Europäischer Gerichtshof Gutachten, 16. Mai 2017 - 2/15

ECLI:ECLI:EU:C:2017:376
bei uns veröffentlicht am16.05.2017

GUTACHTEN 2/15 DES GERICHTSHOFS (Plenum)16. Mai 2017

Inhaltsverzeichnis

 

I – Antrag auf Gutachten

 

II – Geplantes Abkommen

 

III – Ausführungen der Kommission in ihrem Antrag auf Gutachten

 

IV – Zusammenfassung der wesentlichen vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen

 

V – Stellungnahme des Gerichtshofs

 

Zur Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV

 

Verpflichtungen im Bereich des Marktzugangs

 

Verpflichtungen im Bereich des Investitionsschutzes

 

Verpflichtungen im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums

 

Verpflichtungen im Bereich des Wettbewerbs

 

Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung

 

Zur Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV

 

Verpflichtungen im Bereich des Verkehrs

 

– Seeverkehr

 

– Eisenbahnverkehr

 

– Straßenverkehr

 

– Binnenschiffsverkehr

 

Verpflichtungen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens im Bereich des Verkehrs

 

Verpflichtungen im Bereich anderer Investitionen als Direktinvestitionen

 

Zur Zuständigkeit für die Genehmigung der institutionellen Bestimmungen des geplanten Abkommens

 

Informationsaustausch, Notifikation, Überprüfung, Zusammenarbeit, Vermittlungsmechanismus und Entscheidungsbefugnis

 

Transparenz

 

Streitbeilegung

 

– Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten

 

– Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

 

Beantwortung des Antrags auf Gutachten

„Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV — Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur — Handelsabkommen der ‚neuen Generation‘, das nach Inkrafttreten des EU- und des AEU-Vertrags verhandelt wurde — Zuständigkeit für den Abschluss des Abkommens — Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV — Gemeinsame Handelspolitik — Art. 207 Abs. 1 AEUV — Handel mit Waren und Dienstleistungen — Ausländische Direktinvestitionen — Öffentliches Beschaffungswesen — Handelsaspekte des geistigen Eigentums — Wettbewerb — Handel mit Drittstaaten und nachhaltige Entwicklung — Sozialer Schutz der Arbeitnehmer — Umweltschutz — Art. 207 Abs. 5 AEUV — Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs — Art. 3 Abs. 2 AEUV — Internationale Übereinkunft, die gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte — Regeln des abgeleiteten Rechts der Union über den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich des Verkehrs — Andere ausländische Investitionen als Direktinvestitionen — Art. 216 AEUV — Zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderliche Übereinkunft — Freier Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten — Aufeinanderfolgen von Investitionsabkommen — Ersetzung von Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Singapur — Institutionelle Bestimmungen des Abkommens — Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten — Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien“

In dem Gutachtenverfahren 2/15

betreffend einen Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV, eingereicht am 10. Juli 2015 von der Europäischen Kommission,

erstattet DER GERICHTSHOF (Plenum)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), L. Bay Larsen, T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça und E. Juhász, der Kammerpräsidentinnen M. Berger und A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und E. Regan sowie der Richter A. Rosas, A. Borg Barthet, J. Malenovský, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, der Richter D. Šváby, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund, C. Vajda und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. und 13. September 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

der Europäischen Kommission, vertreten durch U. Wölker, B. De Meester, R. Vidal-Puig und M. Kocjan als Bevollmächtigte,

der belgischen Regierung, vertreten durch J. Van Holm und C. Pochet als Bevollmächtigte,

der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und L. Zaharieva als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, E. Ruffer und M. Hedvábná als Bevollmächtigte,

der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning und N. Lyshøj als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, B. Beutler und K. Stranz als Bevollmächtigte,

Irlands, vertreten durch E. Creedon und J. Quaney als Bevollmächtigte im Beistand von S. Kingston, BL,

der hellenischen Regierung, vertreten durch G. Karipsiadis, K. Boskovits und S. Chala als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta und M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigte,

der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas, F. Fize und D. Segoin als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino und C. Colelli, avvocati dello Stato,

der zyprischen Regierung, vertreten durch E. Zachariadou und E. Symeonidou als Bevollmächtigte im Beistand von I. Roussou, dikigoros,

der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und D. Pelše als Bevollmächtigte,

der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und R. Dzikovič als Bevollmächtigte,

der luxemburgischen Regierung, vertreten durch A. Germeaux als Bevollmächtigten im Beistand von P. Kinsch, avocat,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós, M. Bóra und M. M. Tátrai als Bevollmächtigte,

der maltesischen Regierung, vertreten durch A. Buhagiar und J. Ciantar als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, M. Gijzen, C. Schillemans und J. Langer als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und M. Klamert als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und A. Miłkowska als Bevollmächtigte,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und J. P. Salgado als Bevollmächtigte,

der rumänischen Regierung, vertreten durch R.-H. Radu, R. M. Mangu, A. Voicu und E. Gane als Bevollmächtigte,

der slowenischen Regierung, vertreten durch A. Grum als Bevollmächtigte,

der slowakischen Regierung, vertreten durch M. Kianička als Bevollmächtigten,

der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten im Beistand von D. Beard, QC, und G. Facenna, Barrister,

des Europäischen Parlaments, vertreten durch R. Passos, A. Neergaard, A. Auersperger Matić und J. Etienne als Bevollmächtigte,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert, R. Wiemann und B. Driessen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. Dezember 2016

folgendes

Gutachten

I – Antrag auf Gutachten

1.

Der Gerichtshof wird von der Europäischen Kommission um ein Gutachten zu folgender Frage ersucht:

„Verfügt die Europäische Union über die erforderliche Zuständigkeit, um das Freihandelsabkommen mit Singapur allein zu unterzeichnen und abzuschließen? Insbesondere:

Welche Bestimmungen des Abkommens fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union?

Welche Bestimmungen des Abkommens fallen in die geteilte Zuständigkeit der Union?

Fallen Bestimmungen des Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten?“

2.

Die Kommission hat ihrem Antrag auf Gutachten den Wortlaut des Abkommens in der vorläufigen Fassung vom 10. Juli 2015, dem Zeitpunkt der Antragstellung, beigefügt.

II – Geplantes Abkommen

3.

Am 8. Dezember 2006 legte die Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften eine Empfehlung vor, sie zu ermächtigen, Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit den Ländern des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) aufzunehmen. Der Rat folgte dieser Empfehlung.

4.

Die vom Rat erteilte Ermächtigung sah vor, dass in dem Fall, dass eine Einigung mit allen Ländern des ASEAN nicht möglich wäre, der Rat die Kommission ermächtigen könnte, in einem bilateralen Rahmen zu verhandeln.

5.

Am 22. Dezember 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Singapur bilateral zu verhandeln.

6.

Die Verhandlungen mit diesem Drittstaat begannen im März 2010 und wurden im Benehmen mit dem Ausschuss für Handelspolitik geführt, der die Funktion eines vom Rat nach Art. 207 Abs. 3 und Art. 218 Abs. 4 AEUV bestellten Sonderausschusses ausübte.

7.

Im Februar 2011 empfahl die Kommission dem Rat, die Verhandlungsrichtlinien zu ändern, um den Investitionsschutz darin aufzunehmen. Im September 2011 beschloss der Rat, diese Verhandlungsrichtlinien entsprechend zu ergänzen.

8.

Die Verhandlungen wurden im Dezember 2012 für alle Kapitel mit Ausnahme desjenigen über den Investitionsschutz abgeschlossen. Die Verhandlungen über dieses Kapitel wurden im Oktober 2014 abgeschlossen.

9.

Am 26. Juni 2015 teilte die Kommission dem Ausschuss für Handelspolitik mit, dass das geplante Abkommen paraphiert sei.

10.

Das geplante Abkommen umfasst 17 Kapitel:

Kapitel 1 enthält den Gegenstand und die Ziele des Abkommens sowie eine Reihe von allgemein geltenden Begriffsbestimmungen;

Kapitel 2 betrifft die Ein- und Ausfuhr von Waren;

in Kapitel 3 geht es um Antidumping-, Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen;

die Kapitel 4 und 5 befassen sich mit nichttarifären Hemmnissen des Warenhandels, die sich aus technischen Regelungen sowie gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben;

Kapitel 6 enthält Zollbestimmungen;

Kapitel 7 betrifft die nichttarifären Handels- und Investitionshemmnisse im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie;

Kapitel 8 bezieht sich auf Dienstleistungen, die Niederlassung und den elektronischen Geschäftsverkehr;

in Kapitel 9 geht es um die Investitionen;

Kapitel 10 betrifft die öffentliche Beschaffung;

Kapitel 11 regelt Fragen des geistigen Eigentums;

Kapitel 12 befasst sich mit dem Wettbewerb;

Kapitel 13 betrifft den Handel und die nachhaltige Entwicklung;

Kapitel 14 enthält Transparenzregeln für die Angelegenheiten, die in anderen Kapiteln geregelt sind;

die Kapitel 15 und 16 sehen einen Mechanismus zur Streitbeilegung und einen Vermittlungsmechanismus vor;

durch Kapitel 17 werden ein Handelsausschuss und mehrere Sonderausschüsse eingerichtet. Es enthält zudem allgemeine und Schlussbestimmungen.

11.

Wegen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Zuständigkeit der Union für den Abschluss des geplanten Abkommens, die sich bei den Konsultationen im Ausschuss für Handelspolitik gezeigt haben, hat die Kommission den vorliegenden Antrag auf Gutachten gestellt.

III – Ausführungen der Kommission in ihrem Antrag auf Gutachten

12.

Nach Ansicht der Kommission verfügt die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit für die Unterzeichnung und den Abschluss des geplanten Abkommens.

13.

Sie trägt vor, dass nur abgesehen von den Bestimmungen über grenzüberschreitende Verkehrsdienstleistungen und über andere ausländische Investitionen als Direktinvestitionen alle Bestimmungen dieses Abkommens unter die gemeinsame Handelspolitik im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV und somit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fielen.

14.

Die grenzüberschreitenden Verkehrsdienstleistungen lägen in Anbetracht der in diesem Bereich geltenden Regeln des abgeleiteten Unionsrechts nach Art. 3 Abs. 2 AEUV in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union.

15.

Dabei handele es sich um:

die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. 1986, L 378, S. 1);

die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. 2009, L 300, S. 51);

die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. 2009, L 300, S. 72);

die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. 2009, L 300, S. 88);

die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. 2012, L 343, S. 32).

16.

Da das geplante Abkommen andere ausländische Investitionen als Direktinvestitionen betreffe, verfüge die Union auch über eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV, weil sich die in diesem Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf diese Investitionen mit dem in Art. 63 AEUV aufgestellten Verbot von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten überschnitten.

IV – Zusammenfassung der wesentlichen vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen

17.

Das Europäische Parlament trägt vor, das geplante Abkommen sei eines der ersten bilateralen Freihandelsabkommen der sogenannten „neuen Generation“, nämlich ein Handelsabkommen, das zusätzlich zu den traditionellen Bestimmungen zum Abbau von Zöllen und nichttarifären Hemmnissen für den Handel mit Waren und Dienstleistungen Bestimmungen in verschiedenen Bereichen enthalte, die mit dem Handel im Zusammenhang stünden, wie z. B. der Schutz des geistigen Eigentums, die Investitionen, die öffentliche Beschaffung, der Wettbewerb und die nachhaltige Entwicklung.

18.

Mit Verweis auf den Wortlaut der Bestimmungen des EU- und des AEU-Vertrags über das auswärtige Handeln der Union im Allgemeinen und die gemeinsame Handelspolitik im Besonderen führt das Parlament aus, dass es die Einschätzung der Kommission teile und wie diese der Auffassung sei, dass das geplante Abkommen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle.

19.

Der Rat und alle Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind hingegen der Auffassung, dass einige Bestimmungen des geplanten Abkommens nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fielen. Das Abkommen weise die Merkmale eines „gemischten Abkommens“ auf.

20.

Die Bestimmungen über den Bereich des Verkehrs in Kapitel 8 des geplanten Abkommens gehörten zur gemeinsamen Verkehrspolitik. Entgegen dem Vorbringen der Kommission und des Parlaments könnten diese Bestimmungen überwiegend nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV „gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern“. Sie fielen daher nicht in die dort vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Union, sondern in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. g AEUV.

21.

Ebenfalls zum Kapitel 8 des Abkommens verweist Irland auf das dem EU- und dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Kapitel 8 beeinträchtige dieses Protokoll.

22.

Nach Ansicht des Rates und der Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, fallen die Bestimmungen über den Umweltschutz, den sozialen Schutz und den Schutz des geistigen Eigentums in den Kapiteln 7, 11 und 13 des geplanten Abkommens in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit in diesen Bereichen. Diese Bestimmungen wiesen keinen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr auf. Der Verweis in diesen Kapiteln auf internationale Übereinkünfte, die nicht unmittelbar mit dem Handel im Zusammenhang stünden, zeige dies.

23.

Zudem enthalte das geplante Abkommen Bestimmungen, die in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen.

24.

Dies sei u. a. bei den Bestimmungen von Kapitel 14 dieses Abkommens der Fall, in denen Transparenzregeln aufgestellt würden, sowie bei den Bestimmungen von Kapitel 9 des Abkommens, soweit sie andere ausländische Investitionen als Direktinvestitionen beträfen.

25.

Zu letzterem Punkt führen der Rat und die Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, aus, dass der AEU-Vertrag der Union im Bereich der Investitionen keine Zuständigkeit für andere als unter „Direktinvestitionen“ fallende Investitionen zuweise. Entgegen dem Vorbringen der Kommission seien ferner unter „gemeinsamen Regeln“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV nicht Regeln des Primärrechts der Union wie Art. 63 AEUV zu verstehen. Das Vorbringen der Kommission sei nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den stillschweigenden Außenkompetenzen der Union vereinbar.

26.

Zur Stützung seines Vorbringens zur fehlenden ausschließlichen Zuständigkeit der Union für Kapitel 9 des geplanten Abkommens führt der Rat einige Bestimmungen dieses Kapitels an, die seiner Meinung nach eindeutig in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wie die Bestimmungen über die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und andere öffentlichen Interessen, über Steuern, über die Entschädigung bei durch die Streitkräfte zerstörten Investitionen, über die nach den Gesetzen über strafbare Handlungen, über die soziale Sicherheit und die Alterssicherung gerechtfertigten Ausnahmen von der Transferfreiheit, über die Enteignung und über die Ersetzung der zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Singapur geschlossenen bilateralen Investitionsübereinkünfte durch das geplante Abkommen.

27.

Der Rat und einige der Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, fügen hinzu, dass Kapitel 9 des geplanten Abkommens nur den Schutz von Investitionen betreffe und nicht ihre Zulassung. Somit könnte dieses Kapitel selbst dann insoweit nicht von der Union allein genehmigt werden, als es ausländische Direktinvestitionen zum Gegenstand habe. Da der Investitionsschutz keinen unmittelbaren Bezug zum internationalen Handelsverkehr aufweise, falle er nicht unter die gemeinsame Handelspolitik.

V – Stellungnahme des Gerichtshofs

28.

Gemäß Art. 196 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung) kann sich ein Antrag auf Gutachten gemäß Art. 218 Abs. 11 AEUV sowohl auf die Vereinbarkeit der geplanten Übereinkunft mit den Verträgen als auch auf die Zuständigkeit der Union oder eines ihrer Organe für den Abschluss der Übereinkunft beziehen.

29.

Im vorliegenden Fall wird im Antrag auf Gutachten die Frage aufgeworfen, ob das geplante Abkommen von der Union allein unterzeichnet und geschlossen werden kann oder ob es im Gegenteil sowohl von der Union als auch jedem ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet und geschlossen werden muss (sogenanntes „gemischtes“ Abkommen).

30.

Das vorliegende Gutachten des Gerichtshofs bezieht sich daher nur auf die Art der Zuständigkeit der Union für die Unterzeichnung und den Abschluss des geplanten Abkommens. Es trifft keinerlei Vorentscheidung über die Frage, ob der Inhalt der Bestimmungen des Abkommens mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

31.

Dies vorausgeschickt, ist zu prüfen, ob die Bestimmungen des geplanten Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit oder in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.

32.

In Anbetracht des Gegenstands und der Ziele des geplanten Abkommens, die nach dem Wortlaut seiner Art. 1.1 und 1.2 darin bestehen, „eine Freihandelszone [zu] errichten“, sowie in der „Liberalisierung und Erleichterung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien“, ist zunächst zu prüfen, inwieweit die Bestimmungen dieses Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV fallen.

Zur Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV

33.

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV verfügt die Union über die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik.

34.

Gemäß Art. 207 Abs. 1 AEUV wird diese Politik „nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet“.

35.

Aus dieser Bestimmung, insbesondere aus ihrem Satz 2, wonach die gemeinsame Handelspolitik zum „auswärtigen Handeln der Union“ gehört, geht hervor, dass diese Politik den Handelsverkehr mit Drittländern betrifft (Urteile vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 50, sowie vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 56).

36.

Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsakt der Union, wie ein von dieser geschlossenes Abkommen, nicht schon deshalb zu der Kategorie von Rechtsakten, die unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, zu zählen, weil er bestimmte Auswirkungen auf den Handelsverkehr mit einem oder mehreren Drittstaaten haben kann. Dagegen ist ein Rechtsakt der Union Teil der gemeinsamen Handelspolitik, wenn er speziell diesen Handelsverkehr betrifft, weil er ihn im Wesentlichen fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 51, sowie vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 57, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 61).

37.

Demnach fallen nur die Teile des geplanten Abkommens unter die gemeinsame Handelspolitik, die im oben genannten Sinne einen spezifischen Bezug zum Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur aufweisen.

38.

Es ist daher zu klären, ob die im Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen diesen Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln sollen und sich direkt und sofort auf ihn auswirken.

39.

Die im geplanten Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen betreffen erstens den Marktzugang, zweitens den Investitionsschutz, drittens den Schutz des geistigen Eigentums, viertens den Wettbewerb und fünftens die nachhaltige Entwicklung.

Verpflichtungen im Bereich des Marktzugangs

40.

In Kapitel 2 („Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren“) des geplanten Abkommens ist vorgesehen, dass jede Vertragspartei die Waren der anderen Vertragspartei diskriminierungsfrei behandelt und ihre Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Maßgabe der im Anhang zu diesem Kapitel aufgeführten spezifischen Verpflichtungen abbaut oder beseitigt. Ferner nimmt danach jede Vertragspartei davon Abstand, nichttarifäre Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für Waren vorzusehen oder beizubehalten.

41.

Gegenstand dieses Kapitels sind somit im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV „Zoll- und Handels[verpflichtungen], die den Handel mit Waren … betreffen“. Es fällt daher nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

42.

In Kapitel 3 („Handelspolitische Schutzmaßnahmen“) des geplanten Abkommens werden die Modalitäten festgelegt, nach denen jede Vertragspartei, wenn die Auflagen, die sich aus den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, erfüllt sind, Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz der Einfuhren aus der anderen Vertragspartei ergreifen kann.

43.

Dieses Kapitel betrifft daher „handelspolitische Schutzmaßnahmen“ im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV. Es fällt folglich ebenfalls nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

44.

Die Kapitel 4 („Technische Handelshemmnisse“) und 5 („Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“) des geplanten Abkommens enthalten Regeln, die es den Vertragsparteien zwar erlauben, ihre technischen und gesundheitspolizeilichen Normen in Übereinstimmung mit den Regeln der WTO anzuwenden, doch auch darauf abzielen, die sich daraus möglicherweise ergebenden Hindernisse für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien so weit wie möglich abzubauen. Aus diesen Kapiteln ergibt sich insbesondere, dass zum einen die von einer Vertragspartei ausgeführten Waren den Vorschriften der sie einführenden Vertragspartei entsprechen müssen, und zum anderen, dass die von dieser Vertragspartei eingeführten Waren keinen Vorschriften unterworfen werden dürfen, die im Vergleich zu den für ihre eigenen Waren geltenden diskriminierend oder unverhältnismäßig sind.

45.

Die Kapitel 4 und 5 des geplanten Abkommens haben somit speziell die Vereinfachung des Warenhandels zwischen der Union und der Republik Singapur zum Gegenstand. Ihre Bestimmungen und die spezifischen Verpflichtungen, die in ihrem Anhang aufgeführt sind, verringern zudem die Voraussetzungen für die Einfuhr dieser Waren erheblich und können sich daher direkt und sofort auf den internationalen Handelsverkehr auswirken. Demnach erfüllen die beiden Kapitel die in Rn. 36 des vorliegenden Gutachtens angeführten Kriterien und fallen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

46.

Kapitel 6 („Zoll und Handelserleichterungen“) des geplanten Abkommens sieht vor, dass die Zollgesetzgebung jeder Vertragspartei diskriminierungsfrei sein wird und die Gebühren und Belastungen für die bei der Ein- oder Ausfuhr dieser Waren erbrachten Dienstleistungen die ungefähren Kosten dieser Dienstleistungen nicht überschreiten werden. Es verpflichtet zudem die Vertragsparteien dazu, die Anforderungen und Formalitäten für die Überlassung, die Abfertigung, die Umladung und die Durchfuhr vorzugsweise durch Systeme des einzigen Schalters (Single Window) zu vereinfachen. Ferner ist nach diesem Kapitel die Möglichkeit vorzusehen, eine vorgezogene elektronische Anmeldung vorzunehmen und verbindliche Vorabauskünfte einzuholen.

47.

Wesentliches Ziel dieses Kapitels ist es somit, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu regeln und zu vereinfachen.

48.

Des Weiteren führt es direkt und sofort dazu, dass der Warenhandel zwischen der Union und der Republik Singapur reibungsloser und weniger kostenintensiv wird. Es erfüllt daher die in Rn. 36 des vorliegenden Gutachtens angeführten Kriterien und fällt folglich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

49.

Während die Kapitel 2 bis 6 des geplanten Abkommens den Warenhandel zwischen der Union und der Republik Singapur betreffen, ist der Dienstleistungshandel zwischen den Vertragsparteien in Kapitel 8 dieses Abkommens geregelt.

50.

Dieses Kapitel 8 („Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr“) sieht die Verpflichtung jeder Vertragspartei vor, zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer der anderen Vertragspartei die Hemmnisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, für die Niederlassung und für den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen abzubauen.

51.

Kapitel 8 schließt zwar die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt und die Dauerbeschäftigung sowie allgemein den Zugang zum Arbeitsmarkt von seinem Anwendungsbereich aus, doch verpflichtet es jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der Bestimmungen und Beschränkungen, die in der Liste der spezifischen Verpflichtungen des Abkommens aufgeführt sind, und vorbehaltlich der darin vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen, den Dienstleistungen, Niederlassungen und Unternehmern der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen vergleichbaren Dienstleistungen, Niederlassungen und Unternehmern gewährt.

52.

Daraus ergibt sich, dass mit Kapitel 8 des geplanten Abkommens im Wesentlichen der jeweilige Markt einer Vertragspartei für die Dienstleistenden der anderen Vertragspartei bis zu einem gewissen Grad geöffnet werden soll. Ziel von Kapitel 8 ist es somit, den Handelsverkehr zu fördern, zu erleichtern und zu regeln.

53.

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf den Marktzugang können sich auch direkt und sofort auf den Dienstleistungshandel zwischen der Union und der Republik Singapur auswirken. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 204 und 205 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gilt dies entgegen der Auffassung einiger Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, für sämtliche Artikel dieses Kapitels einschließlich derjenigen über Finanzdienstleistungen und über die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen.

54.

Im Übrigen fallen, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, alle vier Erbringungsarten im Sinne der Klassifizierung, die von der WTO verwendet wird, unter die gemeinsame Handelspolitik, nämlich die Erbringung einer Dienstleistung aus dem Gebiet eines Mitglieds der WTO in das Gebiet eines anderen Mitglieds (Erbringungsart 1), die Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds (Erbringungsart 2), die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistenden eines Mitglieds mittels kommerzieller Präsenz im Gebiet eines anderen Mitglieds (Erbringungsart 3) und die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistenden eines Mitglieds mittels Präsenz natürlicher Personen eines Mitglieds im Gebiet eines anderen Mitglieds (Erbringungsart 4), (Gutachten 1/08 [Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS] vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 4, 118 und 119). Diese Auslegung, die der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss der in Art. 133 EG genannten Abkommen vorgenommen hat und die sich daher auf den darin enthaltenen Begriff des Handels mit Dienstleistungen bezog, ist auf den gleichlautenden Begriff in Art. 207 Abs. 1 AEUV übertragbar.

55.

Somit ist nicht zwischen den Bestimmungen von Kapitel 8 des geplanten Abkommens, in denen es um die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungen der „Erbringungsart 1“ und der „Erbringungsart 2“ im Sinne der von der WTO verwendeten Klassifizierung der Arten von Dienstleistungserbringung) geht, und denjenigen dieses Kapitels zu unterscheiden, die sich auf die Erbringung von Dienstleistungen mittels Niederlassung (Dienstleistungen der „Erbringungsart 3“) oder mittels Präsenz natürlicher Personen (Dienstleistungen der „Erbringungsart 4“) beziehen.

56.

Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kann sich die Zuständigkeit der Union für die Genehmigung von Kapitel 8 des geplanten Abkommens nicht allein aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV ergeben.

57.

In diesem Kapitel geht es nämlich u. a. um die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs. Dieser Bereich ist nach Art. 207 Abs. 5 AEUV von der gemeinsamen Handelspolitik ausgenommen, nach dem für die Aushandlung und den Abschluss von „internationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs“ der „Dritte Teil Titel VI [des AEU-Vertrags] …“ gilt. Dieser Titel betrifft die gemeinsame Verkehrspolitik.

58.

Der Gerichtshof hat zur Auslegung von Art. 133 Abs. 6 Unterabs. 3 EG ausgeführt, dass diese Bestimmung im Hinblick auf den internationalen Handel mit Verkehrsdienstleistungen einen grundsätzlichen Gleichlauf zwischen der internen Zuständigkeit der Union, die durch einseitigen Erlass von Unionsregeln ausgeübt wird, und der Außenkompetenz der Union, die durch Abschluss internationaler Abkommen wahrgenommen wird, herstellen will, wobei die eine wie die andere Zuständigkeit weiterhin in dem speziell der gemeinsamen Verkehrspolitik gewidmeten Titel des Vertrags verankert bleibt (Gutachten 1/08 [Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS] vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 164).

59.

Art. 207 Abs. 5 AEUV entspricht im Wesentlichen Art. 133 Abs. 6 Unterabs. 3 EG. Es ergibt sich auch weder aus dem AEU-Vertrag selbst noch aus seiner Entstehungsgeschichte, Systematik oder Zielsetzung, dass seine Verfasser eine Änderung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten für die Verhandlung und den Abschluss internationaler Handelsübereinkünfte im Bereich des Verkehrs beabsichtigt hätten.

60.

Der Standpunkt der Kommission, der Bereich des Verkehrs sei nach Art. 207 Abs. 5 AEUV von der gemeinsamen Handelspolitik nur hinsichtlich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, demnach bei den Dienstleistungen in den Erbringungsarten 1 und 2, ausgenommen, entbehrt der Grundlage. Eine solche Auffassung lässt nämlich den Wortlaut dieser Bestimmung außer Betracht, der von dieser Politik sämtliche „internationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs“ ausnimmt.

61.

Unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs von Art. 207 Abs. 5 AEUV ist nun zu klären, welche der in Kapitel 8 des geplanten Abkommens enthaltenen Verpflichtungen dieser Bestimmung von der gemeinsamen Handelspolitik ausgenommen sind. Dabei ist die Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach der Begriff der Dienstleistungen „im Bereich des Verkehrs“ nicht nur die Verkehrsdienstleistungen als solche umfasst, sondern auch andere Dienstleistungen, wenn sie naturgemäß mit einer körperlichen Handlung der Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zum anderen mittels eines Verkehrsmittels verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C‑168/14, EU:C:2015:685, Rn. 45 und 46).

62.

Im vorliegenden Fall sind die Dienstleistungen der Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zum anderen in Nr. 11 der Anlagen 8-A-1 und 8-B-1 sowie in Nr. 16 der Anlagen 8-A-2 und 8-A-3 zu den Anhängen von Kapitel 8 des geplanten Abkommens aufgeführt. Sie betreffen den internationalen Seeverkehr, den Eisenbahnverkehr, den Straßenverkehr und den Binnenschiffsverkehr. Wie in Art. 8.3 Buchst. c und Art. 8.9 Buchst. e dieses Abkommens festgelegt, wird der inländische und der internationale Luftverkehr dagegen nicht von diesem Abkommen erfasst.

63.

Die naturgemäß mit den Dienstleistungen des internationalen Seeverkehrs, des Eisenbahnverkehrs, des Straßenverkehrs und des Binnenschiffsverkehrs verbundenen Dienstleistungen sind in Nr. 12 der Anlage 8-A-1, in Nr. 17 der Anlagen 8-A-2 und 8-A-3 sowie in Nr. 11 der Anlage 8-B-1 zu diesen Anhängen aufgeführt.

64.

Die „Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird“, der „Verkauf und [die] Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ und die „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme“ werden in den Art. 8.3 und 8.9 des geplanten Abkommens – im Gegensatz zu den Luftverkehrsdienstleistungen als solchen – zum Anwendungsbereich von Kapitel 8 dieses Abkommens gezählt.

65.

In den Anlagen zu den Anhängen dieses Kapitels sind die Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen und die Dienstleistungen für die Buchung und den Verkauf von Luftverkehrsdienstleistungen nicht in den Nummern genannt, in denen die Hilfsdienstleistungen für den Bereich des Verkehrs aufgeführt sind, sondern sie sind als außerhalb dieses Bereichs stehende „gewerbliche Dienstleistungen“ eingestuft.

66.

Weder die „Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird“, noch die Dienstleistungen des Verkaufs, der Vermarktung und der Buchung von Luftverkehrsdienstleistungen sind – unabhängig davon, ob sie von Reisebüros oder anderen gewerblichen Dienstleistenden erbracht werden – im Sinne der in Rn. 61 des vorliegenden Gutachtens angeführten Rechtsprechung naturgemäß mit Verkehrsdienstleistungen verbunden.

67.

Dies ergibt sich erstens daraus, dass die „Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen“, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird, allenfalls entfernt mit der Handlung der Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zu einem anderen im Zusammenhang stehen. Zweitens geht zu den Dienstleistungen des Verkaufs, der Vermarktung oder der Buchung von Luftverkehrsdienstleistungen aus dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) hervor, dass die Dienstleistungen, die von dieser auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 2 und Art. 55 EG erlassenen Richtlinie erfasst sind, auch die Tätigkeit von Reisebüros umfassen, die die Hauptanbieter für solche Dienstleistungen sind.

68.

Da die „Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird“, der „Verkauf und [die] Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ und die „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme“ folglich nicht unter Art. 207 Abs. 5 AEUV fallen, gehören sie zu den von Art. 207 Abs. 1 AEUV erfassten Dienstleistungen.

69.

Aus den Rn. 50 bis 68 des vorliegenden Gutachtens ergibt sich, dass Kapitel 8 des geplanten Abkommens mit Ausnahme der Verpflichtungen, die sich auf die in den Nrn. 11 und 12 der Anlage 8‑A‑1, in den Nrn. 16 und 17 der Anlagen 8-A-2 und 8-A-3 sowie in Nr. 11 der Anlage 8-B-1 zu den Anhängen dieses Kapitels angeführten Dienstleistungen beziehen, unter die gemeinsame Handelspolitik fällt.

70.

Die Frage, ob die Union für die letztgenannten Verpflichtungen nach anderen Bestimmungen des AEU-Vertrags über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt, so dass sie Kapitel 8 des geplanten Abkommens allein genehmigen könnte, wird in den Rn. 168 bis 217 des vorliegenden Gutachtens geprüft.

71.

Schließlich ist festzustellen, dass der Zugang zum Unionsmarkt und zum singapurischen Markt für Waren oder Dienstleistungen aus der anderen Vertragspartei auch in den Bestimmungen der Kapitel 7 und 10 des geplanten Abkommens geregelt ist.

72.

Mit Kapitel 7 („Nichttarifäre Handelshemmnisse und Investitionen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie“) dieses Abkommens soll der Zugang zum Markt im Sektor für die Energieerzeugung aus nachhaltigen nicht fossilen Quellen geregelt und erleichtert werden.

73.

Dieses Kapitel, das für diesen Bereich keine Umweltnorm vorsieht, bestimmt nämlich, dass jede Vertragspartei vom Erlass von Maßnahmen Abstand nehmen muss, die die Bildung von Partnerschaften mit lokalen Unternehmen in diesem Sektor vorschreiben, dass sie sicherstellen muss, dass Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren Wirtschaftsteilnehmer der anderen Vertragspartei nicht diskriminieren, und dass sie Konformitätserklärungen der anderen Vertragspartei anerkennen muss.

74.

Mit diesem Kapitel soll somit der Markt jeder Vertragspartei geöffnet werden, so dass es sich auch im Sinne der in Rn. 36 des vorliegenden Gutachtens angeführten Rechtsprechung direkt und sofort auf den Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Union und der Republik Singapur in diesem Sektor auswirken kann. Es fällt folglich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

75.

Kapitel 10 („Öffentliche Beschaffung“) des geplanten Abkommens enthält die Verpflichtungen, mit denen jede Vertragspartei den Anbietern von Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei zusichert, sie bei der Beschaffung für öffentliche Zwecke nicht weniger günstig zu behandeln als ihre eigenen Wirtschaftsteilnehmer. In ihm findet sich auch eine große Zahl von Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Singapur und in der Union. Es ist vorgesehen, dass die Aufträge erst nach Abschluss eines Vergabeverfahrens vergeben werden, bei dem eine den Bietern problemlos zugängliche vollständige Ausschreibungsbekanntmachung sowie angemessene Teilnahme- und Auswahlbedingungen gewährleistet sind.

76.

Spezifischer Gegenstand dieses Kapitels ist somit die Festlegung der Modalitäten, unter denen die Wirtschaftsteilnehmer jeder Vertragspartei an den Vergabeverfahren teilnehmen können, die von den öffentlichen Stellen der anderen Vertragspartei organisiert werden. Da diese Modalitäten zudem auf Erwägungen des diskriminierungsfreien Zugangs, der Transparenz und der Effizienz beruhen, können sie sich auf den Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien direkt und sofort auswirken.

77.

Kapitel 10 des geplanten Abkommens fällt somit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, doch gilt der gleiche Vorbehalt wie in Rn. 69 des vorliegenden Gutachtens hinsichtlich der in den Nrn. 11 und 12 der Anlagen 8-A-1 und 8-B-1 sowie in den Nrn. 16 und 17 der Anlagen 8-A-2 und 8-A-3 zu den Anhängen von Kapitel 8 des geplanten Abkommens aufgeführten Dienstleistungen. Die Art der Zuständigkeit der Union für die Genehmigung der Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Aufträge für Dienstleistungen des internationalen Seeverkehrs, des Eisenbahnverkehrs, des Straßenverkehrs und des Binnenschiffsverkehrs sowie der öffentlichen Aufträge für Dienstleistungen, die mit diesen Verkehrsdienstleistungen naturgemäß verbunden sind, wird in den Rn. 219 bis 224 des vorliegenden Gutachtens geprüft.

Verpflichtungen im Bereich des Investitionsschutzes

78.

Wie in Art. 9.1 des geplanten Abkommens ausgeführt, betrifft Kapitel 9 „Vermögenswerte jeder Art, die die Merkmale einer Investition aufweisen, insbesondere Merkmale wie die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinn, die Risikoübernahme oder eine bestimmte Dauer“, sofern dieser Vermögenswert „im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle [einer natürlichen oder juristischen Person] einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei“ steht.

79.

Diesem Artikel ist zu entnehmen, dass Kapitel 9 sowohl Direktinvestitionen als auch jede andere Art von Investition betrifft.

80.

Direktinvestitionen bestehen nach ständiger Rechtsprechung in Investitionen jeder Art durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind. Eine Beteiligung an einem als Aktiengesellschaft gegründeten Unternehmen ist eine Direktinvestition, wenn die Aktien ihrem Inhaber die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C‑446/04, EU:C:2006:774, Rn. 181 und 182, vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C‑326/07, EU:C:2009:193, Rn. 35, und vom 24. November 2016, SECIL, C‑464/14, EU:C:2016:896, Rn. 75 und 76).

81.

Nach Art. 207 Abs. 1 AEUV fallen die Handlungen der Union im Bereich der „ausländischen Direktinvestitionen“ unter die gemeinsame Handelspolitik.

82.

Die Union verfügt daher nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV über die ausschließliche Zuständigkeit für die Genehmigung jeder Verpflichtung gegenüber einem Drittstaat, die sich auf Investitionen natürlicher oder juristischer Personen dieses Drittstaats in der Union und umgekehrt bezieht, die die Möglichkeit bietet, sich tatsächlich an der Verwaltung oder Kontrolle einer Gesellschaft zu beteiligen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

83.

Dass die Verfasser des AEU-Vertrags in Art. 207 Abs. 1 AEUV den Ausdruck „ausländische Direktinvestitionen“ verwendet haben, zeigt eindeutig ihren Willen, andere ausländische Investitionen nicht in die gemeinsame Handelspolitik aufzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass Verpflichtungen gegenüber einem Drittstaat im Zusammenhang mit diesen anderen ausländischen Investitionen nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

84.

Diese Abgrenzung des Anwendungsbereichs der gemeinsamen Handelspolitik für ausländische Investitionen zeigt, dass jede Handlung der Union oder eines Drittstaats, die die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person eines Drittstaats oder der Union an der Verwaltung oder Kontrolle einer Gesellschaft, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, in der Union oder in dem Drittstaat fördert, erleichtert oder regelt, sich direkt und sofort auf den Handelsverkehr zwischen diesem Drittstaat und der Union auswirken kann, während ein solcher spezifischer Bezug zu diesem Handelsverkehr im Fall von Investitionen, die nicht zu einer solchen Beteiligung führen, fehlt.

85.

Der Rat und einige Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind der Auffassung, dass Kapitel 9 des geplanten Abkommens, auch soweit es Direktinvestitionen betrifft, nicht unter die gemeinsame Handelspolitik fallen könne, da es in diesem Kapitel nur um den Schutz dieser Investitionen und nicht um ihre Zulassung gehe.

86.

Diesen Beteiligten am vorliegenden Verfahren ist darin zuzustimmen, dass die einzigen materiell-rechtlichen Bestimmungen von Kapitel 9 des Abkommens in seinem Abschnitt A zu finden sind und dieser mit „Investitionsschutz“ überschriebene Abschnitt nur die Behandlung von Investitionen nach ihrer Zulassung gemäß der jeweils in der Republik Singapur oder der Union geltenden Regelung betrifft. Der Umstand, dass die Zulassung von Investitionen nicht in den Anwendungsbereich des geplanten Abkommens fällt, wird im Übrigen durch dessen Art. 9.2 bestätigt, wonach „[d]ieses Kapitel … für … Investitionen [gilt], die nach dem geltenden Recht getätigt wurden … “.

87.

Dieser Umstand schließt es jedoch keineswegs aus, dass die zwischen der Union und der Republik Singapur im Bereich des Schutzes von Direktinvestitionen vereinbarten Vorschriften unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, sofern sie einen spezifischen Bezug zum Handelsverkehr zwischen der Union und diesem Drittstaat aufweisen. Art. 207 Abs. 1 AEUV bezieht sich nämlich allgemein auf Handlungen der Union im Bereich der „ausländischen Direktinvestitionen“, ohne danach zu unterscheiden, ob die Handlungen die Zulassung oder den Schutz dieser Investitionen zum Gegenstand haben.

88.

Im vorliegenden Fall besteht der durch Kapitel 9 des geplanten Abkommens gewährte Schutz erstens in der Verpflichtung jeder Vertragspartei, nach Art. 9.3 des Abkommens den Investoren der anderen Vertragspartei „eine Behandlung [zu gewähren], die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen in gleichen Situationen in Bezug auf den Betrieb, die Verwaltung, die Leitung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und die Veräußerung ihrer Investitionen oder eine sonstige Verfügung darüber gewährt“.

89.

Sie umfasst zweitens die in Art. 9.4 des geplanten Abkommens genannte Verpflichtung, den Investoren der anderen Vertragspartei und ihren Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und volle Sicherheit zu gewähren, wobei diese Behandlung, dieser Schutz und diese Sicherheit dadurch gekennzeichnet sein müssen, dass kein willkürliches Verhalten, keine Schikane oder Nötigung stattfindet und das berechtigte Vertrauen des Investors und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt wird.

90.

Drittens wird der Investitionsschutz durch die in Art. 9.5 des geplanten Abkommens vorgesehene Verpflichtung jeder Vertragspartei sichergestellt, die Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Entschädigung für Verluste durch Krieg oder bewaffnete Auseinandersetzungen, durch Revolution, Staatsnotstand, Revolte, Aufstand oder Aufruhr einschließlich der Zerstörung einer Investition durch die Behörden oder Streitkräfte so zu behandeln wie ihre eigenen Investoren.

91.

Viertens schützt das geplante Abkommen die Investoren der Union und Singapurs vor jeder willkürlichen oder entschädigungslosen Enteignung im Gebiet der anderen Vertragspartei, indem es in Art. 9.6 heißt, dass eine Vertragspartei die erfassten Investitionen von Investoren der anderen Partei nicht verstaatlichen, enteignen oder Maßnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterwerfen darf, es sei denn, dies geschieht zu einem öffentlichen Zweck, nach einem rechtsstaatlichen Verfahren, diskriminierungsfrei und gegen Zahlung einer prompten, adäquaten und effektiven Entschädigung.

92.

Fünftens sieht das geplante Abkommen in Art. 9.7 vor, dass die Transfers im Zusammenhang mit einer Investition, wie z. B. Einbringungen von Kapital zur Ausweitung der Investition, Dividenden oder andere Erträge, ohne Beschränkung in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen können.

93.

Sechstens schließlich verpflichtet Art. 9.8 des geplanten Abkommens jede Vertragspartei, den Übergang oder die Übertragung von Rechten oder Titeln und die Abtretung von Ansprüchen in Bezug auf die in ihrem Gebiet getätigten Investitionen natürlicher oder juristischer Personen der anderen Vertragspartei anzuerkennen.

94.

Diese Gesamtheit an Verpflichtungen zur „nicht weniger günstigen Behandlung“ und an Verboten willkürlicher Behandlung, die insbesondere die Nutzung, Erhöhung und Veräußerung von Beteiligungen natürlicher und juristischer Personen jeder Vertragspartei an Gesellschaften, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und ihren Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei haben, betreffen, trägt zur Rechtssicherheit für die Investoren bei. Ziel der Einführung eines solchen Rechtsrahmens ist es, den Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur im Sinne der in Rn. 36 des vorliegenden Gutachtens angeführten Rechtsprechung zu fördern, zu erleichtern und zu regeln.

95.

Außerdem können sich die Bestimmungen von Kapitel 9 Abschnitt A des geplanten Abkommens, soweit sie Direktinvestitionen betreffen, direkt und sofort auf diesen Handelsverkehr auswirken, da es in ihnen um die Behandlung von Beteiligungen von Unternehmern einer Vertragspartei an der Verwaltung oder Kontrolle von Gesellschaften geht, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

96.

Demnach weisen diese Bestimmungen nach den in Rn. 36 des vorliegenden Gutachtens angeführten Kriterien einen spezifischen Bezug zu diesem Handelsverkehr auf.

97.

Der Umstand, auf den der Rat und einige Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, hinweisen, dass dieser Abschnitt Bestimmungen enthält, die den Mitgliedstaaten die Beurteilung überlassen, ob die Anwendung des geplanten Abkommens ihren zwingenden Erfordernissen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und anderer Ziele von öffentlichem Interesse entspricht oder die das Eigentumsrecht, das Strafrecht, das Steuerrecht und die soziale Sicherheit betreffen, ist insoweit unerheblich.

98.

Was zum einen die Befugnis jedes Mitgliedstaats der Union anbelangt, zu beurteilen, ob diese zwingenden Erfordernisse und diese anderen Ziele gewahrt werden, soweit es ihn betrifft, verweisen der Rat und diese Mitgliedstaaten auf Art. 9.3 Abs. 3 des geplanten Abkommens, in dem es – wie in ähnlichen Bestimmungen anderer Kapitel dieses Abkommens – heißt, dass als Ausnahme zu der in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels auferlegten Verpflichtung zur „nicht weniger günstigen Behandlung“ eine weniger günstige Behandlung erfolgen darf, wenn sie nicht zu einer verschleierten Beschränkung führt und erforderlich ist, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder die öffentliche Sicherheit oder eines der anderen dort aufgeführten öffentlichen Interessen zu schützen.

99.

Der Rat und die genannten Mitgliedstaaten verweisen ferner auf Art. 9.5 des geplanten Abkommens, wonach den Investoren hinsichtlich der Entschädigung für Verluste durch eine der dort aufgeführten Situationen, darunter Krieg, Staatsnotstand und die Zerstörung einer Investition durch die Behörden oder Streitkräfte, eine nicht weniger günstige Behandlung garantiert wird.

100.

Sie machen insoweit geltend, dass die Union in Bereichen, die naturgemäß in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, keine Verpflichtungen an deren Stelle eingehen dürfe.

101.

Es ist jedoch festzustellen, dass Art. 9.3 Abs. 3 des geplanten Abkommens keine Verpflichtung vorsieht, sondern die Möglichkeit, eine Ausnahme in Anspruch zu nehmen. In Anwendung einer solchen Ausnahme kann ein Mitgliedstaat aus zwingenden Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder eines anderen in Art. 9.3 Abs. 3 genannten öffentlichen Interesses die singapurischen Investoren weniger günstig behandeln als seine eigenen Investoren. Durch das Zulassen einer solchen Ausnahme schafft diese Bestimmung keine internationale Verpflichtung im Bereich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen.

102.

Art. 9.3 Abs. 3 des geplanten Abkommens verlangt, dass jede weniger günstige Behandlung von singapurischen Investoren „erforderlich“ sein muss und nicht zu einer „verschleierten Beschränkung“ führen darf. Diese beiden Voraussetzungen können gewährleisten, dass der in Art. 9.3 Abs. 1 und 2 des geplanten Abkommens genannten Verpflichtung zur „nicht weniger günstigen Behandlung“ nicht die praktische Wirksamkeit genommen wird. Wie die Generalanwältin in Nr. 335 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Begrenzung des Ermessens der Mitgliedstaaten, die sich aus diesem Abs. 3 ergibt, eng mit der Durchführung des internationalen Handelsverkehrs verbunden, der in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Die allgemeine Bestimmung, in der auf diese Erfordernisse hingewiesen wird, fällt damit in diese Zuständigkeit.

103.

Daraus folgt, dass Art. 9.3 Abs. 3 des geplanten Abkommens nicht in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und anderer öffentlicher Interessen eingreift, sondern die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Zuständigkeiten so auszuüben, dass den von der Union nach Art. 9.3 Abs. 1 und 2 eingegangenen Handelsverpflichtungen nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird.

104.

Ähnliches gilt für Art. 9.5 des geplanten Abkommens. Dieser Artikel wirkt sich nicht auf das Ermessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Einsatz ihrer Streitkräfte oder die Erklärung des Staatsnotstands aus, sondern regelt nur, dass, wenn bei Investitionen durch eine der dort aufgeführten Situationen Verluste erlitten werden, auf die singapurischen Investoren und auf die Investoren der Union die gleiche Entschädigungs- und Ersatzregelung anzuwenden ist.

105.

Was zum anderen die Bestimmungen über das Eigentumsrecht, das Strafrecht, das Steuerrecht und die soziale Sicherheit betrifft, verweisen der Rat und die Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, auf die Art. 9.6 und 9.7 des geplanten Abkommens. Mit Art. 9.6 sollen die Investoren jeder Vertragspartei vor jeglicher willkürlicher oder entschädigungsloser Enteignung im Gebiet der anderen Vertragspartei geschützt werden, während Art. 9.7, in dem es um die Möglichkeit für die Investoren geht, ohne Beschränkungen Transfers im Zusammenhang mit ihrer Investition vorzunehmen, in Abs. 2 bestimmt, dass „[d]ieser Artikel … nicht dahin gehend auszulegen [ist], dass er eine Vertragspartei an der billigen und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Rechts in Bezug auf Folgendes hindert: … strafbare Handlungen, … Systeme der sozialen Sicherheit, der staatlichen Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme [und] … Steuern“.

106.

Der Rat ist insbesondere der Auffassung, dass Art. 9.6 des geplanten Abkommens in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Eigentumsrechts falle. Er führt insoweit Art. 345 AEUV an, wonach die Verträge die Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt lassen.

107.

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, bringt Art. 345 AEUV den Grundsatz der Neutralität der Union gegenüber den in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen zum Ausdruck, führt jedoch nicht dazu, dass diese Eigentumsordnungen den Grundprinzipien der Union entzogen sind (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C‑105/12 bis C‑107/12, EU:C:2013:677, Rn. 29 und 36). Im vorliegenden Fall enthält Art. 9.6 des geplanten Abkommens, dessen Inhalt in Rn. 91 des vorliegenden Gutachtens im Wesentlichen wiedergegeben worden ist, keine Verpflichtung in Bezug auf die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten. Mit diesem Artikel sollen nur etwaige Entscheidungen über die Verstaatlichung oder die Enteignung beschränkt werden, um gegenüber den Investoren zu gewährleisten, dass eine solche Entscheidung unter fairen Bedingungen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Grundrechte, insbesondere des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, ergehen wird. Dieser Artikel bringt daher nur zum Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten zwar frei darin bleiben, ihre Zuständigkeiten im Bereich des Eigentumsrechts auszuüben und folglich ihre Eigentumsordnung zu ändern, soweit es sie betrifft, doch müssen sie die genannten Grundsätze und Grundrechte weiterhin beachten.

108.

Zu Art. 9.7 des geplanten Abkommens ist darauf hinzuweisen, dass er keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihr Strafrecht, ihr Steuerrecht oder ihre soziale Sicherheit enthält, sondern im Wesentlichen nur vorsieht, dass jede Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften in der Union oder in Singapur auf einen Investor der anderen Vertragspartei „billig und diskriminierungsfrei“ sein muss, wie dies in Art. 9.7 Abs. 2 gefordert wird.

109.

Nach alledem fallen die Bestimmungen von Kapitel 9 Abschnitt A des geplanten Abkommens unter die gemeinsame Handelspolitik, soweit sie die ausländischen Direktinvestitionen zwischen der Union und der Republik Singapur betreffen.

110.

Aus dieser Feststellung allein lässt sich jedoch noch nicht schließen, dass die Union für die alleinige Genehmigung dieses Abschnitts von Kapitel 9 zuständig ist. Dieser Abschnitt betrifft nämlich auch noch andere ausländische Investitionen als Direktinvestitionen. Die Auswirkung der Anwendung dieses Abschnitts in Bezug auf diese anderen Arten von Investitionen auf die Art der Zuständigkeit der Union für die Genehmigung dieses Teils des geplanten Abkommens wird in den Rn. 226 bis 243 des vorliegenden Gutachtens geprüft.

Verpflichtungen im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums

111.

Nach Art. 207 Abs. 1 AEUV umfasst die gemeinsame Handelspolitik auch „die Handelsaspekte des geistigen Eigentums“.

112.

Die von der Union eingegangenen internationalen Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums fallen unter diese „Handelsaspekte“, wenn sie einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr haben, weil sie ihn im Wesentlichen fördern, erleichtern oder regeln sollen und sich direkt und sofort auf ihn auswirken (Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 49 bis 52, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 78).

113.

Die im geplanten Abkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums sind in Kapitel 11 dieses Abkommens geregelt und ergänzen, wie in Art. 11.2 des Abkommens erwähnt, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation [WTO], das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde [1986–1994] im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche [ABl. 1994, L 336, S. 1] genehmigt wurde [im Folgenden: Übereinkommen zur Errichtung der WTO]) und aus anderen multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind.

114.

Im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird in Art. 11.4 („Gewährter Schutz“) des geplanten Abkommens auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus verschiedenen internationalen Übereinkünften hingewiesen, darunter die am 9. September 1886 unterzeichnete Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung und der Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der am 20. Dezember 1996 in Genf (Schweiz) unterzeichnet wurde und mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. 2000, L 89, S. 6) im Namen der Union genehmigt wurde. Im Übrigen enthält Art. 11.5 im Wesentlichen Vorschriften zur Mindestschutzdauer für verschiedene Kategorien von Werken und Art. 11.9 die Verpflichtung, die Urheber vor der Umgehung technischer Vorkehrungen zu schützen, die sie einsetzen, um nicht erlaubte Handlungen zu verhindern.

115.

Im Bereich der Marken sieht Art. 11.13 des geplanten Abkommens vor, dass jede Vertragspartei eine öffentliche elektronische Datenbank für die Markenanmeldungen und ‑eintragungen anlegt. Zudem muss jede Vertragspartei gewährleisten, dass jede Ablehnung der Eintragung einer Marke schriftlich begründet wird und mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann. Dritte müssen die Möglichkeit haben, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen.

116.

Im Bereich der geografischen Angaben verpflichtet Art. 11.17 Abs. 1 des geplanten Abkommens jede Vertragspartei, „ein System zur Eintragung und zum Schutz geografischer Angaben in ihrem Gebiet [einzurichten], und zwar für die Kategorien von Wein und Spirituosen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die sie als zweckdienlich erachtet“. In diesen Systemen müssen bestimmte, in Art. 11.17 Abs. 2 dieses Abkommens beschriebene Verfahren vorgesehen werden, die es u. a. ermöglichen, den berechtigten Interessen Dritter Rechnung zu tragen. In Art. 11.17 Abs. 3 des Abkommens ist ferner bestimmt, dass die von jeder Vertragspartei geschützten geografischen Angaben in eine Liste eingetragen werden, die von dem Handelsausschuss geführt wird, der nach Maßgabe des geplanten Abkommens eingesetzt wird. Die in dieser Liste eingetragenen geografischen Angaben sind nach Art. 11.19 des Abkommens von jeder Vertragspartei so zu schützen, dass die betroffenen Unternehmer verhindern können, dass Dritte die Öffentlichkeit irreführen oder andere unlautere Wettbewerbshandlungen vornehmen.

117.

Im Bereich der Muster und Modelle muss jede Vertragspartei gemäß den Art. 11.24 bis Art. 11.26 des geplanten Abkommens die unabhängig geschaffenen Muster und Modelle, die neu oder originär sind, mindestens für zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung schützen. Nach Art. 11.24 des Abkommens erstreckt sich dieser Schutz nicht auf Muster oder Modelle, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind, oder auf solche, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.

118.

Im Bereich der Patente wird im geplanten Abkommen in Art. 11.29 auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus bestimmten internationalen Instrumenten verwiesen und es ist eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit vorgesehen. In Art. 11.31 heißt es zudem, dass „[d]ie Vertragsparteien [anerkennen], dass pharmazeutische Erzeugnisse, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Genehmigungs- oder Eintragungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf den jeweiligen Märkten in den Verkehr gebracht werden“, dass sie „eine Verlängerung der Geltungsdauer der Patentrechte [ermöglichen], um dem Patentinhaber einen Ausgleich für die Verkürzung der effektiven Patentlaufzeit aufgrund des Verwaltungsverfahrens zur Marktzulassung zu verschaffen“ und dass „[d]ie Geltungsdauer der Patentrechte … um höchstens fünf Jahre verlängert werden [darf]“.

119.

Art. 11.33 des geplanten Abkommens sieht Folgendes vor: „Verlangt eine Vertragspartei die Einreichung von Prüfdaten oder Studien, welche die Sicherheit und Wirksamkeit eines pharmazeutischen Erzeugnisses betreffen, bevor sie die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses erteilt, so verzichtet sie mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Genehmigung in ihrem Gebiet aufgrund der Marktzulassung, die sie dem ursprünglichen Antragsteller erteilt hat, darauf, Dritten das Inverkehrbringen desselben oder eines gleichartigen Erzeugnisses zu erlauben, es sei denn, der ursprüngliche Antragsteller erteilt seine Zustimmung“. In Art. 11.34 dieses Abkommens werden ähnliche Regeln für den Schutz von Testdaten aufgestellt, die vorgelegt werden, um eine Verwaltungsgenehmigung zum Inverkehrbringen eines agrochemischen Erzeugnisses zu erhalten.

120.

Schließlich verweist Art. 11.35 des geplanten Abkommens im Bereich der Pflanzensorten auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus einem internationalen Übereinkommen.

121.

Sämtliche dieser Bestimmungen zu Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, zu Marken, zu geografischen Angaben, zu Mustern und Modellen, zu Patenten, zu Testdaten und zu Pflanzensorten, die zum einen auf bestehende internationale Verpflichtungen und zum anderen auf bilaterale Verpflichtungen verweisen, bezwecken hauptsächlich, wie in Art. 11.1 Abs. 1 Buchst. b dieses Abkommens ausgeführt, dass den Unternehmern der Union und Singapurs „ein angemessener Schutz“ ihrer Rechte des geistigen Eigentums gewährt wird.

122.

Die angeführten Bestimmungen von Kapitel 11 des geplanten Abkommens ermöglichen den Unternehmern der Union und Singapurs, im Gebiet der anderen Vertragspartei in den Genuss von Schutzstandards für Rechte des geistigen Eigentums zu kommen, die eine gewisse Homogenität aufweisen, und tragen so dazu bei, dass diese gleichberechtigt am freien Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Union und der Republik Singapur teilnehmen können.

123.

Gleiches gilt für die Art. 11.36 bis 11.47 des geplanten Abkommens, die jede Vertragspartei dazu verpflichten, bestimmte Kategorien von Verfahren und zivilgerichtlichen Maßnahmen vorzusehen, die es den Betroffenen ermöglichen, ihre Rechte des geistigen Eigentums geltend zu machen und durchzusetzen. Sie gewährleisten eine gewisse Homogenität der jeweiligen Niveaus des gerichtlichen Schutzes, über den die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums in der Union und in Singapur verfügen.

124.

Gleiches gilt für die Art. 11.48 bis 11.50 des Abkommens, die jede Vertragspartei dazu verpflichten, Methoden auszuarbeiten, anhand deren die Zollbehörden nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren erkennen, und die Möglichkeit für die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums vorzusehen, beim Verdacht, dass es sich um nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren handelt, eine Aussetzung der Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu erreichen. Sie schaffen eine gewisse Homogenität zwischen den verfügbaren Instrumenten zum Schutz der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gegen den Eintritt von nachgeahmten oder unerlaubt hergestellten Waren in die Union bzw. nach Singapur.

125.

Aus dem Vorstehenden folgt erstens, dass die Bestimmungen von Kapitel 11 des geplanten Abkommens, wie in seinem Art. 11.1 Abs. 1 ausgeführt, tatsächlich darauf gerichtet sind, „die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Erzeugnisse sowie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern“ und „die Vorteile aus Handel und Investitionen … zu steigern“.

126.

Daraus folgt zweitens, dass dieses Kapitel keineswegs die Harmonisierung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union betrifft, sondern dass es die Liberalisierung des Handelsverkehrs zwischen der Union und der Republik Singapur regelt.

127.

Drittens zeigt sich in Anbetracht der wesentlichen Bedeutung, die dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums im Waren- und Dienstleistungshandel allgemein und bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels speziell zukommt und auf die die Generalanwältin in Nr. 436 ihrer Schlussanträge hingewiesen hat, dass sich die Bestimmungen von Kapitel 11 des geplanten Abkommens direkt und sofort auf den Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur auswirken können.

128.

Somit ergibt sich in Anwendung der in den Rn. 36 und 112 des vorliegenden Gutachtens angeführten Kriterien, dass Kapitel 11 des geplanten Abkommens „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV betrifft.

129.

Nach Ansicht einiger Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, umfasst Kapitel 11 des geplanten Abkommens auch nicht handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums, da Art. 11.4 für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte auf multilaterale Übereinkünfte verweise, die auch die Urheberpersönlichkeitsrechte regelten. Der Verweis im geplanten Abkommen auf diese Übereinkünfte reicht jedoch im Rahmen der Bestimmung der Art der Zuständigkeit der Union zum Abschluss des geplanten Abkommens nicht für die Annahme aus, dass dieser Bereich fester Bestandteil des Abkommens ist, in dem die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht erwähnt werden.

130.

Nach alledem ist im Sinne der in den Rn. 36 und 112 des vorliegenden Gutachtens angeführten Rechtsprechung das wesentliche Ziel von Kapitel 11 des geplanten Abkommens, den Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur zu erleichtern und zu regeln, und können sich diese Bestimmungen direkt und sofort auf diesen auswirken. Dieses Kapitel fällt daher nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

Verpflichtungen im Bereich des Wettbewerbs

131.

In Artikel 12.1 Abs. 1 des geplanten Abkommens erkennen die Vertragsparteien „die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen an“ und sie „erkennen an, dass wettbewerbsfeindliche Geschäftsgebaren oder Geschäftsvorgänge das reibungslose Funktionieren ihrer Märkte beeinträchtigen und die Vorteile der Handelsliberalisierung untergraben können“.

132.

Art. 12.1 Abs. 2 dieses Abkommens verpflichtet daher jede Vertragspartei, über Rechtsvorschriften zu verfügen, die es ihr ermöglichen, wirksam gegen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, gegen Beschlüsse von Unternehmensverbänden und gegen abgestimmte Verhaltensweisen, die die Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, gegen die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und gegen Unternehmenszusammenschlüsse vorzugehen, die zu einer erheblichen Verminderung des Wettbewerbs führen oder einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern, sofern sich die Vereinbarungen, Beschlüsse, Verhaltensweisen, Ausnutzung und Unternehmenszusammenschlüsse auf den Handel zwischen der Union und der Republik Singapur auswirken.

133.

Art. 12.2 dieses Abkommens bestimmt ferner, dass sich jede Vertragspartei dazu verpflichtet, Behörden mit der Durchsetzung ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften im Sinne von dessen Art. 12.1 Abs. 2 zu betrauen und diese Rechtsvorschriften transparent, diskriminierungsfrei und unter Einhaltung der Grundsätze des fairen Verfahrens und des Rechts auf Verteidigung anzuwenden.

134.

Diese Bestimmungen des geplanten Abkommens betreffen zweifelsfrei die Liberalisierung des Handelsverkehrs zwischen der Union und der Republik Singapur. In ihnen geht es nämlich speziell um die Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen und von Zusammenschlüssen, die verhindern oder verhindern sollen, dass der Handelsverkehr zwischen der Union und diesem Drittstaat unter gesunden Wettbewerbsbedingungen stattfindet.

135.

Die genannten Bestimmungen fallen somit in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik und nicht in den Bereich des Binnenmarkts. Dass das geplante Abkommen nicht die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, wird im Übrigen durch Art. 12.2 Satz 1 bestätigt, wonach „[j]ede Vertragspartei … bei der Weiterentwicklung und Umsetzung ihres jeweiligen Rechts autonom [bleibt]“, sowie auch durch die Klarstellung in Art. 12.1 des Abkommens, dass Kapitel 12 nur für wettbewerbswidrige Vereinbarungen, Beschlüsse, Verhaltensweisen, Ausnutzung und Unternehmenszusammenschlüsse gilt, die sich auf den Handel zwischen der Union und der Republik Singapur auswirken.

136.

Auch die Art. 12.3 und 12.4 des geplanten Abkommens weisen einen spezifischen Bezug zum Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur auf. Sie sehen nämlich im Wesentlichen vor, dass jedes öffentliche Unternehmen, jedes Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten und jedes staatliche Monopol die Waren und Dienstleistenden der anderen Vertragspartei diskriminierungsfrei behandeln muss.

137.

Kapitel 12 des geplanten Abkommens enthält außerdem Bestimmungen im Bereich der Subventionen. Diese verweisen auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, das Teil des Anhangs 1A zum Übereinkommen zur Errichtung der WTO ist, bestimmen, welche mit dem Waren- und Dienstleistungshandel zwischen der Union und der Republik Singapur verbundenen Subventionen verboten sind, und verpflichten jede Vertragspartei, sich darum zu bemühen, die Auswirkungen nicht verbotener Subventionen auf den Handel mit der anderen Vertragspartei zu beseitigen oder zu verhindern.

138.

Nach alledem fällt Kapitel 12 des geplanten Abkommens in Anwendung der in Rn. 36 des vorliegenden Gutachtens angeführten Kriterien nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung

139.

Wie in Rn. 5 des vorliegenden Gutachtens festgestellt, wurde die Ermächtigung zur Eröffnung von Verhandlungen mit der Republik Singapur über ein Freihandelsabkommen am 22. Dezember 2009 erteilt.

140.

Die Verhandlungen sollten, wie das Parlament in seinen Erklärungen ausgeführt hat, zum Abschluss eines Freihandelsabkommens „neuer Generation“ führen, das neben den klassischen Elementen solcher Abkommen wie den Abbau tarifärer und nichttarifärer Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen weitere für diesen Handel bedeutsame oder unabdingbare Aspekte umfassen sollte.

141.

Der EU- und der AEU-Vertrag sind am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. In Bezug auf die gemeinsame Handelspolitik weicht der AEU-Vertrag vom zuvor geltenden EG-Vertrag weitgehend ab, indem er neue Aspekte des heutigen internationalen Handels in diese Politik aufnimmt. Die Ausweitung des Bereichs der gemeinsamen Handelspolitik durch den AEU-Vertrag stellt eine bedeutsame Entwicklung des Primärrechts der Union dar (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland, C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 46 und 48).

142.

Diese Entwicklung ist u. a. durch die Regelung in Art. 207 Abs. 1 Satz 2 AEUV gekennzeichnet, wonach „[d]ie gemeinsame Handelspolitik … im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet [wird]“. Diese Grundsätze und Ziele werden in Art. 21 Abs. 1 und 2 EUV näher beschrieben und betreffen, wie in Art. 21 Abs. 2 Buchst. f EUV vorgesehen, u. a. die nachhaltige Entwicklung im Zusammenhang mit der Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen.

143.

Die Verpflichtung der Union, diese Ziele und Grundsätze in die Durchführung ihrer gemeinsamen Handelspolitik zu integrieren, ergibt sich aus Art. 207 Abs. 1 Satz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 EUV und Art. 205 AEUV.

144.

In Art. 21 Abs. 3 EUV heißt es nämlich, dass die Union „bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihres auswärtigen Handelns in den verschiedenen unter diesen Titel und den Fünften Teil des [AEU-Vertrags] fallenden Bereichen … die in den Absätzen 1 und 2 genannten … Ziele [wahrt]“. Zum fünften Teil des AEU-Vertrags gehört u. a. die gemeinsame Handelspolitik.

145.

Art. 205 AEUV stellt die gleiche Verpflichtung auf, indem dort ausgeführt ist, dass „[d]as Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen [des Fünften Teils des AEU-Vertrags] … von den Grundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet [wird], die in Titel V Kapitel 1 des [EU-Vertrags] niedergelegt sind“. Titel V Kapitel 1 des EU-Vertrags enthält u. a. Art. 21 EUV.

146.

Des Weiteren sind die Art. 9 und 11 AEUV zu berücksichtigen, wonach die Union „[b]ei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen … den Erfordernissen im Zusammenhang mit der … Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes … Rechnung [trägt]“ und „[d]ie Erfordernisse des Umweltschutzes … bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden [müssen]“ (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C‑201/15, EU:C:2016:972, Rn. 78). Zudem verpflichtet Art. 3 Abs. 5 EUV die Union, in ihren Beziehungen zur übrigen Welt einen Beitrag zu „freiem und gerechtem“ Handel zu leisten.

147.

Demnach ist das Ziel der nachhaltigen Entwicklung nunmehr fester Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik.

148.

Im vorliegenden Fall erklären sich die Vertragsparteien in der Präambel des geplanten Abkommens für „entschlossen, ihre Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu intensivieren“. In diesem Sinne ist in Kapitel 13 dieses Abkommens in den Art. 13.1 und 13.2 vorgesehen, dass der soziale Schutz von Arbeitnehmern und der Umweltschutz Komponenten der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig beeinflussen, und dass die nachhaltige Entwicklung zu den Zielen der Handelsbeziehungen zwischen der Union und der Republik Singapur gehört.

149.

Hinsichtlich des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern enthalten die Art. 13.3 bis 13.5 des geplanten Abkommens neben verschiedenen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Zusammenarbeit, zum Austausch von Informationen und zur Berücksichtigung wissenschaftlicher Informationen die Verpflichtung jeder Vertragspartei, die Prinzipien bezüglich der Grundrechte am Arbeitsplatz umzusetzen. Diese Prinzipien werden in Art. 13.3 Abs. 3 dieses Abkommens aufgeführt und umfassen nach Maßgabe der im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) angenommenen Instrumente die „Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen“, die „Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit“, die „effektive Abschaffung der Kinderarbeit“ und die „Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf“. Diese Prinzipien stimmen mit denen der am 18. Juni 1998 in Genf (Schweiz) angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen (am 15. Juni 2010 überarbeitete Fassung des Anhangs) überein und stehen, wie im dritten Erwägungsgrund der Präambel dieser Erklärung ausgeführt, mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung im Zusammenhang.

150.

Hinsichtlich des Umweltschutzes enthalten die Art. 13.6 bis 13.10 des geplanten Abkommens neben verschiedenen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Zusammenarbeit, zum Austausch von Informationen und zur Berücksichtigung wissenschaftlicher Informationen die Verpflichtung der Vertragsparteien, die multilateralen Umweltübereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam umzusetzen (Art. 13.6 Abs. 2), den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag zu bekämpfen (Art. 13.7 Buchst. b), die Fischbestände im Einklang mit den von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Instrumenten nachhaltig zu bewirtschaften (Art. 13.8 Buchst. a), die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen (Art. 13.8 Buchst. b) und wirksame Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen einzuführen, um die Einhaltung der Erhaltungsmaßnahmen sicherzustellen (Art. 13.8 Buchst. c).

151.

Nach Art. 13.6 Abs. 4 dieses Abkommens ist es den Vertragsparteien untersagt, die eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen zur Umsetzung einer multilateralen Umweltübereinkunft so anzuwenden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

152.

Mit den genannten Bestimmungen von Kapitel 13 des geplanten Abkommens verpflichten sich die Union und die Republik Singapur im Wesentlichen dazu, zu gewährleisten, dass der Handelsverkehr zwischen ihnen unter Einhaltung der Verpflichtungen stattfindet, die sich aus den internationalen Übereinkünften zum sozialen Schutz von Arbeitnehmern und zum Umweltschutz, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

153.

Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass die in Kapitel 13 des geplanten Abkommens erwähnten internationalen Verpflichtungen, nämlich u. a. die in den Rn. 149 und 150 des vorliegenden Gutachtens angeführten, nicht nur den Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur betreffen. In Anbetracht der Schwierigkeit, im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen zwischen den Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand des Handelsverkehrs zwischen der Union und diesem Drittstaat sind, und denen, die es nicht sind, zu unterscheiden, ist es nämlich durch das Erfordernis, wirksam gewährleisten zu müssen, dass die Verpflichtungen im Rahmen dieses Handelsverkehrs eingehalten werden, gerechtfertigt, dass diese alle Tätigkeiten in den betreffenden Sektoren umfassen.

154.

Zudem unterliegt die Tragweite der Verpflichtungen aus den internationalen Übereinkünften, auf die das geplante Abkommen verweist, den Auslegungs-, Vermittlungs- und Streitbeilegungsmechanismen, die für diese Übereinkünfte gelten. Im geplanten Abkommen wird die Anwendung dieser externen Mechanismen vorbehalten, indem nach Art. 13.16 die eigene Streitbeilegungsregelung (Kapitel 15) und der eigene Vermittlungsmechanismus (Kapitel 16) nicht für Kapitel 13 gelten.

155.

Daraus folgt, dass Kapitel 13 weder die Tragweite der internationalen Übereinkünfte, auf die es verweist, noch die Zuständigkeiten der Union oder der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Übereinkünfte betrifft. Es weist jedoch einen spezifischen Bezug zum Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur auf.

156.

Kapitel 13 regelt diesen Handelsverkehr nämlich, indem es dafür sorgt, dass er unter Beachtung dieser Übereinkünfte stattfindet und dass keine auf der Grundlage dieser Übereinkünfte ergriffene Maßnahme so angewendet wird, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handelsverkehrs führt.

157.

Kapitel 13 kann sich auch direkt und sofort auf diesen Handelsverkehr auswirken.

158.

Diese Auswirkungen ergeben sich erstens zum einen aus der Verpflichtung der Vertragsparteien aus Art. 13.1 Abs. 3 des geplanten Abkommens, den Handel nicht dadurch zu fördern, dass der soziale Schutz und der Umweltschutz in ihrem jeweiligen Gebiet auf ein Niveau abgesenkt werden, das unter den Standards der internationalen Übereinkünfte liegt, und zum anderen diese Standards nicht in protektionistischer Weise umzusetzen.

159.

Zweitens können sich die in Kapitel 13 des geplanten Abkommens vorgesehenen Bestimmungen direkt und sofort auf den Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur auswirken, weil sie die Gefahr unverhältnismäßiger Unterschiede in den Produktionskosten für Waren und Dienstleistungen in der Union auf der einen Seite und in Singapur auf der anderen Seite verringern und damit dazu beitragen, dass sich die Unternehmer der Union und die singapurischen Unternehmer chancengleich am Freihandel beteiligen.

160.

Drittens verpflichten sich die Vertragsparteien im geplanten Abkommen dazu, Dokumentations-, Überprüfungs- und Zertifizierungsregelungen insbesondere in Bezug auf die in Rn. 150 des vorliegenden Gutachtens genannten Verpflichtungen, den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag und die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen, umzusetzen oder zu fördern. Solche Regelungen können sich direkt auf den Handel mit den betreffenden Produkten auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat, C‑281/01, EU:C:2002:761, Rn. 40).

161.

Viertens folgt die Spezifizität des Bezugs, den die Bestimmungen von Kapitel 13 des geplanten Abkommens zum Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur aufweisen, auch daraus, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels im Bereich des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern und des Umweltschutzes es der anderen Vertragspartei gestattet, die in den übrigen Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehene Liberalisierung dieses Handelsverkehrs zu beenden oder auszusetzen; dies ergibt sich aus der völkergewohnheitsrechtlichen Regel, die in Art. 60 Abs. 1 des am 23. Mai 1969 unterzeichneten Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (United Nations Treaty Series, Nr. 1155, S. 331, im Folgenden: Wiener Übereinkommen), das für die Beziehungen zwischen der Union und Drittstaaten gilt, kodifiziert ist (vgl. zur Anwendbarkeit der im Wiener Übereinkommen kodifizierten gewohnheitsrechtlichen Regeln auf die Außenbeziehungen der Union Urteile vom 25. Februar 2010, Brita, C‑386/08, EU:C:2010:91, Rn. 41 und 42, und vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C‑104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 100, 107, 110 und 113).

162.

Kapitel 13 nimmt nämlich im geplanten Abkommen eine zentrale Stellung ein.

163.

Im Übrigen wäre es inkonsequent, anzunehmen, dass die Bestimmungen, die den Handel zwischen der Union und einem Drittstaat liberalisieren, unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, die Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass diese Liberalisierung unter Wahrung einer nachhaltigen Entwicklung stattfindet, aber nicht. Die Durchführung des Handelsverkehrs im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung ist nämlich, wie in Rn. 147 des vorliegenden Gutachtens ausgeführt, fester Bestandteil dieser Politik.

164.

Die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV kann zwar nicht für die Reglementierung des Niveaus des sozialen Schutzes und des Umweltschutzes im jeweiligen Gebiet der Vertragsparteien ausgeübt werden. Der Erlass solcher Regeln fiele unter die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, wie sie u. a. in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 Bucht. b und e AEUV vorgesehen ist. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV hat nämlich gegenüber diesen anderen Bestimmungen des AEU-Vertrags keinen Vorrang. Zudem hat nach Art. 207 Abs. 6 AEUV, „[d]ie Ausübung der … Zuständigkeiten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik … keine Auswirkungen auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten …“.

165.

Im vorliegenden Fall jedoch haben die Vertragsparteien ausweislich von Art. 13.1 Abs. 4 des geplanten Abkommens „nicht die Absicht, ihre Arbeits- oder Umweltnormen zu harmonisieren“, und nach Art. 13.2 Abs. 1 dieses Abkommens erkennen die Vertragsparteien das Recht der jeweils anderen an, in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen in diesen Bereichen über ihre eigenen Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Politik entsprechend festzulegen oder zu ändern.

166.

Aus alledem folgt, dass die Bestimmungen von Kapitel 13 des geplanten Abkommens nicht zum Gegenstand haben, die Sozialschutz- und Umweltschutzniveaus im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei zu reglementieren, sondern den Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur regeln sollen, indem die Liberalisierung dieses Handelsverkehrs davon abhängig gemacht wird, dass die Vertragsparteien ihre internationalen Verpflichtungen in den Bereichen des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern und des Umweltschutzes beachten.

167.

Nach alledem fällt Kapitel 13 des geplanten Abkommens gemäß den in Rn. 36 des vorliegenden Gutachtens angeführten Kriterien unter die gemeinsame Handelspolitik und somit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

Zur Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV

Verpflichtungen im Bereich des Verkehrs

168.

Aus den in den Rn. 56 bis 68 des vorliegenden Gutachtens angeführten Gründen fallen die in Kapitel 8 des geplanten Abkommens enthaltenen Verpflichtungen, soweit sie die Dienstleistungen des internationalen Seeverkehrs, des Eisenbahnverkehrs, des Straßenverkehrs und des Binnenschiffsverkehrs und die naturgemäß damit verbundenen Dienstleistungen betreffen, nicht unter die gemeinsame Handelspolitik, sondern sind gemäß der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten für die gemeinsame Verkehrspolitik zu genehmigen.

169.

Die gemeinsame Verkehrspolitik ist im Dritten Teil Titel VI des AEU-Vertrags geregelt, der die Art. 90 bis 100 AEUV umfasst. Art. 100 AEUV bestimmt in Abs. 1, dass die Bestimmungen dieses Titels für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr gelten, und ermächtigt den Unionsgesetzgeber in Abs. 2, geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt zu erlassen. Art. 91 Abs. 1 AEUV ermächtigt den Unionsgesetzgeber, im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik „gemeinsame Regeln“ aufzustellen.

170.

In Rn. 17 des Urteils vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass in den Bereichen, in denen die Union Vorschriften erlassen hat, die in irgendeiner Form gemeinsame Rechtsnormen vorsehen, die Mitgliedstaaten weder einzeln noch selbst gemeinsam handelnd mehr berechtigt sind, mit dritten Staaten Verpflichtungen einzugehen, die diese Normen beeinträchtigen (vgl. auch u. a. Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, C‑467/98, EU:C:2002:625, Rn. 77 bis 80).

171.

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung weist Art. 216 AEUV der Union die Zuständigkeit u. a. für den Abschluss jeder internationalen Übereinkunft zu, die „gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte“.

172.

Nach Art. 3 Abs. 2 AEUV handelt es sich bei der Zuständigkeit der Union für den Abschluss einer solchen Übereinkunft um eine ausschließliche Zuständigkeit.

173.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die den Verkehr betreffenden Verpflichtungen in Kapitel 8 des geplanten Abkommens gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnten. Im Gegensatz zum Rat und den Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, teilt das Parlament die Ansicht der Kommission.

174.

Diese Frage ist für alle Verkehrswege zu prüfen, die in den Kapitel 8 des geplanten Abkommens beigefügten Verpflichtungslisten angeführt sind. In Anbetracht der besonderen Aufmerksamkeit, die das Abkommen dem Seeverkehr widmet, ist dieser als Erstes zu prüfen.

Seeverkehr

175.

Zwar nimmt Kapitel 8 des geplanten Abkommens in den Art. 8.3 und 8.9, in Nr. 11.A der Anlagen 8-A-1 und 8-B-1 und in Nr. 16.A der Anlagen 8-A-2 und 8-A-3 zu den Anhängen dieses Kapitels die Seekabotage im Inlandsverkehr von seinem Anwendungsbereich aus, doch widmet es einen Unterabschnitt den internationalen Seeverkehrsdienstleistungen. Dieser Unterabschnitt besteht aus Art. 8.56, der lautet:

„1.   In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze für die Liberalisierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr nach den Abschnitten B (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen), C (Niederlassung) und D (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) festgelegt.

2.   Für die Zwecke dieses Unterabschnitts

umfasst der Ausdruck ‚internationaler Seeverkehr‘ Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei der multimodale Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und umfasst das Recht, zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen.

3.   In Bezug auf den internationalen Seeverkehr vereinbaren die Vertragsparteien, eine wirksame Anwendung der Grundsätze des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, der Dienstleistungsfreiheit für Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr und der Inländerbehandlung im Rahmen der Erbringung solcher Dienstleistungen sicherzustellen.

Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr

a)

wenden die Vertragsparteien den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und ‑strecken auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an und

b)

gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem in Bezug auf den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Hafeninfrastruktur und die Inanspruchnahme der in den Häfen angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen und den Zugang zu Liegeplätzen sowie zu Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen eines Drittlands gewährt wird, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.

4.   In Anwendung dieser Grundsätze

a)

nehmen die Vertragsparteien in künftige Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen auf und beenden solche gegebenenfalls in früheren Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist und

b)

heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bewirken könnten, auf und führen keine neuen ein.

5.   Jede Vertragspartei gestattet den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei, unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die mit den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen festgelegten Bedingungen im Einklang stehen, in ihrem Gebiet eine Niederlassung zu betreiben.

6.   Die Vertragsparteien stellen den im internationalen Seeverkehr tätigen Anbietern der anderen Vertragspartei zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen die folgenden Leistungen zur Nutzung bereit:

a)

Lotsendienste,

b)

Schub- und Schleppboothilfe,

c)

Bevorratung,

d)

Betankung und Wasserversorgung,

e)

Abfall- und Ballastentsorgung,

f)

Dienstleistungen des Hafenmeisters,

g)

Navigationshilfen und

h)

landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.“

176.

Dieser Art. 8.56 ist in Verbindung mit den spezifischen Verpflichtungen zu betrachten, die Kapitel 8 des geplanten Abkommens beigefügt sind. In den Art. 8.7 und 8.12 dieses Abkommens heißt es nämlich, dass „[d]ie … von einer Vertragspartei liberalisierten Sektoren und die … als Vorbehalte formulierten Beschränkungen … in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aufgeführt [sind]“.

177.

Aus Nr. 11.A der Anlagen 8-A-1 und 8-B-1 der Anhänge zu diesem Kapitel ergibt sich, dass die Union und die Republik Singapur die in Art. 8.56 genannten Verpflichtungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen nicht beschränkt haben (Erbringungsarten 1 und 2).

178.

In Bezug auf die Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen mittels Präsenz natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erhält das geplante Abkommen hingegen den Status quo in den Beziehungen zwischen der Union und der Republik Singapur aufrecht. Aus Nr. 16.A der Anlage 8-A-3 zu den Anhängen von Kapitel 8 dieses Abkommens, wonach Staatsangehörigkeitserfordernisse in der Union beibehalten werden dürfen, und aus Nr. 11.A der Anlage 8-B-1 zu diesen Anhängen, wonach die Republik Singapur nicht verpflichtet ist, die Erbringung solcher Dienstleistungen in der Erbringungsart 4 zu liberalisieren, geht nämlich hervor, dass sich die Vertragsparteien nicht zur Liberalisierung dieser Art der Dienstleistungserbringung verpflichten.

179.

In Bezug auf die Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen mittels kommerzieller Präsenz im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 3) wird die Verpflichtung aus Art. 8.56 Abs. 5 des geplanten Abkommens, wonach jede Vertragspartei den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei gestattet, in ihrem Gebiet eine Niederlassung zu betreiben, durch Nr. 16.A der Anlage 8‑A-2 und Nr. 11.A der Anlage 8-B-1 zu den Anhängen von Kapitel 8 des geplanten Abkommens beschränkt, indem die Möglichkeit für die Anbieter der anderen Vertragspartei begrenzt wird, sich niederzulassen, um Schiffe unter der Flagge des Niederlassungsstaats zu betreiben.

180.

Für die Beurteilung, ob diese Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen, die in den Erbringungsarten 1 und 2 erbracht werden, und die eingeschränkten Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen, die in der Erbringungsart 3 erbracht werden, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV „gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern [könnten]“, ist die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde zu legen, wonach diese Gefahr besteht, wenn die Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Regeln fallen (vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 68, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 71, Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C‑66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 105].

181.

Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den internationalen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem von der Unionsregelung erfassten Bereich voraus. Die Tragweite der gemeinsamen Regeln der Union kann auch dann durch solche Verpflichtungen beeinträchtigt oder verändert werden, wenn diese Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln erfasst ist (vgl. Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 126, Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 69 und 70, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 72 und 73, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 106 und 107).

182.

Im vorliegenden Fall wird der Bereich, zu dem die angeführten Verpflichtungen gehören, weitgehend von den gemeinsamen Regeln in der Verordnung Nr. 4055/86 erfasst, in der die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geregelt ist.

183.

Diese Verordnung gewährt zwei Kategorien von Personen, die in ihrem Art. 1 definiert sind, die Dienstleistungsfreiheit für Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr, nämlich zum einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers und zum anderen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats mit Sitz in einem Drittland sowie Reedereien mit Sitz in einem Drittstaat, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden.

184.

Der Unionsgesetzgeber hat auch ein Anknüpfungserfordernis formuliert, indem er durch den Gebrauch der Wendung „sofern deren Schiffe in diesem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind“ in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4055/86 vorgesehen hat, dass die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die von einer in einem Drittstaat gelegenen Niederlassung aus operieren, vom freien Dienstleistungsverkehr ausgeschlossen sind, wenn ihre Schiffe nicht unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahren (vgl. Urteil vom 8. Juli 2014, Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet, C‑83/13, EU:C:2014:2053, Rn. 34).

185.

Mit dieser Maßgabe weitet die Verordnung Nr. 4055/86 den freien Dienstleistungsverkehr auf Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr aus.

186.

Sie sieht in Art. 1 Abs. 3 zudem vor, dass „[d]ie Bestimmungen der [Art. 51 bis 54 AEUV] auf das von dieser Verordnung geregelte Sachgebiet Anwendung [finden]“.

187.

Art. 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt darüber hinaus:

„(1)   Befinden sich die Staatsangehörigen oder die Linienreedereien eines Mitgliedstaates … in der Lage oder drohen sie in die Lage zu geraten, dass sie keinen tatsächlichen Zugang zum Handelsverkehr mit einem bestimmten Drittland haben, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission so bald wie möglich mit.

(2)   Der Rat beschließt die erforderlichen Maßnahmen … auf Vorschlag der Kommission. Diese Maßnahmen können … die Aushandlung und den Abschluss von Ladungsanteilvereinbarungen einschließen.“

188.

Die Erbringung von Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur fällt unter die gemeinsamen Regeln, die in der Verordnung Nr. 4055/86 festgelegt sind. Diese bewirken u. a., dass den Erbringern dieser Dienstleistungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die eine Reederei mit Sitz in Singapur kontrollieren und solche Dienstleistungen mittels Schiffen erbringen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, ein grundsätzlich freier Zugang zum Verkehr zu und aus diesem Drittstaat gewährt wird. Die Erbringer von Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen der Union und diesem Drittstaat, die diese Anknüpfungsanforderungen nicht erfüllen, erhalten hingegen keinen solchen Zugang.

189.

Die im geplanten Abkommen enthaltenen Verpflichtungen beeinträchtigen oder verändern die Tragweite der in der Verordnung Nr. 4055/86 aufgestellten gemeinsamen Regeln für die Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur in erheblicher Weise.

190.

Aus Art. 8.56 Abs. 3 dieses Abkommens ergibt sich nämlich, dass die Erbringer von Seeverkehrsdienstleistungen der Union und die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die eine Reederei mit Sitz in Singapur kontrollieren, einen freien Zugang zum Verkehr zu und aus diesem Drittstaat haben, ohne dass von ihnen verlangt würde, dass ihre Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren. Diese Regelung unterscheidet sich erheblich von der Regelung in der Verordnung Nr. 4055/86.

191.

Auch die in Art. 6 dieser Verordnung vorgesehenen Regeln werden durch das geplante Abkommen beeinträchtigt. Während aus diesem Art. 6 hervorgeht, dass der Rat die Aushandlung und den Abschluss von Ladungsanteilvereinbarungen genehmigen kann, wenn ein Staatsangehöriger oder eine Reederei eines Mitgliedstaats Schwierigkeiten beim Zugang zum Verkehr zu und aus einem Drittstaat begegnet, sieht Art. 8.56 Abs. 4 dieses Abkommens nämlich die schrittweise Abschaffung solcher Vereinbarungen vor.

192.

Folglich könnten die Verpflichtungen des geplanten Abkommens, die Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur betreffen, die in der Verordnung Nr. 4055/86 festgelegten gemeinsamen Regeln, die sich auf die Erbringung dieser Dienstleistungen beziehen, beeinträchtigen oder verändern.

193.

Die Zuständigkeit der Union für die Genehmigung dieser Verpflichtungen ist daher nach Art. 3 Abs. 2 AEUV eine ausschließliche.

194.

Dies gilt zwangsläufig auch für die Verpflichtungen, mit denen zusätzlich zum Zugang zu diesen Verkehrsdienstleistungen ein freier Zugang zu damit naturgemäß verbundenen Hilfsdienstleistungen gewährt werden soll, die in Art. 8.56 Abs. 6 des geplanten Abkommens, in Nr. 12 der Anlage 8‑A‑1, in Nr. 17 der Anlagen 8-A-2 und 8-A-3 sowie in Nr. 11 der Anlage und 8-B-1 zu den Anhängen von Kapitel 8 dieses Abkommens aufgeführt sind.

– Eisenbahnverkehr

195.

Aus den in Kapitel 8 des geplanten Abkommens aufgestellten Grundsätzen, die in Rn. 51 des vorliegenden Gutachtens zusammengefasst worden sind, in Verbindung mit Nr. 11.C der Anlage 8-A-1, Nr. 16.C der Anlagen 8-A-2 und 8-A-3 und Nr. 11.B der Anlage 8-B-1 zu den Anhängen dieses Kapitels geht hervor, dass dieses die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur in den Erbringungsarten 2 und 3 liberalisiert.

196.

In diesem Dienstleistungssektor verpflichtet sich die Union somit, den singapurischen Dienstleistenden den Zugang zu den Eisenbahnnetzen und den Eisenbahntätigkeiten in der Union zu ermöglichen, und sich gegebenenfalls dort unter Bedingungen niederzulassen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die für die Dienstleistenden der Union gelten. Entsprechend verpflichtet sich die Republik Singapur gegenüber den Dienstleistenden der Union hinsichtlich des Zugangs zu den Eisenbahnnetzen und ‑tätigkeiten in ihrem Gebiet.

197.

Diese Verpflichtungen der Union gehören zu einem Bereich, der weitgehend von gemeinsamen Regeln der Union erfasst ist.

198.

Die nicht weniger günstigen Bedingungen für den Zugang zu den Eisenbahnnetzen und ‑tätigkeiten und für die Niederlassung in der Union, die den singapurischen Dienstleistenden nach Maßgabe dieser Verpflichtungen gewährt werden, entsprechen nämlich den Gesichtspunkten, die den in der Richtlinie 2012/34 vorgesehenen Regeln des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums unterliegen.

199.

Diese Richtlinie, die auf der Grundlage von Art. 91 AEUV erlassen worden ist, sieht in ihrem siebten Erwägungsgrund vor, dass „[d]er Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit … auf den Eisenbahnverkehr unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Verkehrsträgers Anwendung finden [sollte]“. Nach Art. 1 dieser Richtlinie „gilt [sie] für die Nutzung von Fahrwegen im … Eisenbahnverkehr“ und legt u. a. „die Vorschriften für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen durch Eisenbahnunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder haben werden“, sowie „die Kriterien für die Erteilung, Verlängerung oder Änderung von Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen durch einen Mitgliedstaat, die ihren Sitz in der Union haben oder haben werden“, fest.

200.

Mit Inkrafttreten des geplanten Abkommens werden die in der Union von singapurischen Dienstleistenden erbrachten Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr nach Maßgabe der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen unter eine Zugangs- und Niederlassungsregelung fallen, die sich auf die gleichen Gesichtspunkte erstrecken wird wie die mit der Richtlinie 2012/34 geschaffene Regelung und die nicht weniger günstig sein darf als diese.

201.

Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist ein Abkommen, wenn es zwischen der Union und einem Drittstaat die Anwendung von Regeln, die sich weitgehend mit den für innergemeinschaftliche Sachverhalte geltenden gemeinsamen Regeln der Union überschneiden, auf die von diesem Abkommen erfassten internationalen Beziehungen vorsieht, als geeignet anzusehen, die Tragweite dieser gemeinsamen Regeln zu beeinträchtigen oder zu ändern. Trotz fehlenden Widerspruchs mit diesen gemeinsamen Regeln können deren Sinn, Tragweite und Wirksamkeit beeinflusst werden (vgl. u. a. Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 143 und 151 bis 153, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 84 bis 90, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C‑66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 48 und 49).

202.

Da die im geplanten Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr zu einem Bereich gehören, der bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln der Union erfasst ist, und da die Tragweite dieser Regeln durch diese Verpflichtungen beeinträchtigt oder geändert werden könnte, ist die Zuständigkeit der Union für die Genehmigung dieser Verpflichtungen nach Art. 3 Abs. 2 AEUV eine ausschließliche.

203.

Dies gilt zwangsläufig auch für die Verpflichtungen, mit denen zusätzlich zum Zugang zu diesen Verkehrsdienstleistungen ein freier Zugang zu damit naturgemäß verbundenen Hilfsdienstleistungen gewährt werden soll, die in Nr. 12 der Anlage 8-A-1, in Nr. 17 der Anlage 8-A-2 und in Nr. 11 der Anlage 8-B-1 zu den Anhängen von Kapitel 8 des geplanten Abkommens aufgeführt sind.

– Straßenverkehr

204.

Aus den in Rn. 51 des vorliegenden Gutachtens zusammengefassten Grundsätzen von Kapitel 8 des geplanten Abkommens in Verbindung mit Nr. 11.D der Anlage 8-A-1, Nr. 16.D der Anlagen 8-A-2 und 8-A-3 und Nr. 11.C der Anlage 8-B-1 zu den Anhängen dieses Kapitels ergibt sich, dass dieses die Dienstleistungen im Straßenverkehr in der Union und in Singapur in der Erbringungsart 2 ohne Einschränkung liberalisiert und dass es diese Dienstleistungen in den Erbringungsarten 3 und 4 bis zu einem gewissen Grad liberalisiert.

205.

Die Union verpflichtet sich somit, den singapurischen Dienstleistenden in der Union Tätigkeiten der Beförderung von Personen und Waren im Straßenverkehr unter Bedingungen zu gestatten, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für die Dienstleistenden der Union gelten. Die Republik Singapur verpflichtet sich in vergleichbarer Weise gegenüber den Dienstleistenden der Union.

206.

Diese Verpflichtungen der Union gehören zu einem Bereich, der weitgehend von gemeinsamen Regeln der Union erfasst ist.

207.

Die nicht weniger günstigen Bedingungen, die den singapurischen Dienstleistenden nach Maßgabe dieser Verpflichtungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehr in der Union gewährt werden, entsprechen nämlich weitgehend den Gesichtspunkten, die den gemeinsamen Regeln in den Verordnungen Nrn. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 unterliegen.

208.

Diese Verordnungen, die zur gemeinsamen Verkehrspolitik gehören, stellen jeweils in ihrem Art. 1 gemeinsame Regeln für den Zugang zum „Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung“, den Zugang zum „grenzüberschreitenden … Güterkraftverkehr [in der Union]“ und den Zugang zum „grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen [in der Union]“ auf.

209.

Mit Inkrafttreten des geplanten Abkommens müssen die von singapurischen Dienstleistenden in der Union erbrachten Dienstleistungen im Straßenverkehr nach Maßgabe der Verpflichtungen aus diesem Abkommen einer Zugangsregelung unterliegen, die sich auf die gleichen Gesichtspunkte erstreckt wie die Regelungen, die insbesondere mit den Verordnungen Nrn. 1072/2009 und 1073/2009 geschaffen wurden, und die nicht weniger günstig sein darf als diese Regelungen.

210.

Aus den gleichen Gründen, wie sie in Rn. 201 des vorliegenden Gutachtens angeführt worden sind, ist davon auszugehen, dass diese internationalen Verpflichtungen zu einem Bereich gehören, der bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln der Union erfasst ist, und dass sie die Tragweite dieser Regeln beeinträchtigen oder ändern könnten.

211.

Die Zuständigkeit der Union für die Genehmigung der Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen im Straßenverkehr ist daher nach Art. 3 Abs. 2 AEUV eine ausschließliche.

212.

Dies gilt zwangsläufig auch für die Verpflichtungen, die sich auf Hilfsdienstleistungen beziehen, die naturgemäß mit diesen Verkehrsdienstleistungen verbunden und in Nr. 12 der Anlage 8-A-1, in Nr. 17 der Anlage 8‑A‑2 und in Nr. 11 der Anlage 8-B-1 zu den Anhängen von Kapitel 8 des geplanten Abkommens angeführt sind.

– Binnenschiffsverkehr

213.

Der Binnenschiffsverkehr, der sich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats der Union oder der Republik Singapur beschränkt, wird im geplanten Abkommen nicht erwähnt und fällt daher gemäß der Art. 8.7 und 8.12 dieses Abkommens nicht unter die in Kapitel 8 vorgesehene Liberalisierung.

214.

Auch der Binnenschiffsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Union wird, obwohl er in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union für die Erbringungsarten 1 bis 3 erwähnt ist, nicht liberalisiert. Wegen der in Nr. 11.B der Anlage 8-A-1 und in Nr. 16.B der Anlage 8-A-2 zu den Anhängen von Kapitel 8 des geplanten Abkommens angeführten Beschränkungen verfügen die singapurischen Unternehmer nämlich im Wesentlichen nicht über ein Zugangsrecht zu Beförderungstätigkeiten.

215.

In diesen Anlagen wird u. a. die Beibehaltung von Staatsangehörigkeitserfordernissen erwähnt. Außerdem werden die Gebiete von 13 Mitgliedstaaten von der grenzüberschreitenden Erbringung dieser Beförderungsdienstleistungen ausgenommen. Aufgrund der geografischen Lage dieser Mitgliedstaaten beschränken sich die Binnenwasserstraßen zwischen Mitgliedstaaten, die nicht von dieser Ausnahme erfasst werden, im Wesentlichen auf diejenigen, die Deutschland, Österreich, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande miteinander verbinden, sowie diejenigen, die Belgien, Frankreich und die Niederlande miteinander verbinden. Der Zugang zu diesen Wasserstraßen ist jedoch auf der Grundlage bestehender Übereinkünfte vorbehalten, deren Fortbestand ohne Erweiterung auf singapurische Unternehmer in diesen Anlagen ausdrücklich vorgesehen ist.

216.

Somit ist die Erwähnung des Binnenschiffsverkehrs im geplanten Abkommen allenfalls mit Verpflichtungen von äußerst begrenzter Tragweite verbunden.

217.

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Art der Zuständigkeit für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft keine Bestimmungen dieser Übereinkunft zu berücksichtigen, die von äußerst begrenzter Tragweite sind (vgl. u. a. Gutachten 1/08 [Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS] vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist im vorliegenden Fall die Art der Zuständigkeit der Union für die in Kapitel 8 des geplanten Abkommens enthaltenen Verpflichtungen im Verkehrsbereich unter Berücksichtigung der Verpflichtungen in Bezug auf den See-, Eisenbahn- und Straßenverkehr zu bestimmen. Da die Union aus den in den Rn. 175 bis 212 des vorliegenden Gutachtens angeführten Gründen nach Art. 3 Abs. 2 AEUV für die Genehmigung dieser Verpflichtungen ausschließlich zuständig ist, ist sie gemäß dieser Schlussfolgerung in Verbindung mit der Schlussfolgerung in Rn. 69 des vorliegenden Gutachtens für das gesamte Kapitel 8 ausschließlich zuständig.

218.

Entgegen dem Vorbringen von Irland wird diese Schlussfolgerung nicht durch das dem EU- und dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entkräftet. Insoweit genügt die Feststellung, dass die gemeinsame Handelspolitik und die gemeinsame Verkehrspolitik nicht Gegenstand dieses Protokolls sind, und es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, welche Protokolle gegebenenfalls anwendbar sind, nach der Zielsetzung und dem Inhalt des betreffenden Rechtsakts bestimmt und nicht umgekehrt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 74 und 75). Da das geplante Abkommen nicht die im Dritten Teil Titel V des AEU-Vertrags geregelten Aspekte betrifft, ist dieses Protokoll im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Gleiches gilt für das dem EU- und dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks, wie das Königreich Dänemark im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat.

Verpflichtungen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens im Bereich des Verkehrs

219.

Wie in Rn. 77 des vorliegenden Gutachtens ausgeführt, fallen die in Kapitel 10 des geplanten Abkommens enthaltenen Verpflichtungen, da sie die öffentlichen Aufträge für Dienstleistungen des internationalen Seeverkehrs, des Eisenbahnverkehrs, des Straßenverkehrs und des Binnenschiffsverkehrs sowie die öffentlichen Aufträge für Dienstleistungen, die mit diesen Verkehrsdienstleistungen naturgemäß verbunden sind, betreffen, nicht unter die gemeinsame Handelspolitik.

220.

Es ist daher zu prüfen, ob die Union für die Verpflichtungen in Bezug auf diese öffentlichen Dienstleistungsaufträge nach Art. 3 Abs. 2 AEUV über eine ausschließliche Außenzuständigkeit verfügt.

221.

Wie in den Rn. 75 und 76 des vorliegenden Gutachtens ausgeführt, enthält Kapitel 10 des geplanten Abkommens eine Reihe von Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Union und in Singapur, um sicherzustellen, dass die Vergabeverfahren unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz durchgeführt werden.

222.

Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) sowie die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243) stellen eine Reihe gemeinsamer Regeln auf, mit denen im Wesentlichen sichergestellt werden soll, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge u. a. im Verkehrssektor innerhalb der Union mit diesen Grundsätzen im Einklang steht, wie sich aus dem ersten Erwägungsgrund und Art. 18 der Richtlinie 2014/24 sowie aus dem zweiten Erwägungsgrund und Art. 36 der Richtlinie 2014/25 ergibt.

223.

Mit Inkrafttreten des geplanten Abkommens wird daher der Zugang singapurischer Dienstleister zu öffentlichen Aufträgen der Union im Bereich des Verkehrs zu den Verpflichtungen gehören, die sich auf die gleichen Gesichtspunkte erstrecken, wie sie in den Richtlinien 2014/24 und 2014/25 geregelt sind.

224.

Gemäß der in Rn. 201 des vorliegenden Gutachtens angeführten Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass die Union für die internationalen Verpflichtungen in Kapitel 10 dieses Abkommens in Bezug auf öffentliche Dienstleistungsaufträge im Bereich des Verkehrs nach Art. 3 Abs. 2 AEUV über eine ausschließliche Außenzuständigkeit verfügt, da diese Verpflichtungen zu einem Bereich gehören, der bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln der Union erfasst ist, und sie deren Tragweite beeinträchtigen oder ändern könnten.

Verpflichtungen im Bereich anderer Investitionen als Direktinvestitionen

225.

Aus den in den Rn. 80 bis 109 des vorliegenden Gutachtens angeführten Gründen fallen die in Kapitel 9 Abschnitt A des geplanten Abkommens enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf den Investitionsschutz unter die gemeinsame Handelspolitik der Union und damit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in deren ausschließliche Zuständigkeit, soweit sie „ausländische Direktinvestitionen“ im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV zwischen der Union und der Republik Singapur betreffen.

226.

Es ist nun zu klären, ob die Union auch nach Art. 3 Abs. 2 AEUV ausschließlich zuständig ist, soweit dieser Abschnitt A andere ausländische Investitionen zwischen der Union und diesem Drittstaat betrifft.

227.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass andere ausländische Investitionen als Direktinvestitionen u. a. in Form des Erwerbs von Unternehmenswertpapieren in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen (sogenannte Portfolioinvestitionen), erfolgen können und dass solche Investitionen Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande, C‑282/04 und C‑283/04, EU:C:2006:208, Rn. 19, vom 21. Oktober 2010, Idryma Typou, C‑81/09, EU:C:2010:622, Rn. 48, und vom 10. November 2011, Kommission/Portugal, C‑212/09, EU:C:2011:717, Rn. 47).

228.

Wie die Generalanwältin in Nr. 367 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, stellen auch andere Arten von Investitionen als der Erwerb von Unternehmenswertpapieren wie z. B. bestimmte Kategorien von Immobilieninvestitionen oder der Rückgriff auf Darlehen Investitionen dar, die von Kapitel 9 des geplanten Abkommens erfasst werden, und können wie der Erwerb von Unternehmenswertpapieren Kapitalbewegungen oder Zahlungen umfassen.

229.

Die Kommission stützt sich im Wesentlichen auf die in Rn. 201 des vorliegenden Gutachtens angeführte Rechtsprechung, wonach ein von der Union geschlossenes Abkommen trotz fehlenden Widerspruchs mit gemeinsamen Regeln der Union diese im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV „beeinträchtigen“ könnte, um geltend zu machen, dass Kapitel 9 Abschnitt A des geplanten Abkommens Art. 63 AEUV beeinträchtigen könnte und daher in die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 3 Abs. 2 AEUV falle.

230.

Wie der Rat und die Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, vortragen, ist diese Rechtsprechung jedoch nicht auf eine Situation übertragbar, in der die betreffende Unionsregel eine Bestimmung des AEU-Vertrags ist und nicht eine auf der Grundlage dieses Vertrags erlassene Regel.

231.

Diese Rechtsprechung, deren wesentlicher Gehalt in Art. 3 Abs. 2 letzter Teilsatz AEUV festgehalten ist, geht nämlich zum einen auf das Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), zurück.

232.

In den Rn. 17 bis 19 dieses Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt:

„15/19

… Insbesondere sind in den Bereichen, in denen die Gemeinschaft zur Verwirklichung einer vom Vertrag vorgesehenen gemeinsamen Politik Vorschriften erlassen hat, die in irgendeiner Form gemeinsame Rechtsnormen vorsehen, die Mitgliedstaaten weder einzeln noch selbst gemeinsam handelnd berechtigt, mit dritten Staaten Verpflichtungen einzugehen, die diese Normen beeinträchtigen. In dem Maße, wie diese Gemeinschaftsrechtsetzung fortschreitet, kann nur die Gemeinschaft mit Wirkung für den gesamten Geltungsbereich der Gemeinschaftsrechtsordnung vertragliche Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten übernehmen und erfüllen. Daher kann beim Vollzug der Vorschriften des Vertrags die für innergemeinschaftliche Maßnahmen geltende Regelung nicht von der für die Außenbeziehungen geltenden getrennt werden.“

233.

Diesen Passagen des Urteils vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), ist zu entnehmen, dass unter „gemeinsamen Regeln“ die Bestimmungen des abgeleiteten Rechts zu verstehen sind, die von der Gemeinschaft, jetzt Union, nach und nach eingeführt wurden, und dass die Union, wenn sie ihre interne Zuständigkeit in dieser Weise wahrgenommen hat, entsprechend über eine ausschließliche Außenzuständigkeit verfügen muss, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten internationale Verpflichtungen eingehen, die diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten.

234.

Die Überlegung, aus der heraus die Regel über die ausschließliche Außenzuständigkeit im Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32), aufgestellt und von der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, C‑467/98, EU:C:2002:625, Rn. 77 bis 80) bestätigt wurde, würde verkannt, wenn der Anwendungsbereich dieser Regel, die jetzt in Art. 3 Abs. 2 letzter Halbsatz AEUV verankert ist, auf einen Fall ausgedehnt würde, der, wie vorliegend, keine Regeln des abgeleiteten Rechts betrifft, die von der Union im Rahmen der Ausübung einer ihr durch die Verträge übertragenen internen Zuständigkeit festgelegt wurden, sondern eine Regel des Primärrechts der Union, die von den Verfassern dieser Verträge eingeführt wurde.

235.

In Anbetracht des Vorrangs des EU- und des AEU-Vertrags vor den Rechtsakten, die auf ihrer Grundlage erlassen werden, beziehen diese Rechtsakte einschließlich der von der Union mit Drittstaaten geschlossenen Übereinkünfte zum anderen zwar ihre Legitimität aus diesen Verträgen, doch können sie keinen Einfluss auf den Sinn oder die Tragweite der Bestimmungen der Verträge haben. Diese Übereinkünfte können daher die Regeln des Primärrechts der Union nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV „beeinträchtigen“ oder „deren Tragweite ändern“.

236.

Der Abschluss einer internationalen Übereinkunft, im vorliegenden Fall mit der Republik Singapur, über andere ausländische Investitionen als Direktinvestitionen ist beim derzeitigen Stand des Unionsrechts auch nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV „in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen“.

237.

Wie die Kommission in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ausdrücklich dargelegt hat, ist der Abschluss eines solchen Abkommens nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV „notwendig …, damit [die Union] ihre interne Zuständigkeit ausüben kann“.

238.

Demnach verfügt die Union nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss eines internationalen Abkommens mit der Republik Singapur, soweit das Abkommen den Schutz anderer ausländischer Investitionen als Direktinvestitionen betrifft.

239.

Der Abschluss einer internationalen Übereinkunft durch die Union, die solche Investitionen erfasst, kann sich jedoch als im Sinne von Art. 216 Abs. 1 AEUV „zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich“ erweisen.

240.

Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der in Art. 63 AEUV verankerte freie Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten den Drittstaaten nicht formell entgegengehalten werden kann, kann der Abschluss internationaler Übereinkünfte, die zur Errichtung dieses freien Kapital- und Zahlungsverkehrs auf gegenseitiger Basis beitragen, als zur vollständigen Verwirklichung dieses freien Verkehrs erforderlich angesehen werden, der eines der Ziele des Dritten Teils („Die internen Politiken und Maßnahmen der Union“) Titel IV („Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr“) des AEU-Vertrags ist.

241.

Dieser Titel IV fällt in die nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a AEUV zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit für den Binnenmarkt.

242.

Bei der der Union durch Art. 216 Abs. 1 AEUV übertragenen Zuständigkeit für den Abschluss einer Übereinkunft, die „im Rahmen der Politik der Union … zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich“ ist, handelt es sich ebenfalls um eine geteilte Zuständigkeit, da Art. 4 Abs. 1 AEUV vorsieht, dass die Union „ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten [teilt], wenn ihr die Verträge außerhalb der in den Artikeln 3 und 6 genannten Bereiche eine Zuständigkeit übertragen“. Das ist vorliegend der Fall.

243.

Aus den Rn. 80 bis 109 und 226 bis 242 des vorliegenden Gutachtens ergibt sich, dass die in Kapitel 9 Abschnitt A des geplanten Abkommens enthaltenen Verpflichtungen unter die gemeinsame Handelspolitik der Union und somit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in deren ausschließliche Zuständigkeit fallen, soweit sie ausländische Direktinvestitionen singapurischer Staatsangehöriger in der Union und umgekehrt betreffen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 Buchst. a AEUV fallen diese Verpflichtungen hingegen in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, soweit sie andere Arten von Investitionen betreffen.

244.

Demnach kann Abschnitt A dieses Kapitels des geplanten Abkommens nicht von der Union allein genehmigt werden.

245.

In Bezug auf diesen Abschnitt A ist schließlich noch die Auffassung zu prüfen, die mehrere Mitgliedstaaten in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen vertreten haben, wonach Art. 9.10 des geplanten Abkommens weder in die ausschließliche Zuständigkeit der Union noch in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fallen könne und damit in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle.

246.

Art. 9.10 („Verhältnis zu anderen Übereinkünften“) ist die letzte Bestimmung in Abschnitt A und bestimmt in Abs. 1:

„Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die [bilateralen Investitionsabkommen] zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Singapur einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten unwirksam und werden durch dieses Abkommen ersetzt und abgelöst.“

247.

Der Umstand, dass die Union und die Republik Singapur eine Bestimmung in das geplante Abkommen aufgenommen haben, aus der ausdrücklich hervorgeht, dass die bilateralen Investitionsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Union und diesem Drittstaat unwirksam werden und daher mit Inkrafttreten dieses Abkommens, das mit diesem Drittstaat auf Unionsebene geschlossen wurde, keine Rechte und Pflichten mehr erzeugen, kann nicht als Eingriff in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten angesehen werden, sofern diese Bestimmung einen Bereich betrifft, für den die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt.

248.

Wenn nämlich die Union mit einem Drittstaat ein Abkommen aushandelt und abschließt, das einen Bereich betrifft, für den ihr eine ausschließliche Zuständigkeit verliehen wurde, tritt sie an die Stelle ihrer Mitgliedstaaten. Seit dem Urteil vom 12. Dezember 1972, International Fruit Company u. a. (21/72 bis 24/72, EU:C:1972:115, Rn. 10 bis 18), steht fest, dass die Union in die internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten eintreten kann, wenn die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse hinsichtlich dieser Verpflichtungen durch einen der Gründungsverträge der Union auf die Union übertragen haben und die Union diese Befugnisse ausübt.

249.

Daher ist die Union seit dem 1. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AEU-Vertrags, der der Union im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen eine ausschließliche Zuständigkeit zuweist, befugt, eine Bestimmung eines von ihr mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommens allein zu genehmigen, die vorsieht, dass die Verpflichtungen im Bereich der Direktinvestitionen, die in zwischen den Mitgliedstaaten der Union und diesem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommen enthalten sind, mit Inkrafttreten des von der Union geschlossenen Abkommens als durch dieses ersetzt anzusehen sind.

250.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 AEUV untersagt ist, Rechtsakte zu erlassen, die in den Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, Rechtswirkungen erzeugen, es sei denn, sie werden von der Union dazu ermächtigt. Zwar ermächtigt die Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. 2012, L 351, S. 40) die Mitgliedstaaten unter engen Voraussetzungen, bilaterale Abkommen über Direktinvestitionen mit einem Drittstaat aufrechtzuerhalten oder abzuschließen, solange kein Abkommen über Direktinvestitionen zwischen der Union und diesem Drittstaat besteht. Sobald jedoch ein solches Abkommen zwischen der Union und diesem Drittstaat in Kraft tritt, erlischt diese Ermächtigung.

251.

Folglich greift das Vorbringen nicht durch, die Mitgliedstaaten müssten die Möglichkeit haben, nach dem Inkrafttreten von Verpflichtungen in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen, die in einem von der Union geschlossenen Abkommen enthalten seien, Rechtsakte zu erlassen, die bestimmten, wie mit solchen Verpflichtungen, die in den zuvor von ihnen mit demselben Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommen enthalten gewesen seien, zu verfahren sei.

252.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass Art. 9.10 des geplanten Abkommens wie auch die anderen Bestimmungen von Kapitel 9 Abschnitt A dieses Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, soweit er die Verpflichtungen in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen betrifft, die in den zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Singapur geschlossenen bilateralen Investitionsabkommen enthalten sind.

253.

Da sich aus Anhang 9-D des geplanten Abkommens ergibt, dass mehrere Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Union bilaterale Investitionsabkommen mit der Republik Singapur geschlossen haben, ist festzustellen, dass die vorstehende Schlussfolgerung nicht durch Art. 351 AEUV entkräftet wird, wonach „[d]ie Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, … durch die Verträge nicht berührt [werden]“.

254.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten mit Art. 351 AEUV in die Lage versetzt werden sollen, die Rechte zu achten, die sich nach dem Völkerrecht für die Drittstaaten aus diesen früheren Übereinkünften ergeben (vgl. zu Art. 234 EWG und Art. 307 EG, deren Wortlaut im Wesentlichen in Art. 351 AEUV übernommen wurde, Urteile vom 14. Oktober 1980, Burgoa, 812/79, EU:C:1980:231, Rn. 8, vom 4. Juli 2000, Kommission/Portugal, C‑84/98, EU:C:2000:359, Rn. 53, und vom 3. März 2009, Kommission/Österreich, C‑205/06, EU:C:2009:118, Rn. 33). Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Rechte zu achten, die die Republik Singapur zukünftig aus den genannten bilateralen Abkommen ableiten möchte. Aus Art. 9.10 des geplanten Abkommens geht nämlich hervor, dass es dem Wunsch dieses Drittstaats entspricht, dass diese bilateralen Übereinkommen mit Inkrafttreten des geplanten Abkommens erlöschen.

255.

Aus alledem ergibt sich zwar, dass die Union hinsichtlich der internationalen Verpflichtungen, die in Bereichen eingegangen wurden, die wie derjenige der ausländischen Direktinvestitionen in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, an die Stelle der Mitgliedstaaten tritt, doch betrifft Art. 9.10 des geplanten Abkommens in der Fassung von Kapitel 9 Abschnitt A dieses Abkommens, die dem Gerichtshof im vorliegenden Gutachtenverfahren vorgelegt worden ist, auch Verpflichtungen, die sich in den bilateralen Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Singapur auf andere Investitionen als Direktinvestitionen beziehen könnten.

256.

Aus sämtlichen in den Rn. 245 bis 255 des vorliegenden Gutachtens angeführten Gründen ist dem Vorbringen, eine Bestimmung wie Art. 9.10 des geplanten Abkommens könne nicht in einem von der Union geschlossenen Abkommen enthalten sein, da sie in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, nicht zu folgen. Die Art der Zuständigkeit der Union für die Genehmigung von Art. 9.10 entspricht derjenigen, die in Rn. 243 dieses Gutachtens in Bezug auf die Genehmigung der übrigen Bestimmungen von Kapitel 9 Abschnitt A dieses Abkommens festgestellt worden ist.

Zur Zuständigkeit für die Genehmigung der institutionellen Bestimmungen des geplanten Abkommens

Informationsaustausch, Notifikation, Überprüfung, Zusammenarbeit, Vermittlungsmechanismus und Entscheidungsbefugnis

257.

Das geplante Abkommen legt verschiedene Verpflichtungen und Verfahren für den Informationsaustausch, die Notifikation, die Überprüfung, die Zusammenarbeit, den Vermittlungsmechanismus und die Entscheidungsbefugnisse fest. Es errichtet dafür einen spezifischen institutionellen Rahmen, der aus einem Handelsausschuss und vier Sonderausschüssen besteht, die diesem beigeordnet sind, nämlich einem Ausschuss „Warenhandel“, einem Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, einem Zollausschuss und einem Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“. Die Einrichtung des Handelsausschusses und der Sonderausschüsse ist in den Art. 17.1 und 17.2 dieses Abkommens geregelt.

258.

Kapitel 2 dieses Abkommens, in dem es um den Warenaustausch geht, verpflichtet in Art. 2.11 jede Vertragspartei dazu, ihre Ausfuhrlizenzverfahren dem Ausschuss „Warenhandel“ zu notifizieren und legt fest, wie Anfragen der anderen Vertragspartei zu den Einfuhr- und Ausfuhrlizenzverfahren zu beantworten sind.

259.

Zudem tritt dieser Sonderausschuss nach den Art. 2.13 und 2.15 dieses Abkommens auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Handelsausschusses zusammen, führt Kapitel 2 durch und kann die Anhänge dieses Kapitels per Beschluss ändern.

260.

Kapitel 3 des geplanten Abkommens, in dem es um handelspolitische Schutzmaßnahmen geht, legt in den Art. 3.2, 3.7 und 3.11 die Verfahrensmodalitäten für die Ergreifung von Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen oder Schutzmaßnahmen fest. Die Art. 3.12 und 3.13 dieses Abkommens verpflichten zu Konsultationen zur Anwendung solcher Maßnahmen.

261.

Kapitel 4 des geplanten Abkommens, in dem es um technische Handelshemmnisse geht, sieht in den Art. 4.4 bis 4.11 einen Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Normung und der Konformitätsbewertung vor, um den Marktzugang zu erleichtern. Art. 4.12 dieses Abkommens bestimmt ferner, dass die Vertragsparteien im Ausschuss „Warenhandel“ jede Maßnahme zur Durchführung von Kapitel 4 beschließen können.

262.

Kapitel 5 des geplanten Abkommens, in dem es um gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen geht, legt in den Art. 5.8 und 5.9 die Modalitäten fest, nach denen eine Vertragspartei, die Waren aus der anderen Vertragspartei einführt, in dieser Eigenschaft Prüfbesuche bei der einführenden Vertragspartei durchführen oder von ihr Auskünfte verlangen kann.

263.

In Art. 5.10 dieses Abkommens werden darüber hinaus Regeln für die Zusammenarbeit und Zulassung bei der Festlegung von Gebieten aufgestellt, die den Gesundheitszustand von darin vorkommenden Tieren und Pflanzen wiedergeben. Es werden die Aufgaben beschrieben, die der Ausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ dabei erfüllen muss. Weitere Aufgaben dieses Ausschusses sind in den Art. 5.15 und 5.16 dieses Abkommens aufgeführt.

264.

Die Art. 5.11 und 5.12 des geplanten Abkommens sehen Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Notifizierung vor.

265.

Kapitel 6 des geplanten Abkommens, in dem es um Zölle und Handelserleichterungen geht, verpflichtet die Vertragsparteien in den Art. 6.3, 6.4 und 6.11, dafür zu sorgen, dass ihre Behörden zusammenarbeiten und Informationen austauschen, u. a. in Bezug auf die Zollwertermittlung. Außerdem werden in Art. 6.17 dieses Abkommens die Aufgaben des Zollausschusses festgelegt und die Vertragsparteien ermächtigt, in diesem Ausschuss bestimmte Beschlüsse zu fassen.

266.

Art. 7.7 des geplanten Abkommens sieht eine Zusammenarbeit im Rahmen von Kapitel 7 hinsichtlich der Erzeugung erneuerbarer Energie und die Möglichkeit vor, im Handelsausschuss Durchführungsmaßnahmen zu treffen.

267.

Kapitel 8 dieses Abkommens, in dem es um Dienstleistungen, die Niederlassung und den elektronischen Geschäftsverkehr geht, sieht in Art. 8.16 vor, dass die jeweils zuständigen Behörden in der Union und in Singapur eine gemeinsame Empfehlung über die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen ausarbeiten und sie dem Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“ unterbreiten. Dieses Kapitel sieht auch eine Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation (Art. 8.48) und des elektronischen Geschäftsverkehrs (Art. 8.61) vor.

268.

Nach Art. 9.4 Abs. 3 des geplanten Abkommens können die Vertragsparteien durch einen Beschluss im Handelsausschuss vereinbaren, dass bestimmte Maßnahmen wie die in Abs. 2 dieser Bestimmung aufgeführten einen Verstoß gegen den Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung der von Kapitel 9 dieses Abkommens erfassten Investitionen darstellen können.

269.

In den Art. 10.18 bis 10.20 des geplanten Abkommens sind die Konsultationen vermerkt, die durchgeführt werden können, und die Beschlüsse aufgeführt, die im Ausschuss „Dienstleistungshandel, Investitionen und öffentliche Beschaffung“ für den in Kapitel 10 geregelten Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefasst werden können.

270.

Kapitel 11 dieses Abkommens, in dem es um geistiges Eigentum geht, sieht in Art. 11.8 eine Zusammenarbeit zwischen den Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte vor. Darüber hinaus werden dem Handelsausschuss in Art. 11.23 Entscheidungsbefugnisse übertragen und in den Art. 11.51 und 11.52 die Vertragsparteien zum Informationsaustausch verpflichtet.

271.

Kapitel 12 des geplanten Abkommens, das den Wettbewerb und wettbewerbsbezogene Fragen betrifft, sieht eine Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien (Art. 12.11) und eine Konsultationspflicht auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien (Art. 12.13) vor.

272.

Nach Art. 13.15 des geplanten Abkommens sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine Stelle zu benennen, die der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung von Kapitel 13 über den Handel und die nachhaltige Entwicklung als Kontaktstelle dient. Er sieht auch die Einsetzung eines Rates für Handel und nachhaltige Entwicklung vor, um die Durchführung zu überwachen. Art. 13.16 führt die Aufgaben an, denen die Kontaktstellen und der Rat im Fall von Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über Fragen nachzukommen haben, die sich aus diesem Kapitel ergeben. Art. 13.17 bestimmt, dass die Meinungsverschiedenheit, wenn der Rat keine zufriedenstellende Lösung für sie findet, von einer Sachverständigengruppe zu prüfen ist, und legt die Verfahrensmodalitäten für diese Prüfung fest.

273.

Weitere Bestimmungen von Kapitel 13 des geplanten Abkommens sehen zahlreiche Wege der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Bereich des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern (Art. 13.4) und des Umweltschutzes (Art. 13.7 und 13.10) vor.

274.

Mit Kapitel 16 des geplanten Abkommens wird ein Vermittlungsmechanismus zwischen den Vertragsparteien eingerichtet. Nach Art. 13.16 dieses Abkommens gilt dieser Mechanismus nicht für Kapitel 13. Dieses Kapitel 16 ermöglicht es den Vertragsparteien, bei Meinungsverschiedenheiten über die Kapitel 2 bis 12 des geplanten Abkommens nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen.

275.

Die in den Rn. 257 bis 274 des vorliegenden Gutachtens angeführten Bestimmungen und Mechanismen sollen die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Bestimmungen des geplanten Abkommens sicherstellen, indem mit ihnen im Wesentlichen eine Organstruktur, Wege der Zusammenarbeit, Pflichten zum Informationsaustausch und bestimmte Entscheidungsbefugnisse geschaffen werden.

276.

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Zuständigkeit der Union für die Eingehung internationaler Verpflichtungen die Zuständigkeit einschließt, diese Verpflichtungen mit organisatorischen Bestimmungen zu flankieren. Dass sie im Abkommen enthalten sind, wirkt sich nicht auf die Art der Zuständigkeit für dessen Abschluss aus. Diese Bestimmungen haben nämlich Hilfscharakter und fallen damit in die gleiche Zuständigkeit wie die materiell-rechtlichen Bestimmungen, denen sie zur Seite gestellt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 1/76 [Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt] vom 26. April 1977, EU:C:1977:63, Rn. 5, Gutachten 1/78 [Internationales Naturkautschukübereinkommen] vom 4. Oktober 1979, EU:C:1979:224, Rn. 56, und Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat, C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 70 und 71).

277.

Da sich aus dem vorliegenden Gutachten ergibt, dass sämtliche materiell-rechtlichen Bestimmungen der Kapitel 2 bis 8 und 10 bis 13 des geplanten Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, gehören die in den Rn. 258 bis 267 und 269 bis 273 dieses Gutachtens angeführten Bestimmungen aus den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Gutachtens angeführten Gründen ebenfalls zu dieser Zuständigkeit. Gleiches gilt für Kapitel 17 des geplanten Abkommens, soweit es darin um die Ausschüsse „Warenhandel“ und „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ sowie den Zollausschuss geht.

278.

Der in Rn. 268 des vorliegenden Gutachtens angeführte Art. 9.4 Abs. 3 des geplanten Abkommens gehört zu Kapitel 9 Abschnitt A dieses Abkommens, so dass für ihn die Erwägungen in den Rn. 243 und 244 dieses Gutachtens gelten.

279.

Kapitel 16 des geplanten Abkommens, in dem es um den Vermittlungsmechanismus geht, und die organisatorischen und Schlussbestimmungen in Kapitel 17 dieses Abkommens beziehen sich mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ausschüsse „Warenhandel“ und „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ sowie den Zollausschuss u. a. auf die Bestimmungen in Kapitel 9 Abschnitt A dieses Abkommens und können daher aus den in den Rn. 243 und 244 des vorliegenden Gutachtens angeführten Gründen nicht von der Union allein geschlossen werden. Gleiches gilt im Übrigen für Kapitel 1 des geplanten Abkommens, da dieses Kapitel den Gegenstand und das Ziel des gesamten Abkommens festlegt und damit u. a. Kapitel 9 Abschnitt A betrifft.

Transparenz

280.

Kapitel 14 („Transparenz“) des geplanten Abkommens stellt Regeln auf, die für die in den übrigen Kapiteln dieses Abkommens geregelten Bereiche vorbehaltlich der sich auf die Transparenz beziehenden spezielleren Bestimmungen dieser Kapitel gelten.

281.

Durch die in diesem Kapitel enthaltenen Verpflichtungen stellen die Vertragsparteien zunächst sicher, dass jede allgemeingültige Maßnahme, die mit einem Aspekt des geplanten Abkommens im Zusammenhang steht, klar und leicht zugänglich ist und dass eine ausreichende Frist zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer solchen Maßnahme vorgesehen ist (Art. 14.3). Sie verpflichten sich darüber hinaus, die Kommunikation über jede Angelegenheit im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu erleichtern, indem Kontaktstellen eingerichtet und bestimmte Arten von Informationsanfragen beantwortet werden (Art. 14.4). Sie stellen außerdem sicher, dass jedes im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Verfahren, das die Interessen von Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei berührt, den Grundsätzen guter Verwaltung entspricht und Gegenstand einer Klage vor einem unparteiischen und unabhängigen Gericht sein kann (Art. 14.5 bis 14.7).

282.

Diese Verpflichtungen beziehen sich auf die Maßnahmen, die die Vertragsparteien in den Bereichen der Kapitel 2 bis 13 des geplanten Abkommens ergreifen. Die dazugehörigen Transparenzregeln sollen die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Bestimmungen dieser Kapitel sicherstellen. Die Regeln haben somit Hilfscharakter und fallen in die gleiche Zuständigkeit wie die materiell-rechtlichen Bestimmungen. Da die materiell-rechtlichen Bestimmungen in dem in Rn. 243 des vorliegenden Gutachtens angegebenen Umfang in eine Zuständigkeit fallen, die sich die Union und die Mitgliedstaaten teilen, kann Kapitel 14 des geplanten Abkommens nicht von der Union allein genehmigt werden.

283.

Die besonderen Transparenzregeln, die für ein einziges der Kapitel 2 bis 8 und 10 bis 13 des geplanten Abkommens genannt werden, wie diejenigen in den Art. 4.8, 6.15, 8.17, 8.45, 12.9 und 13.3 dieses Abkommens, fallen hingegen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

284.

Soweit einige Mitgliedstaaten geltend machen, dass diese Transparenzregeln, indem sie die Behörden in der Union einschließlich der Behörden der Mitgliedstaaten verpflichten, die Grundsätze der guten Verwaltung und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einzuhalten, in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren fielen, genügt der Hinweis, dass die Regeln, die in Kapitel 14 des geplanten Abkommens und in den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Gutachtens angeführten Bestimmungen enthalten sind, keinerlei Verpflichtung in Bezug auf die Verwaltungs- oder Gerichtsorganisation der Mitgliedstaaten enthalten, sondern den Umstand widerspiegeln, dass sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieses Abkommens die allgemeinen Grundsätze und Grundrechte der Union wie z. B. die Grundsätze der guten Verwaltung und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu beachten haben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Kapitel 14 in Zuständigkeiten eingreift, die allein den Mitgliedstaaten zustehen.

Streitbeilegung

– Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten

285.

Wie in Art. 9.11 Abs. 1 des geplanten Abkommens ausgeführt, enthält Kapitel 9 Abschnitt B eine Regelung für die Beilegung von „Streitigkeiten zwischen einem Kläger einer Vertragspartei und der beklagten anderen Vertragspartei, die eine angeblich gegen die Bestimmungen des Abschnitts A (Investitionsschutz) verstoßende Behandlung betreffen, welche dem Kläger oder seinem gebietsansässigen Unternehmen angeblich einen Verlust oder einen Schaden verursacht“.

286.

Nach Art. 9.11 Abs. 2 Buchst. a und e dieses Abkommens kann nicht nur die Union, sondern können auch die Mitgliedstaaten an diesen Streitigkeiten als Beklagte beteiligt sein, entweder, weil sie nach Art. 9.15 Abs. 2 dieses Abkommens als solche von der Union festgestellt wurden, oder, weil sie es in Anwendung von Art. 9.15 Abs. 3 dieses Abkommens sein müssen.

287.

Kann eine Streitigkeit nicht gütlich nach Art. 9.12 oder durch Konsultationen nach Art. 9.13 des geplanten Abkommens beigelegt werden, kann der Investor gemäß Art. 9.15 dieses Abkommens eine Mitteilung über die beabsichtigte Einleitung eines Schiedsverfahrens vorlegen. Art. 9.16 Abs. 1 des Abkommen sieht vor, dass der Investor nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Einleitung „den Antrag einem der … Streitbeilegungsmechanismen zuführen“ kann, die dort angeführt sind.

288.

Nach Art. 9.16 Abs. 2 des geplanten Abkommens impliziert Abs. 1 dieses Artikels, „dass der Beklagte der Stellung eines Antrags auf Einleitung eines Schiedsverfahrens … zustimmt“.

289.

Art. 9.17 dieses Abkommens zählt sämtliche Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gestellt werden kann. Nach Abs. 1 Buchst. f dieses Artikels ist eine der Voraussetzungen, dass der Kläger „eine etwaige bei einem innerstaatlichen Gericht anhängige Klage, welche dieselbe angeblich gegen die Bestimmungen des Abschnitts A (Investitionsschutz) verstoßende Behandlung betrifft, zurückzieht“.

290.

Unbeschadet der Erwägungen in Rn. 30 des vorliegenden Gutachtens hat der Gerichtshof über die Art der Zuständigkeit für die Einführung einer solchen Streitbeilegungsregelung zu befinden. Wie sich insoweit aus Art. 9.17 des geplanten Abkommens ergibt, schließt das Abkommen es zwar nicht aus, dass eine Streitigkeit zwischen einem singapurischen Investor und einem Mitgliedstaat bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats anhängig gemacht wird, doch ist dies nur eine bloße Möglichkeit, deren Wahrnehmung im Ermessen des klägerischen Investors liegt.

291.

Dieser kann nämlich nach Art. 9.16 dieses Abkommens entscheiden, ein Schiedsverfahren einzuleiten, ohne dass sich der Mitgliedstaat dem widersetzen könnte, da seine Zustimmung hierfür gemäß Art. 9.16 Abs. 2 dieses Abkommens als erteilt unterstellt wird.

292.

Eine solche Regelung, die Streitigkeiten der gerichtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten entzieht, kann jedoch keinen bloßen Hilfscharakter im Sinne der in Rn. 276 des vorliegenden Gutachtens angeführten Rechtsprechung haben und kann daher nicht ohne Einverständnis der Mitgliedstaaten eingeführt werden.

293.

Folglich fällt die Genehmigung von Kapitel 9 Abschnitt B des geplanten Abkommens nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, sondern in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit.

– Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

294.

Ziel von Kapitel 15 des geplanten Abkommens ist es, etwaige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und beizulegen. Nach Art. 15.2 gilt dieses Kapitel, „[s]ofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, … für jegliche Differenzen über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens“.

295.

Wie in Rn. 154 des vorliegenden Gutachtens ausgeführt, gilt die in Kapitel 15 des geplanten Abkommens vorgesehene Streitbeilegungsregelung nicht für Kapitel 13 des Abkommens. Sie kann aber zwischen den Vertragsparteien angewendet werden, um Meinungsverschiedenheiten u. a. hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der materiell-rechtlichen Bestimmungen der Kapitel 2 bis 12 des geplanten Abkommens auszuräumen.

296.

Art. 15.4 des geplanten Abkommens sieht vor, dass die Beschwerdeführerin, wenn es den Vertragsparteien nicht gelingt, die Streitigkeit im Wege von Konsultationen beizulegen, um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen kann. Nach Art. 15.19 des Abkommens sind die Entscheidungen des Schiedspanels für die Vertragsparteien bindend.

297.

Art. 15.21 des geplanten Abkommens bestimmt, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, diese Streitbeilegungsregelung nicht anzuwenden, sondern stattdessen ein Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der WTO einzuleiten. Wurde jedoch ein Verfahren nach einer der beiden verfügbaren Regelungen eingeleitet, so kann kein Verfahren mit demselben Gegenstand nach der anderen Regelung eingeleitet werden.

298.

Zur Zuständigkeit der Union für die Genehmigung von Kapitel 15 des geplanten Abkommens, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte notwendigerweise die Möglichkeit umfasst, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen (Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen – I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, Gutachten 1/09 [Abkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74, und Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182).

299.

Ebenso umfasst die Zuständigkeit der Union für den Abschluss internationaler Übereinkünfte notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines Gremiums zu unterwerfen, das, ohne formell ein Gericht zu sein, im Wesentlichen gerichtliche Funktionen ausübt, wie dies beim Streitbeilegungsgremium, das im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der WTO gegründet wurde, der Fall ist.

300.

Wie in Rn. 30 des vorliegenden Gutachtens ausgeführt und in Rn. 290 wiedergegeben, geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage, ob die Bestimmungen des geplanten Abkommens mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

301.

Daher ist – anders als in den in Rn. 298 des vorliegenden Gutachtens angeführten Gutachtenverfahren – nicht zu prüfen, ob die in Kapitel 15 des geplanten Abkommens vorgesehene Streitbeilegungsregelung die in den übrigen Gutachten aufgestellten Kriterien, wie z. B. das Kriterium der Wahrung der Autonomie des Unionsrechts, erfüllt.

302.

Da Kapitel 15 dieses Abkommens Streitigkeiten zwischen der Union und der Republik Singapur über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens betrifft, geht es im vorliegenden Gutachten auch nicht um die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der Union über die Auslegung des Unionsrechts (vgl. zu dieser Zuständigkeit u. a. Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland [MOX-Anlage], C‑459/03, EU:C:2006:345, Rn. 132, und Gutachten 1/09 [Abkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 78).

303.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens genügt die Feststellung, dass die in diesem Kapitel vorgesehene Streitbeilegungsregelung Teil des institutionellen Rahmens der materiell-rechtlichen Bestimmungen des geplanten Abkommens ist. Da diese Regelung Streitigkeiten zwischen der Union und der Republik Singapur betrifft, kann sie im Gegensatz zu der in Kapitel 9 Abschnitt B des geplanten Abkommens vorgesehenen Regelung über die Streitbeilegung zwischen Investoren und Staaten keine Streitigkeiten der Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten oder der Union entziehen. Daher ist die von der Rechtsprechung aufgestellte, in Rn. 276 des vorliegenden Gutachtens angeführte Regel anwendbar.

304.

Die in diesem Kapitel 15 geregelten Streitigkeiten können u. a. die Bestimmungen von Kapitel 9 Abschnitt A des geplanten Abkommens betreffen. Somit kann Kapitel 15 aus den gleichen Gründen, wie sie in Rn. 243 und 244 des vorliegenden Gutachtens angeführt worden sind, nicht von der Union allein genehmigt werden.

Beantwortung des Antrags auf Gutachten

305.

Nach alledem fällt das geplante Abkommen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Bestimmungen, die in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fallen:

die Bestimmungen von Kapitel 9 (Investitionen) Abschnitt A (Investitionsschutz) dieses Abkommens, soweit sie sich auf andere Investitionen zwischen der Union und der Republik Singapur als Direktinvestitionen beziehen,

die Bestimmungen von Kapitel 9 Abschnitt B (Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten) dieses Abkommens und

die Bestimmungen der Kapitel 1 (Ziele und allgemeine Begriffsbestimmungen), 14 (Transparenz), 15 (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), 16 (Vermittlungsmechanismus [Mediation]) und 17 (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) dieses Abkommens, soweit sie sich auf die Bestimmungen von Kapitel 9 des Abkommens beziehen und diese in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fallen.

Folglich äußert sich der Gerichtshof (Plenum) gutachtlich wie folgt:

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Bestimmungen, die in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fallen:

die Bestimmungen von Kapitel 9 (Investitionen) Abschnitt A (Investitionsschutz) dieses Abkommens, soweit sie sich auf andere Investitionen zwischen der Union und der Republik Singapur als Direktinvestitionen beziehen,

die Bestimmungen von Kapitel 9 Abschnitt B (Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten) dieses Abkommens und

die Bestimmungen der Kapitel 1 (Ziele und allgemeine Begriffsbestimmungen), 14 (Transparenz), 15 (Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), 16 (Vermittlungsmechanismus [Mediation]) und 17 (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) dieses Abkommens, soweit sie sich auf die Bestimmungen von Kapitel 9 des Abkommens beziehen und diese in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fallen.

Lenaerts Tizzano Silva de Lapuerta

Ilešič Bay Larsen von Danwitz

Da Cruz Vilaça Juhász Berger

Prechal Vilaras Regan

Rosas Borg Barthet Malenovský

Bonichot Arabadjiev Toader

Šváby Jarašiūnas Fernlund

Vajda Biltgen

Jürimäe Lycourgos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Mai 2017.

Der Kanzler Der Präsident

A. Calot Escobar K. Lenaerts

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Gutachten, 16. Mai 2017 - 2/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Europäischer Gerichtshof Gutachten, 16. Mai 2017 - 2/15

Referenzen - Gesetze

Europäischer Gerichtshof Gutachten, 16. Mai 2017 - 2/15 zitiert 2 §§.