Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Juli 2014 - 4 Sa 240/12

published on 03/07/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 03. Juli 2014 - 4 Sa 240/12
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21.08.2012 – 1 Ca 620/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages.

2

Die 1971 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.2007 auf der Grundlage eines mehrfach verlängerten befristeten Arbeitsvertrages als Arbeitsvermittlerin im Bereich SGB II bei der Beklagten beschäftigt. Ab dem 30.10.2010 setzte die Beklagte die Klägerin als Vertreterin von Herrn A. P., der bereits am 18.05.2009 eine Aufgabe in dem Projekt "Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen" übernommen hatte, ein. Dieses auf zehn Jahre angelegte Projekt hatte bereits im Jahr 2005 begonnen. Es dient der Aktivierung und Integration älterer Arbeitsloser.

3

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert dieses Programm durch Zuweisung zweckgebundener finanzieller Mittel, die auch für eine Zusammenarbeit mit Dritten, z. B. privatrechtlichen Bildungsträgern, verwandt werden können. Die in diesem Projekt eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten, wie z. B. Herr P., bilden dabei die Schnittstelle zwischen privaten Bildungsträgern und dem Jobcenter. Sie haben insbesondere die Aufgabe, die Aktivitäten der Projektteilnehmer in den IT-Verfahren der Grundsicherungsstelle zu dokumentieren. Die Beklagte finanziert diese Mitarbeiter aus Projektmitteln.

4

Mit Arbeitsvertrag vom 21.12.2011 (Blatt 12 f. d. A.) vereinbarten die Parteien eine weitere befristete Beschäftigung, und zwar vom 01.01.2012 bis zum 31.03.2012. Hierzu fertigte die Beklagte am 09.12.2011 einen Vermerk (Blatt 14 d. A.), nach dem die Befristung wiederum zur Vertretung des derzeit anderweitig beauftragten Beschäftigten A. P. erfolgte. Hintergrund dieser befristeten Verlängerung des Arbeitsvertrages war, dass sich im Dezember 2011 die Möglichkeit ergab, die Projektphase bis zum 3l.03.2012 zu verlängern. Diese Verlängerung war als freihändige Vergabe in der Form möglich, dass nur der bisherige Konsortialpartner mit dem "Alleinstellungsmerkmal" bereits eingearbeitet zu sein, berücksichtigt werden musste.

5

Für die nächste Projektphase ab dem 01.04.2012 musste jedoch auf Grund der Förderbestimmungen des Bundes als Zuwendungsgeber neu öffentlich ausgeschrieben werden. Deshalb stand für die Beklagte im Dezember 2011 bei Abschluss des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages nicht fest, ob über den 31.03.2012 hinaus Konsortialpartner gebunden und die Teilnahme an dem Projekt fortgeführt werden könne.

6

Mit der Klage vom 20.04.2012 hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung gewandt.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei mangels eines Sachgrundes unwirksam. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liege nicht vor. Er setze den "Ausfall" einer Stammkraft voraus. Bei der Vertretung eines mit anderen Aufgaben beauftragten Mitarbeiters sei diese Anforderung nicht erfüllt, weil die Stammkraft weiterhin Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber erbringe. Die Befristung sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Der Arbeitskräftebedarf habe nicht nur vorübergehend bestanden, weil das Projekt noch bis zum Jahr 2015 laufe. Außerdem sei die Vermittlung von älteren Arbeitslosen eine Daueraufgabe der Beklagten.

8

Die Beklagte hat darauf abgestellt, dass die Befristungsabrede vom 21.12.2011 wirksam sei, da die Klägerin zur Vertretung von Herrn P. beschäftigt worden sei, dessen Beauftragung mit dem Projekt "Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen" zum 31.03.2012 geendet habe. Jedenfalls greife der Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung, da das Projekt zeitlich begrenzt sei und keine Daueraufgabe der Beklagten darstelle.

9

Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Urteil vom 21.08.20012 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung am 31.03.2012 geendet hat und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es keinen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für die Befristung gegeben habe. Ein Vertretungsfall im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liege nur vor, wenn der vertraglich gebundene Arbeitnehmer gar keine Arbeitsleistung erbringe, nicht aber schon dann, wenn er seine Arbeitsleistung nur auf einem anderen Arbeitsplatz erbringe.

10

Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung der Befristung auch nicht darauf berufen, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestehe - § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.Die Vermittlung von älteren Arbeitslosen wie auch die Vermittlung der übrigen Arbeitslosen sei eine Daueraufgabe der Beklagten. Das Projekt "Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen" stelle lediglich eine besondere Herangehensweise an diese Aufgabe dar.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

12

Gegen dieses der Beklagten am 21.08.2013 zugestellte Urteil wendet sie sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufung.

13

Sie hält das Urteil für fehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines Vertretungsfalles im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG verneint.Ein Vertretungsfall liege vielmehr auch dann vor, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer seine ihm ursprünglich zugewiesenen Tätigkeiten nur deshalb nicht verrichten könne, weil er von seinem Arbeitgeber andere Aufgaben übertragen bekommen habe. Die Klägerin sei zur Vertretung des Mitarbeiters P. eingestellt worden, der aufgrund seines Einsatzes in der Schnittstelle nicht auf seinem eigentlichen Arbeitsplatz habe beschäftigt werden können.

14

Die Befristung sei auch unter dem Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zulässig. Zwar erstrecke sich das zeitlich befristete Projekt "Perspektive 50 plus" in Zweck und Zielrichtung (Vermittlung älterer Arbeitsloser in Arbeit) auf einen Bereich, der zum originären Aufgabenbereich der Beklagten gehöre. Jedoch handele es sich um ein befristet angelegtes zusätzliches Förderprojekt des Bundesministeriums, welches grundsätzlich über freie Träger als Konsortialpartner abgewickelt und nicht aus dem laufenden Eingliederungshaushalt der Beklagten sondern aus Projektzuwendungen des BMAS finanziert werde.

15

Das Projekt stehe komplett außerhalb und neben der originären und weiterlaufenden Arbeitsvermittlungstätigkeit der Beklagten und der in ihren Jobcentern tätigen Arbeitsvermittler. Folglich habe deshalb auch nur ein projektbezogener und damit vorübergehender Bedarf für die in das Projekt einbezogenen Mitarbeiter der Beklagten - hier des Herrn P. – bestanden. Daraus folge, dass für die Erledigung der Aufgaben des Stammarbeitsplatzes des Herrn P. lediglich für die Dauer von dessen Abordnung in das Projekt ein vorübergehender zusätzlicher Arbeitskräftebedarf bestanden habe.

16

Die Beklagte beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Rostock vom 21.08.2012 - 1 Ca 620/12 - die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten im Berufungsrechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Rostock hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

I.

23

Die Befristungsabrede vom 21.12.2011 ist unwirksam. Der befristete Arbeitsvertrag gilt deshalb als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 Satz 1 TzBfG).

24

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist ein objektiv feststellbares, anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers daran, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen (BAG, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 843/08).

25

Der Befristungskontrolle unterliegt grundsätzlich nur der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag (BAG, Urteil vom 14.04.2010, 7 AZR 121/09). Maßgeblich sind die Umstände bei Abschluss des (letzten) befristeten Arbeitsvertrags (BAG, Urteil vom 29.07.2009, 7 AZR 907/07).

1.

26

Die Befristung des zuletzt mit der Klägerin geschlossenen Vertrags ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG wegen der Einstellung der Klägerin als Vertreterin des Mitarbeiters P. gerechtfertigt.

a)

27

Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch einen Vertreter besteht von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Der Sachgrund der Vertretung setzt daher einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des Vertreters muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers entsteht. Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist (BAG, Urteil vom 06.10.2010, 7 AZR 397/09; 13.02.2013, 7 AZR 324/11).

28

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 10.07.2013, 7 AZR 833/11), der die Kammer folgt, kann auch durch die vorübergehende Abordnung der Stammkraft - wie hier im Falle von Herrn P. - ein Vertretungsbedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG entstehen. In den Fällen der unmittelbaren und der mittelbaren Vertretung erfordert es der Sachgrund der Vertretung nicht, dass der zu vertretende Arbeitnehmer an der Erbringung der Arbeitsleistung insgesamt verhindert ist.

29

Ausweislich des Vermerks vom 09.12.2011 (Blatt 14 d. A.) und zwischen den Parteien unstreitig ist die Klägerin als unmittelbare Vertreterin von Herrn P. eingesetzt worden. Ein Sachgrund für die Vertretung ist daher dem Grunde nach gegeben.

b)

30

Allerdings fehlt es an einer konkreten Rückkehrprognose bezüglich des Mitarbeiters P. zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages.

aa)

31

Teil des Sachgrundes der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des Vertretenen (BAG, Urteil vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09 (A)).

32

Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber berechtigterweise mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte. Bei dieser Prüfung sind die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 16. Januar 2013 (7 AZR 661/11, Rn. 20 ff) für die "Abordnungsvertretung" entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen. Danach kann der Arbeitgeber in der Regel nicht schon dann mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen, wenn diese einen Anspruch auf Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit hat.

33

Dieser für die Fälle der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft - etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Freistellung - entwickelte Grundsatz (BAG, Urteil vom 17.11.2010, 7 AZR 443/09) lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Fälle der Abordnung übertragen. Anders als bei dem für den Arbeitgeber "fremdbestimmten" Ausfall der Stammkraft hängt hier die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft regelmäßig nicht nur von Umständen in deren Sphäre, sondern ganz maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen ab, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Die Rückkehr des abgeordneten Arbeitnehmers auf seinen Stammarbeitsplatz ist häufig durch den Arbeitgeber plan- und steuerbar. Dieser strukturelle Unterschied zu den Fällen der für den Arbeitgeber "fremdbestimmten" Abwesenheit der Stammkraft ist bei der vom Arbeitgeber anzustellenden Rückkehrprognose zu berücksichtigen. Diese kann sich daher nicht darauf beschränken, die Stammkraft werde, sofern sie nichts Gegenteiliges erklärt hat, auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Vielmehr muss der Arbeitgeber bei der Prognose über die voraussichtliche Rückkehr der abgeordneten Stammkraft sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen.

bb)

34

Vorstehendes zugrunde gelegt hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte trotz entsprechender Auflage nicht ausreichend dazu vorgetragen, warum sie zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung von einer Rückkehr des Herrn P. auf seinen Stammarbeitsplatz zum 01.04.2013 ausgegangen sein will.

35

Insbesondere fehlt es an Angaben dazu, wie die Organisationsentscheidungen und Planungen der Beklagten bezüglich der weiteren Beschäftigung von Herrn P. zum Zeitpunkt der Befristungsabrede aussahen. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, vorzutragen, dass sie mit der Rückkehr von Herrn P. rechnen musste und durfte. Dieses habe darauf beruht, dass die Beklagte mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, dass das Projekt "Perspektive 50 +" nicht über den 31.03.2012 hinaus fortgesetzt werde. Nach Auslaufen dieses Projektvertrages mit BILSE zum 31.03.2012 hätte ab dem 01.01.2012 ein Konsortialvertrag wieder öffentlich ausgeschrieben werden müssen, da dies nach den Förderbestimmungen des Bundes als Zuwendungsgeber für eine neue Projektphase erforderlich sei. Eine solche öffentliche Ausschreibung sei grundsätzlich mit dem Risiko verbunden, dass sich kein geeigneter Bieter nach den festgelegten Bewertungskriterien sowie Kostensätzen mit der Folge finde, dass das Vorhaben - vorliegend das Projekt - nicht zustande komme.

36

Diese Argumentation lässt gerade keine Prognose dahingehend erkennen, dass die Beklagte im Dezember 2011 mit einer Rückkehr der Stammkraft P. rechnete. Vielmehr sollte das bis Ende 2015 angelegte Projekt fortgesetzt und entsprechende Maßnahmen ausgeschrieben werden. Eine Rückkehr von Herrn P. war also gar nicht beabsichtigt. Eine verlässliche Prognose über die Rückkehr von Herrn P. hat die Beklagte folglich nicht angestellt. Ein Sachgrund für die Vertretungsbefristung ist daher nicht dargelegt.

2.

37

Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Daran fehlt es hier.

38

Das Arbeitsgericht Rostock hat dazu in der angegriffenen Entscheidung Folgendes ausgeführt:

39

"Bei der Ermittlung des Bedarfs ist von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen. Es muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein Bedarf mehr besteht (BAG, Urteil vom 29.07.2009, 7 AZR 907/07, AP Nr. 65 zu § 14 TzBfG; BAG, Urteil vom 17.01.2007, 7 AZR 20/06, NZA 2007, 566). Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Der Arbeitgeber hat im Prozess die tatsächlichen Grundlagen dieser Prognose darzulegen (BAG, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633).

40

Der vorübergehende Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG, Urteil vom 29.07.2009, 7 AZR 907/07, AP Nr. 65 zu § 14 TzBfG). Ein vorübergehender Bedarf kann sich einerseits aus zusätzlichen, zeitlich begrenzt anfallenden Arbeiten ergeben, die das Stammpersonal nicht erledigen kann. Andererseits kann sich der Arbeitskräftebedarf innerhalb eines Betriebes durch wegfallende Aufgaben verringern, z. B. wegen Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (BAG, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633; BAG, Urteil vom 17.01.2007, 7 AZR 20/06, NZA 2007, 566).

41

Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dies erfordert jedoch nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer in dem Bereich eingesetzt wird, in dem der Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 640/08, NZA 2010,633).

42

Der Arbeitgeber kann sich auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei der im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgabe um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 29.07.2009, 7 AZR 907/07, AP Nr. 65 zu § 14 TzBfG m. w. N.).

43

Die Vermittlung von älteren Arbeitslosen ist ebenso wie die Vermittlung der übrigen Arbeitslosen eine Daueraufgabe der Beklagten. Das Projekt "Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen" stellt lediglich eine besondere Herangehensweise an diese Aufgabe dar. Gegenstand des Projekts ist nicht eine zeitlich begrenzte Zusatzaufgabe, sondern ein bestimmter Weg, um die Vermittlungsziele in dieser Altersgruppe möglichst erfolgreich zu verwirklichen. Die von Herrn P. in dem Projekt auszuübenden Tätigkeiten bestätigen dies. Die elektronische Dokumentation von Aktivitäten der Projektteilnehmer ist eine typische Kontrollaufgabe, die nicht nur in dem o. g. Projekt, sondern üblicherweise im Rahmen der Arbeitsvermittlung anfällt. Es ist nicht ersichtlich, ob und ggf. in welchem Umfang die Vermittlung von älteren Arbeitslosen im Rahmen des Projekts "Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen" einen höheren Personaleinsatz seitens der Beklagten erfordert als die Vermittlung auf herkömmliche Weise."

44

Die Berufungskammer folgt dieser Argumentation und macht sie sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen.

45

Die Angriffe der Berufung rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Eine klare Abgrenzung der im Rahmen des Projektes zusätzlich zu erledigenden Aufgabenstellungen und des Umfangs derselben, die eine Prüfung, ob und wenn ja in welchem Umfang ein vorübergehender Mehrbedarf vorliegt, ermöglichen, ist von der Beklagten nicht erbracht worden. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab es keine konkreten Anhaltspunkte dazu. Schließlich gilt auch hier, dass zum Zeitpunkt der Befristungsabrede keine Prognose zum Wegfall des von der Beklagten angenommenen zusätzlichen Beschäftigungsbedarfes ab dem 31.03.2012 möglich war. Das Projekt läuft noch bis zum 31.12.2015 und die Beklagte hat durch die Ausschreibung deutlich gemacht, dass sie nicht von einem Ende der Maßnahme Ende März 2012 ausgeht und diese auch nicht plant.

46

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

II.

47

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

48

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 10/07/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. März 2011 - 9 Sa 1308/10 - aufgehoben.
published on 16/01/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 - 26 Sa 103/11 - aufgehoben.
published on 06/10/2010 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. März 2009 - 4 Sa 1/09 - wird zurückgewiesen.
published on 14/04/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. November 2008 - 17 Sa 1098/08 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.