Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 31. Mai 2005 - 5 Sa 38/05

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2005:0531.5SA38.05.0A
31.05.2005

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 16. November 2004, Aktenzeichen 6 Ca 2770/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

2

Die 39-jährige Klägerin war seit dem 24.04.2003 - zunächst befristet für ein Jahr - als Kraftfahrerin bei der beklagten Spedition beschäftigt. Sie wurde gleichzeitig mit dem Zeugen F... als so genanntes Fahrerpärchen eingestellt. Die Klägerin war überwiegend im internationalen Frachtverkehr tätig. Ihre Fahrten führten sie u. a. nach G..., P..., F... und S.... In dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag trafen die Parteien - soweit hier von Belang - folgende Vereinbarungen:

3

㤠6 Arbeitszeit

4

Der Mitarbeiter hat die Sozialvorschriften im Straßenverkehr einzuhalten.

5

Der Mitarbeiter verpflichtet sich zur Leistung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der zulässigen Schichtarbeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

6

Der Mitarbeiter erhält 26 Urlaubstage unter Berücksichtigung der 5-Tage-Woche.

7

Der Urlaub hat sich nach den betrieblichen Erfordernissen zu richten und ist zwischen den Parteien abzustimmen.

8

§ 7 Arbeitsentgelt

9

Der Monatslohn beträgt

10

EUR 1.400,00 brutto.

11

Mit dem vereinbarten Monatslohn ist die geleistete Arbeitszeit abgegolten. Eine im Monatslohn ggf. enthaltene freiwillige Zulage ist jederzeit frei widerruflich. Sie kann bei Lohnerhöhungen angerechnet werden.“

12

Das Arbeitsverhältnis wurde über den 23.04.2004 hinaus fortgesetzt. Ab dem 13.04.2004 hatte die Klägerin Urlaub. Ab dem 23.04.2004 war sie fortlaufend arbeitsunfähig krank. Zwischenzeitlich kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis selbst mit Schreiben vom 12.01.2005 zum 15.03.2005.

13

Mit der am 16.08.2004 erhobenen Klage hat die Klägerin Überstundenvergütung für den Zeitraum vom 24.04.2003 bis 08.04.2004 in Höhe von insgesamt € 18.979,92 brutto zggl. Prozesszinsen geltend gemacht, die sie in zweiter Instanz weiterverfolgt.

14

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe im oben genannten Zeitraum insgesamt 2.349 Überstunden geleistet. Bereits im Juli/August 2003 sei sie zusammen mit dem Zeugen F... bei dem Geschäftsführer der Beklagten wegen der erheblichen Überstunden vorstellig geworden. Der Geschäftsführer habe sie aber stets vertröstet. Die ihr und dem Zeugen F... von der Beklagten erteilten Frachtaufträge seien auch nur unter Ableistung von Überstunden zu erfüllen gewesen. Bei der Berechnung der Überstunden ist sie im Hinblick auf die nach § 6 des Arbeitsvertrags vereinbarte 5-Tage-Woche von einer vertraglich geschuldeten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen. Sie hat die von ihr behaupteten Arbeitszeiten tageweise - ohne nach Arbeitsbeginn, Arbeitsart, Pausen und Arbeitsende zu differenzieren - in einer Summe aufgelistet und sodann die ihrer Auffassung nach vertraglich pro Arbeitstag geschuldete Arbeitszeit von acht Stunden in Abzug gebracht und die Differenz mit der von ihr errechneten Stundenvergütung von € 8,08 (€ 1.400,-- : 173,3 Std.) multipliziert. Die Pausenzeiten seien bereits in Abzug gebracht worden. Bei ihrer Auflistung hat die Klägerin insgesamt 2.417 Überstunden addiert, ohne dass sie die Differenz klagerweiternd geltend gemacht hat. Zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Angaben hat sich die Klägerin auf die Spesenaufstellung der Beklagten, auf die Vorlage der Tachoscheiben ab dem 02.12.2003 bis zum 08.04.2004 sowie auf das Zeugnis ihres Kollegen F... berufen.

15

Die Klägerin hat beantragt,

16

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 18.979,92 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 27.07.2004 zu zahlen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte hat eingewandt, dass die Klage unschlüssig sei. Die Klägerin habe ihrer Darlegungslast nicht entsprochen. Im Übrigen gehe die Klägerin fälschlicherweise von einer vereinbarten 40-Stunden-Woche aus. Die Beklagte hat die Auflistung der Arbeitszeiten bestritten. Erst nachdem der befristete Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen sei, habe die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 13.07.2004 einen Anspruch von über € 18.000,-- geltend gemacht. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch sei mithin auch verwirkt. Im Übrigen beruft sich die Beklagte darauf, dass mit dem vereinbarten Monatslohn die geleistete Arbeitszeit ohnehin nach § 7 des Arbeitsvertrags abgegolten sei.

20

Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage mangels schlüssiger Darlegung der behaupteten Überstunden abgewiesen.

21

Gegen dieses ihr am 27.12.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.01.2005 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 21.03.2005 am 18.03.2005 begründet.

22

Die Klägerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Verlauf des Arbeitsverhältnisses die zurückgelegten Überstunden nie bestritten, sondern im Gegenteil die Abrechnung und Bezahlung in Aussicht gestellt. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte die weitergehende Substantiierung der zurückgelegten Überstunden mit diesem Verhalten nicht nur vereitelt habe, sondern auch die Beweisführung erheblich erschwert habe. Die Beklagte sei an Hand der Tachoscheiben auch mühelos in der Lage, die behaupteten Arbeitszeiten nachzuvollziehen. Das Arbeitsgericht hätte die Vorlage der Tachoscheiben sowie der Tourenberichte durch die Beklagte anordnen müssen. Zudem sei der Vorhalt des Arbeitsgerichts, dass der Zeuge F... in dem Parallelverfahren identische Überstundenvergütung geltend mache, nicht berechtigt, da sie und der Zeuge F... gerade als Fahrerpärchen eingestellt worden seien. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten Anfang Februar 2004 Einwände gegen die Höhe der zum wiederholten Male geltend gemachten Überstunden erhoben habe, habe sie begonnen, den Stundennachweis exakt einschließlich der Pausen aufzuschreiben. Die Klägerin listet in der Berufungsbegründung für den Zeitraum vom 08.02.2004 bis 27.02.2004 ihre Arbeitszeiten aufgeschlüsselt nach Abfahrtzeit, Fahrtstrecke, Pausen und Ankunftszeit auf (Bl. 219 - 221 d. GA.) und errechnet hiernach eine reine Arbeitszeit von 299 Stunden.

23

Die Klägerin beantragt,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.11.2004, Az.: 6 Ca 2770/04, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 18.979,92 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 27.07.2004 zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Offenbar verkenne die Klägerin, dass nicht alle Zeiten, die auf Touren mit dem LKW verbracht würden, als Arbeitszeiten einzuordnen seien. Sofern die Klägerin schlafend in der Koje gelegen habe, während der Zeuge F... gefahren sei, handele es sich gerade nicht um Arbeitszeit der Klägerin, sondern um Ruhezeit. Die Klägerin habe identische Arbeitszeiten angegeben wie der Zeuge F... in dem vor dem Arbeitsgericht noch anhängigen Parallelverfahren.

28

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 31.05.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Wert des Beschwerdegegenstandes nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

30

Die Berufung konnte indessen keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mangels Schlüssigkeit abgewiesen. Die Angriffe der Berufung vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend und auf den Sachvortrag der Parteien in der Berufungsinstanz eingehend, wird auf Folgendes hingewiesen:

31

Der Arbeitnehmer, der in einem Rechtsstreit von seinem Arbeitgeber die Vergütung von Überstunden fordert, muss beim Bestreiten der Überstunden grundsätzlich im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Des Weiteren muss er vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, zumindest aber billigend geduldet oder aber zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG, Urt. v. 03.11.2004 - 5 AZR 648/03 -, zit. n. Juris; Urt. v. 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 -; EzA § 611 BGB "Mehrarbeit" Nr. 10; BAG, Urt. v. 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 -, AP Nr. 40 zu § 611 "Mehrarbeitsvergütung"; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2002 - 5 Sa 147 c/02 -, NZA-RR 2003, 242 f.; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.06.2003 - 5 Sa 109/03 -).

32

Hieran gemessen hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Berufungsbegründungsschrift nicht substantiiert dargelegt, dass und in welchem Umfang sie tatsächlich Überstunden geleistet hat.

33

1. Die Klägerin geht bei der Berechnung der Überstunden bereits nach Auffassung des Berufungsgerichts von einer fehlerhaften regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit aus. Die Berufungskammer kann sich insoweit nicht der von der Klägerin aus § 6 des Arbeitsvertrags gezogenen Schlussfolgerung, dass die Parteien unter Berücksichtigung einer 5-Tage-Woche eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart hätten, anschließen. Die Parteien haben in dem Arbeitsvertrag gerade keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart. Vielmehr haben sie unter der Überschrift „Arbeitszeit“ nur rahmenmäßig festgelegt, dass die Klägerin die „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ einzuhalten habe und im Übrigen zur Leistung „der zulässigen Schichtenzeiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen“ verpflichtet sei. Hiermit haben die Parteien lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin einerseits die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten für Kraftfahrer einzuhalten hat, andererseits aber auch die gesetzlich zulässigen Lenkzeiten im Rahmen ihrer Fahraufträge ausschöpfen muss. Die geschuldete Arbeitszeit ist mithin aufgrund der Vertragsgestaltung vorliegend durch die gesetzlich zulässige Arbeitszeit bestimmt. Die gesetzlich zulässige Arbeitszeit ergibt sich aus § 3 ArbZG. Diese Vorschrift verbietet - bezogen auf einen Zeitraum von 6 Monaten bzw. 24 Wochen - die Überschreitung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden. Sofern mithin keine Anhaltspunkte für eine andere vereinbarte Arbeitszeit vorliegen (z.B. andere betriebsübliche Arbeitszeit oder andere tatsächliche Handhabung), gilt die nach § 3 ArbZG gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit als Regelarbeitszeit. Hierzu hat das LAG Thüringen in seiner Entscheidung vom 19.03.2002 - 5/6/5 Sa 527/99 - zutreffend ausgeführt (LAGE § 3 ArbZG Nr. 1):

34

„Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil es im Streitfall um die zulässige Arbeitszeit eines Berufskraftfahrers im Speditionsgewerbe geht. Auch auf diese Berufsgruppe ist § 3 ArbZG in vollem Umfang anwendbar (Zmarzlik/Anzinger, § 3 ArbZG Rn. 60). Die nach Art. 189 Satz 2 EGV allgemein gültige und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar Anwendung findende Verordnung des Rates der EG vom 20.12.1985 Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370/1; ber. ABl. EG Nr. L 206/36) und das an diese Verordnung angeglichene, den die EU-Grenzen überschreitenden Verkehr betreffende europäische Übereinkommen über die Arbeitszeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AETR (zitiert bei Schliemann/Förster/Meyer, ArbZG Rn. 282) beschränken sich auf die Regelung der Lenkzeiten, der Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten. Insoweit legen die europäischen Rechtsnormen einen Mindeststandard fest, der von den an diese Rechtsnormen gebundenen Staaten zu Lasten der Kraftfahrer nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 11 der EG-Verordnung Nr. 3820/85). Die in Art. 6 der EG-Verordnung Nr. 3820/85 festgelegten Lenkzeiten setzen die in § 3 ArbZG gesetzten Arbeitszeitgrenzen für Berufskraftfahrer nicht außer Kraft. Zwar erlaubt Art. 6 der EG-Verordnung Nr. 3820/85 eine Tageslenkzeit von 9 Stunden und zweimal in der Woche sogar eine Tageslenkzeit von 10 Stunden, wohingegen § 3 Satz 1 ArbZG festlegt, dass die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht übersteigen darf. Dieser Unterschied führt aber deshalb nicht zu einer Außerkraftsetzung des § 3 ArbZG in der Frage der Arbeitszeitgrenzen, weil einerseits die werktägliche Arbeitszeit auch nach § 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu 10 Stunden erhöht werden kann, wenn bezogen auf den sechsmonatigen Ausgleichszeitraum eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird und andererseits aufgrund der in Art. 6 Abs. 2 getroffenen Regelung, dass die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf, klar ist, dass bezogen auf den sechsmonatigen Ausgleichszeitraum des § 3 Satz 2 ArbZG eine durchschnittliche Wochenlenkzeit von 45 Stunden nicht überschritten werden darf. Das Gemeinschaftsrecht eröffnet dem Arbeitgeber des Verkehrsgewerbes danach keine Erweiterung der nach § 3 ArbZG zulässigen Arbeitszeitgrenzen. Will der Arbeitgeber die nach dem Gemeinschaftsrecht zulässigen Lenkzeiten voll ausschöpfen und verbleibt daneben vorbehaltlich der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 1 ArbZG kein dem Arbeitszeitgesetz Rechnung tragendes Zeitkapital mehr für die im Zusammenhang mit den Transportaufgaben stehenden Arbeitstätigkeiten, die nicht in dem Lenken des Fahrzeugs bestehen (z.B. Be- und Entladen, Wartungs- und Kontrolltätigkeiten, sowie sonstige mit dem jeweiligen Transport verbundene Nebentätigkeiten), dann muss mit der Erledigung dieser Arbeiten ein anderer Arbeitnehmer betraut werden. Da der streitgegenständliche Arbeitsvertrag mit der dort in § 3 getroffenen Bestimmung diesen zwingenden gesetzlichen Grundsätzen zuwiderläuft und darauf ausgerichtet ist, eine permanente Beschäftigung mit 50 Arbeitsstunden und bei Bedarf auch mehr zu legitimieren, ist er nach §§ 134, 139 BGB in seinem die Festlegung der Arbeitszeit bestimmenden Teil nichtig. Eine den ganzen Arbeitsvertrag erfassende Nichtigkeit scheidet aus, weil § 3 ArbZG nur den in § 3 des Arbeitsvertrages geregelten Teil verbietet und die Vertragsparteien in § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ausdrücklich festgelegt haben, dass bei Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt sein soll. Danach tritt im Streitfall an die Stelle des § 3 des Arbeitsvertrages für die zeitliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Klägers die in § 3 ArbZG getroffene gesetzliche Regelung mit einer maximalen Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden in der Woche. Die Auffassung des Klägers, von ihm sei nur eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche geschuldet, ließe sich nur mit einer entsprechenden vertraglichen Festlegung, nicht aber unmittelbar aus dem ArbZG begründen. Sie lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf tarifübliche Beschäftigungszeiten begründen. Zum einen hat der Kläger diese Behauptung nicht konkretisiert, zum anderen entspricht dies auch nicht den Bedürfnissen und Üblichkeiten des Speditionsgewerbes, wie sich bereits aus der EG-Verordnung Nr. 3820/85 ergibt, die, auf einen Referenzzeitraum von 2 Wochen gerechnet, eine Wochenarbeitszeit von 45 Stunden vorsieht.“

35

Die Klägerin war daher zur Auslösung des Anspruchs auf ihr monatliches Gehalt verpflichtet, im Wochendurchschnitt 48 Arbeitsstunden zu leisten. Dem steht auch nicht die Urlaubsregelung in § 6 Abs. 2 des Arbeitsvertrages entgegen. Die hierin genannte „5-Tage-Woche“ bezieht sich eindeutig nur auf den Anspruch auf 26 „Urlaubstage“. Die Parteien haben durch die Bezugnahme auf die 5-Tage-Woche klargestellt, dass bei der Höhe des Urlaubsanspruchs weder von Kalender- noch von Werktagen, sondern von einer 5-Tage-Woche auszugehen ist. Im Übrigen zeigt auch die praktische Handhabung des Arbeitsvertrages, dass die Klägerin gerade keine 5-Tage-Woche hatte. Vielmehr hat sie überwiegend auch samstags gearbeitet, ohne einen entsprechenden Ausgleich erhalten zu haben.

36

Wenn mithin vorliegend von einer Regelarbeitszeit im Durchschnitt von 48 Stunden pro Woche auszugehen ist, hat die Klägerin bereits im Ansatz die von ihr behaupteten Überstunden nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin hat ihrer Berechnung fälschlicherweise eine reguläre Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt.

37

2. Ungeachtet dessen hat die Klägerin die behaupteten täglichen Arbeitszeiten aber auch nicht substantiiert dargelegt.

38

a) Ganz überwiegend, d.h. bezogen auf den Zeitraum vom 24.04. bis 01.12.2003, hat sie sich darauf beschränkt, lediglich tageweise die insgesamt geleisteten Arbeitsstunden aufzulisten, ohne diese nach

39

- Arbeitsbeginn (Fahrzeugübernahme, Beladung mit Waren, Fahrzeugwartung)

40

- Fahrtbeginn

41

- Fahrtziel und Fahrtstrecke

42

- Fahrtzeitverlängernde Vorkommnisse (Ruhezeiten, Stau, Umleitungen, Ladezeiten, Übersetzzeiten mit der Fähre, Zollabfertigung)

43

- Übernahme der Fahrt durch Beifahrer

44

- Ankunftsort und Ankunftszeit

45

- Anschlusstätigkeiten (Entladen, Wartezeiten beim Kunden, Wagenpflege, Streckenberichte)

46

- Ende der Tätigkeit

47

zu differenzieren. Allein durch den beispielhaften Vortrag, am 24.04.2003 ins. 6 Stunden, am 25.04.2003 ins. 11 Stunden, am 26.04.2003 ins. 16 Stunden etc. jeweils ohne Pausen gearbeitet zu haben, wird die Klägerin ihrer obliegenden Darlegungslast nicht einmal im Ansatz gerecht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es für die Klägerin mangels zeitnah gefertigter eigener Aufzeichnungen mittlerweile aufgrund des Zeitablaufs kaum noch möglich sein dürfte, ihren Vortrag entsprechend den obigen Ausführungen zu konkretisieren. Wenn ein im internationalen Frachtverkehr tätiger Kraftfahrer nicht täglich konkrete persönliche Aufzeichnungen über den Ablauf seiner Arbeitszeiten macht, dann hat er in der Regel bei unseriösen Speditionsunternehmen in Bezug auf die konkrete Abrechnung und Vergütung der von ihm tatsächlich geleisteten Mehrarbeitszeiten das Nachsehen und muss auch bei dem Versuch der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche allein aufgrund des einfachen Bestreitens dieser Ansprüche durch den Arbeitgeber mangels der Möglichkeit eines detaillierten eigenen Vortrags scheitern (LAG Thüringen, Urt. v. 19.03.2002, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.01.2001 - 6 Sa 1169/00 -, zit. n. Juris). Indessen entheben dieser Umstand und das zunächst gutgläubige Vertrauen auf die Abrechnung der Überstunden die Klägerin nicht von ihrer zivilprozessualen Darlegungslast. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber bei der Prüfung etwaig zustehender Überstundenvergütung auf derartige konkrete Arbeitsaufzeichnungen des Kraftfahrers und nicht nur auf die Vorlage von Tachoscheiben angewiesen ist. Denn gerade gegenüber einem - noch dazu im Ausland - tätigen Berufskraftfahrer ist das Kontrollrecht des Arbeitgebers erheblich eingeschränkt. Erst nachdem der Kraftfahrer seine Arbeitszeiten im zuvor genannten Sinne konkretisiert hat, ist es dem Arbeitgeber möglich, an Hand der Routenpläne, der eingeplanten Ladezeiten sowie der Fahrtenschreiber etc. die Plausibilität der angegebenen Überstunden nachprüfen und ggf. substantiiert zu bestreiten.

48

b) Im Hinblick auf die behaupteten Überstunden im Zeitraum vom 02.12.2003 bis 04.04.2004 kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die eingereichten Tachoscheiben berufen. An Hand der Tachoscheiben lassen sich nur der Fahrtbeginn, die Halte- und Standzeiten sowie das Fahrende entnehmen. Indessen lassen die Tachoscheiben weder erkennen, wer das Fahrzeug gefahren, wo es bewegt worden ist, noch warum die einzelnen Fahrten mit dem Fahrzeug vorgenommen worden sind. Dies gilt insbesondere für eine Zwei-Mann-Besetzung eines LKWs. Darüber hinaus kann durch die Vorlage so genannter Tachoscheiben grundsätzlich nicht die Gesamtarbeitszeit nachgewiesen werden. Die Schaublätter nach der VO (EWG) Nr. 3810/85 und Nr. 3821/85 sind in Bezug auf die während der Stehzeiten des Fahrzeugs geleisteten Arbeitszeiten des Fahrers kein Beweismittel i. S. d. Zivilprozessordnung, da die darauf enthaltenen Vermerke über Arbeitspausen und Ruhezeiten von der Eintragung durch den Fahrer abhängen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.09.1997 - 4 Sa 291/97 -, zit. n. Juris). Auch im Hinblick auf die gerichtsbekannte Manipulationsmöglichkeit von Tachoscheiben kann ihnen nur eine sehr eingeschränkte Aussage- und Beweiskraft beigemessen werden. Die Klägerin hat zwar jeweils für die fraglichen Tage sowohl eine für sie selbst als auch für den Zeugen F... ausgestellte Tachoscheibe in Kopie zur Akte gereicht, indessen besagt dies noch nichts darüber, ob auch tatsächlich der in der Tachoscheibe als Fahrer ausgewiesene Fahrer den LKW gelenkt hat.

49

Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die Vorlage von Tachoscheiben nicht nur dazu dienen soll, einen substantiierten Sachvortrag zu belegen, sondern einen solchen ersetzen soll. Weder das Gericht noch der Prozessgegner ist indessen verpflichtet, sich möglichen Tatsachenvortrag aus eingereichten Anlagen selbst herauszusuchen. Eine Partei kommt ihrer Darlegungslast mithin nicht nach, wenn sie dem Gericht Urkunden, Blattsammlungen, Akten oder auch Schaublätter vorlegt, aus denen das Gericht nach eigenem Ermessen die erheblichen Tatsachen auswählen soll (BVerfG, Beschl. V. 04.09.2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, 1200; Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., Rn. 12 a zu § 253; Lange, Bezugnahme im Schriftsatz, NJW 1989, 438, 442).

50

c) Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung ihre Arbeitszeiten für drei Wochen im Februar 2004 näher spezifiziert, ändert dies am Ergebnis nichts. Allein die für den 08.02.2004 und 09.02.2004 angegebenen Arbeitszeiten von 16 und 19 Stunden würden bedeuten, dass die Klägerin vom 08.02.2004, 8:00 Uhr bis zum 09.02.2004, 19:00 Uhr, ohne Pause, d.h. insgesamt 35 Stunden, gearbeitet hätte. Dies ist in Anbetracht des Umstandes, dass sie auch diese Fahrt zusammen mit dem Zeugen F... als Fahrerpärchen unternommen hat und der LKW zudem während der Überfahrt nach E... auf der Fähre stand und nicht bewegt wurde, in keiner Weise plausibel. Zudem hat die Klägerin nicht widersprochen, dass der Zeuge F... in dem Parallelprozess genau die gleichen Arbeitszeiten für sich in Anspruch genommen hat wie vorliegend die Klägerin. Die Klägerin geht an dieser Stelle offenbar davon aus, dass die Zeiten, in denen sie in der Schlafkoje des LKW schläft, ebenfalls zu vergütende Arbeitszeit ist. Dies ist falsch. Pausenzeiten, in denen der Kraftfahrer lediglich als Beifahrer mitfährt oder sich in der Schlafkoje ausruhen kann, sind regelmäßig nicht zu vergüten.

51

3. Da die Klägerin ihre geltend gemachten Ansprüche auf Überstundenvergütung bereits nicht schlüssig dargelegt hat, konnte vorliegend sowohl dahingestellt bleiben, ob die Überstundenvergütung bereits verwirkt war (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.09.1997, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.01.2001, a.a.O.), als auch ob sie durch § 7 des Arbeitsvertrages mit dem Monatslohn pauschal abgegolten war (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.2004 - 3 Sa 245/04 -, LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 5; LAG Hamm, Urt. v. 16.11.2004 - 19 Sa 1424/04 -, zit. n. Juris).

52

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

54

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, sodass die Revision nicht zuzulassen war.

55

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.


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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 31. Mai 2005 - 5 Sa 38/05 zitiert 15 §§.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer


Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglic

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 14 Außergewöhnliche Fälle


(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitig

Referenzen

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.

(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

1.
wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(4) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.