Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 05. Jan. 2010 - 6 Sa 201/09

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2010:0105.6SA201.09.0A
bei uns veröffentlicht am05.01.2010

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.04.2009 - 7 Ca 1574/08 -wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gewährung von tariflichem Sonderurlaub im Umfang von 4 Arbeitstagen für das Jahr 2007.

2

Der Kläger, ..., ist seit 01.08.2006 bei der Beklagten als Assistenzarzt beschäftigt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Arbeitsvertrag vom 20.07.2006 (Bl. 4-6 d.A.). Weiter findet nach dem unstreitigen Sachvortrag auf die Rechtsbeziehungen der zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) abgeschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) Anwendung.

3

Der Kläger hat im Jahr 2007 mehr als 600 Stunden in Form von Bereitschaftsdiensten während der Nachtzeit (21.00 bis 6.00 Uhr) abgeleistet.

4

Er vertritt die Auffassung, ihm stehe als Ausgleich für diese Bereitschaftsdienste nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA Zusatzurlaub im Umfang von 4 Arbeitstagen zu, weil die vorgenannte Regelung nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages auch Nachtarbeitsstunden in Form von Bereitschaftsdienst unabhängig davon, ob tatsächliche Arbeitsleistung angefallen ist, erfasse. Mit Schreiben vom 27.12.2007 (Bl. 55 d.A.) hat der Kläger diese Ansprüche erfolglos geltend gemacht.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2007 im Jahre 2008 4 Tage Zusatzurlaub gemäß § 28 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger der vorgenannte Anspruch zusteht.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat die Auffassung vertreten § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA erfasse nur tatsächlich abgeleistete Nachtarbeit im Rahmen der regulären Dienstplaneinteilung, Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Tarifnorm. Jedenfalls zwischen der Gewerkschaft ver.di und der VKA habe Einigkeit bestanden, dass die Vorgängerregelung in § 48 a BAT inhaltlich unverändert übernommen werden sollte. Diese schließe jedoch die Berücksichtigung von Bereitschaftsdiensten in Abs. 6 ausdrücklich aus. Durch die zwischen dem Marburger Bund und der VKA am 17.08.2006 getroffene „Eckpunkte"-Regelung (Bl. 92 - 100 d.A.) habe auch der Marburger Bund ein diesbezügliches Verständnis der Tarifregelung akzeptiert. Der nachfolgend zwischen der VKA und ver.di vereinbarten Ergänzung der dem § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA entsprechenden Tarifnormen im TVöD, wonach für den Zusatzurlaub Bereitschaftsdienste nicht mit zu berücksichtigen sind, komme lediglich klarstellende Funktion zu.

10

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.04.2009 der Klage (Hauptantrag) stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe als Schadenersatz ein Anspruch auf Zusatzurlaub von 4 Tagen für das Jahr 2007 zu. Dieser sei gemäß § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA entstanden, da nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages die in den Nachtstunden geleisteten Bereitschaftsdienste mit zu berücksichtigen seien. Ein möglicherweise hiervon abweichender Wille der Tarifvertragsparteien habe im Wortlaut keinen ausreichenden Niederschlag gefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 212 - 225 d.A. verwiesen.

11

Gegen dieses, ihr am 06.05.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.05.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.07.2009 am 29.07.2009 begründet.

12

Mit ihrem Rechtsmittel hält sie ihren Klagabweisungsantrag unter Vertiefung ihres bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunktes aufrecht. Sie vertritt ergänzend die Auffassung, jedenfalls seien im Rahmen des § 28 Abs. 3 TV Ärzte/VKA Bereitschaftsdienstzeiten nur insoweit zu berücksichtigen, wie tatsächliche Arbeitsleistung angefallen sei.

13

Die Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.04.2009 - 7 Ca 1574/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

17

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

19

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem hauptsächlich verfolgten Klagantrag entsprochen.

20

Dem Kläger steht aus §§ 280, 283, 286 BGB i.V.m. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA ein Ersatzurlaubsanspruch betreffend das Jahr 2007 in Höhe von 4 Tagen zu.

I.

21

Der Kläger hat in jenem Jahr einen Primäranspruch gerichtet auf Gewährung von Zusatzurlaub in Höhe von 4 Arbeitstagen gemäß § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA erworben. Dieser Bestimmung kommt der folgende Inhalt zu:

22

Ärztinnen und Ärzte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

23

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag

24

300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage

25

450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage

26

600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

27

Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.

28

Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat unstreitig unter Berücksichtigung der Bereitschaftsdienste im Jahr 2007 eine Leistung von (mehr als) 600 Nachtarbeitsstunden erbracht.

1.

29

Bei der Ermittlung der Nachtarbeitsstunden sind die Bereitschaftsdienstzeiten zu berücksichtigen. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Bestimmungen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.09.2008 - 10 AZR 669/07).

a)

30

Der Wortsinn der Tarifnorm („Leistung von Nachtarbeitsstunden") ist im Hinblick auf den Regelungskomplex i.S.d. § 6 Abs. 5 ArbZG („während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden") zu verstehen (ebenso Hessisches LAG 07.05.2009 - 9/11 Sa 2240/08 - juris Rz. 25). Eine hiervon abweichende Definition findet sich im Tarifvertrag nicht. Unter die Bestimmung des § 6 Abs. 5 ArbZG fallen auch Bereitschaftsdienste in ihrer gesamten Dauer unabhängig davon, ob und in welchen Stunden tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde (BAG 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 - Rz. 21 betreffend § 48 a Abs. 4 BAT-KF).

b)

31

Ein möglicherweise von diesem Wortsinn abweichender Wille der Tarifpartner hat keinen ausreichenden Niederschlag im Wortlaut gefunden. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte im Unterschied zu anderen, denselben Komplex regelnden Tarifverträgen die Einschränkung der Vorgängerregelung - § 48 a Abs, 6 BAT - gerade nicht übernommen haben, gegen eine solche Willensrichtung. Selbst wenn zwischen der Gewerkschaft ver.di und der VKA Einheit bestanden haben sollte, der inhaltlich gleichlautende § 27 Abs. 3 TVöD-K sei wie sein „Vorgänger" nicht auf Nachtbereitschaftsdienste anwendbar, so folgt hieraus nicht, dass sich ein derartiger Konsens in dem zwischen dem Marburger Bund und der VKA abgeschlossenen Tarifvertrag ausreichend im Wortlaut widerspiegelt. Hiergegen - also den Niederschlag dieser Interpretation im Wortlaut - spricht weiter, dass auch im Bereich des TVöD eine Ausklammerung der Bereitschaftsdienste aus dem Geltungsbereich des § 27 Abs. 3 erst durch eine „klarstellende" Zusatzvereinbarung erfolgt ist. Da die Tarifvertragsparteien mit einer solchen Ausklammerung von dem seit 2004 bestehenden gesetzlichen Leitbild im Arbeitszeitgesetz abweichen (hierzu BAG 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 - Rz. 19), hätte es unter Berücksichtigung der weiter genannten Umstände der eindeutigen Kundgabe einer solchen Willensrichtung im Wortlaut des Tarifvertrages bedurft.

c)

32

Das Auslegungsergebnis steht auch mit der Systematik des TV-Ärzte/VKA in Einklang. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dadurch aufgrund der Regelung in § 12 TV-Ärzte/VKA keine „doppelte" Vergütung von nächtlichen Bereitschaftsdiensten bewirkt. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA dient nämlich als Ausgestaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmung in § 6 Abs. 5 ArbZG dem Ausgleich der durch den nächtlichen Einsatz entstehenden besonderen Belastungen und stellt daher keine Vergütungsregelung im engeren Sinne dar (ebenso Hessisches LAG 05.08.2009 - 2 Sa 326/09 - juris Rz. 44). Diese zusätzliche Belastung wird jedoch nicht von § 12 TV-Ärzte/VKA miterfasst, da jene Bestimmung keine (zusätzliche) Vergütung für Bereitschaftsdienste, die während Nachtzeiten geleistet werden, vorsieht. Dementsprechend nimmt § 28 Abs. 3 Satz 2 TV-Ärzte/VKA auch nur solche Zeiten aus der Berechnung aus, die aus Wechsel- bzw. Schichtarbeit resultieren, weil für diese in § 28 Abs. 1 und 2 TV-Ärzte/VKA eine eigenständige Zusatzurlaubsregelung existiert.

d)

33

Schlussendlich entspricht das Auslegungsergebnis Sinn und Zweck der Tarifnorm. Die Regelung soll - dies folgt aus der Anknüpfung an § 6 Abs. 5 ArbZG - besondere Belastungen bei Nachtarbeit ausgleichen. Diese besonderen Belastungen treten aber unabhängig davon auf, ob der Arbeitnehmer sich „nur" in Nachtbereitschaft befindet oder tatsächlich zur Nachtzeit Arbeitsleistungen erbringt. In beiden Fällen ist eine dem natürlichen Bedürfnis des Menschen entsprechende zusammenhängende nächtliche Ruhepause typischerweise nicht gewährleistet.

e)

34

Dass die Tarifvertragsparteien den Vorgängertarifvertrag in anderer Weise „praktiziert" haben, kann ein anderes Auslegungsergebnis nicht rechtfertigten. Diese Praxis beruht auf der sprachlich eindeutig in der Vorgängerregelung enthaltenen Beschränkung des Zusatzurlaubs auf dienstplanmäßige Arbeitszeiten.

2.

35

Der Anspruch ist auch in Höhe von 4 Arbeitstagen begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht nur die während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleistete Arbeit anspruchsbegründend zu berücksichtigen, sondern der Bereitschaftsdienst insgesamt. Auf die Ausführungen unter 1. a) wird Bezug genommen.

II.

36

Der aus § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA folgende Primäranspruch hat sich nach Ablauf des Urlaubsjahres 2007 in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt, da der Kläger diesen vor Ablauf des Jahres in verzugsbegründender Weise gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat.

III.

37

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben. B.

B.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C.

C.

39

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Beklagte die Revision gegen diese Entscheidung zuzulassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 8 Gang des Verfahrens


(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (3) Gegen di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht


Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 6 Nacht- und Schichtarbeit


(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht

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(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.