I.
Die sofortige Beschwerde vom 27.04.2016 richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 20.04.2016, Az: 4 IK 255/14 (Bl. 111 ff d.A.), durch welchen die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt wurden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 23.10.2014 wurde über das Vermögen des Schuldners das - schriftliche - Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 48 d.A.) Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt … bestellt.
Dieser hat durch Schreiben vom 26.02.2016 eine Vergütungsfestsetzung in Höhe von 8.459,37 Euro beantragt (Bl. 101 d.A.).
Das Amtsgericht Ansbach hat durch Beschluss vom 20.04.2016 (Bl. 111 d.A.) einen Gesamtbetrag von 5.105,62 Euro festgesetzt.
Im Rahmen der Festsetzung hat das Ausgangsgericht Abschläge von der Regelvergütung des § 2 I InsVV in Höhe von 50% vorgenommen. Den Abschlägen liegen folgende - unstreitige - Umstände zu Grunde:
Am Rahmen des Insolvenzantrags vom 23.09.2014 wurde seitens der Rechtsanwaltskanzlei … & … ein Vermögensverzeichnis, eine Vermögensübersicht (Bl. 10 ff d.A.), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen (Bl. 26 d.A.) vorgelegt.
Der Schuldner hatte neun Gläubiger von denen vier ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Insgesamt wurden vier Forderungen angemeldet.
An Insolvenzmasse war kein Grundeigentum, Fahrzeug oder Kontoguthaben vorhanden. Zwei Lebensversicherungen hat der Insolvenzverwalter gekündigt und die Rückkaufswerte zur Insolvenzmasse gezogen. Aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners hat der Insolvenzverwalter die pfändbaren Lohnanteile zur Masse gezogen. Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter eine Einkommenssteuer- und Kirchensteuererstattung für das Veranlagungsjahr 2014 für die Masse vereinnahmt. (vgl. Hierzu Bl. 93 u. 94 d. A.).
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht es sei allenfalls ein Abschlag in Höhe von 20% gerechtfertigt.
II.
A. Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters gem. §§ 64 III 1, 6 InsO i.V.m. §§ 567 ff ZPO ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.
Hinsichtlich der Berechnung der Regelvergütung und der zu erstattenden Auslagen ist auf den Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 20.04.2016 Az: 4 IK 255/14 zu verweisen. Zu klären ist alleine die Frage ob und in welcher Höhe Abschläge von der Regelvergütung gerechtfertigt sind.
Die Regelvergütung gem. § 65 InsO i.V.m. § 2 I Nr. 1 InsVV ist vorliegend mit 40% der Insolvenzmasse zu bewerten, da diese - mit 14.217,43 Euro - 25.000 Euro nicht übersteigt. Daher ergibt sich eine Regelvergütung von 5.686,97 Euro.
Von dieser Regelvergütung sind gem. § 3 II InsVV Abschläge gerechtfertigt.
1. Anwendbarkeit des § 13 InsVV auf die Regelvergütung des § 2 I InsVV Eine Kürzung der Regelvergütung des § 2 I InsVV gem. § 13 InsVV scheidet aus. Der Wortlaut des § 13 InsVV bezieht sich alleine auf § 2 II 1 InsVV und damit auf die Mindestvergütung nach § 2 II InsVV (so auch Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 5.Auflage, 2014, § 13 Rn. 25).
Des Weiteren handelt es sich bei § 13 InsVV um eine Ausnahmevorschrift zur Mindestvergütung gem. § 2 II 1 InsVV. Als Ausnahmevorschrift ist § 13 InsVV restriktiv auszulegen. Eine erweiternde Anwendung im Rahmen einer Analogie ist nicht zulässig.
Eine direkte oder analoge Anwendung des § 13 InsVV auf die Regelvergütung scheidet damit aus. Die Kürzung der Regelvergütung ist alleine in § 3 II InsVV geregelt. Im Rahmen der Anwendung des § 3 II e) InsVV ist jedoch der Rechtsgedanke des § 13 InsVV heranzuziehen. Eine kumulative Anwendung des § 13 InsVV und § 3 II e) InsVV auf die Regelvergütung ist abzulehnen, da es sonst zu einer doppelten Minderung kommen kann (so auch Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 5.Auflage, 2014, § 3 Rn. 119).
Eine Anwendbarkeit des § 13 InsVV neben § 3 II e) InsVV kann allenfalls im Rahmen der Mindestvergütung erfolgen (so Gortan in NZI 2016, 339, 339).
2. Kürzung nach § 3 II InsVV
In § 3 II InsVV sind Regelfälle normiert bei denen ein Abschlag von der Regelvergütung gerechtfertigt sein kann. Es handelt sich dabei um keine abschließende sondern offene Norm, was sich aus der Verwendung des Wortes insbesondere ergibt. Hierdurch soll eine angemessene auf den konkreten Einzelfall bezogene Vergütung gewährleistet werden (BGH, NZI, 2001, 191). Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass nach der gesetzgeberischen Wertung die gestaffelte Vergütung gem. § 2 I InsVV als grundsätzlich angemessen zu sehen ist (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 5.Auflage, 2014, § 3 Rn. 7).
a) Abschlag gem. § 3 II d) InsVV wegen geringer Anforderungen oder großer Masse
§ 3 II d) InsVV sieht die Möglichkeit eines Abschlags vor, wenn an die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters nur geringe Anforderungen zu stellen sind oder die Insolvenzmasse groß war. Entgegen dem Wortlaut der Norm müssen die Anforderungen nur alternativ nicht kumulativ vorliegen (vgl. BGH NZI 2006, 464, 466). Zwar wird teilweise vertreten, dass entsprechend dem Wortlaut der Norm sowohl geringe Anforderungen als auch eine große Masse vorliegen müssen (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 5.Auflage, 2014, § 3 Rn. 118). Dem folgt das Beschwerdegericht jedoch nicht. Sinn und Zweck der Norm besteht darin, eine Möglichkeit zu schaffen die Vergütung des Insolvenzverwalters zu vermindern, wenn dieser im Rahmen des Insolvenzverfahrens verhältnismäßig wenig Aufwand hat - sprich eine geringe Arbeitsbelastung (MüKoInsO/Riedel, InsVV, § 3 Rn. 45). Zwar stellt eine besonders große Masse (hierbei wird ein Grenzwert von 250.000 Euro vertreten) sicherlich einen arbeitsvereinfachenden Faktor dar. Ein zwingendes Merkmal für eine geringe Arbeitsbelastung stellt die Größe der Masse jedoch nicht dar. Auch bei sehr geringen Insolvenzmassen kann der Arbeitsaufwand gering sein - etwa wenn nur ein Gläubiger mit nur einer Forderung vorhanden ist.
Es reicht also aus, wenn die Anforderungen derart gering sind, dass die Regelvergütung des § 2 I InsVV als nicht mehr angemessen betrachtet werden kann (BGH NZI 2006, 464, 466).
Das Ausgangsgericht stellt zu Recht fest, dass die Anforderungen an die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters hier sehr gering sind.
Dies folgt daraus, dass lediglich zwei Lebensversicherungen - deren Rückkaufswert bereits kurz nach dem Prüfungstermin zur Masse gezogen wurde - zu verwerten waren. Im Übrigen gingen nur der pfändbare Teil des monatlichen Erwerbseinkommens und Steuererstattungen ein. Seitens des Insolvenzverwalters waren also nur diese Zugänge zu überwachen und auf Richtigkeit zu prüfen. Dieser Aufwand ist im Verhältnis zu der Regelvergütung von 5.686,97 Euro nicht angemessen. Ein Abschlag ist angezeigt.
Des Weiteren wurde vorliegend ein schriftliches Insolvenzverfahren gem. § 5 II 1 InsO durchgeführt (vgl. Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom 23.10.2014, Bl. 48 d.A.). Auch dies stellt eine Erleichterung der Geschäftsführung durch den Insolvenzverwalter dar.
Angesichts dieser Umstände ist der Seitens des Ausgangsgerichts in Ansatz gebrachte Abschlag von 15% hier nicht zu beanstanden.
b) Abschlag gem. § 3 II e) InsVV wegen überschaubarer Vermögensverhältnisse Der zum 1.7.2014 in Kraft getretene Minderungsgrund des § 3 II e) InsVV soll den geringen Anforderungen eines sog. Kleinverfahrens Rechnung tragen (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 5.Auflage, 2014, § 3 Rn. 119). So kann hiernach, zum Beispiel im Falle einer Verbraucherinsolvenz, ein Abschlag gerechtfertigt sein. Im Rahmen der Anwendung des § 3 II e) InsVV kann auch die gesetzgeberische Wertung des § 13 InsVV berücksichtigt werden. Nach dem Rechtsgedanken dieser Regelung ist eine Kürzung der Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gerechtfertigt, wenn die Unterlagen i.S.d. § 305 I Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt wurden. In diesem Fall sind die Vermögensverhältnisse besonders leicht überschaubar.
aa) Überschaubare Vermögensverhältnisse
Vorliegend sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar.
Dies gilt unabhängig davon, ob man alleine auf das beim Schuldner vorhandene Aktivvermögen abstellt (so HmbKomm-InsO/Rüther, 5.Auflage, 2014, § 5 Rn. 34 und Gortan in NZI 2016, 339, 340) oder auch die Wertung des § 304 II InsO heranzieht (LG Stuttgart, NZI 2016, 145, 146 und Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 5.Auflage, 2014, § 3 Rn. 119). Nach § 304 II InsO sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners in der Regel überschaubar, wenn im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags nicht mehr als 20 Gläubiger vorhanden sind.
Das Aktivvermögen des Schuldners belief sich auf zwei Lebensversicherungen und das monatliche Erwerbseinkommen und ist damit überschaubar. Des Weiteren sind lediglich 9 Gläubiger vorhanden, von denen auch nur 4 ihre Forderungen angemeldet haben. Schon alleine diese geringe Anzahl an Gläubigern rechtfertigt einen Abschlag nach § 3 II e) InsVV.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die in § 305 I Nr. 3 InsO genannten Unterlagen (Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Gläubigerverzeichnis und ein Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen) durch eine Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt wurde. Rechtsanwälte also Organe der Rechtspflege können dabei als geeignete Stelle i.S.d. § 13 InsVV angesehen werden (LG Stuttgart, NZI 2016, 145, 146). Das Vorhandensein dieser Unterlagen ist, jedenfalls im vorliegenden Fall eines besonders kleinen Insolvenzverfahrens, als weiterer Faktor der eine „Überschaubarkeit“ i.S.d. Norm begründet, zu werten.
bb) geringe Zahl der Gläubiger
Wird das Merkmal der geringen Zahl an Gläubigern bereits bei der Beurteilung, ob überschaubare Vermögensverhältnisse vorliegen geprüft, so erübrigt sich eine nochmalige Prüfung.
Jedenfalls stellen 9 Gläubiger eine geringe Zahl i.d.S. dar. Hierbei kann auf die Grenze von nicht mehr als 10 Gläubigerin nach § 2 II 1 InsVV abgestellt werden.
cc) Aufgrund der o.g. Umstände erscheint ein Abschlag von 25% der Regelvergütung als angemessen (ähnlich LG Heilbronn, Beschluss vom 05.01.2016 - Vh 1 T 599/15 BeckRS 2016, 03305).
Dieser Abschlagsbetrag ergibt sich aus der Wertung des § 13 InsVV der einen Abschlag von 20% vorsieht (LG Stuttgart, NZI 2016, 145, 147) und der Tatsache, dass auch unabhängig von § 13 InsVV die Voraussetzungen des § 3 II e) InsVV vorlägen. Allerdings darf die Erleichterung durch die vorbereiteten Unterlagen gem. § 305 I Nr. 3 InsO auch nicht überbewertet werden. Angesichts der überschaubaren Anzahl an Gläubigern und Forderungen und unter Berücksichtigung der einfachen Vermögensverhältnisse wäre auch die Erstellung der Unterlagen für den Insolvenzverwalter auch kein besonders großer Aufwand.
Durch das Beschwerdegericht konnte im Hinblick auf § 3 II e) InsVV ein höherer Abschlag vorgenommen werden, als durch das Insolvenzgericht.
Das Beschwerdegericht ist nicht gehindert, einzelne Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil ändert (BGH, NZI 2005, 559, 560).
dd) Dem Insolvenzgericht nicht vorwerfbar ist es, dass es den Umstand, dass nur wenig Aktivvermögen vorhanden ist, sowohl im Rahmen des § 3 II d) InsO als auch des § 3 II e) InsO berücksichtigt hat.
Dies folgt daraus, dass zwei unterschiedliche Tatbestandsmerkmale subsumiert wurden. Zum einen die „geringen Anforderungen“ zum anderen die „überschaubaren Vermögensverhältnisse“.
Ein geringes Aktivvermögen führt nicht zwangsläufig auch zu einer geringen Arbeitsbelastung des Insolvenzverwalters.
c) Insgesamt kann damit ein Abschlag von 40% vorgenommen werden.
Daher ist als angemessene Vergütung ein Betrag von 3412,18 Euro festzusetzen (60% von 5.686,97 Euro).
B. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da mangels Beschwerdegegner eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt (MüKoInsO/Ganter/Lohmann, InsO, 3.Auflage, 2013 § 6 Rn. 83).
C. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 574 II Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Frage der Anwendbarkeit des § 13 InsVV auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters gem. § 2 I InsVV ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt. Ebenfalls noch nicht entschieden ist das Verhältnis von § 13 InsVV und § 3 II e) InsVV.