Amtsgericht Ansbach Beschluss, 20. Apr. 2016 - 4 IK 255/14

bei uns veröffentlicht am20.04.2016

Tenor

1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters … werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR

Betrag in EUR

Vergütung

2.843,49

zuzüglich 19% Umsatzsteuer

540,26

Vergütung insgesamt

3.383,75

zu erstattende Auslagen

1.446,95

zuzüglich 19% Umsatzsteuer

274,92

Auslagen insgesamt

1.721,87

Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

5.105,62 in Worten: fünftausendeinhundertfünf 62/100

2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von 5.105,62 EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.02.2016.

Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 14.217,43 EUR auszugehen.

Die Regelvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 5.686,97 EUR festzusetzen.

Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -50% gerechtfertigt.

Nach § 3 Abs. 2 lit. d) und e) InsVV ist ein Abschlag vorzunehmen, wenn die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte bzw. die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.

Im vorliegenden Verfahren waren lediglich 9 Gläubiger vorhanden von denen nur 4 eine Forderung angemeldet haben. Die Verbindlichkeiten betragen insgesamt knapp 35.000,00 €.

Die einzigen Vermögenswerte des Schuldners waren zwei Lebensversicherungen und der Eingang von pfändbaren Vermögensanteilen.

Die Lebensversicherungen wurden bereits kurz nach Ablauf des Prüfungstermins zur Masse gezogen, danach gingen lediglich regelmäßig pfändbare Beträge und eine Steuererstattung ein.

Im Ergebnis ist daher ein Abschlag von 50% auf die Regelvergütung angemessen, da die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering waren. Ferner war die zu verwaltende Masse im Vergleich hierzu überdurchschnittlich hoch.

Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.

Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 5.686,97 EUR zugrunde gelegt.

Die Auslagenpauschale von 15% der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10% für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.

Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellauslagen für insgesamt 9 Zustellungen in Höhe von 25,20 EUR waren festzusetzen.

Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.

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Amtsgericht Ansbach Beschluss, 20. Apr. 2016 - 4 IK 255/14 zitiert 4 §§.

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesan

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 10 Grundsatz


Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 ni

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 7 Umsatzsteuer


Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

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Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.