Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Dez. 2010 - 9 Ta 262/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1216.9TA262.10.0A
published on 16.12.2010 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Dez. 2010 - 9 Ta 262/10
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.2010, Az. 10 Ca 1498/10, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerdekammer folgt in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG der Begründung der Nicht-Abhilfeentscheidung gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.12.2010.

3

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

4

Der Beklagte hat auf das von ihm ebenfalls genutzte Konto der Klägerin mehr Geld eingezahlt, als nach dem Sachvortrag der Klägerin von ihm für geschäftliche oder ihm zuzuordnende Zwecke dem Konto wieder entnommen wurden. Der sich errechnende überschießende Betrag ist höher als die von der Klägerin geltend gemachte Arbeitsentgeltforderung. Nachdem der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2010 erklärt hat, dass dieser Überschuss zur Erfüllung des Lohnanspruchs der Klägerin verwendet werden kann, hat die Klägerin insoweit die alleinige Verfügungsmacht über das Geld erlangt und braucht keine Rückforderungsansprüche des Beklagten befürchten. Ob der Klägerin aus der zwischenzeitlich nicht mehr bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft Ausgleichsansprüche zustehen, kann im Hinblick auf die vom Beklagten getroffene Tilgungsbestimmung offen bleiben, zumal derartige Ansprüche auch in tatsächlicher Hinsicht bislang nicht ausreichend dargelegt worden sind.

5

Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.