Europäischer Gerichtshof Urteil, 8. Feb. 2024 - C-216/22
Gericht
Richter
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Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d, Art. 40 Abs. 2 und 3 und Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A. A., einem Drittstaatsangehörigen, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (im Folgenden: Bundesamt), über die Ablehnung seines Folgeantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 18 und 36 der Richtlinie 2013/32 heißt es:
„(18) Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.
…
(36) Stellt der Antragsteller einen Folgeantrag, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, so wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können.“
4 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
f) ,Asylbehörde‘ jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;
…
q) ,Folgeantrag‘ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat.“
5 Art. 14 („Persönliche Anhörung“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt:
„(1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten gegeben. Persönliche Anhörungen zum Inhalt eines Antrags werden von einem Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt. Dieser Unterabsatz lässt Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b unberührt.
…
(2) Auf die persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrags kann verzichtet werden, wenn
a) die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel eine positive Entscheidung im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft treffen kann …
…“
6 Art. 33 („Unzulässige Anträge“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor:
„(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31)] ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn
…
d) es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind …
…“
7 Art. 40 („Folgeanträge“) Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2013/32 bestimmt:
„(2) Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
(3) Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen.
(5) Wird ein Folgeantrag nach diesem Artikel nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig betrachtet.“
8 In Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) der Richtlinie 2013/32 heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen
a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,
i) einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;
ii) einen Antrag nach Artikel 33 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten;
…
(3) Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.
…“
Deutsches Recht
9 § 71 („Folgeantrag“) Abs. 1 des Asylgesetzes (BGBl. 2008 I S. 1798) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:
„Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [(BGBl. 2013 I S. 102)] vorliegen …“
10 § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:
„(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat,
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden,
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist syrischer Staatsangehöriger. Am 26. Juli 2017 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, nachdem er eigenen Angaben zufolge Syrien 2012 verlassen hatte, sich bis 2017 in Libyen aufgehalten hatte und dann über Italien und Österreich nach Deutschland eingereist war.
12 Bei seiner Anhörung im Bundesamt gab er an, zwischen 2003 und 2005 seinen Militärdienst in Syrien abgeleistet zu haben und dieses Land aus Angst davor verlassen zu haben, erneut zum Militärdienst einberufen oder inhaftiert zu werden, falls er den Militärdienst nicht antreten würde. Nach seiner Ausreise aus Syrien habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass eine Einberufung durch die Militärbehörden für ihn eingegangen sei.
13 Mit Entscheidung vom 16. August 2017 erkannte das Bundesamt ihm subsidiären Schutz zu, lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber ab.
14 Das Bundesamt begründete diese Ablehnung damit, dass nicht anzunehmen sei, dass der syrische Staat die Emigration des Klägers des Ausgangsverfahrens als oppositionelle Haltung gegen das Regime auffasse. Zum einen stamme er nämlich aus einem Gebiet, in dem die syrische Armee, die Freie Syrische Armee und der Islamische Staat zum Zeitpunkt seiner Ausreise gegeneinander gekämpft hätten. Zum anderen gebe es keinen Grund zu der Annahme, dass er in seinem Land als fahnenflüchtig oder gegenüber dem Regime oppositionell eingestellte Person wahrgenommen werde, da er gemäß seinen eigenen Angaben Syrien vor seiner Einberufung in die syrische Armee verlassen habe. Im Übrigen habe er nicht dargetan, dass die Einberufung Grund für seine Ausreise gewesen sei. Er habe sich nur allgemein auf die Gefährdungslage aufgrund des Krieges in Syrien berufen.
15 Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf ein, der damit unanfechtbar wurde.
16 Am 15. Januar 2021 stellte er beim Bundesamt einen neuen Asylantrag, d. h. einen „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32. Im Kern stützte er seinen Antrag auf das Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C‑238/19, EU:C:2020:945). Er führte im Wesentlichen aus, dass dieses Urteil eine „Änderung der Rechtslage“ im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften darstelle, weshalb das Bundesamt verpflichtet sei, seinen Folgeantrag in der Sache zu prüfen. Diese Änderung der Rechtslage bestehe darin, dass dieses Urteil eine für Antragsteller auf Asyl günstigere Auslegung der Beweislastregelungen vorsehe, als sie von der nationalen Rechtsprechung für solche Antragsteller, die aus ihrem Land geflohen seien, um sich ihren militärischen Pflichten zu entziehen, vertreten werde. Diese Änderung ergebe sich aus der vom Gerichtshof verwendeten Formel, nach der unter bestimmten Bedingungen eine „starke Vermutung“ dafür bestehe, dass die Verweigerung des Militärdiensts mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95 aufgezählten Verfolgungsgründe in Zusammenhang stehe.
17 Mit Entscheidung vom 22. März 2021 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag des Klägers des Ausgangsverfahrens als unzulässig ab. Es begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C‑238/19, EU:C:2020:945), nicht dazu führe, dass es diesen Antrag in der Sache prüfen müsse. Soweit sich der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Begründung seines Folgeantrags lediglich auf dieses Urteil berufe, seien die Vorgaben der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften für eine erneute Prüfung seines Asylantrags nicht erfüllt.
18 Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Bundesamts vom 22. März 2021 und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
19 Dieses Gericht stellt fest, dass die Asylbehörde nach § 71 Abs. 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Drittstaatsangehörige nach unanfechtbarer Ablehnung eines ersten Asylantrags einen Folgeantrag stelle, das Verfahren wiederaufgreifen müsse, falls sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert habe. In Bezug auf eine Änderung der „Rechtslage“ im Sinne dieser Bestimmungen stellt es fest, dass gemäß der Auslegung durch die herrschende nationale Rechtsprechung nur eine Änderung der anwendbaren Bestimmungen grundsätzlich geeignet sei, unter diesen Begriff zu fallen, nicht jedoch eine gerichtliche Entscheidung wie etwa eine Entscheidung des Gerichtshofs. Eine gerichtliche Entscheidung beschränke sich darauf, die maßgeblichen Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über den Folgeantrag in Kraft seien, auszulegen und anzuwenden, ohne diese zu ändern. Allerdings könnten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) zur Reichweite des Grundrechts auf Asyl ausnahmsweise Änderungen der „Rechtslage“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellen.
20 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Auslegung des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da es damit allgemein abgelehnt werde, eine Entscheidung des Gerichtshofs als geeignet anzusehen, die „Rechtslage“ zu ändern und so das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu rechtfertigen, wenn ein Folgeantrag gestellt werde, obwohl der Gerichtshof im Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367), entschieden habe, dass die Existenz eines Urteils des Gerichtshofs, in dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt werde, einen neuen Umstand im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 darstelle.
21 Daher fragt sich das vorlegende Gericht u. a., ob eine Entscheidung des Gerichtshofs, die sich darauf beschränkt, eine Vorschrift des Unionsrechts auszulegen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über einen Folgeantrag bereits in Kraft ist, einen „neuen Umstand“ bzw. ein „neues Element“ oder eine „neue Erkenntnis“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 darstellen kann. Insbesondere fragt es sich, ob das Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C‑238/19, EU:C:2020:945), auf das sich der Kläger des Ausgangsverfahrens beruft, im vorliegenden Fall einen solchen „neuen Umstand“ bzw. ein solches „neues Element“ oder eine solche „neue Erkenntnis“ darstellt, angesichts der Tatsache, dass es wichtige Klarstellungen zur Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und Art. 10 der Richtlinie 2011/95 auf syrische Kriegsdienstverweigerer enthält.
22 Des Weiteren stellt das vorlegende Gericht fest, dass es nach dem anwendbaren nationalen Verfahrensrecht, wenn es mit einer Klage gegen eine Entscheidung des Bundesamts, mit der ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt werde, befasst werde, nur über die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Antrags, wie sie in § 71 Abs. 1 des Asylgesetzes und § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehen seien, entscheiden dürfe. Wenn es also der Auffassung sei, dass das Bundesamt den Folgeantrag zu Unrecht abgelehnt habe, könne es nur die Unzulässigkeitsentscheidung aufheben und die Prüfung dieses Antrags an das Bundesamt zurückverweisen, damit dieses eine neue Entscheidung treffe.
23 Das vorlegende Gericht fragt sich allerdings, ob diese nationalen Verfahrensvorschriften mit dem in Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 genannten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und mit dem im 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel, dass über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich entschieden wird, vereinbar sind. Falls sich aus diesem Art. 46 ergebe, dass es selbst in der Sache über den Folgeantrag entscheiden und dem Kläger des Ausgangsverfahrens gegebenenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen könne oder sogar müsse, fragt es sich ferner, ob dem Kläger dann die in den Bestimmungen des Kapitels II der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Verfahrensgarantien zugutekommen müssen.
24 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. a) Ist eine nationale Vorschrift mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 vereinbar, die einen Folgeantrag nur dann für zulässig erachtet, wenn sich die der ursprünglichen Ablehnungsentscheidung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat?
b) Stehen Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 einer nationalen Vorschrift entgegen, die eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (hier: in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV) nicht als „neues Element“ bzw. „neuer Umstand“ oder „neue Erkenntnis“ erfasst, wenn die Entscheidung nicht die Unvereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Unionsrecht feststellt, sondern sich auf die Auslegung des Unionsrechts beschränkt? Welche Voraussetzungen gelten gegebenenfalls, damit ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, in welchem das Unionsrecht lediglich ausgelegt wird, als „neues Element“ bzw. „neuer Umstand“ oder „neue Erkenntnis“ berücksichtigt werden muss?
2. Falls die Fragen 1a und 1b bejaht werden: Sind Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 dahin gehend auszulegen, dass ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, welches für Recht erkannt hat, dass eine starke Vermutung dafür besteht, dass die Verweigerung des Militärdiensts unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht, als „neues Element“ bzw. „neuer Umstand“ oder „neue Erkenntnis“ zu berücksichtigen ist?
3. a) Ist Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2013/32 dahin gehend auszulegen, dass der gerichtliche Rechtsbehelf gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung der Asylbehörde im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32 auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Asylbehörde die Voraussetzungen dafür, ob der Asylfolgeantrag gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32 als unzulässig betrachtet werden kann, zutreffend angenommen hat?
b) Falls Frage 3a verneint wird: Ist Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2013/32 dahin gehend auszulegen, dass der gerichtliche Rechtsbehelf gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung auch die Prüfung erfasst, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorliegen, wenn das Gericht nach eigener Prüfung feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig nicht vorliegen?
c) Falls Frage 3b bejaht wird: Setzt eine solche Entscheidung des Gerichts voraus, dass dem Antragsteller zuvor die besonderen Verfahrensgarantien gemäß Art. 40 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit den Regelungen in Kapitel II der Richtlinie 2013/32 gewährt wurden? Darf das Gericht dieses Verfahren selbst durchführen oder muss es dieses – gegebenenfalls nach Aussetzung des gerichtlichen Rechtsstreits – an die Asylbehörde delegieren? Kann der Antragsteller auf die Einhaltung dieser Verfahrensgarantien verzichten?
Zu den Vorlagefragen
Zu den ersten beiden Fragen
25 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Urteil des Gerichtshofs einen „neuen Umstand“ bzw. ein „neues Element“ oder eine „neue Erkenntnis“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 darstellen kann.
26 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abschließend die Situationen aufzählt, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76).
27 Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 sieht insbesondere vor, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz dann als unzulässig betrachten können, wenn „es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“.
28 Der Begriff „Folgeantrag“ wird in Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 definiert und bezeichnet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird.
29 Das Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen wird in Art. 40 der Richtlinie 2013/32 geregelt, der in Bezug auf die Zulässigkeit solcher Anträge eine Prüfung in zwei Etappen vorsieht (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C‑921/19, EU:C:2021:478, Rn. 34 und 35).
30 So bestimmt Abs. 2 dieses Artikels in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
31 Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C‑921/19, EU:C:2021:478, Rn. 37).
32 Zudem können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 vorsehen, dass der Folgeantrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die neuen Elemente oder Erkenntnisse im früheren Verfahren vorzubringen.
33 Wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrags erfüllt sind, muss dieser in der Sache geprüft werden, und zwar, wie es in Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 heißt, gemäß Kapitel II dieser Richtlinie, das die Grundsätze und Garantien enthält, die auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C‑921/19, EU:C:2021:478, Rn. 38).
34 Zur Beurteilung der Bedeutung der Begriffe „neuer Umstand“ bzw. „neues Element“ oder „neue Erkenntnis“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut dieses Art. 33 Abs. 2, insbesondere der Wendung „nur dann“, die der Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe vorausgeht, und dem Zweck dieser letztgenannten Bestimmung sowie aus der Systematik dieser Richtlinie hervorgeht, dass die in dieser Bestimmung genannte Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, eine Ausnahme von der Pflicht der Mitgliedstaaten darstellt, einen solchen Antrag in der Sache zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen], C‑720/20, EU:C:2022:603, Rn. 49).
35 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass sowohl aus dem abschließenden Charakter der Aufzählung in diesem Art. 33 Abs. 2 als auch aus dem Ausnahmecharakter der in dieser Aufzählung enthaltenen Unzulässigkeitsgründe folgt, dass diese Gründe eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen], C‑720/20, EU:C:2022:603, Rn. 51).
36 Dementsprechend sind umgekehrt die Fälle, in denen die Richtlinie 2013/32 verlangt, einen Folgeantrag als zulässig zu betrachten, weit auszulegen.
37 Des Weiteren geht aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 und insbesondere dem Gebrauch der Wendung „neue Umstände oder Erkenntnisse“ hervor, dass diese Bestimmung nicht nur auf eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der persönlichen Situation eines Antragstellers oder der seines Herkunftslands abzielt, sondern auch auf neue rechtliche Umstände.
38 Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist u. a. zu entnehmen, dass ein Folgeantrag nicht nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 für unzulässig erklärt werden darf, wenn die Asylbehörde im Sinne von Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie feststellt, dass die bestandskräftige Ablehnung des früheren Antrags unionsrechtswidrig ist. Eine solche Feststellung ist von der Asylbehörde zwingend zu treffen, wenn sich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des früheren Antrags aus einem Urteil des Gerichtshofs ergibt oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 198 und 203).
39 Diese Schlussfolgerung ist durch den Umstand motiviert, dass die praktische Wirksamkeit des dem Antragsteller auf internationalen Schutz zuerkannten, in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten und in den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 konkretisierten Rechts auf Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, wenn die vom Unionsrecht verlangten Voraussetzungen erfüllt sind, schwer beeinträchtigt würde, falls ein Folgeantrag aus dem in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 genannten Grund für unzulässig erklärt werden könnte, obwohl der erste Antrag unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt worden ist. Eine solche Auslegung dieser Bestimmung hätte nämlich zur Folge, dass sich die fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts bei jedem neuen Antrag auf internationalen Schutz wiederholen könnte, ohne dass dem Antragsteller gewährleistet werden könnte, dass sein Antrag nicht unter Verstoß gegen das Unionsrecht geprüft wird. Ein solches Hindernis für die effektive Anwendung der Regeln des Unionsrechts über das Verfahren der Zuerkennung internationalen Schutzes kann bei vernünftiger Betrachtung nicht durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 192, 196 und 197).
40 Im besonderen Kontext der Richtlinie 2013/32 kann ein Urteil des Gerichtshofs unter die Begriffe „neuer Umstand“ bzw. „neues Element“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie fallen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt.
41 So ist insbesondere der von der deutschen und der österreichischen Regierung geltend gemachte Umstand, dass ein Urteil, mit dem der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnis aus Art. 267 AEUV eine Vorschrift des Unionsrechts auslegt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C‑417/13, EU:C:2015:38, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne Belang.
42 Zudem hat der Gerichtshof in den Rn. 194 und 203 des Urteils vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367), zwar im Wesentlichen entschieden, dass die Existenz eines Urteils, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung, auf deren Grundlage ein früherer Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, mit dem Unionsrecht festgestellt wird, im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 einen neuen Umstand im Hinblick auf die Prüfung eines Folgeantrags darstellt, es ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof damit keineswegs die Auffassung vertreten hat, dass nur die Urteile, die eine solche Feststellung enthalten, einen solchen neuen Umstand darstellen könnten.
43 Eine Auslegung, nach der ein Urteil des Gerichtshofs einen neuen Umstand bzw. ein neues Element im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 nur unter der Voraussetzung darstellen kann, dass die Unionsrechtswidrigkeit einer Vorschrift des nationalen Rechts festgestellt wird, auf deren Grundlage die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, würde nämlich nicht nur die praktische Wirksamkeit des dem Antragsteller auf internationalen Schutz zuerkannten, in Art. 18 der Charta verankerten und in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannten Rechts beeinträchtigen, sondern auch die Erga-omnes-Wirkung von Vorabentscheidungsurteilen sowie das Wesen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens und sein Ziel, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts sicherzustellen.
44 Daraus folgt, dass jedes Urteil des Gerichtshofs einen neuen Umstand bzw. ein neues Element im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 darstellen kann.
45 Diese Auslegung der Begriffe „neuer Umstand“ bzw. „neues Element“ wird durch den 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 bestätigt, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zur Stützung seines Folgeantrags „neue Argumente“ vorbringen können muss.
46 Diese Auslegung ermöglicht es dem Antragsteller nämlich, zur Stützung seines Folgeantrags das Argument vorzubringen, dass sein früherer Antrag unter Verstoß gegen ein Urteil des Gerichtshofs abgelehnt wurde, da ein solches Argument naturgemäß im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags nicht vorgetragen werden konnte.
47 In diesem Kontext ist ebenfalls festzustellen, dass die Tatsache, dass sich der Antragsteller im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags nicht auf ein bereits verkündetes Urteil des Gerichtshofs berufen hat, keinem Verschulden seitens des Antragstellers im Sinne von Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 gleichkommen kann. Abgesehen davon, dass dieser Begriff „Verschulden“ gemäß den Ausführungen in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils eng auszulegen ist, würde nämlich ein weiteres Verständnis dieses Begriffs dazu führen, die wiederholte fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts zu ermöglichen, obwohl die Asylbehörde und die zuständigen Gerichte Tatsachen, über die sie verfügen, in Einklang mit dem Unionsrecht unter Anwendung der einschlägigen Urteile des Gerichtshofs berücksichtigen müssen.
48 Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung ein Urteil des Gerichtshofs einen neuen Umstand bzw. ein neues Element im Sinne von Art. 33 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 darstellen, selbst wenn der Antragsteller im Rahmen seines Folgeantrags nicht auf die Existenz dieses Urteils hinweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 195).
49 Allerdings ist es, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, für die Zulässigkeit eines Folgeantrags gemäß Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 außerdem erforderlich, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.
50 Wie aus dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, ging der Gesetzgeber der Europäischen Union nämlich davon aus, dass es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, jeden Folgeantrag in der Sache zu prüfen. Dies wäre aber der Fall, wenn sich der Antragsteller, um zu verhindern, dass die zuständige Behörde den Folgeantrag auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 als unzulässig ablehnt, nur auf irgendeinen neuen Umstand oder irgendeine neue Erkenntnis berufen müsste, unabhängig von deren Relevanz hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz.
51 Wenn sich ein Antragsteller auf ein Urteil des Gerichtshofs als neuen Umstand bzw. neues Element im Sinne von Art. 33 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 beruft, wird mit einer solchen Voraussetzung die Pflicht, einen Folgeantrag in der Sache zu prüfen, also auf die Fälle beschränkt, in denen die in diesem Urteil gegebene Auslegung des Unionsrechts für die Beurteilung der Begründetheit dieses Antrags maßgeblich erscheint.
52 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C‑238/19, EU:C:2020:945), auf das sich der Antragsteller zur Stützung seines Folgeantrags beruft, einen neuen Umstand bzw. ein neues Element darstellt, der bzw. das erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
53 Soweit diese Beurteilung von der Auslegung des Urteils vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C‑238/19, EU:C:2020:945), abhängt, insbesondere soweit in seiner Rn. 61 festgestellt wurde, dass eine „starke Vermutung“ dafür besteht, dass die Verweigerung des Militärdiensts unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht, ist das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mit dieser auch in Rn. 60 jenes Urteils vorgenommenen Feststellung nur erklärt hat, dass dieser Zusammenhang unter den genannten Voraussetzungen mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ besteht, und weder eine unwiderlegliche Vermutung aufstellen noch die Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden durch seine eigene ersetzen wollte. Der Gerichtshof hat daher im letzten Satz der Rn. 61 des in Rede stehenden Urteils darauf hingewiesen, dass es Sache dieser Behörden ist, die Plausibilität dieses Zusammenhangs in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände zu prüfen.
54 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sind, dass jedes Urteil des Gerichtshofs, und zwar auch ein Urteil, das sich auf die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts beschränkt, die bei Erlass einer Entscheidung über einen früheren Antrag bereits in Kraft war, unabhängig von seinem Verkündungsdatum einen neuen Umstand bzw. ein neues Element im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn es erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
Zur dritten Frage
55 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er es erlaubt oder sogar verlangt, dass das zuständige nationale Gericht, wenn es eine Entscheidung für nichtig erklärt, mit der ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird, selbst über diesen Antrag entscheiden kann, ohne dessen Prüfung an die Asylbehörde zurückverweisen zu müssen. Es möchte auch wissen, ob dem Antragsteller in diesem Fall die in Kapitel II der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Verfahrensgarantien zugutekommen müssen.
56 Nach Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2013/32 müssen Antragsteller auf internationalen Schutz das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen gemäß Art. 33 Abs. 2 dieser Richtlinie erlassene Entscheidungen über die Unzulässigkeit ihrer Folgeanträge haben.
57 Nach Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie muss dieser Rechtsbehelf, um wirksam zu sein, eine umfassende Ex-nunc-Prüfung durch das zuständige nationale Gericht umfassen, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95 beurteilt wird.
58 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen, so dass der Antrag auf internationalen Schutz vollständig bearbeitet werden kann, ohne dass die Akte an die Asylbehörde zurückgesandt zu werden braucht. Eine solche Auslegung dient dem mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziel, nämlich zu gewährleisten, dass solche Anträge so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, bearbeitet werden (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 53).
59 In Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist jedoch nur die Prüfung des Rechtsbehelfs, nicht aber die Folge einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geregelt (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 145, und vom 29. Juli 2019, Torubarov, C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 54).
60 Der Unionsgesetzgeber wollte mithin beim Erlass der Richtlinie 2013/32 keine gemeinsame Vorschrift einführen, wonach die Asylbehörde nach der Nichtigerklärung der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ihre Zuständigkeit verlieren sollte, so dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, vorzusehen, dass die Akte im Anschluss an eine solche Nichtigerklärung zur erneuten Entscheidung an diese Behörde zurückzusenden ist (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 146, und vom 29. Juli 2019, Torubarov, C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 54).
61 Die Richtlinie 2013/32 räumt den Mitgliedstaaten somit zwar einen gewissen Spielraum ein, um insbesondere zu regeln, wie ein Antrag auf internationalen Schutz zu bearbeiten ist, wenn eine frühere Entscheidung über diesen Antrag von einem Gericht für nichtig erklärt wurde. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten trotz dieses Spielraums bei der Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet sind, Art. 47 der Charta zu beachten, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs sind daher im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen. Daraus folgt, dass jeder durch diese Richtlinie gebundene Mitgliedstaat sein nationales Recht so zu gestalten hat, dass im Anschluss an eine Nichtigerklärung dieser früheren Entscheidung und im Fall der Rücksendung der Akte an die Asylbehörde innerhalb kurzer Zeit eine neue Entscheidung erlassen wird, die mit der im Nichtigkeitsurteil enthaltenen Beurteilung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 55 und 59).
62 Indem der Unionsgesetzgeber in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorgesehen hat, dass das Gericht, das für eine Klage gegen eine Entscheidung zuständig ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, verpflichtet ist, gegebenenfalls „das Bedürfnis nach internationalem Schutz“ des Antragstellers zu prüfen, wollte er darüber hinaus diesem Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass es über alle diesbezüglich erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die Befugnis verleihen, im Rahmen einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung dieser Angaben, d. h. einer abschließenden und anhand des aktuellen Standes vorgenommenen Prüfung, verbindlich über die Frage zu entscheiden, ob dieser Antragsteller die in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, um Anspruch auf internationalen Schutz zu haben. Wenn dieses Gericht nach einer solchen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass diesem Antragsteller nach den in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Kriterien aus den zur Begründung des Antrags angeführten Gründen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, und es die Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wurde, für nichtig erklärt und die Akte an die Asylbehörde zurücksendet, ist diese Behörde folglich unter dem Vorbehalt des Eintretens tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, die objektiv eine neue, aktualisierte Beurteilung erfordern, durch diese gerichtliche Entscheidung und die sie tragenden Gründe gebunden und verfügt nicht mehr über ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des beantragten Schutzes unter Berücksichtigung gerade der Gründe, die auch diesem Gericht vorgelegt wurden (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 65 und 66).
63 Daraus folgt, dass es zwar Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu entscheiden, ob das Gericht, das die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Folgeantrags für nichtig erklärt hat, diesem Antrag stattgeben oder ihn aus einem anderen Grund ablehnen kann oder ob es ihn vielmehr an die Asylbehörde zur erneuten Entscheidung zurückverweisen muss. Im letztgenannten Fall ist diese Behörde jedoch verpflichtet, eine solche gerichtliche Entscheidung und die sie tragenden Gründe zu beachten.
64 Des Weiteren verpflichtet Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 die Behörde, die einen Folgeantrag prüft, der als zulässig betrachtet wurde, diesen Antrag gemäß Kapitel II dieser Richtlinie weiter zu prüfen.
65 Wenn das zuständige Gericht, nachdem es die Entscheidung, mit der der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde, für nichtig erklärt hat, unter den in Rn. 62 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen beschließt, über diesen Antrag in der Sache zu entscheiden, muss es folglich entsprechend auf die Einhaltung der in Kapitel II der Richtlinie 2013/32 genannten Grundsätze und Garantien achten. Dies gilt selbst dann, wenn es nach seinem nationalen Recht nicht über die Möglichkeit verfügt, diesen Antrag abzulehnen oder dem Antragsteller internationalen Schutz zuzuerkennen, da die Asylbehörde, an die die Akte zurückgeschickt wird, damit sie diesem Antrag stattgibt oder ihn ablehnt, durch die gerichtliche Entscheidung und die sie tragenden Gründe gebunden ist.
66 Unter Berücksichtigung der entsprechenden Fragen des vorlegenden Gerichts ist hinzuzufügen, dass, wenn vor der Asylbehörde keine persönliche Anhörung, wie sie in Art. 14 der Richtlinie 2013/32 vorgesehen ist, durchgeführt wird, die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf Anhörung in dieser Phase des Verfahrens nur möglich ist, wenn eine solche Anhörung vor dem mit einem Rechtsbehelf gegen die von der Asylbehörde erlassene Unzulässigkeitsentscheidung befassten Gericht und unter Einhaltung aller in der Richtlinie 2013/32 festgelegten Bedingungen durchgeführt wird (Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C‑517/17, EU:C:2020:579, Rn. 71). Aus Art. 14 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie geht allerdings ebenfalls hervor, dass auf eine solche Anhörung verzichtet werden kann, wenn dieses Gericht anhand der verfügbaren Beweismittel eine positive Entscheidung im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft treffen kann.
67 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er es erlaubt, nicht aber verlangt, dass die Mitgliedstaaten ihre Gerichte ermächtigen, dann, wenn sie eine Entscheidung für nichtig erklären, mit der ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird, selbst über diesen Antrag zu entscheiden – unter der Voraussetzung, dass sie die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien achten –, ohne seine Prüfung an die Asylbehörde zurückverweisen zu müssen.
Kosten
68 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
sind dahin auszulegen, dass
jedes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, und zwar auch ein Urteil, das sich auf die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts beschränkt, die bei Erlass einer Entscheidung über einen früheren Antrag bereits in Kraft war, unabhängig von seinem Verkündungsdatum einen neuen Umstand bzw. ein neues Element im Sinne dieser Bestimmungen darstellt, wenn es erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
2. Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2013/32
ist dahin auszulegen, dass
er es erlaubt, nicht aber verlangt, dass die Mitgliedstaaten ihre Gerichte ermächtigen, dann, wenn sie eine Entscheidung für nichtig erklären, mit der ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird, selbst über diesen Antrag zu entscheiden – unter der Voraussetzung, dass sie die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien achten –, ohne seine Prüfung an die Asylbehörde zurückverweisen zu müssen.