Tenor

1. auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 25.05.2016 – 11 Ca 122/16 unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 1, 2 und 3 aus dem Schriftsatz vom 24.05.2016 ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

b) Das Verfahren wird bezüglich des Klageantrages zu Ziffer 4 aus dem Schriftsatz vom 28.09.2016 sowie der Widerklage mit Schriftsatz vom 17.05.2016 abgetrennt. Diesbezüglich ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des abgetrennten Teils an das Landgericht Neubrandenburg verwiesen.

2. Die Parteien tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von fristgemäßen Kündigungen sowie von einer fristlosen Kündigung eines Vertragsverhältnisses sowie um daraus resultierende Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang vorab über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2014 bei der Beklagten als „Betriebsleiter“ tätig. Mit Wirkung zum 01.01.2015 ist der Kläger auf der Grundlage des Geschäftsführeranstellungsvertrages (Blatt 11 bis 18 d. a. A.) zum Geschäftsführer bestellt worden.

3

In dem Geschäftsführeranstellungsvertrag heißt es – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

4

§ 1
Tätigkeit

5

(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetzte, der Satzung der Gesellschaft und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, sofern ein oder mehrere Gesellschafter der Gesellschaft beigetreten sind.

6

(2) Der Geschäftsführer bedarf im Innenverhältnis der Gesellschaft zum Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bzw. zur Vornahme folgender Rechtshandlungen der Zustimmung mindestens eines weiteren Geschäftsführers.:

7

a) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen;

8

b) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder von Teilen des Unternehmens;

9

c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

10

d) Errichtung von Bauten aller Art sowie bauliche Umgestaltung von Betriebsgebäuden mit einem Aufwand von mehr als EUR 5.000,00 im Einzelfall;

11

e) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen;

12

f) Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens im Werte von mehr als EUR 5.000,00 im Einzelfall;

13

g) Einstellung von Mitarbeitern mit einem Jahresgehalt von mehr als EUR 15.000,00 brutto im Einzelfall oder unter Vereinbarung einer betrieblichen Pensionszusage;

14

h) Erteilung von Prokuren sowie von Handlungs- und Generalvollmachten;

15

i) Übernahme von Bürgschaften oder Garantien, die Erklärung von Schuldbeitritten und die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;

16

j) Aufnahme von Krediten im Betrag sowie jede Kreditaufnahme bzw. Begründung von Dauerschuldverhältnissen

17

k) alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen;

18

l) alle Geschäfte, die die Gesellschafter in der Geschäftsordnung für zustimmungspflichtig erklären.

19

m) Abschluss von Leasing-, Miet- und/oder Pachtverträgen

20

n) Abschluss von Arbeits-, Dienst und Beratungsverträgen

21

o) Wal des Abschlussprüfers.

22

(4) Daneben ergeben sich die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers aus dem Gesetz und etwaigen von der Gesellschafterversammlung gegebenen Anweisungen. Er hat seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zu widmen. Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit oder von Ehrenämtern bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter.

23

(5) Der Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass er in der für den Betrieb notwendigen Kernarbeitszeit sowie Saisonzeit anwesend oder erreichbar ist.

24

(6) Der Geschäftsführer ist verpflichtet bis zum Ende des Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr eine Jahresplanung aufzustellen, die von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen ist.

25

(7) Der Geschäftsführer hat seine volle Arbeitskraft und all seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich in den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen der Gesellschaft.

26

§ 2
Vergütung

27

(1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein Festgehalt in Höhe von 36.000,00 EUR brutto (in Worten: sechsunddreißig EUR). Das Gehalt ist in gleichen monatlichen Raten von 3.000,00 € jeweils am Monatsende nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben zur Auszahlung fällig. Das Monatsgehalt wird letztmalig für den Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet, zeitanteilig ausgezahlt.

28

(2) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf die Auszahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe eines Monatsgehaltes welches mit der Monatsabrechnung im November ausgezahlt wird.

29

(3) Der Geschäftsführer erhält eine vom Cash-Flow der Gesellschaften abhängige Tantieme. Der Geschäftsführer erhält eine Abschlagszahlung auf die Tantieme in Höhe von 30.000 € bis zum 03.02. eines Kalenderjahres. Die endgültige Tantieme wird jährlich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von der Gesellschaft in einem Betrag nach Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft und Feststellung des Jahresüberschusses der Gesellschaft gezahlt. Der Cash-Flow errechnet sich dabei wie folgt:

30
 

 Jahresüberschuss nach Steuern

+

 Abschreibungen

+/-

 Erhöhung Rückstellungen

+/-

 außerordentliche Erlöse/Aufwendungen

= 

 Cash-Flow

31

(5) Bei Beginn oder Beendigung der Beschäftigung, auch in Fällen langfristiger Krankheit und Freistellung im Laufe eines Kalenderjahres besteht der Anspruch auf Tantieme zeitanteilig.

32

(8) Mit der Zahlung des Gehalts sind Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten.

33

§ 5
Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Tod

34

(1) Im Falle vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten oder anderen von dem Geschäftsführer nicht zu vertretenden Gründen hat der Geschäftsführer Anspruch auf Fortzahlung seines monatlichen Grundgehalts gemäß § 2 Abs. 1 für die Dauer von längstens sechs Monaten, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages. Auf Gehaltsfortzahlungen an den Geschäftsführer werden Entschädigungszahlungen wegen Verdienstausfalls, Krankengeld oder Pension durch die Krankenversicherung oder andere Versicherungen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als eine Verdienstentschädigung von einem Dritten tatsächlich gewährt wird.

35

(2) Der Geschäftsführer tritt hiermit im Voraus alle etwaigen Ansprüche, die ihm gegen Dritte wegen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit zustehen, an die Gesellschaft ab. Die Abtretung ist ihrer Höhe nach beschränkt auf den Betrag, den die Gesellschaft dem Geschäftsführer gemäß Abs. 1 schuldet.

36

§ 11
Schlussbestimmungen

37

(5) Dieser Vertrag ersetzt alle vorangegangenen mündlichen oder schriftlichen Beratungen oder Vereinbarungen der Parteien über die Beschäftigungsbedingungen, Abfindungsvereinbarungen oder sonstige Leistungen, insbesondere auch etwaige Arbeitsverträge.

38

Mit Kündigungsschreiben vom 04.11.2015 – dem Kläger zugegangen am 19.11.2015 – kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum 31.12.2015 (die dagegen gerichtete Klage des Klägers lautet auf das Aktenzeichen 11 Ca 122/16 Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg).

39

Mit Kündigungsschreiben vom 04.11.2015 – dem Kläger zugegangen am 11.11.2015 – kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum 31.12.2015 (die dagegen gerichtete Klage des Klägers lautet auf das Aktenzeichen 11 Ca 125/16 Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg -).

40

Mit Kündigungsschreiben vom 25.11.2015 – dem Kläger zugegangen am 25.11.2015 – kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos und vorsorglich fristgemäß (das Aktenzeichen der dagegen gerichteten Klage des Klägers lautet 11 Ca 155/16 Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg -).

41

Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 stellte der Kläger folgende Klageanträge:

42

1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse (Geschäftsführer- und Betriebsleiter) der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.11.2015 nicht fristlos, hilfsweise fristgerecht aufgelöst worden sind.

43

2. Es wird festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse auch nicht durch andere Beendigungstatbestände enden, sondern über den Kündigungstermin hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehen.

44

3. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1: Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter zu beschäftigen.

45

Mit Schriftsatz vom 28.09.2016 konkretisiert der Kläger seinen Zahlungsantrag zu Ziffer 4 aus dem Schriftsatz vom 24.05.2016 wie folgt:

46

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2015 eine Summe in Höhe von 39.750,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über den Basiszinssatz seit Antragstellung zu zahlen.

47

Mit Schriftsatz vom 17.05.2016 beantragt die Beklagte widerklagend:

48

1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte den Vorschuss auf die Tantieme 2015 in Höhe von 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.

49

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte das gewährte Darlehen in Höhe von 25.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen.

50

Mit Beschluss vom 25.05.2016 hat das Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – den Rechtsstreit unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG M-V vom 19.11.2015 zum Aktenzeichen 3 Ta 38/15 an das Landgericht Neubrandenburg, Kammer für Handelssachen, verwiesen.

51

Gegen diese, dem Kläger am 14.06.2016 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 24.06.2016 bei dem Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg - eingegangene sofortige Beschwerde nebst der am 28.06.2016 dort eingegangenen Beschwerdebegründung.

52

Mit Beschluss vom 21.07.2016 hat das Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und das Verfahren zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

53

Der Kläger ist der Rechtsauffassung, durch seine Abberufung als Organ der Beklagten und Kündigung der Stellung als Geschäftsführer sei nicht gleichzeitig auch seine Position als Angestellter gekündigt worden. Der Kläger sei nicht nur seit dem 01.01.2015 Geschäftsführer der Beklagten, sondern seit dem 01.04.2012 auch deren Angestellter und Arbeitnehmer, der Arbeiten durchgeführt habe, die solche eines angestellten Arbeiters gewesen seien, als da wären Betriebsleiter, Fahrer von Erntemaschinen, Hexlern, Sonstigen Fahrzeugen, Durchführungen von Tätigkeiten eines Landwirts etc.. Die Anstellungsverträge als Angestellter und Arbeitnehmer aus der Tätigkeit seit dem 01.04.2012 seien ungekündigt. Das Kündigungsschutzgesetz sei mithin anwendbar. Die Geschäftsführertätigkeit habe nur auf dem Papier bestanden, um nach außen hin die Legitimation und Kompetenz einer landwirtschaftlichen Eignung als Betrieb nachweisen zu können, weshalb der Kläger für die der Beklagten Zurverfügungstellung seiner Qualifikation auch die zusätzlichen Tantiemen erhalten sollte und teilweise erhalten habe. Eine Einberufung zum Fremdgeschäftsführer dürfe nicht dazu führen, dass damit der langjährige Angestellte oder Arbeiter durch die nominelle Berufung zum Geschäftsführer aus bekannten Gründen seinen Kündigungsschutz verliere. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig, weil der Kläger auch über den 01.01.2015 durchgehend als Arbeitnehmer und Betriebsleiter beschäftigt worden sei. Hinsichtlich der erhobenen Klage berufe sich der Kläger gerade nicht auf seine Geschäftsführertätigkeit, die er auch niemals ausgeführt habe, sondern lediglich auf seine seit 2012 ausgeführte Tätigkeit als Betriebsleiter und Arbeitnehmer.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

55

Die zulässige und insbesondere fristgemäße sofortige Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und lediglich zur Verweisung des Rechtsstreits hinsichtlich des abgetrennten Klageantrages zu Ziffer 4 und der Widerklage an das zuständige Landgericht Neubrandenburg.

1.

56

Für die vom Kläger angekündigten Klageanträge zu den Ziffern 1, 2 und 3 aus dem Schriftsatz vom 24.05.2016 ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG eröffnet. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer fristlosen Kündigung und in diesem Zusammenhang die Feststellung des Fortbestandes des von ihm behaupteten Arbeitsverhältnisses. Mit dem Klageantrag zu 2 wendet sich der Kläger gegen die fristgemäße Kündigung vom 04.11.2015 und begehrt diesbezüglich ebenfalls die Feststellung des Fortbestandes des von ihm behaupteten Arbeitsverhältnisses. Dem Klageantrag zu Ziffer 3 begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arbeitsverhältnisses. Mithin handelt es sich bei den drei genannten Klageanträgen jeweils um einen sogenannten „Sic-Non-Fall“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 11.06.2003 – 5 AZB 43/02 – Juris, Rd.-Nr. 23). Denn die gestellten Klageanträge zu den Ziffern 1 bis 3 können ausschließlich nur dann begründet sein, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis tatsächlich einzuordnen ist. Dies ist beispielsweise – wie hier – dann der Fall, wenn die klagende Partei ausdrücklich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend macht, etwa im Zusammenhang mit einem vorhergehenden und dann – nach Auffassung der klagenden Partei – wiederaufgelebt ist (BAG vom 26.10.2012 – 10 AZB 60/12 – Juris, Rd.-Nr. 18). Mithin reicht bezüglich der Klageanträge zu den Ziffern 1 bis 3 aus dem Schriftsatz vom 24.05.2016 die reine Behauptung des Klägers, zwischen den Parteien habe auch über den 01.01.2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis bestanden, zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen aus.

57

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – in der streitigen Entscheidung steht dem der Beschluss des LAG M-V vom 19.11.2015 – 3 Ta 38/15 – nicht entgegen. Der dortige Sachverhalt ist mit den hier festzustellenden Tatsachen nicht vergleichbar. In dem dortigen Verfahren hatte sich die Klage ausdrücklich nur gegen die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Beendigung eines Geschäftsführerdienstleistungsvertrages gerichtet. Die Statusfeststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses war gerade nicht geltend gemacht worden, so dass dort ein sogenannter „et-et-Fall“ und nicht – wie hier – ein sogenannter „Sic-Non-Fall“ zu entscheiden war.

2.

58

Im Übrigen ist hinsichtlich der mit den Schriftsätzen vom 24.05.2016 und 28.09.2016 angekündigte Zahlungsantrag zu Ziffer 4 – ebenso wie hinsichtlich der Widerklage – der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.

59

Diesbezüglich ist ein sogenannter „Sic-Non-Fall“ nicht gegeben, da sich das Klagebegehren aus einer arbeitsrechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage ergeben kann. In einem solchen Fall reicht die bloße Behauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht aus. Vielmehr bedarf es insoweit der schlüssigen Darlegung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses. Diesen Voraussetzungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Vielmehr hätte der Kläger im Einzelnen jedenfalls schlüssig die Umstände darlegen müssen, aus denen gegebenenfalls der Bestand eines Arbeitsverhältnisses hätte geschlussfolgert werden können. Der diesbezüglich mangelnde Sachvortrag geht zu seinen Lasten. Im Gegenteil kann nach den Vereinbarungen in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag der Bestand eines Arbeitsverhältnisses gerade nicht festgestellt werden. Die in § 1 Abs. 1 und in § 1 Abs. 4 bis Abs. 6 des Geschäftsführeranstellungsvertrages festgehaltenen Regelungen sind für eine Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer ebenso typisch, wie die in § 2 festgelegte Vergütungsregelung sowie die in § 5 festgeschriebene Regelung zur Entgeltfortzahlung. Auch die übrigen Bestimmungen in dem benannten Vertrag lassen keine rechtsrelevanten Schlussfolgerungen auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses erkennen.

60

Lediglich die pauschale Behauptung des Klägers, der Vertrag sei nicht so gelebt worden wie vertraglich fixiert, reicht nicht aus, um vorliegend vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausgehen zu können.

61

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvertrag als Betriebsleiter an dem vorliegenden Ergebnis nichts ändert, da dieses Arbeitsverhältnis mit Unterzeichnung des Geschäftsführeranstellungsvertrages durch die Parteien beendet worden ist (vgl. diesbezüglich die grundsätzlichen Erwägungen in BAG vom 26.10.2012, a. a. O., Rd.-Nr. 18). Dies gilt umso mehr, als die Parteien in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag in § 11 Abs. 5 ausdrücklich festgelegt haben, dass dieser Geschäftsführeranstellungsvertrag alle vorausgegangenen Vereinbarungen und insbesondere auch Arbeitsverträge ersetzt.

62

Auch der Umstand, dass die Abberufung als Geschäftsführer hier zeitlich vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn der rechtliche Charakter des Vertragsverhältnisses eines – ehemaligen – Organvertreters ändert sich nicht allein durch die Abberufung als Geschäftsführer. Durch den Abberufungsakt wird das Vertragsverhältnis nicht automatisch zum Arbeitsverhältnis (BAG vom 26.10.2012, a. a. O., Rd.-Nr. 16).

3.

63

Da der Kläger nur teilweise mit der sofortigen Beschwerde erfolgreich ist, haben die Parteien je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

64

Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein.

65

Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde sind nicht ersichtlich.

66

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Nov. 2016 - 3 Ta 29/16

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Nov. 2015 - 3 Ta 38/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.08.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.07.2015 – Aktenzeichen 2 Ca 162/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wi

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 26. Okt. 2012 - 10 AZB 60/12

bei uns veröffentlicht am 26.10.2012

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Juli 2012 - 10 Ta 316/11 - wird zurückgewiesen.

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.08.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.07.2015 – Aktenzeichen 2 Ca 162/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um fristlose Kündigungen eines „Geschäftsführerdienstvertrages“ sowie um Schadensersatzansprüche und sonstige Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang vorab über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.

2

Am 16.10.2009 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1. einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt der Tätigkeit des Klägers als Betriebsleiter.

3

Am 08.12.2010 haben der Kläger und die Beklagte zu 1. einen von beiden Seiten unterzeichneten Geschäftsführerdienstvertrag mit der Festlegung des 20.04.2010 als Beginn des Vertragsverhältnisses geschlossen (§ 13 Abs. 1 des Vertrages). Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer erfolgte ausweislich des Geschäftsführerdienstvertrages mit Gesellschafterbeschluss vom 20.04.2010.

4

Mit Gesellschafterbeschluss vom 16.10.2014 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen.

5

Mit den Schreiben vom 21.01.2015 sowie vom 09.04.2015 hat die Beklagte zu 1. den Geschäftsführerdienstvertrag jeweils fristlos gekündigt.

6

Mit Schriftsatz vom 04.02.2015 beantragt der Kläger:

7
1. Es wird festgestellt, dass der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen den Parteien vom 08.12.2010 durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.01.2015 nicht beendet wird und bis zum 31.12.2015 fortbesteht.
8
2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger die entstehenden Schäden dadurch, dass das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug sowie das Ferienhaus nicht mehr genutzt werden können, durch die Beklagte zu ersetzen sind.
9

Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 beantragt der Kläger:

10
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Nettojahresumsatz sowie den sich daraus ergebenden Jahresgewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten ohne Berücksichtigung von Zinsen, Steuern, Abschreibungen, Steuerrückerstattungen, Veräußerungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagegütern sowie außergewöhnlichen Reparatur- /Instandhaltungsaufwendungen und Investitionen für das Jahr 2014 zu geben.
11
4. Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus dieser Auskunft ergebende Tantieme an den Kläger zu zahlen.
12

Mit Schriftsatz vom 13.03.2015 beantragt der Kläger:

13
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 616,62 EUR netto nebst 5 Prozent Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen.
14

Mit Schriftsatz vom 30.04.2015 beantragt der Kläger:

15
6. Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlosen Kündigungen Nummer 1 bis 5 vom 09.04.2015 (Anschaffung Gäste- WLAN; Anschaffung Herren- und Damenfahrrad; unzulässige Überlassung von Firmeneigentum Damenfahrrad; Gäste-WLAN; Unterschlagung Firmeneigentum) nicht beendet wurde, sondern bis zum 31.12.2015 fortbesteht.
16

Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2. erweitert.

17

Mit Beschluss vom 09.07.2015 hat das Arbeitsgericht Rostock entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssache nicht eröffnet ist und im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich vorliegend nicht um einen sic-non-Fall, da sich der Kläger lediglich gegen die fristlosen Kündigungen seines Geschäftsführerdienstvertrages wende und die fristgemäße Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht angreife.

18

Gegen diese am 24.07.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 04.08.2015 bei dem Arbeitsgericht Rostock eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.

19

Der Kläger hält in seiner Beschwerdebegründung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen vorliegend eröffnet sei. Die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG könne vorliegend nicht greifen, da der Kläger bereits vor Kündigungsausspruch als Geschäftsführer – insoweit unstreitig – abberufen worden sei. Im Übrigen folge dieser Umstand aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und insbesondere aus der Entscheidung vom 20.10.2014 zum Aktenzeichen 10 AZB 46/14. Außerdem liege ein sogenannter sic-non-Fall vor, da der Kläger nach der Abberufung weiterbeschäftigt worden sei. Die Klage richtet sich gerade nicht gegen die Abberufung als Geschäftsführer. Vielmehr beschränke sich die Klage auf die Weiterführung des nach seiner Ansicht nach gegebenen Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2015.

20

Mit Beschluss vom 22.09.2015 hat das Arbeitsgericht Rostock der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung dem Landesarbeitsgericht M-V vorgelegt.

II.

21

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

22

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssache ausschließlich zuständig u. a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (a) sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (b).

23

Die genannten Voraussetzungen hat der Kläger vorliegend nicht hinreichend dargelegt und sind im Übrigen unter Berücksichtigung des gegebenen Sach- und Streitstandes auch nicht erfüllt.

a)

24

Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die Fiktionswirkung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG hier nicht greift, da die Abberufung als Geschäftsführer vor Zustellung der Klage und damit auch vor der Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit erfolgte (vgl. insoweit auch BAG vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, Juris, Rd.-Nr. 26).

b)

25

Soweit der Kläger aber offensichtlich unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2015 (a. a. O.) der Auffassung ist, mit einer Abberufung als Geschäftsführer im laufenden Rechtswegzuständigkeitsverfahren bzw. vor Klagezustellung sei automatisch ein sic-non-Fall gegeben, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn unabhängig von der Frage einer Fiktionswirkung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG reicht die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, bei der streitigen Vertragsbeziehung handele es sich um ein Arbeitsverhältnis, nur dann zur Begründung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen aus, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen ein sic-non-Fall gegeben ist. Dies wiederum setzt voraus, dass die gestellten Klageanträge ausschließlich nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung fortbestand oder wiederauflebte (BAG vom 22.10.14, a. a. O., Rd.-NR. 21). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die klagende Partei ausdrücklich das Bestehen eines Arbeitsverhältnis geltend macht, etwa im Zusammenhang mit einem vorhergehenden und dann wieder auflebenden Arbeitsverhältnis (BAG vom 26.10.12, 10 AZB 60/12 – Juris, Rd.-Nr. 18).

26

Die genannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

27

Die vom Kläger gestellten Klageanträge – insbesondere auch die auf Fortbestand des Vertragsverhältnisses gerichteten Feststellungsanträge – sind allesamt nicht der vom BAG entwickelten sic-non-Konstellation zuzuordnen.

28

Die geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzansprüche resultieren – im Fall der Begründetheit – unmittelbar aus dem Geschäftsführerdienstvertrag. Mit den bezüglich der Kündigungen gestellten Feststellungsanträgen greift der Kläger ausschließlich die aus seiner Sicht rechtsunwirksamen fristlosen Kündigungen an, die im Rahmen und nach den Vorgaben des § 626 BGB und mithin nicht auf einer ausschließlich arbeitsrechtlichen Grundlage zu überprüfen sind (vgl. insoweit auch Erfurter Kommentar/Koch/15. Auflage, rd.-Nr. 41 zu § 2 ArbGG, wonach es sich bei einer derartigen Fallkonstellation – zutreffend – um einen et-et-Fall handelt).

29

Vor diesem Hintergrund reicht die bloße Behauptung des Klägers, bei dem Geschäftsführerdienstvertrag handele es sich um ein Arbeitsverhältnis, nicht aus. Vielmehr hätte der Kläger im Einzelnen jedenfalls schlüssig die Umstände darlegen müssen, aus denen ggf. der Bestand eines Arbeitsverhältnisses hätte geschlussfolgert werden können. Der diesbezüglich mangelnde Sachvortrag geht zu seinen Lasten. Im Gegenteil kann nach den Vereinbarungen in dem Geschäftsführerdienstvertrag der Bestand eines Arbeitsverhältnisses gerade nicht festgestellt werden. So heißt es beispielsweise in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:

30

„1. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm nach Gesetz, Satzung, ggf. Geschäftsordnung der Geschäftsführung sowie diesen Vertrag obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Er hat den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten.

31

2. Der Geschäftsführer nimmt die Rechten und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.“

32

Auch die übrigen Bestimmungen in dem Geschäftsführerdienstvertrag lassen keine rechtsrelevanten Schlussfolgerungen auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses erkennen.

33

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvertrag an dem vorliegenden Ergebnis nichts ändert, da dieses Arbeitsverhältnis mit Unterzeichnung des Geschäftsführerdienstvertrages durch die Parteien beendet worden ist (vgl. diesbezüglich die grundsätzlichen Erwägungen in BAG vom 26.10.12, a. a. O., Rd.-Nr. 18).

34

Auch der Umstand, dass die Abberufung als Geschäftsführer hier zeitlich vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn der rechtliche Charakter des Vertragsverhältnisses eines – ehemaligen – Organvertreters ändert sich nicht allein durch die Abberufung als Geschäftsführer. Durch den Abberufungsakt wird das Vertragsverhältnis nicht automatisch zum Arbeitsverhältnis (BAG vom 26.10.12, a. a. O., Rd.-Nr. 16).

2.

35

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

36

Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein.

37

Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde sind nicht ersichtlich.

38

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Juli 2012 - 10 Ta 316/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 15.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

2

Der Kläger war zunächst als Abteilungsdirektor seit dem 1. August 2001 im Bereich Private Banking/Steuerindizierte Produkte/Alternative Investments bei der S KGaA tätig.

3

Währenddessen wurde der Kläger zum Geschäftsführer bei der Beklagten, die am 1. Juli 2008 gegründet wurde, bestellt. Die Bestellung wurde am 25. September 2008 in das Handelsregister eingetragen.

4

Das mit der S KGaA bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die Aufhebungsvereinbarung vom 17./27. Februar 2009 zum 31. März 2009 einvernehmlich beendet. Gleichzeitig schlossen die Parteien (die Beklagte damals noch als S Partners GmbH firmierend) unter dem 17./27. Februar 2009 eine als Arbeitsvertrag überschriebene Vereinbarung, die einen Beginn des Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten zum 1. April 2009 vorsah. Die Betriebszugehörigkeit ab dem 1. August 2001 wurde angerechnet.

5

§ 2 des Arbeitsvertrags lautet:

        

„§ 2   

Tätigkeit und Arbeitsort

        

1.    

Die Gesellschaft engagiert Herrn B als Geschäftsführer und Partner im Bereich Services/Business Services.

        

2.    

Dienstort ist Köln.

        

3.    

Herr B erklärt sich unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner Fähigkeiten sowie sonstiger Wahrung seiner Interessen bereit, unter Fortzahlung der bisherigen Vergütung auch ein anderes Arbeitsgebiet zu übernehmen.

        

4.    

Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit, von Ehrenämtern sowie von Aufsichts-, Beirats- oder ähnlichen Mandaten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter.“

6

Nach einem Gesellschafterwechsel legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer bei der Beklagten mit Schreiben vom 29. Juni 2010 nieder. Die Beendigung des Geschäftsführeramts wurde am 14. Juli 2010 in das Handelsregister eingetragen. Am 8. Oktober 2010 ist Herr W als (ein) neuer Geschäftsführer eingetragen worden.

7

Der Kläger blieb bis 30. September 2010 für die Beklagte tätig. Danach wurde ihm mitgeteilt, dass die Beklagte seine „den niedergelegten Gf-Ämtern nachlaufenden Restarbeiten als erledigt betrachtet und in der Private Equity Gruppe keine weitere Tätigkeit mehr von [ihm] einfordert“.

8

Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 21./23./28. März 2011 zum 30. September 2011 und vorsorglich mit Schreiben vom 27. Juni 2011 noch einmal fristgerecht, ordentlich zum nächstzulässigen Termin.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Es handele sich um Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG.

10

Zwischen den Parteien habe von Anfang an ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dass dieser Arbeitsvertrag nicht Grundlage der Organstellung gewesen sei, ergebe sich zum einen bereits zwingend daraus, dass dieser eine Abrede aus dem Sommer 2009 zwischen der vorherigen Arbeitgeberin und dem Kläger zugrunde gelegen habe. Außerdem zeige § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags, dass der Kläger als Geschäftsführer gerade keine unternehmerische Gesamtverantwortung für das Unternehmen tragen, sondern lediglich als Partner tätig sein sollte. Gleiches zeige die Versetzungsklausel, die berechtige, ihm auch ein anderes Arbeitsgebiet zu übertragen. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG finde auf ehemalige Geschäftsführer keine Anwendung. Dies gelte insbesondere für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsvertrags, die lange nach Beendigung der Organstellung ausgesprochen worden sei.

11

Der Kläger hat folgende Anträge angekündigt:

        

1.    

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21./23./28. März 2011, dem Kläger am 28. März 2011 zugegangen, nicht aufgelöst wird.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2011 nicht aufgelöst wird.

12

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten scheitere an § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, der auch nach Beendigung der Organstellung des Klägers eingreife. Im Übrigen habe auch kein Arbeitsverhältnis bestanden. Nach der Niederlegung des Geschäftsführeramts sei der Kläger ausschließlich mit der Abwicklung und Überleitung seiner Geschäftsführeraufgaben beschäftigt gewesen.

13

Das Arbeitsgericht Köln hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt die Beklagte weiterhin eine Verweisung an das Landgericht Köln an.

14

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht angenommen.

15

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG.

16

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten jedoch in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen (BAG 29. Mai 2012 - 10 AZB 3/12 - Rn. 11 mwN; 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - Rn. 12 mwN, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 69 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 46; 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 11 mwN, AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 95 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 44). An der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ändert es nichts, wenn zwischen den Prozessparteien streitig ist, wie das Anstellungsverhältnis zu qualifizieren ist (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 b der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33) und der Geschäftsführer geltend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen (BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - Rn. 16, BAGE 118, 278). Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person selbst dann keinen Rechtsstreit im „Arbeitgeberlager“ vor dem Arbeitsgericht führen, wenn die der Organstellung zugrunde liegende Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist(BAG 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 107, 165). Für Ansprüche der Klagepartei aus dem der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrag sind deshalb die ordentlichen Gerichte ohne Weiteres zuständig (vgl. BAG 20. Mai 1998 - 5 AZB 3/98 - zu II 1 der Gründe, NZA 1998, 1247). Dabei ändert sich der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters nicht allein dadurch, dass der Organvertreter abberufen wird. Durch den Abberufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis (BAG 25. Juni 1997 - 5 AZB 41/96 - zu II 1 b aa der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 37; 21. Februar 1994 - 2 AZB 28/93 - zu II 3 b bb der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 17 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 28).

17

b) Anders kann es jedoch dann liegen, wenn und soweit der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere Rechtsbeziehung besteht. Insoweit greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein(BAG 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - Rn. 13 mwN, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 69 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 46; 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 11 mwN, AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 95 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 44). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Organvertreter Rechte auch mit der Begründung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis - wieder - in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 c der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33).

18

c) Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann ferner dann gegeben sein, wenn die Klagepartei Ansprüche aus einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis nach Abberufung als Organmitglied geltend macht. Zwar liegt der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführer-Dienstvertrag zu qualifizieren ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird (vgl. bspw. BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23, AP BGB § 626 Nr. 211; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 10, BAGE 123, 294). Zwingend ist dies aber nicht. Zum einen kann die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH auch auf einem Arbeitsvertrag beruhen. Zum anderen bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, da eine wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB voraussetzt(vgl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 12, AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 95 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 44; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO). Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag können dann nach Abberufung aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche (BAG 29. Mai 2012 - 10 AZB 3/12 - Rn. 13; 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - Rn. 14, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 69 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 46).

19

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat. Der Kläger macht mit seinen Feststellungsanträgen den Fortbestand des seiner Auffassung nach begründeten und weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend.

20

Es handelt sich um Anträge, die nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung als solches fortbestand oder wieder auflebte. In diesen Fällen (sic-non-Fälle) eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (BVerfG 31. August 1999 - 1 BvR 1389/97 - zu II 1 b der Gründe, AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 47; BAG 29. Mai 2012 - 10 AZB 3/12 - Rn. 16; 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 52). Nach der Beendigung der Organstellung und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen berufen, über die Frage, ob das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und durch eine ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet wurde, zu entscheiden.

21

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten nur durch einen einzigen Vertrag, nämlich den als „Arbeitsvertrag“ bezeichneten Vertrag vom 17./27. Februar 2009 verbunden war. Hierfür spricht, dass dieser Vertrag ausdrücklich auch die bereits vorher ausgeübte Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte zum Inhalt hatte (§ 2 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags). Auch wenn man aber davon ausgeht, dass neben dem „Arbeitsvertrag“ vom 17./27. Februar 2009 ein weiteres Vertragsverhältnis besteht oder bestanden hätte, das der Geschäftsführerbestellung zugrunde lag, ist eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für die vom Kläger begehrten Feststellungen gegeben.

22

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

        

    Mikosch     

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

        

        

        

        

                 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.08.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.07.2015 – Aktenzeichen 2 Ca 162/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um fristlose Kündigungen eines „Geschäftsführerdienstvertrages“ sowie um Schadensersatzansprüche und sonstige Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang vorab über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.

2

Am 16.10.2009 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1. einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt der Tätigkeit des Klägers als Betriebsleiter.

3

Am 08.12.2010 haben der Kläger und die Beklagte zu 1. einen von beiden Seiten unterzeichneten Geschäftsführerdienstvertrag mit der Festlegung des 20.04.2010 als Beginn des Vertragsverhältnisses geschlossen (§ 13 Abs. 1 des Vertrages). Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer erfolgte ausweislich des Geschäftsführerdienstvertrages mit Gesellschafterbeschluss vom 20.04.2010.

4

Mit Gesellschafterbeschluss vom 16.10.2014 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen.

5

Mit den Schreiben vom 21.01.2015 sowie vom 09.04.2015 hat die Beklagte zu 1. den Geschäftsführerdienstvertrag jeweils fristlos gekündigt.

6

Mit Schriftsatz vom 04.02.2015 beantragt der Kläger:

7
1. Es wird festgestellt, dass der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen den Parteien vom 08.12.2010 durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.01.2015 nicht beendet wird und bis zum 31.12.2015 fortbesteht.
8
2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger die entstehenden Schäden dadurch, dass das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug sowie das Ferienhaus nicht mehr genutzt werden können, durch die Beklagte zu ersetzen sind.
9

Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 beantragt der Kläger:

10
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Nettojahresumsatz sowie den sich daraus ergebenden Jahresgewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten ohne Berücksichtigung von Zinsen, Steuern, Abschreibungen, Steuerrückerstattungen, Veräußerungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagegütern sowie außergewöhnlichen Reparatur- /Instandhaltungsaufwendungen und Investitionen für das Jahr 2014 zu geben.
11
4. Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus dieser Auskunft ergebende Tantieme an den Kläger zu zahlen.
12

Mit Schriftsatz vom 13.03.2015 beantragt der Kläger:

13
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 616,62 EUR netto nebst 5 Prozent Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen.
14

Mit Schriftsatz vom 30.04.2015 beantragt der Kläger:

15
6. Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlosen Kündigungen Nummer 1 bis 5 vom 09.04.2015 (Anschaffung Gäste- WLAN; Anschaffung Herren- und Damenfahrrad; unzulässige Überlassung von Firmeneigentum Damenfahrrad; Gäste-WLAN; Unterschlagung Firmeneigentum) nicht beendet wurde, sondern bis zum 31.12.2015 fortbesteht.
16

Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2. erweitert.

17

Mit Beschluss vom 09.07.2015 hat das Arbeitsgericht Rostock entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssache nicht eröffnet ist und im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich vorliegend nicht um einen sic-non-Fall, da sich der Kläger lediglich gegen die fristlosen Kündigungen seines Geschäftsführerdienstvertrages wende und die fristgemäße Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht angreife.

18

Gegen diese am 24.07.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 04.08.2015 bei dem Arbeitsgericht Rostock eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.

19

Der Kläger hält in seiner Beschwerdebegründung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen vorliegend eröffnet sei. Die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG könne vorliegend nicht greifen, da der Kläger bereits vor Kündigungsausspruch als Geschäftsführer – insoweit unstreitig – abberufen worden sei. Im Übrigen folge dieser Umstand aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und insbesondere aus der Entscheidung vom 20.10.2014 zum Aktenzeichen 10 AZB 46/14. Außerdem liege ein sogenannter sic-non-Fall vor, da der Kläger nach der Abberufung weiterbeschäftigt worden sei. Die Klage richtet sich gerade nicht gegen die Abberufung als Geschäftsführer. Vielmehr beschränke sich die Klage auf die Weiterführung des nach seiner Ansicht nach gegebenen Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2015.

20

Mit Beschluss vom 22.09.2015 hat das Arbeitsgericht Rostock der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung dem Landesarbeitsgericht M-V vorgelegt.

II.

21

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

22

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssache ausschließlich zuständig u. a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (a) sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (b).

23

Die genannten Voraussetzungen hat der Kläger vorliegend nicht hinreichend dargelegt und sind im Übrigen unter Berücksichtigung des gegebenen Sach- und Streitstandes auch nicht erfüllt.

a)

24

Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die Fiktionswirkung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG hier nicht greift, da die Abberufung als Geschäftsführer vor Zustellung der Klage und damit auch vor der Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit erfolgte (vgl. insoweit auch BAG vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, Juris, Rd.-Nr. 26).

b)

25

Soweit der Kläger aber offensichtlich unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2015 (a. a. O.) der Auffassung ist, mit einer Abberufung als Geschäftsführer im laufenden Rechtswegzuständigkeitsverfahren bzw. vor Klagezustellung sei automatisch ein sic-non-Fall gegeben, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn unabhängig von der Frage einer Fiktionswirkung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG reicht die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, bei der streitigen Vertragsbeziehung handele es sich um ein Arbeitsverhältnis, nur dann zur Begründung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen aus, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen ein sic-non-Fall gegeben ist. Dies wiederum setzt voraus, dass die gestellten Klageanträge ausschließlich nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung fortbestand oder wiederauflebte (BAG vom 22.10.14, a. a. O., Rd.-NR. 21). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die klagende Partei ausdrücklich das Bestehen eines Arbeitsverhältnis geltend macht, etwa im Zusammenhang mit einem vorhergehenden und dann wieder auflebenden Arbeitsverhältnis (BAG vom 26.10.12, 10 AZB 60/12 – Juris, Rd.-Nr. 18).

26

Die genannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

27

Die vom Kläger gestellten Klageanträge – insbesondere auch die auf Fortbestand des Vertragsverhältnisses gerichteten Feststellungsanträge – sind allesamt nicht der vom BAG entwickelten sic-non-Konstellation zuzuordnen.

28

Die geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzansprüche resultieren – im Fall der Begründetheit – unmittelbar aus dem Geschäftsführerdienstvertrag. Mit den bezüglich der Kündigungen gestellten Feststellungsanträgen greift der Kläger ausschließlich die aus seiner Sicht rechtsunwirksamen fristlosen Kündigungen an, die im Rahmen und nach den Vorgaben des § 626 BGB und mithin nicht auf einer ausschließlich arbeitsrechtlichen Grundlage zu überprüfen sind (vgl. insoweit auch Erfurter Kommentar/Koch/15. Auflage, rd.-Nr. 41 zu § 2 ArbGG, wonach es sich bei einer derartigen Fallkonstellation – zutreffend – um einen et-et-Fall handelt).

29

Vor diesem Hintergrund reicht die bloße Behauptung des Klägers, bei dem Geschäftsführerdienstvertrag handele es sich um ein Arbeitsverhältnis, nicht aus. Vielmehr hätte der Kläger im Einzelnen jedenfalls schlüssig die Umstände darlegen müssen, aus denen ggf. der Bestand eines Arbeitsverhältnisses hätte geschlussfolgert werden können. Der diesbezüglich mangelnde Sachvortrag geht zu seinen Lasten. Im Gegenteil kann nach den Vereinbarungen in dem Geschäftsführerdienstvertrag der Bestand eines Arbeitsverhältnisses gerade nicht festgestellt werden. So heißt es beispielsweise in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:

30

„1. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm nach Gesetz, Satzung, ggf. Geschäftsordnung der Geschäftsführung sowie diesen Vertrag obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Er hat den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten.

31

2. Der Geschäftsführer nimmt die Rechten und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.“

32

Auch die übrigen Bestimmungen in dem Geschäftsführerdienstvertrag lassen keine rechtsrelevanten Schlussfolgerungen auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses erkennen.

33

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvertrag an dem vorliegenden Ergebnis nichts ändert, da dieses Arbeitsverhältnis mit Unterzeichnung des Geschäftsführerdienstvertrages durch die Parteien beendet worden ist (vgl. diesbezüglich die grundsätzlichen Erwägungen in BAG vom 26.10.12, a. a. O., Rd.-Nr. 18).

34

Auch der Umstand, dass die Abberufung als Geschäftsführer hier zeitlich vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn der rechtliche Charakter des Vertragsverhältnisses eines – ehemaligen – Organvertreters ändert sich nicht allein durch die Abberufung als Geschäftsführer. Durch den Abberufungsakt wird das Vertragsverhältnis nicht automatisch zum Arbeitsverhältnis (BAG vom 26.10.12, a. a. O., Rd.-Nr. 16).

2.

35

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

36

Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein.

37

Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde sind nicht ersichtlich.

38

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.