Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2001 - X ZR 9/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin befaßt sich mit der Vermittlung von Warentermingeschäften. Die Beklagte ist ein Softwareunternehmen, das neben Software auch aus Soft- und Hardware bestehende Systeme vertreibt.
Anfang 1993 erwarb die Klägerin bei der Beklagten ein in deren Auftragsbestätigung vom 26. Februar 1993 näher bezeichnetes, aus Hard- und Software bestehendes EDV-System, das auf von der Beklagten entwickelten Programmen für einen Anbieter von Termingeschäften aufbaut. Die in diesem Zusammenhang erworbene Hardware war von der Beklagten als zum Betrieb ihrer Programme notwendig bezeichnet worden. Der Auftrag wurde später durch eine Reihe von Zusatzarbeiten erweitert, wobei insbesondere auch die Anforderungen an die Software verändert und diese dabei durch eine teilweise neu entwickelte Version ersetzt wurden.
Nachdem die Beklagte einen Teil der Hardware und dieser Software ausgeliefert und installiert hatte, beanstandete die Klägerin die Dokumentation für das von der Beklagten neu entwickelte System als unzureichend, weil sie eine Arbeit mit der Software nicht ermögliche, und forderte sie unter Hinweis hierauf seit Ende August 1993 mehrfach zur Überlassung einer ausreichenden Dokumentation auf. Im September 1993 von der Beklagten übersandte Handbücher wies sie als unzureichend zurück. Nachdem sie auf eine weitere Aufforderung mit Fristsetzung aus ihrer Sicht keine genügende Dokumentation erhalten hatte, trat sie vom Vertrag insgesamt zurück und verlangte Erstattung der von ihr für Hard- und Software geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von
insgesamt 159.542,40 DM nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rücknahme näher bezeichneter Hard- und Software.
Die Beklagte hat im Wege der Widerklage eine ihrer Ansicht nach noch ausstehende Restvergütung verlangt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb im Ergebnis ohne Erfolg; das Berufungsgericht hat die angefochtene Entscheidung lediglich dahingehend abgeändert, daß die im Wege der Zug-um-ZugLeistung von der Klägerin herauszugebenden Gegenstände genauer bezeichnet wurden.
Gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels hat die Beklagte Revision eingelegt. Auf dieses Rechtsmittel hat der Senat mit Urteil vom 10. März 1998 (veröffentlicht in NJW 1998, 2132 = CR 1998, 393) die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Klage wiederum als dem Grunde nach berechtigt angesehen, der Klägerin jedoch ein Mitverschulden angelastet, das es mit 1/3 bemessen hat. Im Umfang dieses Mitverschuldens hat es die Klage abgewiesen; im übrigen hat es die Berufung der Beklagten wieder zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung durch die Beklagte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nach § 326 BGB dem Grunde nach zur Erstattung der erhaltenen Vorausleistungen verpflichtet , weil sie trotz Mahnung und Fristsetzung die für die Software geschuldete Dokumentation nicht an die Klägerin geliefert habe. Der aus dem Vertrag der Beteiligten folgende Anspruch auf Überlassung einer solchen Dokumentation sei bei Fristsetzung durch die Klägerin am 13. September 1993 fällig gewesen. Die Klägerin habe die von ihr geschuldeten Vorleistungen erbracht. Sie habe insbesondere die Vorauszahlungen in dem vertraglich vorgesehenen Umfang geleistet. Auf weitere Mitwirkungshandlungen ihrerseits sei es, soweit deren Ausbleiben überhaupt festgestellt werden könne, nicht angekommen. Auch die Beklagte habe sich, wie ihr Schreiben vom 1. Oktober 1993 ergebe, am Abschluß der Arbeiten nicht gehindert gesehen. In diesem Schreiben habe sie ausgeführt, daß anläßlich der Erstinstallation der ursprünglich vereinbarten "P.-Version" am 3. und 4. August 1993 diese Version durch die "A.-Version" ersetzt worden sei, die sie der Klägerin vorgeführt habe, von der sie für gut befunden worden sei. Bei diesem Sachstand habe im September 1993 eine diese Version betreffende Dokumentation zur Verfügung gestellt werden können und müssen, was nicht geschehen sei. Nachdem die Beklagte selbst bereits von Erfüllung und Abnahme ausgegangen sei, hätten anschließend erheblich nur noch konkret verlangte Mitwirkungshandlungen der Klägerin sein können. Daran fehle es. Geltend gemacht habe die Beklagte nur die fehlende
Korrektur für die Formulare. Ob diese Rügen, wie die Klägerin geltend mache, hinreichend verständlich gewesen seien, könne dahinstehen, da die Handbücher auch ohne die Korrekturen hätten fertiggestellt werden können. Davon sei auch die Beklagte ausgegangen, die im September 1993 auch ohne die Vornahme dieser Korrekturen ein Anwenderhandbuch mit individuellen Anpassungen in Aussicht gestellt habe. Hinsichtlich der weiter durch die Beklagte als unterblieben beanstandeten Mitwirkungshandlungen fehle es schon daran, daß sie diese seinerzeit im Hinblick auf ihre vertragliche Grundlage hinreichend bezeichnet habe. Insoweit seien im übrigen Versäumnisse der Klägerin auch in der Sache nicht festzustellen.
2. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.
a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, Gegenstand der Vereinbarung unter den Parteien nach dem zuletzt erreichten Vertragszustand sei eine einheitliche Absprache über die Herstellung eines individuell auf die Bedürfnisse der Klägerin zugeschnittenen Hard- und Software einschließenden EDV-Systems gewesen, die rechtlich als Werkvertrag einzuordnen ist. Im Rahmen eines solchen Vertrages ist der Unternehmer, der das System herzustellen und zu liefern hat, regelmäßig auch zur Überlassung einer Dokumentation an den Besteller verpflichtet , die diesen in die Lage versetzt, mit dem System zu arbeiten. Die Überlassung einer solchen Dokumentation gehört zu seinen Hauptpflichten (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1986 - I ZR 242/83, MDR 1986, 910; siehe auch BGH, Urt. v. 4.11.1992 - VIII ZR 165/91, MDR 1993, 121 = NJW 1993, 461; OLG Köln NJW-RR 1998, 343 u. OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 558 für die vergleichbare Problematik beim Kaufvertrag); die Verletzung dieser Verpflichtung
kann auf seiten des Bestellers die Rechte nach den §§ 325, 326 BGB auslösen. Daß die Parteien vom Regelfall abweichende Absprachen getroffen hätten , die diese Verpflichtung hätten entfallen lassen können, ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt worden und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
b) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist der Anspruch auf Überlassung dieser Dokumentation erst nach Herstellung des Werkes, d.h. nach Abschluß der geschuldeten Arbeiten an dem System fällig.
Sofern die Parteien keine anderen Absprachen getroffen haben oder sich diese nicht aus den Umständen ergeben, kann von dem Unternehmer nach Treu und Glauben nicht verlangt werden, vor der abschließenden Fertigstellung der Software eine dem jeweils erreichten Ausbauzustand entsprechende Dokumentation zu liefern. Er kann und darf deren endgültige Herstellung vielmehr in der Regel bis zum Abschluß der geschuldeten Arbeiten an dem System zurückstellen, da erst dann endgültig feststeht, welche Funktionen in das System implementiert sind und wie sich diese in ihrer konkreten Erscheinung dem Benutzer, insbesondere bei dessen Kommunikation mit dem Rechner und ihrem Erscheinungsbild auf dem Monitor, darstellen. Da die Dokumentation dazu dient, dem Benutzer die Arbeit mit dem System zu ermöglichen , kommt es insoweit entscheidend auf diese Darstellung an; welche Schritte der Anwender für die Benutzung des Systems unternehmen muß, ist endgültig erst geklärt, wenn die Funktionen des Programms und ihre Darstellung sowie Art und Inhalt der Kommunikation des Benutzers mit dem System endgültig feststehen. Das schließt insbesondere auch die endgültige Fassung der jeweiligen Bildschirmmaske ein, in die der Benutzer seine Eingaben vor-
nehmen soll, um die jeweiligen Werte dem System mitzuteilen und deren Abarbeitung durch das System zu ermöglichen. Von einer Dokumentation kann und darf er erwarten, daß ihm auch diese Darstellung in den Bildschirmmasken erläutert wird; solche Erläuterungen sind erst möglich, wenn auch die konkrete Gestalt der Masken jeweils endgültig festgelegt ist.
c) Daß ein solcher Abschluß der Arbeiten erreicht worden ist, kann den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden.
aa) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob - wie die Revisionserwiderung meint - die ursprünglich geschuldete "P.-Version" als fertiges Programm vorlag und für diese daher ein Handbuch hätte geliefert werden können. Ebenso kann offenbleiben, ob die insoweit aus dem ursprünglichen Vertrag resultierenden Verpflichtungen der Beklagten noch fortbestanden oder infolge der Ersetzung des ursprünglichen Vertragsgegenstandes durch die angepaßte "A.-Version" entfallen sind. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte für die zuerst gelieferte Version ein Handbuch zu liefern hatte, lassen sich hierauf die geltend gemachten Erstattungsansprüche nicht stützen. Weder hat die Klägerin die Beklagte zur Lieferung eines solchen Handbuches aufgefordert noch kann die von ihr erklärte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf dieses bezogen werden. Ihre Erklärungen betreffen schon nach dem Wortlaut ausschließlich die später vereinbarte, an die Stelle des ursprünglichen Vertragsgegenstandes getretene Version, wie sich etwa daraus ergibt, daß sie eine Dokumentation "mit allen individuellen Anpassungen" verlangt und nur wegen dieser Version Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erklärt hat.
bb) Soweit das Berufungsgericht meint, auch die Arbeiten an dem zuletzt geschuldeten System seien abgeschlossen gewesen, zumindest aber müsse die Beklagte sich so behandeln lassen, als habe ein derartiger Abschluß stattgefunden , findet das in seinen tatsächlichen Feststellungen keine tragfähige Grundlage.
Die Installation der "A.-Version" im August 1993 hat nach den tatrichterlichen Feststellungen einen die Fälligkeit des Anspruchs auf die Dokumentation führenden Abschluß der Arbeiten nicht mit sich gebracht. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, sind beide Parteien auch nach der Installation davon ausgegangen, daß die aufgespielte Version noch weiterer Anpassungen an die Bedürfnisse der Klägerin bedurfte. Das Berufungsgericht hat nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe angenommen, daß der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Formulare der Klägerin, von deren Gestalt nach ihrer Behauptung u.a. die Gestaltung der Bildschirmmasken abging, nicht in ihrer endgültigen Form vorlagen. Ferner fehlten nach der Behauptung der Beklagten, zu der das Berufungsgericht konkrete Feststellungen nicht getroffen hat, zu diesem Zeitpunkt und in der Folge der Kostenplan der Klägerin sowie deren Bilanz-, ihre Gewinn- und Verlustrechnung und ihre Provisionsstruktur; nicht vollzogen war schließlich auch die mit Blick auf die im Vertrag vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung eines vernetzten Systems erforderliche Klärung von Struktur und Aufbau der Vernetzung. Auf das Fehlen dieser Voraussetzungen hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. September 1993 hingewiesen und dabei zugleich die in diesem Zusammenhang fehlenden Mitwirkungshandlungen der Klägerin angemahnt. Daß diese den Aufforderungen der Beklagten mit der Begründung entgegengetreten wäre, deren Leistungen seien bereits abgeschlossen gewesen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Insoweit ist,
wie sich auch aus der Einlassung der Beklagten im Prozeß, zu der gegenteilige Feststellungen bislang ebenfalls nicht getroffen sind, ergibt, auch die Klägerin davon ausgegangen, daß noch weitere Arbeiten an dem Programm erforderlich gewesen sind.
cc) Das Berufungsgericht hat die danach fehlenden Unterlagen überwiegend deshalb als unerheblich angesehen, weil die Beklagte die Arbeiten an dem Programm auch ohne sie hätte abschließen können, zum Teil deshalb, weil sie die entsprechenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht hinreichend konkret angefordert habe. Dieser Würdigung kann, wie die Revision mit Recht geltend macht, aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht beigetreten werden.
Das von der Beklagten mit Schreiben vom 20. September 1993 und insoweit konkret beanstandete Fehlen wesentlicher Hardware in Form der Vernetzung und der dafür erforderlichen Einrichtungen ist nach Auffassung des Berufungsgerichts deshalb unwesentlich, weil die Klägerin von der Erstellung einer Vernetzung zunächst im Hinblick auf einen geplanten Umzug abgesehen hat und danach auf diesen Punkt nicht zurückgekommen ist, weil sie mangels Dokumentation mit der Anlage ohnehin nicht habe arbeiten können.
Diese Bewertung berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Beklagte nach dem Inhalt des Vertrages zur Herstellung einer netzwerkfähigen Version der Software verpflichtet war, das von ihr zu liefernde Programm also auf der von der Klägerin ursprünglich geplanten, nach den Behauptungen der Beklagten in seinen Einzelheiten nicht abschließend festgelegten vernetzten Anlage lauffähig sein mußte. Hierzu hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht ge-
troffen, so daß die Darlegungen der Beklagten im Revisionsverfahren zugrunde zu legen sind. Insoweit hat die Beklagte weiter geltend gemacht, daß sowohl von der Hardwareseite als auch bei der für den Betrieb des Netzwerks erforderlichen Software unterschiedliche Lösungen in Betracht kommen, vor deren endgültiger Festlegung ein Abschluß der Arbeiten an dem geschuldeten Programm nicht möglich gewesen sei. Auch hierzu hat das Berufungsgericht abweichende Feststellungen nicht getroffen, so daß im Revisionsverfahren von diesem Vorbringen auszugehen ist. War deshalb ein Abschluß der Arbeiten an dem Programm nicht möglich, stand schon das der Fälligkeit des Anspruchs auf die Dokumentation entgegen.
Daß, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, die Klägerin von sich aus auf diesen Teil der Leistung nicht mehr zurückgekommen und diesen insbesondere nicht abgerufen hat, bedeutete aus der Sicht der Beklagten nicht zwangsläufig, daß dieser Teil ihrer Leistungspflicht entfallen sollte. Einen ihr gegenüber erklärten Verzicht, die Vernetzung bei der Programmierung einzuplanen , hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Für das Revisionsverfahren ist demgemäß davon auszugehen, daß die Beklagte sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weiterhin als verpflichtet ansehen mußte, auch diesen Teil der Programmentwicklung zu leisten. Vor diesem Hintergrund kann nach dem festgestellten Sachverhalt von einem fälligen Anspruch auf die Dokumentation nicht ausgegangen werden.
Dem kann die Revisionserwiderung nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beklagte selbst habe einen solchen Anspruch zugrunde gelegt. Dem auch vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Schreiben der Beklagten ist nach dem Wortlaut lediglich zu entnehmen, daß diese den Wünschen ihres
Kunden entgegenkommen sowie eine dem erreichten Ausbauzustand entsprechende Dokumentation zusammenstellen und liefern wollte. Daß sie sich zu einer solchen Leistung auch rechtlich verpflichtet gesehen hat, ist dem Schreiben demgegenüber um so weniger zu entnehmen, als sie bei der Erklärung ihrer Bereitschaft erkennbar von der Unvollständigkeit der Dokumentation ausgegangen ist, was auch aus ihrer Sicht eine Verpflichtung zur Lieferung der endgültigen Anweisungen der Programmbedienung ausschließen mußte.
dd) Begründet sind ferner die Rügen, mit denen die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, auch hinsichtlich der Software sei das Unterbleiben notwendiger Maßnahmen auf seiten der Klägerin durch die Beklagte nicht hinreichend dargelegt worden. In ihrem Schreiben vom 20. September 1993 hat die Beklagte in einer längeren Auflistung die ihrer Ansicht nach noch fehlenden Mitwirkungshandlungen der Klägerin aufgezählt. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten, zu dem es auch insoweit an ausreichenden gegenteiligen Feststellungen fehlt, war diese Aufforderung für die Klägerin hinreichend verständlich. Für die Softwareherstellung bildeten die Erstellung eines Pflichtenheftes für die Anforderungen, die die Klägerin an die Software stellte, Testdaten in ausreichender Menge, Testformulare, der Kontenplan , die Bilanzgliederung, der Plan der Verkabelung und die Art der Vernetzung wesentliche Voraussetzungen für den Abschluß der Arbeiten. Was damit im einzelnen gemeint war, dürfte der Klägerin als einem kaufmännisch ausgerichteten Unternehmen nicht verborgen geblieben sein. Nach dem Vorbringen der Beklagten sollte diese ein Komplettsystem liefern, das den gesamten kaufmännischen Bedarf der Klägerin abdeckte. Dazu bedurfte es neben einer abschließenden Festlegung dessen, was die Klägerin von der zu leistenden Software erwartete, einer Kenntnis dessen, in welcher Weise in ihrem
Hause die Buchhaltung vollzogen werden sollte, sowie einer Reihe von Testdaten , um anhand des Betriebsablaufs der Klägerin die Software endgültig ausrichten und testen zu können. Davon, daß auch die Gestellung ausreichend kompetenter Mitarbeiter für einen erfolgreichen Abschluß der Arbeiten erforderlich ist, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das das Fehlen der Bereitstellung dieser Mitarbeiter als eine schuldhafte Mitverursachung der eingetretenen Schäden durch die Klägerin bewertet und dieser deswegen einen Teil des begehrten Schadensersatzes abgesprochen hat.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß die Klägerin diese Mitwirkungshandlungen im erforderlichen Umfang erbracht hat. Gegenteiliges ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Es hat der Beklagten die Berufung auf die mangelnde Mitwirkung vielmehr mit der Begründung versagt, diese habe sich nach ihren Erklärungen aus der Zeit vor Vertragsschluß die als fehlend beanstandeten Daten, soweit sie überhaupt erforderlich gewesen seien, anderweitig , nämlich durch Rückgriff auf ihre Standardvorgaben beschaffen können. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß diese vorvertraglichen Erläuterungen der Beklagten in den späteren Vertrag Eingang gefunden hätten. Hierzu fehlt es jedoch an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Daß die Beklagte vorvertraglich auf die von ihr üblicherweise zugrunde gelegten Standardwerte und die Möglichkeit von deren Übernahme hingewiesen hat, bedeutet nicht zwangsläufig, daß eine solche Ersetzungsmöglichkeit Eingang in den späteren Vertrag gefunden hat. Gegen eine solche Annahme spricht bereits, daß sich die Ä ußerung der Beklagten nur auf das von ihr fertiggestellte Standardprogramm und dessen mögliche Lieferung bezogen, die, wie aus ihrem Schreiben vom September 1993 hervorgeht, gerade nicht Gegenstand der Absprache unter den Parteien geblieben ist. Danach sollte die Beklagte viel-
mehr eine individuell angepaßte Software liefern, wie auch durch das Fristsetzungsschreiben der Klägerin bestätigt wird, die dort gerade die Dokumentation für ein Programm unter Einschluß aller individuellen Anpassungen verlangt hat. Mit dieser Zielsetzung des Vertrages ist ein Rückgriff auf Standardwerte und Vorgaben nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen; die insoweit getroffenen Feststellungen sprechen daher vielmehr eher dafür, daß die Beklagte gehalten war, jeweils die konkreten Vorgaben der Klägerin zu berücksichtigen und z u beachten. Vor diesem Hintergrund ist mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, daß die von der Beklagten verlangten Daten eine wesentliche Voraussetzung für den Abschluß der Arbeiten an dem Programm bildeten.
ee) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rüge der unterbliebenen Mitwirkung sei zu allgemein und deswegen unbeachtlich, steht im Widerspruch zu dem Inhalt des Schreibens vom 20. September 1993, in dem die Beklagte konkret verschiedene Mitwirkungshandlungen angemahnt und diese im einzelnen auf Bl. 2 des Schreibens angeführt hat. Einer Wiederholung dieser Rügen bedurfte es nicht.
Zu Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Codierung sei vorgegeben und bekannt gewesen. Wie die Revisionsbegründung zutreffend ausführt, hat die Beklagte unter Beweisantritt ausgeführt, daß das Codeverzeichnis von R. und C. habe zugrunde gelegt werden sollen, wobei eine Übernahme sämtlicher Codes bei dem insgesamt zur Verfügung stehenden begrenzten Raum technisch nicht möglich gewesen sei. Das habe es erforderlich gemacht, daß die Klägerin die für sie zutreffenden Codes habe heraussuchen und der Beklagten mitteilen müssen. Diese Auswahl hat die Klägerin nach der Behauptung der Beklagten
nicht vorgenommen; das Berufungsgericht hat auch hierzu gegenteilige Feststellungen nicht getroffen.
Berechtigt sind weiter die Rügen der Revision, die an den Einwand der Beklagten anknüpfen, die Klägerin habe die notwendigen Angaben zur Provisionsstruktur und zur Währungsumrechnung nicht gemacht. Insoweit hatte die Beklagte, wie die Revisionsbegründung mit Recht ausführt, behauptet, daß nach den getroffenen Absprachen unter den Parteien hinsichtlich dieser Punkte eine Anpassung des Programms erfolgen sollte. Für dessen Umsetzung habe geklärt werden müssen, ob im Terminhandel der Klägerin ausschließlich in der Handelswährung gebucht und lediglich bei den Finanzkosten die entsprechenden Beträge in DM umgerechnet werden oder bereits im Warentermingeschäft eine solche Umrechnung erfolgen sollte. Wie die Beklagte geltend gemacht hat, habe es sich dabei um Funktionen gehandelt, die in das Programm selbst aufzunehmen gewesen seien, was ohne die Entscheidung der Klägerin über die von dieser bevorzugten Methoden abschließend nicht möglich gewesen sei. Diese Darstellung ist inhaltlich nachvollziehbar; mit ihr wird zum Ausdruck gebracht, daß vor einer Fertigstellung des Programms auch diese Frage habe geklärt werden müssen. Mangelnde Konkretisierung kann diesem Vorbringen daher nicht entgegengehalten werden.
ff) Ob für die Fertigstellung des Programms die von der Revision angeführten fremdsprachlichen Texte erforderlich gewesen sind, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht geklärt. Demgemäß ist für das Revisionsverfahren die Behauptung der Beklagten zugrunde zu legen, daß diese Notwendigkeit bestanden habe. Da diese Texte nach ihrer unbestrittenen Darstellung der Beklagten von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt worden sind, stand auch
dies dann einem Abschluß der Arbeiten an dem Programm entgegen; auch könnte dies die Feststellung eines fälligen Anspruchs auf Lieferung der Dokumentation ausschließen.
Auf die von der Revision weiter angesprochene Frage, in welchem Umfang sich die unterbliebene Mitwirkung der Klägerin auf die Fertigstellung der Handbücher auswirken mußte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Mangels gegenteiliger Feststellungen durch das Berufungsgericht ist nichts dafür zu erkennen, daß die Beklagte rechtlich gehalten war, im Vorgriff auf einen späteren Abschluß der Arbeiten an dem Programm schon jetzt zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Teildokumentation fertiggestellt und ausgehändigt werden konnte. Ein rechtlicher Anspruch auf diese Dokumentation, der allein die Voraussetzungen des § 326 BGB ausfüllen könnte, kann insoweit nach den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Läßt sich eine abweichende Vereinbarung nicht feststellen, kann von einem Softwarehersteller nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er ohne Rücksicht auf mögliche künftige Erweiterungen und Ä nderungen des Programms eine Dokumentation in jedem Stadium seiner Arbeiten gestaltet und damit einen zusätzlichen Aufwand treibt, der bei gehöriger Erfüllung der Mitwirkungspflichten ohne weiteres zu vermeiden ist.
3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine abschließenden Feststellungen zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages getroffen, insbesondere zu der Frage, ob und in welchem Umfang nach den getroffenen Absprachen auch ein Anspruch auf eine Teildokumentation in Betracht kommt. Es ist ferner dem Vorbringen der Parteien zur Notwen-
digkeit der von der Beklagten als fehlend gerügten Daten nicht abschließend nachgegangen. Insoweit bedarf der Rechtsstreit noch weiterer Aufklärung, zu der das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck
moreResultsText
Annotations
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.