Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2014 - 6 PB 2/14

bei uns veröffentlicht am24.04.2014

Gründe

1

1. Der geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hinsichtlich der Vorschrift des § 62 Abs. 4 Halbs. 2 BbgPersVG liegt nicht vor.

2

Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat in Personalangelegenheiten von Beschäftigten, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind, nur auf Antrag des Betroffenen mit. Aus Sicht des Beteiligten bedarf der Klärung, ob das Tatbestandsmerkmal "auf Dauer" voraussetzt, dass die Übertragung einer mit Personalentscheidungsbefugnissen im Sinne der Vorschrift verbundenen Funktion an den Betroffenen unbefristet erfolgt ist bzw. erfolgen soll (vgl. Beschwerdebegründung S. 12 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat dies bejaht und infolgedessen die Anwendbarkeit der Vorschrift mit der Begründung verneint, dass im vorliegenden Fall die Verwendung des Betroffenen in einer Funktion mit Personalentscheidungsbefugnissen auf zeitlich befristeten Abordnungen beruht habe. Dieses Normverständnis erweist sich bei Zugrundelegung der gängigen Auslegungsregeln eindeutig als zutreffend, so dass es nicht eigens der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.

3

Schon der Wortlaut der Vorschrift steht einem abweichenden Normverständnis entgegen. Die Rede ist von "Beschäftigten", die auf Dauer zu Einstellungen usw. "befugt" sind. Hiermit wird auf die dauerhafte Entscheidungsbefugnis gerade der Person abgestellt. Die vom Beteiligten offenbar bevorzugte Auslegung, wonach es auf die dauerhafte Ausstattung einer Funktion mit Personalentscheidungsbefugnissen und nicht auf die Dauerhaftigkeit der Verwendung des Betroffenen in einer solchen Funktion ankommen soll, ist vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. Hätte der Gesetzgeber eine dahingehende Regelung treffen wollen, hätte er der Vorschrift bei Beachtung der üblichen gesetzesredaktionellen Gepflogenheiten einen anderen Wortlaut gegeben. Entstehungsgeschichtliche oder gesetzessystematische Umstände, die zu einer Auslegung der Norm entgegen ihrem Wortlaut zwängen, sind nicht ersichtlich. Auch der Zweck der Vorschrift rechtfertigt keine andere Sichtweise. Die Vorschrift soll die Unabhängigkeit des von ihr erfassten Personenkreises gegenüber dem Personalrat sicherstellen (vgl. zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, Beschluss vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 S. 5). Der Gesetzgeber hat diesem Gesichtspunkt aber keinen absoluten Stellenwert eingeräumt. Andernfalls hätte er Träger zeitlich befristeter Personalentscheidungsbefugnisse - die gleichfalls in ihrer Unabhängigkeit gefährdet sein könnten - einbezogen. Eben hiergegen hat er sich durch Aufnahme des Tatbestandsmerkmals "auf Dauer" entschieden. Diese Entscheidung entwertet, wer für unbeachtlich hält, ob eine mit Personalentscheidungsbefugnissen ausgestattete Funktion einem Betroffenen befristet oder unbefristet übertragen wird.

4

Unabhängig davon ist dem Oberverwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die vom Beteiligten bevorzugte Normauslegung vielfach zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen müsste, was dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderliefe, flächendeckend eine reibungsfreie, möglichst wenig streitanfällige Gesetzesanwendung zu ermöglichen.

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2. Die erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.

6

a. Der angefochtene Beschluss weicht nicht im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vom Senatsbeschluss vom 6. September 2005 - BVerwG 6 PB 13.05 - (Buchholz 250 § 14 BPersVG Nr. 1) ab. Die vom Beteiligten zitierten Ausführungen aus diesem Beschluss (a.a.O. Rn. 4 f.) verhalten sich nicht zu der hier interessierenden Frage, ob die Dauerhaftigkeit einer Personalentscheidungsbefugnis personen- oder funktionsbezogen zu bestimmen ist.

7

b. Der angefochtene Beschluss weicht nicht im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vom Senatsbeschluss vom 20. März 2002 (a.a.O.) ab. Dass - wie der Beteiligte meint - das Oberverwaltungsgericht die in diesem Beschluss ausgesprochene Maßgabe missachtet hätte (Beschwerdebegründung S. 20/21), eine Vorschrift wie § 62 Abs. 4 Halbs. 2 BbgPersVG bereits bei erstmaliger Besetzung des mit personellen Befugnissen ausgestatteten Dienstpostens anzuwenden, ist nicht ersichtlich; das Gegenteil ist der Fall (BA S.7). Ebenso kann eine Abweichung nicht daraus hergeleitet werden, dass in dem Senatsbeschluss vom 20. März 2002 auf die § 62 Abs. 4 Halbs. 1 BbgPersVG entsprechende Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu Beamten auf Zeit eingegangen wird. Der Senat hat hierzu ausgeführt, bei diesen Personen könne davon ausgegangen werden, dass der Grad ihrer Integration in den öffentlichen Dienst nicht immer so intensiv sei wie der von Lebenszeitbeamten und man es daher ihrer Entscheidung überlassen könne, ob sie sich der Unterstützung des Personalrats bedienen wollten (Beschluss vom 20. März 2002 a.a.O. S. 7). Hiermit ist weder unmittelbar noch mittelbar eine Maßgabe zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "auf Dauer" im Sinne von § 62 Abs. 4 Halbs. 2 BbgPersVG aufgestellt worden, über die sich das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss hinweggesetzt hätte.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Apr. 2014 - 6 PB 2/14 zitiert 3 §§.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 77 Initiativrecht des Personalrats


(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen. (2) Die Leiterin ode

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 14 Wahlberechtigung


(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie 1. infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,2. am Wahltag seit mehr als

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.