Landgericht Bamberg Beschluss, 06. Okt. 2017 - 24 Qs 53/16

bei uns veröffentlicht am06.10.2017

Gericht

Landgericht Bamberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 06.09.2016 (Gz. 1 Gs 1585/16) getroffene Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschuldigten hierbei entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg - Zentralstelle Cybercrime Bayern - führt(e) unter anderem gegen den Beschuldigten A. A. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.09.2016 ordnete das Amtsgericht Bamberg mit Beschluss vom 06.09.2016, Gz. 1 Gs 1585/16, die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten A. unter der Anschrift S. an. Im Beschluss wurde nicht angegeben, nach welchen Gegenständen durchsucht werden soll und welche Gegenstände beschlagnahmt werden sollen. Insoweit und wegen des übrigen Inhalts wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 21.09.2016 beim Beschuldigen vollzogen, nachdem dieser bei seiner Arbeitsstelle angetroffen worden war. Eine Fritzbzw. TV-Box wurde sichergestellt. Der Beschuldigte verhielt sich kooperativ und machte umfangreiche Angaben zur Sache. Die Generalstaatsanwaltschaft veranlasste im Anschluss die zeitnahe Herausgabe der sichergestellten Box an den Beschuldigten Mitte Oktober 2016.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.09.2016, eingegangen am 04.10.2016, legte der Beschuldigte A. Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 06.09.2016 ein und beantragte die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit. Unter anderem wurde gerügt, dass der Beschluss die gesuchten und zu beschlagnahmenden Gegenstände nicht bezeichnet habe.

Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Verfügung vom 04.10.2016 nicht ab.

Die Generalstaatsanwaltschaft legte die Akten mit Verfügung vom 14.10.2016 zur Entscheidung über die Beschwerde vor (…).

II.

Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung erweist sich als rechtswidrig.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sich die Durchsuchungsanordnung durch ihren Vollzug bereits erledigt hat, denn wegen des mit der Durchsuchung verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ist auch nach Vollzug der Maßnahmen ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers anzuerkennen, die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs klären zu lassen (vgl. BVerfGE 76, 83, 88; BVerfG NJW 1997, 2163). Insoweit kommt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung in Betracht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 105 Rn. 15 und vor § 296 Rn. 18a jeweils m.w.N.).

2. In der Sache ist die Beschwerde begründet, da die Durchsuchungsanordnung rechtswidrig und damit ihre Rechtswidrigkeit festzustellen war.

a) Maßgeblicher Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses (BVerfG NJW 2011, 291 Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 105 Rn. 15a m.w.N.).

Unbeschadet der sonstigen materiellen und formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Durchsuchung bei einer beschuldigten Person nach den §§ 102 ff. StPO sind im Durchsuchungsbeschluss die gesuchten Beweismittel möglichst genau zu bezeichnen (BVerfG NJW 2004, 1517). Ist eine genaue Bezeichnung nicht möglich, so muss das erwartete Beweismittel wenigstens annäherungsweise - zweckmäßigerweise durch einen Oberbegriff mit Beispielen - beschrieben werden (BVerfGE 42, 212, 221; 44, 353, 371; BVerfG NJW 1994, 2079; 2000, 601; NStZ 2002, 212; BGH NStZ 2002, 215). Die gesuchten Beweismittel sind jedenfalls so weit zu konkretisieren, dass keine Zweifel über die zu suchenden Gegenstände entstehen können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 105 Rn. 5; Bruns, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 105 Rn. 4; Hegmann, in: Beck'scher Online-Kommentar zur StPO, Stand 01.01.2017, § 105 Rn. 10, beck-online; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

b) Vorliegend fehlt im beanstandeten Beschluss die Angabe der gesuchten und ggf. zu beschlagnahmenden Beweismittel völlig. Auch wenn dies offensichtlich auf einen Schreibbzw. EDV-Fehler zurückführen ist, bleibt - auch unter Berücksichtigung der Beschlussgründe - letztlich offen, welchen Beweismitteln die Durchsuchungsanordnung gilt. Dies begründet für sich genommen bereits die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses, obschon zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung des Beschuldigten vorlagen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bamberg Beschluss, 06. Okt. 2017 - 24 Qs 53/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bamberg Beschluss, 06. Okt. 2017 - 24 Qs 53/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Bamberg Beschluss, 06. Okt. 2017 - 24 Qs 53/16 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Bamberg Beschluss, 06. Okt. 2017 - 24 Qs 53/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Bamberg Beschluss, 06. Okt. 2017 - 24 Qs 53/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Amtsgericht Bamberg Beschluss, 06. Sept. 2016 - 1 Gs 1585/16

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor Nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 Strafprozessordnung wird gemäß § 33 Abs. 4 Strafprozessordnung ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten ...

Referenzen

Tenor

Nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 Strafprozessordnung wird gemäß § 33 Abs. 4 Strafprozessordnung ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge

des Beschuldigten ...

nach folgenden Gegenständen angeordnet:

...

Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 StPO).

Die Beschlagnahme der o.g. Gegenstände wird ...

Gründe

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere den in den Aktenvermerken des Bayerischen Landeskriminalamts vom 17.03.2016, 04.05.2016, 09.05.2016 und 18.07.2016 zusammengefassten Erkenntnisse, besteht folgender Tatverdacht:

Seit dem 16. bzw. 17.12.2014 betrieben die Beschuldigten ... sowie jedenfalls eine weitere, bisher nicht identifizierte Person das Internet-Streamingportal ..., auf dem sie einer unbegrenzten Anzahl von Personen Zugang zu dem Programmangebot der allein sendeberechtigten Firma ... verschafften, ohne die Zustimmung dieser Firma eingeholt zu haben. Die jedenfalls fünf Betreiber des Portals, namentlich die unter den Nicknames ...ersonen, stellen die Programminhalte per Livestream oder im Rahmen eines Video-on-Demand-Service zur Verfügung.

Das Vorgehen der Täter stellte sich aller Wahrscheinlichkeit nach wie folgt dar: Jedenfalls einer der Täter erhielt als regulärer Kunde der ... die Programminhalte, die verschlüsselt übermittelt wurden und beim Empfänger nach Erhalt unverschlüsselt vorlagen. Dieser sendete sodann das entschlüsselte Sendesignal, in der Regel unter Umgehung von Kopierschutzvorrichtungen, über das Internet an den Streamingdienst weiter, der einen Streaming-Server betrieb, von wo aus der Abruf des Sendesignals durch eine grundsätzlich unbegrenzte Anzahl von Nutzern möglich war.

Beim Betrieb des Streamingdienstes gingen die Täter arbeitsteilig vor. Hauptverantwortlicher des gesamten Dienstes, sowie zuständig für die finanzielle Abwicklung ist der bisher nicht identifizierte Täter mit dem .... Dieser ist nach wie vor, derzeit unter dem ... in dem Forum aktiv und betreibt den Streamingdienst weiterhin. Der Beschuldigte ... war als Administrator und Hauptverantwortlicher des zum Portal gehörenden Forums ... aktiv. Der Beschuldigte ... war Co-Moderator des Dienstes und insbesondere für den Video-on-Demand-Service verantwortlich. Die Beschuldigten ... und ... sind als Moderatoren des Forums tätig.

Auf das TV- und Videoangebot auf ... können nur zahlende Premiummitglieder des Dienstes zugreifen. Der Monatsbeitrag einer Premiummitgliedschaft liegt bei 5 Euro, die Kostenstruktur blieb gegenüber dem Vorgängerportal identisch. Die Beiträge können mittels Bitcoins, PayPal oder Paysafecards gezahlt werden. Die Beschuldigten haben hierdurch zwischen dem 01.01.2015 und dem 01.04.2016 jedenfalls 67.720,64 Euro eingenommen. Die Höhe der Einnahmen der Beschuldigte im derzeit aktiven Portal kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden.

Dies ist strafbar als gemeinschaftlich begangene gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem gewerbsmäßigem unerlaubten Eingriff in verwandte Schutzrechte gemäß §§ 106 Abs. 1, 108 Abs. 1 Nr. 6, 108 a Abs. 1, 109, 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 3, 19 a, 87 UrhG, § 26 Abs. 2 StGB.

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung der Gegenstände vorliegen oder nur wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vorliegen, da sie jedenfalls zum Teil (...) als Tatmittel in Betracht kommen.

Die angeordnete/n Maßnahme/n steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig. Soweit auf Kommunikationsverbindungsdaten zugegriffen wird, gilt dies auch im Bezug auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht d. Beschuldigten. Der angegebene Gesamtschaden/-gewinn stellt eine bloße Schätzung dar, bei der aufgrund der Berechnung zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er tatsächlich weitaus höher ausgefallen ist. Da in jüngster Vergangenheit Streaming-Portale geschlossen wurden, ist außerdem davon auszugehen, dass die Mitgliederzahlen des Dienstes weiter steigen werden. Der ... entsteht dadurch seit Jahren fortlaufend ein erheblicher Schaden. Darüber hinaus wird die Durchsuchung als Möglichkeit zur Identifizierung des bislang unbekannten Hauptverantwortlichen ... sowie weiterer möglicher Mittäter gesehen.

Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird. Der Beschuldigte konnte als Mitbetreiber eines der tatgegenständlichen Portale identifiziert werden. Es ist davon auszugehen, dass er seine Beiträge zum Betrieb des Dienstes von seiner Wohnung aus tätigt und dort Tat- und Beweismittel gefunden werden können.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.