Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 27. Mai 2015 - 1 K 1408/14
Gericht
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 1 K 1408/14
IM NAMEN DES VOLKES
Gerichtsbescheid
Stichwort: Klageschrift ohne Unterschrift
In der Streitsache
gegen
...
wegen Einkommensteuer 2010 und 2011 Einkommensteuer 2007 bis 2009
hat der 1. Senat des Finanzgerichts München durch als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung
am
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Kläger
Beklagter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid kann jeder Beteiligte innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzgericht München, Ismaninger Str. 95, 81675 München (Briefanschrift: Finanzgericht München, Postfach 86 03 60, 81630 München;Telefax-Anschluss: 089 /9 29 89-300) oder Außensenate Augsburg: Frohsinnstr. 21, 86150 Augsburg (Briefanschrift: Postfach 10 16 61, 86006 Augsburg; Telefax-Anschluss: 0821 /3 46 27-100) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.
Gründe:
I.
Am
Auf das Schreiben der Geschäftsstelle des Finanzgerichts vom
Am
Nachdem die Geschäftsstelle des Gerichts den Kläger mit Schreiben vom
der Geschäftsstelle erschienen und hat auf einer Kopie der Klageschrift seine Unterschrift nachgeholt. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (ohne nähere Begründung), sowie die Klage auf die ESt-Bescheide für 2007 bis 2009 erweitert.
Auf die Aufforderung der Geschäftsstelle vom
In seiner Klageerwiderung hat das FA hinsichtlich der ESt-Bescheide für 2007 bis 2009 ausgeführt, dass hinsichtlich dieser Jahre Einsprüche anhängig gewesen seien, die durch Änderungsbescheide erledigt und in Bestandskraft erwachsen seien.
Hierauf äußerte sich der Kläger nicht mehr.
Der Kläger hat keinen bezifferten Klageantrag gestellt. Er begehrt Überprüfung der ESt-Bescheide für 2007 bis 2011
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
II.
Die Klage ist unzulässig.
Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt nach § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 FGO und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (§ 64 Abs. 1 FGO).
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40
Abs. 2 FGO).
Die ursprünglich gegen die ESt-Bescheide für 2010 und 2011 gerichtete Klageschrift trug keine Unterschrift und erfüllt damit das Muss-Erfordernis des § 64 Abs. 1 FGO nicht. Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger nicht vorgetragen.
Die Klageerhebung gegen die ESt-Bescheide für 2007 bis 2010 im Wege des Klageänderungsantrages vom
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.
(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.