vorgehend
Amtsgericht Würzburg, 30 C 2358/17 WEG, 15.11.2018

Gericht

Landgericht Bamberg

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger vom 07.01.2019 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 15.11.2018 (Az.: 30 C 2358/17 WEG) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 789,61 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 15.11.2018 (Bl. 265 f. d.A.) wurde einer mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung angreifende Klage der Kläger zum Teil stattgegeben, zum Teil wurde sie abgewiesen - hierbei bildete das Amtsgericht eine Kostenquote von 82% -18%, die sich an der Streitwertfestsetzung über 14.723,73 € vom gleichen Tag (Bl. 266 d.A.) und den Anteilen am Obsiegen und Unterliegen orientierte.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Mit Streitwertbeschwerde vom 07.01.2019 (Bl. 289 f. d.A.) beantragten die rechtsanwaltlich vertretenen Kläger - ausdrücklich in eigenem Namen - den Streitwert auf 20.723,73 € festzusetzen, wobei sie zu den Einzelstreitwerten ausführen. Die Kläger sind der Meinung die Streitwertbeschwerde sei ausnahmsweise auch bei einer angestrebten Erhöhung des Streitwertes zulässig, weil die sich dann ergebende neue Kostenquote bei den neu zu berechnenden Kosten des Rechtsstreits für sie zu einer Entlastung von 789,61 € führe.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2019 (Bl. 292 f. d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Kläger war als unzulässig zu verwerfen.

Den Klägern fehlt es an einer Beschwer, weil sie kein rechtliches Interesse an einer höheren Streitwertfestsetzung haben.

Die Prozesspartei selbst kann sich grundsätzlich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren (vgl. BGH NJW-RR 86, 737; OLG Brandenburg, MDR 05, 47; OLG Koblenz, Juristisches Büro 02, 310; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 68 GKG Rdn. 5 m.w.N.).

Der von den Klägern zitierte Ausnahmefall nach der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.05.2011 - 10 OA 32/11 = zitiert nach juris - wonach ein nicht kostenpflichtiger, obsiegender Verfahrensbeteiligter beschwert sein kann, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine höhere Honorar- bzw. Streitwertvereinbarung getroffen hat und die unzutreffende Streitwertfestsetzung daher zu einer geringeren Kostenerstattung durch den Kostenpflichtigen führt - liegt ersichtlich nicht vor.

Ein Bedürfnis, diese Ausnahmekonstellation auf den gegebenen Fall zu erstrecken besteht schon deshalb nicht, weil die Streitwertänderung nicht im Sinne eines Automatismus auch dazu führt, dass sich die im Urteil festgelegte Kostenquote ändert - wovon die Beschwerdeführer anscheinend ausgehen. Vielmehr bleibt die Kostenquote zunächst unverändert bestehen und kann - was indes streitig ist - allenfalls nach § 319 Abs. 1 ZPO an das nunmehrige Obsiegens und Unterliegensverhältnis angepasst werden (vgl. hierzu Zöller - Vollkommer, ZPO -Kommentar, 32. Aufl. 2019, § 319 Rn. 18).

Nachdem jedoch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 30.07.2008 - II ZB 40/07 = MDR 2008, 1292) die Korrektur einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO nach Änderung des Streitwertes ausdrücklich ablehnt und gegen eine den noch zu stellenden Antrag auf Berichtigung des Urteils zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 319 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel stattfindet, würde eine Streitwertänderung im für die Kläger ungünstigsten - und angesichts der klaren Rechtsprechung des BGH wahrscheinlichsten - Fall zu einer Erhöhung von Streitwert und Kostenlast führen. Daran haben sie jedoch kein rechtliches Interesse.

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG). Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

IV.

Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 ZPO i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG).

V.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 789,61 € festgesetzt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2008 - II ZB 40/07

bei uns veröffentlicht am 30.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 40/07 vom 30. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 319 Abs. 1 Die Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht in entsprechender Anwendung des

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 40/07
vom
30. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht in entsprechender
Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO geändert werden, wenn der
Streitwert des Verfahrens nach § 63 Abs. 3 GKG abgeändert wird und dies zu
einer (rechnerischen) Unrichtigkeit der Kostenquoten führt. Eine planwidrige
Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO auf diesen
Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - II ZB 40/07 - LG Koblenz
AG Montabaur
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt und im Umfang der Anfechtung aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 30. August 2007 abgeändert: Der Antrag des Klägers, die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 18. Januar 2007 im Tenor zu II. abzuändern , wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 600,00 €

Gründe:

1
I. Mit seiner Klage begehrte der Kläger mit dem Antrag zu 1 festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten über seinen Vereinsausschluss unwirksam sei. Mit dem Antrag zu 2 machte er einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.112,21 € geltend. Mit Urteil vom 18. Januar 2007 hat das Amtsgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger 69 %, dem Beklagten 31 % auferlegt. Dem lag zugrunde, dass es als Streitwert für den Antrag zu 1 einen Betrag von 500,00 € ansetzte.
2
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2007 beantragte der Beklagte, den Tenor des Urteils dahin zu ergänzen, dass die Berufung zugelassen werde; hilfsweise legte er gegen die Streitwertentscheidung hinsichtlich des Antrags zu 1 Beschwerde ein. Auch der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 29. Januar 2007 gegen die Bewertung des Antrags zu 1 Streitwertbeschwerde.
3
Das Amtsgericht half mit Beschluss vom 13. Februar 2007 der Streitwertbeschwerde des Klägers ab und erhöhte den Gegenstandswert für den Klageantrag zu 1 auf 2.000,00 €.
4
Der Beklagte legte darauf hin mit Schriftsatz vom 19. Februar 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 19. Juni 2007 zurücknahm.
5
Bereits am 15. Februar 2007 hatte der Kläger im Hinblick auf die Streitwertänderung vom 13. Februar 2007 beantragt, das Urteil wegen der nunmehr rechnerisch unzutreffenden Kostenentscheidung dahin zu korrigieren, dass er 35,75 % und der Beklagte 65,25 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Das Amtsgericht kam diesem Antrag nach Rückkehr der Akten aus der Berufungsinstanz mit Beschluss vom 30. August 2007 nach und änderte die Kostenentscheidung des Urteils vom 18. Januar 2007 in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO dergestalt ab, dass diese nunmehr wie folgt lautete : "Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 36 % und der beklagte Verein zu 64 %."
6
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten wies das Landgericht zurück und ließ insoweit die Rechtsbeschwerde zu. Darüber hinaus wurde die hilfsweise erhobene Beschwerde des Beklagten gegen die Änderung der Streitwertfestsetzung, die nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, zurückgewiesen.
7
II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg.
8
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Berichtigung der Kostenentscheidung sei in analoger Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO zulässig, da nur auf diese Weise der Widerspruch zwischen dem Verbot, eine Kostenentscheidung isoliert anzufechten (§ 99 Abs. 1 ZPO), und der Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung der Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 3 GKG) gelöst werden könne. Es sei Aufgabe der Gerichte, die durch die gebotene Streitwertänderung nachträglich fehlerhaft gewordene Grundlage für die Kostenentscheidung in eine zutreffende Kostengrundentscheidung umzuwandeln. Da eine unmittelbar anwendbare Vorschrift - wie etwa § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Kostenfestsetzungsverfahren - für den hier maßgeblichen Fall nicht vorhanden sei, biete sich die sinngemäße Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO an, um die Gesetzeslücke in angemessener Weise zu schließen.
9
2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Eine infolge Streitwertänderung (rechnerisch) unrichtig (gewordene) Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
10
a) In Rechtsprechung und Literatur besteht ganz überwiegend Einigkeit, dass § 319 Abs. 1 ZPO auf einen Fall wie den vorliegenden nicht unmittelbar anwendbar ist, da kein Schreibfehler, Rechnungsfehler und auch keine ähnliche offenbare Unrichtigkeit des Urteils vorliegt (siehe nur OLG Düsseldorf NJWRR 2002, 211; OLG Köln FamRZ 1994, 56; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 319 Rdn. 9; Musielak in Musielak, ZPO 6. Aufl. § 319 Rdn. 8; Zöller/ Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 319 Rdn. 18; a.A. OLG Frankfurt a.M. NJW 1970, 436, 437: "Weitherzige Auslegung des § 319 ZPO"; ebenso Speckmann, NJW 1972, 232, 235 f.).
11
Dem ist zuzustimmen. Selbst wenn man im Hinblick auf die in § 319 Abs. 1 ZPO genannten "Rechnungsfehler" annehmen wollte, dass nicht nur Verlautbarungsmängel, sondern auch offensichtliche Fehler bei der gerichtlichen Willensbildung über diese Vorschrift korrigierbar wären (vgl. etwa OLG Hamm, MDR 1986, 594; OLG Bamberg FamRZ 2000, 38; offen gelassen von BGHZ 127, 74, 78 f.; a.A. Musielak in Musielak aaO § 319 Rdn. 4 m.w.Nachw.; Wieczorek/Schütze/Rensen, Großkomm.z.ZPO 3. Aufl. § 319 Rdn. 34), wäre die vorliegende Fallkonstellation weder unter das Tatbestandsmerkmal "Rechnungsfehler" noch unter das der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" zu subsumieren. Hinsichtlich der Kostengrundentscheidung lag kein Fehler bei der Willensbildung des Gerichts vor, da die Streitwertfestsetzung erst zu einem Zeitpunkt geändert wurde, als die Willensbildung betreffend die Kostengrundentscheidung unter Zugrundelegung der ursprünglichen Streitwertfestsetzung bereits (zutreffend) abgeschlossen und das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden waren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" ist jedoch der Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. nur OLG Stuttgart MDR 2001, 892, 893).
12
b) Ob § 319 Abs. 1 ZPO in Fällen nachträglicher rechnerischer Unrichtigkeit der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung infolge einer nach §§ 63 Abs. 3, 68 GKG zulässigerweise geänderten Streitwertfestsetzung entsprechend anzuwenden ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
13
aa) Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wird eine entsprechende Anwendbarkeit von § 319 Abs. 1 ZPO auf die vorliegende Fallkonstellation für zulässig gehalten. Dies wird entweder mit dem Bedürfnis nach einer Auflösung des (angeblichen) Widerspruchs zwischen § 99 Abs. 1 ZPO und § 63 Abs. 3 GKG begründet (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 211, 212; NJWRR 1992, 1407 f. sowie OLGR Düsseldorf 1997, 291, 292). Von anderen wird zur Begründung auf allgemeine Gerechtigkeitserwägungen abgestellt (OLG Hamm MDR 2001, 1186; OLG Köln MDR 1980, 761, 762; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 66. Aufl. § 319 Rdn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 2 Rdn. 81: "Gesamtanalogie zu den §§ 319, 107"; Stein/Jonas/Leipold aaO § 319 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer aaO; HKZPO /Saenger 2. Aufl. § 319 Rdn. 12; Hartmann, Kostengesetz 37. Aufl. § 63 GKG Rdn. 40).
14
bb) Nach anderer Auffassung kommt eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Betracht. Dies wird u.a. damit begründet, dass ansonsten eine mit § 99 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbarende Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ermöglicht würde (OLG Stuttgart MDR 2001, 892, 893; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1532; LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1998, 67, 68), bzw. dass eine weitherzige Auslegung des § 319 Abs. 1 ZPO zu einer vom Gesetz nicht mehr gedeckten Durchbrechung der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung führe (OLG Köln FamRZ 1994, 56; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1532; Schneider, MDR 1980, 762 f.; ablehnend auch KG NJW 1975, 2107; Musielak in Musielak aaO § 319 Rdn. 8; ders. in MünchKommZPO 3. Aufl. § 319 Rdn. 10; Wieczorek/ Schütze/Rensen aaO § 319 Rdn. 34; Wiesemann, Die Berichtigung gerichtlicher Entscheidungen im Zivil-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsprozess S. 154 f.; Wolter; Die Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO S. 79 ff.).
15
cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung (bb) an. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall rechtfertigen würde, liegt nicht vor.
16
Zwar kann das Prozessgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG bis längstens zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache den Streitwert ändern, was auf Antrag zu einer entsprechenden Änderung der Kostenfestsetzung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt. Hieraus kann jedoch, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber der "Kostengerechtigkeit" Vorrang gegenüber der Rechtskraft der Kostenentscheidung eingeräumt habe.
17
(a) Eine dem § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechende Bestimmung in Bezug auf eine nachträgliche Änderung der Kosten(grund)entscheidung des Urteils infolge einer Streitwertänderung fehlt im Gesetz. Stattdessen sieht § 99 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor, dass die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Isolierte Kostenrechtsmittel sind lediglich in im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen wie etwa denjenigen des § 99 Abs. 2 ZPO, des § 91 Abs. 2 ZPO oder des § 269 Abs. 5 ZPO vorgesehen, bei denen es sich jedoch um Ausnahmefälle handelt (vgl. Musielak/Wolst aaO § 99 Rdn. 1).
18
(b) Darüber hinaus folgt aus § 318 ZPO, dass das Gericht an die Entscheidung , die in den von ihm erlassenen End- bzw. Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden ist, wobei die Kostenentscheidung gemäß § 308 Abs. 2 ZPO zwingender Bestandteil des Endurteils ist. Nur dann, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist, ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO). Zu Recht weist die Rechtsbeschwerdebegründung darauf hin, dass es sich bei der Vorschrift des § 319 ZPO um eine Ausnahmevorschrift von dem in § 318 ZPO niedergelegten Grundsatz der innerprozessualen Bindung des Gerichts handelt, deren Anwendungsbereich im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit entsprechend eng am Wortlaut zu orientieren ist.
19
(c) Aus alledem folgt, dass eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO zu einer im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehenen isolierten "Anfechtbarkeit" der Kostengrundentscheidung führen würde.
20
Der mit diesem Ergebnis verbundene Wertungswiderspruch zwischen der Abänderbarkeit des Streitwerts und der mangelnden Möglichkeit, die Kostengrundentscheidung dem geänderten Streitwert anzupassen, kann mithin nur durch ein Eingreifen des Gesetzgebers, dem die Problematik seit langem bekannt ist, beseitigt werden.
21
(d) An dieser Entscheidung ist der Senat nicht im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2000 (IV B 33/00, BFH/NV 2001, 791) gehindert. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hat der Bundesfinanzhof den Streitwert sowie die Kosten (grund)entscheidung während des anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , mithin vor Rechtskraft des Urteils abgeändert.
22
III. Auf die Rechtsmittel des Beklagten war die ursprüngliche Kostengrundentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 18. Januar 2007 wieder herzustellen.
23
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher

Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 30.08.2007 - 10 C 288/06 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2007 - 12 T 99/07 -

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.