Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2008 - XI ZR 23/07

bei uns veröffentlicht am19.02.2008
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 5 O 303/04, 25.11.2005
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 U 366/05, 05.12.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 23/07 Verkündet am:
19. Februar 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 (in der Fassung vom 27. April
1993)

a) Zur Gesamtbetragsangabe bei dem als "Sicherheits-Kompakt-Rente" bezeichneten
Kapitalanlagemodell.

b) Ist bei einer unechten Abschnittsfinanzierung zur Tilgung endfälliger Darlehen
eine Kapitallebensversicherung vorgesehen, die nicht in Raten, sondern
durch einen kreditfinanzierten Einmalbetrag angespart wird, so liegt
anders als bei wiederholten Prämienzahlungen auf eine (Tilgungs-)Kapitallebensversicherung
keine Tilgung in Teilbeträgen vor. Die auf das zur
Finanzierung der Einmalprämie aufgenommene Darlehen periodisch zu
entrichtenden Zinsen sind keine Tilgungsleistungen. Auf sie kann § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 VerbrKrG auch nicht entsprechend angewendet
werden.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Maihold

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger macht, auch im Namen seiner Ehefrau, die ihn dazu ermächtigt hat, Ansprüche wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe in zwei Verbraucherkreditverträgen geltend.
2
Der Kläger wurde von der S. Gruppe für eine kreditfinanzierte so genannte "Sicherheits-Kompakt-Rente" geworben. Das Rentenmodell sieht die Aufnahme von zwei langfristigen Darlehen vor, die jeweils als Einmalzahlung in eine Versorgungsrentenversicherung und in eine Tilgungsversicherung fließen. Aus der Rentenversicherung erhält der Versicherungsnehmer eine jährliche Rentenzahlung. Die Tilgungsversicherung , eine Kapitallebensversicherung, dient der Tilgung der beiden Darlehen , wozu die Versicherungssumme zuzüglich der prognostizierten Überschussbeteiligungen vollständig ausreichen soll. Zur Abdeckung anfallender Kapitalertragssteuer kann fakultativ eine weitere Lebensversicherung mit laufenden Prämienzahlungen als Steueransparversicherung abgeschlossen werden, die die prognostizierte Steuerlast abdecken soll, aber nicht zweckgebunden ist. Zur Absicherung des Todesfallrisikos wird darüber hinaus eine Risikolebensversicherung mit laufenden Prämienzahlungen abgeschlossen.
3
Umsetzung Zur dieses Konzepts schloss der Kläger am 30. Dezember 1993/16. Januar 1994 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) zwei endfällige Darlehensverträge über 102.329 DM (Darlehen 1 zur Finanzierung der Rentenversicherung) und 125.046 DM (Darlehen 2 zur Finanzierung der Tilgungsversicherung) zu einem Nominalzinssatz von 6,09% mit zehnjähriger Festschreibung und zwölfjähriger Laufzeit, die mit Hilfe der Tilgungslebensversicherung abgelöst werden sollten. Auf die Darlehen waren vierteljährlich Zinsen zu entrichten. Hinzu kamen jährliche Prämienzahlungen für die Risikolebens - und die Steueransparversicherung. Mit Ausnahme der Ansprüche aus der letztgenannten Versicherung wurden die Versicherungsansprüche sicherheitshalber an die Beklagte abgetreten.
4
Die Darlehensverträge enthalten keine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG (nachfolgend VerbrKrG immer in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung). Der Kläger meint, eine solche sei im Hinblick auf die Prämien der Steueransparversicherung bzw. die Zinsen des Darlehens 2 erforderlich gewesen, so dass sich der Zinssatz für beide Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf 4% ermäßige. Er hat deswegen Neuberechnung der Darlehenszinsen begehrt, hilfsweise Rückzahlung von 33.001,89 € überzahlter Zinsen sowie Feststellung, dass er aus den Darlehensverträgen lediglich die Nettokreditbeträge in Höhe von 92.096,10 DM und 112.541,40 DM jeweils nebst 4% Zinsen ab 1. Januar 2004 schulde.

5
Das Landgericht hat nur dem Hilfsbegehren des Klägers stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die streitigen Darlehen unterlägen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung ihrer Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG). Bei der hier zu beurteilenden unechten Abschnittsfinanzierung scheide eine Angabepflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG aus. Sie ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG. Die Prämien für die Risikolebensversicherung seien bereits deswegen nicht anzugeben, weil diese nicht Tilgungszwecken dienten, sondern lediglich das Todesfallrisiko der Kreditnehmer absicherten. Auch die Einzahlungen des Klägers in die Steueransparversicherung hätten keine Tilgungsfunktion. Die Auslegung des Darlehensvertrages ergebe, dass die Ansparversicherung nicht der Darlehenstilgung, sondern dazu diene, die mit Fälligkeit der Versicherungsleistung anfallende Kapitalertragssteuer abzudecken. Das ergebe sich vom maßgebenden Standpunkt des Verbrauchers aus nicht nur aus dem Text des Darlehensvertrages, sondern auch aus der Höhe der Ansparsumme , die mit der prognostizierten Steuerschuld korrespondiere.
9
Die vom Landgericht wegen der Verknüpfung der Darlehensverträge mit der Tilgungsversicherung vorgenommene analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG komme nicht in Betracht. Es fehle an dem die Angabepflicht auslösenden Tatbestandsmerkmal der Rückführung des Kredits in Teilzahlungen. Die Tilgungsversicherung werde durch eine Einmalzahlung angespart. Die auf das Darlehen 2 zu zahlenden Zinsen hätten auch unter Berücksichtigung der Verzinsung des Sparanteils der Einmalprämie und der Überschussbeteiligung keine Tilgungsfunktion.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG zu Recht verneint. Nach dieser Vorschrift ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung , Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei der hier vereinbarten unechten Abschnittsfinanzierung nicht der Fall, weil bei dieser die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwölf Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer mit der Änderung der Konditionen nicht einverstanden ist (BGHZ 159, 270, 273 m.w.Nachw.).
12
Rechtsfehlerfrei 2. hat das Berufungsgericht auch eine Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG verneint. Nach dieser Vorschrift ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Die Angabepflicht nach dieser Vorschrift hat Auffangfunktion und kommt bei allen Verbraucherkreditverträgen in Betracht, die nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG fallen oder bei denen kein Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 3 VerbrKrG oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gegeben ist, sofern ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 159, 270, 274 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier indes nicht der Fall.
13
Die a) Kreditverträge sehen keine Tilgung in Teilbeträgen vor, sondern in einem Betrag bei Endfälligkeit, wobei das Kapital der Tilgungsversicherung zur Tilgung verwendet werden soll.
14
b) aa) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Tilgung in Teilzahlungen allerdings auch dann vor, wenn ein Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG dient, ist es nur von völlig nachrangiger Bedeutung , ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder eine Bausparkasse erbracht werden, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (Senatsurteile BGHZ 149, 302, 307 f.; 159, 270, 277; BGHZ 167, 239, 243 f., Tz. 13; BGHZ 167, 252, 262, Tz. 25; vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437).
15
bb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht rechtfehlerfrei angenommen, dass weder den Zahlungen auf die Tilgungsversicherung einschließlich des Darlehens 2 noch der Steueransparversicherung noch der Risikolebensversicherung die Funktion eines Tilgungsersatzes im Sinne der Senatsrechtsprechung zukommt, so dass schon mangels vergleichbarer Interessenlage auch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG von vornherein nicht in Betracht kommt.

16
(1) Hinsichtlich der Tilgungsversicherung hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, dass eine Angabe des Gesamtbetrages nicht erforderlich war, weil sie nicht durch mehrfach zu zahlende Prämien, sondern durch eine Einmalzahlung angespart worden ist.
17
(a) Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG besteht eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nur dann, wenn die Tilgung des Kredits in Teilzahlungen erfolgt (vgl. OLG Stuttgart WM 2003, 2235, 2236; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl. § 492 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearbeitung 2004 § 492 Rdn. 40; von Rottenburg, in: Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg , VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 78, 80; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/ Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 73; a.A. Bülow/Artz, VerbrKrR 6. Aufl. § 492 BGB Rdn. 91). Demgemäß kommen als Tilgungsersatz nur mehrere Zahlungen auf einen Ansparvertrag in Betracht, die aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich gesehen Tilgungsleistungen gleichstehen. Derartige Zahlungen waren nach dem Anlagekonzept hier jedoch nicht vorgesehen. Die Ansparleistung erfolgte vielmehr durch die Einmalzahlung in die Tilgungsversicherung, durch die der Grundstock für die spätere Versicherungsleistung gelegt wurde.
18
(b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Zinsen für das Darlehen 2, das in die Tilgungsversicherung geflossen ist, nicht als Tilgungszahlungen auf beide Darlehen angesehen werden können. Diese Zinsen stellen das Entgelt für die Nutzung des Kapitals dar und dienen nicht der Tilgung des Darlehens. Der geschuldete Darlehensvertrag bleibt vielmehr trotz der Zinszahlungen unverändert.

19
Aus der Tatsache, dass die Darlehenvaluta als Ansparbetrag in die Tilgungsversicherung eingezahlt worden ist und der Kläger dadurch Zinsen und Überschussbeteiligungen erwirtschaftet hat, die wiederum zur Kredittilgung eingesetzt werden sollten, folgt nicht, dass die Zinsen auf das Darlehen 2 als Tilgungsleistungen angesehen werden können. Mit dieser Begründung wäre jede Zinszahlung für ein zur Finanzierung einer Geldanlage aufgenommenes Darlehen eine Tilgungsleistung, wenn die zu erwartende Rendite zur Rückführung des Darlehens verwendet werden soll. Das würde zu einer uferlosen, vom Wortlaut und dessen Sinn und Zweck nicht mehr gedeckten Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG führen. Augenfällig zeigt sich das beim Darlehen 2, bei dem nach der - vom Berufungsgericht zu Recht abgelehnten - Ansicht des Landgerichts die Zinszahlungen für das Darlehen zugleich die Tilgung desselben Darlehens darstellen würden. Einer solchen konturlosen Ausweitung der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe steht insbesondere auch das Erfordernis der Rechtsklarheit entgegen. Kreditgeber müssen verlässlich wissen, wann eine Gesamtbetragsangabe erforderlich ist, da ihr Fehlen nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG mit der Nichtigkeit bzw. im Falle der Heilung des Verstoßes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG mit der Reduktion der vertraglich vereinbarten Zinsen auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% empfindlich sanktioniert wird.
20
Auch (2) soweit das Berufungsgericht die Tilgungsfunktion der Steueransparversicherung verneint hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Vertragskonstruktion der "Sicherheits-Kompakt-Rente" nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Steuer- ansparversicherung aus der maßgeblichen Sicht des Klägers nicht zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte, sondern zur Tilgung etwaiger Steueransprüche des Staates, die bei Fälligkeit der Tilgungslebensversicherung möglicherweise anfielen. Das ergab sich sowohl aus der Bezeichnung der Versicherung als Steueransparversicherung als auch aus der Höhe der Ansparsumme, die mit der prognostizierten Steuerschuld korrespondierte.
21
Soweit das Berufungsgericht dem Hinweis im Darlehensvertrag, dass die Versicherungssummen der zur Tilgung der Kredite vorgesehenen Tilgungs- und Steueransparversicherungen niedriger als die Kredite selbst sind und deshalb eine Deckungslücke entstehen kann, entnommen hat, hieraus ergebe sich lediglich, dass der Kreditnehmer unter Umständen weitere eigene Geldmittel zur Rückführung der Kredite aufwenden müsse, aber nicht, dass die Steueransparversicherung planmäßig zur Tilgung eingesetzt werden solle, ist auch das rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird durch das dem Kläger unterbreitete Konzept der "Sicherheits-Kompakt-Rente" bestätigt, nach dem der Abschluss der Steueransparversicherung nicht zwingend vorgegeben, sondern lediglich wahlweise angeboten wurde, um mögliche Steueransprüche des Staates abzudecken. Der Kläger hätte nach dem Modell auf die Steueransparversicherung verzichten können. Die Darlehens - und übrigen Versicherungsverträge hätte er gleichwohl wie geschehen abschließen können. Gegen eine planmäßige Verbindung der Ansparversicherung mit den Krediten zum Zwecke der Tilgung spricht zudem, dass die Beklagte sich diese Versicherung im Gegensatz zur Renten-, zur Tilgungs- und zur Risikolebensversicherung nicht hat abtreten lassen.

22
(3) Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, auch zu Recht ausgeführt, dass die Risikolebensversicherung keine Tilgungsversicherung im Sinne der Senatsrechtsprechung ist. Sie dient nicht der planmäßigen Tilgung des Kredits, sondern soll lediglich das Todesfallrisiko des Kreditnehmers absichern.

III.


23
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Maihold
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.11.2005 - 5 O 303/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2006 - 17 U 366/05 -

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 11/04 Verkündet am:
14. September 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b, 6 Abs. 2 Satz 2 (Fassung 1. Mai 1993 bis
31. Juli 2001), BGB a.F. §§ 195, 197, 607, 812

a) Ermäßigt sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so sind in die Erstattung
darüber hinausgehender Zinszahlungen nicht nur im Vertrag als Zinsen
bezeichnete, sondern auch sonstige laufzeitabhängige Vergütungen mit zinsähnlichem
Charakter einzubeziehen.

b) Läßt sich die Höhe von vereinbarten Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühren
mit dem einmaligen Aufwand des Darlehensgebers bei der Darlehensgewährung
nicht rechtfertigen, so können sie, auch wenn sie als Einmalentgelte
ausgestaltet sind, als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren
Nominalzinssatz anzusehen sein.

c) Für den Anspruch auf Rückerstattung solcher Einmalentgelte gilt die regelmäßige
Verjährungsfrist von 30 Jahren.

d) Ermäßigt sich bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung der Zinssatz
wegen Fehlens der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG erforderlichen
Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden
Leistungen im Kreditvertrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so erstreckt
sich die Ermäßigung auf die gesamte Vertragslaufzeit.
BGH, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und
den Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verlangen von der beklagten L.bank die Rückzahlung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen und Kosten sowie die Feststellung, daß sie bis zum Ende des Darlehensverhältnisses nur ermäßigte Zinsen zu zahlen haben.
Sie waren im Jahr 1994 geworben worden, einen Fond santeil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahmen die Kläger mit Vertrag vom 20. September/17. November 1994 bei der Rechtsvor-
gängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe von 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von 221,72 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis , daß die Kläger zusätzlich pro Monat 78 DM auf eine Lebensversicherung , deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen hatten, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abzutretenden Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Der Kläger zu 1) trat seine Rechte und Ansprüche aus der von ihm neu abgeschlossenen Lebensversicherung an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich der im Vertrag vorgesehenen "einmaligen Geldbeschaffungskosten" von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" von 4%, die zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagten stün den mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit ihrer Klage haben sie von der Beklagten die Rückerstattung der von ihnen darüber hinaus zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 1. Dezember 2001 gezahlten
Zinsen einschließlich der Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr verlangt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6.332,29 € nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 2.558,40 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger, mit der sie zusätzlich die Feststellung begehren , bis zum Vertragsende nur den gesetzlichen Zins in Höhe von monatlich 60,06 € zu schulden, hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.360,19 € nebst Zinsen verurteilt und der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus seit dem 1. Januar 1998 geleisteten Zinszahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die Geldbeschaffungskosten umfasse. Das Landgericht habe zu Recht die Grundsätze
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit , dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und der erforderlichen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung fehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Sicherung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere aber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe zukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im wesentlichen zu tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des Darlehens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.. Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterfielen der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur das 6%ige Disagio, sondern auch die ebenfalls als laufzeitabhängige zinsähnliche Vergütung ausgestaltete 4%ige Bearbeitungsgebühr. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stehe der Rückforderung dieser Einmalkosten mit zinsähnlichem Charakter nicht entgegen, da insoweit die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Demgegenüber unterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., so daß das Landgericht die Klage hinsichtlich der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen zu Recht abgewiesen habe.

Der von den Klägern gestellte Feststellungsantrag sei begründet. Da den Darlehensnehmern bei unechten Abschnittsfinanzierungen ein einheitliches Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Vertragslaufzeit eingeräumt sei, ermäßige sich der Zinssatz auch für die gesamte Zeit bis zum Ablauf des Darlehensvertrages.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, d aß die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war.

a) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI Z R 150/03, WM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Vertragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig
wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f., m.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehalten.

b) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festk redit mit Tilgungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.
Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit d er Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet
werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI Z R 150/03 aaO), dem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschieden und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestaltungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand auch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte die neu abgeschlossene Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden. Aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.
2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu
entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß die Kläger nur die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4% (§ 246 BGB) schulden.

a) Sie haben deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diesen haben Land- und Oberlandesgericht ihnen - soweit nicht gemäß § 197 BGB a.F. Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt.

b) Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen 10%.
aa) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Verb rKrG werden nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige zinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charakter haben. Dies hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich für den Fall eines vereinbarten Disagios entschieden (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.). Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbeitungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des
§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als "Zins" oder als "Kosten" entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen laufzeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhängigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit von dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288 und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung de s formularmäßigen Darlehensvertrages ist zutreffend. Wie die Revisionserwiderung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenommene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zahlungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsgebühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt angefallene Auszahlungsverlust von 10% lassen sich mit dem einmaligen Aufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). Hinzu kommt, daß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr als auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der Preisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich einen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig
austauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht deshalb nicht.
Da das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der Einwand der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im Darlehensvertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4 VerbrKrG sowie § 246 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
bb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 BGB a.F. verjährt.
Auch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem W illen der Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat das entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB a.F. verjährt (ebenso zum Disagio: Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f.).
Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie
"andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.). Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, aaO).
Anders ist es bei den hier vereinbarten Geldbescha ffungskosten und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung der Darlehensnehmer zur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechtsgrundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die regelmäßi-
ge Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 zum Disagio und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 zu Kapitalbeschaffungskosten ).
Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergebnis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrechnung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung dieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgesehene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Einmalkosten.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch dem Fest stellungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 246 BGB erstreckt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist der gesamte Kreditvertrag nichtig, wenn die vorgeschriebene Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG hat in Fällen, in denen der Verbraucher das Darlehen - wie hier - erhalten hat, die Nichtangabe des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zur Folge, daß der Kreditvertrag zwar nicht unwirksam, sein Inhalt aber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben modifiziert (Staudinger/Kessal-
Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 28) und die Schuld des Verbrauchers aus diesem Vertrag für die gesamte Vertragslaufzeit auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt wird (Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 54). Das ist im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung die Gesamtlaufzeit des Vertrages, da hier nach Ende eines Finanzierungsabschnitts kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen wird. Vielmehr wird - da das Kapitalnutzungsrecht dem Verbraucher für die Gesamtlaufzeit des Vertrages und nicht nur für die einzelnen Teilabschnitte eingeräumt ist - im Falle einer Einigung auf geänderte Konditionen der ursprüngliche Vertrag fortgesetzt (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bleibt aber der ursprünglich abgeschlossene Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsfestschreibung erhalten, so bleibt es auch bei der Reduzierung der auf seiner Grundlage begründeten Schuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz.
Soweit die Revision rügt, für den Zeitraum nach En de der Zinsfestschreibung dürfe an die Nichtangabe des Gesamtbetrags schon deshalb keine Sanktion geknüpft werden, weil es in den Fällen unechter Abschnittsfinanzierung nicht möglich sei, den auf den Zeitraum nach Ende der Zinsfestschreibung entfallenden Gesamtbetrag anzugeben, vermag auch das kein anderes Ergebnis zu begründen. Eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG dahin, daß als Kreditvertrag in diesem Sinne nur die jeweilige Zinsfestschreibungsvereinbarung anzusehen sei (so Sauer/Wallner BKR 2003, 959, 966 und für den Fall der fehlenden Angabe des Effektivzinses OLG Frankfurt/Main OLGR Frankfurt 1999, 312, 314 f.), ist jedenfalls bei fehlender Angabe des Gesamtbetrags nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber diese Angabepflicht
und die sich aus ihrer Nichtbeachtung ergebenden Folgen ausdrücklich nicht an die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode, sondern an die Gesamtlaufzeit des Vertrages geknüpft hat. Anders als nach früherer Rechtslage ist es nicht mehr ausreichend, einen bloßen Abschnittsgesamtbetrag anzugeben (Peters WM 1994, 1405, 1407). Vielmehr sieht § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. in Fällen, in denen - wie hier - die Kreditkonditionen bei Abschluß des Vertrages wegen der Veränderlichkeit der Bedingungen noch nicht für die gesamte Vertragslaufzeit feststehen, vor, daß gleichwohl ein Gesamtbetrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Es ist deshalb konsequent, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG für den Fall der Nichtangabe des Gesamtbetrags angeordnete Rechtsfolge - Beschränkung der nicht wirksam vereinbarten Zinsschuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz - auf die gesamte Laufzeit des Vertrages zu erstrecken. Daß der Gesamtbetrag bei unechten Abschnittsfinanzierungen wegen der Ungewißheit über die künftigen Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann und nicht sehr informativ ist, ändert nichts. Der Gesetzgeber hat dies gesehen, im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes aber hingenommen und nur grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen von der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags befreit (Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Ellenberger

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 337/03 Verkündet am:
19. Oktober 2004
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2

a) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. verpflichtet nur zur Angabe
des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen,
nicht hingegen zu dessen Aufschlüsselung in die monatlich zu entrichtenden
Zins- und Tilgungsleistungen.

b) Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.
läßt keine erweiternde Auslegung im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie
vom 22. Februar 1990 (90/88/EWG) zu.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und die beklagte Volksbank streiten v or allem darüber , ob der geschlossene Verbraucherkreditvertrag eine ausreichende Gesamtbetragsangabe enthält.
Zur Finanzierung eines Fondsbeitritts nahm die Klä gerin mit Vertrag vom 28. November/13. Dezember 1994 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 31. Oktober 2004 festgeschrieben war, sollte am 31. Oktober 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Zur Sicherheit trat die Kläge-
rin unter anderem ihre Rechte aus einer bereits abgeschlossenen, weiterhin anzusparenden Kapitallebensversicherung für den Fall ihres Todes an die Beklagte ab. In der Darlehensurkunde waren neben Darlehenshöhe , Nominalzinssatz, Disagio, Bearbeitungsgebühr, Nettokreditbetrag, anfänglichem effektiven Jahreszins und Laufzeit auch der Gesamtbetrag der von der Klägerin bis zum Jahre 2014 voraussichtlich zu leistenden Zahlungen sowie die in die Gesamtberechnung eingeflossenen monatlich aufzubringenden Beträge für die Kapitallebensversicherung angegeben. Aus einem der Klägerin mit den Darlehensunterlagen übersandten und von dieser unterschriebenen Informationsblatt der Fondsgesellschaft ergab sich die monatliche Zinsbelastung mit 221,72 DM, von der die an die Bank abgetretenen Mietausschüttungen aus dem Immobilienfonds von anfänglich 110 DM monatlich in Abzug zu bringen waren.
Die Klägerin zahlte die Zinsen bis einschließlich Mai 2002. Dann stellte sie ihre Zahlungen ein mit der Begründung, der Darlehensvertrag entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden a.F.). Der angegebene Gesamtbetrag sei nicht in die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt, was zur Transparenz und Verständlichkeit für den Verbraucher erforderlich sei.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Berufun g auf § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. die Feststellung, nicht den vertraglich vereinbarten, sondern nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% zu schulden, und verlangt von der Beklagten eine Neuberechnung geschuldeter sowie die Rückzahlung überzahlter Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Beru fung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2003, 1 975 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Herabset zung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. noch ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus geleisteten Zinszahlungen zu. Die Beklagte habe nicht einmal den Gesamtbetrag der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen und demzufolge erst recht nicht die diesem zugrunde liegenden Einzelpositionen angeben müssen. Ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. - Kredite mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden - liege nämlich deshalb nicht vor, weil die Lebensversicherung, auf die monatliche Teilzahlungen zu leisten waren, in keinem Bezug zur Rückzahlung des Darlehens am 31. Oktober 2014 gestanden habe. Dies ergebe sich daraus, daß die Klägerin der Beklagten die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag nur zur Sicherheit
für den Todesfall, nicht hingegen als Tilgungsersatz abgetreten habe. Ob die Verbraucherkreditrichtlinie in der Fassung vom 22. Februar 1990 die Verpflichtung zur Angabe sämtlicher, im Gesamtbetrag zu berücksichtigender Einzelpositionen vorsehe, könne dahinstehen, weil ein solches Erfordernis in das deutsche Recht für Kreditverträge keinen Eingang gefunden habe. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. fordere nicht mehr als die Angabe des Gesamtbetrages.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung im Ergebnis stand.
1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht ang enommen hat, findet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. auch dann Anwendung , wenn - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist. Bei dieser wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier 20 Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier 10 Jahre - getroffen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im einzelnen begründet hat, handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (vgl. auch Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 10-12/04 jeweils Umdr. S. 6 sowie XI ZR 330/03 Umdr. S. 5).
2. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, wa r der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.

a) Eine Rückzahlung des Kredites in Teilbeträgen m it der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff.; Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie Urteile vom 14. September 2004 - XI ZR 10-12/04 jeweils Umdr. S. 7 und XI ZR 330/03 Umdr. S. 6) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrages
mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredites verwendet werden sollen.

b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen den Au sführungen des Berufungsgerichts gegeben. Zwischen den Parteien in allen Instanzen unstreitig und vom Landgericht entsprechend festgestellt, sollten die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben und bei der Berechnung des Gesamtbetrages berücksichtigt worden sind. Daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen, ist dem gegenüber unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin diente die von ihr bediente Kapitallebensversicherung entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gerade nicht als reines Sicherungsmittel. Aus ihrer maßgeblichen Sicht als Verbraucherin bestand deshalb kein Zweifel daran, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt, da der Kreditvertrag den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. genügt.


a) Dabei kann offenbleiben, ob es nicht bereits re chtsmißbräuchlich ist, wenn die Klägerin einen angeblichen Formmangel nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wegen der Nichtangabe der Höhe der monatlichen Zinsraten im Darlehensvertrag rügt. Ihrem von der Revision vorgebrachten Anliegen, ihre regelmäßige monatliche finanzielle Belastung einschätzen zu können, war hier nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, daß die Beklagte ihr zusammen mit dem Darlehensantrag ein die Höhe der monatlichen Zinszahlungen ausweisendes Informationsblatt übersandt hat.

b) Jedenfalls verpflichtet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, nicht hingegen zur Auflistung sämtlicher Einzelpositionen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher seine gesamte finanzielle Belastung aus der Kreditaufnahme vor Augen zu führen und ihm Preisvergleiche zu ermöglichen (vgl. BGHZ 149, 302, 308; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 78). Dafür ist die Angabe des Gesamtbetrages ausreichend. Eine von der Revision gewünschte, erweiternde Auslegung der Norm ist bereits angesichts deren eindeutigen Wortlauts - in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wird ausschließlich die Angabe des Gesamtbetrages, nicht dessen Aufschlüsselung verlangt - nicht möglich. Der Begriff des Gesamtbetrages läßt sich nicht dahingehend auslegen, daß er zugleich alle Einzelbeträge, insbesondere die vereinbarten Zinszahlungen meint. Die gebotenen Angaben zum Zinssatz und zu den sich daraus ergebenden Zinszahlungen sind in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG a.F. abschließend geregelt.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (90/88/EWG) vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87 /102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditänderungsrichtlinie), auf die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zurückzuführen ist. Selbst wenn § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. hinter den Vorgaben der Änderungsrichtlinie, die unter anderem auch die Angabe der zu entrichtenden Beträge für Zins und Tilgung verlangt, zurückbliebe, käme - um nicht gegen den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen - eine richtlinienkonforme Auslegung nur dann in Betracht , wenn verschiedene Auslegungen dieser Norm möglich wären, nicht jedoch wenn diese - wie hier - absolut klar und eindeutig ist (vgl. auch Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 376 sowie Senatsbeschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187).
4. Aus einem etwaigen Verstoß des Darlehensvertrag es gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. kann die Klägerin nichts herleiten. Erforderlich sind danach Angaben zur "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits". Im Darlehensvertrag sind der von der Klägerin zu entrichtende Monats- und der daraus resultierende Jahresbeitrag zu der zur Kredittilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherung angegeben. Ob diese Angabe genügt oder ob unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie, nach der auch die Anzahl der Til-
gungsleistungen zu nennen ist, auch die Anzahl der zu entrichtenden Lebensversicherungsbeiträge anzugeben war (vgl. dazu OLG Karlsruhe WM 1999, 222; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 37), bedarf keiner Entscheidung. Nach der eindeutigen, einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG führt nach Inanspruchnahme des Kredits nur die Nichtangabe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrages, nicht aber ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. zur Ermäßigung des Vertragszinses.
5. Danach bedarf es auch der von der Revision ange regten Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum Zwecke einer Vorabentscheidung nicht. Das Verständnis der Änderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990 steht nicht in Frage und eine richtlinienkonforme Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 und des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. kommt nicht in Betracht. Die von der Klägerin behauptete angeblich fehlende Richtlinienkonformität begründet keine Ansprüche des Verbrauchers gegen den Kreditgeber, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 Einl. zum VerbrKrG Rdn. 45 f.).

III.


Die Revision der Klägerin war deshalb zurückzuweis en.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger