Landgericht Bayreuth Endurteil, 08. Mai 2018 - 21 O 224/17

bei uns veröffentlicht am08.05.2018

Gericht

Landgericht Bayreuth

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 15.601,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger fordert Schadensersatz wegen fehlerhafter Wartung einer Heizungsanlage.

In dem Anwesen Dr.-A.-K.-Straße ... in W.-E. ist eine Luft-/Wasserwärmepumpe eingebaut, deren Herstellerin die Beklagte war. Im Januar 2015 trat eine Fehlermeldung „716“ auf, weswegen durch die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin Tanja M., der Heizungsbauer des Klägers, die Fa. Sch., beauftragt wurde. Am 27.01.2015 erfolgte eine Überprüfung der Anlage durch den technischen Kundendienst der Beklagten, die Nebenintervenientin, für diese handelnd der Prokurist, Herr Gero W..

Der Kläger behauptet, Miteigentümer des Anwesens zu sein. Die Firma Sch. habe festgestellt, dass keine Probleme im Heizkreislauf aufgetreten seien und die Wärmepumpe als Ursache der Fehlermeldung vermutet. Das Sichtfenster des Verdichters habe zu viel Feuchtigkeit aufgewiesen. Der Feuchtigkeitsmesser sei gelb gewesen. Der Mitarbeiter der Fa. Sch. habe vermutet, dass aus dem Heizkreislauf Wasser in den Kühlkreislauf gelangt und die Beauftragung des Kundendienstes der Beklagten empfohlen. Die Firma Sch. habe den Auftrag bei der Beklagten für den Kläger erteilt. Die Nebenintervenientin sei mehrmals auf die Feststellungen und Aussagen der Firma Sch. hingewiesen worden. Der Mitarbeiter der Nebenintervenientin habe bei der Überprüfung kein Fehlerdiagnosegerät verwendet. Dabei habe der Mitarbeiter der Nebenintervenientin ein Loch am Wärmetauscher übersehen, weshalb die Wärmepumpe am 28.01.2015 defekt gegangen sei. Infolgedessen sei der Austausch der Anlage mit Kosten in Höhe von 13.986,32 € erforderlich.

Auf Antrag des Klägers ist ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt worden (13 OH 25/15), in dem der Sachverständige Gerhard Zeuschel Gutachten vom 12.01.2016 und 25.11.2016 erstattete.

Der Kläger macht geltend, für den Transport der Anlage zur Untersuchung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens 559,30 € für den Transport und für die Firma B. 2.175,32 € aufgewandt zu haben (Anlagen K 4, 5).

Der Kläger beantragt:

I. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.812,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2017 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der Beschädigung der Wärmepumpe LW 120 M-I hervorgeht, die über die gemäß Ziffer I.a) begehrten Mangelschadenbeseitigungskosten hinausgehen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.734,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2017 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Bayreuth, Aktenzeichen: 13 OH 25/15, zu erstatten.

IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von € 571,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte und Nebenintervenientin beantragten:

Die Klage wird abgewiesen.

Zwischen den Parteien bestehe keine vertragliche Beziehung, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zu Gunsten Dritter. Es wird die Einrede der Verjährung erhoben. Auftraggeber der Beklagten sei die Firma Sch., die den Auftrag in eigenem Namen erteilt habe. Bei der Überprüfung der Wärmepumpe durch den Zeugen W. sei der Feuchtigkeitsmesser grün gewesen. Wäre er vorher gelb gewesen, so wäre er gelb geblieben. Ein Problem mit dem Verdichter sei daher auszuschließen gewesen. Es sei daher zu bestreiten, dass zur Zeit der Überprüfung schon ein Haarriss am Wärmetauscher bestand. Ein Fehlerdiagnosegerät sei nicht einzusetzen gewesen, da die Anlage unter vollem Druck gelaufen war. Die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel seien erstmals am 30.01.2015 aufgetreten. Der Beklagten bzw. der für sie tätigen Nebenintervenientin könne eine fehlerhafte Ausführung der Überprüfung daher nicht vorgeworfen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Tanja Märten sowie der Zeugen Dominik H. und Thomas R.. Auf das Protokoll vom 05.10.2017 (Bl. 109 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Durch den ersuchten Richter des Amtsgerichts Ansbach wurden am 09.01.2018 der Zeuge K. und am 01.03.2018 der Zeuge Sch. vernommen. Insoweit wird auf die Protokolle im Sonderheft Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die streitgegenständliche Wärmepumpe aufgrund einer fehlerhaften Überprüfung durch die Beklagte bzw. der für sie tätigen Nebenintervenientin zerstört worden ist, weil zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen und die Beklagte auch nicht aus unerlaubter Handlung haftet.

1. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 286 Abs. 1 ZPO) nachgewiesen, dass die Firma Sch., vertreten durch den Zeugen K., einen Vertrag im Namen des Klägers mit der Beklagten zur Überprüfung der Wärmepumpe abgeschlossen hat. Eine ausdrückliche Auftragserteilung an die Beklagte im Namen des Klägers erfolgte nach Aussage der Zeugin M. nicht. Vielmehr stellte sich aus Sicht der Beklagten als Adressatin der telefonischen Bestellung des Zeugen K. die Bestellung als Auftrag der Heizungsfirma Sch. dar, wie die Zeugen H. und R. unter Hinweis auf die geschäftliche Übung der Beklagten, dass nur Aufträge von Installationsfirmen mündlich angenommen und ausgeführt werden, nachvollziehbar und glaubhaft aussagten. Dies steht auch mit den Aussagen der Zeugen Sch. und K. im Einklang und der Rechnungsstellung der Beklagten an die Firma Sch., die wiederum die Kosten von dem Kläger erhalten hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Anlagen. Anlage K1 stammt vom 27.01.2015. Sie enthält einen Bericht vom Tag der Überprüfung der Wärmepumpe mit einer Tätigkeitsbeschreibung. Zu dieser Zeit war der Auftrag an die Beklagte bereits erteilt gewesen. Anlage B5 bestätigt dies: Sie entspricht Anlage K1 und enthält zusätzlich den Vermerk „tel. Beauftragung“. Anlage B2 enthält zudem eine Auftragsbestätigung der Beklagten gegenüber der Fa. Sch. vom 23.01.2015. Diese beiden Anlagen der Beklagten sprechen gegen eine Beauftragung durch den Kläger.

2. Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter für eventuelle Fehler bei der Überprüfung der Wärmepumpe. Der Kläger gehört schon nicht zu dem geschützten Personenkreis dieses Rechtsinstituts (vgl. zu den Voraussetzungen näher Palandt, BGB, 77. Aufl., Rdnr. 16 bis 18).

a) Es fehlt schon am Einbeziehungsinteresse, das angenommen wird, wenn der Gläubiger (die Firma Sch.) für das „Wohl und Wehe“ des Dritten (des Klägers) mitverantwortlich ist und ihm Schutz und Fürsorge schuldet sowie in den Fällen der Obhutspflicht über fremde Sachen und bei der Beauftragung von Sachverständigen oder sonstigen Fachleuten (Palandt, a.a.O., Rdnr. 17 a mit weiteren Nachweisen). Die Firma Sch. schuldete dem Kläger weder persönlich Schutz und Fürsorge, wie dies bei familienrechtlichen Beziehungen – etwa unter Ehegatten oder Eltern und ihren Kindern – der Fall ist, noch war die Wärmepumpe in den Geschäftsräumen der Firma Sch. eingelagert oder handelt es sich bei der Firma Sch. um einen Fachmann im Sinne einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachgründe verfügt wie öffentlich bestellte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (vgl. BGHZ 193, 297 Rdnr. 18, zitiert nach juris). Soweit der Klägervertreter auf die bei Palandt in Rdnr. 31 zu § 328 BGB zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg in MDR 1974, 401 hingewiesen hat, liegen die Voraussetzungen des Schutzvertrags zu Gunsten Dritter im vorliegenden Fall deshalb nicht vor, weil es sich in dem zitierten Fall um eine Beauftragung durch den Ehemann der Grundstückseigentümerin handelte, während es im vorliegenden Fall an einer vergleichbaren persönlichen Bindung zwischen der Firma Sch. und dem Kläger fehlt.

b) Schließlich fehlt es auch an der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klägers, weil er Ansprüche wegen fehlerhafter Wartung gegenüber der von ihm beauftragten Fa. Sch. geltend machen könnte (Palandt, a.a.O., Rn 18 unter dd). Die Fa. Sch. hatte im Rahmen ihrer Überprüfung der Heizungsanlage auf die Möglichkeit der Prüfung der Wärmepumpe durch den Kundendienst des Herstellers hingewiesen und nachgefragt, ob sie diesen beauftragen soll. Damit hat sich die Fa. Sch. die Tätigkeit des Kundendienstes als Teil der ihr vom Kläger in Auftrag gegebenen Überprüfung der Heizungsanlage zu eigen gemacht und hat sie für evtl. Fehler des Kundendienstes wie für Fehler eigener Mitarbeiter einzustehen.

3. Eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung nach § 831 Abs. 1 BGB wegen unterlassenen Hinweises bzw. unterlassener Überprüfung auf ein Loch am Wärmetauscher kommt nicht in Betracht. Die Pflicht der Beklagten zum Handeln bestand aufgrund eines mit der Fa. Sch. geschlossenen Vertrags, der wie zuvor dargelegt keine Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers entfaltet.

Nachdem der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 ZPO. Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind ihr auch nicht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt der nachvollziehbar begründeten Angabe in der Klageschrift auf Seite 7 (Bl. 16 d.A.).

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Bayreuth Endurteil, 08. Mai 2018 - 21 O 224/17 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.