Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 27. Mai 2015 - 1 K 1408/14

bei uns veröffentlicht am27.05.2015

Gericht

Finanzgericht München

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 1 K 1408/14

IM NAMEN DES VOLKES

Gerichtsbescheid

Stichwort: Klageschrift ohne Unterschrift

In der Streitsache

gegen

...

wegen Einkommensteuer 2010 und 2011 Einkommensteuer 2007 bis 2009

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München durch als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung

am 27. Mai 2015

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Kläger

Beklagter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Gerichtsbescheid kann jeder Beteiligte innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzgericht München, Ismaninger Str. 95, 81675 München (Briefanschrift: Finanzgericht München, Postfach 86 03 60, 81630 München;Telefax-Anschluss: 089 /9 29 89-300) oder Außensenate Augsburg: Frohsinnstr. 21, 86150 Augsburg (Briefanschrift: Postfach 10 16 61, 86006 Augsburg; Telefax-Anschluss: 0821 /3 46 27-100) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.

Gründe:

I.

Am 15.05.2014 ist bei Gericht eine Klageschrift vom 13.05.2014 eingegangen, die den Briefkopf des Klägers trägt. Das Schreiben trägt keine Unterschrift. Beigefügt war ein Schreiben vom 24.09.2013 an das Finanzamt, ebenfalls mit dem Briefkopf des Klägers und nicht unterschrieben, sowie eine Einspruchsentscheidung. Die Klage richtet sich gegen die Einkommensteuer-(ESt-)bescheide 2010 und 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2014.

Auf das Schreiben der Geschäftsstelle des Finanzgerichts vom 28.05.2014, in dem dieses den Eingang der Klage bestätigte und mit dem die Kläger u. a. aufgefordert wurden, sich dazu zu erklären, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind, ist am 30.05.2014 ein Telefax mit dem ausgefüllten Antwortformblatt bei Gericht eingegangen, das in bildlicher Darstellung eine Unterschrift - wohl die des Klägers - trägt.

Am 17.06.2014 ist die Klägerin bei der Geschäftsstelle des Gerichts erschienen und hat mitgeteilt, dass die Klage ohne ihr Wissen von ihrem Ex-Ehemann eingereicht worden sei, sie wolle gegen die Bescheide nicht klagen und sie nehme die Klage für sich zurück. Daraufhin hat das Gericht die Klage der Klägerin abgetrennt und das Verfahren mit Beschluss vom 18.06.2014 eingestellt.

Nachdem die Geschäftsstelle des Gerichts den Kläger mit Schreiben vom 18.06.2014 auf die fehlende Unterschrift unter der Klageschrift hingewiesen hatte, ist dieser am 24.06.2014 auf

der Geschäftsstelle erschienen und hat auf einer Kopie der Klageschrift seine Unterschrift nachgeholt. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (ohne nähere Begründung), sowie die Klage auf die ESt-Bescheide für 2007 bis 2009 erweitert.

Auf die Aufforderung der Geschäftsstelle vom 25.06.2014, binnen der 2-Wochen-Frist Gründe für eine Wiedereinsetzung vorzutragen, hat der Kläger am 27.06.2014 in der Geschäftsstelle persönlich die Kopie eines Schreibens an das Finanzamt (FA) mit handschriftlichen Zusätzen abgegeben (auf dieses Schriftstück, Bl. 26 der Klageakte, wird verwiesen).

In seiner Klageerwiderung hat das FA hinsichtlich der ESt-Bescheide für 2007 bis 2009 ausgeführt, dass hinsichtlich dieser Jahre Einsprüche anhängig gewesen seien, die durch Änderungsbescheide erledigt und in Bestandskraft erwachsen seien.

Hierauf äußerte sich der Kläger nicht mehr.

Der Kläger hat keinen bezifferten Klageantrag gestellt. Er begehrt Überprüfung der ESt-Bescheide für 2007 bis 2011

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

II.

Die Klage ist unzulässig.

Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt nach § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 FGO und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (§ 64 Abs. 1 FGO).

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40

Abs. 2 FGO).

Die ursprünglich gegen die ESt-Bescheide für 2010 und 2011 gerichtete Klageschrift trug keine Unterschrift und erfüllt damit das Muss-Erfordernis des § 64 Abs. 1 FGO nicht. Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger nicht vorgetragen.

Die Klageerhebung gegen die ESt-Bescheide für 2007 bis 2010 im Wege des Klageänderungsantrages vom 24.06.2014 ist zwar formwirksam erhoben, jedoch nach unwidersprochener Angabe des Finanzamtes nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist. Nach ebenfalls unwidersprochener Angabe des FA ist der Kläger auch nicht beschwert, da seinen Einsprüchen durch Abhilfe stattgegeben wurde. Gründe, die eine Beschwer begründeten sind nicht substantiiert vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 27. Mai 2015 - 1 K 1408/14 zitiert 5 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 47


(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 45


(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten ein

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 64


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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Gründe Finanzgericht München Az.: 1 K 1408/14 IM NAMEN DES VOLKES Gerichtsbescheid Stichwort: Klageschrift ohne Unterschrift In der Streitsache gegen ... wegen Eink

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(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.