vorgehend
Oberlandesgericht München, 8 U 1548/03, 08.05.2003
Landgericht Deggendorf, 3 O 436/02, 05.12.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 92/03 Verkündet am:
19. Juli 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist Gegenstand eines Schenkungsversprechens ein Holzeinschlagsrecht, so ist
die Schenkung bewirkt, wenn dem Beschenkten das Recht eingeräumt wurde,
das Holz zu fällen und sich anzueignen. Auf den Besitz an dem Holz kommt es
nicht an.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2005 - X ZR 92/03 - OLG München
LG Deggendorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 8. Mai 2003 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Beklagten wirksam ein Holzeinschlagsrecht eingeräumt wurde.

Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann schlossen mit dem Beklagten am 4. September 1999 eine privatschriftliche Vereinbarung ab, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Wir, Johann und Sofie M. , sind in Gütergemeinschaft Eigentümer der Grundstücke
...
Bei diesen Grundstücken handelt es sich um Waldgrundstücke.
2. Hiermit räumen wir, Johann und Sofie M. , Herrn Gerhard M. von heute an gerechnet auf die Dauer von drei Jahren unentgeltlich das Recht ein, auf diesen Grundstücken Holz einzuschlagen und zu verwerten. Eine Verpflichtung zur Wiederaufforstung besteht nicht.
3. Die Einräumung des Holzschlagrechtes erfolgt als Gegenleistung für langjährige Dienstleistungen (Fahrten, Verpflegung usw.)."
Mit Anwaltsschreiben vom 7. Juni 2001 und 17. Juli 2002 untersagte die Klägerin dem Beklagten, auf den fraglichen Waldgrundstücken Holz einzuschlagen , und berief sich dazu auf Geschäftsunfähigkeit bei Abschluß der Vereinbarung. Die Klägerin wurde im Oktober 2002 unter Betreuung gestellt, die
auch die Vermögenssorge umfaßt. Der Beklagte hat seit April 2002 in erheblichem Umfang Holz auf den Grundstücken der Klägerin eingeschlagen.
Die Klägerin hat, soweit für die Revisionsinstanz noch relevant, die Feststellung begehrt, daß die Vereinbarung der Parteien unwirksam sei. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei bei Abschluß der Vereinbarung geschäftsunfähig gewesen; darüber hinaus sei die Vereinbarung mangels notarieller Beurkundung als Schenkungsversprechen formunwirksam.
Das Landgericht hat die Frage der Geschäftsunfähigkeit dahinstehen lassen und der Feststellungsklage wegen Formunwirksamkeit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Protokollurteil zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision strebt der Beklagte Klageabweisung an. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
1. Allerdings ist die Aufhebung des Berufungsurteils nicht bereits deshalb geboten, weil - wie die Revision geltend macht - das Berufungsurteil die Berufungsanträge nicht enthalte. Die angegriffene Entscheidung ist ein Protokollurteil. Bei diesem ist nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Bezugnahme auf
das Protokoll ausreichend (BGHZ 158, 37, 41). Die Anträge sind gemäß § 313 Abs. 2 ZPO Element des Tatbestandes. Nach § 540 Abs. 2 ZPO können die im Berufungsurteil erforderlichen Angaben zum Tatbestand im Fall des Protokollurteils in das Protokoll aufgenommen werden. Damit ergeben sich die Anträge in dem erforderliche Umfang aus der nach Datum und Blattzahl eindeutigen Bezugnahme auf eingereichte Schriftsätze im Verhandlungsprotokoll vom 8. Mai 2003.
2. Landgericht und Berufungsgericht haben die Einräumung des Holzeinschlagsrechts an den Beklagten als belohnende Schenkung aus Dankbarkeit angesehen. Sie haben sich dazu zunächst auf die Erklärung des Beklagten im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht D. - , 3 O 364/02, bezogen, wonach Motiv der Eheleute M. für die Einräumung des Holzeinschlagsrechts deren Dankbarkeit für jahrelange Dienstleistungen des Beklagten gewesen sei und daß vor Beginn mit diesen Dienstleistungen keine bestimmte Gegenleistung dafür vereinbart worden sei. Die Vorinstanzen haben weder eine Verpflichtung des Beklagten zu den erbrachten Dienstleistungen noch eine solche der Eheleute M. zur Gewährung des Holzeinschlagsrechts feststellen können. Sie haben ferner ein eklatantes Wertmißverhältnis zwischen den Dienstleistungen und dem Holzeinschlagsrecht angenommen und daraus eine tatsächliche Vermutung für die Unentgeltlichkeit der Zuwendung abgeleitet. Unter den gegebenen Umständen könne von keiner , und sei es auch nur nachträglichen, Entgeltlichkeitsabrede ausgegangen werden.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung der Parteien sollte dem Beklagten das Holzeinschlagsrecht ei-
nerseits unentgeltlich gewährt werden (Ziff. 2), andererseits "als Gegenleistung für langjährige Dienstleistungen" (Ziff. 3). Ob die Parteien eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Einräumung des Holzeinschlagsrechts vereinbart haben , läßt sich allein dem Wortlaut ihrer Übereinkunft daher nicht entnehmen. Die deshalb auslegungsbedürftige Vereinbarung der Parteien ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage des von ihnen festgestellten Sachverhalts in bedenkenfreier tatrichterlicher Würdigung ausgelegt worden. Insbesondere entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein krasses Mißverhältnis zwischen erbrachter Dienstleistung und erhaltener Zuwendung eine tatsächliche Vermutung für die Unentgeltlichkeit letzterer begründet (BGH, Urt. v. 17.04.2002 - IV ZR 259/01, NJW 2002, 2469; BGHZ 59, 132). Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn die Vorinstanzen diese Vermutung vorliegend als nicht widerlegt angesehen und sich dafür maßgeblich auf die Aussage des Beklagten in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestützt haben.
Anders als die Revision vorträgt, haben die Vorinstanzen nicht ohne weiteres aus dem Fehlen einer Verpflichtung des Beklagten zur Leistung der Dienste auf eine Schenkung geschlossen, sondern sich dazu auf weitere Erwägungen gestützt. Die Vorinstanzen haben ferner entgegen der Revision keineswegs übersehen, daß grundsätzlich Dienstleistungen auch als vorweggenommene Erfüllungshandlungen auf noch abzuschließende entgeltliche Verträge erbracht werden können. Das Landgericht hat vielmehr eine nachträgliche Entgeltlichkeitsabrede ausdrücklich ausgeschlossen. In der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde eine eine Schenkung ausschließende nachträgliche Entgeltvereinbarung angenommen, weil der Leistende von vornherein erkennbar, wenn auch ohne rechtswirksamen
Anspruch, eine Vergütung gefordert hatte, die dann später tatsächlich gewährt wurde (BGH, Urt. v. 17.06.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566, 2567). Nach dem vom Berufungsgericht und Landgericht festgestellten Sachverhalt hatte der Beklagte aber keine Forderung nach Vergütung und insbesondere auch nicht auf Einräumung des Holzeinschlagsrechts erhoben. Die von den Instanzgerichten als zutreffend unterstellte Äußerung der Ehel eute M. gegenüber dem Beklagten , "er werde schon einmal etwas bekommen", ist einer solchen Entgeltforderung nicht gleichzusetzen. Vielmehr ist sie lediglich die Ankündigung, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht später Dankbarkeit zum Ausdruck zu bringen. Damit waren die Leistungen des Beklagten lediglich Beweggrund einer belohnenden Schenkung. Nichts ist dafür ersichtlich, daß die Eheleute M. mit der Einräumung des Holzeinschlagsrechts eine rechtlich bestehende Schuld gegenüber dem Beklagten abtragen wollten.
Auch die von der Revision herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1992 (aaO) betont im übrigen, daß Unentgeltlichkeit angenommen werden kann, wenn es sich um eine sogenannte belohnende Schenkung handelt oder wenn zwischen dem Wert der Zuwendung und den vom Beschenkten erbrachten Leistungen ein grobes Mißverhältnis besteht. Beides ist hier der Fall.
Die Vereinbarung der Parteien stellt sich damit als Schenkung dar, die gemäß § 518 Abs. 1 BGB notarieller Form bedurfte. Diese Form wurde nicht gewahrt.
3. Entgegen der Ansicht der Instanzgerichte konnte dieser Formmangel jedoch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden (§ 518 Abs. 2 BGB). Gegenstand der Zuwendung der Eheleute M. an den Beklagten war nicht die Übereignung einer bestimmten Menge Holz, sondern die Gestattung , auf den Waldgrundstücken der Eheleute M. Holz einzuschlagen und sich anzueignen. Diese Aneignungsgestattung begründet ein Fruchtziehungsrecht gemäß § 956 Abs. 1 BGB. Deshalb ist die Schenkung schon dann bewirkt, wenn dem Beschenkten das Recht eingeräumt wurde, das Holz zu fällen und sich anzueignen. Auf den Besitz an dem Holz kommt es entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht an.
Vorbehaltlich der von den Instanzgerichten offengelassenen Frage der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin wurde die schenkweise versprochene Einräumung des Holzeinschlagsrechts durch die in der Vereinbarung der Parteien enthaltene Aneignungsgestattung bewirkt, die zugleich das Recht einschloß, die Grundstücke der Eheleute M. zum Zwecke des Einschlags und des Abtransports von Holz zu betreten und so durch Besitzergreifung das Eigentum an dem eingeschlagenen Holz zu erlangen. Unabhängig von dem das Fruchtziehungsrecht betreffenden Streit zwischen Übertragungs- und Aneignungstheorie (vgl. BGHZ 27, 360, 364 f.), der hier weiterhin keiner Entscheidung bedarf , ist die davon zu trennende Aneignungsgestattung, die dem Holzeinschlagsrecht zugrunde liegt, jedenfalls Verfügungsgeschäft. Es ist von der schenkweise übernommenen Gestattungsverpflichtung zu unterscheiden und bewirkt, wie die Übereignung eines geschenkten Gegenstands, die schenkweise versprochene Leistung. Diese Aneignungsgestattung ist neben dem Schenkungsversprechen bereits in der Vereinbarung der Parteien enthalten. Der Beklagte war schon dadurch Inhaber des Holzeinschlagsrechts. Ob und wann er
Holz einschlagen, sich aneignen und abtransportieren wollte, stand allein in seinem Belieben.
4. Durch die Bewirkung der versprochenen Leistung ist der Formmangel des Schenkungsversprechens geheilt worden. Diese Heilung konnte durch den späteren Widerruf der Aneignungsgestattung in den Anwaltsschreiben vom 7. Juni oder 17. Juli 2002 nicht beseitigt werden. Zwar konnte die Klägerin die dingliche Aneignungsgestattung trotz schuldrechtlicher Gestattungspflicht grundsätzlich widerrufen (vgl. BGHZ 27, 360, 367). Dies folgt im Umkehrschluß aus § 956 Abs. 1 Satz 2 BGB, da dem Beklagten kein Besitz an den Waldgrundstücken als den fruchttragenden Sachen eingeräumt worden ist. Dieser Widerruf konnte die durch das zuvor wirksam gewordene Schenkungsversprechen begründete, schuldrechtliche Position des Beklagten aber nicht mehr beseitigen. Ist ein Formmangel durch Bewirkung des dinglichen Vollzugsgeschäfts , hier der Aneignungsgestattung, geheilt, können sich die Vertragsparteien von dem einmal wirksam gewordenen Kausalgeschäft nicht mehr einseitig durch Widerruf lösen (vgl. BGHZ 127, 129, 137 f. zur Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen; vgl. auch BGH, Urt. v. 06.03.1970 - V ZR 57/67, NJW 1970, 941, wonach der Mangel eines Schenkungsversprechens , dessen Gegenstand Besitz und Nutzung einer Sache sind, schon dadurch endgültig geheilt wird, daß der Schenker die Sache dem Beschenkten einmalig zum Zwecke dieser Nutzung übergibt).
5. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht der von ihm bisher offengelassenen Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Abschluß der Schenkungsvereinbarung, die deren Wirksamkeit entgegenstünde, nachzugehen haben.

Melullis Scharen Mühlens
Asendorf Kirchhoff

Vorinstanzen:
OLG München, Entscheidung vom 08.05.2003 - 8 U 1548/03 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 05.12.2002 - 3 O 436/02 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2005 - X ZR 92/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2005 - X ZR 92/03

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2005 - X ZR 92/03 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 518 Form des Schenkungsversprechens


(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten


(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2005 - X ZR 92/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2005 - X ZR 92/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2002 - IV ZR 259/01

bei uns veröffentlicht am 17.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 259/01 Verkündet am: 17. April 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________________

Referenzen

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 259/01 Verkündet am:
17. April 2002
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Ob die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR durch einen erst
nach dem 3. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche
als Schenkung zu beurteilen ist, richtet sich nach den Wertverhältnissen
bei Vollzug des Vertrages. Lag damals ein entgeltliches Geschäft
vor, kann daraus durch die Wertsteigerung des Grundstücks nach der deutschen
Einigung kein auch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein.
BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Ambrosius und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 17. April 2002

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Schwester, die Ermittlung des Wertes eines Grundstücks. Es war der Beklagten von der Mutter der Parteien aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat am 28. März 1985 geschlossenen Vertrages übertragen worden. Die Mutter ist am 4. Dezember 1994 in W. bei C. gestorben. Die Beklagte war im gemeinschaftlichen Testament der Eltern als Alleinerbin nach dem Längstlebenden eingesetzt worden; der Vater ist vorverstorben.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger im Hinblick auf das der Beklagten 1985 übertragene Grundstück in W. kein Pflichtteilsrecht und damit auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Zwar sei gemäß Art. 235 § 1 EGBGB für die erbrechtlichen Verhältnisse das Bürgerliche Gesetzbuch maßgebend. § 2325 BGB schütze aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung schon pflichtteilsberechtigt war. Das treffe auf den Kläger nicht zu, weil für ihn im Jahre 1985 § 396 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gegolten habe, wonach Kinder des Erblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch hatten, wenn sie unterhaltsberechtigt gegenüber dem Erblasser waren. Damals sei der Kläger aber wirtschaftlich schon von seiner Mutter unabhängig gewesen.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Wie der Senat in BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398; ZEV 2001, 238 m. Anm. Klingelhöffer ; BGH-Report 2001, 417 m. Anm. Pentz; JZ 2001, 1088 m. Anm. Kuchinke) entschieden hat, kommt es auch für die Pflichtteilsberechti-

gung gemäû Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Daû der Kläger 1985 nicht unterhaltsberechtigt gegenüber seiner Mutter war, ist daher ohne Bedeutung. Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wird auch im Internationalen Privatrecht nach dem Erbstatut beurteilt (Soergel/Schurig, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44; MünchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 228; Staudinger /Dörner, Stand Januar 2000 Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188).
3. Das Landgericht hatte die Klage mit anderer Begründung abgewiesen : Bei der Übertragung des Grundstücks habe es sich nicht um eine Schenkung gehandelt. Nach der notariellen Urkunde gewährte die Beklagte der Mutter "als Entgelt" ein lebenslanges, unentgeltliches Wohn-, Mitbenutzungs- und Pflegerecht, dessen Jahreswert mit ca. 1.200 Mark der DDR angegeben wurde; als Zeitwert des Grundstücks nennt die Urkunde einen Betrag von ca. 15.000 Mark der DDR. Das Landgericht hat allein das Wohn- und Mitbenutzungsrecht der Mutter, die bei Vertragsschluû 61 Jahre alt war, im Hinblick auf eine Lebenserwartung von damals noch 15 Jahren auf einen Wert von 18.000 Mark geschätzt. Daû der Zeitwert des Objekts 1985 tatsächlich höher gelegen habe, sei nicht dargetan. Damit übersteige die Gegenleistung den Zeitwert des übertragenen Anwesens.
Mit den dagegen gerichteten Angriffen des Klägers hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht befaût. Das wird nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen sein. Dazu gibt der Senat folgende Hinweise:


a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû der vom Kläger geltend gemachte Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nur ein Pflichtteilsrecht voraussetzt, nicht aber schon das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs, zu dessen Beurteilung die Auskunft dienen soll (BGHZ 28, 177, 179 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 46/80 - NJW 1981, 2051, 2052 unter 1). Allerdings reicht auch der Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben nicht so weit, daû allein der begründete Verdacht einer unter § 2325 BGB fallenden Schenkung genügen würde, um eine Wertermittlung durch Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses zu erreichen; vielmehr muû der Pflichtteilsberechtigte schon für den Wertermittlungsanspruch darlegen und beweisen, daû unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung eine zumindest gemischte Schenkung vorliegt (BGHZ 89, 24, 29 f., 32; BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter I 3; MünchKomm/Frank § 2314 Rdn. 12 m.w.N.; wenn der Pflichtteilsberechtigte die Kosten dagegen selbst übernimmt, genügen greifbare Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung: BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 259/92 - NJW 1993, 2737 unter I 1).

b) Für die Frage, ob das Grundstück, das die Erblasserin der Beklagten übertragen hat, als eine zumindest gemischte Schenkung zum fiktiven, der Pflichtteilsergänzung unterliegenden Nachlaû gehört, kommt es auf die Wertverhältnisse beim Vollzug des Vertrages an (BGHZ 147, 95, 98; Senatsbeschluû vom 14. Dezember 1994 - IV ZA 3/94 - ZEV 1995, 335 = FamRZ 1995, 420). Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt , daû die am 28. März 1985 vor dem Staatlichen Notariat beurkun-

dete Übertragung des Grundstücks am 6. August 1985 durch Eintragung im Grundbuch vollzogen worden sei. Das hat das Berufungsgericht den Grundakten entnommen, die in der mündlichen Verhandlung zusammen mit den Vertretern der Parteien eingesehen wurden (GA II 251). Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daû das Grundbuchblatt im Zuge der Neufassung des Grundbuchs im Jahre 1993 durch eine kreuzförmige Durchstreichung unbrauchbar gemacht worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich jedoch nicht um eine Rötung, wie sie in der Grundbuchverfügung in Fällen der Löschung von Rechten (zusätzlich neben dem nach § 46 GBO erforderlichen Löschungsvermerk ) vorgesehen ist.
Das läût Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hatte zwar den Vortrag in der Berufungsbegründung des Klägers, sie sei erst am 12. Juli 1993 ins Grundbuch eingetragen worden, in ihrer Berufungserwiderung nicht ausdrücklich bestritten. In einem Vermerk des Liegenschaftsdienstes auf der vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Urkunde des notariellen Übertragungsvertrages wird als Datum der Eintragung ins Grundbuch aber der 6. August 1985 angegeben. Das Berufungsgericht hat daher die Grundakten mit Recht beigezogen und mit den Parteien erörtert (§ 139 ZPO). Daraufhin hat der Kläger seinen Antrag geändert und den 6. August 1985 als Datum des Vollzugs der Schenkung übernommen.
Danach kommt es für das Vorliegen einer Schenkung auf die Wertverhältnisse im Jahre 1985 an.


c) Lag damals ein entgeltliches Geschäft vor, kann daraus durch die Wertsteigerung des Grundstücks nach der deutschen Einigung kein auch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein.
Um dagegen eine ergänzungspflichtige Schenkung im Sinne von §§ 2325 ff. BGB annehmen zu können, bedarf es zunächst objektiv einer Bereicherung des einen Vertragspartners (zu übernommenen Lasten und Gegenleistungen vgl. BGHZ 107, 156, 159 ff.; BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 42/97 - NJW 1999, 1626 unter I 2 b). Dabei sind sowohl das Grundstück als auch das Wohn-, Mitbenutzungs- und Pflegerecht der Erblasserin nach den Verhältnissen in der DDR im Jahre 1985 zu bewerten. Daû eine Schenkung schon deshalb ausscheide, weil ein solches Rechtsgeschäft nach § 282 Abs. 2 ZGB nicht von einer Bedingung oder einer Auflage abhängig gemacht werden konnte, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts für die hier in Rede stehende Anwendung von § 2325 BGB nicht entscheidend. Auch wenn ein Rechtsgeschäft keine Gegenleistung im Rechtssinne vorsieht, die Zuwendung aber Geschäftsgrundlage für gleichwertige Leistungen des Empfängers ist, kann Entgeltlichkeit vorliegen (sog. kausale Verknüpfung, vgl. MünchKomm/Kollhosser, BGB 3. Aufl. § 516 Rdn. 16).
Unentbehrlich für die Annahme einer Schenkung ist eine dahingehende Einigung der Parteien (BGHZ 116, 178, 181). Wie das Landgericht mit Recht feststellt, bietet die notarielle Urkunde vom 28. März 1985 dafür keinen Anhalt. Die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Miûverhältnis

besteht, das den Vertragsschlieûenden nicht verborgen geblieben sein kann; dabei ist allerdings unter Verwandten zu berücksichtigen, daû sie den ohnehin nur abzuschätzenden Wert ihrer Leistungen kaum je exakt kalkulieren; deshalb ist für die einzelnen Leistungen von Werten auszugehen , die bei verständiger, die konkreten Umstände berücksichtigender Beurteilung noch als vertretbar gelten können (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80 - NJW 1981, 2458 unter I; Urteil vom 15. März 1989 - IVa ZR 338/87 - LM BGB § 2325 Nr. 23 unter 2 und 3; Urteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 3 b). Obwohl der Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine der Pflichtteilsergänzung unterliegende Schenkung trägt, hat die an dem Rechtsgeschäft unmittelbar beteiligte Beklagte zunächst die seinerzeit für die Bewertung maûgebenden Vorstellungen der Beteiligten vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 - ZEV 1996, 186 unter 2 b bb m.w.N.).

d) Falls das Geschäft schon damals jedenfalls zum Teil unentgeltlich war, weil der Beklagten voraussichtlich auch nach dem Tod der Mutter noch etwas von dem zugewandten Wert übrig blieb, kommt es für § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB nur auf diesen, aus der Sicht des Jahres 1985 und nach den damals in der DDR maûgebenden Verhältnissen zu bewertenden Anteil an (vgl. BGHZ 118, 49 ff.; 125, 395, 397).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Felsch

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.