Landgericht Amberg Beschluss, 12. Jan. 2017 - 1 StVK 593/14

published on 12/01/2017 00:00
Landgericht Amberg Beschluss, 12. Jan. 2017 - 1 StVK 593/14
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Tenor

Die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen den Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Amberg vom 21.09.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Herr Rechtsanwalt wurde dem Verurteilten mit Verfügung vom 24.06.2015 für die Frage der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung und mit Verfügung vom 22.04.2015 betreffend das Verfahren auf Aussetzung der Maßregel der Sicherungsverwahrung als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Mit Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg vom 21.04.2016 wurde die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts München II vom 19.08.2009 angeordneten Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus wurde die Vollstreckung des Strafrestes der mit Urteil des Landgerichts München II vom 19.08.2009 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren ab 15.06.2016 zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf vorgenannten Beschluss Bezug genommen.

Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 10.05.2016 beantragte der Pflichtverteidiger eine Gesamtsumme von 2.232,38 € zu ersetzen, Auf vorgenannten Schriftsatz wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg gab am 06.06.2016 zum Vergütungsantrag eine Stellungnahme ab, auf die Bezug genommen wird. Der Pflichtverteidiger nahm seinerseits mit Schriftsatz vom 15.06.2016, auf den wegen seines Inhalts verwiesen wird, Stellung.

Das Landgericht Amberg, Rechtspflegerin, setzte mit Beschluss vom 21.09.2016 die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.574,31 € fest. Wegen der Einzelheiten wird auf vorgenannten Beschluss Bezug genommen.

Rechtsanwalt erhob hiergegen mit Schriftsatz vom 04.10.2016 Erinnerung. Wegen der Begründung wird auf vorgenannten Schriftsatz verwiesen. Das Landgericht Amberg, Rechtspflegerin, half der Erinnerung mit Beschluss vom 12.10.2016, auf den Bezug genommen wird, nicht ab.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Zurecht hat die Rechtspflegerin die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.574,31 € festgesetzt. Auf die weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.

Insbesondere waren das Verfahren über die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung und das Verfahren über die Aussetzung der Maßregel als eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu werten.

Gemäß § 15 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit in diesem Sinne Hegt insbesondere vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Angelegenheiten besteht. Die abschließende Beurteilung ist jedoch insoweit immer Frage des Einzelfalles (vgl. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2011, Az.: III-5 Ws 26/11; OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2010, Az.: 2 Ws 780, 781/10).

Vorliegend sind an die Aussetzung eines Strafrestes gemäß § 57 StGB einerseits und an die Aussetzung einer Maßregel gemäß § 67c StGB andererseits zwar unterschiedliche materielle Anforderungen zu stellen. Des Weiteren erfolgte die Bestellung zum Pflichtverteidiger jeweils mit gesonderten Verfügungen. Auch ist zu sehen, dass die Prüfung gemäß § 67c StGB von Amts wegen erfolgt.

Allerdings liegt nur ein einheitliches Straferkenntnis des Landgerichts München II vom 19.08.2009 zugrunde. Im vorgenannten Urteil wurde einerseits die Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren gegen den Angeklagten verhängt und andererseits auch die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens erfolgte die Behandlung einheitlich. Es fand eine gemeinsame Anhörung statt. Grundlage für die Entscheidung waren unter anderem jeweils die Gutachten des Sachverständigen Dr. vom 07.10.2015 und vom 02.03.2016. Zu sehen ist auch, dass letztlich für die Frage einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung auch die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der anerkannten Maßregel zur Bewährung zwingend zu klären war. Eine Strafrestbewährung ohne Aussetzung der Maßregel wäre von vornherein nicht in Betracht gekommen. Einer gesonderten, weitergehenden Einarbeitung des Verteidigers bedurfte es daher insoweit nicht.

Angesichts der vorgenannten Umstände ist von einer einheitlichen und somit von der selben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG auszugehen. Der Festsetzungsbeschluss vom 21.09.2016 ist nicht zu beanstanden.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG).

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass 1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erforde

Annotations

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.