Finanzgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - 14 K 979/14

bei uns veröffentlicht am18.05.2017

Gericht

Finanzgericht München

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie handelt u.a. mit Lebensmitteln. Im Rahmen einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung (Bericht vom 13. September 2013) wurde festgestellt, dass sie in der Zeit zwischen dem 30. März und dem 18. Juli 2012 in neun Lieferungen insgesamt 87.792 Flaschen à 0,175 Liter des Getränks "Aperol Spritz" aus Italien bezogen hatte. In den zugehörigen vereinfachten Begleitdokumenten war ein Alkoholgehalt von 9 % und der Waren-Code: 22 08 70 10 angegeben. Steueranmeldungen hatte die Klägerin nicht abgegeben.

Aufgrund der Prüfungsergebnisse setzte das beklagte Hauptzollamt (HZA) mit Steuerbescheid vom 18. November 2013 Branntweinsteuer in Höhe von 18.015,28 EUR und Alkopopsteuer in Höhe von 76.734,30 EUR gegen die Klägerin fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch vom 27. November 2013 blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 24. März 2014).

Ihre Klage vom 11. April 2014 begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass zwischen dem als "Aperol" bezeichneten Likör und dem Fertiggetränk "Aperol Spritz" sowohl in der Zusammensetzung als auch in der Herstellung zu differenzieren sei. Es stehe nicht fest, ob der von ihr im Jahr 2012 bezogene Aperol Spritz überhaupt Branntwein oder auch nur den Likör Aperol enthalten habe. Es sei nicht auszuschließen, dass der geringe Alkoholgehalt des Fertiggetränks "Aperol Spritz" seinerzeit nur aus dem beigemischten Prosecco bzw. Weißwein stammte und nicht aus Branntwein. Die Volumenalkoholangabe von 9 % könne denknotwendig auch und allein aus weinhaltigen Getränken herrühren. Die genaue Rezeptur von Aperol Spritz wie auch des Liköres Aperol sei laut Herstellerangaben geheim. Es sei nicht nachgewiesen, dass zur Herstellung von "Aperol Spritz" Aperol und Wein bzw. Prosecco verwendet worden sei. Der Herstellungsprozess könne grundsätzlich auch so gestaltet sein, dass in dem als "Aperol Spritz" verkauften Fertiggetränk kein Aperol enthalten sei. Auf die Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 17. Juni 2010 und 15. Dezember 2010 könne sich das HZA nicht stützen. Die dort untersuchten Proben seien nicht mit dem von ihr eingeführten Produkt identisch.

Eine Alkopopsteuerpflicht käme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht feststehe, dass die bezogenen Getränke Branntwein enthalten hätten. Im Übrigen finde das Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz – AlkopopStG) auf das streitgegenständliche Getränk keine Anwendung. "Aperol Spritz" sei kein Süß-, sondern ein Bittergetränk, bei dem man den Alkoholgehalt schmecke. Es sei nicht für Jugendliche bestimmt, sondern werde von Erwachsenen getrunken und sei für Erwachsene hergestellt. Das Gesetz habe einen äußerst engen Anwendungsbereich, was bei der Auslegung zu berücksichtigen sei. Sobald ein alkoholhaltiges Mischgetränk einen Alkoholgehalt von mehr als 10 % vol. enthalte, falle es nicht mehr unter das AlkopopStG. Das zeige, dass nicht jedes branntweinhaltige Mischgetränk mit einem süßen Geschmack vom Markt gedrängt werden sollte, sondern ausschließlich von Jugendlichen konsumierte bestimmte Getränke. Aperol Spritz falle nicht in diese Kategorie der Alkopops. Er enthalte lediglich 9,5 Gramm Zucker pro 1 % Alkoholgehalt. Demgegenüber enthielten typische Alkopopgetränke einen Zuckergehalt von 20 Gramm pro 1 % Alkoholgehalt. Dies diene der Überdeckung des herben Alkoholgeschmacks, was bei Aperol Spritz nicht der Fall sei.

Eine ihrer Mitarbeiterinnen habe sich vor der ersten Einfuhr telefonisch beim HZA (…) erkundigt, ob das Getränk "Aperol Spritz" der Branntweinsteuer unterliege, nachdem die Inhaltsstoffe vom Hersteller geheim gehalten würden. Das HZA (…) habe eine Steuerpflicht verneint. Nach der ersten Lieferung in das Zentrallager A seien dem HZA die Zolldokumente zur Prüfung übersandt worden. Eine Beanstandung sei nicht erfolgt. Dementsprechend habe sie die Waren ohne Aufschläge einer etwaigen Branntwein-/Alkopopsteuer weiterverkauft. Die Steuernachforderungen gingen zu ihren Lasten und könnten den Abnehmern nicht weiterberechnet werden.

Die Klägerin beantragt, den Steuerbescheid vom 18. November 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 24. März 2014 aufzuheben.

Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass in den vereinfachten Begleitdokumenten jeweils die Code-Nr. 2208 7010 der Kombinierten Nomenklatur (KN) angegeben gewesen sei. Damit handele sich nachweislich um ein branntweinhaltiges Getränk. Bei Aperol Spritz handele es sich um ein Markenprodukt. Es sei abwegig, bei einem solchen Markenprodukt ohne zwingenden Grund unterschiedliche Herstellungsmethoden zu verwenden. Der Geschmack von Aperol Spritz gebiete keinen Verzicht auf eine Versteuerung nach dem AlkopopStG. Aperol Spritz sei nicht ausschließlich bitter, sondern bitter-süß. Bei der Herstellung werde Zucker beigefügt. Die Zugabe von Zucker sei ein typisches Merkmal für Alkopops. Aperol sei ein Destillat aus Rhabarber, Chinarinde, Gelbem Enzian, Bitterorange und aromatischen Kräutern. Dieses Destillat sei Bestandteil der Rezeptur von Aperol Spritz. Damit enthalte auch Aperol Spritz Branntwein. Der Alkoholgehalt des in Italien vertriebenen Aperol Spritz habe stets 9 % betragen.

Während des Klageverfahrens wandte sich das HZA im Rahmen eines Amts- und Rechtshilfeersuchens an die in Italien zuständige Stelle, um eine Klärung bezüglich des Alkoholgehalts des Aperol Spritz herbeizuführen. Auf die Stellungnahme der italienischen Finanzbehörde vom 27. August 2015 und die beigefügte Erklärung der Fa. X als Inhaberin der Marke Aperol wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, auf die vorgelegten Unterlagen und Akten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2017 verwiesen.

Gründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 18. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Festsetzung der Branntweinsteuer ist rechtmäßig.

  • a)Das streitgegenständliche Mixgetränk "Aperol Spritz" ist gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Branntweinmonopolgesetz – BranntwMonG) Gegenstand der Branntweinsteuer. Danach unterliegen Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) der Branntweinsteuer.

    Branntwein i.S.d. § 130 Abs. 1 BranntwMonG sind Waren der Positionen 2207 und 2208 der KN mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG) sowie Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der KN mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent.

    KN i.S.d. BranntwMonG ist gemäß § 130 Abs. 5 BranntwMonG die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07. September 1987, S. 1, L 341 vom 03. Dezember 1987, S. 38, L 378 vom 31. Dezember 1987, S. 120, L 130 vom 26. Mai 1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften. § 130 Abs. 5 BranntwMonG enthält damit eine statische Verweisung auf die KN/Stand Oktober 1992 (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH – vom 14. Juli 2011 C-196/10, Paderborner Brauerei Haus Cramer, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern – ZfZ – 2011, 242).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH-Urteil vom 16. Februar 2017 C-145/16, Aramex Niederland, ECLI:EU:C:2017:130).

    Im Streitfall steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das streitgegenständliche Getränk einen Alkoholgehalt von 9 % vol. aufwies und u.a. Prosecco, Aperol und Sodawasser enthalten hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Auskunft der Inhaberin der Marke "Aperol", die das HZA im Rahmen des Klageverfahrens eingeholt hat (vgl. Mitteilung der X vom 26. August 2015).

    Aperol ist ein Destillat aus Rhabarber, Chinarinde, Gelbem Enzian, Bitterorange und verschiedenen Kräutern. Das streitgegenständliche Getränk Aperol Spritz enthält also sowohl gegorenen Alkohol in Form von Prosecco als auch destillierten Alkohol in Form von Aperol.

    Die genannten Stoffe fallen unter verschiedene Tarifpositionen. Sodawasser fällt für sich genommen unter die KN-Position 2201; Prosecco unter die KN-Position 2204 und Aperol unter die KN-Position 2208 "Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art". Weil vorliegend ein Mischgetränk einzureihen ist, kommt außerdem die KN-Position 2206 "…Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen" in Betracht.

    Aperol Spritz ist eine Ware der Position 2208 der KN i.S.d. BranntwMonG und damit Branntwein.

    Nach der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der KN (AV) 2 b gilt jede Anführung eines Stoffes in einer Position für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

    Danach geht die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung grundsätzlich vor. Allerdings werden zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede – wie hier – nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe bezieht, im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält (AV 3 a). Deshalb muss im Streitfall auf die AV 3 b zurückgegriffen werden. Danach werden Mischungen nach dem Stoff eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

    Charakterbestimmend ist vorliegend der Aperol. Er ist nicht nur wesentlicher Bestandteil des Produktnamens, unter dem die Ware vermarktet und vertrieben wird, sondern verleiht dem Mixgetränk Aperol Spritz auch die ausgeprägte leuchtend-orangene Farbe und den typischen bitter-fruchtigen Geschmack. Der enthaltene Prosecco dagegen ist vom Aperol überdeckt; er ist geschmacklich kaum und optisch gar nicht wahrnehmbar. Eine Einreihung in die Position 2206 scheidet damit aus.

  • b) Die Branntweinsteuer ist gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG entstanden, weil die Klägerin den Aperol Spritz zu gewerblichen Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen hat.

    Die Steuer entsteht dadurch, dass der Bezieher die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt (§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BranntwMonG) oder die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt (§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BranntwMonG).

  • c) Die Klägerin ist als Bezieher Steuerschuldnerin (§ 149 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG).

  • d) Die Steuer bemisst sich gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG nach der im Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius als Regelsatz 1.303 EUR. Ausgehend davon hat das HZA die Branntweinsteuer richtig berechnet.

2. Auch die Festsetzung der Alkopopsteuer ist rechtmäßig.

  • a) Aperol Spritz ist Gegenstand der Alkopopsteuer.

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AlkopopStG unterliegen alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) der Alkopopsteuer. Nach der in § 1 Abs. 2 AlkopopStG enthaltenen Definition sind Alkopops Getränke, die

    • aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 BranntwMonG bestehen,

    • einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen,

    • trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und

    • als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 BranntwMonG der Branntweinsteuer unterliegen.

    Das streitgegenständliche Mixgetränk erfüllt als branntweinsteuerpflichtige (siehe oben 1), trinkfertige Abfüllung mit einem Alkoholgehalt von 9 % vol die drei letztgenannten Merkmale eines Alkopops. Es handelt sich auch um eine Getränkemischung i.S.v. § 1 Abs. 2 erster Spiegelstrich AlkopopStG.

    Nach § 1 Abs. 2 erster Spiegelstrich AlkopopStG muss eine Komponente der Getränkemischung zwingend ein Erzeugnis nach § 130 Abs. 1 BranntwMonG sein. Dies ist vorliegend der Fall, weil im Aperol Spritz der Bitterlikör Aperol enthalten ist, der dem Mixgetränk seinen wesentlichen Charakter verleiht (siehe oben 1.a)). Der Aperol ist mit einem alkoholfreien Getränk (Soda) und einem gegorenen Getränk (Prosecco) gemischt. Solche Mischungen aus mehr als zwei Komponenten sind von der Regelung des § 1 Abs. 2 erster Spiegelstrich AlkopopStG erfasst.

    Zwar könnte die Verwendung des Wortes "oder" im ersten Spiegelstrich des § 1 Abs. 2 AlkopopStG darauf hindeuten, dass unter den Begriff der Alkopops nur Getränkemischungen fallen, die aus zwei Komponenten bestehen, wobei eine Komponente zwingend ein Erzeugnis nach § 130 Abs. 1 BranntwMonG sein muss und die andere Komponentealternativ aus einem alkoholfreien bzw. alkoholarmen Getränk (z.B. Limonade, Cola) oder aus einem gegorenen Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol (also z.B. Bier oder Wein) bestehen kann. Ein solches Verständnis der Norm fände eine Stütze in den Gesetzesmaterialien. Denn im ursprünglichen Gesetzesentwurf war nur die Besteuerung von Mischungen aus Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2% vol oder weniger mit branntweinsteuerpflichtigen Getränken vorgesehen (vgl. BT-Drs. 15/2587). Auf Vorschlag des Finanzausschusses wurden zusätzlich die gegorenen Getränke in § 1 Abs. 2 AlkopopStG aufgenommen. Durch diese Änderung sollte erreicht werden, dass auch solche branntweinsteuerpflichtigen Mischgetränke der Sondersteuer unterliegen, bei denen in der Mischung anstelle eines alkoholfreien Getränks (bis 1,2% vol.) ein gegorenes Getränk (z.B. leicht vergorener Fruchtwein mit 1,3% vol. oder mehr, Traubenwein, Bier oder ein sonstiges gegorenes Getränk wie z.B. Malz- oder Honigwein) verwendet wurde (BT-Drs. 15/3084, S. 2 und 11).

    Allerdings enthält § 1 Abs. 2 AlkopopStG seinem Wortlaut nach keine Beschränkung auf zwei Zutaten. Der Senat sieht den Tatbestand deshalb auch dann als erfüllt, wenn sich einzelne in der Mischung enthaltene Zutaten den genannten Komponenten zuordnen lassen (so auch Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2. Aufl., Rn. M5; Pfab, Die Besteuerung von Alkopops in DStZ 2006, 249, 251). Dies ist auch bei Mischungen aus alkoholfreien, gegorenen Getränken und Spirituosen der Fall.

    Aperol Spritz erfüllt damit alle im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale eines Alkopops. Gleichwohl verkennt der Senat nicht, dass sich Aperol Spritz geschmacklich von anderen Mixgetränken unterscheidet, die gerade deshalb besonders attraktiv bei Jugendlichen sind, weil sie süß und nicht nach Alkohol schmecken. Aperol dagegen ist ein Bitter-Aperitif, dessen fruchtig-bitterer Geschmack auch bei einer Mischung mit Soda und Prosecco erhalten bleibt.

    Nach Auffassung des Senats fällt Aperol Spritz trotz dieser Merkmale unter das AlkopopStG. Denn der Geschmack eines Getränks ist von subjektiven Eindrücken geprägt und damit kein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung des Steuergegenstandes. Denkbar wäre allenfalls eine Erweiterung des Gesetzes um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das an den Gehalt an Zucker oder anderen Süßungsmitteln anknüpft.

    Zweck der Sondersteuer ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Getränken, bei denen der süße Geschmack den enthaltenen Alkohol überdeckt. So lässt sich sowohl aus der Gesetzesüberschrift "Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke" und aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 AlkopopStG synonym für Alkopops verwendeten Begriff "alkoholhaltige Süßgetränke" als auch aus den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Gesetzgeber zuckerhaltige Getränke im Blick hatte. Auch der Finanzausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung den hohen Gehalt an Süßungsmitteln, die den Alkoholgeschmack stark maskieren, als ein Merkmal der Alkopops genannt (BT-Drs. 15/3084, Seite 6). Anders als z.B. in der Schweiz ist ein bestimmter Mindestgehalt an Süßungsmitteln jedoch nicht als Begriffsmerkmal von Alkopops in das Gesetz aufgenommen worden.

    Der Senat kann offen lassen, ob es der Zweck der Sondersteuer erfordert, das Gesetz um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu ergänzen und nur Getränke zu besteuern, die einen bestimmten Mindestgehalt an Zucker oder anderen Süßungsmitteln aufweisen. Denn nach dem Vortrag der Klägerin enthält das streitgegenständliche Getränk mehr als 9 Gramm Zucker pro 100 ml und unterscheidet sich damit kaum von anderen typischen Alkopopgetränken. Trotz des bitteren Geschmacks handelt es sich bei Aperol Spritz also um ein zuckerhaltiges Getränk, das nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers Steuergegenstand des AlkopopStG ist.

    Anders als die Klägerin meint kann aus Sicht des Senats nicht auf das Verhältnis von Zucker und Alkohol abgestellt werden, weil sich hierfür keine Stütze im Gesetz findet.

  • b) Die Alkopopsteuer ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AlkopopStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStG) entstanden. Werden danach Alkopops zu gewerblichen Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher die Alkopops im Steuergebiet in Empfang nimmt oder die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Alkopops in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

  • c) Die Klägerin ist als Bezieherin Steuerschuldnerin (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AlkopopStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStG).

  • d) Die Steuer bemisst sich gemäß § 2 AlkopopStG nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius 5.550 EUR. Ausgehend davon hat das HZA die Steuer richtig berechnet.

3. Das HZA war auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, die Branntweinsteuer und die Alkopopsteuer festzusetzen.

Hat die Finanzbehörde einem Steuerpflichtigen zugesichert, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinn zu beurteilen, muss sie sich unter Umständen an ihrer Auskunft festhalten lassen. Dabei kann auch eine dem Gesetz widersprechende Zusage binden, es sei denn, der Steuerpflichtige hat die Gesetzwidrigkeit erkannt oder erkennen können. Voraussetzung für eine Bindung in solchen Fällen ist allerdings, dass der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt wurde, so von der auskunftserteilenden Person verstanden wurde und offensichtlich ist, dass von der Auskunft gewichtige wirtschaftliche Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängen. Weitere Voraussetzung ist, dass der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die spätere Entscheidung im Veranlagungsverfahren zuständige Beamte oder der Behördenleiter die Auskunft erteilt hat (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BStBl II 1990, 274).

Auskünfte mit Bindungswirkung (Zusagen) werden in der Praxis im Allgemeinen schriftlich gegeben. Grundsätzlich kann die Finanzbehörde aber auch an eine (fern-)mündliche Auskunft gebunden sein. Da jedoch bei mündlichen Auskünften die Annahme nahe liegt, dass nur eine unverbindliche Meinungsäußerung beabsichtigt war, sind an den Nachweis der Verbindlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss zweifelsfrei feststehen, dass der Sachverhalt und die steuerrechtliche Frage zutreffend dargelegt sowie von dem Auskunft erteilenden Beamten richtig verstanden worden sind, und dass dieser für die spätere Veranlagung des um Auskunft bittenden Steuerpflichtigen zuständig war. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit einer Auskunft beruft (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 274).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass der telefonisch befragte Zollbeamte des HZA (…) eine verbindliche Auskunft über die Branntweinsteuerpflicht erteilt hat. Nach dem Vortrag der Klägerin waren ihr die Inhaltsstoffe des streitgegenständlichen Getränks zum Zeitpunkt der telefonischen Anfrage nicht bekannt. Eine richtige und vollständige Darstellung des Sachverhalts war demzufolge gar nicht möglich. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin auch keine über eine unverbindliche Meinungsäußerung hinausgehende Auskunft erwarten.

Ebenso wenig konnte die fehlende Reaktion des HZA (…) auf die ihm vorgelegten vereinfachten Begleitdokumente einen Vertrauenstatbestand schaffen. Zum einen ist nicht vorgetragen und auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beamte, der die vereinfachten Begleitdokumente in Empfang genommen hat, für die Besteuerung zuständig war. Zum anderen war das Schweigen des HZA keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass trotz der Angaben in den Begleitdokumenten keine Branntweinsteuerpflicht besteht. Denkbar wäre allenfalls, dass das HZA im Rahmen seiner aus § 89 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) folgenden Fürsorgepflicht auf die fehlenden Steueranmeldungen (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 1 BranntwMonG; § 39 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 35, § 39 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopolgesetzes – Branntweinsteuerverordnung – BrStV) hinweisen hätte müssen. Verletzt die Behörde ihre Fürsorgepflicht, ist der Steuerpflichtige im Rahmen des rechtlich Zulässigen grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wäre der Verstoß nicht passiert (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 148. Lieferung, § 89 AO Rz. 19). Auf die Besteuerung hat ein etwaiger Verstoß gegen die Fürsorgepflicht aus § 89 Abs. 1 Satz 1 AO jedoch keinen Einfluss.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

5. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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Finanzgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - 14 K 979/14 zitiert 11 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 89 Beratung, Auskunft


(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder g

Kaffeesteuergesetz - KaffeeStG 2009 | § 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken


(1) Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher1.den Kaffee im Steue

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(1) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer). Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die

Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG | § 2 Steuertarif


Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20Grad C: 5 550 Euro.

Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG | § 3 Besteuerung, Steuerverfahren


(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschul

Referenzen

(1) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer). Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkopopsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke, auch in gefrorenem Zustand, die

1.
aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Prozent vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol mit Erzeugnissen nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes bestehen,
2.
einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol, aber von weniger als 10 Prozent vol aufweisen,
3.
trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und
4.
als Erzeugnisse nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen.

(3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.

(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen und die Steuerentlastungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Alkoholsteuer nach dem Alkoholsteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.

(2) Für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alkopops sowie für die Ausfuhr von Alkopops aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß. Satz 1 gilt auch für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, soweit sich der in den Alkopops befindliche Alkohol im steuerrechtlich freien Verkehr befindet.

(1) Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

1.
den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2.
den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.
Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die Beförderung eine Steuerbefreiung anschließt. Steuerschuldner ist der Bezieher des Kaffees.

(2) Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Kaffee

1.
im Anschluss an die Beförderung von der Steuer befreit ist,
2.
nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder
3.
sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet.

(3) § 11 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.

(4) Wer Kaffee nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Wer Kaffee nach Absatz 2 Nummer 2 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.

(5) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.

(6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Kaffee nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht.

(7) Die Erlaubnis nach Absatz 6 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.

(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen und die Steuerentlastungen sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die Alkoholsteuer nach dem Alkoholsteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.

(2) Für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alkopops sowie für die Ausfuhr von Alkopops aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß. Satz 1 gilt auch für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, soweit sich der in den Alkopops befindliche Alkohol im steuerrechtlich freien Verkehr befindet.

(1) Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

1.
den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2.
den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.
Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die Beförderung eine Steuerbefreiung anschließt. Steuerschuldner ist der Bezieher des Kaffees.

(2) Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. In allen anderen Fällen entsteht die Steuer mit dem Inbesitzhalten des Kaffees, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Kaffee

1.
im Anschluss an die Beförderung von der Steuer befreit ist,
2.
nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder
3.
sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.
Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet.

(3) § 11 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.

(4) Wer Kaffee nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Wer Kaffee nach Absatz 2 Nummer 2 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.

(5) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.

(6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Kaffee nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht.

(7) Die Erlaubnis nach Absatz 6 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.

Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20Grad C: 5 550 Euro.

(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.