder Lebenserfahrung in einer solchen Situation erwartet werden kann. Ein besorgter und schuldloser Elternteil wird einzig darum bemüht sein, das Kind so schnell wie möglich ins Krankenhaus zu bringen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, weshalb der Strampler, den ein so zugerichtetes Kind an hat, noch ausgezogen/gewechselt werden sollte.

59

Des Weiteren hat M. F. in der Hauptverhandlung den Geschehensablauf so bekundet, dass die Angeklagte das Wohnzimmer verlassen hätte. Sie habe dann wieder auf der Couch im Wohnzimmer gesessen und ferngeguckt oder Nintendo-DS gespielt. Er habe sich danach irgendwann entschlossen, einen Kontrollgang zu L. zu machen. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 15.05.2012 hatte er hierzu einen Zeitraum von 10 bis 15 Minuten angegeben. Die Kammer hat jedoch, beruhend auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H., diesbezüglich festgestellt, dass zwischen dem Ende der Gewalteinwirkung und dem Eintreffen im Krankenhaus in K. nur ein kurzer Zeitraum von höchstens mehreren Minuten gewesen sein kann.

60

Die Kammer übersieht nicht, dass ein ganz konkreter Vergleich von Zeiträumen nicht möglich ist, weil zum einen M. F. in der Hauptverhandlung keinen konkreten Zeitraum mehr benannt hat, sondern nur angegeben hat, dass er sich später zu einem Kontrollgang entschlossen habe, und zum anderen auch ein konkreter Zeitraum zwischen dem Ende der Gewalt und dem Eintreffen in der Notaufnahme nicht festgestellt werden kann. Berücksichtigt man jedoch, dass für das Auffinden des Kindes, eine kurze Unterredung zwischen Beiden und das vollständige Umkleiden des Säuglings eine gewisse Zeit benötigt wird und zudem für den weg zum Krankenhaus einige Minuten anzusetzen sind, spricht der durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen festgestellte kurze Zeitraum von höchstens mehreren Minuten zwischen dem Ende der Gewalt und dem Eintreffen im Krankenhaus jedenfalls gegen eine irgendwie erhebliche zeitliche Differenz zwischen der Rückkehr der Angeklagten ins Wohnzimmer und dem Kontrollgang des Angeklagten zu L.. Die von ihm am 15.05.2012 hierzu noch angegebenen 10 bis 15 Minuten zeitliche Differenz lassen sich damit jedenfalls nicht vereinbaren.

61

Auch seine Aussage in der Hauptverhandlung, dass er beim Auffinden L.s regelrecht panisch geworden sei, lässt sich nicht mit den Angaben des medizinischen Personals im Krankenhaus in K. in Einklang bringen. Schon die Zeugin S. T. hat gegenteilig ausgesagt, dass beide Eltern beim Eintreffen in der Notaufnahme nicht panisch, sondern ruhig gewesen wären. Die Zeugin Dr. D. W. bekundete, dass er „gefasst gewirkt“ habe und der Wortführer gewesen sei. Dies wurde entsprechend auch durch die Zeuginnen A. Sch. und M. W. geschildert.

62

Diese falsche Selbstdarstellung von M. F. ist nicht nur eine weitere unrichtige Angabe von ihm, hier ist für die Kammer auch eine gewisse Intention, sich in ein gutes und die Angeklagte in ein schlechtes Licht zu rücken, erkennbar.

63

Das Vorhandensein dieser Intention wird weiter auch belegt durch seine Selbstdarstellung als liebenden Vater. Dabei kann dahinstehen, aus welchen Gründen kein Kontakt zu den schon vorher von ihm gezeugten Kindern besteht, jedenfalls könnte er L. außerhalb des Hauses seiner Eltern durchaus sehen, macht hiervon jedoch keinerlei Gebrauch, so dass er zu L. seit einiger Zeit überhaupt keinen Kontakt mehr hat.

64

Die Kammer konnte die Überzeugung, dass die Angeklagte die Person war, die vor 23:50 Uhr am 24.10.2011 die Gewalt gegen L. verübt und damit die ausgeprägte Stauung im Kopf- und Halsbereich verursacht hat, auch nicht aufgrund anderer Beweismittel erlangen:

65

Aus den festgestellten Umständen, dass die Angeklagte ihre Schwangerschaft vor der Umwelt und insbesondere auch vor M. F. bis zur Geburt verschwieg, womit auch einherging, dass es keine Verständigung über einen Namen zwischen ihr und M. F. und keine Vorbereitungen für das Baby seitens der Kindseltern gegeben hatte, und dass sie kurz nach der Geburt L.s zunächst von widersprüchlichen Gefühlen bewegt war, wozu auch das Gefühl des „Nicht-Haben-Wollens“ gehörte und die Überlegung, das Kind zur Adoption freizugeben, kann nicht auf ihre Täterschaft am 24.10.2011 geschlossen werden. Auch in der Zusammenschau erlauben diese Umstände einen solchen Schluss nicht:

66

Hierbei ist vor allem zu beachten, dass die Angeklagte die Schwangerschaft gerade deshalb verschwiegen hatte, weil sie befürchtete, nach dem Tod ihrer Eltern ihre einzige Vertrauensperson - ihren Lebensgefährten M. F. - auch noch zu verlieren, wenn er erfährt, dass sie ein Kind bekommt. Dieser Grund war nicht mehr gegeben, nachdem sich M. F. entgegen ihrer Befürchtung sehr über die Geburt des gemeinsamen Kindes gefreut hatte und sie sich als kleine Familie ein gemeinsames Leben mit L. in ihrer Wohnung in der Straße 24 in K. eingerichtet hatten.

67

Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei Müttern unmittelbar nach der Entbindung häufig zwiespältige Gefühle auftreten. Da sich die Angeklagte, die die Schwangerschaft für sich verdrängt hatte, nach der Geburt plötzlich mit dem Umstand konfrontiert sah, Mutter geworden zu sein und damit einhergehend mit der Angst, den Vater M. F. als Lebenspartner zu verlieren, sind solche Empfindungen gerade auch für die Angeklagte nachvollziehbar. Zudem hatte das Gefühl des „Nicht-Haben-Wollens“ schon innerhalb der ersten Woche nach der Geburt, in der die Angeklagte noch mit L. im Krankenhaus blieb, ihr Verhalten nicht mehr bestimmt, was sich aus den Bekundungen der langjährig dort tätigen Schwester M. W. so ergab.

68

Aus den Angaben der Angeklagten in ihren polizeilichen Beschuldigtenverneh-mungen kann ebenfalls nicht auf ihre Täterschaft geschlossen werden. Soweit in diesen Vernehmungen anklingt, dass die Angeklagte Hilfe durch einen Gutachter erbitte, um besser zu verstehen bzw. eventuell doch etwas erinnern zu können o. ä., handelt es sich nicht um originäre Gedanken der Angeklagten. Die Zeugin KHK'in L. hat hierzu glaubhaft ausgesagt, dass diese Gedanken von ihr – von KHK'in L. – herrühren. Sie habe dies im Gespräch an die Angeklagte herangetragen. Die Angeklagte habe sich dies dann angenommen im Sinne eines „einsichtigen Zustimmens“. So seien diese Gedanken in die Vernehmung gekommen.

69

Die Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen nicht zu wissen, was in der Zwischenzeit passiert sei bzw. keine Erinnerung daran zu haben, könnten zwar eine Schutzbehauptung sein, jedoch auch nachvollziehbar darauf beruhen, dass ihr einerseits bewusst war, dass nur sie selbst oder der Kindsvater als Täter in Betracht kamen, sie es aber andererseits nicht nachvollziehen konnte und wollte, weshalb M. F. dem Kind etwas hätte antun sollen.

70

Schließlich kann auch aus der konkreten Begehensweise nicht auf eine Täterschaft der Angeklagten geschlossen werden. In der Begehensweise findet sich kein Ansatz, der die Täterschaft der Angeklagten nahelegt. Die konkrete Begehensweise spricht hier sogar gegen eine mit Überlegung ausgeführte Tat, weil einem überlegenden Täter bewusst wäre, dass aufgrund des Tatortes und der Gewalteinwirkung auf den Oberkörper mit den dadurch entstehenden Hautunterblutungen usw. sich der Verdacht zwingend gegen die anwesenden Eltern richten würde.

71

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Referenzen

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.