Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 28. Okt. 2014 - 1 HK O 33/14

bei uns veröffentlicht am28.10.2014

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Zu den Mitgliedern des Klägers gehören Unternehmen, die Reisen anbieten oder vermitteln oder Hotelübernachtungen vermitteln (… GmbH & Co. KG, … GmbH, … GmbH, … Inc., … GmbH & Co. KG, … GmbH … GmbH, … GmbH).

Die Beklagte ist ein Reiseunternehmen. Sie warb im … Tipp vom 15. Februar 2014 auf Seite 18 für die Kreuzfahrt „Nordeuropa und Großbritannien mit MSC …“ vom 21. April bis 30. April 2014 und gab hierbei die Preise in einer Tabelle geordnet nach Kategorie und Kabinentyp an.

Beispielhaft verweist der Kläger auf die Kategorie Innen Bella und Kabinentyp 2-Bett Innenkabine. Hierfür gilt der …-Sonderpreis p.P. bis 28. Februar 2014 von 749,- €.

Dieser Preis wurde oben rechts blickfangmäßig hervorgehoben. In diesem Störer befindet sich ferner ein Sternchenhinweis und die Angabe „zzgl. 6,- € Service-Entgelt* pro Nacht an Bord“.

Am Ende der Tabelle wird der Sternchenhinweis wie folgt aufgelöst:

„*Service Entgelt: Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Service Entgelt in Höhe von 6,- € pro Erwachsener/beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. Für Kinder bis einschließlich 13 Jahren wird kein Service Entgelt erhoben, für Jugendliche von 14-17 Jahren wird ein Service Entgelt von 3,- € pro Person/Nacht berechnet.“ (vgl. Anlage K 26, Bl. 112 d.A.).

Der Kläger führt hierzu aus:

Dies bedeute, dass der tatsächliche Endpreis für die Kategorie Innen Bella 749,- € + 9 × 6,- € = 749,- € + 54,- € = 803,- € betrage. Dieser Endpreis sei im Inserat nicht angegeben.

Der Kläger hat wegen dieses Verstoßes die Beklagte mit Schreiben vom 12. März 2014 wettbewerbsrechtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (vgl. Anlage K 27, Bl. 114 d.A.). Die Beklagte hat keine Erklärung abgegeben.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zustehe, da die streitbefangene Werbung gegen § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 6 Preisangabenordnung verstoße.

Nach diesen Vorschriften habe derjenige den Endpreis, also den Preis anzugeben, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sei, wer gegenüber Letztverbrauchern als Anbieter von Waren oder Leistungen unter Angabe von Preise werbe.

Diese Angaben müssten der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen, insbesondere müsse die Preisangabe dem Angebot oder Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Bei der Aufgliederung von Preisen seien die Endpreise hervorzuheben gem. § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV. Die Beklagte habe keinen tatsächlichen Endpreis bzw. Gesamtpreis angegeben und diesen auch nicht hervorgehoben. Zu dem seitens der Beklagten hervorgehobenen Preis von 749,- € komme je Person ein obligatorisches Serviceentgelt in Höhe von 6,- € pro Erwachsenen für jede an Bord verbrachte Nacht hinzu. Dies bedeute, dass weitere Kosten in Höhe von 54,- € hinzukämen. Hierbei handelt es sich um einen Preisbestandteil, der in den Endpreis einzubeziehen sei.

Bei dem streitgegenständlichen Servceentgelt handelt es sich um eine obligatorische Gebühr. Sie sei nicht fakultativ. Sie stehe nicht im Belieben des Reisenden ob und ggf. in welcher Höhe er ein Serviceentgelt zahlen wolle, das sogen. Bordkonto des Kunden werde automatisch mit 6,- € pro Person und Tag belastet. Dies ergebe sich auch aus dem kleingedruckten Fließtext. Auch aus der Information des Kreuzfahrtveranstalters MSC ergebe sich, dass das Bordkonto des Reisenden automatisch mit dem täglichen Serviceentgelt belastet werde und dass die Höhe des Serviceentgeltes feststehe (vgl. Anlage K 28).

Dieser Verstoß gegen die PAngV begründet den Unterlassungsanspruch des Klägers. Eine wettbewerbsrechtliche Relevanz sei gegeben, die Spürbarkeit sei vorhanden.

Der Kläger begehrt weiterhin eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 178,50 € und hat zuletzt beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für Kreuzfahrten mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Gesamtpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Gesamtpreis einzurechnen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 26 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (3.5.2014) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Zur Begründung führt sie aus:

Mittels eines Sternchenhinweises werde auf die zusätzlich anfallenden Kosten hingewiesen. Diese Kosten werden als „Service Charge“ oder „Service Entgelt“ bezeichnet. Die Bezeichnung stamme von der Reederei MSC. Tatsächlich handele es sich um ein Trinkgeld, welches an Bord des Schiffes von der Reederei erhoben werde. Dieses Geld verlange nicht der Reiseveranstalter, es sei auch nicht an diesen zu zahlen und könne auch nicht an diesen gezahlt werden.

Vielmehr werde das Trinkgeld vom Reisegast an Bord des Schiffes bezahlt. Der Reiseveranstalter, hier die Beklagte, habe auf die Höhe des gezahlten Trinkgeldes keinen Einfluss. Dieses Trinkgeld werde von der Reederei dem Bordkonto eines jeden Reisegastes belastet, unabhängig bei welchem Reiseveranstalter dieser gebucht habe und welchen Reisepreis er bezahlt habe.

Bei dieser Trinkgeldzahlung handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen Reisegast und Reederei.

Es handele sich nicht um obligatorische Gebühren, welche zwingend und der Höhe nach fix seien.

Es handele sich auch nicht um Gebühren welche vom Reiseveranstalter zu tragen seien und lediglich auf die Kunden umgelegt würden.

Es handele sich nicht um ein Bestandteil des Reisepreises und könne daher nicht mit eingerechnet werden. Der Veranstalter könne lediglich auf das noch zusätzlich zum Reisepreis anfallende Trinkgeld an Bord des Schiffes hinweisen. Die Beklagte informiere über diese Kosten.

Sämtliche Mitbewerber der Beklagten würden das beanstandete Service Entgelt nicht einrechnen und nicht einmal darauf hinweisen (bzgl. der Einzelheiten vgl. Bl. 134 bis 136 d.A.). Im Übrigen handelt es sich nicht um einen endgültig bezifferbaren Preisbestandteil, da die Anzahl der Nächte nicht feststehe. Es sei möglich einzelne Nächte nicht an Bord des Schiffes zu verbringen. Es sei auch nicht von Vornherein klar, inwieweit die Nächte ohne Beanstandungen hinsichtlich des Services verbracht werden. Es sei auch nicht möglich, dass der Reiseveranstalter das Trinkgeld an die Reederei zahle und hierdurch den Reisenden von dem Entgelt an Bord entlaste.

Da der Kläger gegen seine eigenen Mitglieder, die gegen die Preisangabe verstießen, nicht vorgehe, liege ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Klägers vor.

Der Kläger bestreitet die Behauptungen der Beklagten und erklärt ergänzend, aus dem Informationsblatt der Reederei MSC (vgl. Anlage K 35 Bl. 215 d.A.) ergebe sich, dass das Serviceentgelt bereits vorab bei Buchung zusammen mit dem Reisepreis bezahlt werden könne.

Die Beklagte erklärt hierzu, das Informationsblatt sei nicht bekannt und aktuell auch nicht gültig.

Beweis wurde nicht erhoben.

Auf die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist unbegründet, der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch aus den §§ 8, 5 a, 4 Nr. 11 UWG, 1 Abs. 1 und Abs. 2 PAngV.

1. Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruches befugt.

Dem Kläger gehören u.a. die Mitgliedsunternehmen … KG, … GmbH, … Inc. und … GmbH & Co. KG an, bei denen der die Beklagte selbst die Auffassung vertritt, dass sie Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass diese Mitglieder möglicherweise dieselben Wettbewerbsverstöße im Rahmen ihrer Werbung oder Internetpräsenz begehen. Der Einwand der „unclean hands“ als Einwendung gegen einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch greift da nicht durch, wenn durch die angegriffene geschäftliche Handlung, wie hier, Interessen der Allgemeinheit und der Verbraucher betroffen sind (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 410).

Eine Anspruchsberechtigung des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist gegeben.

2. Die Werbung der Beklagten in der als Anlage K 26 vorgelegten Form stellt unzweifelhaft eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

Diese geschäftliche Handlung ist dann unlauter, wenn die Preisangabe durch die Beklagte einen Verstoß gegen § 1 PAngV enthält und damit einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, daneben auch gegen die § 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 UWG.

Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 Preisangabenverordnung sind Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Sie regeln, unter welchen Umständen und in welcher Weise ein Anbieter von Waren und Leistungen die Endpreise der von ihm angebotenen oder beworbenen Erzeugnisse anzugeben hat.

§ 1 PAngV ist nach gefestigter Rechtsprechung eine auf Unionsrecht gestützte Marktverhaltensregel. Die in Rede stehenden Bestimmungen der PAngV, die eine Verpflichtung zur Angabe von Endpreisen enthalten, haben ihre Grundlage in Art. 1 und 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse.

3. Die Kammer teilt nicht die Auffassung, die besonders vom OLG Dresden (Aktz.: 14 U 148/14, Anlage K 40, Bl. 161) und vom OLG München (Aktz.: 6 U 3188/13, Anlage K 33, Bl. 183 ff.) vertreten werden.

In der beanstandeten Werbung liegt eine Aufforderung zum Vertragsschluss für die angebotenen Dienstleistungen, so dass § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV anwendbar ist.

Das geforderte Serviceentgelt ist nach der Auffassung der Kammer kein Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV.

Beim Angebot einer aus einzelnen Bestandteilen zusammengesetzten Leistung muss ein Gesamtpreis angegeben werden.

Eine einheitliche Leistung liegt in der Regel jedenfalls dann vor, wenn die Leistungen nur zusammen erworben werden können oder wenn die Zusatzleistungen bei Inanspruchnahme der beworbenen Leistung auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen (vgl. BGH GRUR 91, 845).

Die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises besteht grundsätzlich allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen beworbenen Produkte. Sie gilt dagegen regelmäßig nicht für andere Produkte, die - wie etwa Verbrauchsmaterialien oder Zubehörteile - lediglich im Falle der Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind.

Der Anbieter oder der Werbende ist nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angbe der Preise von Produkten verpflichtet, die lediglich Gegenstand möglicher Folgegeschäfte sind, auch wenn er diese selbst anbietet oder mittelbar mitbewirbt (vgl. BGB GRUR 2010, 744).

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Kammer vertritt nicht die Auffassung, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sich das Serviceentgelt als ein - im Regelfall - zwingend zu zahlendes Entgelt darstellt.

Diesbezüglich hat der Geschäftsführer der Beklagten in der Sitzung vom 02.09.2014 unbestritten vorgetragen, dass die Reederei MSC auch ohne Beschwerde, sondern ausschließlich auf Verlangen eines Kunden ohne Gründe das Serviceentgelt auch wieder zurückzahlt.

Dies bedeutet, dass der Kunde durchaus das Serviceentgelt zurückverlangen kann.

Entgegen der Auffassung des OLG Dresden (a.a.O.) ist das Serviceentgelt an das Schifffahrtsunternehmen zu zahlen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Anlage K 35, Bl. 215 der Akte vorlegt und sich darauf beruft, dass dort ausgeführt ist, dass „Der Einfachheit halber belastet MSC Kreuzfahrten ihr Bordkonto automatisch mit dem täglichen Serviceentgelt für Hoteldienstleistungen, das gemäß ihrer Reiseroute und der Anzahl der Tage, an denen der Service tatsächlich erbracht wird, berechnet wird“ und wo weiterhin ausgeführt ist: „Auf Wunsch kann das Serviceentgelt bereits vorab bei Buchung zusammen mit dem Reisepreis bezahlt werden. Bitte informieren Sie ihr Reisebüro wenn sie das Serviceentgelt vorab bezahlen möchten.“ ergibt sich nicht, von wann dieses Informationsblatt stammt.

Diesbezüglich hat die Beklagte die aktuelle Trinkgeldempfehlung der MSC Kreuzfahrten Stand 4/2014 vorgelegt voraus sich ergibt, dass die Trinkgeldempfehlung der MSC Kreuzfahrten unabhängig vom Reisepreis, und nicht bindend und freiwillig ist (vgl. Bl. 220 d.A.).

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt:

Vertragspartner hinsichtlich des Serviceentgeltes ist das Schifffahrtsunternehmen und nicht die Beklagte.

Mit diesem Serviceentgelt verhält es sich ebenso wie bei der Kurtaxe, die aufgrund einer getrennten Vereinbarung am und an den jeweiligen Kurort geschuldet wird. Auch eine Kurtaxe wird üblicherweise vor Ort erhoben und nicht vom Reiseveranstalter und kommt dem Reiseveranstalter auch nicht zugute. Vertragspartner des Reisenden bei der Kurtaxe ist der jeweilige Kurort oder die Kurverwaltung.

Sonstige Preisbestandteile sind alle Preise und Kosten, die der Verkäufer in die Kalkulation seiner Endpreise einbezieht. Dazu gehören auch die Entgelte für Leistungen Dritter, die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen. Dagegen gehören zu den Preisbestandteilen nicht die Entgelte, die aufgrund getrennter Vereinbarungen an Dritte zu zahlen sind zum Beispiel die Kurtaxen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 1 PAngV, Rdn. 17 und 18; Ohly/Sosnitza, UWG. 6. Aufl. 2014, Rdn. 33).

So verhält es sich im vorliegenden Fall.

Nach der Entscheidung des BGH (vgl. BGH GRUR 2010, 744) bezieht sich die Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises grundsätzlich nur auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten demgegenüber nicht für andere Produkte, die lediglich im. Fall der Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind.

Es ist zwar zutreffend, dass die Zahl der in der beworbenen Kreuzfahrt gem. Anlage K 26 umfassten Nächte und damit die Höhe des Serviceentgeltes feststeht, nach den unbestrittenen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten, stellt sich dieses Entgelt jedoch nicht als obligatorisch dar, sondern kann von Reisenden ohne Begründung auch zurückgefordert werden.

Die Werbeanzeige - insbesondere die Preisangabe - stellt daher keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und Abs. 6 PAngV dar.

Gemäß dieser Vorschrift ist der Endpreis genau zu beziffern.

Bei einer Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Diese Verpflichtung zur Angabe des Endpreises erfährt eine Ausnahme, wenn sich der Endpreis wegen einer Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit aus Teilpreiskomponenten nicht bilden lässt. In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststehen, einen gemeinsamen Endpreis zu bilden.

Vielmehr sind dann im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2 PAngV die einzelnen Preisbestandteile anzugeben und hinreichend deutlich zu machen (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. PAngV, Rdn. 19 m.w.N.).

Die Bildung eines gemeinsamen Endpreises ist dann nicht notwendig, allerdings muss der mit Preisen Werbende die Preisbestandteile deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar kenntlich machen. Denn die Preisangabenverordnung soll verhindern, dass ein Unternehmer wie die Beklagte mit der besonderen Preisgünstigkeit eines Preisbestandteils wirbt, weitere Preisbestandteile dagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt.

Nach § 1 Abs. 8 Satz 1 PAngV müssen die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung sowie den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Im Hinblick auf die allgemeine Verkehrsauffassung ist dabei auf einen durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Letztverbraucher abzustellen.

Daher kann die Kammer den durch die Preisangabe hervorgerufenen Eindruck aus eigener Anschauung beurteilen.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 PAngV bestimmt, in welcher Weise auf die geschuldeten Entgelte hinzuweisen ist, um den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu genügen.

Nach diesen Maßstäben ist eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe unvollständig, wenn in der Werbung nicht gleichzeitig die weiteren Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und gut lesbar sind. Dabei kann die eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden, insbesondere kann sie - wie hier - durch einen sogenannten Sternchenhinweis erfolgen.

Allerdings muss der Sternchenhinweis am Blickfang teilhaben und dadurch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben gewahrt bleiben (vgl. BGH GRUR 2010, 744, OLG Oldenburg, Beschluss v. 16.01.2013 Aktz.: 6 U 211/12).

In der Werbeabzeige ist für die angebotene Schiffskreuzfahrt blickfangmäßig ein Sonderpreis bei Buchung bis 28.02.2014 mit „ab € 749,-“ angegeben. Hinter dieser Preisangabe befindet sich ein Sternchen. Direkt unter dem Preis, zwar kleiner, aber deutlich lesbar lautet es: „zzgl. € 6,- Service Entgelt pro Nacht an Bord“. Nach dem Wort Service Entgelt befindet sich ein weiteres Sternchen, das nach der Auflistung der einzelnen Preiskategorien für die unterschiedlichen Kabinentypen, aufgelöst wird.

Durch die veröffentlichte Werbung werden die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nicht verletzt, da der angegebene Preis infolge des erfolgten Sternchenhinweises mit dem Preis übereinstimmt, den der Letztverbraucher tatsächlich mindestens bezahlen muss. Deshalb scheidet eine Irreführung aus. Der vom Verbraucher zu zahlende Preis ist auch klar erkennbar, da der Verbraucher durch einen einfachen Rechenschritt den Endpreis unproblematisch errechnen kann und ihm damit ein Preisvergleich möglich ist.

Da die seitens der Beklagten geschalteten Werbung keinen Verstoß gegen § 3 UWG darstellt, ist die Klage insgesamt abzuweisen, dies gilt auch für die geltendgemachten Abmahnkosten.

II.

Kosten: § 91 ZPO.

III.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig

1.
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
2.
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(6) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.

(7) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.