Amtsgericht Bamberg Beschluss, 06. Sept. 2016 - 1 Gs 1585/16

bei uns veröffentlicht am06.09.2016

Gericht

Amtsgericht Bamberg

Tenor

Nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 Strafprozessordnung wird gemäß § 33 Abs. 4 Strafprozessordnung ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge

des Beschuldigten ...

nach folgenden Gegenständen angeordnet:

...

Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 StPO).

Die Beschlagnahme der o.g. Gegenstände wird ...

Gründe

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere den in den Aktenvermerken des Bayerischen Landeskriminalamts vom 17.03.2016, 04.05.2016, 09.05.2016 und 18.07.2016 zusammengefassten Erkenntnisse, besteht folgender Tatverdacht:

Seit dem 16. bzw. 17.12.2014 betrieben die Beschuldigten ... sowie jedenfalls eine weitere, bisher nicht identifizierte Person das Internet-Streamingportal ..., auf dem sie einer unbegrenzten Anzahl von Personen Zugang zu dem Programmangebot der allein sendeberechtigten Firma ... verschafften, ohne die Zustimmung dieser Firma eingeholt zu haben. Die jedenfalls fünf Betreiber des Portals, namentlich die unter den Nicknames ...ersonen, stellen die Programminhalte per Livestream oder im Rahmen eines Video-on-Demand-Service zur Verfügung.

Das Vorgehen der Täter stellte sich aller Wahrscheinlichkeit nach wie folgt dar: Jedenfalls einer der Täter erhielt als regulärer Kunde der ... die Programminhalte, die verschlüsselt übermittelt wurden und beim Empfänger nach Erhalt unverschlüsselt vorlagen. Dieser sendete sodann das entschlüsselte Sendesignal, in der Regel unter Umgehung von Kopierschutzvorrichtungen, über das Internet an den Streamingdienst weiter, der einen Streaming-Server betrieb, von wo aus der Abruf des Sendesignals durch eine grundsätzlich unbegrenzte Anzahl von Nutzern möglich war.

Beim Betrieb des Streamingdienstes gingen die Täter arbeitsteilig vor. Hauptverantwortlicher des gesamten Dienstes, sowie zuständig für die finanzielle Abwicklung ist der bisher nicht identifizierte Täter mit dem .... Dieser ist nach wie vor, derzeit unter dem ... in dem Forum aktiv und betreibt den Streamingdienst weiterhin. Der Beschuldigte ... war als Administrator und Hauptverantwortlicher des zum Portal gehörenden Forums ... aktiv. Der Beschuldigte ... war Co-Moderator des Dienstes und insbesondere für den Video-on-Demand-Service verantwortlich. Die Beschuldigten ... und ... sind als Moderatoren des Forums tätig.

Auf das TV- und Videoangebot auf ... können nur zahlende Premiummitglieder des Dienstes zugreifen. Der Monatsbeitrag einer Premiummitgliedschaft liegt bei 5 Euro, die Kostenstruktur blieb gegenüber dem Vorgängerportal identisch. Die Beiträge können mittels Bitcoins, PayPal oder Paysafecards gezahlt werden. Die Beschuldigten haben hierdurch zwischen dem 01.01.2015 und dem 01.04.2016 jedenfalls 67.720,64 Euro eingenommen. Die Höhe der Einnahmen der Beschuldigte im derzeit aktiven Portal kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden.

Dies ist strafbar als gemeinschaftlich begangene gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem gewerbsmäßigem unerlaubten Eingriff in verwandte Schutzrechte gemäß §§ 106 Abs. 1, 108 Abs. 1 Nr. 6, 108 a Abs. 1, 109, 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 3, 19 a, 87 UrhG, § 26 Abs. 2 StGB.

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung der Gegenstände vorliegen oder nur wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vorliegen, da sie jedenfalls zum Teil (...) als Tatmittel in Betracht kommen.

Die angeordnete/n Maßnahme/n steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig. Soweit auf Kommunikationsverbindungsdaten zugegriffen wird, gilt dies auch im Bezug auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht d. Beschuldigten. Der angegebene Gesamtschaden/-gewinn stellt eine bloße Schätzung dar, bei der aufgrund der Berechnung zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er tatsächlich weitaus höher ausgefallen ist. Da in jüngster Vergangenheit Streaming-Portale geschlossen wurden, ist außerdem davon auszugehen, dass die Mitgliederzahlen des Dienstes weiter steigen werden. Der ... entsteht dadurch seit Jahren fortlaufend ein erheblicher Schaden. Darüber hinaus wird die Durchsuchung als Möglichkeit zur Identifizierung des bislang unbekannten Hauptverantwortlichen ... sowie weiterer möglicher Mittäter gesehen.

Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird. Der Beschuldigte konnte als Mitbetreiber eines der tatgegenständlichen Portale identifiziert werden. Es ist davon auszugehen, dass er seine Beiträge zum Betrieb des Dienstes von seiner Wohnung aus tätigt und dort Tat- und Beweismittel gefunden werden können.

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Amtsgericht Bamberg Beschluss, 06. Sept. 2016 - 1 Gs 1585/16 zitiert 4 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 26 Anstiftung


Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Strafprozeßordnung - StPO | § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien


(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. (2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefund

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Landgericht Bamberg Beschluss, 06. Okt. 2017 - 24 Qs 53/16

bei uns veröffentlicht am 06.10.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 06.09.2016 (Gz. 1 Gs 1585/16) getroffene Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war. 2. Die Kosten des Beschwerdeve

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(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.