Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Nov. 2016 - 3 Ta 29/16
Gericht
Tenor
1. auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 25.05.2016 – 11 Ca 122/16 unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 1, 2 und 3 aus dem Schriftsatz vom 24.05.2016 ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
b) Das Verfahren wird bezüglich des Klageantrages zu Ziffer 4 aus dem Schriftsatz vom 28.09.2016 sowie der Widerklage mit Schriftsatz vom 17.05.2016 abgetrennt. Diesbezüglich ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des abgetrennten Teils an das Landgericht Neubrandenburg verwiesen.
2. Die Parteien tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von fristgemäßen Kündigungen sowie von einer fristlosen Kündigung eines Vertragsverhältnisses sowie um daraus resultierende Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang vorab über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen.
- 2
Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2014 bei der Beklagten als „Betriebsleiter“ tätig. Mit Wirkung zum 01.01.2015 ist der Kläger auf der Grundlage des Geschäftsführeranstellungsvertrages (Blatt 11 bis 18 d. a. A.) zum Geschäftsführer bestellt worden.
- 3
In dem Geschäftsführeranstellungsvertrag heißt es – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:
- 4
§ 1
Tätigkeit
- 5
(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetzte, der Satzung der Gesellschaft und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, sofern ein oder mehrere Gesellschafter der Gesellschaft beigetreten sind.
- 6
(2) Der Geschäftsführer bedarf im Innenverhältnis der Gesellschaft zum Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bzw. zur Vornahme folgender Rechtshandlungen der Zustimmung mindestens eines weiteren Geschäftsführers.:
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a) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen sowie Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen;
- 8
b) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder von Teilen des Unternehmens;
- 9
c) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- 10
d) Errichtung von Bauten aller Art sowie bauliche Umgestaltung von Betriebsgebäuden mit einem Aufwand von mehr als EUR 5.000,00 im Einzelfall;
- 11
e) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen;
- 12
f) Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens im Werte von mehr als EUR 5.000,00 im Einzelfall;
- 13
g) Einstellung von Mitarbeitern mit einem Jahresgehalt von mehr als EUR 15.000,00 brutto im Einzelfall oder unter Vereinbarung einer betrieblichen Pensionszusage;
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h) Erteilung von Prokuren sowie von Handlungs- und Generalvollmachten;
- 15
i) Übernahme von Bürgschaften oder Garantien, die Erklärung von Schuldbeitritten und die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten;
- 16
j) Aufnahme von Krediten im Betrag sowie jede Kreditaufnahme bzw. Begründung von Dauerschuldverhältnissen
- 17
k) alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen;
- 18
l) alle Geschäfte, die die Gesellschafter in der Geschäftsordnung für zustimmungspflichtig erklären.
- 19
m) Abschluss von Leasing-, Miet- und/oder Pachtverträgen
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n) Abschluss von Arbeits-, Dienst und Beratungsverträgen
- 21
o) Wal des Abschlussprüfers.
- 22
(4) Daneben ergeben sich die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers aus dem Gesetz und etwaigen von der Gesellschafterversammlung gegebenen Anweisungen. Er hat seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zu widmen. Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit oder von Ehrenämtern bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter.
- 23
(5) Der Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass er in der für den Betrieb notwendigen Kernarbeitszeit sowie Saisonzeit anwesend oder erreichbar ist.
- 24
(6) Der Geschäftsführer ist verpflichtet bis zum Ende des Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr eine Jahresplanung aufzustellen, die von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen ist.
- 25
(7) Der Geschäftsführer hat seine volle Arbeitskraft und all seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich in den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen der Gesellschaft.
- 26
§ 2
Vergütung
- 27
(1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein Festgehalt in Höhe von 36.000,00 EUR brutto (in Worten: sechsunddreißig EUR). Das Gehalt ist in gleichen monatlichen Raten von 3.000,00 € jeweils am Monatsende nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben zur Auszahlung fällig. Das Monatsgehalt wird letztmalig für den Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet, zeitanteilig ausgezahlt.
- 28
(2) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf die Auszahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe eines Monatsgehaltes welches mit der Monatsabrechnung im November ausgezahlt wird.
- 29
(3) Der Geschäftsführer erhält eine vom Cash-Flow der Gesellschaften abhängige Tantieme. Der Geschäftsführer erhält eine Abschlagszahlung auf die Tantieme in Höhe von 30.000 € bis zum 03.02. eines Kalenderjahres. Die endgültige Tantieme wird jährlich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von der Gesellschaft in einem Betrag nach Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft und Feststellung des Jahresüberschusses der Gesellschaft gezahlt. Der Cash-Flow errechnet sich dabei wie folgt:
- 30
Jahresüberschuss nach Steuern
+
Abschreibungen
+/-
Erhöhung Rückstellungen
+/-
außerordentliche Erlöse/Aufwendungen
=
Cash-Flow
- 31
(5) Bei Beginn oder Beendigung der Beschäftigung, auch in Fällen langfristiger Krankheit und Freistellung im Laufe eines Kalenderjahres besteht der Anspruch auf Tantieme zeitanteilig.
- 32
(8) Mit der Zahlung des Gehalts sind Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten.
- 33
§ 5
Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Tod
- 34
(1) Im Falle vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten oder anderen von dem Geschäftsführer nicht zu vertretenden Gründen hat der Geschäftsführer Anspruch auf Fortzahlung seines monatlichen Grundgehalts gemäß § 2 Abs. 1 für die Dauer von längstens sechs Monaten, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages. Auf Gehaltsfortzahlungen an den Geschäftsführer werden Entschädigungszahlungen wegen Verdienstausfalls, Krankengeld oder Pension durch die Krankenversicherung oder andere Versicherungen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als eine Verdienstentschädigung von einem Dritten tatsächlich gewährt wird.
- 35
(2) Der Geschäftsführer tritt hiermit im Voraus alle etwaigen Ansprüche, die ihm gegen Dritte wegen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit zustehen, an die Gesellschaft ab. Die Abtretung ist ihrer Höhe nach beschränkt auf den Betrag, den die Gesellschaft dem Geschäftsführer gemäß Abs. 1 schuldet.
- 36
§ 11
Schlussbestimmungen
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(5) Dieser Vertrag ersetzt alle vorangegangenen mündlichen oder schriftlichen Beratungen oder Vereinbarungen der Parteien über die Beschäftigungsbedingungen, Abfindungsvereinbarungen oder sonstige Leistungen, insbesondere auch etwaige Arbeitsverträge.
- 38
Mit Kündigungsschreiben vom 04.11.2015 – dem Kläger zugegangen am 19.11.2015 – kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum 31.12.2015 (die dagegen gerichtete Klage des Klägers lautet auf das Aktenzeichen 11 Ca 122/16 Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg).
- 39
Mit Kündigungsschreiben vom 04.11.2015 – dem Kläger zugegangen am 11.11.2015 – kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum 31.12.2015 (die dagegen gerichtete Klage des Klägers lautet auf das Aktenzeichen 11 Ca 125/16 Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg -).
- 40
Mit Kündigungsschreiben vom 25.11.2015 – dem Kläger zugegangen am 25.11.2015 – kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos und vorsorglich fristgemäß (das Aktenzeichen der dagegen gerichteten Klage des Klägers lautet 11 Ca 155/16 Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg -).
- 41
Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 stellte der Kläger folgende Klageanträge:
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1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse (Geschäftsführer- und Betriebsleiter) der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.11.2015 nicht fristlos, hilfsweise fristgerecht aufgelöst worden sind.
- 43
2. Es wird festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse auch nicht durch andere Beendigungstatbestände enden, sondern über den Kündigungstermin hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehen.
- 44
3. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1: Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter zu beschäftigen.
- 45
Mit Schriftsatz vom 28.09.2016 konkretisiert der Kläger seinen Zahlungsantrag zu Ziffer 4 aus dem Schriftsatz vom 24.05.2016 wie folgt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2015 eine Summe in Höhe von 39.750,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über den Basiszinssatz seit Antragstellung zu zahlen.
- 47
Mit Schriftsatz vom 17.05.2016 beantragt die Beklagte widerklagend:
- 48
1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte den Vorschuss auf die Tantieme 2015 in Höhe von 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen.
- 49
2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte das gewährte Darlehen in Höhe von 25.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen.
- 50
Mit Beschluss vom 25.05.2016 hat das Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – den Rechtsstreit unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG M-V vom 19.11.2015 zum Aktenzeichen 3 Ta 38/15 an das Landgericht Neubrandenburg, Kammer für Handelssachen, verwiesen.
- 51
Gegen diese, dem Kläger am 14.06.2016 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 24.06.2016 bei dem Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg - eingegangene sofortige Beschwerde nebst der am 28.06.2016 dort eingegangenen Beschwerdebegründung.
- 52
Mit Beschluss vom 21.07.2016 hat das Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und das Verfahren zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
- 53
Der Kläger ist der Rechtsauffassung, durch seine Abberufung als Organ der Beklagten und Kündigung der Stellung als Geschäftsführer sei nicht gleichzeitig auch seine Position als Angestellter gekündigt worden. Der Kläger sei nicht nur seit dem 01.01.2015 Geschäftsführer der Beklagten, sondern seit dem 01.04.2012 auch deren Angestellter und Arbeitnehmer, der Arbeiten durchgeführt habe, die solche eines angestellten Arbeiters gewesen seien, als da wären Betriebsleiter, Fahrer von Erntemaschinen, Hexlern, Sonstigen Fahrzeugen, Durchführungen von Tätigkeiten eines Landwirts etc.. Die Anstellungsverträge als Angestellter und Arbeitnehmer aus der Tätigkeit seit dem 01.04.2012 seien ungekündigt. Das Kündigungsschutzgesetz sei mithin anwendbar. Die Geschäftsführertätigkeit habe nur auf dem Papier bestanden, um nach außen hin die Legitimation und Kompetenz einer landwirtschaftlichen Eignung als Betrieb nachweisen zu können, weshalb der Kläger für die der Beklagten Zurverfügungstellung seiner Qualifikation auch die zusätzlichen Tantiemen erhalten sollte und teilweise erhalten habe. Eine Einberufung zum Fremdgeschäftsführer dürfe nicht dazu führen, dass damit der langjährige Angestellte oder Arbeiter durch die nominelle Berufung zum Geschäftsführer aus bekannten Gründen seinen Kündigungsschutz verliere. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig, weil der Kläger auch über den 01.01.2015 durchgehend als Arbeitnehmer und Betriebsleiter beschäftigt worden sei. Hinsichtlich der erhobenen Klage berufe sich der Kläger gerade nicht auf seine Geschäftsführertätigkeit, die er auch niemals ausgeführt habe, sondern lediglich auf seine seit 2012 ausgeführte Tätigkeit als Betriebsleiter und Arbeitnehmer.
- 54
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
- 55
Die zulässige und insbesondere fristgemäße sofortige Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und lediglich zur Verweisung des Rechtsstreits hinsichtlich des abgetrennten Klageantrages zu Ziffer 4 und der Widerklage an das zuständige Landgericht Neubrandenburg.
1.
- 56
Für die vom Kläger angekündigten Klageanträge zu den Ziffern 1, 2 und 3 aus dem Schriftsatz vom 24.05.2016 ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG eröffnet. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer fristlosen Kündigung und in diesem Zusammenhang die Feststellung des Fortbestandes des von ihm behaupteten Arbeitsverhältnisses. Mit dem Klageantrag zu 2 wendet sich der Kläger gegen die fristgemäße Kündigung vom 04.11.2015 und begehrt diesbezüglich ebenfalls die Feststellung des Fortbestandes des von ihm behaupteten Arbeitsverhältnisses. Dem Klageantrag zu Ziffer 3 begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arbeitsverhältnisses. Mithin handelt es sich bei den drei genannten Klageanträgen jeweils um einen sogenannten „Sic-Non-Fall“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 11.06.2003 – 5 AZB 43/02 – Juris, Rd.-Nr. 23). Denn die gestellten Klageanträge zu den Ziffern 1 bis 3 können ausschließlich nur dann begründet sein, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis tatsächlich einzuordnen ist. Dies ist beispielsweise – wie hier – dann der Fall, wenn die klagende Partei ausdrücklich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend macht, etwa im Zusammenhang mit einem vorhergehenden und dann – nach Auffassung der klagenden Partei – wiederaufgelebt ist (BAG vom 26.10.2012 – 10 AZB 60/12 – Juris, Rd.-Nr. 18). Mithin reicht bezüglich der Klageanträge zu den Ziffern 1 bis 3 aus dem Schriftsatz vom 24.05.2016 die reine Behauptung des Klägers, zwischen den Parteien habe auch über den 01.01.2015 hinaus ein Arbeitsverhältnis bestanden, zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen aus.
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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – in der streitigen Entscheidung steht dem der Beschluss des LAG M-V vom 19.11.2015 – 3 Ta 38/15 – nicht entgegen. Der dortige Sachverhalt ist mit den hier festzustellenden Tatsachen nicht vergleichbar. In dem dortigen Verfahren hatte sich die Klage ausdrücklich nur gegen die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Beendigung eines Geschäftsführerdienstleistungsvertrages gerichtet. Die Statusfeststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses war gerade nicht geltend gemacht worden, so dass dort ein sogenannter „et-et-Fall“ und nicht – wie hier – ein sogenannter „Sic-Non-Fall“ zu entscheiden war.
2.
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Im Übrigen ist hinsichtlich der mit den Schriftsätzen vom 24.05.2016 und 28.09.2016 angekündigte Zahlungsantrag zu Ziffer 4 – ebenso wie hinsichtlich der Widerklage – der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.
- 59
Diesbezüglich ist ein sogenannter „Sic-Non-Fall“ nicht gegeben, da sich das Klagebegehren aus einer arbeitsrechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage ergeben kann. In einem solchen Fall reicht die bloße Behauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht aus. Vielmehr bedarf es insoweit der schlüssigen Darlegung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses. Diesen Voraussetzungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Vielmehr hätte der Kläger im Einzelnen jedenfalls schlüssig die Umstände darlegen müssen, aus denen gegebenenfalls der Bestand eines Arbeitsverhältnisses hätte geschlussfolgert werden können. Der diesbezüglich mangelnde Sachvortrag geht zu seinen Lasten. Im Gegenteil kann nach den Vereinbarungen in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag der Bestand eines Arbeitsverhältnisses gerade nicht festgestellt werden. Die in § 1 Abs. 1 und in § 1 Abs. 4 bis Abs. 6 des Geschäftsführeranstellungsvertrages festgehaltenen Regelungen sind für eine Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer ebenso typisch, wie die in § 2 festgelegte Vergütungsregelung sowie die in § 5 festgeschriebene Regelung zur Entgeltfortzahlung. Auch die übrigen Bestimmungen in dem benannten Vertrag lassen keine rechtsrelevanten Schlussfolgerungen auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses erkennen.
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Lediglich die pauschale Behauptung des Klägers, der Vertrag sei nicht so gelebt worden wie vertraglich fixiert, reicht nicht aus, um vorliegend vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausgehen zu können.
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Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvertrag als Betriebsleiter an dem vorliegenden Ergebnis nichts ändert, da dieses Arbeitsverhältnis mit Unterzeichnung des Geschäftsführeranstellungsvertrages durch die Parteien beendet worden ist (vgl. diesbezüglich die grundsätzlichen Erwägungen in BAG vom 26.10.2012, a. a. O., Rd.-Nr. 18). Dies gilt umso mehr, als die Parteien in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag in § 11 Abs. 5 ausdrücklich festgelegt haben, dass dieser Geschäftsführeranstellungsvertrag alle vorausgegangenen Vereinbarungen und insbesondere auch Arbeitsverträge ersetzt.
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Auch der Umstand, dass die Abberufung als Geschäftsführer hier zeitlich vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn der rechtliche Charakter des Vertragsverhältnisses eines – ehemaligen – Organvertreters ändert sich nicht allein durch die Abberufung als Geschäftsführer. Durch den Abberufungsakt wird das Vertragsverhältnis nicht automatisch zum Arbeitsverhältnis (BAG vom 26.10.2012, a. a. O., Rd.-Nr. 16).
3.
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Da der Kläger nur teilweise mit der sofortigen Beschwerde erfolgreich ist, haben die Parteien je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein.
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Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde sind nicht ersichtlich.
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Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.