Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Okt. 2009 - 2 Sa 152/09

bei uns veröffentlicht am21.10.2009

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 09.04.2009 wird festgestellt,

1. dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 09.06.2008 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrerin weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit 1998 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Mit Schreiben vom 09.11.2006 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2007.

2

Durch Urteil vom 23.05.2007 hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist und das beklagte Land verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrerin weiterzubeschäftigen. Dieses Urteil ist aufgrund einer Berufung des beklagten Landes durch eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (3 Sa 195/07) abgeändert und die Klage abgewiesen worden. Die Revision der Klägerin ist durch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich zurückgewiesen worden (2 AZR 532/08).

3

Nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 23.05.2007 wandte sich das zuständige Schulamt mit Schreiben vom 05.06.2007 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und erklärte Folgendes:

4

Wie Ihnen bekannt ist, hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg, die Ihrer Mandantin ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt und das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung verurteilt.

5

Bislang hat Ihre Mandantin ihre Arbeitsleistung nicht angeboten.

6

Aus diesem Grund fordern wir Ihre Mandantin auf, umgehend ihren Dienst in der Beruflichen Schule des Landkreises M.-S. wieder aufzunehmen. Wir erwarten von Ihrer Mandantin, dass sie sich am Mittwoch, den 6. Juni 2007 um 10:30 Uhr bei der Schulleiterin Frau K. im Haupthaus meldet.

7

Die Klägerin hat darauf ihren Dienst wieder angetreten. Nachdem das Urteil durch das Landesarbeitsgericht abgeändert worden war, wurde die Klägerin am 09.06.2008 durch die Schulleiterin darauf hingewiesen, dass sie nicht weiterbeschäftigt werde.

8

Eine unter dem 23.06.2008 erhobene Klage mit folgenden Anträgen;

9

1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung der Beklagten vom 09.06.2008 nicht beendet wurde.

10

2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

11

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auch über den 09.06.2008 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrerin weiterzubeschäftigen.

12

hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg durch Urteil vom 09.04.2009 - 2 Ca 786/08 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, mit dem Schreiben vom 05.06.2007 habe das beklagte Land keine vertragliche Bindung herstellen wollen. Die Kammer gehe davon aus, dass die Aufforderung zur Tätigkeit an der Stammdienststelle zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolge. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

13

Dieses Urteil ist an die Klägerin am 20.04.2009 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 18.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgemäß eingegangenen Antrages bis zum 20.07.2009 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 17.07.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

14

Die Klägerin ist der Auffassung, an keiner Stelle sei deutlich geworden, dass das beklagte Land die Klägerin lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung weiterbeschäftigt habe. Die Klägerin habe jedenfalls ihren Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht geltend gemacht.

15

Die Klägerin beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 09.04.2009 festzustellen,

17

dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,

18

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 09.06.2008 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrerin weiterzubeschäftigen.

19

Hilfsweise wird beantragt,

20

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom Juni 2007 nicht beendet wurde.

21

Das beklage Land beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

24

Aus dem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang des Schreibens sei deutlich ersichtbar, dass die Beschäftigung ausschließlich auf der Basis der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Neubrandenburg erfolge. Auch sei es dem beklagten Land nicht zuzumuten gewesen, das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen abzuwarten. Die Klägerin hätte nämlich Annahmeverzugslohn geltend machen können.

25

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung ist begründet.

27

Zwischen den Parteien besteht aufgrund des Schreibens des beklagten Landes vom 05.06.2007 in Verbindung mit dem Umstand, dass die Klägerin am darauffolgenden Tage ihre Arbeit wieder aufgenommen hat, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

28

Das Schreiben vom 05.06.2007 kann in zweierlei Hinsicht verstanden werden. Man kann es so verstehen, dass das beklagte Land mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 13. Mai 2007 einverstanden ist und daher die Klägerin auffordert, nunmehr ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Ebenso ist es angesichts des Umstandes, dass am 05.06.2007 noch kein ausgefertigtes Urteil vorlag, auch vertretbar, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gewollt war. Letzteres ist allerdings zweifelhaft, da ein derartiger Vorbehalt in dem Schreiben nicht enthalten ist. Eine Entscheidung zwischen diesen beiden Möglichkeiten kann jedoch dahinstehen.

29

Auch in der zweiten Alternative ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da die Vereinbarung nicht schriftlich erfolgt ist. Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, bedarf die Befristung nach § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz der Schriftform (BAG vom 22.10.2003 - 7 AZR 113/03 -).

30

Das beklagte Land kann sich nicht darauf berufen, die Aufforderung zur Tätigkeit sei lediglich erfolgt, um eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden. Ob eine vertragliche Beschäftigung gewollt war, oder ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Tätigkeit auffordert, um eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden, ist durch Auslegung zu ermitteln.

31

Hierbei ist im vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung, dass die Klägerin nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung keine Weiterbeschäftigung verlangt hat. Der Umstand, dass in der Klageschrift ein Hinweis erfolgt war, dass der Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt werde, damit dieser dann später im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden könne, ist unerheblich. Alle Klageanträge werden gestellt, damit gegebenenfalls aus ihnen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass ein Arbeitnehmer, der eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung erlangt hat, hiervon auch im Wege der Zwangsvollstreckung Gebrauch macht.

32

Soweit ersichtlich, ist in allen Fällen, in denen eine Beschäftigung zum Zweck der Abwendung der Zwangsvollstreckung gerichtlich bejaht worden ist, ein Beschäftigungsverlangen des betroffenen Arbeitnehmers nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben vom 05.06.2007 auch nicht, dass die Aufforderung zur Arbeitsaufnahme lediglich erfolgt, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden. Der Eingangssatz, wonach die Kündigung für unwirksam erklärt, und das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden sei, enthält lediglich die Fakten, nicht jedoch, eine entsprechende Willensäußerung des beklagten Landes.

33

Gegen die Annahme einer Beschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung spricht auch das von dem beklagten Land selbst angeführte Motiv der Schadensminderung. Gerade die Reduzierung des Annahmeverzugsrisikos ist nämlich häufiges Motiv für das Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Arbeitgeber. Mit der Abwendung der Zwangsvollstreckung hat dies nichts zu tun.

34

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.