Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 07. Jan. 2016 - 7 Ta 94/14

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Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 07. Jan. 2016 - 7 Ta 94/14
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Arbeitsgericht Würzburg, 1 Ca 1174/13, 08/04/2014

Gericht

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Gründe

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

7 Ta 94/14

Beschluss

Datum: 07.01.2016

1 Ca 1174/13 (Arbeitsgericht Würzburg)

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien stritten in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 18.10.2013 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Herr Rechtsanwalt Dr. D. beigeordnet.

Das Verfahren endete am 10.12.2013 mit dem Abschluss eines Vergleichs, nach dessen Ziffer 2 dem Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 16.500,00 € brutto zu zahlen war.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.02.2014 darauf hingewiesen, dass sich seine Einkommensverhältnisse im Hinblick auf die vereinbarte Abfindungssumme in Höhe von 16.500,00 € brutto verbessert hätten, so dass die Prozesskostenhilfe aufgehoben oder geändert werden müsse.

Mit Schriftsatz vom 01.04.2014 machte der Kläger geltend, er habe von der im Vergleich vereinbarten Abfindung lediglich 14.571,09 € erhalten.

Der Kläger kaufte im Musikhaus T. laut der von ihm vorgelegten Rechnungen im Zeitraum 10.01.2014 bis 31.03.2014 Gitarren sowie elektronisches und sonstiges Zubehör. Ferner kaufte er beim Musikhaus B. zwei Gitarren.

Mit Beschluss vom 08.04.2014 änderte das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab und setzte als einmalige vom Kläger zu leistende Zahlung 2.134,47 € fest. Der Betrag ergibt sich aus der aus der Staatskasse geleisteten Zahlung der Anwaltsgebühren in Höhe von 1.454,30 €, einer weiteren Vergütung des Rechtsanwalts von 678,42 € und Gerichtskosten in Höhe von 1,75 €.

Der Beschluss wurde dem Kläger am 14.04.2014 zugestellt.

Der Kläger legte gegen den Beschluss am 24.04.2014 sofortige Beschwerde ein.

Der Kläger macht geltend, bei der Abfindung handele es sich um nicht einsetzbares Vermögen, da er berufsbedingte Betriebsausgaben in Höhe von 9.610,38 € habe tätigen müssen. Er verweist hierzu auf die unter dem 02.04.2014 gefertigte Aufstellung (Bl. 101 d. A.).

Der Kläger führt aus, es sei eine Musikausrüstung vorhanden gewesen. Es seien aber einerseits Ersatzbeschaffungen notwendig gewesen, andererseits Neuinvestitionen, da er langfristig vom Unterricht wegkommen und sein Tätigkeitsfeld auf das Erstellen von Kompositionen und Live Auftritte verlagern wolle. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.07.2015 Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.

Der Kläger hat die im Rechtsstreit infolge des Vergleichs erhaltene Abfindung teilweise als Vermögen einzusetzen.

Gemäß § 115 Absatz 3 ZPO hat die Partei u. a. zur Prozessführung ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. Zum Vermögen in diesem Sinne gehören grundsätzlich auch Abfindungen (netto), die nach einem Kündigungsschutzprozess aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs gezahlt werden (vgl. Bundesarbeitsgericht - Beschluss vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05); juris).

Von der tatsächlich zugeflossenen Nettoabfindung muss der Prozesspartei allerdings ein sogenanntes Schonvermögen im Sinne von § 115 Absatz 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Absatz 2 Ziffer 9 und § 1 der Verordnung vom 11. Februar 1988 zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Ziffer 9 SGB XII verbleiben. Das sind bei Personen, die anderen nicht unterhaltspflichtig sind, Barbeträge, die 2.600,00 € nicht überschreiten.

Grundsätzlich muss dem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verliert und der noch keine neue Stelle im selben Ort gefunden hat, ein weiterer Betrag aus der geleisteten Nettoabfindung verbleiben, der die Kosten ausgleicht, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstanden sind. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann die Höhe des Schonbetrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB X dienen (BAG a. a. O.; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.11.2010 - 3 Ta 159/10; juris).

Nach den Angaben des Klägers ist ihm von der Abfindung ein Betrag in Höhe von 14.571,09 € zugeflossen. Hiervon ist der Schonbetrag abzuziehen, der dem Kläger gemäß § 90 Absatz 2 Ziffer 9 SGB XII zusteht. Dieser beträgt, da der Kläger alleinstehend ist, 2.600,00 €.

Ein weiterer Betrag in Höhe des Schonvermögens ist nicht abzuziehen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein gilt dies in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verloren hat, noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hat. Vorliegend führt der Kläger aus, er wolle seine Tätigkeit von der Unterrichtsstätigkeit auf Komposition und Live Auftritte verlagern. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, einen weiteren Schonbetrag in Abzug zu bringen.

Es liegt indes eine besondere Notlage des Klägers vor, die es rechtfertigt, die von ihm geltend gemachten Anschaffungskosten für das beruflich notwendige Material abzuziehen, § 90 Absatz 2 Ziffer 9 SGB XII. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger sein Tätigkeitsfeld verlagern möchte.

Der Kläger hat dargelegt und unter Vorlage der Rechnungen belegt, dass er von der Abfindung 9.510,88 € aufgewendet hat, um sein vorhandenes Equipment zu erneuern bzw. zu ergänzen. Soweit der Kläger einen Betrag von 99,50 € in Ansatz gebracht hat, handelt es sich offensichtlich um ein Bußgeld, das von der Zentralen Bußgeldstelle V. verhängt worden ist. Insoweit findet eine Anrechnung nicht statt.

Nach Abzug des anrechnungsfähigen Betrags verbleibt ein einzusetzender Teil der Abfindung in Höhe von 2.460,21 €. Dieser Betrag übersteigt die zu erstattenden Kosten von 2.134,47 €.

Die sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann der Kläger Rechtsbeschwerde einlegen.Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des Beschlusses.

Die Rechtsbeschwerde muss beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Postanschrift: Bundesarbeitsgericht, 99113 Erfurt, Telefax-Nummer:0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden.

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände

- für ihre Mitglieder

- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,

- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt

- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.

Zur Möglichkeit der Rechtsbeschwerdeeinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
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Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 94/14 Beschluss Datum: 07.01.2016 1 Ca 1174/13 (Arbeitsgericht Würzburg) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
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Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 94/14 Beschluss Datum: 07.01.2016 1 Ca 1174/13 (Arbeitsgericht Würzburg) Rechtsvorschriften: Leitsatz: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.