Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 27. Juni 2017 - 6 Sa 16/17

bei uns veröffentlicht am27.06.2017

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.11.2016, Az. 2 Ca 2426/16, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Annahmeverzugslohn.

Die Parteien schlossen einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20.12.2000, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen wird. Die am 10.05.1961 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 02.01.2001 als Postsortiererin im Modul Großbriefverteilung mit 20 Wochenstunden beschäftigt.

Die Klägerin war seit 26.05.2011 längere Zeit durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Sie erlitt Verletzungen an der rechten Schulter, dem rechten Arm und der rechten Hand. Mit Schreiben vom 18.01.2012 teilte der Postbetriebsarzt der Beklagten mit, dass aus arbeitsmediznischer Sicht keine Bedenken gegen eine Tätigkeit der Klägerin im Bereich der ILVM bestünden. Die Klägerin war aber weiterhin durchgehend arbeitsunfähig krank. Unter dem 17.04.2015 erstellte der Postbetriebsarzt nach einer Untersuchung der Klägerin am 04.03.2015 ein Leistungsbild für die Klägerin, das Einschränkungen für eine Tätigkeit der Klägerin feststellte (vgl. Bl. 48-50 d.A.). Dies ließ eine Tätigkeit gemäß der bisherigen Beschäftigung für die Klägerin nicht zu. Eine Besprechung im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements am 07.12.2015 ergab, dass so genannte „Schonarbeitsplätze“ nicht frei wären und auch nicht in absehbarer Zeit frei würden. Auch eine Tätigkeit im Bereich ILVM wurde geprüft. Als für die Klägerin infrage kommender Arbeitsplatz wurde ein Arbeitsplatz im Bereich „integrierte Lesevideocodiermaschine-Videocodiertunnel“ identifiziert (vgl. Bl. 57-59 d.A.). Es wurde vereinbart, dass die Klägerin ein ärztliches Attest über die aktuelle Belastbarkeit ihrerseits vorlegen sollte. Daraufhin wurden nach Augenscheinnahme des Arbeitsplatzes durch die Rechtsanwältin der Klägerin dem behandelnden Facharzt der Klägerin konkrete Fragen vorgelegt zum Gesundheitszustand der Klägerin (vgl. Schreiben vom 23.12.2015, Bl. 9/10 d.A.). Der Postbetriebsarzt kam aufgrund einer Eignungsuntersuchung am 05.01.2016 gemäß Mitteilung vom 21.01.2016 zu dem Schluss, dass ein dauerhafter Einsatz der Klägerin auf dem genannten Arbeitsplatz nicht möglich sei. Auf die Fragen der Rechtsanwältin antwortete der behandelnde Arzt der Klägerin mit einem Attest vom 05.02.2016, das an den Postbetriebsarzt weitergeleitet wurde (Bl. 11 d.A.).

Daraufhin wurde die Beklagte durch die Klägerin mit Schreiben vom 08.02.2016 aufgefordert, der Klägerin bis 12.02.2016 den genannten Arbeitsplatz zuzuweisen. Unter dem 22.04.2016 stellte der Postbetriebsarzt fest:

„die zuletzt von Frau A. vorgelegten fachärztlichen Befunde haben keinen Einfluss auf das Leistungsbild und meine Stellungnahme vom 05.01.2016. Dies ergibt sich aus den von mir selbst durchgeführten Untersuchungen, den umfangreich vorhandenen Vorbefunden und im Wesentlichen auch auf meiner Kenntnis der Arbeitsplätze im Briefzentrum.

Der neu vorgelegte Befund stammt sicherlich von einem kompetenten Facharzt und Experten auf seinem Fachgebiet. Es ist allerdings nicht das einzige Fachgebiet, welches Einfluss auf die Leistungsfähigkeit von Frau A. ausübt.

In den letzten Wochen haben wir (Physiotherapie-Team und ich) ein umfangreiches Ergonomieprojekt im Bereich der Abteilung 31 durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde sehr deutlich, wo die Belastungen für die Beschäftigten liegen. Über die Betrachtung einer Gewichtsgrenze werden die Anforderungen am Arbeitsplatz nur unzureichend abgebildet. Aus meiner Sicht ist ein dauerhafter Einsatz im Bereich der SSA wie schon in der Stellungnahme vom Januar 2016 formuliert, nicht möglich“.

Nach einer Eignungsuntersuchung am 27.06.2016 stellte der Postbetriebsarzt am 23.08.2016 fest, dass ein Arbeitsversuch in Form einer mindestens drei Monate dauernden Wiedereingliederungsmaßnahme möglich wäre. Am 15.09.2016 legte die Klägerin ein neuerliches Attest ihres behandelnden Facharztes vom 09.09.2016 vor, woraufhin gemäß Schreiben vom 29.09.2016 seitens der Beklagten eine dreimonatige Wiedereingliederung vorgeschlagen wurde, was die Klägerin ablehnte. Auf eigene Gefahr und eigenes Risiko arbeitet die Klägerin ab 02.11.2016 als Sortiererin im Arbeitsbereich ILVM/Videocodie-rung.

Die Klägerin ist erstinstanzlich der Auffassung, sie sei seit Mitte Februar 2016 für den im betrieblichen Eingliederungsmanagement benannten Arbeitsplatz wieder arbeitsfähig. Die Beklagte müsse daher ab Mitte Februar 2016 Annahmeverzugslohn an die Klägerin bezahlen.

Die Klägerin legte hinsichtlich der Zahlungsansprüche eine Rückübertragungsurkunde vor soweit Ansprüche gemäß § 115 SGB X auf das Jobcenter A-Stadt-Stadt übergegangen seien. Eine vorgesehene Abtretungserklärung für eingehende Entgeltzahlungen bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen des Jobcenters hat die Rechtsanwältin „i.V.“ unterzeichnet, eine Gegenzeichnung des Jobcenters fehlt (Bl. 91 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2016 erklärte die Klägerinvertreterin, das Jobcenter A-Stadt habe das Recht zur Geltendmachung der Arbeitsentgeltansprüche aus dieser Klage auf die Klägerin rückübertragen und die Klägerin bzw. sie beauftragt, diese Ansprüche weiter zu verfolgen. Falls das Gericht die Lohnansprüche zuspreche, solle die Post gebeten werden, den dem Jobcenter A-Stadt zustehenden Betrag direkt an das Jobcenter zu überweisen. Die Abtretungserklärung sei aus diesem Grunde dem Jobcenter nicht übersandt worden.

Die Klägerin beantragte erstinstanzlich zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.070,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 614,02 € brutto seit 01.03.2016,

aus 1.228,03 € brutto seit 01.04.2016,

aus 3.070,08 € brutto seit 01.05.2016 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.684,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 1.228.03 € brutto seit 01.06.2016,

aus weiteren 1.228,03 € brutto seit 01.07.2016 und aus weiteren 1.228,03 € brutto seit 01.08.2016 zu bezahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsgeld in Höhe von 172,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2016 zu bezahlen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten der Klageerweiterung.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.684,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 1.228,03 € brutto seit 01.09.2016,

aus weiteren 1.228,03 € brutto seit dem 01.10.2016 und aus weiteren 1.228,03 € brutto seit 01.11.2016 zu bezahlen.

VII. Die Beklagte trägt die Kosten der Klageerweiterung.

Die Beklagte stimmte einer Erledigterklärung der Klägerin zu und beantragte erstinstanzlich im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist erstinstanzlich der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Die Klägerin sei für die strittige Zeit nicht leistungsfähig gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus den verschiedenen Stellungnahmen des Betriebsarztes der Beklagten. Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn sei daher nicht gegeben.

Mit Urteil vom 30.11.2016 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Aktivlegitimation zur Zahlung sämtlicher Klageansprüche in voller Höhe an die Klägerin nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen. Soweit Ansprüche auf das Jobcenter A-Stadt-Stadt kraft Gesetzes übergegangen seien und an die Klägerin rückübertragen worden seien, komme nur ein Klageantrag auf Zahlung an des Jobcenter A-Stadt-Stadt in Betracht. Die Klägerin habe jedoch hinsichtlich sämtlicher Zahlungsanträge Zahlung in voller Höhe an sich selbst beantragt. Bereits aus diesem Grunde sei die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin habe auch keinerlei Aufteilung hinsichtlich der von ihr begehrten Zahlungen dahingehend getätigt, welche Beträge dem Jobcenter A-Stadt-Stadt zustünden und welche Beträge gegebenenfalls der Klägerin selbst. Die Klagepartei sei in der Sitzung vom 30.11.2016 auf diese Rechtslage hingewiesen worden. Gleichwohl habe die Klägerin unverändert die Zahlung sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche in voller Höhe an die Klägerin beantragt. Aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten sei die Klage mithin als unbegründet abzuweisen gewesen. Auf die weiteren, von den Parteien aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen sei es somit nicht mehr rechtserheblich angekommen.

Gegen das der Klagepartei am 15.12.2016 zugestellte Urteil hat diese am 13.01.2017 Berufung eingelegt und diese am 14.02.2017 begründet.

Die Klägerin und Berufungsklägerin trägt zur Begründung vor, die Beklagte schulde ihr aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die vereinbarte Vergütung für die Zeit vom 15.02. bis 31.10.2016. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, die Klägerin sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, sei fehlerhaft. Die Klägerin und das Jobcenter hätten aufgrund der getroffenen Regelungen die vollständige Rückübertragung der Entgeltansprüche vereinbart. So sei vereinbart, dass die Klägerin Zahlung an sich verlangen könne und bei Obsiegen nur dafür sorgen soll, dass das Jobcenter den ihm rechnerisch zustehenden Betrag möglichst direkt von der Deutschen Post ausbezahlt erhalten sollte.

Die Klägerin bringt vor, sie sei gemäß dem Attest ihres behandelnden Arztes ab 15.02.2016 für den benannten Arbeitsplatz arbeitsfähig gewesen. Die Beklagte habe es trotz ihrer Aufforderung unterlassen, sie dort zu beschäftigen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Betriebsarzt zu seiner gegenteiligen Auffassung ohne erneute Untersuchung der Klägerin gekommen sei. Diese Einschätzung sei falsch. Die Beklagte sei daher in Annahmeverzug geraten nach dem Attest und den Feststellungen des behandelnden Arztes.

Auch ein weiteres Gespräch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement am 15.09.2016 habe zunächst nicht zu einer Beschäftigung der Klägerin geführt. Seit 02.11.2016 sei die Klägerin ohne jede Beeinträchtigung im vertraglich vereinbarten Bereich tätig. Nichts spreche dafür, dass dies nicht bereits ab 15.02.2016 möglich war.

Im Übrigen bestehe der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe der eingeklagten Arbeitsentgelte auch als Schadensersatzanspruch, weil die Beklagte die Verweigerung der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin trotz Nachweises der Arbeitsfähigkeit durch Vorlage des ärztlichen Attestes des behandelnden Facharztes schuldhaft zu vertreten habe. Die Beklagte sei daher der Klägerin zum Ersatz des dadurch eingetretenen Schadens - in Höhe der vertraglich geschuldeten Vergütung - verpflichtet.

Die Klägerin und Berufungsklägerin stellt danach folgende Anträge:

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.11.2016 -AZ.: 2 Ca 2426/16- verurteilt, an die Klägerin 10.610,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 614,02 € brutto seit 01.03.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto seit 01.04.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto seit 01.05.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto seit 01.06.2016

aus weiteren 1.400,67 € brutto seit 01.07.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto seit 01.08.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto seit 01.09.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto seit 01.10.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto seit 01.11.2016 zu bezahlen.

Hilfsweise wird beantragt,

I. a) Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.11.2016 -AZ.: 2 Ca 2426/16- verurteilt, an die Klägerin 10.610,90 € brutto abzüglich 5.599,24 € netto nebst 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 614,03 € brutto abzüglich 267,24 netto seit 01.03.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto abzüglich 666,50 netto seit

01.04.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto abzüglich 666,50 netto seit

01.05.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto abzüglich 666,50 netto seit

01.06.2016

aus weiteren 1.400,67 € brutto abzüglich 666,50 netto seit

01.07.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto abzüglich 666,50 netto seit

01.08.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto abzüglich 666,50 netto seit

01.09.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto abzüglich 666,50 netto seit

01.10.2016

aus weiteren 1.228,03 € brutto abzüglich 666,50 netto seit

01.11.2016 zu bezahlen.

I. b) Die Beklagte wird verurteilt, zu Händen des Jobcenters A-StadtStadt, vertr.d.d. Geschäftsführer 5.599,24 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 267,24 € netto seit 01.03.2016

aus weiteren 666,50 € netto seit 01.04.2016

aus weiteren 666,50 € netto seit 01.05.2016

aus weiteren 666,50 € netto seit 01.06.2016

aus weiteren 666,50 € netto seit 01.07.2016

aus weiteren 666,50 € netto seit 01.08.2016

aus weiteren 666,50 € netto seit 01.09.2016

aus weiteren 666,50 € netto seit 01.10.2016

aus weiteren 666,50 € netto seit 01.11.2016 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte ist weiter der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da es an der Prozessführungsbefugnis der Klägerin fehle. Eine Berechtigung, auf das Jobcenter übergegangene Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, bestehe nicht. Die getroffenen Vereinbarungen stellten hierfür keine Rechtsgrundlage dar.

Die geltend gemachten Ansprüche bestünden auch an sich nicht. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, ab 15.02.2016 die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen. Solches ergebe sich nicht aus dem Attest des die Klägerin behandelnden Arztes. Dieses habe keinen besonderen Aussagewert, da der Arzt weder den ursprünglich noch den im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagementgespräches betrachteten Arbeitsplatz selbst angeschaut habe. Er habe weder die Anforderungen dieses Arbeitsplatzes an die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin gekannt noch sich selbst davon überzeugt, dass die Klägerin diesen Anforderungen gewachsen wäre. Demgegenüber habe der Betriebsarzt die betrieblichen Gegebenheiten gekannt, wie auch die Anforderungen des Arbeitsplatzes an die körperliche Leistungsfähigkeit und habe daher im Zusammenhang mit den ihm bekannten Diagnosen beurteilen können, ob die Klägerin diese Arbeit wahrnehmen konnte. Sie habe insoweit in erster Instanz - unwidersprochen - vorgetragen, dass nach Auffassung des Betriebsarztes das Krankheitsbild der Klägerin einen Einsatz auf den in Aussicht genommenen Arbeitsplätzen nicht zuließ. Die Beklagte habe erstinstanzlich bereits darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht auch gegenüber der Klägerin einen Einsatz der Klägerin solange ablehnte, bis nicht der Betriebsarzt einer solchen Tätigkeit zustimmte. Nachdem die Klägerin dies bis zuletzt nicht wahrhaben wollte, habe die Beklagte einer Tätigkeit ab November 2016, trotz weiter bestehender Bedenken ihres Betriebsarztes, ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass dies auf eigene Gefahr und eigenes Risiko der Klägerin erfolge. Dies ändere nichts an der Auffassung der Beklagten, dass jedenfalls am 15.02.2016 die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß anzubieten. Die Beklagte bestreite nochmals ausdrücklich, dass die Klägerin am 15.02.2016 und zu einem Zeitpunkt vor dem 01.11.2016 in der Lage gewesen wäre, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß anzubieten. Vor dem Hintergrund der fehlenden Leistungsfähigkeit der Klägerin bestünden die geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche nicht.

Die Klägerin weist hierzu darauf hin, dass sie seit der Entgegennahme ihrer Arbeitsleistung Anfang November 2016 unbeeinträchtigt ihrer Tätigkeit nachgehen könne und dass, was auch durch den entsprechenden Facharzt wie mit der Beklagten vereinbart nachgewiesen worden ist, diese Einsatzfähigkeit bereits im Februar 2016 bestanden habe. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf zu verweisen, dass mit der Beklagten vereinbart war, dass die Klägerin die Beschreibung ihrer arbeitsplatzbedingten Belastungen ihrem Facharzt mitteilt und diesen um Stellungnahme bittet, was nachweislich geschehen sei. Die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Beweismittel, Benennung des Facharztes als Zeuge und sachverständiger Zeuge sowie Sachverständigengutachten, würden in dieser Instanz wiederholt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig, sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist in der Sache nicht begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Forderungen weder aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges noch des Schadensersatzes zu. Die Klägerin hat zwar ab 15.02.2016 ihre Arbeitsleistung angeboten, sie war aber zur Überzeugung des Gerichts nicht vor dem 02.11.2016 leistungsfähig. Es kann daher dahinstehen, ob und in welcher Form die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche aktiv legitimiert war.

Die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbieten konnte. Für die Frage der Leistungsfähigkeit der Klägerin ist zum einen von dem gemäß BEM-Gespräch vom 07.12.2015 für die Klägerin identifizierten Arbeitsplatz im Bereich „integrierte Lesevideocodiermaschine-Videocodiertunnel“ auszugehen. Die Klägerin hat die in dem BEM-Gespräch wiedergegebenen Angaben nicht bestritten, dass andere für die Klägerin zuträgliche so genannte „Schonarbeitsplätze‘“ nicht frei sind und in absehbarer Zeit auch nicht frei werden. Sie hat auch nicht eine Beschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz geltend gemacht.

Zum anderen ist von den Einschätzungen des Postbetriebsarztes zur Leistungsfähigkeit der Klägerin auf dem identifizierten Arbeitsplatz uneingeschränkt auszugehen. Der Postbetriebsarzt ist insoweit die in besonderen Maße sach- als fachkundige Auskunftsperson. Sachkundig deshalb, da er den fraglichen Arbeitsplatz aus eigener Anschauung kannte und aus medizinischer Sicht mit seinen körperlichen und psychischen Beanspruchungen kannte, vgl. das Schreiben vom 22.04.2016. Darüber hinaus war er als Betriebsarzt auch fachkundig als Arzt und Arbeitsmediziner, daneben hat er die Klägerin nicht nur einmal im Rahmen von Eignungsuntersuchungen zur Erstellung eines Leistungsbildes selbst untersucht und auch die vom die Klägerin behandelnden Facharzt stammenden Atteste gekannt und in seine Einschätzungen einbezogen. Die entsprechende besondere Kompetenz ist auch nicht in Abrede gestellt worden. Das Gericht folgt daher der Einschätzung des sowohl sach- als auch fachkundigen Arztes. Eine eventuell andere Wertung oder Einschätzung durch das Gericht oder eine der Parteien ist demgegenüber ohne Bedeutung.

Für den fraglichen Zeitraum ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben vom 22.04.2016, dass aufgrund genauer Kenntnis der Anforderungen für den Arbeitsplatz, Eignungsuntersuchung der Klägerin und in Kenntnis des letzten Attestes des die Klägerin behandelnden Facharztes eine Leistungsfähigkeit der Klägerin für den genannten Arbeitsplatz gerade nicht vorlag.

Dagegen spricht nicht, dass der Postbetriebsarzt nach eigener Untersuchung der Klägerin im Januar 2016 nach Vorlage des Attestes vom 05.02.2016 - das offensichtlich aus Sicht des behandelnden Arztes eine Besserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin beinhaltete - die Klägerin nicht nochmals selbst untersuchte. Ob aufgrund des neuerlichen Attestes eine erneute Untersuchung erforderlich war oder dieses Attest auch so im Wesentlichen mit den eigenen Feststellungen übereinstimmte, oblag der Einschätzung des fachkundigen Arztes.

Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch den Postbetriebsarzt ist auch nicht dadurch erschüttert, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin für den fraglichen Arbeitsplatz seit 02.11.2016 wohl gegeben ist - zumindest erfüllt die Klägerin dort seit dieser Zeit ihre Arbeitsaufgaben uneingeschränkt. Denn nach einem neuerlichen Attest des behandelnden Arztes erachtete der Postbetriebsarzt bereits im Juni 2016 eine dreimonatige Wiedereingliederungsmaßnahme als möglich, was bedeutet, dass auch der Postbetriebsarzt nach dieser Zeit die Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit der Klägerin für diesen Arbeitsplatz als möglich hielt, insbesondere für die Zeit nach der Wiedereingliederung, mithin auch für die Zeit ab 01.11.2016. Mit der Einschätzung des Postbetriebsarztes steht daher letztlich in Einklang, dass die Klägerin ab 02.11.2016 ihre Arbeit uneingeschränkt erbringt. Daraus ergibt sich aber entgegen der Ansicht der Klagepartei nicht, dass schon vor dem 01.11.2016 und insbesondere ab Februar 2016 die Leistungsfähigkeit der Klägerin bestanden hätte.

Gegen die Einschätzung der fehlenden Leistungsfähigkeit bis dorthin spricht nicht, dass im Jahr 2012 der Postbetriebsarzt aus arbeitsmedizinischer Sicht keine Bedenken gegen eine Beschäftigung der Klägerin im Bereich ILVM äußerte. Es ist weder ersichtlich, welches Krankheitsbild und welche gesundheitliche Einschätzung dem zugrunde lag und insbesondere welche Arbeitsplätze konkret damit gemeint waren und wie diese zu dem damaligen Zeitpunkt gestaltet waren.

Der Einschätzung des Postbetriebsarztes kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er als Betriebsarzt parteiisch wäre und aus Gründen der Nähe zur Beklagten die Leistungsfähigkeit der Klägerin lange Zeit verneint habe. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dagegen spricht auch seine Einschätzung vom Juni 2016.

Die Atteste des die Klägerin behandelnden Facharztes können die Einschätzung ebenso wenig erschüttern. Wie der Postbetriebsarzt mitteilte, ist der behandelnde Facharzt sicherlich fachkundig, was die abstrakte objektive Leistungsfähigkeit der Klägerin anbelangt, wie sie in den Attesten zum Ausdruck kommt. Diese Atteste hat der Postbetriebsarzt aber gerade ausdrücklich jeweils bei seiner Einschätzung mit berücksichtigt. Dies ändert aber nichts daran, dass diesem Arzt die nötige Sachkunde fehlte, da er den fraglichen Arbeitsplatz nicht selbst in Augenschein genommen hatte. Daran ändert auch nichts, dass das Attest vom 05.02.2016 auf Angaben der Rechtsanwältin zu den Anforderungen an den Arbeitsplatz beruhte. Auch dieses Attest legt lediglich abstrakt die Leistungsfähigkeit der Klägerin dar, besagt selbst aber nicht, dass die Klägerin an diesem bestimmten Arbeitsplatz dauerhaft leistungsfähig wäre.

Nachdem die Einschätzung des Postbetriebsarztes danach nicht erschüttert werden konnte, bedurfte es keiner weiteren Darlegungen der Beklagten zu dieser Einschätzung und infolge dessen auch keiner Erhebung eines Sachverständigengutachtens.

Mangels Leistungsfähigkeit stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Das Urteil des Arbeitsgerichts erweist sich daher im Ergebnis als richtig. Die Berufung ist zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber


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Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil, 30. Nov. 2016 - 2 Ca 2426/16

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.610,90 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Zul

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(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.610,90 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Die Zulässigkeit der Berufung nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt nur noch über Ansprüche der Klägerin auf Annahmeverzugslohn.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 02.11.2001 als Postsortiererin beschäftigt. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20.12.2000, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 5 ff. d.A Bezug genommen wird.

Die Klägerin war seit Mai 2011 längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Im Februar 2016 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, sie sei arbeitsfähig und bitte um Zuweisung eines Arbeitsplatzes. Die Beklagte antwortete der Klägerin, sie könne der Klägerin keinen geeigneten leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 11.05.2016 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten und mit Schriftsätzen vom 03.08.2016 und 31.10.2016 erweiterten Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei arbeitsfähig. Die Beklagte müsse daher ab Mitte Februar 2016 Annahmeverzugslohn an die Klägerin bezahlen. Der Klageantrag zu 2 gemäß Klageschrift vom 09.05.2016 wurde von der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2016 für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Zahlungsansprüche werde eine Rückübertragungsurkunde vorgelegt, soweit Ansprüche gemäß § 115 SGB X auf das Jobcenter übergegangen seien. In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2016 erklärte die Klägerinvertreterin, das Jobcenter habe das Recht zur Geltendmachung der Arbeitsentgeltansprüche aus dieser Klage auf die Klägerin rückübertragen und die Klägerin bzw. sie beauftragt, diese Ansprüche weiter zu verfolgen. Falls das Gericht die Lohnansprüche zuspreche, solle die Post gebeten werden, den dem Jobcenter zustehenden Betrag direkt an das Jobcenter zu überweisen. Die Abtretungserklärung sei aus diesem Grund dem Jobcenter nicht übersandt worden.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.070,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 614,02 € brutto seit 01.03.2016,

aus 1.228,03 € brutto seit 01.04.2016,

aus 3.070,08 € brutto seit 01.05.2016

zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.684,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 1.228,03 € brutto seit 01.06.2016,

aus weiteren 1.228,03 € brutto seit 01.07.2016 und

aus weiteren 1.228,03 € brutto seit 01.08.2016 zu bezahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsgeld in Höhe von 172,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2016 zu bezahlen.

VI. Die Beklagte trägt die Kosten der Klageerweiterung.

VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.684,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 1.228,03 € brutto seit 01.09.2016,

aus weiteren 1.228,03 € brutto seit dem 01.10.2016 und

aus weiteren 1.228,03 € brutto seit 01.11.2016 zu bezahlen.

VIII. Die Beklagte trägt die Kosten der Klageerweiterung.

Die Beklagte stimmt der Erledigterklärung der Klägerin zu und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn.

Die Klägerin sei nämlich nicht leistungsfähig. Dieses ergebe sich insbesondere aus den verschiedenen Stellungnahmen des Betriebsarztes der Beklagten. Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn sei daher nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Wegen der schriftlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes der Klägerin und wegen der schriftlichen Stellungnahme des Betriebsarztes der Beklagten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG.

Das Arbeitsgericht Nürnberg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits auch örtlich zuständig gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 ZPO.

Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin auch hinsichtlich übergegangener Ansprüche des Jobcenters der kann nicht verneint werden, auch wenn die Klageanträge keinerlei Aufteilung aufweisen. Aus den Klageanträgen und den entsprechenden Klagebegründungen ergibt sich auch nicht ansatzweise, welche Beträge für das Jobcenter geltend gemacht werden und welche Beträge der Klägerin selbst noch zustehen würden bei Obsiegen der Klage.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Aktivlegitimation zur Zahlung sämtlicher Klageansprüche in voller Höhe an die Klägerin nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen. Soweit Ansprüche auf das Jobcenter Kraft Gesetzes übergegangen sind und an die Klägerin zurückübertragen wurden, kommt nur ein Klageantrag auf Zahlung an das Jobcenter in Betracht (BAG, Urteil vom 19.03.2008 - 5 AZR 432/07 -).

Die Klägerin hat jedoch hinsichtlich sämtlicher Zahlungsanträge Zahlung in voller Höhe an sich selbst beantragt. Bereits aus diesem Grunde war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat auch keinerlei Aufteilung hinsichtlich der von ihr begehrten Zahlungen getätigt dahingehend, welche Beträge dem Jobcenter zustehen und welche Beträge gegebenenfalls der Klägerin selbst.

Die Klagepartei wurde in der Sitzung vom 30.11.2016 auf diese Rechtslage hingewiesen, was hiermit aktenkundig gemacht wird. Gleichwohl beantragte die Klägerin unverändert Zahlung sämtlicher streitgegenständlicher Ansprüche in voller Höhe an die Klägerin. Aus den dargelegten rechtlichen Gegebenheiten war die Klage jedoch mithin als unbegründet abzuweisen.

Auf die weiteren, von den Parteien aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen kam es somit nicht mehr rechtserheblich an. Insbesondere bedarf keiner weiteren gerichtlichen Erörterung, ob die Klägerin bereits im Februar 2016 leistungsfähig war im Hinblick auf die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung begründet sich mit § 3 ZPO i.V.m. dem Streitwertkatalog vom 05.04.2016.

V.

Eine gesonderte Zulassung der Berufung war gesetzlich nicht veranlasst. Die Zulässigkeit der Berufung nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.