Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 27. Juli 2015 - 3 Ta 131/15

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2015:0727.3TA131.15.0A
bei uns veröffentlicht am27.07.2015

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.06.2015 – 5 Ca 2208 b/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten nach einer Insolvenzfeststellungsklage über die Höhe des Streitwertes.

2

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 22.05.2014 beantragt, den Beklagten/ Beschwerdegegner zu verpflichten, eine Forderung Nr. 91 – Provisionsforderungen – in Höhe von 33.000,00 Euro und eine Forderung Nr. 92 – Arbeitsentgeltansprüche – in Höhe von 30.800,00 Euro in voller Höhe zur Insolvenztabelle festzustellen. Der Beklagte hat die Forderung vollumfänglich dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Er hat aber auch stets vorgetragen, dass bereits mit Verfahrenseröffnung zum 01.04.2012 Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Es bestünden vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeiten in Höhe von rund 99.000,00 Euro. Es sei nicht absehbar, ob überhaupt eine Quote auf die Insolvenzgläubiger entfallen werde (Bl. 17 d. A.).

3

Die Parteien haben sich dann außergerichtlich geeinigt, dass zur Abgeltung der geltend gemachten Forderungen zur Tabellen-Nr. 92 ein Betrag von 25.000,00 Euro festgestellt wird. Der Klägervertreter/Beschwerdeführer hat Streitwertfestsetzung beantragt.

4

Nach Anhörung der Beteiligten vom 20.05.2015 (Bl. 116 d. A.) hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.06.2015 den Streitwert gem. § 182 InsO auf 500,00 Euro festgesetzt. Dabei hat es umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten vom 26.05.2015 verarbeitet.

5

Gegen diesen den Beschwerdeführern am 16.06.2015 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss haben sie am 19.06.2015 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, es bestehe kein Grund für die Festsetzung des Mindestwertes und verweisen auf den Inhalt der Streitwertanhörung.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese – mit ausführlicher Begründung unter Würdigung weiteren Vorbringens des Beklagten vom 01.07.2015 zum Umfang des vorhandenen Guthabens, der Gläubigeranzahl und dem Umfang der zur Tabelle angemeldeten und später festgestellten Forderungen - mit Beschluss vom 08.07.2015 dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig.

8

In der Sache selbst ist die Beschwerde indessen unbegründet.

9

Das Arbeitsgericht hat mit der Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Verfahren auf 500,00 Euro die Grenzen des ihm bei der Wertfestsetzung zustehenden Ermessens nicht überschritten. Das dem Arbeitsgericht zustehende Ermessen ist zu wahren, so lange kein Ermessensfehlgebrauch oder Rechtsfehler feststellbar sind. Das gebietet der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Ermessensfehlgebrauch oder Rechtsfehler sind vorliegend nicht erkennbar.

10

1. Gem. § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Für die Streitwertfestsetzung ist das Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung maßgeblich. Dabei ist dieses Interesse nicht identisch mit dem Nominalbetrag der angemeldeten Forderung, sondern lediglich der Betrag, der nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse auf seine Forderung als Quote entfällt. Maßgeblich ist die voraussichtliche Quote zum Zeitpunkt der Feststellungsklage. Ist es noch nicht abzuschätzen, hat das Gericht sie zu schätzen. Dabei hat es alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und ggf. eine Auskunft des Insolvenzverwalters einzuholen (Uhlenbruck-Sinz, InsO, Rz. 8 zu § 182 m.w.N.).

11

2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Wertfestsetzung mit 500,00 Euro zutreffend und nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat alle vom Insolvenzverwalter vorgebrachten und für die Quote maßgeblichen Zahlen und Fakten berücksichtigt. Die gezogene Bewertung ist weder rechtsfehlerhaft noch ermessensfehlerhaft. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat auch keine vorgebracht.

12

Aus den genannten Gründen war der angefochtene Beschluss zu bestätigen.

13

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 27. Juli 2015 - 3 Ta 131/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 27. Juli 2015 - 3 Ta 131/15

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 27. Juli 2015 - 3 Ta 131/15 zitiert 3 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Insolvenzordnung - InsO | § 182 Streitwert


Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für di

Referenzen

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.