Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Okt. 2016 - 2 Sa 96/16
Gericht
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird bezüglich der Erweiterungen im Berufungsrechtszug abgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
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Die Beklagte hat ihren Sitz in C-Stadt und sie betreibt daneben Niederlassungen in verschiedenen Bundesländern hier im Norden. Unter anderem betreibt sie eine Niederlassung in S. und in B-Stadt. An ihren Standorten hat die Beklagte jeweils mehrere Betonpumpen stationiert. Die Maschinen sind auf im Straßenverkehr zugelassenen LKW aufgebaut und sie werden auf Baustellen eingesetzt, um Fertigbeton auf der Baustelle genau dorthin zu transportieren, wo er gerade benötigt wird. Rechtlich gelten die Fahrzeuge als selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
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Der Kläger ist bei der Beklagten als Betonpumpenmaschinist beschäftigt. Betonpumpenmaschinisten haben bei der Beklagten die Aufgabe, den LKW, auf dem die Pumpe montiert ist, auf öffentlichen Straßen zur Baustelle zu fahren, dort die Maschine einzurichten und sodann den – im Regelfall fertig angelieferten – Fertigbeton an die Stelle zu pumpen, an der er benötigt wird. Nach Beendigung des Auftrages ist die Pumpe einschließlich des Rohr- und Schlauchsystems zu reinigen. Abschließend wird die Pumpe wieder in ihre Fahrposition (Ruhestellung) gebracht, um anschließend das Gerät sodann wieder im öffentlichen Straßenverkehr bewegen zu können. Außerhalb der Einsatzzeiten wird erwartet, dass die Maschinisten die Betonpumpe sauber halten und einfache Wartungsarbeiten (insb. Abschmieren) durchführen. Größere Wartungsarbeiten und Reparaturen werden durch Fachwerkstätten erledigt.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit 1993. Der Kläger ist gelernter Baumaschinist und er ist in der Niederlassung der Beklagten in B-Stadt beschäftigt. Der Kläger hat am Seminar "Qualifizierter Betonpumpenmaschinist" teilgenommen.
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Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Kies-, Sand-, Naturstein-, Leichtzuschlagsstoffe- und Baustoff-Recyclingindustrie sowie für die Mörtel-, Transportbeton und Asphaltindustrie in den neuen Bundesländern einschließlich D-Stadt zur Anwendung kommen, insbesondere der Manteltarifvertrag vom 1. Januar 2010 (MTV 2010) sowie der Entgelttarifvertrag vom 28. Juli 2015 (ETV).
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Der Kläger ist bei der Beklagten der Lohngruppe 3 zugeordnet (nach § 3 ETV entspricht das 92,5 Prozent des Ecklohns) und er begehrt die Eingruppierung in die Ecklohn-Gruppe 4 (100 Prozent).
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Die Anforderungen an die unterschiedlichen Lohngruppen für die gewerblichen Arbeitnehmer sind in § 9.III.1 MTV 2010 näher bezeichnet. Die Vorschrift lautet wörtlich:
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Lohngruppe 1: Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeit ausführen, die nach kurzer Einweisung ausgeführt werden können.
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Lohngruppe 2: Arbeitnehmer, die unter Anleitung Tätigkeiten verrichten, die praktische Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch betriebliches Anlernen erworben werden.
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Lohngruppe 3: Angelernte Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die mehrjährige Betriebserfahrung erfordern und die mindestens zwei unterschiedliche Anlerntätigkeiten verrichten. Dies sind ebenfalls Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die durch eine sonstige zertifizierte fachbezogene Qualifikation erworben werden, die die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit beinhaltet.
- 11
Lohngruppe 4: Gelernte Arbeitnehmer, die verantwortliche Tätigkeiten verrichten, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die durch eine fachbezogene abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden.
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Lohngruppe 5: Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungen der Lohngruppe 4 hinaus ein zusätzliches und durch Zertifikat nachgewiesenes fachbezogenes Spezialwissen erfordern.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei als Betonpumpenmaschinist in die Lohngruppe 4 eingruppiert und müsse demnach auch entsprechend vergütet werden. Die Beklagte hat das Begehren außergerichtlich abgelehnt.
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Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der im Oktober 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Zahlungsklage weiter. Einschließlich späterer Klageerweiterungen hat der Kläger erstinstanzlich insgesamt die Zahlung weiteren Entgelts in Höhe von 2.284,00 Euro brutto für die 7 Monate von Mai bis einschließlich November 2015 geltend gemacht.
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Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 15. März 2016 abgewiesen (2 Ca 1829/15). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
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Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert fort. Außerdem hat er im Berufungsrechtszug die Klage nochmals erweitert und fordert nunmehr zusätzlich weitere 1.242,06 Euro brutto für die 6 Monate von Dezember 2015 bis einschließlich Mai 2016.
- 17
Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, dass der Betonpumpenmaschinist der Lohngruppe 4 des MTV zugeordnet ist, weil die Tätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordere. Er untermauert diese Ansicht im Berufungsrechtszug mit einem historischen Rückblick auf die Tarifentwicklung in den neuen Bundesländern. Im MTV 1991, der die allgemeinen Anforderungen an die Lohngruppen ähnlich wie heute beschrieben habe, sei der Betonpumpenmaschinist noch als Beispiel sowohl in der Lohngruppe 3 als auch in der Lohngruppe 4 aufgeführt gewesen. In den späteren Fassungen des MTV habe man dann auf die Aufzählung von Beispielen bei den einzelnen Lohngruppen verzichtet. Daraus könne man aber nicht folgern, dass die Tarifvertragsparteien die im MTV 1991 aufgeführten Beispiele als heute nicht mehr zutreffend bewerten wollten. Daher könne man auch heute noch zur Auslegung der Anforderungen an die Lohngruppe 4 auf die Beispiele aus dem MTV 1991 zurückgreifen.
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Außerdem müsse bei der Auslegung des Tarifvertrages beachtet werden, dass es ähnliche Tarifwerke für andere Regionen gebe und dort der Betonpumpenmaschinist ebenfalls der Ecklohngruppe zugeordnet sei bzw. über Zulagen oder Sonderlohngruppen einen ähnlichen Verdienst erzielen könne wie ein Ecklöhner. Gerade bei der Beklagten, die wegen ihrer Standorte in verschiedenen Tarifgebieten schon beim Lohn der Beschäftigten erhebliche Unterschiede mache, müsste dieser tarifbezirksübergreifende Vergleich der Zuordnung der Betonpumpenmaschinisten zu den Lohngruppen im Sinne der Gleichbehandlung ein besonders Gewicht haben.
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Der Kläger beantragt,
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1. unter Abänderung des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts
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a) die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum Mai bis Juni 2015 brutto 540,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
- 22
b) die Beklagte verurteilen, für den Zeitraum Juli bis August 2015 weitere 489,85 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
- 23
c) die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum September 2015 weitere 221,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
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d) die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum Oktober bis November 2015 weitere 1.033,35 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
- 25
2. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum Dezember 2015 bis Januar 2016 weitere 372,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum Februar 2016 weitere 198,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
- 27
4. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum März 2016 weitere 245,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
- 28
5. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum April 2016 weitere 224,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
- 29
6. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum Mai 2016 weitere 202,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und die Klageerweiterungen abzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung mit rechtlichen Erwägungen. Dazu vertritt die Beklagte nach wie vor die Auffassung, dass ein Betonpumpenmaschinist tarifgerecht eigentlich lediglich der Lohngruppe 2 zugeordnet werden könnte, da die Tätigkeit lediglich praktische Kenntnisse und Fertigkeiten erfordere, die durch betriebliches Anlernen erworben werden. Eine Berufsausbildung sei keinesfalls gefordert. Da es sich bei der Betonpumpe um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handele, werde für die Fahrtätigkeit im Straßenverkehr keine Berufsausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz benötigt.
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Ergänzend behauptet die Beklagte dazu, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung einer Betonpumpe ließen sich in sieben Ausbildungstagen erwerben. Eine fachbezogene Berufsausbildung zum Führen und Bedienen einer Betonpumpe gebe es nicht. Einzige Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit sei ein Lkw-Führerschein und etwas technisches Verständnis. Der Lehrgang zum "qualifizierten Betonpumpenmaschinisten" bleibe weit hinter den Anforderungen an eine anerkannte Berufsausbildung zurück. Dass das erforderliche Qualifikationsniveau weit von dem einer Berufsausbildung entfernt sei, erschließe sich indirekt auch aus den Empfehlungen der zuständigen Berufsgenossenschaft für die "Auswahl und Qualifizierung von Betonpumpenmaschinisten". Dort werde eine einwöchige Einarbeitung empfohlen ergänzt mit einer eintägigen Vertiefungs- und Auffrischungsveranstaltung ("Erfahrungsaustausch") alle 5 Jahre.
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Die Vorstellung des Klägers, trotz des Wegfalls der Regelbeispiele bei der Beschreibung der Lohngruppen im MTV könne man heute noch auf die Zuordnung der Regelbeispiele zu den Lohngruppen aus dem MTV 1991 zurückgreifen, sei abwegig. Tatsächlich seien die Regelbeispiele im MTV 1991 immer Anlass für Kritik am MTV gewesen, was insbesondere auch auf die Zuordnung der Betonpumpenmaschinisten zugetroffen habe. Daher hätte man sich schon 1994 dazu entschlossen, auf die Regelbeispiele im MTV gänzlich zu verzichten. Es möge zutreffen, dass sich an der allgemeinen Beschreibung der Anforderungen an die verschiedenen Lohngruppen im Laufe der Jahre nicht viel geändert habe, aber gerade die hier streitige Lohngruppe 4 sei doch über die Jahre immer konkreter auf die Tätigkeit nach Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung fokussiert worden. Allein schon dieser Umstand verbiete es, die klägerische Tätigkeit, die eben keine Berufsausbildung erfordere, der Lohngruppe 4 zuzuordnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist nicht begründet.
1.
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Das Arbeitsgericht hat die Lohndifferenzklage des Arbeitnehmers abgewiesen, weil die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 4 des MTV 2010 vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen gewesen seien. Die Tätigkeit als Fahrer, Einrichter und Bediener einer mobilen Betonpumpe (Betonpumpenmaschinist) erfordere keine Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie im Rahmen einer anerkannten Berufsausbildung erworben werden. Tatsächlich müsse man aufgrund der Empfehlung der Berufsgenossenschaft davon ausgehen, dass es sich insoweit lediglich um eine Anlerntätigkeit handele. Das werde indirekt auch durch die tariflichen Regelungen aus regional benachbarten Tarifregionen bestätigt. Denn wenn diese gesonderte Tarifgruppen für Betonpumpenfahrer geschaffen haben oder besondere Zulagenregelungen für diese Arbeitnehmergruppe ausweisen, zeige dies im Umkehrschluss, dass es ohne Schaffung solcher Tarifnormen eine bessere Eingruppierung oder Vergütung für Betonpumpenfahrer nicht geben könne.
2.
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Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden. Das Berufungsgericht schließt sich der Argumentation an. Folgende Ergänzungen sind angebracht.
a)
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Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 nach § 9 MTV 2010 eine Tätigkeit voraussetzt, die nur aufgrund des erfolgreichen Abschlusses einer anerkannten Berufsausbildung ordnungsgemäß erledigt werden kann. Weiter ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeit als Betonpumpenmaschinist nicht das vorherige Durchlaufen einer Berufsausbildung erfordere. Es ist weder ein entsprechender Ausbildungsberuf ersichtlich, noch ist es dem Kläger gelungen darzulegen, dass die Tätigkeit als Betonpumpenmaschinist Fertigkeiten erfordert, die im Rahmen einer Berufsausbildung vermittelt werden. Es kann dahinstehen, welche normative Wirkung der Empfehlung der zuständigen Berufsgenossenschaft für die Qualifizierung und den Einsatz von Betonpumpenmaschinisten zukommt. Jedenfalls hat die Beklagte durch die Einführung dieses Dokuments konkret und substantiiert zu ihrer Behauptung vorgetragen, die Ausübung der Tätigkeit erfordere lediglich eine Einweisung von etwa einer Woche. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
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Ergänzend ist festzustellen, dass die Tarifnorm zwar auch die Auslegung zulässt, Arbeitnehmer ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung könnten in die Lohngruppe 4 eingereiht werden, wenn sie aus sonstigen Gründen über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügten. Allerdings hilft das dem Kläger nicht weiter, denn die von ihm ausgeübte Tätigkeit ist keine, die nur mit einer Berufsausbildung oder vergleichbar breiten und tiefen Kenntnissen und Fertigkeiten ordnungsgemäß erledigt werden kann.
b)
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Die vom Kläger im Berufungsrechtzug in den Mittelpunkt gestellten Argumente können der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
- 42
Mit der Abschaffung der Regelbeispiele in § 9 MTV seit dem MTV 1994 haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Eingruppierung nur noch anhand der abstrakten Beschreibung der Anforderungen an die Lohngruppe erfolgen solle. Schon aus diesem Grunde ist das Argument des Klägers, man könne die früheren Regelbeispiele auch heute noch ergänzend zur Zuordnung zu den Lohngruppen heranziehen, wenig überzeugend. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellung, dass die Tätigkeit als Betonpumpenmaschinist eben gerade keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordert. Die Zuordnung des Betonpumpenmaschinisten in die Lohngruppe 4 nach dem MTV 1991 scheint vor diesem Hintergrund sogar in einem gewissen Spanungsverhältnis zur allgemeinen Beschreibung der Anforderungen an diese Lohngruppe zu stehen.
- 43
Aber selbst dann, wenn man sich auf das klägerische Argument einlassen würde, würde daraus nicht die Schlüssigkeit der Klage folgen. Denn der Betonpumpenmaschinist war im MTV 1991 auch in der Lohngruppe 3 als Regelbeispiel aufgeführt. Ergänzend hieß es dazu im Text bei der Lohngruppe 3 (§ 9 III.1 MTV 1991 – Kopie Blatt 160 in Sachen 2 Sa 93/16) wörtlich:
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"Arbeitnehmer dieser Lohngruppe, deren Leistungen einer der in Lohngruppe 4 genannten Tätigkeiten entsprechen, erhalten nach dreijähriger Tätigkeit den Lohn der Lohngruppe 4."
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Die Tarifvertragsparteien hatten also so etwas wie einen Bewährungsaufstieg von der Lohngruppe 3 in die Lohngruppe 4 geregelt, der – unbeschadet möglicher weiterer Voraussetzungen – nach drei Jahren Tätigkeit in der Lohngruppe 3 erfolgen sollte. Diese Regelung ist allerdings mit der Abschaffung der Regelbeispiele ab dem MTV 1994 ebenfalls abgeschafft worden.
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Dem Kläger ist es nicht gelungen darzustellen, dass er diesen Bewährungsaufstieg bereits erreicht hatte, bevor der MTV 1994 die Regelbeispiele und diesen Bewährungsaufstieg abgeschafft hatte. Da er bei der Beklagten erst 1993 eingestellt wurde, kann er bis zur Einführung des MTV 1994 diese Zeit nicht vollständig durchlaufen haben.
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Etwas Anderes kann auch nicht aus der Protokollnotiz zum MTV 1994 vom 24. Januar 1994 (Kopie Blatt 203 in Sachen 2 Sa 93/16) abgeleitet werden. Die Protokollnotiz lautet wörtlich:
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"Die Tarifvertragspartner vereinbaren, dass die Lohn- und Gehaltsgruppen gemäß §§ 9 und 10 … des Manteltarifvertrages vom 21. Februar 1991 nach Übereinkunft der Lohn- und Gehaltstarifvertragsparteien in den Ländern bis spätestens 31. Dezember 1995 nachwirken können."
- 49
Das Gericht versteht das als eine Art Besitzstandsregelung für zum Zeitpunkt des Abschlusses des MTV 1991 bereits angestellte Arbeitnehmer. Möglicherweise ist das wegen der Wendung "bis spätestens 31. Dezember 1995 nachwirken können" sogar dahin zu verstehen, dass der Bewährungsaufstieg von der Lohngruppe 3 in die Lohngruppe 4, der im MTV 1991 noch enthalten war, auch dann noch zu vollziehen ist, wenn die Bewährungszeit jedenfalls bis zum 31. Dezember 1995 erfüllt war. Einzelheiten dazu können jedoch ebenfalls dahinstehen, da der Kläger auch bis zum 31. Dezember 1995 keine 3 Jahre in der Lohngruppe 3 durchlaufen hatte. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Parteien des überregionalen MTV wohl davon ausgegangen waren, dass eines solche Besitzstandswahrungsregelung auf regionaler Ebene gesondert vereinbart werden müsste ("nach Übereinkunft der Lohn- und Gehaltstarifvertragsparteien in den Ländern") und zu dem Vorliegen einer solchen regionalen Regelung jeglicher Vortrag fehlt.
3.
- 50
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.