Finanzgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - 4 K 1949/13

bei uns veröffentlicht am06.07.2016

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten, ob die Grunderwerbsteuer im Streitfall nach § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) oder nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. 3. Alt. GrEStG zu bemessen ist.

Die Eigentümergemeinschaft A-Straße GdbR mbH (im Folgenden A-GbR genannt) hatte das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück in der A-Straße in D-Stadt zu Eigentum erworben. Am 30. Januar 2009 waren an der Gesellschaft u.a. der Kläger zu 3, die X GmbH, die Y GmbH, nicht jedoch die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. beteiligt.

Mit notariell beurkundetem Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag nach § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vom 30. Januar 2009 setzte sich die A-GbR zum Zwecke der in weiteren Teilen der Urkunde vorzunehmenden Bildung von Wohnungs- und Teileigentum dergestalt auseinander, dass deren einzelne Gesellschafter künftig die in der Urkunde bezeichneten Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung/einem Büro erhalten. Dabei wurde dem Kläger zu 3. ein Miteigentumsanteil von 63,06/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 2 zugewiesen. Der GdbR Einheit 1 wurde ein Miteigentumsanteil von 7,80/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 1, der GdbR Einheit 3 wurde ein Miteigentumsanteil von 30,04/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 3, der GdbR Einheit 16 wurde ein Miteigentumsanteil von 47,37/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 16, der GdbR Einheit 17 wurde ein Miteigentumsanteil von 71,96/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 17, der GdbR Einheit 23 wurde ein Miteigentumsanteil von 56,73/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 23 zugewiesen. Gesellschafter der GdbR´s Einheiten 1, 3, 16, 17, und 23 waren jeweils die GmbH sowie die Y GmbH. In Abschnitt I.5 des Vertrages bewilligten und beantragten die Eigentümer die Eintragung der Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile unter Einräumung der genannten Sondereigentumsrechte und die Anlegung der entsprechenden Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher in das Grundbuch.

Am 16. Februar 2009 schloss der Kläger zu 3. als Käufer mit der Y GmbH als Verkäuferin einen privatschriftlichen Anteilsübernahmevertrag.

In Ziff. 1. des Vertrages ist festgehalten, dass die Verkäuferin Gesellschafterin der GdbR Einheit 16, bestehend aus X GmbH und Y GmbH mit eingeschränkter Gesellschafterhaftung ist, die mit Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag der A-GbR vom 30. Januar 2009 die Eigentumseinheit Nr. 16 des Anwesens A-Straße übernommen hat. In Ziff. 2 des Vertrages übertrug die Verkäuferin ihren Gesellschaftsanteil von 1000/1000 an der GdbR Einheit 16 an den Kläger zu 3. Die Wohnfläche der Einheit Nr. 16 betrug 93 m². Als Entgelt verpflichtete sich der Kläger zu 3., an die Verkäuferin 229.900 € zu bezahlen. In Ziff. 4. des Vertrages verpflichteten sich die Vertragsparteien, nach Zahlungseingang eine notariell beurkundete Nachtragsurkunde zur notariell beurkundeten WEG-Teilungsurkunde vom 30. Januar 2009 zu erstellen, in der geregelt werden sollte, dass der Kläger zu 3. als Eigentümer der Einheit Nr. 16 auf dem neuen Teileigentumsgrundbuchblatt eingetragen wird.

Am 16. Februar 2009 schloss der Kläger zu 3. mit der Y GmbH sowie der GdbR Einheit 16 einen Vertrag, in dem sich der Kläger zu 3. verpflichtete, die für die Sanierung der Wohnung Nr. 16 anfallenden Baukosten i.H.v. 78.960 € sowie die anteilig auf die Wohnung Nr. 16 anfallenden Gemeinschaftssanierungskosten i.H.v. voraussichtlich 24.430 € zu übernehmen.

Am 1. April 2009 schloss der Kläger zu 1. als Käufer mit der Y GmbH als Verkäuferin einen privatschriftlichen Anteilsübernahmevertrag. In Ziff. 1. des Vertrages ist festgehalten, dass die Verkäuferin Gesellschafterin der GdbR Einheit 23, bestehend aus X GmbH und Y GmbH mit eingeschränkter Gesellschafterhaftung ist, die mit Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag der A-GbR vom 30. Januar 2009 die Eigentumseinheit Nr. 23 des Anwesens A-Straße übernommen hat. In Ziff. 2 des Vertrages übertrug die Verkäuferin ihren Gesellschaftsanteil von 1000/1000 an der GdbR Einheit 23 an den Kläger zu 1. Die Wohnfläche der Einheit Nr. 23 betrug 93 m². Als Entgelt verpflichtete sich der Kläger zu 1., an die Verkäuferin 311.550 € zu bezahlen. In Ziff. 4. des Vertrages verpflichteten sich die Vertragsparteien, nach Zahlungseingang eine notariell beurkundete Nachtragsurkunde zur notariell beurkundeten WEG-Teilungsurkunde vom 30. Januar 2009 zu erstellen, in der geregelt werden sollte, dass der Kläger zu 1. als Eigentümer der Einheit Nr. 23 auf dem neuen Teileigentumsgrundbuchblatt eingetragen wird.

Am 1. April 2009 schloss der Kläger zu 1. mit der Y GmbH sowie der Eigentümergemeinschaft A-Straße einen Vertrag, in dem sich der Kläger zu 1. verpflichtete, die für die Sanierung der Wohnung Nr. 23 anfallenden Baukosten i.H.v. 151.840 € sowie die anteilig auf die Wohnung Nr. 23 anfallenden Gemeinschaftssanierungskosten i.H.v. voraussichtlich 28.990 € zu übernehmen.

Am 3. Juli 2009 schloss die Klägerin zu 5. als Käuferin mit der X GmbH als Verkäuferin einen privatschriftlichen Anteilsübernahmevertrag. In Ziff. 1. des Vertrages ist festgehalten, dass die Verkäuferin Gesellschafterin der GdbR Einheit 1, bestehend aus X GmbH und Y GmbH mit eingeschränkter Gesellschafterhaftung ist, die mit Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag der A-GbR vom 30. Januar 2009 die Eigentumseinheit Nr. 1 des Anwesens A-Straße übernommen hat. In Ziff. 2 des Vertrages übertrug die Verkäuferin ihren Gesellschaftsanteil von 1000/1000 an der GdbR Einheit 1 an die Klägerin zu 5. Die Wohnfläche der Einheit Nr. 1 betrug 15,18 m². Als Entgelt verpflichtete sich die Klägerin zu 5., an die Verkäuferin 27.540 € zu bezahlen. In Ziff. 4. des Vertrages verpflichteten sich die Vertragsparteien, nach Zahlungseingang eine notariell beurkundete Nachtragsurkunde zur notariell beurkundeten WEG-Teilungsurkunde vom 30. Januar 2009 zu erstellen, in der geregelt werden sollte, dass die Klägerin zu 5. als Eigentümerin der Einheit Nr. 1 auf dem neuen Teileigentumsgrundbuchblatt eingetragen wird.

Am 3. Juli 2009 schloss die Klägerin zu 5. mit der X GmbH sowie der Eigentümergemeinschaft A-Straße einen Vertrag, in dem sich die Klägerin zu 5. verpflichtete, die für die Sanierung der Einheit Nr. 1 anfallenden Baukosten für die Gemeinschafts- und Wohnungssanierung i.H.v. 34.160 € zu übernehmen.

Am 14. August 2009 schloss die Klägerin zu 2. als Käuferin mit der Y GmbH als Verkäuferin einen privatschriftlichen Anteilsübernahmevertrag. In Ziff. 1. des Vertrages ist festgehalten, dass die Verkäuferin Gesellschafterin der GdbR Einheit 17, bestehend aus X GmbH und Y GmbH mit eingeschränkter Gesellschafterhaftung ist, die mit Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag der A-GbR vom 30. Januar 2009 die Eigentumseinheit Nr. 17 des Anwesens A-Straße übernommen hat. In Ziff. 2 des Vertrages übertrug die Verkäuferin ihren Gesellschaftsanteil von 1000/1000 an der GdbR Einheit 17 an die Klägerin zu 2. Die Wohnfläche der Einheit Nr. 17 betrug 137,69 m². Als Entgelt verpflichtete sich die Klägerin zu 2., an die Verkäuferin 259.730 € zu bezahlen. In Ziff. 4. des Vertrages verpflichteten sich die Vertragsparteien, nach Zahlungseingang eine notariell beurkundete Nachtragsurkunde zur notariell beurkundeten WEG-Teilungsurkunde vom 30. Januar 2009 zu erstellen, in der geregelt werden sollte, dass die Klägerin zu 2. als Eigentümerin der Einheit Nr. 17 auf dem neuen Teileigentumsgrundbuchblatt eingetragen wird.

Am 14. August 2009 schloss die Klägerin zu 2. mit der Y GmbH sowie der Eigentümergemeinschaft A-Straße einen Vertrag, in dem sich die Klägerin zu 2. verpflichtete, die für die Sanierung der Wohnung Nr. 17 anfallenden Baukosten i.H.v. 179.130 € sowie die anteilig auf die Wohnung Nr. 17 anfallenden Gemeinschaftssanierungskosten i.H.v. voraussichtlich 36.140 € zu übernehmen.

Am 11. September 2009 schloss die Klägerin zu 4. als Käuferin mit der X GmbH als Verkäuferin einen privatschriftlichen Anteilsübernahmevertrag. In Ziff. 1. des Vertrages ist festgehalten, dass die Verkäuferin Gesellschafterin der GdbR Einheit 3, bestehend aus X GmbH und Y GmbH mit eingeschränkter Gesellschafterhaftung ist, die mit Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag der A-GbR vom 30. Januar 2009 die Eigentumseinheit Nr. 3 des Anwesens A-Straße übernommen hat. In Ziff. 2 des Vertrages übertrug die Verkäuferin ihren Gesellschaftsanteil von 1000/1000 an der GdbR Einheit 3 an die Klägerin zu 4. Die Wohnfläche der Einheit Nr. 3 betrug 59,99 m². Als Entgelt verpflichtete sich die Klägerin zu 4., an die Verkäuferin 147.500 € zu bezahlen. In Ziff. 4. des Vertrages verpflichteten sich die Vertragsparteien, nach Zahlungseingang eine notariell beurkundete Nachtragsurkunde zur notariell beurkundeten WEG-Teilungsurkunde vom 30. Januar 2009 zu erstellen, in der geregelt werden sollte, dass die Klägerin zu 4. als Eigentümerin der Einheit Nr. 3 auf dem neuen Teileigentumsgrundbuchblatt eingetragen wird.

Am 11. September 2009 schloss die Klägerin zu 4. mit der X GmbH sowie der Eigentümergemeinschaft A-Straße einen Vertrag, in dem sich die Klägerin zu 4. verpflichtete, die für die Sanierung der Einheit Nr. 3 anfallenden Baukosten i.H.v. 51.420 € sowie die anteilig auf die Einheit Nr. 3 anfallenden Gemeinschaftssanierungskosten i.H.v. voraussichtlich 13.230 € zu übernehmen.

In Abänderung des notariell beurkundeten Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrages vom 30. Januar 2009 wurde in der notariellen Urkunde vom 29. Januar 2010 dem Kläger zu 1. ein Miteigentumsanteil von nunmehr 57,35/1000 am Grundstück A-Straße verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 23, der Klägerin zu 2. ein Miteigentumsanteil von 70,82/1000 am Grundstück A-Straße verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 17, dem Kläger zu 3. zusätzlich ein Miteigentumsanteil von 47,72/1000 am Grundstück A-Straße verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 16, der Klägerin zu 4. ein Miteigentumsanteil von 30,86/1000 am Grundstück A-Straße verbunden mit dem Sondereigentum Laden/Büro Nr. 3 sowie der Klägerin zu 5. ein Miteigentumsanteil von 7,74/1000 am Grundstück A-Straße verbunden mit dem Sondereigentum am Büro Nr. 1 zugewiesen.

Mit Bescheid vom 30. März 2010 setzte das beklagte Finanzamt (FA) gegen den Kläger zu 1. für den Erwerb der Wohnung Nr. 23 Grunderwerbsteuer i.H.v. 17.233 € fest. In die Bemessungsgrundlage bezog es das lt. Anteilsübernahmevertrag vom 3. Juli 2009 an die Y GmbH zu zahlende Entgelt i.H.v. 311.550 € sowie die Sanierungskosten lt. Vereinbarung vom 1. April 2009 i.H.v. 180.830 € mit ein.

Mit Bescheid vom 30. März 2010 setzte das FA gegen die Klägerin zu 2. für den Erwerb der Wohnung Nr. 17 Grunderwerbsteuer i.H.v. 16.625 € fest. In die Bemessungsgrundlage bezog es das lt. Anteilsübernahmevertrag vom 3. Juli 2009 an die Y GmbH zu zahlende Entgelt i.H.v. 259.730 € sowie die die von der Klägerin zu 2. lt. Vereinbarung vom 14. August 2009 übernommenen Sanierungskosten i.H.v. 215.270 € mit ein.

Mit Bescheid vom 30. März 2010 setzte das FA gegen den Kläger zu 3. für den Erwerb der Wohnung Nr. 16 Grunderwerbsteuer i.H.v. 11.665 € fest. In die Bemessungsgrundlage bezog es das lt. Anteilsübernahmevertrag vom 3. Juli 2009 an die Y GmbH zu zahlende Entgelt i.H.v. 229.900 € sowie die vom Kläger zu 3. lt. Vereinbarung vom 16. Februar 2009 übernommenen Sanierungskosten i.H.v. 103.390 € mit ein.

Mit Bescheid vom 30. März 2010 setzte das FA gegen die Klägerin zu 4. für den Erwerb der Einheit Nr. 3 Grunderwerbsteuer i.H.v. 7.425 € fest. In die Bemessungsgrundlage bezog es das lt. Anteilsübernahmevertrag vom 3. Juli 2009 an die X GmbH zu zahlende Entgelt i.H.v. 147.500 € sowie die von der Klägerin zu 4. lt. Vereinbarung vom 11. September 2009 übernommenen Sanierungskosten i.H.v. 64.650 € mit ein.

Mit Bescheid vom 30. März 2010 setzte das FA gegen die Klägerin zu 5. für den Erwerb der Einheit Nr. 1 Grunderwerbsteuer i.H.v. 2.159 € fest. In die Bemessungsgrundlage bezog es das lt. Anteilsübernahmevertrag vom 3. Juli 2009 an die X GmbH zu zahlende Entgelt i.H.v. 27.540 € sowie die von der Klägerin zu 5. lt. Vereinbarung vom 3. Juli 2009 übernommenen Sanierungskosten i.H.v. 34.160 € mit ein.

Mit Schreiben vom 26. April 2010 legten die Kläger Einspruch ein. Über die Einsprüche hat das FA noch nicht entschieden.

Zur Begründung der Klage vom 1. Juli 2013 tragen die Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klage sei gem. § 46 FGO zulässig, weil das FA auch drei Jahre nach Einspruchseinlegung noch nicht über die Einsprüche der Kläger entschieden habe. Die vom FA vorgenommenen Grunderwerbsteuerfestsetzungen seien der Höhe nach rechtswidrig. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei im Streitfall nicht nach § 8 Abs. 1 GrEStG, sondern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 3. Alt. GrEStG i.V.m. §§ 138 ff des Bewertungsgesetzes (BewG) aus dem Grundbesitzwert zu ermitteln. Zwar habe sich die A-GbR aufgrund des Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrages vom 30. Januar 2009 zunächst in eine Liquidationsgesellschaft umgewandelt. An diesem Vertrag seien jedoch nicht alle 25 Gesellschafter beteiligt gewesen, namentlich habe die Beteiligung der Kläger gefehlt. Diese seien nach dem 30. Januar 2009 in zulässiger Weise in die A-GbR, durch Abschluss der unter Beteiligung aller Gesellschafter der A-GbR geschlossenen Anteilsübernahmeverträge zwischen den Klägern und der Y GmbH, jeweils vom 3. Juli 2009, eingetreten. Die Liquidationsgesellschaft habe sich jedoch unter Aufrechterhaltung ihrer Identität rückwirkend für die Zeit bis zum 29. Januar 2010 wieder in eine werbende Gesellschaft gewandelt. Damit sei die A-GbR frühestens mit Abschluss des notariell beurkundeten Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrages am 29. Januar 2010 wirksam auseinandergesetzt. Denn in diesem Vertrag sei erstmals von allen 25 Gesellschaftern, also auch den Klägern, erklärt worden, dass die aus ihnen bestehende GbR auseinandergesetzt werde.

Der Kläger zu 1. beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. März 2010 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 349.552 € auf 12.234 € herabgesetzt wird.

Die Klägerin zu 2. beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. März 2010 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 357.569 € auf 12.514 € herabgesetzt wird.

Der Kläger zu 3. beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. März 2010 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 290.833 € auf 10.179 € herabgesetzt wird.

Die Klägerin zu 4. beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. März 2010 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 197.967 € auf 6.928 € herabgesetzt wird.

Die Klägerin zu 5. beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. März 2010 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 49.665 € auf 1.738 € herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Grund für die Anwendung des § 8 Abs. 2 GrEStG sei im Streitfall nicht ersichtlich. Mit Teilungserklärung vom 30. Januar 2009 seien den Beteiligten die Wohnungen zum Alleineigentum bzw. in GbR zugeordnet worden. Die spätere Änderung der Zuordnung durch die Änderung der Teilungserklärung mit notarieller Urkunde vom 29. Januar 2010 stelle einen erneuten Erwerb der vorher bereits verbindlich zugeordneten Wohnungen dar. Aufgrund des Nachtrags hätten die Kläger zu 1. bis 5. deshalb die Wohnungen Nr. 23, 17, 16, 3 sowie 1 von der jeweiligen GdbR erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Grunderwerbsteuerakte des FA, die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2016 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO zulässig, weil das FA über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe der Kläger zu 1. bis 5. ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das FA im Streitfall die Steuer gem. § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der von den Klägern 1. bis 5. jeweils erbrachten Gegenleistung und nicht gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG nach den Werten i.S.d. §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 157 Abs. 1 bis 3 BewG bemessen.

a) Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

Gem. § 8 Abs. 1 GrEStG bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 3. Alt. GrEStG wird die Steuer, über Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge gemäß den Alt. 1 und 2 der Vorschrift hinaus, auch bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach dem Wert i.S.d. §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 157 Abs. 1 bis 3 BewG bemessen. Während bei einer Einbringung nur solche Vorgänge gemeint sein können, bei denen eine Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter ein Grundstück erwirbt, erfasst der Begriff „Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage“ auch Erwerbsvorgänge eines Gesellschafters von einer Gesellschaft, an der er beteiligt ist. Allein die Beteiligung dieser Personen (Gesellschaft/Gesellschafter) an einem Erwerbsvorgang führt aber als solche noch nicht zur Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG, weil Grundstücksgeschäfte zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern nicht von vornherein das Gesellschaftsverhältnis betreffen. Erforderlich ist vielmehr, dass durch den Erwerbsvorgang die gesellschaftsvertragliche Grundlage berührt wird. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn sich im Zuge des Grundstücksgeschäfts die Beteiligungsverhältnisse des beteiligten Gesellschafters der Höhe nach verändern. Ein derartiger Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage liegt deshalb u.a. vor, wenn ein Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung (§ 730 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück übertragen bekommt und damit der Erwerber statt seines Anteils am Liquidationserlös das Grundstück erhält (vgl. hierzu Boruttau, GrEStG, 17. Auflage, § 8 Rz. 73 ff, 76).

Gem. § 311b BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Die Verpflichtung, Gesellschaftsanteile zu übertragen oder zu erwerben, ist formfrei, auch wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht; denn der Grundstückserwerb ist nicht Vertragsgegenstand, sondern lediglich Rechtsfolge des Anteilserwerbs. Im Fall der bewussten Gesetzesumgehung ist § 311b Abs. 1 BGB jedoch anwendbar (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 31. Januar 1983 II ZR 288/81, BGHZ 86, 367; WM 1983, 358).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen bemisst sich die Grunderwerbsteuer im Streitfall nach § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der von den Klägern 1. bis 5. erbrachten Gegenleistungen, denn der Erwerb des Anspruchs auf Übereignung eines Miteigentumsanteils von 57,35/1000 am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 23 durch den Kläger zu 1., der Erwerb des Anspruchs auf Übereignung eines Miteigentumsanteils von 70,82/1000 am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 17 durch die Klägerin zu 2., der Erwerb des Anspruchs auf Übereignung eines Miteigentumsanteils von 47,72/1000 am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 16 durch den Kläger zu 3., der Erwerb des Anspruchs auf Übereignung eines Miteigentumsanteils von 30,86/1000 am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Büro Nr. 3 durch die Klägerin zu 4., sowie der Erwerb des Anspruchs auf Übereignung eines Miteigentumsanteils von 7,74/1000 am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Büro  Nr. 1 durch die Klägerin zu 5. beruht jeweils nicht auf einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 GrEStG.

aa) Mit Abschluss des notariell beurkundeten Änderungsvertrages vom 29. Januar 2010 haben die Kläger zu 1. bis 5. jeweils einen Anspruch auf Übereignung eines Miteigentumsanteils am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. einem Büro erworben. Der Erwerb dieser Ansprüche durch die Kläger unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Es handelt sich um andere Rechtsgeschäfte i.S. dieser Vorschrift.

bb) Der Abschluss der privatschriftlichen Anteilsübernahmeverträge im Jahr 2009 durch die Kläger 1. bis 5., mit denen die Kläger jeweils 1000/1000 Anteile an den GdbR´s Einheiten 1, 3, 16. 17 und 23 übernommen haben, stellt hingegen keinen grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang dar. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Anteilsübernahmeverträge hier ausnahmsweise gem. § 311b BGB der notariellen Beurkundung bedurft haben oder nicht, denn die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Erwerbsvorgänge gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 1 Abs. 3 GrEStG sind im Streitfall nicht erfüllt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt voraus, dass dem Erwerber aus dem Verpflichtungsgeschäft ein unmittelbarer Anspruch auf Grundstücksübereignung zusteht. Im Streitfall ergibt sich der Anspruch auf Übereignung der o.g. Miteigentumsanteile aber nicht unmittelbar aus dem Anteilskauf, der Übereignungsanspruch ist vielmehr nur eine mittelbare Folge dessen (vgl. hierzu Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Auflage, § 1 Rz. 127). Da die einzelnen GdbR´s nicht Eigentümerinnen der jeweiligen Miteigentumsanteile am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an den jeweiligen Wohnungen waren -sie waren nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen-, ist auch der Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG nicht erfüllt. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen Erwerb nach § 1 Abs. 3 GrEStG hier nicht vor, denn die Anteile an der jeweiligen GdbR gehen mit Abschluss der Anteilskaufverträge nicht, wie von § 1 Abs. 3 GrEStG gefordert, in die Hand der Kläger über, sondern infolge der Anwachsung unter.

cc) Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist im Streitfall jeweils der Wert der Gegenleistungen gem. § 8 Abs. 1 GrEStG und nicht jedoch die nach den Werten i.S.d.

§§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 157 Abs. 1 bis 3 BewG bemessenen Grundbesitzwerte gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG. Grund hierfür ist, dass der Abschluss des notariell beurkundeten Änderungsvertrages vom 29. Januar 2010, mit dem die Ansprüche der Kläger 1. bis 5. auf Übereignung jeweils eines Miteigentumsanteils am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung begründet worden sind, keine „Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage“ darstellen.

Zwar stellt der Erwerb des Anspruchs auf Übertragung eines Miteigentumsanteils am Grundstück von 63,16/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 2 durch den Kläger zu 3. mit Auseinandersetzungsvertrag vom 30. Januar 2009 einen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage dar, weil der Kläger zu 3. diesen Anspruch im Rahmen der Auseinandersetzung der A-GbR statt seines Anteils am Liquidationserlös erhalten hat.

Jedoch hat der Anspruch auf Übereignung des Miteigentumsanteils von 57,35/1000 am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 23 nicht dem Kläger zu 1., der Anspruch auf Übereignung eines Miteigentumsanteils von 70,82/1000 am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 17 nicht der Klägerin zu 2., der Anspruch auf Übereignung eines Miteigentumsanteils von 47,72/1000 am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 16 hat nicht dem Kläger zu 3., der Anspruch auf Übereignung eines Miteigentumsanteils von 30,86/1000 am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Büro Nr. 3 nicht der Klägerin zu 4. und der Anspruch auf Übereignung eines Miteigentumsanteils von 7,74/1000 am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Büro Nr. 1 nicht der Klägerin zu 5 zugestanden. Vielmehr haben diese Ansprüche jeweils der X GmbH und der Y GmbH als Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung der A-GbR statt ihres Anteils am Liquidationserlös zugestanden. Diese haben ihre Übereignungsansprüche mit notarieller Urkunde vom 30. Januar 2009 auf die ihnen gehörenden GdbR´s Einheiten 1, 3, 16, 17, und 23 übertragen.

Auch haben die Kläger 1. bis 5. mit Abschluss der Anteilskaufverträge -deren Formwirksamkeit unterstelltnur 1000/1000 Anteile an der jeweiligen GdbR, jedoch keine weiteren Gesellschaftsanteile an der A-GbR erworben. Grund hierfür ist, dass die GdbR´s Einheiten 1, 3, 16, 17, und 23 ihrerseits keine Gesellschafter der A-GbR gewesen sind. Denn mit Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages vom 30. Januar 2009 haben die GdbR´s keine Gesellschaftsanteile an der A-GbR, sondern lediglich jeweils einen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteile am Grundstück, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung erworben. Dabei ist ohne Bedeutung, dass am 14. Dezember 2010 auch die Kläger zu 1. bis 5. als Gesellschafter der Grundstückseigentümerin A-GbR im Grundbuch eingetragen worden sind. Auch ist ohne Belang, dass die Kläger 1. bis 5. in der notariellen Urkunde vom 29. Januar 2010 in Rz. 4 als Gesellschafter der A-GbR bezeichnet worden sind. Weder die Grundbucheintragung, noch die Nennung in der notariellen Urkunde haben dazu geführt, dass die Kläger Gesellschafter der A-GbR geworden sind.

dd) Folgerichtig ergeben sich die grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlagen – entsprechend der Sachbehandlung durch das FA in den jeweiligen Grunderwerbsteuerbescheiden – aus der seitens des Klägers zu 1. erbrachten Gesamtgegenleistung i.H.v. 492.380 €, der seitens des Klägers zu 2. erbrachten Gesamtgegenleistung i.H.v. 475.000 €, der seitens des Klägers zu 3. erbrachten Gesamtgegenleistung i.H.v. 333.290 €, der seitens des Klägers zu 4. erbrachten Gesamtgegenleistung i.H.v. 212.150 € sowie der seitens des Klägers zu 5. erbrachten Gesamtgegenleistung i.H.v. 61.700 € (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. September 1995 II R 80/92, BStBl II 1995, 903), aus der sich die jeweils festgesetzte Grunderwerbsteuer ergibt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - 4 K 1949/13

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - 4 K 1949/13 zitiert 14 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 1 Erwerbsvorgänge


(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rech

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 105


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass


(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 8 Grundsatz


(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung. (2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen: 1. wenn eine Gegenleist

Bewertungsgesetz - BewG | § 138 Feststellung von Grundbesitzwerten


(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaft

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum


(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung


(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (2) Für die Beendig

Referenzen

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
2.
die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind
a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
b)
der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4.
das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
6.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
7.
die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.

(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.

(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:

1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

(3a) Soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a, 2b und 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig

1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.

(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.

(6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

(7) (weggefallen)

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
2.
die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind
a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
b)
der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4.
das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
6.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
7.
die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.

(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.

(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:

1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

(3a) Soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a, 2b und 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig

1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.

(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.

(6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

(7) (weggefallen)

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

1.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
2.
die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
3.
der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind
a)
der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
b)
der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung bis zur Höhe des Sollanspruchs, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt,
c)
der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4.
das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
6.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
7.
die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.

(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.

(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht, die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts an diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz oder einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem:

1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
2.
die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4.
der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

(3a) Soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a, 2b und 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig

1.
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind;
2.
juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.

(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.

(6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

(7) (weggefallen)

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3.
in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;
4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.