Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2006 - XII ZR 230/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um Abänderung eines Unterhaltsvergleichs.
- 2
- Der Kläger ist der Vater der am 3. Oktober 1985 geborenen Beklagten. Mit Vergleich vom 23. Juli 2002 hatte er sich verpflichtet, an die Beklagte monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 269 € zu zahlen. Mit der Klage begehrt er Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab Volljährigkeit der Beklagten im Oktober 2003.
- 3
- Die Beklagte erzielt eine Ausbildungsvergütung, die - abzüglich einer Ausbildungspauschale - ihren Unterhaltsbedarf bis auf einen Betrag in Höhe von 147,31 € deckt. Die Beklagte hat anerkannt, dass der Kläger ihr ab Oktober 2003 nur noch monatlichen Unterhalt in Höhe von 70,31 € (147,01 € - 77 € halbes Kindergeld) schulde.
- 4
- Das Amtsgericht hat der Klage durch Teilanerkenntnis- und Endurteil in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und der Klage lediglich in dem von der Beklagten anerkannten Umfang stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
- 6
- Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
I.
- 7
- Das Oberlandesgericht hat der Klage nur in dem von der Beklagten anerkannten Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen, weil auf ihren Unterhaltsbedarf lediglich die Hälfte des für sie ausgezahlten Kindergeldes anrechenbar sei. Die hälftige Aufteilung des Kindergeldes auf beide Eltern sei auch dann gerechtfertigt, wenn ein Elternteil zwar keinen Barunterhalt leiste, das unterhaltsbedürftige volljährige Kind aber bei ihm wohne. Dies sei jedenfalls dann sachgerecht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten nur noch einen geringen Teil des Unterhaltsbedarfs decken müsse. Dann unterscheide sich die Leistung des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht mehr wesentlich von der des anderen Elternteils , der nach Wegfall der für ein minderjähriges Kind bestehenden Betreuungspflicht die bisherige Versorgung tatsächlich weiterhin erbringe.
- 8
- Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
- 9
- 1. Der Senat hat - nach Verkündung des angefochtenen Urteils - entschieden , dass ein für ein volljähriges Kind gezahltes Kindergeld auch dann in voller Höhe auf dessen Unterhaltsbedarf anzurechnen ist, wenn das Kind bei dem mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtigen anderen Elternteil wohnt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 101 ff. m. Anm. Viefhues aaO 103, Scholz aaO 106 und Bißmaier BGHReport 2006, 95).
- 10
- Mit den Unterhaltsleistungen des allein (bar-) unterhaltspflichtigen Elternteils ist der gesamte Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gedeckt. Daneben bleibt für weitere Unterhaltsansprüche des volljährigen Kindes gegen den nicht barleistungsfähigen Elternteil kein Raum. Erbringt dieser dem volljährigen Kind gleichwohl Naturalleistungen durch Wohnungsgewährung oder im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung, ist dies nicht als unentgeltlich anzusehen. Das Kind kann ein Entgelt für diese Leistungen entweder aus dem - voll bedarfsdeckenden - Barunterhalt des anderen Elternteils erbringen. Es kann im Umfang der Leistungen aber auch auf die Auskehr des ihm zustehenden Kindergeldes verzichten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Ob das Kind diesem Elternteil das an ihn ausgezahlte Kindergeld belässt, oder ob es Naturalleistungen mit dem vom Vater erhaltenen übrigen Barunterhalt bezahlt, ist letztlich also unerheblich. Nur soweit der nicht (bar-)unterhaltspflichtige Elternteil Naturalleistungen erbringt, die das an ihn gezahlte Kindergeld übersteigen, leistet er über den durch Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und Kindergeld voll abgedeckten Unterhaltsbedarf hinaus. Wenn er dafür keinen weiteren Ausgleich von dem volljährigen Kind verlangt, handelt es sich um freiwillige Leistungen, die auf die Unterhaltslast des anderen Elternteils keinen Einfluss haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 aaO). Daran hält der Senat fest.
- 11
- 2. Der nach Abzug der - um eine Ausbildungspauschale verminderten - Ausbildungsvergütung verbleibende Unterhaltsbedarf in Höhe von 147,31 € ist durch das der Beklagten zustehende volle Kindergeld in Höhe von 154 € gedeckt. Das Amtsgericht hat der Klage auf Wegfall der Unterhaltspflicht deswegen zu Recht stattgegeben.
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 30.07.2004 - 1 F 1403/03 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.11.2004 - 10 UF 2797/04 -
Annotations
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.