Finanzgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Jan. 2015 - 4 K 450/14 E
Tenor
Der Streitwert wird auf 3.756,-- EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kläger haben die Streitwertfestsetzung mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 beantragt.
3Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG in der für den Streitfall geltenden Fassung die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.
4Der Streitwert bei der Anfechtung von Steuerbescheiden bemisst sich regelmäßig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und der von dem Kläger begehrten Steuerfestsetzung (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551; vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; vom 15. Juli 2005 I E 2/05, BFH/NV 2005, 2217; vom 5. Juli 2005 II E 1/05, BFH/NV 2005, 1852). Danach ist vorliegend der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer des angefochtenen Bescheides vom 25. Februar 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2014 und des entsprechend des Klageantrags geänderten Bescheides vom 12. November 2014 in Höhe von 3.756,00 € maßgebend.
5Steuerabzugsbeträge, die ihrer Höhe nach von der Steuerschuld abhängig sind, wie die Kirchensteuer oder der Solidaritätszuschlag, sind in die Streitwertberechnung nicht einzubeziehen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn gerade über die Höhe etwa von Abzugsbeträgen oder Zuschlagsteuern gestritten wird (Finanzgericht - FG -, Köln, Beschluss vom 5. Februar 2007 - 10 Ko 275/07, EFG 2007, 793 m.w.N.). Gleiches gilt für die Zinsen zur Einkommensteuer (BFH, Beschluss vom 17. August 2012 VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822). Denn nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind (zum Ganzen siehe auch den Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit unter http://www.fg-duesseldorf.nrw.de/infos/Streitwert-des-Verfahrens/index.php, S. 3, 11, 13).
6Anders als die Kläger meinen, können die weiteren Unterschiedsbeträge für Zinsen von 582 €, Kirchensteuer von 338,04 € und Solidaritätszuschlag von 206,58 € mithin nicht berücksichtigt werden.
7Auch kommt eine Erhöhung des Streitwertes nach § 53 Abs. 3 S. 2 GKG nicht in Betracht. Die Vorschrift soll eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vorsehen, in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird (siehe dazu die Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 17/11471, S. 245). Das kommt auch eindeutig im Wortlaut zum Ausdruck, der von offensichtlich absehbaren Auswirkungen des klägerischen Antrags spricht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn es ist nicht auf den ersten Blick und ohne eingehende weitere Prüfung der Folgejahre 2011 und 2012 aus dem klägerischen Antrag nebst Klagebegründung ersichtlich, ob und in welchem Umfang sich zukünftige Auswirkungen ergeben. Dabei kann es gerade nicht Sinn und Zweck der Vorschrift sein, inzident im Rahmen der Streitwertfestsetzung über das Ob und Wie der einzelnen Auswirkungen in den Folgejahren zu entscheiden.
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tatbestand
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I. Durch Beschluss vom 31. Mai 2012 VIII E 4/12 hat der Senat die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 25. Januar 2012 KostL …/12 (VIII B 136/11) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (VIII B 136/11) hätten die Zinsen zu Recht den Streitwert erhöht. Im Klageverfahren habe der Erinnerungsführer und Rügeführer (Rügeführer) die Aufhebung der Zinsfestsetzung beantragt und darüber habe das Finanzgericht (FG) auch entschieden. Der Rügeführer habe die Zinsfestsetzung auch mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt, indem er geltend gemacht habe, die Zinsen hätten nicht festgesetzt werden dürfen, weil ihm durch die ursprünglich zu niedrige Festsetzung der Einkommensteuer kein Vorteil entstanden sei.
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Dagegen wendet sich der Rügeführer mit der Anhörungsrüge. Er meint, der Senat habe die zugrunde liegenden Feststellungen unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt. Die neuen Sachverhalte seien zudem "schlicht frei von der Richterschaft erfunden worden". Dazu hätte ihm rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Als normaler Bürger könne man die erfundenen Wertungen dieses Gerichts (gemeint: Bundesfinanzhof --BFH--) nicht mehr nachvollziehen. Der Senat habe sich mit seiner Würdigung außerhalb von Recht und Gesetz gestellt.
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Der Rügeführer hat keinen Antrag gestellt. Die Vertreterin der Staatskasse hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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II. Nach § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Die Anhörungsrüge ist statthaft. Gegen eine Entscheidung des BFH über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Beschwerde nicht gegeben (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 968) und auch kein anderes Rechtsmittel.
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Die Anhörungsrüge ist auch zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 69a Abs. 2 GKG); dabei gelten --wie im Streitfall-- formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht (§ 69a Abs. 2 Satz 3 GKG).
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Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da der Senat das Vorbringen des Rügeführers zur Kenntnis genommen und in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss erwogen hat. Der Senat kommt auch nach erneuter Überprüfung des Vorgangs in der Sache zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Entscheidung, wie der Rügeführer meint, auf Unterstellungen tatsächlicher Art beruht:
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Der Streitwert im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens. Nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt, sofern außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Zinsen nicht als Nebenforderung betroffen sind, sondern den Hauptanspruch erhöhen. Das ist im Verfahren vor den Finanzgerichten der Fall, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und wenn das FG darüber in der Hauptsache entschieden hat.
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Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 hat der Rügeführer erstmals geltend gemacht: "Aufgrund dieser beiden nachgewiesenen Tatsachen ist eine Zinserhebung ... rechtswidrig und illegal." Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2010 hat er klargestellt: "Die Zinsforderung aus der Steuerforderung ist nicht nur rechtswidrig wegen der Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Steuerforderung. Das FA hat hier selber einen Fehler gemacht (vermutlich geplant), verbindet dies mit mehrjähriger absichtlicher Untätigkeit und kassiert für diese Sauerei noch Zinsen." Damit hat der nicht anwaltlich vertretene Rügeführer eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Zinsfestsetzung --unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Steuerforderung-- für rechtswidrig hielt und dies auch vom Gericht geklärt wissen wollte. Dementsprechend hat der Rügeführer in der mündlichen Verhandlung u.a. beantragt, den Bescheid über die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2002 ersatzlos aufzuheben. Das FG hat den Klageantrag im Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. April 2011 hat der Rügeführer Berichtigung des Urteils, Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung beantragt und u.a. ausgeführt: "Als nächster Punkt ist die auf Seite 3 zuletzt genannte Frage der Verzinsung zu nennen. Neben Treu und Glauben stellt sich hier die Frage, ob für einen selbstverschuldeten Fehler des FA dieses dann noch Zinsen verlangen darf." Auch hierdurch hat der Rügeführer noch einmal klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Zinsfestsetzung für sich betrachtet für rechtswidrig hielt. Nach allem war der Streit über die Zinsfestsetzung im Streitfall nicht --wie regelmäßig-- bloße "Nebenforderung", sondern er bildete einen den Streitwert erhöhenden eigenen Gegenstand des Klagebegehrens, über den das Gericht auch entschieden hat.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).
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Gerichtsgebühren fallen nicht an (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Januar 2006 IV S 17/05, BFH/NV 2006, 956); Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.