Finanzgericht Nürnberg Urteil, 18. Feb. 2016 - 4 K 423/15

bei uns veröffentlicht am18.02.2016

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Gründe

Finanzgericht Nürnberg

4 K 423/15

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

A. A-Straße, A-Stadt

- Kläger

Prozessbev.: Rechtsanwalt B. B-Straße, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt C-Straße, A-Stadt

- Beklagter

wegen Einkommensteuer 2008

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ..., die Richterin am Finanzgericht ... und den Richter am Finanzgericht ... sowie den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung

vom 18. Februar 2016

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

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Tatbestand

Streitig ist die Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Der Kläger wurde für das Streitjahr 2008 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der X GmbH und der Y GmbH erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Ab dem 01.04.2002 war der Kläger als Geschäftsführer der X GmbH tätig. In dem mit dem Kläger geschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrag wurde zur Vertretung und Geschäftsleitung u. a. Folgendes bestimmt:

„§ 3 Vertretung und Geschäftsleitung

1. Herr A. ist bis auf weiteres der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft und als solcher alleingeschäftsführungs- und alleinvertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer ist nicht von

§ 181 BGB befreit.

(...)

3. Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen und die Alleinvertretung des Geschäftsführers Herr A. in eine Gesamtvertretung umwandeln

(.)

5. Der Geschäftsführer bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder der Mehrheit der Gesellschafter für die Vornahme folgender Handlungen, soweit nicht Gefahr in Verzug ist:

a) - e).

f) zur Gewährung von Zahlungsbedingungen und Krediten im Geschäftsverkehr, die über das übliche und der finanziellen Lage der GmbH angemessene Maß hinausgehen, (...)“

Mit notariellem Vertrag vom 27.11.2003 erwarb der Kläger vom Alleingesellschafter der X GmbH, F, von dem diesem gehörenden Geschäftsanteil von 25.000 € einen Anteil von 4.000 €. Mit gleichem Vertrag bot der Kläger als Erwerber dieses Geschäftsanteils diesen Anteil zum gleichen Erwerbspreis von 4.000 € F zum Rückerwerb an. Dieses Angebot sollte nach den notariellen Vereinbarungen bis zum Ablauf des 31.12.2013 gelten. Dieser Vertrag enthielt eine Vereinbarung, dass das Angebot schon als angenommen gelte, wenn es innerhalb der Annahmefrist durch Beurkundung eines deutschen Notars angenommen werde, ohne dass es des Zugehens der Annahmeerklärung bedürfe. Mit weiterem notariellem Vertrag vom 15.05.2007 verkaufte und übertrug F Geschäftsanteile der X GmbH von 1.500 € bzw. 3.200 € auf den Kläger. Auch dieser notarielle Vertrag enthielt ein Angebot auf Abtretung dieser zwei eben erworbenen Geschäftsanteile an F, wobei dieses Angebot bis 31.12.2017 gelten sollte. Das Angebot sollte ebenfalls schon als angenommen gelten, wenn es innerhalb der Annahmefrist durch Beurkundung eines deutschen Notars angenommen wurde, ohne dass es auf das Zugehen der Annahmeerklärung ankam. Im Streitjahr betrug der Anteil des Klägers an der X GmbH somit 34,80%.

F hatte als Gesellschafter für den 19.08.2009 eine Gesellschafterversammlung einberufen, in der der Kläger zu verschiedenen angeblichen Verfehlungen als Geschäftsführer gehört bzw. abberufen werden sollte. Die in den oben genannten notariellen Urkunden enthaltenen Angebote auf Veräußerung der Gesellschaftsanteile des Klägers wurden vom Gesellschafter F am 19.08.2009 durch notariell beurkundete Erklärungen angenommen. In der zeitverzögert danach stattfindenden Gesellschafterversammlung, bei der der Kläger nicht anwesend war, wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und der bestehende Geschäftsführervertrag fristlos gekündigt.

In der am 03.03.2010 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2008 erklärte der Kläger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 10.09.2010 wurde er erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Änderungsbescheid vom 14.02.2011 wurde die Einkommensteuer 2008 herabgesetzt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

In der Zeit vom 03.04.2013 bis zum 10.07.2013 fand bei der X GmbH eine Außenprüfung statt. Vom Prüfer wurden u. a. folgende Feststellungen getroffen:

(1) Unter Punkt 1.5 „Sonstige Vermögensgegenstände“: Darlehen 250.000 € an Z AG (CH) 1

• Die Auszahlung des Darlehens erfolgte am 04.12.2008 über Frau S, Sonnenstudio,. Das Geld wurde von dort aus in die Schweiz weitergeleitet. Ein vom Kläger erstellter Darlehensvertrag zwischen der Firma X GmbH und Z AG CH 1 liegt vor (datiert 21.11.2008).

• Das Finanzamt A-Stadt hat vom Bundeszentralamt für Steuern wegen der Firma Z AG (CH) 1 die Auskunft erhalten, dass es sich bei dieser um eine Briefkastengesellschaft handelt, die keinen Geschäftsbetrieb unterhält (Scheinfirma). Das Darlehen wird von der Betriebsprüfung des Finanzamtes A-Stadt als Scheingeschäft behandelt.

• Das Amtsgericht 2 (Az.: ) hat gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Untreue (Darlehensgewährung 250.000 €) eröffnet. Der Kläger wurde laut Protokoll des Amtsgerichts 2 vom 13.05.2013 der Untreue schuldig gesprochen und verurteilt.

(2) Unter Punkt 1.9 „vGA, die den Gewinn erhöhen“:

Die durch den Kläger veruntreuten 250.000 € werden einvernehmlich mit dem steuerlichen Berater der X GmbH, Herrn H, und dem beherrschenden Geschäftsführer, Herrn F, als verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger behandelt (unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts 2 (Az.: ).

Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung bei der X GmbH änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 14.02.2011 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) mit Bescheid vom19.02.2014. Es rechnete die verdeckte Gewinnausschüttung in 2008 in Form des Darlehens an die Firma Z AG über 250.000 € dem Kläger als Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) nach dem Halbein-künfteverfahren zu. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden auf 124.199 € (125.00 € abzgl. Werbungskostenpauschbetrag von 51 € und abzgl. Sparer-Freibetrag von 750 €) erhöht.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seines steuerlichen Beraters vom 21.02.2014 Einspruch ein und lies zur Begründung vortragen, dass bei der Darlehensausreichung der X GmbH keine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen habe, da nicht von einem Scheingeschäft auszugehen sei. Er habe seit seinem Eintritt als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma X GmbH im Jahr 2002 entscheidend dazu beigetragen, dass sich das Unternehmen auf neuen Märkten etablieren und die Umsätze von anfangs 500.000 € p. a. auf über 10 Mio. € p.a. habe steigern können. In dieser Zeit habe sich ein sehr enges freundschaftliches Verhältnis zwischen ihm und F entwickelt. Es seien auch gemeinsam Urlaube verbracht worden, u. a. zum Jahreswechsel 2008/2009 -also nach der Darlehensauszahlung an die Z AG - auf 3. F habe ihm im Jahr 2008 mehrmals mitgeteilt, dass er beabsichtige, seine Anteile an der X GmbH zu veräußern. Die Firma Z AG habe Interesse an einem Kauf der Anteile gezeigt, allerdings eine Anlauffinanzierung benötigt. Zudem habe die Firma Z AG Geldmittel beschaffen wollen, um für die X GmbH in Rumänien eine Abfallentsorgung aufbauen zu können. Im Vorfeld der Darlehensvergabe hätten zahlreiche Gespräche mit Herrn G, der die Firma Z AG vertreten habe, stattgefunden. Herr G sei nach eigenen Angaben auch Inhaber der T Treuhand-und Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in 3 sowie Richter gewesen. Im Hinblick auf diese Angaben habe er keinen Zweifel an der Seriosität und Integrität des Herrn G gehabt. Es habe auch nicht der geringste Verdacht bestanden, dass es sich bei der Z AG um eine Briefkastenfirma handeln könne.

Er habe den Angaben des Herrn G vertraut und im November 2008 als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma X GmbH einen Dar-lehensvertrag mit der Firma Z AG über 250.000 € abgeschlossen. Herr G habe ihn darum gebeten, den Betrag auf ein „Unterkonto“ zu überweisen, das auf den Namen von Frau S gelautet habe. Der Darlehensbetrag habe dann umgehend in die Schweiz überwiesen werden sollen. Auch hier habe er Herrn G vertraut und den Darlehensbetrag auf dieses Konto überwiesen. Das Darlehen sei mit der Abtretung einer M Garantie abgesichert worden.

Am 28.02.2009 sei das Darlehen zur Rückzahlung fällig gewesen. Als Rückzahlungsbetrag sei ein Betrag von 275.000 € vereinbart gewesen. Die Herren G und W hätten ihm mehrfach schriftlich versichert, dass sie das Darlehen kurzfristig zurückführen würden. Anfang März 2009 (nachdem das Darlehen nicht fristgerecht zurückgezahlt worden sei) habe Herr G ihm zur weiteren Absicherung des Darlehens Anteile an der Z AG übertragen, mit der Vereinbarung, dass er, der Kläger, auf die Übertragung verzichten werde, wenn das Darlehen seitens der Z AG zurückgeführt werde.

Im Zeitraum März bis Juni 2009 hätten Verhandlungen über den Kaufpreis und weitere Vertragsmodalitäten im Hinblick auf den geplanten Erwerb der Anteile des Mehrheitsgesellschafters (F) zwischen ihm und Herrn G stattgefunden. Am 02.07.2009 seien der Verkauf und die Abtretung der Anteile an der X GmbH bei Notar Dr. R in 3 beurkundet worden. Bei diesem Termin seien Herr G, Herr D, Herr E und der Kläger sowie auch der Steuerberater der X GmbH, Steffen H, anwesend gewesen. Offensichtlich hätte auch hier keiner der Anwesenden irgendwelche Zweifel an der Integrität und Seriosität des Herrn G gehabt und es habe auch keine Hinweise darauf gegeben, dass es sich bei der Firma Z AG um eine Briefkastenfirma handeln könne, da ansonsten sicherlich keine Beurkundung erfolgt wäre.

Am 16.07.2009 sei die erste Kaufpreisrate fällig gewesen. Für diesen Zeitpunkt sei auch die Rückführung des Darlehens vereinbart gewesen. Entsprechend habe er den Herren W und G (über die Kanzlei T) die Bankdaten zukommen lassen, damit die Überweisungen getätigt werden konnten (1. Kaufpreisrate, Darlehensrückzahlung und Provision von 50.000 € an den Kläger für die Vermittlung des Verkaufs der Geschäftsanteile an der X GmbH). Herr W habe ihm die Überweisungsträger per E-Mail an dessen geschäftliche EMailadresse geschickt. Er habe daraufhin vereinbarungsgemäß die unterschriebene Verzichtserklärung für die Abtretung der Anteile an der Z AG an die Kanzlei von Herrn G gefaxt.

Keine der Zahlungen sei jemals geleistet worden. In Folge dessen sei er im August 2009 als Geschäftsführer der X GmbH abberufen und seine Anteile an der GmbH seien zum Nominalwert eingezogen worden. Der Nominalwert sei im Übrigen bis heute nicht ausgezahlt worden.

Laut Urteil des Amtsgerichts 2 habe er sich der Untreue schuldig gemacht, u. a. wegen der unzureichenden Bonitätsprüfung vor der Darlehensauszahlung. Er habe gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und auch einen Zeugen benannt, der bestätigen könne, dass während des gemeinsamen Urlaubs mit F über den Verkauf der Anteile gesprochen worden sei. Dieser Zeuge sei krankheitsbedingt nicht zur Verhandlung erschienen. Da der Zeuge zur Berufungsverhandlung nicht erschienen und eine Vertagung nicht möglich gewesen sei, habe sein Anwalt ihm geraten, die Berufung zurückzuziehen.

Hinsichtlich der Einlassungen des Klägers bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei A-Stadt und im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts 2 vom 13.05.2013 im Strafverfahren Az. gegen den Kläger wird auf das Protokoll - Band 1 der dem Gericht vorliegenden Betriebsprüfungs(Hand)-Akte - verwiesen. Wegen der Aussagen von F und der Buchhalterin der X GmbH, K, wird ebenfalls auf das Protokoll zur Sitzung des Amtsgerichts 2 im Strafverfahren Az. verwiesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015, auf die im Einzelnen verwiesen wird, wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte sinngemäß dazu aus, durch die Darlehensauszahlung im Dezember 2008 sei das Vermögen der X GmbH um 250.000 € gemindert worden. Es sei davon auszugehen, dass ein Rückfluss des Geldes nicht geplant gewesen sei. Ob der vorgelegte Darlehensvertrag bereits im Zeitpunkt der Auszahlung bestand habe, sei zweifelhaft. Vieles spreche dafür, dass dieser erst nachträglich erstellt worden sei, um sich gegenüber dem Gesellschafter F zu rechtfertigen.

Auch die widersprüchliche Aussage der Buchhalterin der GmbH deute darauf hin, dass der Darlehensvertrag bei Auszahlung nicht vorgelegen habe. Die Buchhalterin sei bei ihrer Aussage im Strafverfahren gegen den Kläger wohl eher davon ausgegangen, dass „nicht sein kann, was nicht sein darf“. Der Darlehensvertrag müsse Ihrer Ansicht nach vorgelegen haben, da ansonsten Rückfragen durch die Steuerkanzlei gekommen wären. Da das Darlehen in der Buchführung erst am 03.03.2009 erfasst worden sei, die Belege jedoch monatlich zum Verbuchen gingen, sei anzunehmen, dass die Steuerkanzlei nicht gewusst habe, auf welches Gegenkonto sie die 250.000 € verbuchen solle. Eine Buchung aufgrund des vom Kläger angegebenen Verwendungszwecks „Rechts- und Beratungskosten“ sei ohne Beleg nicht möglich gewesen.

In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, warum der Kläger den Verwendungszweck mit „Rechts- und Beratungskosten“ angegeben habe. Diese Handhabung sei durch den Kläger unbeantwortet geblieben. Jeder ordentliche Kaufmann hätte den Verwendungszweck mit „Darlehen“ angegeben. Die Bezeichnung als „Rechts- und Beratungskosten“ ergebe nur einen Sinn, wenn der Betrag als Aufwand in Höhe von 250.000 € endgültig und zugunsten des Klägers aus der Gesellschaft habe fließen sollen.

Dem Finanzamt liege eine Bestätigung vom 05.03.2009 vor, mittels der der Kläger auf die Übertragung der Inhaberaktien an der Z AG in ein Privatdepot verzichtet habe. Die Bestätigung sei offensichtlich erst am 16.07.2009 an Herrn G gefaxt worden. Aus einer Bestätigung der Z AG - ebenfalls vom 05.03.2009 - gehe hervor, dass der Kläger zu 100 Prozent das eingetragene Stammkapital in Form von Inhaberaktien besessen habe. Bereits am 30.01.2009 sei u. a. der Kläger als wirtschaftlich Berechtigter der Z AG bei der Kantonalbank angegeben worden.

Darüber hinaus beinhalteten die Akten des Finanzamts die Kopie eines Joint-VentureVertrags vom 01.12.2008. Dieser sei zwischen dem Kläger und der Z AG geschlossen worden. Absicht des Joint Venture sei gewesen, dass der Verfahrensmanager gemäß den Bedingungen des Vertrags über die Leitung des Privatplatzierungsverfahrens gewisse Gelder anlegt/investiert, die in Form einer Krediteinräumung aufgebracht werden sollten. Möglicherweise habe der Betrag von 250.000 € auch der Anteil des Klägers am Joint-Venture sein sollen. Die zeitliche Nähe des Joint-Venture-Vertrags zur „Darlehensauszahlung“ lege dies nahe.

Darüber hinaus seien dem Kläger persönlich und nicht etwa der X GmbH im März 2009 die Anteile an der Z AG übertragen worden. Die Erklärung über den Verzicht auf die Inhaberaktien trage das gleiche Datum (05.03.2009) wie die Übertragung. Die Verzichtserklärung sei jedoch erst am 16.07.2009 an Herrn G gefaxt worden. In diesem Zusammenhang sei weiter zu beachten, dass der Kläger bereits im Januar 2009 über das/ein Konto der Z AG bei der Kantonalbank habe verfügen können. Es stelle sich die Frage, warum eine erneute Sicherheit in Form der Anteilsübertragung habe gewährt werden müssen, wenn angeblich eine Bankgarantie zur Darlehenssicherung vorgelegen habe. Vieles deute somit daraufhin, dass es sich nicht um ein „normales“ Darlehensgeschäft zwischen der GmbH und der Z AG gehandelt habe.

Die Ausführungen des Klägers als wahr unterstellt, dass tatsächlich von Anfang an eine Darlehensvereinbarung gegeben sein sollte und die Darlehensgewährung zumindest auch im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung durch den Gesellschafter F stehe, ändere an der rechtlichen Beurteilung der Darlehnsauszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung nichts. Die Veräußerung von Anteilen an einer GmbH durch einen Gesellschafter stelle einen Vorgang der privaten Vermögenssphäre dar. Die Gewährung eines Darlehens, um eine solche Anteilsveräußerung zu fördern, läge regelmäßig nicht im Interesse der Gesellschaft und würde von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht gewährt werden. Auch wenn sich durch die vermeintliche Darlehensgewährung für den Mitgesellschafter F ein gewisser Vorteil hätte ergeben können (angebliche Förderung der Veräußerung der Gesellschaftsanteile), sei die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließlich dem Kläger zuzurechnen. Zum einen habe der Mitgesellschafter entgegen der Darstellung des Klägers zunächst keine Kenntnis von der Darlehensvereinbarung gehabt. Erst aufgrund der Mitteilung der Bank über die Auszahlung von 250.000 € habe der Mitgesellschafter F einen Nachforschungsauftrag über die erfolgte Auszahlung gestellt. Hätte der Mitgesellschafter von Anfang an Kenntnis über die angeblich vereinbarte Darlehensgewährung gehabt, sei nicht nachvollziehbar, dass er nach der Mitteilung der Bank einen Nachforschungsauftrag gestellt habe, da ihm ja der Grund der Auszahlung bekannt gewesen sein müsste. Zum anderen hätte der Kläger neben der Pflege der eigenen Geschäftsbeziehung zur Z AG (Joint-Venture) die Möglichkeit gehabt, sich eine Verkaufsprovision in Höhe von 50.000 € für den Verkauf der Gesellschaftsanteile des Mitgesellschafters zu verdienen. Dass der Kläger möglicherweise seinerseits von dem Vertreter der Z AG betrogen worden sei, lasse die vom Kläger angestrebten Vorteile nicht entfallen. Die Vermögensminderung sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Dagegen hat der Kläger am 19.03.2015 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen vor, dem Kläger seien keine Einnahmen aus einer verdeckten Gewinnausschüttung zugeflossen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nur dann vor, wenn dem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung ein Vorteil zugewendet werde, der seinen Anlass im Gesellschaftsverhältnis habe. Notwendig sei damit jedenfalls die Zuwendung eines Vorteils. Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch keinerlei Zuwendung erhalten; im Gegenteil nehme die Gesellschaft den Kläger hinsichtlich des streitgegenständlichen Darlehens in Regress, so dass ihm aus diesem Rechtsgeschäft keinerlei Vorteile entstanden seien. Auch sei dem Kläger kein mittelbarer Vorteil dergestalt zugeflossen, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung einen Vorteil gezogen habe. Herr G sei keine dem Kläger nahestehende Person gewesen. Der am 01.12.2008 zwischen dem Kläger und der Z AG geschlossene Joint-Venture-Vertrag sei erst zeitlich nach dem Darlehensvertrag vom 21.11.2008 geschlossen worden und könne kein schuldrechtliches Nahestehen begründen. Desgleichen ergäben sich hinsichtlich der Provision, welche der Kläger für die Vermittlung des Verkaufs der Gesellschafteranteile des Herrn F erhalten sollte, keinerlei Absprachen bei Abschluss des Darlehensvertrages. Eine Provisionserwartung habe der Kläger folglich nicht gehabt. Die Kontaktaufnahme des Klägers mit Herrn G sei nur im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf der Gesellschafteranteile des Herrn F erfolgt, wodurch ein Näheverhältnis zwischen dem Kläger und Herrn G nicht habe begründet werden können. Es fehle damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Der Klägervertreter beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10.09.2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.02.2011 und 19.02.2014 sowie der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer 2008 auf 65.892 € und der Solidaritätszuschlag auf 3.679,21 € festgesetzt wird. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist dazu auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10.09.2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.02.2011 und 19.02.2014 sowie der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). Zutreffend ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass dem Kläger die durch die „Darlehensauszahlung“ am 04.12.2008 bei der X GmbH eingetretene Vermögensminderung in Höhe von 250.000 € als verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist. Sie führt beim Kläger zu Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 124.199 €.

1. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.

2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn eine Körperschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und der Vermögensvorteil dem Gesellschafter zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.06.2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830 und vom 21.08.2007 I R 29/07, BFH/NV 2008, 2133). Eine vGA setzt nicht voraus, dass die handelnden Personen subjektiv eine vGA vornehmen wollten. Sie müssen weder den Tatbestand einer vGA kennen noch ihre Handlungen rechtlich zutreffend einordnen. Auch ist keine Einigung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft über eine verdeckte Zuwendung notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1992 VIII R 207/85, BStBl II 1992, 605).

a) Für eine Vorteilsgewährung reicht jedes Tun oder Unterlassen der Kapitalgesellschaft aus. Ein Rechtsgeschäft mit dem Gesellschafter ist nicht Voraussetzung der Vorteilsgewährung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanz2s reicht jeder hinreichend bestimmte, messbare Vorteil aus (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1985 I R 248/81, BStBl II 1986, 178).

b) Dem Kläger selbst sind keine Geldmittel unmittelbar aus der X GmbH zugeflossen. Nach dem in den Akten befindlichen Überweisungsbeleg vom 04.12.2008 wurde der Betrag von 250.000 € vom GmbH-Konto (Nr.) auf das Konto von S (Nr.) überwiesen. Im Strafverfahren gegen den Kläger und zuletzt mit Erklärung vom 30.05.2014 hat S erklärt, dass sie im Jahr 2008 Lebensgefährtin von G, Vertreter der Z AG, gewesen sei und den auf ihrem Konto eingegangenen Betrag von 250.000 € in Höhe von 200.000 € noch am selben Tag auf ein Konto der Z AG überwiesen habe. Den (Rest-)Betrag von 50.000 € habe sie an U S überwiesen, der von diesem Betrag einen VW Touareg gekauft und G übergeben habe. Damit sind dem Kläger keine Geldmittel aus der GmbH zugeflossen.

c) Das schließt eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger nicht aus, die darin besteht, dass der Vermögensvorteil G zugeflossen ist und dieser Zufluss zugleich einen Vermögensvorteil für den Kläger darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 27.01.1972 I R 28/69, BFHE 104, 353, BStBl II 1972, 320; vom 29.09.1981 VIII R 8/77, BFHE 135, 31, BStBl II 1982, 248 und vom 19.06.2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830). Dies ist im Streitfall gegeben.

Mit Überweisungen vom 04.12.2008 wurde der Betrag von 250.000 € zunächst vom GmbH-Konto auf das Konto von S und anschließend in Höhe von 200.000 € auf ein Konto G in Frankreich überwiesen. Der vom Restbetrag in Höhe von 50.000 € gekaufte VW Touareg wurde ebenfalls G übergeben, so dass von einem bei G zugeflossenen Vermögensvorteil aus der X GmbH in Höhe von 250.000 € auszugehen ist.

Die X GmbH muss sich vorliegend das Handeln des Klägers als GesellschafterGeschäftsführer gemäß § 37 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zurechnen lassen, selbst wenn dieser dabei seine Kompetenzen überschritten hat oder die Handlung auf Vorgängen beruht, die eine Strafbarkeit auslösen (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.1989 I R 41/86, BStBl II 1989, 1029), da der Kläger den Betrag von 250.000 € in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer im Namen der GmbH ausgezahlt hat.

Dieser Zufluss stellt zugleich einen Vermögensvorteil für den Kläger dergestalt dar, dass einmal die X GmbH dem Kläger und zum zweiten der Kläger seinerseits G einen Vermögensvorteil zuwenden wollte und beide Zuwendungen mittelbar dadurch erfolgten, dass die GmbH unmittelbar an G leistete.

aa) Der dem Kläger von der X GmbH zugewandte Vermögensvorteil besteht vorliegend darin, dass der Kläger die Finanzierung seiner - in der privaten Vermögenssphäre - angestrebten (Vermögens)vorteile nicht selbst erbringen musste, sondern die X GmbH diese Finanzierung mit vollem (eigenen) Risiko

übernahm. Denn der Kläger musste den benötigten Betrag in Höhe von 250.000 € weder bei der GmbH noch einer Bank aufnehmen und damit in Haftung gehen, um den beabsichtigten Erwerb der GmbH-Anteile des F durch die Z AG zu finanzieren, sondern die GmbH selbst hat diesen Betrag aus ihrem Vermögen geleistet, ohne hieraus für sich einen Vorteil zu ziehen. Die Veräußerung von Anteilen an einer GmbH durch einen Gesellschafter stellt einen Vorgang der privaten Vermögenssphäre dar. Die Gewährung eines Darlehens, um eine solche Anteilsveräußerung zu fördern, liegt nicht im Interesse der Gesellschaft und ein solches würde von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht gewährt werden.

Die Vereinbarung dieses Darlehens steht in keinem Zusammenhang mit der in der Satzung der X GmbH festgeschriebenen Tätigkeit. Denn die Vereinbarung dieses Darlehens hatte mit dem Sammeln, dem Transport von Abfall und Wertstoffen aller Art sowie Tätigkeiten, die zu diesem Geschäftszweck erforderlich sind, nichts zu tun. Dies hat der Kläger selbst bestätigt, als er vortrug, dass mit der Darlehenshingabe die beabsichtigte Übertragung von Geschäftsanteilen der X GmbH zum Teil finanziert werden sollte. Bei dieser Übertragung von Geschäftsanteilen hätte es sich um ein privates Geschäft eines Gesellschafters gehandelt, das rechtlich vollkommen unabhängig von den Tätigkeiten war, die die X GmbH laut ihrer Satzung vornahm. Dass die X GmbH, an der F beteiligt war, die Veräußerung seiner Anteile an ihr durch Darlehensgewährung mitfinanzieren sollte, entsprach nicht dem Gesellschaftszweck. Zur Finanzierung der Anteilsveräußerung des F an die Z AG hätte der Kläger, zumal er selbst ein (privates) Interesse an der Veräußerung der Anteile hatte, als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer selbst ein Darlehen aufnehmen und an die Z AG ausreichen müssen.

Dass er sich finanzielle Vorteile aus der geplanten Anteilsveräußerung versprochen hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Davon ist auch der Senat überzeugt. Zum einen hatte der Kläger beim Verkauf der GmbH-Anteile des Mitgesellschafters die Möglichkeit gehabt, sich eine Verkaufsprovision in Höhe von 50.000 € zu verdienen. Zum anderen hatte der Kläger nach seiner Einlassung damit gerechnet, dass durch den Verkauf der Anteile des Gesellschafters F auch der Wert seiner eigenen Anteile steigen würde. Immerhin hatte die Z AG sich im notariellen Verkauf- und Abtretungsvertrag vom 02.07.2009 verpflichtet, für die dem Gesellschafter F gehörenden Anteile an der X GmbH von nominal 16.300 € eine Gegenleistung von 5,1 Mio. € zu erbringen. Bei Umsetzung des Verkauf- und Abtretungsvertrages hätten die Anteile des Klägers (nominal: 8.700 €) damit einen (nachgewiesenen) Marktwert von rund 2,7 Mio. € gehabt.

Auch hatte der Kläger mit der Z AG am 01.12.2008 einen Joint-VentureGewinnbeteiligungsvertrag geschlossen, nach dessen Zweck im Rahmen eines Privatplatzierungsverfahrens gewisse Gelder angelegt/investiert und in Form einer Krediteinräumung aufgebracht werden sollten. Die daraus gezogenen Gewinne sollten im Verhältnis 20% (Kläger) zu 80% (Z AG) verteilt werden. Möglicherweise hat der Betrag von 250.000 € auch der Anteil des Klägers am Joint-Venture sein sollen. Die zeitliche Nähe des Joint-VentureVertrags zur Auszahlung des Betrags von 250.000 € (04.12.2008) legt dies nahe.

Die weiteren Umstände sprechen ebenfalls dafür, dass der Kläger eigennützig gehandelt hat. So wurden die Anteile an der Z AG im März 2009 nicht etwa der X GmbH zur Sicherheit übertragen, sondern auf den Kläger persönlich. Zudem hatte der Kläger nach den Bestimmungen der notariellen Verträge vom 27.11.2003 und 15.05.2007 jeweils Angebote auf Abtretung der eben erworbenen Gesellschaftsanteile der X GmbH zum gleichen Erwerbspreis an F abgegeben. An die Angebote war der Kläger jeweils 10 Jahre lang gebunden. Sie sollten bereits dann angenommen sein, wenn sie innerhalb der Annahmefrist durch Beurkundung eines deutschen Notars angenommen wurden, ohne dass es des Zugehens der Annahmeerklärung bedurfte. Damit bestand für den Kläger die Gefahr, dass der Gesellschafter F ihm die Anteile jederzeit zum Nominalwert von 8.700 € durch Annahme der Angebote „entziehen“ konnte. In diesem Fall hätte der Kläger an der Wertsteigerung der Anteile überhaupt nicht partizipiert. Dass der Kläger jedoch von einer enormen Wertsteigerung ausgegangen ist, zeigen seine Ausführungen, dass er seit seinem Eintritt als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer im Jahr 2002 entscheidend dazu beigetragen habe, dass sich das Unternehmen auf neuen Märkten etablieren und die Umsätze von anfangs 500.000 € p. a. auf über 10 Mio. € p.a. gesteigert werden konnten. Dass sich das aus Sicht des Klägers bestehende Risiko der Annahme der Angebote auf Anteils(rück-)übertragung zum Nominalwert durch F auch tatsächlich realisierte, zeigt die Tatsache, dass F kurz nach dem gescheiterten Anteilsverkauf an die Z AG vom 02.07.2009 bereits am 19.08.2009 die Angebote des Klägers auf (Rück-)Abtretung seiner Gesellschaftsanteile annahm. Dieses Risiko der Annahme der Angebote auf Anteils(rück-)übertragung zum Nominalwert durch F hätte bei einer vollzogenen Übertragung seiner Anteile auf die Z AG nicht mehr bestanden, denn nach § 6 der Satzung der X GmbH bedurfte die Abtretung von Gesellschaftsanteilen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. F wäre bei wirksamer Übertragung der Anteile auf die Z AG jedoch kein Gesellschafter mehr gewesen und seine Annahmeerklärung hätte daher auch keine Zustimmung eines Gesellschafters zur Abtretung von Geschäftsanteilen mehr dargestellt. Dass der Kläger durch die Anteilsveräußerung von F an die Z AG sicherstellen konnte, dass F von seiner Option der Annahme der Angebote auf Rückübertragung der klägerischen Anteile an der X GmbH zum Nominalwert keinen Gebrauch mehr machen konnte, stellt ein gewichtiges Indiz für die vom Kläger angestrebten eigenen Vermögensvorteile dar.

Die X GmbH hatte hingegen keinen Vorteil aus der Finanzierung des geplanten Anteilserwerbs. Nach dem vom Kläger bei der Überweisung angegebenen Verwendungszweck „Rechts- und Beratungskosten“ war nicht damit zu rechnen, dass der ausgezahlte Betrag in Höhe von 250.000 € an die GmbH zurückfließen würde. Die Bezeichnung als „Rechts- und Beratungskosten“ ergibt nur einen Sinn, wenn der Betrag als Aufwand in Höhe von 250.000 € endgültig aus der Gesellschaft fließen sollte. Auch war nach dem Darlehensvertrag vereinbart, dass das Darlehen unverzinslich gewährt wurde. Dass die GmbH den vereinbarten Rückzahlungsbetrag von 275.000 € in voller Höhe - und damit mit einem Gewinn von 25.000 € - erhalten würde, kann somit nicht ausgegangen werden. Schließlich musste die X GmbH im Dezember 2009 bei der Bank ein Darlehen über 250.000 € aufnehmen, da ihr die finanziellen Mittel fehlten.

bb) Zum zweiten wollte der Kläger seinerseits G einen Vermögensvorteil zuwenden, damit dieser den geplanten Anteilskauf für die Z AG vornehmen konnte. Nach dem Vortrag des Klägers hatte die Firma Z AG Interesse an einem Kauf der Anteile von F gezeigt, allerdings eine Anlauffinanzierung benötigt. Mit der Auszahlung der 250.000 € auf das von G genannte Konto wollte der Kläger genau diese Anlauffinanzierung erbringen, um die angestrebten eigenen privaten Vermögensvorteile zu erlangen.

cc) Beide Zuwendungen erfolgten mittelbar dadurch, dass die X GmbH auf Veranlassung des Klägers den Betrag von 250.000 € unmittelbar auf das von G genannte Konto von S leistete. Somit musste der Kläger nicht selbst ein Darlehen in dieser Höhe aufnehmen, erreichte aber gleichwohl, dass G für den geplanten Anteilskauf die nötige Anlauffinanzierung erhielt.

d) Weiterhin muss die Zuwendung an den Gesellschafter ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis haben. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteile vom 05.10.1994 I R 50/94, BStBl II 1995, 549 und vom 19.06.2007 VIII R 54/05, BStBl II 2007, 830). Dazu wird davon ausgegangen, dass eine Körperschaft keinen Anlass hat, ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Wird dennoch ein bestimmter Vermögensvorteil zugewendet, kommt es auf die Veranlassung der Zuwendung an.

Nach den Ausführungen des Klägers liegt der Auszahlung vom 04.12.2008 ein Darlehensvertrag mit der Z AG zugrunde.

Da jede Kreditbewilligung ihrer Natur nach ein mit einem Risiko behaftetes Geschäft ist, muss ein Geschäftsführer bei der Kreditvergabe auf Grundlage umfassender Informationen diese Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen abwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird (vgl. Urteil des FG München vom 17.12.2013 6 K 1949/10, EFG 2014, 579).

Von einer sorgfältigen Abwägung kann im Streitfall nicht die Rede sein. Der Kläger wurde im Strafverfahren (Az.) vor dem Amtsgericht 2 der Untreue schuldig gesprochen und verurteilt. Das Urteil ist seit dem 26.09.2013 rechtskräftig. Das Gericht legte dem Kläger u. a. zur Last, dass dieser eine umfassende Risikoprüfung, zu der er als Geschäftsführer der GmbH verpflichtet gewesen wäre, nicht vorgenommen hat. Er habe akzeptiert, dass er von G über die Darlehensverwendung im Unklaren gelassen worden sei. Der Betrag von 250.000 € wurde des Weiteren nachweislich an eine Briefkastengesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb ausgezahlt. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger nach dem mit der X GmbH geschlossenen Dienstvertrag bei einer Darlehensgewährung über 250.000 € der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte. Eine solche Zustimmung hat der Kläger nicht eingeholt.

Der Senat sieht vor allem in der Tatsache, dass der Kläger durch eine falsche Bezeichnung des Überweisungszwecks versucht hat, die Überweisung zu verschleiern, einen schweren Verstoß gegen seine Pflichten als Geschäftsführer. Anstatt des Verwendungszwecks „Darlehensgewährung“ hat der Kläger den Verwendungszweck mit „Rechts- und Beratungskosten“ angegeben. Jeder ordentliche Kaufmann hätte bei einer Darlehensausreichung den Verwendungszweck mit „Darlehen“ angegeben. Die Bezeichnung als „Rechts- und Beratungskosten“ lässt darauf schließen, dass der Betrag als Aufwand in Höhe von 250.000 € endgültig aus der Gesellschaft fließen sollte. Eine gegenteilige nachvollziehbare Erklärung hat der Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen. Der Kläger als Geschäftsführer musste wissen, dass derartige Zahlungsvorgänge in Geschäftsunterlagen vermerkt und entsprechend in der zu erstellenden Bilanz auszuweisen waren. Die falsche Bezeichnung „Rechts- und Beratungskosten“ eines tatsächlich als Darlehen gewährten Betrags hätte zu einer inhaltlich falschen Bilanz geführt, da der ausgezahlte Betrag fehlerhaft in eine falsche Bilanzposition eingetragen worden wäre. Als Geschäftsführer war der Kläger jedoch verantwortlich für die Richtigkeit der Bilanz, die unter seiner Aufsicht die X GmbH zu erstellen hatte. Auch das vom Kläger gewählte Empfängerkonto von S ist als Teil dieser Verschleierungstaktik zu sehen. Ein ordentlicher Kaufmann hätte einen Betrag in Höhe von 250.000 € nicht einfach auf ein unbekanntes Dritt-Konto überwiesen. Denn mit Auszahlung dieses Betrages an eine andere Person als die Darlehensnehmerin konnte der im Darlehensvertrag genannte Zweck „Investment“ nicht mehr erreicht werden. Auch fällt damit die Argumentation des Klägers in sich zusammen, dass durch die Gewährung des Darlehens an die Darlehensnehmerin erreicht werden sollte, dass diese, wie beabsichtigt, die Geschäftsanteile des F an der X GmbH erwerben konnte.

Die X GmbH hatte keine Veranlassung, die vom Kläger in der privaten Vermögenssphäre angestrebten Vorteile zu finanzieren, denn die Veräußerung von Anteilen an der GmbH durch einen Gesellschafter stellt einen Vorgang der privaten Vermögenssphäre dar. Der Kläger hat auch weder dargelegt noch nachgewiesen, dass er mit seinem Handeln als Geschäftsführer der GmbH mit der Auszahlung des Betrags von 250.000 € Vorteile für die GmbH angestrebt hat. Wie bereits erwähnt, legt der angegebene Verwendungszweck nahe, dass der vereinbarte Rückzahlungsbetrag von 275.000 € nicht an die GmbH fließen sollte. Auch die vom Kläger am 25.11.2008 erreichte Abtretung eines Teilbetrags von 275.000 € aus der M Garantie über 200 Mio. € zur Sicherung des Darlehens führt nicht zu einem Vorteil der GmbH, da diese Sicherheit nicht bestand. Der Kläger hat sich auch nicht erkundigt, ob für die Z AG diese Garantie bei der M Bank überhaupt bestand. In der Abtretungsvereinbarung vom 25.11.2008 wurde lediglich pauschal auf diese Garantie verwiesen, ohne Angabe einer Versicherungsnummer.

Auch soweit der Kläger ergänzend vorgetragen hat, dass mit der Überweisung auch eine von der X GmbH beabsichtigte Müllentsorgung in Rumänien, unter Zuhilfenahme dieses Schweizer Investors, quasi vorfinanziert werden sollte, lässt sich kein Handeln im Interesse und zum Vorteil der GmbH begründen, denn der Gesellschaftszweck der X GmbH war nicht darauf angelegt, im Ausland Müllentsorgung zu betreiben. Der Kläger war keinesfalls auch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer berechtigt, eine andere Geschäftspolitik zu betreiben, als die Gesellschafter es wollten. Dies wäre aber bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in einem nicht benachbarten Land der Fall gewesen. Auch soweit der Kläger zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der von ihm gehaltenen Anteile an der Gesellschaft noch Gesellschafter war, hätte er ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung derartige Aktivitäten nicht entfalten bzw. nicht unterstützen dürfen.

Schließlich steht der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen, dass der Kläger vom Vertreter der Z AG, G, durch falsche Angaben selbst betrogen worden ist. Dies schließt steuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht aus. Entscheidend ist, dass die X GmbH auf Veranlassung des Klägers einmal dem Kläger und zum zweiten der Kläger seinerseits G einen Vermögensvorteil zuwenden wollte und beide Zuwendungen mittelbar dadurch erfolgten, dass die GmbH unmittelbar an G leistete und beide Zuwendungen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einem Nichtgesellschafter nicht gewährt worden wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 18. Feb. 2016 - 4 K 423/15 zitiert 10 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Einkommensteuergesetz - EStG | § 20


(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften m

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 143


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis


(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt,

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 18. Feb. 2016 - 4 K 423/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 423/15 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger Prozessbev.: Rechtsanwalt B. B-Straße, A-Stadt
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.