Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Dez. 2015 - 20 F 9/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:011215B20F9.15.0
bei uns veröffentlicht am01.12.2015

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt mit dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Verfahren Einsicht in den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der eine polizeiliche Einsatzmeldung anlässlich der Ereignisse am 22. Juli 2013 betrifft. Den auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Antrag der Klägerin lehnte der Beklagte ab, soweit der Vorgang personenbezogene Daten Dritter umfasst.

2

Auf Verfügung des Gerichts der Hauptsache übersandte der Beklagte den Verwaltungsvorgang mit Schwärzungen und Fehlblättern und wies darauf hin, dass bei der obersten Dienstbehörde eine Sperrerklärung beantragt worden sei. Zu der am 25. März 2015 abgegebenen Sperrerklärung des Beigeladenen erläuterte das Hauptsachegericht mit Schreiben vom 7. April 2015, dass es keiner gesonderten gerichtlichen Äußerung zur Entscheidungserheblichkeit der gesperrten Unterlagen bedürfe. Daraufhin beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 21. Februar 2015 die Durchführung eines in-camera-Verfahrens gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

3

Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der Seiten 1, 9-12, 14-16 sowie der ungeschwärzten Seiten 19-22 der angeforderten Verwaltungsakte rechtmäßig sei. Bei den Namen natürlicher Personen handele es sich um grundsätzlich schutzwürdige personenbezogene Daten. Der Beigeladene sei zu Recht davon ausgegangen, dass dem Informationsanspruch der Klägerin der Ausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegenstehe. Nach Inhalt und Struktur des § 5 Abs. 1 IFG sei ein Informationszugangsanspruch, der personenbezogene Daten in amtlichen Aufzeichnungen betreffe, grundsätzlich ausgeschlossen.

II

4

Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. Die Weigerung, die streitigen Aktenteile vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, ist zwar insoweit rechtswidrig als sie Blatt 1, Blatt 19 a) sowie Blatt 19 vorletzter und letzter Satz und Blatt 21 drittletzter Absatz (eingerückt) betrifft. Im Übrigen hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts den Antrag aber zu Recht abgelehnt.

5

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts eine Entscheidung im Zwischenverfahren getroffen hat, obwohl das Gericht der Hauptsache keinen förmlichen Beschluss zur Entscheidungserheblichkeit der ungeschwärzten Vorlage gefasst, sondern sich auf die Anforderung der Akten beschränkt hat. Eine förmliche Äußerung zur Entscheidungserheblichkeit war ausnahmsweise entbehrlich, weil die Entscheidung - wie das Hauptsachegericht zutreffend klargestellt hat - allein von der Frage abhängt, ob die geschwärzten Angaben, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind.

6

2. Gegenstand der Prüfung in dem Zwischenverfahren ist die auf der Grundlage von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegebene Sperrerklärung. Der Antrag ist dementsprechend darauf gerichtet, die Rechtswidrigkeit der Verweigerung einer vollständigen und ungeschwärzten Vorlage der in Rede stehenden Aktenteile festzustellen. Inwieweit der Antrag begründet ist, ist anhand der abgegebenen Sperrerklärung zu prüfen. Dafür muss die oberste Aufsichtsbehörde die Akten aufbereiten und je nach Inhalt der Schriftstücke den behaupteten Weigerungsgrund nachvollziehbar darlegen (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 20 F 13.13 - juris Rn. 14). Diesen Anforderungen genügt die Sperrerklärung des Beigeladenen noch. Sie lässt zwar eine geordnete Auflistung und Aufbereitung der zurück gehaltenen Aktenteile vermissen. Angesichts des überschaubaren Umfangs des Verwaltungsvorgangs und in der Zusammenschau mit den durch Blattzahlen präzisierten Angaben des Beklagten lässt sich aber aus den Umschreibungen des Beigeladenen unter 3) die Reichweite der Sperrerklärung noch hinreichend nachvollziehbar ableiten.

7

3. Zu Recht ist der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass ein Geheimhaltungsgrund i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeben ist, weil die geschwärzten Angaben - vorbehaltlich des Tenors - personenbezogene Daten betreffen, die ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind.

8

Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Bei solchen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Sind Behörden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (auch) auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten. Hinweise Dritter können auch Anlass sein, überhaupt tätig zu werden. (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 <14>; Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10; vom 1. August 2011 - 20 F 26.10 - juris Rn. 6 und vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:280715B20F2.14.0] - juris Rn. 7). Ob Vertraulichkeit zugesichert worden ist, ist im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 59 Rn. 15). Informantenschutz ist weder abhängig von der ausdrücklichen Bitte um vertrauliche Behandlung noch von der begründeten Befürchtung, sich im Fall einer Offenlegung möglichen Repressalien ausgesetzt zu sehen. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben (stRspr vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 - juris Rn. 7).

9

Die Aufgabe, auf die die behördlichen Ermittlungen ausgerichtet sind, muss dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter dienen (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2011 - 20 F 23.10 - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30. April 1965 - 7 C 83.63 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 7 S. 11). Diese Voraussetzung liegt bei Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr, die auf eine konkrete Gefahr von Leib und Leben zielt, vor.

10

Informantenschutz greift grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Angaben (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 13). Die zuständige Behörde ist aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr verpflichtet, allen vom Ansatz her sachlich begründeten Hinweisen nachzugehen und muss daher die Vertraulichkeit von Angaben Dritter auch dann wahren dürfen, wenn sich die Hinweise nach Abschluss der Ermittlungen als unzutreffend erweisen sollten. Der Vertraulichkeitsschutz entfällt nur, wenn hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat (BVerwG, Beschluss vom 1. August 2011 - 20 F 26.10 - juris Rn. 8).

11

Solche Anhaltspunkte sind hier nicht zu erkennen. Die Polizei hatte - ausweislich des zusammenfassenden Berichts des Polizeikommissars Sch. vom 4. November 2013 (Verwaltungsvorgang Bl. 20 - 22) - nach Hinweisen auf eine mögliche Selbstgefährdung der Klägerin sich ihrerseits ein Bild von der Lage durch deren Befragung vor Ort in ihrer Wohnung gemacht. In der Folge erklärte sich die Klägerin bereit, sich einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Nach Angaben der Polizei wurde die Klägerin daraufhin mit einem Rettungswagen, aber ohne polizeiliche Begleitung in die Klinik gebracht. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin - wie mit der Beschwerdeschrift vorgetragen - "zu Hause abgeholt werden kann, um sie in eine psychiatrische Untersuchung zu zwingen". Dass der zuständige Arzt bei der Untersuchung zu der Einschätzung gekommen ist, es bestehe keine akute Eigengefährdung, genügt nicht, um die Annahme zu begründen, die Hinweisgeber hätten wider besseren Wissens oder leichtfertig falsche Angaben gemacht. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das ärztliche Ergebnis der Untersuchung auf eine Problemlage verweist, die der Sache nach mit der Einschätzung der Polizei bei der persönlichen Befragung übereinstimmt und keine weiteren besonderen Anhaltspunkte bestehen.

12

4. Das Ergebnis der nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Abwägung war im vorliegenden Fall rechtlich vorgezeichnet. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts geht zwar zutreffend davon aus, dass die personenbezogenen Daten der Hinweisgeber ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sind. Einem Missverständnis scheint der Fachsenat aber insoweit zu unterliegen, als er meint, dem Informationsanspruch der Klägerin stehe der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen und auf dieser Grundlage eine "Einzelfallabwägung" vornimmt. Es ist Aufgabe des Gerichts der Hauptsache, Feststellungen zu Reichweite und Struktur eines geltend gemachten fachgerichtlichen Informationszugangsanspruchs zu treffen. Besondere Umstände, aus denen sich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse ergeben könnte, das ausnahmsweise eine Offenbarung geschützter personenbezogener Daten zu rechtfertigen vermag, sind nicht zu erkennen.

13

5. Der Senat hat den geschwärzten Verwaltungsvorgang, der dem Verwaltungsgericht als Hauptsachegericht vorgelegt worden ist, und das dem Fachsenat vorgelegte Original im Einzelnen durchgesehen und miteinander verglichen. Dabei hat sich ergeben, dass die Schwärzungen im Wesentlichen von Gründen i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gedeckt sind.

14

Rechtswidrig ist aber die Weigerung, Blatt 1 offen zu legen. Ohne weitere Erläuterung erschließt sich dem Senat nicht, auf welchen Geheimhaltungsgrund die vollständige Schwärzung des Schreibens "PI W. an LPP 322" vom 5. November 2013 gestützt werden soll. Rechtswidrig ist die Sperrerklärung auch insoweit, als kein Geheimhaltungsgrund zu Blatt 19 a) der Originalakte angeführt wird. Der Umstand, dass sich kein Leerblatt in dem geschwärzten Verwaltungsvorgang findet, mag auf einem Versehen beruhen. Das ändert aber nichts daran, dass die Sperrerklärung insoweit nicht den Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt. Die Feststellung, dass die Sperrerklärung insoweit rechtswidrig ist, hindert den Beigeladenen aber nicht daran, erneut eine Sperrerklärung abzugeben. Die Schwärzungen auf Blatt 19 vorletzter und letzter Satz und Blatt 21 drittletzter Absatz (eingerückt) betreffen Angaben, die der Klägerin bekannt sind.

15

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 99


(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 5 Schutz personenbezogener Daten


(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kat

Referenzen

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.