Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2000 - X ZR 78/98

published on 11/07/2000 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2000 - X ZR 78/98
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 78/98 Verkündet am:
11. Juli 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 26. März 1998 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind die Eltern des Beklagten zu 1 und die Schwiegereltern der Beklagten zu 2.
Die Kläger waren je zur Hälfte Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks.
Mit notariellem Vertrag vom 12. Januar 1989 übertrugen sie dem Beklagten zu 1 einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge. Der Beklagte zu 1 übertrug in demselben Vertrag sodann von seinem Miteigentumsanteil einen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Beklagte zu 2. Zur Bildung von Wohnungseigentum vereinigten die Kläger und die Beklagten dann die jetzt bestehenden ¼-Miteigentumsanteile zu hälftigen Miteigentumsanteilen und räumten sich Sondereigentum an bestimmten Räumen in dem Wohngebäude ein, wobei den Klägern die Wohnung im Erdgeschoß und den Beklagten die Wohnung im Dachgeschoß zugeordnet wurde.
Zur Vergrößerung der Wohnfläche wurde zudem ein Anbau an das Wohnhaus erstellt, wobei nicht feststeht, ob dieser Anbau im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ganz oder erst teilweise fertiggestellt war.
In der Folgezeit verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Parteien. Am 8. Februar 1995 kam es zu einer Auseinandersetzung. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.
Die Kläger widerriefen daraufhin wegen der aus ihrer Sicht vorliegenden schweren Verfehlung der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 31. März 1995 gegenüber dem Beklagten zu 1 die mit dem Vertrag vom 12. Januar 1989 erfolgte Schenkung und forderten ihn auf, das Erlangte herauszugeben.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von den Beklagten jeweils die Auflassung eines ¼-Miteigentumsanteils an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentumsanteil von ½ an der im Dachgeschoß befindlichen Wohnung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt , es sei den Klägern nicht gelungen, einen zum Widerruf der Schenkung führenden Sachverhalt darzutun und zu beweisen.
In der Berufungsinstanz haben die Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 100.000,-- DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter. Die Beklagten treten dem entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von den Klägern auf den Be-
klagten zu 1 um eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Feststellungen dazu , ob der entgeltliche oder der unentgeltliche Teil der gemischten Schenkung überwogen hat, hat es indessen nicht getroffen. Es ist deshalb für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der unentgeltliche Teil überwogen hat. Denn nur in diesem Fall kann grundsätzlich der Schenker, der die Schenkung wirksam widerrufen hat, die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, §§ 531 Abs. 2, 812 ff. BGB (BGHZ 30, 120 ff., 122; BGH, Urt. v. 03.12.1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247 ff.; Urt. v. 02.10.1987 - V ZR 85/86, NJW-RR 1988, 584 ff.; BGHZ 107, 156 ff., 158 f.; Urt. v. 23.09.1994 - V ZR 113/93, NJW-RR 1995, 77 ff.; BGH, Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 114/96, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 142, 300 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob ein Schenkungswiderruf nach § 530 BGB gerechtfertigt gewesen sei; es bedürfe deswegen keiner Beweisaufnahme über die Auseinandersetzung der Parteien am 8. Februar 1995. Für die Revisionsinstanz ist deshalb weiter davon auszugehen , daß die geltend gemachten Widerrufsgründe vorgelegen haben.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf die Wirksamkeit des Schenkungswiderrufs komme es nicht an, weil der mit dem Klageantrag in erster Linie herausverlangte Gegenstand eine weitere Veränderung erfahren habe bzw. in der früheren Form nicht mehr vorhanden sei. Nach der gemischten Schenkung sei die Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgt. Den Beklagten habe danach nicht mehr ein ideeller Miteigentumsanteil von je ¼ an dem Hausgrundstück gehört, sondern jeweils ¼-Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentumsanteil zu ½ an der Dachgeschoß-
wohnung. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG könne kein Wohnungseigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Zwar könne gemäß § 18 WEG unter bestimmten Voraussetzungen von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohneigentums gefordert werden. Dies sei aber nicht Gegenstand des Antrages der Kläger und könne nur im FGG-Verfahren entschieden werden.
Dies rügt die Revision. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, daß Schenkungsgegenstand lediglich der hälftige Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück und Beschenkter allein der Beklagte zu 1 gewesen sei, wäre dieser jedenfalls zur Herausgabe seines ½-Anteils am Wohnungseigentum und entweder auch die Beklagte zu 2 zur Herausgabe ihres hälftigen Anteils am Wohnungseigentum gemäß § 822 BGB oder aber der Beklagte zu 1 insoweit zu Wertersatz verpflichtet (§ 818 Abs. 2 BGB). Auf richterlichen Hinweis hätten die Kläger ihren Klageantrag entsprechend umbzw. richtiggestellt und Auflassung des ½-Miteigentumsanteils an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschoßwohnung durch die Beklagten gemeinsam beantragt.
Diese Rüge hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen , daß Auflassungsansprüche nicht in Betracht kämen, weil der geschenkte Gegenstand eine weitere Veränderung erfahren habe bzw. in der früheren Form überhaupt nicht mehr vorhanden sei.
Der Bereicherungsschuldner hat nach § 531 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB grundsätzlich das Erlangte gegenständlich herauszugeben. Nur wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht
möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande ist, schuldet er Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB.

a) Die Bildung von Wohnungseigentum hat nicht dazu geführt, daß die gegenständliche Herausgabe unmöglich geworden ist. Die Beklagten bilden, was das Wohnungseigentum betrifft, keine Gemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes , sondern eine Miteigentümergemeinschaft gemäß §§ 741 ff., 1008 BGB, für die insbesondere § 11 WEG nicht gilt (Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 121; MünchKomm.BGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 741 Rdn. 12). Dies hat zur Folge, daß dem Miteigentümer die Verfügungsbefugnis über seinen Miteigentumsanteil zusteht, § 747 Satz 1 BGB. Die Bildung von Wohnungseigentum steht deshalb der Auflassung des Miteigentumsanteils des Beklagten zu 1 an die Kläger nicht entgegen.

b) Der Beklagte zu 1 ist auch nicht deswegen zur Herausgabe außerstande , weil er der Beklagten zu 2 den hälftigen Anteil des Wohnungseigentums übertragen hat und ihm danach selbst nur noch ein hälftiger Miteigentumsanteil zusteht. Diesen herauszugeben ist der Beklagte zu 1 rechtlich nicht gehindert. Die teilweise Unmöglichkeit steht der Herausgabe in Natur nicht entgegen (Staudinger/Lorenz, BGB, 13. Bearb., § 818 Rdn. 22; MünchKomm. BGB/Lieb, 3. Aufl., § 818 Rdn. 30).

c) Aus den gleichen Gründen ist auch die Beklagte zu 2 nicht gehindert, ihren Miteigentumsanteil herauszugeben. Sie ist hierzu auch verpflichtet, wenn der Schenkungswiderruf zu recht erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat es offengelassen , ob die Beklagte zu 2 den Miteigentumsanteil von dem Beklagten zu 1 unentgeltlich erworben oder als sogenannte unbenannte Zuwendung erhalten
habe. Auf diese Unterscheidung kommt es nicht an. § 822 BGB verpflichtet einen Dritten zur Herausgabe des Erlangten, wie wenn er selber die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte, sofern der Empfänger das Erlangte unentgeltlich dem Dritten zugewendet hat und eine Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe infolgedessen ausgeschlossen ist. Ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten als Dritten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum Gläubiger nicht nach Gesichtspunkten des ehelichen Güterrechts zu beurteilen. Vom Merkmal der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 822 BGB sind sowohl unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des Schenkungsrechts als auch jedenfalls im Regelfall sonstige, objektiv unentgeltliche "unbenannte" Zuwendungen erfaßt (Sen.Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 114/96, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 142, 300). Die güterrechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als "unbenannte" Zuwendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten in bezug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen Ehegatten zugewendet worden sind, nicht ausschlaggebend; ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger nicht nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (BGH, aaO).

d) Hätte das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt , so hätte es die Kläger gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müssen , daß sie zur Erreichung ihres Klageziels – der Rückgabe des Geschenks – die Auflassung des ½-Miteigentumsanteils an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschoßwohnung durch beide Beklagte gemeinsam hätten beantragen müssen.

II. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung zunächst zu klären haben, ob der entgeltliche oder unentgeltliche Teil der gemischten Schenkung überwogen hat. Es wird in diesem Zusammenhang zu klären sein, ob die vom Beklagten zu 1 zur Erstellung des Anbaus erbrachten Leistungen entgeltlicher Teil einer gemischten Schenkung (zu dieser Sichtweise vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.06.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566, 2567) oder aber als Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung gemacht wurden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 02.10.1987 - V ZR 85/86, WM 1987, 1533; Sen. Urt. v. 19.01.1999 – X ZR 42/97, NJW 1999, 1629), anzusehen sind. Kommt das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis, daß der unentgeltliche Teil der Schenkung überwogen hat, so wird es weiter zu prüfen haben , ob Widerrufsgründe vorgelegen haben. Ist ein wirksamer Schenkungswiderruf erfolgt, so kommt ein Auflassungsanspruch gegen beide Beklagte in Betracht. Haben beide Beklagte als Bereicherungsschuldner das Geschenk herauszugeben , so besteht diese Verpflichtung Zug um Zug gegen den Wertausgleich des
entgeltlichen Teils der gemischten Schenkung oder, falls von Aufwendungen auf die geschenkte Sache auszugehen ist, auf deren Ausgleich, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb des Miteigentums entstanden sind.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Annotations

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.

(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1.
eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2.
eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Absatz 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.

(3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.