Landesarbeitsgericht München Schlussurteil, 15. Sept. 2016 - 2 Sa 386/14
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.04.2014 - 5 Ca 11668/13 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge betreffend den Bonus 2012/2013 und die Gehaltserhöhung (Anträge 3 und 5 im Berufungsverfahren) richtet.
2. Von den erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 37% und die Beklagte 63%, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 66% und die Beklagte 34%.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„3. Vergütung
3.1 Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 5.666,67 (€ 68.000,-- Jahresbruttogehalt), das jeweils zum Monatsende auf ein von Ihnen zu benennendes Bankkonto überwiesen wird.
Das Gehalt wird regelmäßig einmal jährlich auf seine Angemessenheit überprüft und gegebenenfalls zu Beginn eines sogenannten „People-Jahres“ (1. Oktober bis 30. September) angepasst.
3.2 Zusätzlich erhalten Sie einen variablen Bonus nach Maßgabe der für die Gesellschaft geltenden Bonusregelung in der jeweils gültigen Fassung. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt wird der Bonus zeitanteilig gewährt. Er kommt jeweils im zweiten Monat nach Ablauf des People-Jahres mit den laufenden Bezügen zur Auszahlung.“
„4) Grundgehalt
Die jeweilige jährliche durchschnittliche Erhöhung der Grundgehälter (mit und ohne Berücksichtigung von Promotionseffekten) legt die Unternehmensführung nach Erörterung mit dem Wirtschaftsausschuss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens sowie der Markterfordernisse fest. Die für die einzelnen Fachmitarbeiter maßgeblichen durchschnittlichen Erhöhungswerte sind diesen in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Das individuelle Grundgehalt wird im Rahmen des jährlichen Gehaltsfestsetzungsprozesses überprüft und zum Beginn eines neuen People Year gegebenenfalls erhöht.
Bemessungsgrundlage für das Grundgehalt im neuen People Year sind die Beurteilung für das vergangene People Year im Rahmen des PMDP (Final Rating), die Erwartungshaltung für das kommende Jahr sowie die aktuelle Marktsituation.
In Ausnahmefällen kann eine Erhöhung des Grundgehalts bei einzelnen Fachmitarbeitern unterbleiben, insbesondere z.B. bei unterdurchschnittliche Leistung, dokumentiert durch das Final Rating (einmal Rating: 1 oder aufeinanderfolgend Rating: 2)
5) Bonus
Der für das jeweilige People Year zu zahlende Bonus ist ein Leistungs- und Erfolgsbonus, dessen Höhe sich an der individuellen Leistung und der wirtschaftlichen Entwicklung (Service Line bzw. Sub Service Line) im ablaufenden Geschäftsjahr bemisst.
Der Bonus kommt mit dem abgelaufenen Geschäftsjahr nachfolgenden Novembergehalt zur Auszahlung. Der Bonus wird nach der folgenden Formel berechnet: Bonus = CY Base Salary * „Businessfactor * Rankfactor * Performancefactor * Pro Rata-Factor
5.4) Performancefactor
Der Performancefactor bemisst sich in Prozent und ergibt sich aufgrund der individuellen Performance. Pro Final Rating-Stufe ist ein Korridor vorgesehen, innerhalb dessen für den konkreten Einzelfall der individuelle Performance-factor festgelegt wird.
Rating
|
Korridor
|
|
ganzzahlig
|
von
|
bis |
0*
|
0,00%
|
100,00%
|
1
|
0,00%
|
0,00%
|
2
|
0,00%
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50,00%
|
3
|
40,00%
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110,00%
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4
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80,00%
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160,00%
|
5**
|
120,00
|
|
* Ein Rating von „0“ bedeutet, dass kein Final Rating festgelegt wurde, z.B. weil der beurteilungsrelevante Zeitraum aufgrund eines unterjährigen Eintrittes hierfür zu kurz war.
… Bei einem Rating von „5“ ist die Maximalhöhe des Korridors nicht beschränkt.“
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.09.2013 aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 26.838,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.133,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 283,33 brutto für den Zeitraum 01.11.2013 bis 30.11.2013, aus € 566,66 brutto für den Zeitraum 01.12.2013 bis 31.12.2013, aus € 849,99 für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.01.2014 und aus € 1.133,32 brutto seit dem 01.02.2014 zu zahlen.
Gründe
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Annotations
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.