Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2001 - X ZR 59/97

bei uns veröffentlicht am29.05.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 59/97 Verkündet am:
17. Juli 2001
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die
Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung von Berufung und Anschlußberufung im übrigen wird das am 19. Dezember 1996 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts teilweise abgeändert.
Das Patent DD 282 861 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche folgende Fassung erhalten: 1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß eine

2

im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) bildet,

2



c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen,

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird und

e) zumindest der erste und zweite Schrot sowie die erste und zweite Ausmahlung durch je eine Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung geführt wird,
insbesondere wenn
das Gut in Kombination doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage gesichtet wird, oder
das Gut vier- bis sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, oder
insbesondere für die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine zwischen den beiden MahlWalzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnete trichterförmige Produktzuführung verwendet wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. Oktober 1988 unter Inanspruchnahme der Priorität einer schweizerischen Patentanmeldung vom 6. Oktober 1987 beim Amt für Erfindungswesen der ehemaligen DDR angemeldeten und als Ausschließungspatent erteilten Patents DD 282 861 (Streitpatent ). In der nach § 12 Abs. 3 ErstrG beschränkt aufrechterhaltenen Fassung betrifft das Streitpatent Verfahren und Getreidemühle zur Herstellung von Getreidemahlprodukten. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nur eingeschränkt.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, auch in eingeschränkter Fassung sei das Streitpatent nicht patentfähig, weil sein Gegenstand , abgesehen davon, daß er nicht neu sei, sich für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt. Die Patentansprüche 1 und 6 lauten danach: 1. Verfahren zur Herstellung von Getreidemahlprodukten wie z.B. Mehl, Grieß, Dunst usw., wobei mit dem System der Hochmüllerei das Gut vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) walzenvermahlen und danach gesiebt wird,

2

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut wenigstens zweimal über einander nachgeordnete Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen (B , B , 1 2 ..., C , C , ...) einer Doppelmahlpassage geführt wird, und an- 1 2 schließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, wobei
mindestens eine Doppelmahlpassage aus zwei Ausmahlpassagen (C , C , ...) besteht. 1 2
6. Getreidemühle zur Herstellung von Getreidemahlprodukten wie z.B. Mehl, Grieß, Dunst usw., mit dem System der Hochmüllerei, welches eine Vielzahl von B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., 1 2 C , C , ...) mit Walzenpaaren (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') und je an- 1 2 schließenden Siebpassagen mit Plansichtern bzw. Sichterabteilen aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens zwei nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen mit je zwei nacheinander angeordneten Mahlwalzenpaaren (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') ohne Sichtung zwischen den zwei Walzenpaaren aufweist, wobei mindestens eine Doppelmahlpassage aus zwei Ausmahlpassagen (C , C , ...) besteht. 1 2
Wegen der ferner aufrechterhaltenen Unteransprüche 2 bis 5 (unmittelbar und/oder mittelbar rückbezogen auf Anspruch 1) und 7 bis 18 (unmittelbar und/oder mittelbar rückbezogen auf Anspruch 6) wird auf das Urteil des Bundespatentgerichts verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, der sich die Beklagte angeschlossen hat.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil dahingehend abzuändern, daß die Patentansprüche des Streitpatents folgende Fassung erhalten: 1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß eine

2

im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist , von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ..., C , C , 1 2 1 2 ...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden MahlWalzenpaar mittels einer trichterförmigen Produktzuführung an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombination doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage gesichtet wird.
3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der erste und z weite Schrot sowie die erste und zweite Ausmahlung durch je eine Doppelmahlpassage ohne Zwischensichtung geführt wird.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem
Produktfluß in einer Vielzahl von B- und C-Mahlpassagen (B ,

1

B , ..., C , C , ...) mit Mahl-Walzenpaaren und anschließenden
2
1 2 Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen (73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen , usw. hoher Qualität gewonnen wird, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei
b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare ohne dazwischenliegende Sichtung aufweist und jedes MahlWalzenpaar eine Mahlpassage (B , B ..., C , C , ...) bildet, 1 2, 1 2
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und
d) in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmige Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes von dem obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist.
7. Getreidemühle nach Anspruch 6,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppelmahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl, ausgebildet sind, mit je zwei übereinanderliegenden MahlWalzenpaaren.
8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfachmahlpassage verwendet.
9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.
10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens zwei Achtwalzenstühle aufweist.
11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der MahlWalzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.
12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwalzenstühlen (1) den oben liegenden Mahl-Walzenpaaren je eine einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.

13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Walzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zugeordnet ist.
14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an einen Aspirator angeschlossen sind.
15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen jedes Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwindigkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegenden Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvorrichtung aufweisen.
16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompaktreinigung , wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen Großplansichter aufweist.
17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Doppelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Siebflächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der Einfachmahlpassagen.
18. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß eine

2

im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist , von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ..., C , C , 1 2 1 2 ...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
19. Verfahren nach Anspruch 18, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine zwischen den beiden MahlWalzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnete trichterförmige Produktzuführung verwendet wird.
20. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in einer Vielzahl von B- und C-Mahlpassagen (B ,

1

B , ..., C , C , ...) mit Mahl-Walzenpaaren und anschließenden
2
1 2 Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen (73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen , usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis 17, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei
b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare ohne dazwischenliegende Sichtung aufweist und jedes MahlWalzenpaar eine Mahlpassage (B , B , ..., C , C , ...) bildet, 1 2 1 2
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und
d) jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte zwischensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes von dem obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar ausgelegt ist.
21. Weizenmühle nach Anspruch 20, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten, zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oben liegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzuführung zwischen den beiden MahlWalzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.
Mit drei weiteren Anträgen erstrebt die Beklagte hilfsweise folgende Fassung des Streitpatents:
Hilfsantrag 1: 1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß eine

2

im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist , von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ..., C , C , 1 2 1 2 ...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

a) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden MahlWalzenpaar mittels einer trichterförmigen Produktzuführung an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird, und

e) sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle aspiriert werden.
2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombination doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage gesichtet wird.
3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der erste und z weite Schrot sowie die erste und zweite Ausmahlung durch je eine Doppelmahlpassage ohne Zwischensichtung geführt wird.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in einer Vielzahl von B- und C-Mahlpassagen (B ,

1

B , ..., C , C , ...) mit Mahl-Walzenpaaren und anschließenden
2
1 2 Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen (73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen , usw. hoher Qualität gewonnen wird, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei
b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare ohne dazwischenliegende Sichtung aufweist und jedes MahlWalzenpaar eine Mahlpassage (B , B ..., C , C , ...) bildet, 1 2, 1 2
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und
d) in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmige Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes von dem obenliegenden Mahl- Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist, und
e) sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an einen Aspirator angeschlossen sind.
7. Getreidemühle nach Anspruch 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppelmahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl, ausgebildet sind, mit je zwei übereinanderliegenden MahlWalzenpaaren.
8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfachmahlpassage verwendet.
9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.
10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens zwei Achtwalzenstühle aufweist.
11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der MahlWalzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.
12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwalzenstühlen (1) den oben liegenden Mahl-Walzenpaaren je eine einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.
13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem MahlWalzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zugeordnet ist.
14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen jedes Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwindigkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegenden Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvorrichtung aufweisen.
15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompaktreinigung , wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen Großplansichter aufweist.
16. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 15, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Doppelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Siebflächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der Einfachmahlpassagen.
17. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß eine

2

im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist , von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ..., C , C , 1 2 1 2 ...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
18. Verfahren nach Anspruch 17, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine zwischen den beiden MahlWalzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnete trichterförmige Produktzuführung verwendet wird und sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle aspiriert werden.
19. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in einer Vielzahl von B- und C-Mahlpassagen (B ,

1

B , ..., C , C , ...) mit Mahl-Walzenpaaren und anschließenden
2
1 2 Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen (73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen , usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis 17, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei
b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare ohne dazwischenliegende Sichtung aufweist und jedes MahlWalzenpaar eine Mahlpassage (B , B , ..., C , C , ...) bildet, 1 2 1 2
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und
d) jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte zwischensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes von dem obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar ausgelegt ist.
20. Weizenmühle nach Anspruch 19, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten, zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oben lie-
genden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzuführung zwischen den beiden MahlWalzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist und sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an einen Aspirator angeschlossen sind.
Hilfsantrag 2: 1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B , B , 1 2 ..., C , C , ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß 1 2 eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen , Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist , von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ..., C , C , 1 2 1 2 ...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden MahlWalzenpaar mittels einer trichterförmigen Produktzuführung an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombination doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage gesichtet wird.
3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der erste und z weite Schrot sowie die erste und zweite Ausmahlung durch je eine Doppelmahlpassage ohne Zwischensichtung geführt wird.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig von B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , C , ...) mit Mahl-Walzenpaaren und anschließen- 1 2 1 2 den Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen (73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen , usw. hoher Qualität gewonnen wird, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare ohne dazwischenliegende Sichtung aufweist und jedes MahlWalzenpaar eine Mahlpassage (B , B ..., C , C , ...) bildet, 1 2, 1 2

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmige Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes von dem obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist.
7. Getreidemühle nach Anspruch 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppelmahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl, ausgebildet sind, mit je zwei übereinanderliegenden MahlWalzenpaaren.
8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfachmahlpassage verwendet.
9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.
10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens zwei Achtwalzenstühle aufweist.
11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der MahlWalzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.
12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwalzenstühlen (1) den oben liegenden Mahl-Walzenpaaren je eine einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.
13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Walzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zugeordnet ist.
14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an einen Aspirator angeschlossen sind.
15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen jedes Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwindigkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegenden Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvorrichtung aufweisen.

16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompaktreinigung , wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen Großplansichter aufweist.
17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Doppelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Siebflächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der Einfachmahlpassagen.
18. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B , B , 1 2 ..., C , C , ...) so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß 1 2 eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen , Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei


b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist , von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ..., C , C , 1 2 1 2 ...) bildet,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
19. Verfahren nach Anspruch 18, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine zwischen den beiden MahlWalzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnete trichterförmige Produktzuführung verwendet wird.
20. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig von B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , C , ...) mit Mahl-Walzenpaaren und anschließen- 1 2 1 2 den Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen (73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im
hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen , usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis 17, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare ohne dazwischenliegende Sichtung aufweist und jedes MahlWalzenpaar eine Mahlpassage (B , B , ..., C , C , ...) bildet, 1 2 1 2

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte zwischensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes von dem obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar ausgelegt ist.
21. Weizenmühle nach Anspruch 20, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten, zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oben liegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar eine
trichterförmige Produktzuführung zwischen den beiden MahlWalzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.
Hilfsantrag 3: 1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten, als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B , B , B , ..., C , C , C , ... 1 2 3 1 2 3 -Mahlpassagen so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung unmittelbar aufeinanderfolgende in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete B , B , B , ..., C , C , C , ...-Mahl- 1 2 3 1 2 3 Walzenpaare aufweist,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden MahlWalzenpaar mittels einer trichterförmigen Produktzuführung an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombination doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage gesichtet wird.
3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der erste und z weite Schrot sowie die erste und zweite Ausmahlung durch je eine Doppelmahlpassage ohne Zwischensichtung geführt wird.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem
Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten, als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B , B , B , ..., C , C , C , ... 1 2 3 1 2 3 -Mahlpassagen und anschließenden Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen (73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung unmittelbar aufeinanderfolgende in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete B , B , B , ..., C , C , C , ...-Mahl- 1 2 3 1 2 3 Walzenpaare ohne dazwischenliegende Sichtung aufweist,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmige Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes von dem obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist.
7. Getreidemühle nach Anspruch 6,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppelmahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl, ausgebildet sind, mit je zwei übereinanderliegenden MahlWalzenpaaren.
8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfachmahlpassage verwendet.
9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.
10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens zwei Achtwalzenstühle aufweist.
11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der MahlWalzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.
12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwalzenstühlen (1) den oben liegenden Mahl-Walzenpaaren je eine einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.

13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem MahlWalzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zugeordnet ist.
14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an einen Aspirator angeschlossen sind.
15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen jedes Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwindigkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegenden Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvorrichtung aufweisen.
16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompaktreinigung , wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen Großplansichter aufweist.
17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Doppelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Siebflächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der Einfachmahlpassagen.
18. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei welchem das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten, als Mahl-Walzenpaar ausgebildeten B , B , B , ..., C , C , C , ... 1 2 3 1 2 3 -Mahlpassagen so walzenvermahlen und danach gesiebt wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung unmittelbar aufeinanderfolgende in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete B , B , B , ..., C , C , C , ...-Mahl- 1 2 3 1 2 3 Walzenpaare aufweist,


c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
19. Verfahren nach Anspruch 18, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine zwischen den beiden MahlWalzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnete trichterförmige Produktzuführung verwendet wird.
20. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten, als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B , B , B , ..., C , C , C , 1 2 3 1 2 3 ...-Mahlpassagen und anschließenden Siebpassagen mit Plansichtern (152, 153) bzw. Sichterabteilen (73, 74, 145-150) so walzenvermahlen wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis 17, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h


a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung unmittelbar aufeinanderfolgende in einem Walzenstuhl übereinander angeordnete B , B , B , ..., C , C , C , ...-Mahl- 1 2 3 1 2 3 Walzenpaare ohne dazwischenliegende Sichtung aufweist,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen MahlWalzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte zwischensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes von dem obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar ausgelegt ist.
21. Weizenmühle nach Anspruch 20, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten, zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oben liegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzuführung zwischen den beiden MahlWalzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.
Die Klägerin beantragt,
das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens von Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. B. H.. Dieses Gutachten hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.

Entscheidungsgründe:


Die Rechtsmittel sind zulässig; Berufung und Anschlußberufung haben jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, wobei das Streitpatent in dem Umfang, in dem es nicht verteidigt wird, bereits ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (vgl. Sen.Urt. v. 04.06.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe - m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 133, 57).
I. 1. Das Streitpatent betrifft - soweit es noch verteidigt wird - den Bereich der sogenannten Hochmüllerei. Hierbei soll das Getreide nicht in einer oder in nur einigen wenigen Mahlpassagen niedergemahlen oder auf eine bestimmte mittlere Teilchengröße zerkleinert werden. Es sollen vielmehr aus dem Korn, das insbesondere beim Weizen aus dem seinerseits mehrere unterschiedliche Partien aufweisenden Mehlkörper, aus der gefurchten Schale und aus dem Keim besteht, sollen unterschiedliche spezifische Produkte - möglichst isoliert und in möglichst hoher Ausbeute - gewonnen werden. Deshalb durchläuft das Mahlgut wiederholt Mahlpassagen und zwischen den Mahlpassagen immer wieder Passagen, in denen es beispielsweise durch Siebe,
Plansichter, Sichterabteile o.ä. gesichtet und in spezifische Bestandteile getrennt wird. An Passagen, die für das gestufte Vermahlen des Korns und aus ihm bereits gewonnener Fraktionen sorgen, erwähnt das Streitpatent die der Verschrotung dienenden B-Passagen und die C-Passagen, die - wie der hinzugezogene Sachverständige unwidersprochen erläutert hat - nach dem schweizerischen Sprachgebrauch, den das Streitpatent zu Grunde legt, dem späteren Ausmahlen von Grießen und Dunsten dienen. Der Vorgang des Vermahlens und Sichtens war in der Vergangenheit oft 15- bis 20-mal wiederholt worden. Wie die Beschreibung weiter angibt, hatte sich aufgrund jüngerer Entwicklung eine 12- bis 15-malige Vermahlung durchgesetzt, die dadurch geprägt war, daß nach jeder Mahlpassage ein Sichten stattfand. Die trotzdem noch hohe Anzahl von Mahlpassagen und die gleich hohe Anzahl von Sichtungspassagen berührte die Wirtschaftlichkeit einer Mühle angesichts des weiterhin notwendigen Aufwandes für die technischen Einrichtungen und ihren planvollen Einsatz. Die hohe Anzahl von Mahl- und Sichtungspassagen garantierte aber Anpaßbarkeit der Mühle an die jeweilige spezielle Mahlaufgabe, gute Kontrollierbarkeit des Mahlprozesses und die erwünschte Mahlgutqualität, insbesondere eine hohe Ausbeute an hellem Mehl, Grieß, Dunst usw..
Nach der Lehre des Streitpatents soll ein wirtschaftlicherer Betrieb der Mühle möglich sein, ohne daß der Müller Abstriche hinsichtlich der aus dem Stand der Technik bekannten Vorteile, insbesondere bei der Qualität der Mahlprodukte , machen muß.
2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 in der Fassung, in der das Streitpatent von der Beklagten hauptsächlich verteidigt wird, folgendes Verfahren vor:

1. Das Mahlgut wird

a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.

b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei

c) in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen so walzenvermahlen und danach gesiebt,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird;
2. dabei wird das Mahlgut

a) über wenigstens zwei Doppelmahlpassagen geführt, indem es

b) jeweils vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird,
und zwar

c) mittels einer trichterförmigen Produktzuführung

d) direkt und ohne Zwischensichtung,

wobei
3. die Doppelmahlpassagen

a) im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,

b) jeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die

c) jeweils eine Mahlpassage bilden, und
4. die Walzenpaare

a) in einem Walzenstuhl

b) übereinander angeordnet sind und

c) jeweils auf gleicher Höhe liegende Walzen haben;
5. bei jeder Doppelmahlpassage erfolgt eine Sichtung anschließend an diese. Dieser Lösungsvorschlag führt zu einer Verringerung des apparativen Aufwandes der Mühle, zu einer Verringerung von Raum und Kosten, die für den Erwerb, die Unterhaltung und den Betrieb der nötigen Maschinen aufzuwenden sind, und schließlich zu einer Vereinfachung im Ablauf des Mühlenbetriebes , insbesondere einer Arbeitskonzentration, weil gegenüber der aus dem Stand der Technik bekannten Vorgehensweise Vorrichtungen eingespart wer-
den können, die zur Zwischensichtung benötigt werden. Die Streitpatentschrift gibt an, daß trotzdem bei gleicher Mühlenleistung die gleiche Qualität gesichert sei, weil sich überraschend gezeigt habe, daß eine Sichtung nach jeder Mahlpassage entbehrlich sei; erst eine Dreifachvermahlung ohne Zwischensichtung zeige deutlich schlechtere Ergebnisse.
II. Anspruch 1 in der mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Fassung ist nicht schutzfähig.
1. § 5 ErstrG sieht für das gemäß § 4 Abs. 1 ErstrG unter Beibehaltung seines Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckte Streitpatent vor, daß die bisher für es geltenden Rechtsvorschriften noch anzuwenden sind, soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer handelt. Die Schutzfähigkeit des Streitpatents ist deshalb nach § 5 und § 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz für Erfindungen - Patentgesetz - vom 27. Oktober 1983 (GBl. I S. 284, 286; auszugsweise abgedr. z.B. bei Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., 1993, Anh. 10, S. 1552) zu beurteilen. Denn das Streitpatent wurde am 5. Oktober 1988 angemeldet und am 26. September 1990 erteilt. Das in der ehemaligen DDR am 29. Juni 1990 erlassene Gesetz zur Ä nderung des Patentgesetzes und des Gesetzes über Warenkennzeichen (GBl. I S. 571), das gemäß seinem Art. 4 am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist (abgedr. z.B. bei Benkard, aaO, Anh. 9, S. 1548), findet hingegen keine Anwendung. Die Übergangsvorschriften des Art. 3 enthalten keine Bestimmung dazu, welche Fassung des Patentgesetzes für die Prüfung der Schutzfähigkeit der vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung angemeldeten Ausschließungspatente gilt. Deshalb ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß im Nichtigkeitsverfahren dasjenige Recht anzuwenden ist, das für die Erteilung
des Patents maßgebend gewesen ist (Sen.Urt. v. 16.09.1997 - X ZR 105/94, Urt.Umdr. S. 10 f. m.w.N., bei Bausch, Bd. 1 S. 394 ff.; v. 13.04.1999 - X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 107 - Extrusionskopf).
2. Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten ist im Sinne der danach maßgeblichen Vorschrift (§ 5 Abs. 2 PatG 1983 der DDR) neu; es kann nicht festgestellt werden, daß ein Verfahren, das als vorbeschrieben oder vorbenutzt entgegengehalten worden ist, sämtliche Merkmale dieses Patentanspruchs aufweist.

a) Das Mahlverfahren einer Hochmühle, das in dem "Lehrbuch der Müllerei" von Pappenheim aus dem Jahre 1903 auf den S. 532 f. beschrieben ist (Anl. E 23), arbeitet nach dem Prinzip der Hochmüllerei mit dem aus Merkmal 1 d ersichtlichen Ziel, weil die dort vorbeschriebene Maisvermahlung über ein Schrotsystem, ein Grießputzsystem, ein Grießmahlsystem und ein Ausmahlsystem geschieht. Dabei wird das Mahlgut vielfach geschrotet, im Grießmahlsystem ausgemahlen und nach Mahlpassagen wiederholt gesiebt. Dazu wird es jeweils über vier einander nachgeordnete Doppelmahlpassagen geführt , die durch ein oberes und unteres Mahlwalzenpaar in einem Ganz'schen Flachmahlstuhl Nr. 21 gebildet werden. Eine Zwischensichtung erfolgt nicht, wenn das Mahlgut im Mahlstuhl vom obenliegenden an das untere Mahlwalzenpaar übergeben wird. Danach war zum nach § 5 Abs. 2 PatG 1983 der DDR maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund dieses Standes der Technik ein hochmüllerisches Verfahren bekannt, das - was seinen Ablauf und seine gerätetechnische Seite anlangt - die meisten der Merkmale des hauptsächlich verteidigten Patentanspruchs 1 aufweist; insbesondere die Merkmale, welche die wiederholte Walzendoppelvermahlung ohne Zwischensichtung in einem Walzenstuhl mit
zwei Mahlwalzenpaaren betreffen (2 a, b, d, 3 b, c, 4 a, b, 5), sind durch diese Entgegenhaltung als vorbekannt ausgewiesen. Da das vorbekannte Verfahren in einer Rückschüttmühle erfolgt, fehlte es allerdings an der industriellen Herstellung im Produktfluß (Merkmale 1 a, c, 3 a). Außerdem erwähnt das Lehrbuch gem. Anl. E 23 die Verwirklichung der Merkmale 2 c und 4 c nicht.

b) Die anderen Entgegenhaltungen betreffen Verfahren, die lediglich einzelne Doppelmahlpassagen ohne Zwischensichtung nutzen. Sie liegen dem hauptsächlich verteidigten Patentanspruch 1 damit ferner als das aus Anl. E 23 ersichtliche Verfahren; auch diese Entgegenhaltungen können deshalb die Neuheit nicht in Frage stellen.
Das trifft auch für das Verfahren zu, das nach der Behauptung der Klägerin seit 1985/86 in F., I. (Anl. K 28), bei der Weizenvermahlung offenkundig vorbenutzt und auch vorbeschrieben sein soll. Diese Entgegenhaltung soll die Doppelvermahlung in den Schrotpassagen B und B ohne Zwischensichtung
1
2 einschließen; außerdem sollen dort die Passagen C und C jeweils durch ein
1
2 Walzenpaar und eine sogenannte Stiftmühle bewerkstelligt werden, bevor das Gut auf Plansichter gelangt. Das ist aber eine Verfahrensweise, die sich erheblich von einer wiederholten Walzendoppelvermahlung durch zwei Walzenpaare ohne Zwischensichtung unterscheidet. Die Stiftmühlen arbeiten, wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, mit Hilfe von Sieben. Die Darstellung in der Anl. K 28 spricht ferner dafür, daß die Stiftmühlen in F. tatsächlich auch als Mittel der Sichtung eingesetzt worden sind. Denn in dem vorgelegten Diagramm sind sie selbst nicht als Ausmahlpassagen mit eigener Bezeichnung ausgewiesen. Das Diagramm ordnet die Stiftmühlen einzelnen Walzenpassagen zu und weist zwischen den Passagen C und C - wie aus dem Stand der
1
2 Technik bekannt - Vorrichtungen zum Sichten des in der Passage C vermah-

1

lenen Gutes auf. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin auf diese Technik dann auch ebenso wenig wie auf die anderen von ihr behaupteten Vorbenutzungen zurückgekommen.
Es kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, daß das u.a. von Baumgartner Anfang des 20. Jahrhunderts herausgegebene "Handbuch des Mühlenbaus und der Müllerei" (Anl. K 7, 7 a, 7 b sowie Anl. P 1, 2 zur Parallelsache X ZR 61/97) eine wiederholte Walzendoppelvermahlung ohne Zwischensichtung behandelt habe. Der gerichtliche Sachverständige hat zwar gemeint , dem darin enthaltenen Diagramm Figur 126 entnehmen zu können, daß die schematisch dargestellten Drei-Walzenglattstühle denselben Mahlgutstrom zwischensichtungsfrei ausmahlten. Der Sachverständige hat dabei jedoch nicht berücksichtigt, daß der "Mechwart"-Drei-Walzenglattstuhl, der nach seiner Meinung in dem Diagramm Figur 126 dargestellt ist, ausweislich des Kapitels über die Müllerei-Maschinen in der u.a. von Baumgartner herausgegebenen Publikation (Anl. P 1, S. 297 ff.) lediglich eine einfache Vermahlung eines zuvor geteilten Mahlgutstromes ausführt. Da diese Charakterisierung in demselben Werk wie das Diagramm Figur 126 enthalten ist, kann angenommen werden, daß der maßgebliche Fachmann zunächst hierauf zurückgreift, wenn er die Arbeitsweise der im Diagramm Figur 126 gezeigten Mühle zu erfassen sucht. Jedenfalls besteht für ihn kein Anlaß, auf ein anderes Werk, das wesentlich älter ist, als Auslegungshilfe zurückzugreifen. Ob eine aus dem Jahre 1883 stammende Veröffentlichung von Pappenheim einen Drei-Walzenstuhl von Mechwart ohne den Mahlgutstrom teilende Bleche zeigt, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seiner Einschätzung angegeben hat, kann unter diesen Umständen dahinstehen. Denn es verbleiben
jedenfalls durchgreifende Zweifel, daß das Diagramm Figur 126 ein Beispiel für eine wiederholte Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung wiedergibt.
3. Die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigte Lehre nach Anspruch 1 beinhaltet keine Festlegung, für welches Getreide und/oder welche Passagen innerhalb der die Hochmüllerei kennzeichnenden Mahlpassagen das patentgemäße Verfahren durch wiederholte Walzendoppelvermahlung ohne Zwischensichtung arbeiten soll. In dieser weiten Form wird das Patentbegehren der Beklagten nicht von einer erfinderischen Leistung getragen. Jedenfalls für die Maisvermahlung ist die durch den mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Patenanspruch 1 definierte Lehre zum technischen Handeln offensichtlich aus dem bekannten Stand der Technik herleitbar gewesen (§ 5 Abs. 5 PatG 1983 der DDR); das Streitpatent kann deshalb mit diesem Anspruch nicht aufrechterhalten werden, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die technische Lösung nach dieser Lehre industriell anwendbar und fortschrittlich ist.
Für einen Fachmann mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten war es zum maßgeblichen Zeitpunkt naheliegend, das in dem Lehrbuch gem. Anl. E 23 vorbeschriebene Verfahren um die nur wenigen dort nicht erwähnten Merkmale zu ergänzen. Da es bei der Lehre nach dem mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Anspruch 1 um die verfahrensmäßige Gestaltung des Mühlenbetriebs geht, richtet sich dieser Patentanspruch hauptsächlich an in der Müllerei-Praxis tätige Fachleute. Der insoweit maßgebliche Fachmann ist deshalb ein Müllermeister oder - bei Mühlenkonzernen - ein Mitarbeiter in der für die Müllerei technisch zuständigen Abteilung, der eine Hochschulausbildung oder Technikerausbildung genossen hat und eine langjährige Berufserfahrung besitzt. Diese Erfahrung schließt ein, bei der verfahrensmäßi-
gen Gestaltung den Sachverstand nicht ungenutzt zu lassen, der durch die hierzu verwendeten oder benötigten Müllereimaschinen verkörpert wird. Es kann deshalb angenommen werden, daß der maßgebliche Fachmann bei der Erfassung technischer Sachverhalte auch auf Wissen zurückgreifen konnte, das bei der Konstruktion und Herstellung vor allem von Walzenstühlen erforderlich ist, für die innerhalb eines Mühlenbauunternehmens regelmäßig Diplomingenieure verantwortlich sind.
An einen solchermaßen qualifizierten Fachmann stellte das Komplettieren des bekannten Verfahrens durch die Merkmale 2 c und 4 c keine besonderen Anforderungen, deren Bewältigung eine erfinderische Leistung erfordert hätte. Wie in dem als Anl. K 7 b vorgelegten Auszug aus dem bereits erwähnten , Müllerei-Maschinen betreffenden Werk angegeben ist, ist die horizontale Anbringung der Walzen eines Walzenpaares die "natürlichste" Gestaltung. Sie ergibt - was jedem Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist und deshalb erstrebt wird - einen einfacheren Mahlgutverlauf, und ihre Konstruktion anstelle der ansonsten häufig schräg angebrachten Walzen erfordert nur handwerkliches Können. So ist in der deutschen Patentschrift 673 927 (Anl. E 25) die horizontale Anbringung der Walzen ohne nähere Ausführungsanleitung einfach als alternative Möglichkeit bezeichnet. Als Vorbild konnte beispielsweise aber auch der sog. Sulzbergerstuhl dienen, wie er in der Schrift "400 Jahre Walzenstuhl" aus dem Jahre 1953 abgebildet ist (Anl. K 6 a).
Da diese Abbildung schräge zu den jeweils unteren Mahlspalten weisende Vorrichtungsteile zeigt, bot es sich im Falle horizontaler Walzen auch an, das den oberen Spalt verlassende Mahlgut in geeigneter Weise dem unteren Mahlspalt zuzuführen. Eine trichterförmige Produktführung war daher nach
dem Vorbild ebenfalls mit bloß handwerklicher Maßnahme zu verwirklichen. Die mündliche Erörterung dieser Frage mit dem Sachverständigen hat dies bestätigt. Auch der Sachverständige hat auf die jedem Fachmann erkennbare Notwendigkeit von Einrichtungen hingewiesen, die verhindern, daß das aus dem ersten Spalt austretende Mahlgut unkontrolliert "wegfliegt". Ferner hat er darauf hingewiesen, daß aufgrund der durch Anspruch 15 der deutschen Offenlegungsschrift 2 730 166 (Anl. K 4) vorbeschriebenen Lehre dem Fachmann eine Doppelwalzeneinheit mit einem mit einem Untersatz fest verbundenen Produktsammeltrichter offenbart war. Eine mit einem Trichter versehene Doppelwalzeneinheit als oberes Doppelwalzenpaar auszugestalten, war dadurch geradezu vorgegeben.
Schwierigkeiten, die von einem Fachmann mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht zu meistern gewesen wären, ergaben sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, daß der in Anl. E 23 beschriebene Vier-Walzenstuhl im Rahmen des vorbekannten Verfahrens in einer Rückschüttmühle und noch nicht in einer Mühle eingesetzt war, die das Mahlgut im Produktfluß industriell bearbeitet. Denn Walzenstühle sind grundsätzlich bauartbedingt für beide Systeme gleichermaßen geeignet. Zu Recht verweist die Klägerin insoweit auf die aus 1957 stammende Veröffentlichung in der "Deutschen Müller-Zeitung" (Anl. K 19). Dort ist nämlich auf S. 632 erläutert, daß sich mit Maschinen einer Rückschüttmühle ohne weiteres Vollautomatik erzielen läßt.
Der Senat vermag schließlich auch keinen Grund zu erkennen, der den mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestatteten Fachmann hätte abhalten können, die leicht zu bewerkstelligenden Maßnahmen auch tat-
sächlich durchzuführen. Die von der Beklagten als hauptsächliches Argument ins Feld geführte Befürchtung, eine im Sinne des Merkmals 1 d zu geringe Ausbeute zu erreichen, kann kein Hinderungsgrund gewesen sein. Da das durch Anl. E 23 vorgegebene Vorbild der Hochmüllerei zuzuordnen ist, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung noch einmal dargelegt hat, hatte der Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur Anlaß, sondern brauchte er auch nur probeweise das durch bloß handwerkliche Maßnahmen veränderte Verfahren anzuwenden, um sich von dessen Tauglichkeit auch in dieser Hinsicht zu überzeugen. Ergänzend wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen zu den die wiederholte doppelte Weizenvermahlung ohne Zwischensichtung betreffenden Ansprüchen 18 und 19 in der hauptsächlich verteidigten Fassung verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.
Die vorstehende Bewertung wird von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Auch er hat in dem allgemein gehaltenen Vorschlag nach Anspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung, die in einem Walzenstuhl stattfindende Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung wiederholt zu nutzen, nichts erkennen können, das dem Fachmann nicht nahegelegen hat. Außerdem steht dies im Einklang mit den Feststellungen des Bundespatentgerichts, das dabei auf den technischen Sachverstand seiner technischen Richter zurückgreifen konnte.
Zu Unrecht meint die Beklagte, die Überzeugung, daß der beanspruchten Lehre die erforderliche erfinderische Qualität fehle, verbiete sich, wenn man das meist hohe Alter der Entgegenhaltungen und den Erfolg berücksichtige , den die Erfindung gehabt habe. Die Streitpatentschrift selbst weist aus, daß die Hochmüllerei sich nur langsam weiterentwickelt hat. Die Erörterungen mit
dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, daß diese Darstellung richtig ist. Der Senat hat ihnen entnommen, daß hier lediglich ein enger Markt mit wenigen Teilnehmern betroffen ist, sowie daß die Mühlen und ihre Gerätschaften eine ungewöhnlich lange Lebensdauer haben, so daß die Notwendigkeit, sie durch Neuerungen zu ersetzen, vergleichsweise gering ist. Es verwundert daher nicht, daß es vom Anfang des vorigen Jahrhunderts bis in dessen 70er Jahre dauerte, bis für die zunächst auf einem 15- bis 20-mal wiederholten Vermahlen und Sichten basierende Hochmüllerei eine Verbesserung erreicht war, obwohl dieses aufwendige Verfahren erkennbar die Wirtschaftlichkeit des Müllereibetriebes berührte. Die Entwicklung ging dabei in Richtung Verringerung der Mahlpassagen und war abgeschlossen, als sich das 12- bis 15-malige Vermahlen durchgesetzt hatte. Das Erreichte mußte dann erst wieder als ungenügend erkannt werden. Die hierfür benötigte Zeitspanne bis zur Anmeldung des Streitpatents war dann aber vergleichsweise kurz. Auch der eingeschlagene Weg kann nicht als eigenartig angesehen werden. Nachdem in der Vergangenheit die Anzahl der Passagen verringert worden war, bot es sich geradezu an, mit einer Verringerung des Aufwandes, der für die einzelne Passage noch notwendig war, zu versuchen, das neuerliche Wirtschaftlichkeitsinteresse zufrieden zu stellen. Angesichts des Bedürfnisses nach immer wirtschaftlicherer Ausstattung kann unter diesen Umständen der behauptete Erfolg der Beklagten schließlich ohne weiteres dadurch erklärt werden, daß sie die naheliegende Lösung in marktfähiger Form anzubieten in der Lage war.
III. Das Schicksal des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 teilen auch die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5. Sie beinhalten vorteilhafte Ausgestaltungen, die ihrer-
seits nichts Erfinderisches aufweisen. Die Beklagte hat Gegenteiliges auch nicht geltend gemacht.
IV. Das Streitpatent kann auch nicht mit dem hauptsächlich verteidigten Anspruch 6 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten aufrechterhalten werden.
Dieser Anspruch läßt sich merkmalsmäßig wie folgt gliedern:
1. Getreidemühle

a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.

b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher

c) das Mahlgut in einem Produktfluß in einer Vielzahl von Bund C-Mahlpassagen mit Mahl-Walzenpaaren und anschließenden Siebpassagen mit Plansichtern bzw. Sichterabteilen so walzenvermahlen wird,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.
2. Hierzu sind

a) wenigstens zwei Doppelmahlpassagen vorhanden, die


b) im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,

a) jeweils zwei Mahl-Walzenpaare ohne dazwischenliegende Sichtung aufweisen, die

b) jeweils eine Mahlpassage bilden,

e) in einem Walzenstuhl

f) übereinander angeordnet sind, und

g) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen, wobei

h) in jeder Doppelmahlpassage eine trichterförmige Produktzuführung zur Übergabe des Mahlgutes von dem obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist, die

i) direkt, zwischensichtungsfrei erfolgt.
3. Bei jeder Doppelmahlpassage folgt eine Siebpassage nach der zweiten Mahlpassage.
Dieser Lösungsvorschlag enthält die dem bereits abgehandelten Anspruch 1 entsprechenden Anweisungen für eine Hochmühle, die das wiederholte Vermahlen ohne Zwischensichtung in Doppelmahlpassagen ausführt.
Seiner Patentierung steht ebenfalls die Anl. E 23 entgegen, die dem Fachmann neben dem bereits abgehandelten Verfahren auch die nach diesem Verfahren arbeitende Maishochmühle offenbart hat, die Sichterabteile in Form von Gitterdrähten und Sieben hat. Die im Hinblick auf den verteidigten Anspruch 1 erörterten Gründe gelten deshalb für Anspruch 6 in gleicher Weise. Die Schaffung einer Getreidemühle liegt zwar vornehmlich in den Händen eines Mühlenbauunternehmens , weshalb der maßgebliche Fachmann insoweit ein dort tätiger Diplomingenieur mit Berufserfahrung auf diesem Gebiet der Technik ist. Bei der Schaffung einer Getreidemühle ist dieser Fachmann jedoch jeweils auf die Zusammenarbeit mit dem auftraggebenden Mühlenunternehmen angewiesen. Dies führt dazu, daß er auch Kenntnisse nutzen kann, die der Müller oder der in der technischen Abteilung eines Mühlenbetriebes tätige Mitarbeiter hat, so daß sich hinsichtlich des maßgeblichen Sachverstands keine Unterschiede feststellen lassen, die eine unterschiedliche Beurteilung der erfinderischen Leistung bei dem mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Patentanspruch 1 einerseits und dem Anspruch 6 andererseits rechtfertigen könnten.
V. Das Schicksal des Patentanspruchs 6 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten teilen auch die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 7 bis 17. Sie beinhalten wiederum vorteilhafte Ausgestaltungen , die ihrerseits nichts Erfinderisches aufweisen. Das trifft insbesondere auch auf die mit dem Hauptantrag verteidigten Ansprüche 7 und 14 zu.
Was den Unteranspruch 7 betrifft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in dem in dem Parallelverfahren X ZR 63/97 zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil verwiesen.

Hinsichtlich der Aspiration, durch welche die Lehre für eine Getreidemühle durch Unteranspruch 14 weiter konkretisiert wird, haben die Erörterungen mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben, daß in der industriellen Hochmüllerei ein Zwei-Walzenstuhl zum maßgeblichen Zeitpunkt praktisch immer unter Einsatz einer an die pneumatische Mahlgutführung gekoppelten Aspiration betrieben wurde. Es war danach bekannt, den Transport des Mahlgutes durch über Kanäle geführte Saugluft zu fördern. Das ließ es selbstverständlich sein, eine solche Förderung auch in den Speiseräumen zu haben, die in dem jeweils zum Einsatz kommenden Walzenstuhl vorhanden sind. Auch das zur Verwirklichung Erforderliche überstieg nicht die Fähigkeiten des maßgeblichen Fachmannes. Das hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung auf Nachfrage ebenfalls bestätigt. Insbesondere in der Notwendigkeit, das aufgrund der Beschaffenheit und Betriebsweise von ZweiWalzenstühlen Bekannte auf Einheiten mit vier Walzen zu übertragen, hat der Sachverständige keine Schwierigkeiten gesehen, deren Überwindung eine erfinderische Leistung erfordert hätte. Zu seiner - dort ohnehin nicht näher begründeten - gegenteiligen Meinung im schriftlichen Gutachten ist der Sachverständige zunächst nur deshalb gelangt, weil ihm zur Beurteilung keine Entgegenhaltung vorgelegt worden war, die bereits alle Einzelheiten des Ausführungsbeispiels des Streitpatents zeigt.
VI. Was die mit dem Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 18 und 19 an sich - also ohne in den Ansprüchen 2 bis 5 genannte Merkmale - anlangt , muß ebenfalls festgestellt werden, daß ihnen die erforderliche erfinderische Leistung nicht zu Grunde liegt.
Der verteidigte Anspruch 18 lehrt folgendes Verfahren:
1. Das Mahlgut wird

a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.

b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei

c) in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen so walzenvermahlen und danach gesiebt,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird;
2. dabei wird das Mahlgut

a) über wenigstens zwei Doppelmahlpassagen geführt, indem es
b) jeweils vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird,
und zwar

c) direkt und ohne Zwischensichtung,
wobei

3. die Doppelmahlpassagen

a) im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,

a) jeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die

b) jeweils eine Mahlpassage bilden, und
4. die Walzenpaare

a) in einem Walzenstuhl

b) übereinander angeordnet sind und

c) jeweils auf gleicher Höhe liegende Walzen haben.
5. Bei jeder Doppelmahlpassage erfolgt die Sichtung anschließend an diese.
Der verteidigte Anspruch 19 konkretisiert diese Lehre durch das Merkmal :
2 d) durch Verwendung einer trichterförmigen Produktzuführung zwischen den Mahl-Walzenpaaren.
Der sachliche Unterschied der Ansprüche 18 und 19 zu dem Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten besteht danach - sieht man von dem Fehlen des Merkmals 2 d bei Anspruch 18 ab - in der Beschränkung auf die Vermahlung von Weizen. Auch die Ansprüche 18 und 19 legen jedoch bestimmte Mahlpassagen nicht fest, in denen eine Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung stattfinden muß; es reicht aus, wenn - wo auch immer innerhalb von B- und/oder C-Mahlpassagen - eine zwischensichtungslose Doppelvermahlung im Produktfluß wiederholt geschieht. Diese Lehre war unter Berücksichtigung des bereits Ausgeführten dem Fachmann ebenfalls nahegelegt.
Die Weizenvermahlung unterscheidet sich - wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat - allerdings wesentlich von der Vermahlung anderer Getreide. Das in dem Lehrbuch von Pappenheim 1903 (Anl. E 23) beschriebene wiederholte doppelte Vermahlen von Mais ohne Zwischensichtung mittels eines Ganz'schen Flachmahlstuhls Nr. 21 war deshalb für sich allein kein hinreichendes Vorbild, die Lehre nach den mit dem Hauptantrag verteidigten Patentansprüchen 18 und 19 aufzufinden. Die durch Walzen bewirkte zwischensichtungslose Vermahlung von Weizen als solche war aber zum maßgeblichen Zeitpunkt eine in der Hochmüllerei nicht unbekannte Maßnahme, und zwar sowohl für die Schrotung von Weizen als auch in der Weizenausmahlstufe.
So war in der "Deutschen Müller-Zeitung", Jahrgang 1957, auf den S. 635 f. (Anl. K 19) in dem dort abgebildeten Diagramm einer Weizenmühle eine durch zwei direkt einander nachgeordnete Zwei-Walzenstühle gebildete Doppelmahlpassage B /B ohne Zwischensichtung dargestellt, wobei aus- 1 2 drücklich ausgeführt war, mit diesem Diagramm ließen sich bei richtiger Vorbe-
reitung des Weizens und sorgfältiger Führung der Vermahlung ganz gute Resultate erzielen. Ferner hatten 1928 zwei Abhandlungen in der Zeitschrift "Die Mühle" (Anl. K 1, K 6) Vermahlungspläne für Weizen gezeigt, bei denen das erste Schrot ebenfalls ohne Absichtung unmittelbar weiter vermahlen werden sollte, wobei in einem der Artikel in der Erläuterung hierauf auch nochmals ausdrücklich hingewiesen war. Schließlich ist auf die Schrift der Ganz & Comp. aus dem Jahre 1904 gem. Anl. E 24 zu verweisen, obwohl darin nicht gesagt ist, der dort beschriebene Vier-Walzenstuhl Nr. 21 sei gleichermaßen für die Mais- wie die Weizenvermahlung geeignet. Denn eine die Bearbeitung des Weizens betreffende Einschränkung ist dort nur für den Einsatz des Walzenstuhles in Ausmahlpassagen gemacht. Allgemein ist hingegen die Rede davon, daß der Walzenstuhl sich sehr gut zur Kornvermahlung eigne; während für Mais die Vermahlung zu feinem Grieß, also das Ausmahlen, ausdrücklich erwähnt ist, fehlt allerdings eine solche Eignungsangabe für sonstiges Korn. Diese Schrift konnte der Fachmann deshalb jedenfalls als Bestätigung werten, daß auch ein Vier-Walzenstuhl ohne Zwischensichtungsmittel sich immerhin zur Schrotung in B-Passagen im Rahmen der hochmüllerischen Herstellung von Weizenmahlprodukten eigne.
Für die Ausmahlstufe hingegen konnte der Fachmann dem 1939 bekanntgemachten deutschen Patent 673 927 (Anl. E 25) die Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung entnehmen. Diese Schrift betrifft Walzenstuhleinheiten, die vier Walzen in zwei übereinander angeordneten Paaren aufweisen, in deren Spalten das Mahlgut nacheinander bearbeitet wird, wobei die Walzen des unteren Paares als Auflösewalzen bezeichnet sind, was nach den auch von der Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben des Sachverständigen den Fachmann unzweideutig auf eine Einrichtung hinweist, mit der Weizen ausgemahlen
werden soll. Die auf Einrichtungen zur Sichtung zwischen dem oberen und unteren Walzenpaar verzichtende Lösung nach dem deutschen Patent 673 927 geht zwar davon aus, daß eine der Walzen nur durch Reibung an einer anderen mitgenommen wird, was bedeutet, daß die Walzen des betreffenden Paares eine Quetschpassage bilden, die nach den von den Parteien nicht angezweifelten Angaben des Sachverständigen mit einer Mahlpassage nicht gleichgesetzt werden kann. Die Offenbarung der Patentschrift geht jedoch weiter. Ihre Angabe, meistens werde nur eine der das obere Walzenpaar bildenden zwei Kalibrier- oder Mahlwalzen angetrieben (Sp. 1 Z. 11 ff.), läßt schon erkennen , daß damals auch die andere Möglichkeit praktiziert wurde. Die in Sp. 2 Z. 56 f. der Beschreibung des deutschen Patents 673 927 dann auch ausdrücklich angesprochene Möglichkeit, Walzen mit verschiedener Geschwindigkeit anzutreiben, und die Benennung der hierzu geeigneten Mittel legen deshalb das Verständnis nahe, daß in diesem Falle ein ansonsten entsprechend der Erfindung gestalteter Walzenstuhl dazu bestimmt ist, auch im oberen Walzenspalt echte Mahlarbeit zu leisten. Da zudem noch angegeben war, auf jede Walze könne der Hauptantrieb der Maschine übertragen werden, erfuhr der Fachmann auf diese Weise, daß mittels einer Vier-Walzen-Einheit zwischensichtungsfreie Doppelvermahlung möglich ist, und zwar - was angesichts der Entstehungszeit des deutschen Patents 673 927 nicht angezweifelt werden kann - im Rahmen der damals schon allgemein praktizierten Hochmüllerei des Weizens. Als Bestätigung dafür, daß dieses Verständnis den Tatsachen entspricht , konnte dem Fachmann das 1877 erteilte deutsche Patent 3327 (Anl. E 22) dienen, das einen Drei-Walzenstuhl mit zwei vom Mahlgut nacheinander zu durchlaufenden Mahlspalten betrifft, zwischen denen s ich keine Sichtungseinrichtungen befinden. Als Einsatzbereich dieser Vorrichtung war ebenfalls die Hochmüllerei des Weizens ausgewiesen, weil in der Beschrei-
bung angegeben war, sie solle zum Grießauflösen oder Ausmahlen eingesetzt werden. Auch dieser Vorschlag beinhaltete damit ein Beispiel für eine zwischensichtungslose Weitergabe des aus dem ersten Mahlwalzenspalt austretenden Weizenmahlgutes in den zweiten Mahlwalzenspalt.
Die danach festzustellende Existenz von Vorschlägen (Vermahlungsplan und Vorrichtungen), die erkennen lassen, daß man sowohl in B-Passagen als auch in C-Passagen auch bei der Weizenvermahlung durchaus ohne Zwischensichtung doppelt vermahlen kann, eröffnete ohne weiteres die Möglichkeit , eine zwischensichtungsfreie Doppelmahlpassage jeweils in jeder der beiden Vermahlungsstufen einzusetzen. Auch die wiederholte Doppelvermahlung des Weizens ohne Zwischensichtung war damit vorgegeben. Da - wie hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verteidigten Anspruchs 1 ausgeführt - auch die sonstigen Anweisungen der Ansprüche 18 und 19 nahe liegen, läßt sich auch aus diesem Vorschlag nicht die Feststellung ableiten, welche die Aufrechterhaltung des Streitpatents mit den verteidigten Ansprüchen 18 und 19 rechtfertigte.
Einen Grund, der den mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestatteten Fachmann hätte abhalten können, den leicht zu bewerkstelligenden Schritt auch tatsächlich durchzuführen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Wie den im angefochtenen Urteil auch angeführten Schriften entnommen werden kann, hielt man es im Hinblick auf das in Merkmal 1 d zum Ausdruck kommende Ziel der Hochmüllerei vielfach zwar für angebracht, nach jeder Mahlpassage zu sichten. Daß die zwischensichtungslose Doppelvermahlung als alternative Vorgehensweise der Hochmüllerei nicht zum damaligen Fachwissen gehörte, wird jedoch durch die zuvor erörterten Entgegenhal-
tungen widerlegt. Da sie die zwischensichtungslose Doppelvermahlung durch Zwei-, Drei- und Vier-Walzenstühle offenbaren, belegen sie überdies, daß für diese Alternative geschaffene oder zumindest geeignete Vorrichtungen zum maßgeblichen Zeitpunkt in einer Vielfalt zu Verfügung standen, die es fachlicherseits jedenfalls angezeigt sein ließ, ihre Tauglichkeit im Hinblick auf den in Merkmal 1 d zum Ausdruck kommenden Zweck in der Weizenvermahlung zu überprüfen. Es mag zwar sein, daß Teil der damaligen fachlichen Überlegung die Erwägung war, bei einem Verfahren, das nach einzelnen Mahlpassagen ohne Sichtung auszukommen sucht, müsse man eine geringere Ausbeute als den damals in der Hochmüllerei üblichen Prozentsatz an hellen Mehlen befürchten , zumal in den Entgegenhaltungen nicht ausdrücklich gesagt war, daß bei Befolgung des gemachten Vorschlags dieser Grad der Leistung möglich sei. Die Existenz insbesondere verschiedener Vorrichtungen für die doppelte Walzenvermahlung ohne Zwischensichtung zu Zeiten, als zum aktuellen Stand der Technik die Hochmüllerei gehörte, stand aber einem fachlichen Urteil entgegen , etwas anderes als eine unvertretbare Ausbeute sei mit ihnen nicht möglich. Da die zwischensichtungslose Doppelvermahlung - wie ohne weiteres einsichtig ist - in v orteilhafter Weise zu einer Verkürzung und Vereinfachung des Vermahlungsplanes und damit zu verbesserter Wirtschaftlichkeit eines Mühlenbetriebes führt, kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, daß Anlaß bestand, durch versuchsweisen Einsatz dieser Maßnahme in Mahlpassagen, die nach dem damaligen Wissensstand als eher wenig kritisch erschienen, die erzielbare Ausbeute bei der Weizenvermahlung in Erfahrung zu bringen. Das war auch ohne jeden hinderlichen Aufwand durchzuführen. Da der Sache nach nur auf Sichtungseinrichtungen verzichtet werden mußte, war die Feststellung sogar bei einer hiermit ausgestatteten Mühle leicht möglich; denn es war lediglich nötig, diese Einrichtungen aus dem Mahlguts-
trom zu nehmen oder das Mahlgut anders zu führen. Damit war die dem Streitpatent zugrundeliegende Erkenntnis dem Fachmann ohne weiteres eröffnet.
Vergeblich weist die Beklagte demgegenüber auf die Angaben zur Ausbeute , die der Fachmann durch den Artikel gemäß Anl. K 6 in der Zeitschrift "Die Mühle" erhielt. Die dort genannten 62 bis 68% Weizenmehl bedeuteten zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar keine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute. Den dadurch gegebenen Mangel der vorbeschriebenen Weizen- und Roggenmühle führte der Fachmann jedoch nicht allein auf die zwischensichtungslose Verschrotung in den Mahlpassagen B /B z urück. Fachlicherseits 1 2 kamen hierfür mehrere Gründe in Betracht, nämlich neben dem Fehlen von Sieben für das erste Schrot die Kürze des in dem Artikel vorgeschlagenen Vermahlungsplanes und die Art der Riffelung der Walzen. Vor allem die dort vorgeschlagene Oberflächengestaltung der geriffelten Walzen mußte der Fachmann - wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung außerdem erläutert hat - aufgrund der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Entwicklung als ausbeuteschädlich erkennen. Aber auch die Anzahl der Mahlpassagen, mit welcher der Verfasser des Artikels auszukommen glaubte, war nicht mehr zeitgemäß. Der Fachmann hatte deshalb Veranlassung , die soeben angesprochene Überprüfung mit insoweit angepaßten Parametern durchzuführen. Dann aber bildeten auch die Angaben zur vorbeschriebenen Ausbeute keinen Hinderungsgrund mehr, sich die Lehre nach dem Anspruch 18 in der Fassung des Hauptantrages durch im Können des Fachmanns mit durchschnittlichen Fähigkeiten liegende, ohne weiteres zu bewerkstelligende Maßnahmen zu erschließen.
Die Überzeugung des Senats findet Bestätigung in den Ausführungen des Sachverständigen. Er hat nicht nur die zuvor abgehandelten Schriften als die Hochmüllerei betreffend eingestuft; auch den Offenbarungsgehalt zur möglichen Arbeitsweise des Vier-Walzenstuhls nach der deutschen Patentschrift 673 927 hat er in dem oben erörterten Sinne beurteilt, weshalb der Senat der gegenteiligen, dem gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich vorgehaltenen Deutung durch das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten nicht zu folgen vermag. Der gerichtliche Sachverständige ist schließlich ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, daß es für einen Fachmann naheliegend gewesen ist, wiederholte Doppelmahlpassagen ohne Zwischensichtung im Produktfluß bei der Weizenvermahlung zu realisieren.
VII. 1. Die Ansprüche 18 und 19 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten können auch nicht mit Erfolg bei Berücksichtigung der kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2, 4 und/oder 5 verteidigt werden. Die insoweit beanspruchten Konkretisierungen betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen, die ihrerseits nichts Erfinderisches aufweisen.
2. Mit dem kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 3 als zusätzliches Merkmal verteidigt die Beklagte die Ansprüche 18 und 19 mit ihrem Hauptantrag hingegen in einer Form, in der die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind, weil - wie die vorstehenden Ausführungen ergeben - die Merkmal 2 a und Merkmal 2 c ergänzende Anweisung,
zumindest der erste und zweite Schrot sowie die erste und zweite Ausmahlung werden durch je eine Doppelmahlpassage ohne Zwischensichtung geführt,

im Stand der Technik für die Weizenvermahlung ohne Vorbild ist, was die zwischensichtungsfreie doppelte Walzenvermahlung in den genannten vorderen Ausmahlpassagen (C und C ) anlangt.
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a) Die Merkmale der in dieser Form verteidigten Ansprüche sind als zur Erfindung gehörend offenbart. Auf Figur 5 der Streitpatentschrift wird verwiesen. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht angezeigt, weil insoweit die Frage der Offenbarung kein Streitpunkt der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

b) In dieser verteidigten Form sind die Ansprüche 18 und 19 nach dem Hauptantrag der Beklagten neu. Auf die Ausführungen zur Neuheit des hauptsächlich verteidigten Patentanspruchs 1 kann verwiesen werden.

c) Die Lösung ist industriell anwendbar und fortschrittlich, weil sie erlaubt , (auch) in den ersten Ausmahlpassagen apparativen Aufwand und die damit verbundenen Kosten zu ersparen.

d) Die Lehre ist schließlich auch nicht offensichtlich aus dem bekannten Stand der Technik herleitbar gewesen. Das entnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen.
Danach fehlten zum maßgeblichen Zeitpunkt jegliche Hinweise, daß eine Vermahlung, die zwischen der ersten und zweiten Ausmahlung auf eine Zwischensichtung verzichtet, auch bei Weizen gewünschte Ergebnisse bringen könnte. In der Schrift gemäß Anl. E 24, die aus dem Jahre 1904 stammt und den damaligen Ganz'schen Flachmahlstuhl mit der Nr. 21 betrifft, ist - wie be-
reits erwähnt - nur allgemein davon die Rede, daß der Walzenstuhl sich sehr gut zur Kornvermahlung eigne; während für Mais die Vermahlung zu feinem Grieß, also das Ausmahlen, ausdrücklich erwähnt ist, fehlt eine solche Eignungsangabe für sonstiges Korn. Der deutschen Patentschrift 673 927 (Anl. E 25) ist ebenfalls nicht zu entnehmen, daß die Eignung des dort beschriebenen Vier-Walzenstuhls sich auch auf das erste und zweite Ausmahlen von Weizen ohne Zwischensichtung erstrecke. Etwas anderes kann auch für den Drei-Walzenstuhl nach der deutschen Patentschrift 3327 (Anl. E 22) nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige zwar zunächst gemeint, der das Grießauflösen betreffenden Textstelle in der Beschreibung könne entnommen werden, daß dieser Walzenstuhl zur Ausmahlung in C /C -Passagen verwendet werden könne. Diese Meinung hat der 1 2 Sachverständige in der anschließenden Erörterung jedoch revidiert, weil die Beschreibung des deutschen Patents 3327 das Grießauflösen nur im Zusammenhang mit einem Quetschvorgang erwähnt, zu dem es kommt, wenn die Walzen dieses Stuhles nicht mit verschiedener, sondern mit gleicher Umfangsgeschwindigkeit angetrieben werden. Der Senat kann deshalb nur davon ausgehen , daß das in dem deutschen Patent 3327 beschriebene Ausmahlen – wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner berichtigenden Darstellung angegeben hat – erst in späteren Mahlpassagen, etwa in den Passagen C /C er- 6 7 folgt. Schließlich kann auch das "Handbuch des Mühlenbaus und der Müllerei" (Anl. K 7) kein Vorbild für die Walzendoppelvermahlung von Weizen ohne Zwischensichtung in den Passagen C /C bieten; wie der Sachverständige schon 1 2 in seinem schriftlichen Gutachten näher ausgeführt hat und zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist, kann der jeweils vier Walzen betreffenden Darstellung in dem Diagramm Figur 126 schon nicht entnommen werden, daß das Mahlgut eine zwischensichtungslose Doppelmahlpassage durchläuft.

Die Doppelwalzenvermahlung von Weizen ohne Zwischensichtung außerhalb der Verschrotungsstufe erstmals in einer der C -Mahlpassage nachfol-

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genden späteren Verarbeitungsstufe einzusetzen, mußte dem Fachmann auch aus der Erkenntnis heraus richtig erscheinen, daß das Unterlassen einer Sichtung schon nach der C -Passage von vornherein im Ausmahlgut Schale-

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und Keimlingsteilchen belasse. Da die Ausmahlpassagen C /C bestimmungs- 1 2 gemäß der Gewinnung der weißen Mehle aus den durch Schrotung gewonnenen Grießen erster Qualität dienen, mußte angenommen werden, daß sich hier der notwendig engere Spalt der nachfolgenden Mahlpassage nur nachteilig auswirken könne, wenn auf eine Sichtung verzichtet würde. Das entsprach – wie der Sachverständige ebenfalls schon in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat – der zum Prioritätstag gültigen Lehrmeinung. Die hierdurch bedingte Erwartung, bei Verzicht auf die Sichtung des Weizenmahlgutes zwischen den Passagen C und C müsse in besonderer Weise mit negativen
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2 Auswirkungen auf Mehlausbeute und Mehlqualität gerechnet werden, läßt es auch ausgeschlossen erscheinen, daß ein Fachmann mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nur in Erwägung zog, auch insoweit Versuche anzustellen. Die durch das Streitpatent offenbarte Erkenntnis, daß die Doppelvermahlung von Weizen ohne Zwischensichtung nicht nur bei der Schrotung, sondern gerade auch in den Ausmahlpassagen C /C ohne Gefahr für die hohe Ausbeute an hellen Mehlen nutzbar 1 2 ist, war dem Fachmann, der nicht erfinderisch tätig wird, mithin verschlossen.
Dieser Überzeugung steht der Prospekt über einen Mahlautomat Quadromat Senior (Anl. K 15) nicht entgegen. Denn in dieser aus dem Jahre 1980 stammenden Unterlage ist lediglich eine Versuchsmühle beschrieben, deren Aufga-
be es ist, "duplizierbare" Resultate zu erhalten. Die dort gezeigte Dreifachvermahlung in C -, C - und C -Passage ohne Zwischensichtung soll dazu beitra- 1 2 3 gen, daß sich in labormäßigen Untersuchungen bei einfachster Bedienung ein Maximum an Ergebnissen und Aussagen bei hoher Gleichmäßigkeit gewinnen läßt. Die nächstliegende Deutung ist deshalb, daß dieser Zweck den Entfall von Sieben zwischen der C - und der C -Passage auch dann verlangt oder je-
1
2 denfalls rechtfertigt, wenn Weizen vermahlen wird. Das läßt es in Fällen, in denen dieser Zweck nicht verfolgt wird, nicht naheliegend sein, auch hier auf die Zwischensichtung nach der ersten Ausmahlpassage zu verzichten. Die Überzeugung, daß die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Patentansprüche 18 und 19 in der hier erörterten eingeschränkten Fassung auf erfinderischer Leistung beruhen, wird schließlich auch nicht in Frage gestellt durch die tatsächlichen Behauptungen, welche die Klägerin im Zusammenhang mit einer angeblich 1985/1986 in F., I., errichteten Mühle (Anl. K 28) aufgestellt hat. Wie oben ausgeführt geben auch diese Unterlagen bzw. die behauptete Vorbenutzung dem Fachmann keinen Hinweis, in der gewerbsmäßigen Hochmüllerei von Weizen könnte die sonst übliche Sichtung nach der C -Passage ohne Gefahr für Mehlausbeute und Mehlqualität unterbleiben. Die-

1

ses Ergebnis ist nach allem vielmehr - wie in der Patentschrift auch, allerdings einschränkungslos für alle Passagen angegeben - überraschend, so daß insoweit der Lehre die erforderliche erfinderische Qualität nicht abgesprochen werden kann.
VIII. Die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Ansprüche 20 und 21 sind wiederum mangels erfinderischer Leistung nicht schutzfähig.
Anspruch 20 betrifft - sieht man von einer zusätzlichen Ausgestaltung mit Merkmalen der durch den Hauptantrag der Beklagten verteidigten Ansprüche 7 bis 17 ab - eine
1. Weizenmühle

a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.

b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher

c) das Mahlgut in einem Produktfluß in einer Vielzahl von Bund C-Mahlpassagen mit Mahl-Walzenpaaren und anschließenden Siebpassagen mit Plansichtern bzw. Sichterabteilen so walzenvermahlen wird,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.
2. Hierzu sind

a) wenigstens zwei Doppelmahlpassagen vorhanden, die

b) im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,

c) jeweils zwei Mahl-Walzenpaare ohne dazwischenliegende Sichtung aufweisen, die


d) jeweils eine Mahlpassage bilden,

e) in einem Walzenstuhl

f) übereinander angeordnet sind, und

g) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen, wobei

h) jede Doppelmahlpassage für eine zur Übergabe des Mahlgutes von dem obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar ausgelegt ist, die

i) direkt zwischensichtungsfrei erfolgt.
3. Bei jeder Doppelmahlpassage folgt eine Siebpassage nach der zweiten Mahlpassage.
Der verteidigte Anspruch 21 konkretisiert diese Lehre durch das Merkmal : 2. j) durch Anordnung einer trichterförmigen Produktzuführung zwischen den Mahl-Walzenpaaren.
Diese Ansprüche greifen die Merkmale der mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Ansprüche 18 und 19 in vergleichbarer Weise auf, wie es bei Anspruch 6 im Vergleich zum Anspruch 1 der Fall ist. Auch ihre Schutzfähigkeit beurteilt sich deshalb nicht anders, als es für die Ansprüche 18 und 19
als solche festgestellt ist. Auch soweit die Ansprüche 20 und 21 mit den kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 7 bis 17 verteidigt werden, ändert sich aus den bereits genannten Gründen am Fehlen einer erfinderischen Leistung nichts.
IX. Die Hilfsanträge, welche die Beklagte in Verteidigung des Streitpatents zuletzt gestellt hat, können das Streitpatent nicht in einem Umfange tragen , der weiter reicht, als es nach den bisher gemachten Ausführungen gerechtfertigt ist.
1. Der erste Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Hauptantrag durch die zusätzliche Kennzeichnung der verteidigten Lehre, daß
sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle aspiriert werden (Ansprüche 1 bis 5 und 18) bzw. an einen Aspirator angeschlossen werden (Ansprüche 6 bis 16 und 20).
Es kann dahinstehen, ob ein die erste Alternative einschließender Patentanspruch gegenüber der ursprünglichen Anmeldung und/oder dem erteilten Patent unzulässig erweitert wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Denn beide Kennzeichnungen enthalten ihrerseits nichts, das für sich oder im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der verteidigten Ansprüche etwas Erfinderisches aufwiese. Auf die Ausführungen im Rahmen des Unteranspruchs 14 des Hauptantrages der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
2. Der zweite Hilfsantrag der Beklagten konkretisiert den Anspruchssatz nach dem Hauptantrag dadurch, daß die Walzenvermahlung
in zwölf bis zwanzig
B- und C-Mahlpassagen erfolgen soll.
Diese Anweisung führt ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Lehre zum technischen Handeln. Denn eine Walzenvermahlung in dieser Häufigkeit war - wie bereits ausgeführt - gängige Praxis in der Hochmüllerei; zunächst wurde die Vermahlung fünfzehn- bis zwanzigmal wiederholt, bis man dazu überging, sich mit einer zwölf- bis fünfzehnmaligen Vermahlung zufrieden zu geben.
3. Abgesehen davon, daß er auch die durch den zweiten Hilfsantrag beanspruchte Häufigkeit der Vermahlung aufgreift, unterscheidet sich der dritte Hilfsantrag der Beklagten von dem Hauptantrag dadurch, daß die verteidigte Lehre eine Anweisung enthält, wonach jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei
in ihrer Zählung unmittelbar aufeinanderfolgende
Mahl-Walzenpaare aufweist.
Auch dieser Anweisung liegt eine erfinderische Leistung nicht zu Grunde. Bei zwei Mahl-Walzenpaaren in einem Walzenstuhl besteht nämlich ohnehin eine der durch diese Ausstattung vorgegebenen Möglichkeiten darin, diese Paare als unmittelbar aufeinanderfolgende Mahlpassagen zu nutzen, was sich
auch in einer entsprechenden Zählung ausdrückt. Diese Gestaltung stand dem Fachmann daher ohne weiteres zur Verfügung.
An der Bewertung des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 3 der Beklagten ändert nichts die zusätzliche Kennzeichnung der Mahl-Walzenpaare bzw. Doppelmahlpassagen durch die Bezeichnung
B , B , B , ..., C , C , C , ... . 1 2 3 1 2 3
Diese Kennzeichnung kann nur als beispielhaft verstanden werden, weil die Bezeichnungen durch Punkte ergänzt sind. Hierdurch wird üblicherweise eine nicht abschließende Aufzählung umschrieben. Weder aus dem hilfsweise verteidigten Anspruchssatz noch aus der Beschreibung des Streitpatents, dem dieser Anspruchssatz vorangestellt werden soll, lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, daß hier etwas anderes gemeint sein könnte. Die zusätzliche Kennzeichnung ist mithin ohne Einfluß auf den Sinngehalt, der ansonsten (Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1 und 2) durch die dort gewählte Angabe "Bund C-Mahlpassagen" bestimmt wird.
X. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, 110 PatG in der Fassung vom 16. Dezember 1980.
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Meier-Beck

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Erstreckungsgesetz - ErstrG | § 4 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen


(1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspatente, Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres

Patentgesetz - PatG | § 5


Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Erstreckungsgesetz - ErstrG | § 5 Anzuwendendes Recht


Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen sind auf die nach § 4 erstreckten gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen die bisher für sie geltenden Rechtsvorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Ei

Erstreckungsgesetz - ErstrG | § 12 Prüfung erteilter Patente


(1) Ein nach § 4 erstrecktes Patent, das nicht auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft ist, wird auf Antrag von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt geprüft. Der Antrag kann vom Patentinhaber und jedem Dritten gestellt

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bei uns veröffentlicht am 29.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 63/97 Verkündet am: 17. Juli 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2001 - X ZR 61/97

bei uns veröffentlicht am 29.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 61/97 Verkündet am: 17. Juli 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe

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(1) Ein nach § 4 erstrecktes Patent, das nicht auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprüft ist, wird auf Antrag von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamt geprüft. Der Antrag kann vom Patentinhaber und jedem Dritten gestellt werden. § 44 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und § 45 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11 gestellt worden ist.

(2) Ein für ein nach § 4 erstrecktes Patent bereits wirksam gestellter Prüfungsantrag wird von der Prüfungsstelle weiterbehandelt. Eine von Amts wegen bereits begonnene Prüfung eines Patents wird fortgesetzt.

(3) Die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 führt zur Aufrechterhaltung oder zum Widerruf des Patents. § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Gegen die Aufrechterhaltung kann Einspruch nach § 59 des Patentgesetzes erhoben werden.

(4) Auf Patente im Sinne des Absatzes 1 ist § 81 Abs. 2 des Patentgesetzes nicht anzuwenden.

(5) § 130 des Patentgesetzes ist auf Prüfungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen sind auf die nach § 4 erstreckten gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen die bisher für sie geltenden Rechtsvorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 961) nur noch anzuwenden, soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer handelt. Im übrigen unterliegen sie den mit dem Einigungsvertrag übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts.

(1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Ausschließungspatente und Wirtschaftspatente, Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckt.

(2) Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.

(3) Für Herkunftsangaben, die mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingetragen oder angemeldet sind, gelten die §§ 33 bis 38.

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 61/97 Verkündet am:
17. Juli 2001
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die
Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Berufungen der Parteien im übrigen wird das am 19. Dezember 1996 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts teilweise abgeändert.
Das europäische Patent 0 335 925 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche folgende Fassung erhalten : 1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß ei-

2

ne im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) bildet,

2



c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen,

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird und

e) zumindest der erste und zweite Schrot (B und B ) sowie die
1
2 erste und zweite Ausmahlung (C und C ) durch je eine
1
2 Doppelmahlpassage ohne Zwischensichtung geführt wird, insbesondere wenn das Gut in Kombination doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage gesichtet wird, oder das Gut vier- bis sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, oder insbesondere für die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzuführung verwendet wird, die zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelvermahlung angeordnet ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. Oktober 1988 unter Inanspruchnahme der Priorität einer schweizerischen Patentanmeldung vom 6. Oktober 1987 angemeldeten europäischen Patents 0 335 925 (Streitpatent). Das in deutscher Sprache erteilte Streitpatent betrifft Verfahren zur Herstellung von Getreidemahlprodukten und Getreidemühlenanlage. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nur eingeschränkt.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, auch in eingeschränkter Fassung sei das Streitpatent nicht patentfähig, weil sein Gegenstand , abgesehen davon, daß er nicht neu sei, sich für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt. Die Patentansprüche 1 und 6 lauten danach:
1. Verfahren zur Herstellung von Getreidemahlprodukten wie z.B. Mehl, Grieß, Dunst usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei dem das Mahlgut vielfach, vorzugsweise zwölf- bis zwanzigmal, in B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , C , ...) walzenver- 1 2 1 2 mahlen und wiederholt gesiebt wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Mahlgut wenigstens zweimal über einander nachgeordnete Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen (B ,

1


B , ..., C , C , ...) einer Doppelmahlpassage geführt wird, und
2
1 2 anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, wobei mindestens eine Doppelmahlpassage aus zwei Ausmahlpassagen (C , C , ...) besteht. 1 2 6. Getreidemühle zur Herstellung von Getreidemahlprodukten wie z.B. Mehl, Grieß, Dunst usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei , mit (insbesondere zwölf bis zwanzig) B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , C , ...) mit Walzenpaaren (4, 5, 1 2 1 2 4', 5', 7, 8, 7', 8') und einer Vielzahl von jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassagen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß wenigstens zwei nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen mit je zwei nacheinander angeordneten Mahlwalzenpaaren (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') ohne Sichtung zwischen den z wei Walzenpaaren vorgesehen sind, wobei mindestens eine Doppelmahlpassage aus zwei Ausmahlpassagen (C , C , ...) besteht. 1 2 Wegen der ferner aufrechterhaltenen Unteransprüche 2 bis 5 (unmittelbar und/oder mittelbar rückbezogen auf Anspruch 1) und 7 bis 19 (unmittelbar und/oder mittelbar rückbezogen auf Anspruch 6) wird auf das Urteil des Bundespatentgerichts verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil dahingehend abzuändern, daß die Patentansprüche des Streitpatents folgende Fassung erhalten:
1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , C , 1 2 1 2 ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) bildet,

2



c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen über eine trichterförmige Produktzuführung direkt und ohne Zwi-
schensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombination doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage gesichtet wird.
3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der erste und zweite Schrot (B und B ) sowie die erste und zweite
1
2 Ausmahlung (C und C ) durch je eine Doppelmahlpassage ohne
1
2 Zwischensichtung geführt wird.
4. Verfahren nach Anspruch 1 oder einem der Ansprüche 2 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in (insbesondere zwölf bis zwanzig) B- und
C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , C , ...) mit Mahl-Walzenpaaren 1 2 1 2 (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') so walzenvermahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B ,

1

B ..., C , C , ...) bildet, 2, 1 2

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und

d) in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmige Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist.
7. Getreidemühle nach Anspruch 6,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppelmahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl, ausgebildet sind, mit je zwei übereinander liegenden MahlWalzenpaaren.
8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfachmahlpassage verwendet.
9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.
10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens zwei Achtwalzenstühle aufweist.
11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der MahlWalzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.
12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwalzenstühlen (1) den obenliegenden Mahl-Walzenpaaren je eine einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.
13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem MahlWalzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zugeordnet ist.
14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an eine Aspiration angeschlossen sind.
15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen jedes Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwindigkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegenden Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvorrichtung aufweisen.
16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompaktreinigung , wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen Großplansichter aufweist.
17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Doppelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Siebflächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der Einfachmahlpassagen.
18. Getreidemühle nach den Patentansprüchen 6 bis 17, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Mahlspaltverstelleinrichtungen je einer Fernsteuerung zugeordnet sind und Rechnermittel zur Speicherung und Wiederabrufung der für jede Mahlaufgabe spezifischen Mahlspalteinstellungen sowie aller übrigen Einstellwerte der Verarbeitungs- und Transportmittel.
19. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß ei-

2

ne im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst
anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) bildet,

2



c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
20. Verfahren nach Anspruch 19, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzuführung verwendet wird, die zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.
21. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in (insbesondere zwölf bis zwanzig) B- und
C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , C , ...) mit Mahl-Walzenpaaren 1 2 1 2 so walzenvermahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen , Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis 18, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B ,

1

B , ..., C , C , ...) bildet,
2
1 2
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und
d) jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte, zwischensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar ausgelegt ist.
22. Weizenmühle nach Anspruch 21,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzuführung zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.
Mit drei weiteren Anträgen erstrebt die Beklagte hilfsweise folgende Fassung des Streitpatents:
Hilfsantrag 1: 1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , C , 1 2 1 2 ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare
aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) bildet,

2



c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen,

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen über eine trichterförmige Produktzuführung direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird und

e) sowohl der Speiseraum des oberen Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Walzenpaares über Kanäle aspiriert werden.
2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombination doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage gesichtet wird.
3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der erste und zweite Schrot (B und B ) sowie die erste und zweite
1
2 Ausmahlung (C und C ) durch je eine Doppelmahlpassage ohne
1
2 Zwischensichtung geführt wird.
4. Verfahren nach Anspruch 1 oder einem der Ansprüche 2 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in (insbesondere zwölf bis zwanzig) B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , C , ...) mit Mahl-Walzenpaaren 1 2 1 2 (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') so walzenvermahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B ,

1

B ..., C , C , ...) bildet, 2, 1 2

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,

d) in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmige Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist und

e) sowohl der Speiseraum des oberen Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Walzenpaares über Kanäle an eine Aspiration angeschlossen sind.
7. Getreidemühle nach Anspruch 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppelmahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl, ausgebildet sind, mit je zwei übereinander liegenden MahlWalzenpaaren.
8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer
Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfachmahlpassage verwendet.
9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.
10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens zwei Achtwalzenstühle aufweist.
11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der MahlWalzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.
12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwalzenstühlen (1) den obenliegenden Mahl-Walzenpaaren je eine einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.
13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem MahlWalzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zugeordnet ist.
14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen je-
des Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwindigkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegenden Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvorrichtung aufweisen.
15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompaktreinigung , wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen Großplansichter aufweist.
16. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 15, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Doppelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Siebflächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der Einfachmahlpassagen.
17. Getreidemühle nach den Patentansprüchen 6 bis 16, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Mahlspaltverstelleinrichtungen je einer Fernsteuerung zugeordnet sind und Rechnermittel zur Speicherung und Wiederabrufung der für jede Mahlaufgabe spezifischen Mahlspalteinstellungen sowie aller übrigen Einstellwerte der Verarbeitungs- und Transportmittel.
18. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem
Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß ei-

2

ne im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) bildet,

2



c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
19. Verfahren nach Anspruch 18,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzuführung verwendet wird, die zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist und sowohl der Speiseraum des oberen Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Walzenpaares über Kanäle aspiriert werden.
20. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in (insbesondere zwölf bis zwanzig) B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , C , ...) mit Mahl-Walzenpaaren 1 2 1 2 so walzenvermahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen , Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis 18, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B ,

1

B , ..., C , C , ...) bildet,
2
1 2
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und
d) jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte, zwischensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar ausgelegt ist.
21. Weizenmühle nach Anspruch 20, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzuführung zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist und sowohl der Speiseraum des oberen Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Walzenpaares über Kanäle an eine Aspiration angeschlossen sind.
Hilfsantrag 2: 1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B , B , 1 2
..., C , C , ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, 1 2 daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ...,C , 1 2 1 C , ...) bildet,

2



c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen über eine trichterförmige Produktzuführung direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombination doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut
nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage gesichtet wird.
3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der erste und zweite Schrot (B und B ) sowie die erste und zweite
1
2 Ausmahlung (C und C ) durch je eine Doppelmahlpassage ohne
1
2 Zwischensichtung geführt wird.
4. Verfahren nach Anspruch 1 oder einem der Ansprüche 2 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je einer Zwischensichtung vorgenommen werden.
6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B ,

1

B , ..., C , C , ...) mit Mahl-Walzenpaaren (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8')
2
1 2 so walzenvermahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen , Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h
a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei
b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B ,

1

B ..., C , C , ...) bildet, 2, 1 2

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und

d) in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmige Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist.
7. Getreidemühle nach Anspruch 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppelmahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl, ausgebildet sind, mit je zwei übereinander liegenden MahlWalzenpaaren.
8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfachmahlpassage verwendet.
9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.
10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens zwei Achtwalzenstühle aufweist.
11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der MahlWalzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.
12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwalzenstühlen (1) den obenliegenden Mahl-Walzenpaaren je eine einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.
13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem MahlWalzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine
Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zugeordnet ist.
14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an eine Aspiration angeschlossen sind.
15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen jedes Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwindigkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegenden Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvorrichtung aufweisen.
16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompaktreinigung , wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen Großplansichter aufweist.
17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Doppelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Sieb-
flächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der Einfachmahlpassagen.
18. Getreidemühle nach den Patentansprüchen 6 bis 17, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Mahlspaltverstelleinrichtungen je einer Fernsteuerung zugeordnet sind und Rechnermittel zur Speicherung und Wiederabrufung der für jede Mahlaufgabe spezifischen Mahlspalteinstellungen sowie aller übrigen Einstellwerte der Verarbeitungs- und Transportmittel.
19. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B ,

1

B , ..., C , C , ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt
2
1 2 wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei
b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B , B , ..., C , 1 2 1 C , ...) bildet,

2



c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden MahlWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
20. Verfahren nach Anspruch 19, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzuführung verwendet wird, die zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.
21. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B , B , ..., C , C , ...) mit Mahl-Walzenpaaren so walzenver- 1 2 1 2 mahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß eine im
hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen , usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis 18, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare aufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B ,

1

B , ..., C , C , ...) bildet,
2
1 2
c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und
d) jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte, zwischensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar ausgelegt ist.
22. Weizenmühle nach Anspruch 21, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-
führung zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.
Hilfsantrag 3: 1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten, als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B , B , B , ..., C , C , C , ...- 1 2 3 1 2 3 Mahlpassagen so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung unmittelbar aufeinander folgende in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete B , B , B , ..., C , C , C , ...- 1 2 3 1 2 3 Mahl-Walzenpaare aufweist,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen über eine trichterförmige Produktzuführung direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombination doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut nach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage gesichtet wird.
3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der erste und zweite Schrot (B und B ) sowie die erste und zweite
1
2 Ausmahlung (C und C ) durch je eine Doppelmahlpassage ohne
1
2 Zwischensichtung geführt wird.
4. Verfahren nach Anspruch 1 oder einem der Ansprüche 2 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je einer Zwischensichtung vorgenommen werden.

6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten, als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B , B , B , ..., C , C , C , 1 2 3 1 2 3 ...-Mahlpassagen so walzenvermahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung unmittelbar aufeinander folgende in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete B , B , B , ..., C , C , C , ...- 1 2 3 1 2 3 Mahl-Walzenpaare aufweist,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und

d) in jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmige Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien
Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist.
7. Getreidemühle nach Anspruch 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppelmahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl, ausgebildet sind, mit je zwei übereinander liegenden MahlWalzenpaaren.
8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer Siebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfachmahlpassage verwendet.
9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination sowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.
10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens zwei Achtwalzenstühle aufweist.
11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der MahlWalzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.

12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwalzenstühlen (1) den obenliegenden Mahl-Walzenpaaren je eine einstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.
13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem MahlWalzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zugeordnet ist.
14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an eine Aspiration angeschlossen sind.
15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen jedes Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwindigkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegenden Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvorrichtung aufweisen.
16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompaktreinigung , wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen Großplansichter aufweist.
17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Doppelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Siebflächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der Einfachmahlpassagen.
18. Getreidemühle nach den Patentansprüchen 6 bis 17, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Mahlspaltverstelleinrichtungen je einer Fernsteuerung zugeordnet sind und Rechnermittel zur Speicherung und Wiederabrufung der für jede Mahlaufgabe spezifischen Mahlspalteinstellungen sowie aller übrigen Einstellwerte der Verarbeitungs- und Transportmittel.
19. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten, als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B , B , B , ..., C , C , C , 1 2 3 1 2 3 ...-Mahlpassagen so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst anschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird; wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung unmittelbar aufeinander folgende in einem Walzenstuhl (1)
übereinander angeordnete B , B , B , ..., C , C , C , ...- 1 2 3 1 2 3 Mahl-Walzenpaare aufweist,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen Mahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und

d) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt und ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.
20. Verfahren nach Anspruch 19, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzuführung verwendet wird, die zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.
21. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten , als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B , B , B , ..., C , 1 2 3 1 C , C , ...-Mahlpassagen so walzenvermahlen und in einer Viel- 2 3 zahl von jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher
Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis 18, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h

a) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten Mahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei

b) jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung unmittelbar aufeinander folgende in einem Walzenstuhl (1) übereinander angeordnete B , B , B , ..., C , C , C , ...- 1 2 3 1 2 3 Mahl-Walzenpaare aufweist,

c) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und

d) jede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte, zwischensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar ausgelegt ist.
22. Weizenmühle nach Anspruch 21, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und zwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen zum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzuführung zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.

Die Klägerin beantragt,
das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens von Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. B. H.. Dieses Gutachten hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.

Entscheidungsgründe:


Beide Berufungen sind zulässig; die Rechtsmittel haben jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, wobei das Streitpatent in dem Umfang, in dem es nicht verteidigt wird, bereits ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (vgl. Sen.Urt. v. 04.06.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 – Rauchgasklappe – m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 133,

57).


I. 1. Das Streitpatent betrifft - soweit es noch verteidigt wird - den Bereich der sogenannten Hochmüllerei. Hierbei soll das Getreide nicht in einer oder in nur einigen wenigen Mahlpassagen niedergemahlen oder auf eine bestimmte mittlere Teilchengröße zerkleinert werden. Es sollen vielmehr aus dem Korn, das insbesondere beim Weizen aus dem seinerseits mehrere unterschiedliche Partien aufweisenden Mehlkörper, aus der gefurchten Schale und aus dem Keim besteht, unterschiedliche spezifische Produkte - möglichst iso-
liert und in möglichst hoher Ausbeute - gewonnen werden. Deshalb durchläuft das Mahlgut wiederholt Mahlpassagen und zwischen den Mahlpassagen immer wieder Passagen, in denen es beispielsweise durch Siebe, Plansichter, Sichterabteile o.ä. gesichtet und in spezifische Bestandteile getrennt wird. An Passagen , die für das gestufte Vermahlen des Korns und aus ihm bereits gewonnener Fraktionen sorgen, erwähnt das Streitpatent die der Verschrotung dienenden B-Passagen und die C-Passagen, die – wie der hinzugezogene Sachverständige unwidersprochen erläutert hat – nach dem schweizerischen Sprachgebrauch, den das Streitpatent zu Grunde legt, dem späteren Ausmahlen von Grießen und Dunsten dienen. Der Vorgang des Vermahlens und Sichtens war in der Vergangenheit oft 15 bis 20-mal wiederholt worden. Wie die Beschreibung weiter angibt, hatte sich aufgrund jüngerer Entwicklung eine 12bis 15-malige Vermahlung durchgesetzt, die dadurch geprägt war, daß nach jeder Mahlpassage ein Sichten stattfand. Die trotzdem noch hohe Anzahl von Mahlpassagen und die gleich hohe Anzahl von Sichtungspassagen berührte die Wirtschaftlichkeit einer Mühle angesichts des weiterhin notwendigen Aufwandes für die technischen Einrichtungen und ihren planvollen Einsatz. Die hohe Anzahl von Mahl- und Sichtungspassagen garantierte aber Anpaßbarkeit der Mühle an die jeweilige spezielle Mahlaufgabe, gute Kontrollierbarkeit des Mahlprozesses und die erwünschte Mahlgutqualität, insbesondere eine hohe Ausbeute an hellem Mehl, Grieß, Dunst usw..
Nach der Lehre des Streitpatents soll ein wirtschaftlicherer Betrieb der Mühle möglich sein, ohne daß der Müller Abstriche hinsichtlich der aus dem Stand der Technik bekannten Vorteile, insbesondere bei der Qualität der Mahlprodukte , machen muß.
2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 in der Fassung, in der das Streitpatent von der Beklagten verteidigt wird, folgendes Verfahren vor:
1. Das Mahlgut wird

a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw.

b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei

c) in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.
2. Dabei wird das Mahlgut

a) über wenigstens zwei Doppelmahlpassagen geführt, indem es

b) jeweils vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird,
und zwar

c) mittels einer trichterförmigen Produktzuführung


d) direkt und ohne Zwischensichtung,
wobei
3. die Doppelmahlpassagen

a) im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,

b) jeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die

c) jeweils eine Mahlpassage bilden, und
4. die Walzenpaare

a) in einem Walzenstuhl

b) übereinander angeordnet sind und

c) jeweils auf gleicher Höhe liegende Walzen haben;
5. bei jeder Doppelmahlpassage erfolgt die Sichtung anschließend an diese.
Dieser Lösungsvorschlag führt zu einer Verringerung des apparativen Aufwandes der Mühle, zu einer Verringerung von Raum und Kosten, die für den Erwerb, die Unterhaltung und den Betrieb der nötigen Maschinen aufzu-
wenden sind, und schließlich zu einer Vereinfachung im Ablauf des Mühlenbetriebes , insbesondere einer Arbeitskonzentration, weil gegenüber der aus dem Stand der Technik bekannten Vorgehensweise Vorrichtungen eingespart werden können, die zur Zwischensichtung benötigt werden. Die Streitpatentschrift gibt an, daß trotzdem bei gleicher Mühlenleistung die gleiche Qualität gesichert sei, weil sich überraschend gezeigt habe, daß eine Sichtung nach jeder Mahlpassage entbehrlich sei; erst eine Dreifachvermahlung ohne Zwischensichtung zeige deutlich schlechtere Ergebnisse.
II. Anspruch 1 in der mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Fassung ist nicht schutzfähig.
1. Diese Lehre zum technischen Handeln ist allerdings neu (Art. 52 Abs. 1, 54 EPÜ); es kann nicht festgestellt werden, daß ein Verfahren, das als vorbeschrieben oder vorbenutzt entgegengehalten worden ist, sämtliche Merkmale dieses Anspruchs aufweist.

a) Das Mahlverfahren einer Hochmühle, das in dem ”Lehrbuch der Müllerei” von Pappenheim aus dem Jahre 1903 auf den S. 532 f. beschrieben ist (Anl. E 23) arbeitet nach dem Prinzip der Hochmüllerei mit dem aus Merkmal 1 d ersichtlichen Ziel, weil die dort vorbeschriebene Maisvermahlung über ein Schrotsystem, ein Grießputzsystem, ein Grießmahlsystem und ein Ausmahlsystem geschieht. Dabei wird das Mahlgut vielfach geschrotet, im Grießmahlsystem ausgemahlen und nach Mahlpassagen wiederholt gesiebt. Dazu wird es jeweils über vier einander nachgeordnete Doppelmahlpassagen geführt , die durch ein oberes und unteres Mahlwalzenpaar in einem Ganz'schen Flachmahlstuhl Nr. 21 gebildet werden. Eine Zwischensichtung erfolgt nicht,
wenn das Mahlgut vom obenliegenden an das untere Mahlwalzenpaar übergeben wird. Danach war zum nach Art. 54 EPÜ maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund dieses Standes der Technik ein hochmüllerisches Verfahren bekannt, das – was seinen Ablauf und seine gerätetechnische Seite anlangt – die meisten der Merkmale des hauptsächlich verteidigten Patentanspruchs 1 aufweist; insbesondere die Merkmale, welche die wiederholte Walzendoppelvermahlung ohne Zwischensichtung in einem Walzenstuhl mit zwei Mahlwalzenpaaren betreffen (2 a, b, d, 3 b, c, 4 a, b, 5), sind durch diese Entgegenhaltung als vorbekannt ausgewiesen. Da das vorbekannte Verfahren in einer Rückschüttmühle erfolgt, fehlte es allerdings an der industriellen Herstellung im Produktfluß (Merkmale 1 a, c, 3 a). Außerdem erwähnt das Lehrbuch gem. Anl. E 23 die Verwirklichung der Merkmale 2 c und 4 c nicht.

b) Die anderen Entgegenhaltungen betreffen Verfahren, die lediglich einzelne Doppelmahlpassagen ohne Zwischensichtung nutzen. Sie liegen dem hauptsächlich verteidigten Patentanspruch 1 damit ferner als das aus Anl. E 23 ersichtliche Verfahren; auch diese Entgegenhaltungen können deshalb die Neuheit nicht in Frage stellen.
Das trifft auch für das Verfahren zu, das nach der Behauptung der Klägerin seit 1985/86 in F., I. (Anl. K 28), bei der Weizenvermahlung offenkundig vorbenutzt und auch vorbeschrieben sein soll. Diese Entgegenhaltung soll die Doppelvermahlung in den Schrotpassagen B und B ohne Zwischensichtung
1
2 einschließen; außerdem sollen dort die Passagen C und C jeweils durch ein
1
2 Walzenpaar und eine sogenannte Stiftmühle bewerkstelligt werden, bevor das Gut auf Plansichter gelangt. Das ist aber eine Verfahrensweise, die sich erheblich von einer wiederholten Walzendoppelvermahlung durch zwei Walzenpaare ohne Zwischensichtung unterscheidet. Die Stiftmühlen arbeiten, wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, mit Hilfe von Sieben. Die Darstellung in der Anl. K 28 spricht ferner dafür, daß die Stiftmühlen in F. tatsächlich auch als Mittel der Sichtung eingesetzt worden sind. Denn in dem vorgelegten Diagramm sind sie selbst nicht als Ausmahlpassagen mit eigener Bezeichnung ausgewiesen. Das Diagramm ordnet die Stiftmühlen einzelnen Walzenpassagen zu und weist zwischen den Passagen C und C - wie aus dem Stand der
1
2 Technik bekannt - Vorrichtungen zum Sichten des in der Passage C vermah-

1

lenen Gutes auf. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin auf diese Technik dann auch ebenso wenig wie auf die anderen von ihr behaupteten Vorbenutzungen zurückgekommen.
Es kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, daß das u.a. von Baumgartner Anfang des 20. Jahrhunderts herausgegebene "Handbuch des Mühlenbaus und der Müllerei" (Anl. K 7, 7 a, 7 b sowie Anl. P 1, 2) eine wiederholte Walzendoppelvermahlung ohne Zwischensichtung behandelt habe. Der gerichtliche Sachverständige hat zwar gemeint, dem darin enthaltenen Diagramm Figur 126 entnehmen zu können, daß die schematisch dargestellten Drei-Walzenglattstühle denselben Mahlgutstrom zwischensichtungsfrei ausmahlten. Der Sachverständige hat dabei jedoch nicht berücksichtigt, daß der "Mechwart"-Drei-Walzenglattstuhl, der nach seiner Meinung in dem Diagramm Figur 126 dargestellt ist, ausweislich des Kapitels über die Müllerei-Maschinen in der u.a. von Baumgartner herausgegebenen Publikation (Anl. P 1, S. 297 ff.) lediglich eine einfache Vermahlung eines zuvor geteilten Mahlgutstromes ausführt. Da diese Charakterisierung in demselben Werk wie das Diagramm Figur 126 enthalten ist, kann angenommen werden, daß der maßgebliche Fachmann zunächst hierauf zurückgreift, wenn er die Arbeitsweise der im Diagramm
Figur 126 gezeigten Mühle zu erfassen sucht. Jedenfalls besteht für ihn kein Anlaß, auf ein anderes Werk, das wesentlich älter ist, als Auslegungshilfe zurückzugreifen. Ob eine aus dem Jahre 1883 stammende Veröffentlichung von Pappenheim einen Drei-Walzenstuhl von Mechwart ohne den Mahlgutstrom teilende Bleche zeigt, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seiner Einschätzung angegeben hat, kann unter diesen Umständen dahinstehen. Denn es verbleiben jedenfalls durchgreifende Zweifel, daß das Diagramm Figur 126 ein Beispiel für eine wiederholte Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung wiedergibt.
2. Die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigte Lehre nach Anspruch 1 beinhaltet keine Festlegung, für welches Getreide und/oder welche Passagen innerhalb der die Hochmüllerei kennzeichnenden Mahlpassagen das patentgemäße Verfahren durch wiederholte Walzendoppelvermahlung ohne Zwischensichtung arbeiten soll. In dieser weiten Form wird das Patentbegehren der Beklagten nicht von einer erfinderischen Leistung getragen. Jedenfalls was die Maisvermahlung anlangt, brauchte es zum Auffinden des durch den mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Patenanspruch 1 definierten Verfahrens keiner erfinderischen Tätigkeit.
Für einen Fachmann mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten war es zum maßgeblichen Zeitpunkt naheliegend, das in dem Lehrbuch gem. Anl. E 23 vorbeschriebene Verfahren um die nur wenigen dort nicht erwähnten Merkmale zu ergänzen. Da es bei der Lehre nach dem mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Anspruch 1 um die verfahrensmäßige Gestaltung des Mühlenbetriebs geht, richtet sich dieser Patentanspruch hauptsächlich an in der Müllerei-Praxis tätige Fachleute. Der insoweit maßgebliche
Fachmann ist deshalb ein Müllermeister oder - bei Mühlenkonzernen - ein Mitarbeiter in der für die Müllerei technisch zuständigen Abteilung, der eine Hochschulausbildung oder Technikerausbildung genossen hat und eine langjährige Berufserfahrung besitzt. Diese Erfahrung schließt ein, bei der verfahrensmäßigen Gestaltung den Sachverstand nicht ungenutzt zu lassen, der durch die hierzu verwendeten oder benötigten Müllereimaschinen verkörpert wird. Es kann deshalb angenommen werden, daß der maßgebliche Fachmann bei der Erfassung technischer Sachverhalte auch auf Wissen zurückgreifen konnte, das bei der Konstruktion und Herstellung vor allem von Walzenstühlen erforderlich ist, für die innerhalb eines Mühlenbauunternehmens regelmäßig Diplomingenieure verantwortlich sind.
An einen solchermaßen qualifizierten Fachmann stellte das Komplettieren des bekannten Verfahrens durch die Merkmale 2 c und 4 c keine besonderen Anforderungen, deren Bewältigung eine erfinderische Tätigkeit erfordert hätte. Wie in dem als Anl. K 7 b vorgelegten Auszug aus dem bereits erwähnten , Müllerei-Maschinen betreffenden Werk angegeben ist, ist die horizontale Anbringung der Walzen eines Walzenpaares die "natürlichste" Gestaltung. Sie ergibt - was jedem Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist und deshalb erstrebt wird - einen einfacheren Mahlgutverlauf, und ihre Konstruktion anstelle der ansonsten häufig schräg angebrachten Walzen erfordert nur handwerkliches Können. So ist in der deutschen Patentschrift 673 927 (Anl. E 25) die horizontale Anbringung der Walzen ohne nähere Ausführungsanleitung einfach als alternative Möglichkeit bezeichnet. Als Vorbild konnte beispielsweise aber auch der sog. Sulzbergerstuhl dienen, wie er in der Schrift "400 Jahre Walzenstuhl" aus dem Jahre 1953 abgebildet ist (Anl. K 6 a).
Da diese Abbildung schräge, zu den jeweils unteren Mahlspalten weisende Vorrichtungsteile zeigt, bot es sich im Falle horizontaler Walzen auch an, das den oberen Mahlspalt verlassende Gut in geeigneter Weise dem unteren Mahlspalt zuzuführen. Eine trichterförmige Produktführung war daher nach dem Vorbild ebenfalls mit bloß handwerklicher Maßnahme zu verwirklichen. Die mündliche Erörterung dieser Frage mit dem Sachverständigen hat dies bestätigt. Auch der Sachverständige hat auf die jedem Fachmann erkennbare Notwendigkeit von Einrichtungen hingewiesen, die verhindern, daß das aus dem ersten Spalt austretende Mahlgut unkontrolliert "wegfliegt". Ferner hat er darauf hingewiesen, daß aufgrund der durch Anspruch 15 der deutschen Offenlegungsschrift 2 730 166 (Anl. K 4) vorbeschriebenen Lehre dem Fachmann eine Doppelwalzeneinheit mit einem mit einem Untersatz fest verbundenen Produktsammeltrichter offenbart war. Eine mit einem Trichter versehene Doppelwalzeneinheit als oberes Doppelwalzenpaar auszugestalten, war dadurch geradezu vorgegeben.
Schwierigkeiten, die von einem Fachmann mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht zu meistern gewesen wären, ergaben sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, daß der in Anl. E 23 beschriebene Vier-Walzenstuhl im Rahmen des vorbekannten Verfahrens in einer Rückschüttmühle und noch nicht in einer Mühle eingesetzt war, die das Mahlgut im Produktfluß industriell bearbeitet. Denn Walzenstühle sind grundsätzlich bauartbedingt für beide Systeme gleichermaßen geeignet. Zu Recht verweist die Klägerin insoweit auf die aus 1957 stammende Veröffentlichung in der "Deutschen Müller-Zeitung" (Anl. K 19). Dort ist nämlich auf S. 632 erläutert, daß sich mit Maschinen einer Rückschüttmühle ohne weiteres Vollautomatik erzielen läßt.

Der Senat vermag schließlich auch keinen Grund zu erkennen, der den mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestatteten Fachmann hätte abhalten können, die leicht zu bewerkstelligenden Maßnahmen auch tatsächlich durchzuführen. Die von der Beklagten als hauptsächliches Argument ins Feld geführte Befürchtung, eine im Sinne des Merkmals 1 d zu geringe Ausbeute zu erreichen, kann kein Hinderungsgrund gewesen sein. Da das durch Anl. E 23 vorgegebene Vorbild der Hochmüllerei zuzuordnen ist, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung noch einmal dargelegt hat, hatte der Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur Anlaß, sondern brauchte er auch nur probeweise das durch bloß handwerkliche Maßnahmen veränderte Verfahren anzuwenden, um sich von dessen Tauglichkeit auch in dieser Hinsicht zu überzeugen. Ergänzend wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen zu den die wiederholte doppelte Weizenvermahlung ohne Zwischensichtung betreffenden Ansprüchen 19 und 20 in der hauptsächlich verteidigten Fassung verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.
Die vorstehende Bewertung wird von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Auch er hat in dem allgemein gehaltenen Vorschlag nach Anspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung, die in einem Walzenstuhl stattfindende Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung wiederholt zu nutzen, nichts erkennen können, das dem Fachmann nicht nahegelegen hat. Außerdem steht dies im Einklang mit den Feststellungen des Bundespatentgerichts, das dabei auf den technischen Sachverstand seiner technischen Richter zurückgreifen konnte.
Zu Unrecht meint die Beklagte, die Überzeugung, daß der beanspruchten Lehre die erforderliche erfinderische Qualität fehle, verbiete sich, wenn man das meist hohe Alter der Entgegenhaltungen und den Erfolg berücksichtige , den die Erfindung gehabt habe. Die Streitpatentschrift selbst weist aus, daß die Hochmüllerei sich nur langsam weiterentwickelt hat. Die Erörterungen mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, daß diese Darstellung richtig ist. Der Senat hat ihnen entnommen, daß hier lediglich ein enger Markt mit wenigen Teilnehmern betroffen ist sowie daß die Mühlen und ihre Gerätschaften eine ungewöhnlich lange Lebensdauer haben, so daß die Notwendigkeit, sie durch Neuerungen zu ersetzen, vergleichsweise gering ist. Es verwundert daher nicht, daß es vom Anfang des vorigen Jahrhunderts bis in dessen 70er Jahre dauerte, bis für die zunächst auf einem 15- bis 20-mal wiederholten Vermahlen und Sichten basierende Hochmüllerei eine Verbesserung erreicht war, obwohl dieses aufwendige Verfahren erkennbar die Wirtschaftlichkeit des Müllereibetriebes berührte. Die Entwicklung ging dabei in Richtung Verringerung der Mahlpassagen und war abgeschlossen, als sich das 12- bis 15-malige Vermahlen durchgesetzt hatte. Das Erreichte mußte dann erst wieder als ungenügend erkannt werden. Die hierfür benötigte Zeitspanne bis zur Anmeldung des Streitpatents war dann aber vergleichsweise kurz. Auch der eingeschlagene Weg kann nicht als eigenartig angesehen werden. Nachdem in der Vergangenheit die Anzahl der Passagen verringert worden war, bot es sich geradezu an, mit einer Verringerung des Aufwandes, der für die einzelne Passage noch notwendig war, zu versuchen, das neuerliche Wirtschaftlichkeitsinteresse zufrieden zu stellen. Angesichts des Bedürfnisses nach immer wirtschaftlicherer Ausstattung kann unter diesen Umständen der behauptete Erfolg der Beklagten schließlich ohne weiteres dadurch erklärt werden, daß sie die naheliegende Lösung in marktfähiger Form anzubieten in der Lage war.

III. Das Schicksal des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 teilen auch die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5. Sie beinhalten vorteilhafte Ausgestaltungen, die ihrerseits nichts Erfinderisches aufweisen. Die Beklagte hat Gegenteiliges auch nicht geltend gemacht.
IV. Das Streitpatent kann auch nicht mit dem hauptsächlich verteidigten Anspruch 6 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten aufrechterhalten werden.
Dieser Anspruch läßt sich merkmalsmäßig wie folgt gliedern:
1. Getreidemühle

a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw.

b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher

c) das Mahlgut in einem Produktfluß in B- und C-Mahlpassagen mit Mahl-Walzenpaaren und einer Vielzahl von einer Mahlpassage nachgeordneten Siebpassagen so walzenvermahlen bzw. gesichtet wird,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.

2. Hierzu sind

a) wenigstens zwei Doppelmahlpassagen vorhanden, die

b) im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,

c) jeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die

d) jeweils eine Mahlpassage bilden,

e) in einem Walzenstuhl

f) übereinander angeordnet sind, und

g) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen, wobei

h) in jeder Doppelmahlpassage eine trichterförmige Produktzuführung zur Übergabe des Mahlgutes von dem obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist, die

i) direkt, zwischensichtungsfrei erfolgt.
3. Bei jeder Doppelmahlpassage folgt eine Siebpassage nach der zweiten Mahlpassage.
Dieser Lösungsvorschlag enthält die dem bereits abgehandelten Anspruch 1 entsprechenden Anweisungen für eine Hochmühle, die das wiederholte Vermahlen ohne Zwischensichtung in Doppelmahlpassagen ausführt. Seiner Patentierung steht ebenfalls die Anl. E 23 entgegen, die dem Fachmann neben dem bereits abgehandelten Verfahren auch die nach diesem Verfahren arbeitende Maishochmühle offenbart hat. Die im Hinblick auf den verteidigten Anspruch 1 erörterten Gründe gelten deshalb für Anspruch 6 in gleicher Weise. Die Schaffung einer Getreidemühle liegt zwar vornehmlich in den Händen eines Mühlenbauunternehmens, weshalb der maßgebliche Fachmann insoweit ein dort tätiger Diplomingenieur mit Berufserfahrung auf diesem Gebiet der Technik ist. Bei der Schaffung einer Getreidemühle ist dieser Fachmann jedoch jeweils auf die Zusammenarbeit mit dem auftraggebenden Mühlenunternehmen angewiesen. Dies führt dazu, daß er auch Kenntnisse nutzen kann, die der Müller oder der in der technischen Abteilung eines Mühlenbetriebes tätige Mitarbeiter hat, so daß sich hinsichtlich des maßgeblichen Sachverstands keine Unterschiede feststellen lassen, die eine unterschiedliche Beurteilung der erfinderischen Leistung bei dem mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Patentanspruch 1 einerseits und dem Anspruch 6 andererseits rechtfertigen könnten.
V. Das Schicksal des Patentanspruchs 6 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten teilen auch die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 7 bis 18. Sie beinhalten wiederum vorteilhafte Ausgestaltungen , die ihrerseits nichts Erfinderisches aufweisen. Das trifft insbesondere auch auf die mit dem Hauptantrag verteidigten Ansprüche 7 und 14 zu.
Was den Unteranspruch 7 betrifft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in dem in dem Parallelverfahren X ZR 63/97 zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil verwiesen.
Hinsichtlich der Aspiration, durch welche die Lehre für eine Getreidemühle durch Unteranspruch 14 weiter konkretisiert wird, haben die Erörterungen mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben, daß in der industriellen Hochmüllerei ein Zwei-Walzenstuhl zum maßgeblichen Zeitpunkt praktisch immer unter Einsatz einer an die pneumatische Mahlgutführung gekoppelten Aspiration betrieben wurde. Es war danach bekannt, den Transport des Mahlgutes durch über Kanäle geführte Saugluft zu fördern. Das ließ es selbstverständlich sein, eine solche Förderung auch in den Speiseräumen zu haben, die in dem jeweils zum Einsatz kommenden Walzenstuhl vorhanden sind. Auch das zur Verwirklichung Erforderliche überstieg nicht die Fähigkeiten des maßgeblichen Fachmannes. Das hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung auf Nachfrage ebenfalls bestätigt. Insbesondere in der Notwendigkeit, das aufgrund der Beschaffenheit und Betriebsweise von ZweiWalzenstühlen Bekannte auf Einheiten mit vier Walzen zu übertragen, hat der Sachverständige keine Schwierigkeiten gesehen, deren Überwindung eine erfinderische Leistung erfordert hätte. Zu seiner - dort ohnehin nicht näher begründeten - gegenteiligen Meinung im schriftlichen Gutachten ist der Sachverständige zunächst nur deshalb gelangt, weil ihm zur Beurteilung keine Entgegenhaltung vorgelegt worden war, die bereits alle Einzelheiten des Ausführungsbeispiels des Streitpatents zeigt.
VI. Was die mit dem Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 19 und 20 an sich - also ohne in den Ansprüchen 2 bis 5 genannte Merkmale - an-
langt, muß ebenfalls festgestellt werden, daß ihnen die erforderliche erfinderische Tätigkeit nicht zu Grunde liegt.
Der verteidigte Anspruch 19 lehrt folgendes Verfahren:
1. Das Mahlgut wird

a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.

b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei

c) in einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen so walzenvermahlen und danach gesiebt,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird;
2. dabei wird das Mahlgut

a) über wenigstens zwei Doppelmahlpassagen geführt, indem es

b) jeweils vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben wird,
und zwar


c) direkt und ohne Zwischensichtung,
wobei
3. die Doppelmahlpassagen

a) im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,

b) jeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die

c) jeweils eine Mahlpassage bilden, und
4. die Walzenpaare

a) in einem Walzenstuhl

a) übereinander angeordnet sind und

a) jeweils auf gleicher Höhe liegende Walzen haben.
5. Bei jeder Doppelmahlpassage erfolgt die Sichtung anschließend an diese.
Der verteidigte Anspruch 20 konkretisiert diese Lehre durch das Merkmal :
2 d) durch Verwendung einer trichterförmigen Produktzuführung zwischen den Mahl-Walzenpaaren.
Der sachliche Unterschied der Ansprüche 19 und 20 zu dem Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten besteht danach - sieht man von dem Fehlen des Merkmals 2 d bei Anspruch 19 ab - in der Beschränkung auf die Vermahlung von Weizen. Auch die Ansprüche 19 und 20 legen jedoch bestimmte Mahlpassagen nicht fest, in denen eine Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung stattfinden muß; es reicht aus, wenn - wo auch immer innerhalb von B- und/oder C-Mahlpassagen - eine zwischensichtungslose Doppelvermahlung im Produktfluß wiederholt geschieht. Diese Lehre war unter Berücksichtigung des bereits Ausgeführten dem Fachmann ebenfalls nahegelegt.
Die Weizenvermahlung unterscheidet sich - wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat - allerdings wesentlich von der Vermahlung anderer Getreide. Das in dem Lehrbuch von Pappenheim 1903 (Anl. E 23) beschriebene wiederholte doppelte Vermahlen von Mais ohne Zwischensichtung mittels eines Ganz'schen Flachmahlstuhls Nr. 21 war deshalb für sich allein kein hinreichendes Vorbild, die Lehre nach den mit dem Hauptantrag verteidigten Patentansprüchen 18 und 19 aufzufinden. Die durch Walzen bewirkte zwischensichtungslose Vermahlung von Weizen als solche war aber zum maßgeblichen Zeitpunkt eine in der Hochmüllerei nicht unbekannte Maßnahme, und zwar sowohl für die Schrotung von Weizen als auch in der Weizenausmahlstufe.
So war in der "Deutschen Müller-Zeitung", Jahrgang 1957, auf den S. 635 f. (Anl. K 19) in dem dort abgebildeten Diagramm einer Weizenmühle
eine durch zwei direkt einander nachgeordnete Zwei-Walzenstühle gebildete Doppelmahlpassage B /B ohne Zwischensichtung dargestellt, wobei aus- 1 2 drücklich ausgeführt war, mit diesem Diagramm ließen sich bei richtiger Vorbereitung des Weizens und sorgfältiger Führung der Vermahlung ganz gute Resultate erzielen. Ferner hatten 1928 zwei Abhandlungen in der Zeitschrift "Die Mühle" (Anl. K 1, K 6) Vermahlungspläne für Weizen gezeigt, bei denen das erste Schrot ebenfalls ohne Absichtung unmittelbar weiter vermahlen werden sollte, wobei in einem der Artikel in der Erläuterung hierauf auch nochmals ausdrücklich hingewiesen war. Schließlich ist auf die Schrift der Ganz & Comp. aus dem Jahre 1904 gem. Anl. E 24 zu verweisen, obwohl darin nicht gesagt ist, der dort beschriebene Vier-Walzenstuhl Nr. 21 sei gleichermaßen für die Mais- wie die Weizenvermahlung geeignet. Denn eine die Bearbeitung des Weizens betreffende Einschränkung ist dort nur für den Einsatz des Walzenstuhles in Ausmahlpassagen gemacht. Allgemein ist hingegen die Rede davon, daß der Walzenstuhl sich sehr gut zur Kornvermahlung eigne; während für Mais die Vermahlung zu feinem Grieß, also das Ausmahlen, ausdrücklich erwähnt ist, fehlt allerdings eine solche Eignungsangabe für sonstiges Korn. Diese Schrift konnte der Fachmann deshalb jedenfalls als Bestätigung werten, daß auch ein Vier-Walzenstuhl ohne Zwischensichtungsmittel sich immerhin zur Schrotung in B-Passagen im Rahmen der hochmüllerischen Herstellung von Weizenmahlprodukten eigne.
Für die Ausmahlstufe hingegen konnte der Fachmann dem 1939 bekanntgemachten deutschen Patent 673 927 (Anl. E 25) die Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung entnehmen. Diese Schrift betrifft Walzenstuhleinheiten, die vier Walzen in zwei übereinander angeordneten Paaren aufweisen, in deren Spalten das Mahlgut nacheinander bearbeitet wird, wobei die Walzen des
unteren Paares als Auflösewalzen bezeichnet sind, was nach den auch von der Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben des Sachverständigen den Fachmann unzweideutig auf eine Einrichtung hinweist, mit der Weizen ausgemahlen werden soll. Die auf Einrichtungen zur Sichtung zwischen dem oberen und unteren Walzenpaar verzichtende Lösung nach dem deutschen Patent 673 927 geht zwar davon aus, daß eine der Walzen nur durch Reibung an einer anderen mitgenommen wird, was bedeutet, daß die Walzen des betreffenden Paares eine Quetschpassage bilden, die nach den von den Parteien nicht angezweifelten Angaben des Sachverständigen mit einer Mahlpassage nicht gleichgesetzt werden kann. Die Offenbarung der Patentschrift geht jedoch weiter. Ihre Angabe, meistens werde nur eine der das obere Walzenpaar bildenden zwei Kalibrier- oder Mahlwalzen angetrieben (Sp. 1 Z. 11 ff.), läßt schon erkennen , daß damals auch die andere Möglichkeit praktiziert wurde. Die in Sp. 2 Z. 56 f. der Beschreibung des deutschen Patents 673 927 dann auch ausdrücklich angesprochene Möglichkeit, Walzen mit verschiedener Geschwindigkeit anzutreiben, und die Benennung der hierzu geeigneten Mittel legen deshalb das Verständnis nahe, daß in diesem Falle ein ansonsten entsprechend der Erfindung gestalteter Walzenstuhl dazu bestimmt ist, auch im oberen Walzenspalt echte Mahlarbeit zu leisten. Da zudem noch angegeben war, auf jede Walze könne der Hauptantrieb der Maschine übertragen werden, erfuhr der Fachmann auf diese Weise, daß mittels einer Vier-Walzen-Einheit zwischensichtungsfreie Doppelvermahlung möglich ist, und zwar - was angesichts der Entstehungszeit des deutschen Patents 673 927 nicht angezweifelt werden kann - im Rahmen der damals schon allgemein praktizierten Hochmüllerei des Weizens. Als Bestätigung dafür, daß dieses Verständnis den Tatsachen entspricht , konnte dem Fachmann das 1877 erteilte deutsche Patent 3327 (Anl. E 22) dienen, das einen Drei-Walzenstuhl mit zwei vom Mahlgut nachein-
ander zu durchlaufenden Mahlspalten betrifft, zwischen denen s ich keine Sichtungseinrichtungen befinden. Als Einsatzbereich dieser Vorrichtung war ebenfalls die Hochmüllerei des Weizens ausgewiesen, weil in der Beschreibung angegeben war, sie solle zum Grießauflösen oder Ausmahlen eingesetzt werden. Auch dieser Vorschlag beinhaltete damit ein Beispiel für eine zwischensichtungslose Weitergabe des aus dem ersten Mahlwalzenspalt austretenden Weizenmahlgutes in den zweiten Mahlwalzenspalt.
Die danach festzustellende Existenz von Vorschlägen (Vermahlungsplan und Vorrichtungen), die erkennen lassen, daß man sowohl in B-Passagen als auch in C-Passagen auch bei der Weizenvermahlung durchaus ohne Zwischensichtung doppelt vermahlen kann, eröffnete ohne weiteres die Möglichkeit , eine zwischensichtungsfreie Doppelmahlpassage jeweils in jeder der beiden Vermahlungsstufen einzusetzen. Auch die wiederholte Doppelvermahlung des Weizens ohne Zwischensichtung war damit vorgegeben. Da - wie hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verteidigten Anspruchs 1 ausgeführt - auch die sonstigen Anweisungen der Ansprüche 19 und 20 nahe liegen, läßt sich auch aus diesem Vorschlag nicht die Feststellung ableiten, welche die Aufrechterhaltung des Streitpatents mit den verteidigten Ansprüchen 19 und 20 rechtfertigte.
Einen Grund, der den mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestatteten Fachmann hätte abhalten können, den leicht zu bewerkstelligenden Schritt auch tatsächlich durchzuführen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Wie den im angefochtenen Urteil auch angeführten Schriften entnommen werden kann, hielt man es im Hinblick auf das in Merkmal 1 d zum Ausdruck kommende Ziel der Hochmüllerei vielfach zwar für angebracht, nach
jeder Mahlpassage zu sichten. Daß die zwischensichtungslose Doppelvermahlung als alternative Vorgehensweise der Hochmüllerei nicht zum damaligen Fachwissen gehörte, wird jedoch durch die zuvor erörterten Entgegenhaltungen widerlegt. Da sie die zwischensichtungslose Doppelvermahlung durch Zwei-, Drei- und Vier-Walzenstühle offenbaren, belegen sie überdies, daß für diese Alternative geschaffene oder zumindest geeignete Vorrichtungen zum maßgeblichen Zeitpunkt in einer Vielfalt zu Verfügung standen, die es fachlicherseits jedenfalls angezeigt sein ließ, ihre Tauglichkeit im Hinblick auf den in Merkmal 1 d zum Ausdruck kommenden Zweck in der Weizenvermahlung zu überprüfen. Es mag zwar sein, daß Teil der damaligen fachlichen Überlegung die Erwägung war, bei einem Verfahren, das nach einzelnen Mahlpassagen ohne Sichtung auszukommen sucht, müsse man eine geringere Ausbeute als den damals in der Hochmüllerei üblichen Prozentsatz an hellen Mehlen befürchten , zumal in den Entgegenhaltungen nicht ausdrücklich gesagt war, daß bei Befolgung des gemachten Vorschlags dieser Grad der Leistung möglich sei. Die Existenz insbesondere verschiedener Vorrichtungen für die doppelte Walzenvermahlung ohne Zwischensichtung zu Zeiten, als zum aktuellen Stand der Technik die Hochmüllerei gehörte, stand aber einem fachlichen Urteil entgegen , etwas anderes als eine unvertretbare Ausbeute sei mit ihnen nicht möglich. Da die zwischensichtungslose Doppelvermahlung - wie ohne weiteres einsichtig ist - in vorteilhafter Weise zu einer Verkürzung und Vereinfachung des Vermahlungsplanes und damit zu verbesserter Wirtschaftlichkeit eines Mühlenbetriebes führt, kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, daß Anlaß bestand, durch versuchsweisen Einsatz dieser Maßnahme in Mahlpassagen, die nach dem damaligen Wissensstand als eher wenig kritisch erschienen, die erzielbare Ausbeute bei der Weizenvermahlung in Erfahrung zu bringen. Das war auch ohne jeden hinderlichen Aufwand durchzufüh-
ren. Da der Sache nach nur auf Sichtungseinrichtungen verzichtet werden mußte, war die Feststellung sogar bei einer hiermit ausgestatteten Mühle leicht möglich; denn es war lediglich nötig, diese Einrichtungen aus dem Mahlgutstrom zu nehmen oder das Mahlgut anders zu führen. Damit war die dem Streitpatent zugrundeliegende Erkenntnis dem Fachmann ohne weiteres eröffnet.
Vergeblich weist die Beklagte demgegenüber auf die Angaben zur Ausbeute , die der Fachmann durch den Artikel gemäß Anl. K 6 in der Zeitschrift "Die Mühle" erhielt. Die dort genannten 62 bis 68% Weizenmehl bedeuteten zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar keine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute. Den dadurch gegebenen Mangel der vorbeschriebenen Weizen- und Roggenmühle führte der Fachmann jedoch nicht allein auf die zwischensichtungslose Verschrotung in den Mahlpassagen B /B z urück. Fachlicherseits 1 2 kamen hierfür mehrere Gründe in Betracht, nämlich neben dem Fehlen von Sieben für das erste Schrot die Kürze des in dem Artikel vorgeschlagenen Vermahlungsplanes und die Art der Riffelung der Walzen. Vor allem die dort vorgeschlagene Oberflächengestaltung der geriffelten Walzen mußte der Fachmann – wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung außerdem erläutert hat – aufgrund der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Entwicklung als ausbeuteschädlich erkennen. Aber auch die Anzahl der Mahlpassagen, mit welcher der Verfasser des Artikels auszukommen glaubte, war nicht mehr zeitgemäß. Der Fachmann hatte deshalb Veranlassung , die soeben angesprochene Überprüfung mit insoweit angepaßten Parametern durchzuführen. Dann aber bildeten auch die Angaben zur vorbeschriebenen Ausbeute keinen Hinderungsgrund mehr, sich die Lehre nach dem Anspruch 19 in der Fassung des Hauptantrages durch im Können des Fach-
manns mit durchschnittlichen Fähigkeiten liegende, ohne weiteres zu bewerkstelligende Maßnahmen zu erschließen.
Die Überzeugung des Senats findet Bestätigung in den Ausführungen des Sachverständigen. Er hat nicht nur die zuvor abgehandelten Schriften als die Hochmüllerei betreffend eingestuft; auch den Offenbarungsgehalt zur möglichen Arbeitsweise des Vier-Walzenstuhls nach der deutschen Patentschrift 673 927 hat er in dem oben erörterten Sinne beurteilt, weshalb der Senat der gegenteiligen, dem gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich vorgehaltenen Deutung durch das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten nicht zu folgen vermag. Der gerichtliche Sachverständige ist schließlich ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, daß es für einen Fachmann naheliegend gewesen ist, wiederholte Doppelmahlpassagen ohne Zwischensichtung im Produktfluß bei der Weizenvermahlung zu realisieren.
VII. 1. Die Ansprüche 19 und 20 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten können auch nicht mit Erfolg bei Berücksichtigung der kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2, 4 und/oder 5 verteidigt werden. Die insoweit beanspruchten Konkretisierungen betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen, die ihrerseits nichts Erfinderisches aufweisen.
2. Mit dem kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 3 als zusätzliches Merkmal verteidigt die Beklagte die Ansprüche 19 und 20 mit ihrem Hauptantrag hingegen in einer Form, in der die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind, weil - wie die vorstehenden Ausführungen ergeben - die Merkmal 2 a und Merkmal 2 c ergänzende Anweisung,
zumindest der erste und zweite Schrot sowie die erste und zweite Ausmahlung werden durch je eine Doppelmahlpassage ohne Zwischensichtung geführt,
im Stand der Technik für die Weizenvermahlung ohne Vorbild ist, was die zwischensichtungsfreie doppelte Walzenvermahlung in den genannten vorderen Ausmahlpassagen (C und C ) anlangt.
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a) Die Merkmale der in dieser Form verteidigten Ansprüche sind als zur Erfindung gehörend offenbart. Auf Figur 5 der Streitpatentschrift wird verwiesen. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht angezeigt, weil insoweit die Frage der Offenbarung kein Streitpunkt der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

b) In dieser verteidigten Form sind die Ansprüche 19 und 20 nach dem Hauptantrag der Beklagten neu. Auf die Ausführungen zur Neuheit des hauptsächlich verteidigten Patentanspruchs 1 kann verwiesen werden.

c) Die Lehre war auch nicht durch den bekannten Stand der Technik nahe gelegt. Das entnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen.
Danach fehlten zum maßgeblichen Zeitpunkt jegliche Hinweise, daß eine Vermahlung, die zwischen der ersten und zweiten Ausmahlung auf eine Zwischensichtung verzichtet, auch bei Weizen gewünschte Ergebnisse bringen könnte. In der Schrift gemäß Anl. E 24, die aus dem Jahre 1904 stammt und den damaligen Ganz'schen Flachmahlstuhl mit der Nr. 21 betrifft, ist - wie bereits erwähnt - nur allgemein davon die Rede, daß der Walzenstuhl sich sehr
gut zur Kornvermahlung eigne; während für Mais die Vermahlung zu feinem Grieß, also das Ausmahlen, ausdrücklich erwähnt ist, fehlt eine solche Eignungsangabe für sonstiges Korn. Der deutschen Patentschrift 673 927 (Anl. E 25) ist ebenfalls nicht zu entnehmen, daß die Eignung des dort beschriebenen Vier-Walzenstuhls sich auch auf das erste und zweite Ausmahlen von Weizen ohne Zwischensichtung erstrecke. Etwas anderes kann auch für den Drei-Walzenstuhl nach der deutschen Patentschrift 3327 (Anl. E 22) nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige zwar zunächst gemeint, der das Grießauflösen betreffenden Textstelle in der Beschreibung könne entnommen werden, daß dieser Walzenstuhl zur Ausmahlung in C /C -Passagen verwendet werden könne. Diese Meinung hat der 1 2 Sachverständige in der anschließenden Erörterung jedoch revidiert, weil die Beschreibung des deutschen Patents 3327 das Grießauflösen nur im Zusammenhang mit einem Quetschvorgang erwähnt, zu dem es kommt, wenn die Walzen dieses Stuhles nicht mit verschiedener, sondern mit gleicher Umfangsgeschwindigkeit angetrieben werden. Der Senat kann deshalb nur davon ausgehen , daß das in dem deutschen Patent 3327 beschriebene Ausmahlen – wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner berichtigenden Darstellung angegeben hat – erst in späteren Mahlpassagen, etwa in den Passagen C /C er- 6 7 folgt. Schließlich kann auch das "Handbuch des Mühlenbaus und der Müllerei" (Anl. K 7) kein Vorbild für die Walzendoppelvermahlung von Weizen ohne Zwischensichtung in den Passagen C /C bieten; wie der Sachverständige schon 1 2 in seinem schriftlichen Gutachten näher ausgeführt hat und zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist, kann der jeweils vier Walzen betreffenden Darstellung in dem Diagramm Figur 126 schon nicht entnommen werden, daß das Mahlgut eine zwischensichtungslose Doppelmahlpassage durchläuft.
Die Doppelwalzenvermahlung von Weizen ohne Zwischensichtung außerhalb der Verschrotungsstufe erstmals in einer der C -Mahlpassage nachfol-

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genden späteren Verarbeitungsstufe einzusetzen, mußte dem Fachmann auch aus der Erkenntnis heraus richtig erscheinen, daß das Unterlassen einer Sichtung schon nach der C -Passage von vornherein im Ausmahlgut Schale-

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und Keimlingsteilchen belasse. Da die Ausmahlpassagen C /C bestimmungs- 1 2 gemäß der Gewinnung der weißen Mehle aus den durch Schrotung gewonnenen Grießen erster Qualität dienen, mußte angenommen werden, daß sich hier der notwendig engere Spalt der nachfolgenden Mahlpassage nur nachteilig auswirken könne, wenn auf eine Sichtung verzichtet würde. Das entsprach – wie der Sachverständige ebenfalls schon in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat – der zum Prioritätstag gültigen Lehrmeinung. Die hierdurch bedingte Erwartung, bei Verzicht auf die Sichtung des Weizenmahlgutes zwischen den Passagen C und C müsse in besonderer Weise mit negativen
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2 Auswirkungen auf Mehlausbeute und Mehlqualität gerechnet werden, läßt es auch ausgeschlossen erscheinen, daß ein Fachmann mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nur in Erwägung zog, auch insoweit Versuche anzustellen. Die durch das Streitpatent offenbarte Erkenntnis, daß die Doppelvermahlung von Weizen ohne Zwischensichtung nicht nur bei der Schrotung, sondern gerade auch in den Ausmahlpassagen C /C ohne Gefahr für die hohe Ausbeute an hellen Mehlen nutzbar 1 2 ist, war dem Fachmann, der nicht erfinderisch tätig wird, mithin verschlossen.
Dieser Überzeugung steht der Prospekt über einen Mahlautomat Quadromat Senior (Anl. K 15) nicht entgegen. Denn in dieser aus dem Jahre 1980 stammenden Unterlage ist lediglich eine Versuchsmühle beschrieben, deren Aufgabe es ist, "duplizierbare" Resultate zu erhalten. Die dort gezeigte Drei-
fachvermahlung in C -, C - und C -Passage ohne Zwischensichtung soll dazu 1 2 3 beitragen, daß sich in labormäßigen Untersuchungen bei einfachster Bedienung ein Maximum an Ergebnissen und Aussagen bei hoher Gleichmäßigkeit gewinnen läßt. Die nächstliegende Deutung ist deshalb, daß dieser Zweck den Entfall von Sieben zwischen der C - und der C -Passage auch dann verlangt
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2 oder jedenfalls rechtfertigt, wenn Weizen vermahlen wird. Das läßt es in Fällen, in denen dieser Zweck nicht verfolgt wird, nicht naheliegend sein, auch hier auf die Zwischensichtung nach der ersten Ausmahlpassage zu verzichten. Die Überzeugung, daß die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Patentansprüche 19 und 20 in der hier erörterten eingeschränkten Fassung auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, wird schließlich auch nicht in Frage gestellt durch die tatsächlichen Behauptungen, welche die Klägerin im Zusammenhang mit einer angeblich 1985/1986 in F., I., errichteten Mühle (Anl. K 28) aufgestellt hat. Wie oben ausgeführt geben auch diese Unterlagen bzw. die behauptete Vorbenutzung dem Fachmann keinen Hinweis, in der gewerbsmäßigen Hochmüllerei von Weizen könnte die sonst übliche Sichtung nach der C -Passage ohne Gefahr für Mehlausbeute und Mehlqualität unterbleiben. Die-

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ses Ergebnis ist nach allem vielmehr - wie in der Patentschrift auch, allerdings einschränkungslos für alle Passagen angegeben - überraschend, so daß insoweit der Lehre die erforderliche erfinderische Qualität nicht abgesprochen werden kann.
VIII. Die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Ansprüche 21 und 22 sind wiederum mangels erfinderischer Tätigkeit nicht schutzfähig.
Anspruch 21 betrifft – sieht man von einer zusätzlichen Ausgestaltung mit Merkmalen der durch den Hauptantrag der Beklagten verteidigten Ansprüche 7 bis 18 ab – eine
1. Weizenmühle

a) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.

b) nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher

c) das Mahlgut in einem Produktfluß in B- und C-Mahlpassagen mit Mahl-Walzenpaaren und einer Vielzahl von einer Mahlpassage nachgeordneten Siebpassagen so walzenvermahlen bzw. gesichtet wird,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.
2. Hierzu sind

a) wenigstens zwei Doppelmahlpassagen vorhanden, die

b) im Produktfluß nacheinander angeordnet sind,

c) jeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die

d) jeweils eine Mahlpassage bilden,

e) in einem Walzenstuhl

f) übereinander angeordnet sind, und

g) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen, wobei

h) jede Doppelmahlpassage für eine Übergabe des Mahlgutes von dem obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar ausgelegt ist, die

i) direkt zwischensichtungsfrei erfolgt.
3. Bei jeder Doppelmahlpassage folgt eine Siebpassage nach der zweiten Mahlpassage.
Der verteidigte Anspruch 22 konkretisiert diese Lehre durch das Merkmal : 2. j) durch Anordnung einer trichterförmigen Produktzuführung zwischen den Mahl-Walzenpaaren.
Diese Ansprüche greifen die Merkmale der mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Ansprüche 19 und 20 in vergleichbarer Weise auf, wie es bei Anspruch 6 im Vergleich zum Anspruch 1 der Fall ist. Auch ihre Schutzfähigkeit beurteilt sich deshalb nicht anders, als es für die Ansprüche 19 und 20 als solche festgestellt ist. Auch soweit die Ansprüche 21 und 22 mit den kenn-
zeichnenden Merkmale der Ansprüche 7 bis 18 verteidigt werden, ändert sich aus den bereits genannten Gründen am Fehlen einer erfinderischen Leistung nichts.
IX. Die Hilfsanträge, welche die Beklagte in Verteidigung des Streitpatents zuletzt gestellt hat, tragen das Streitpatent nicht in einem Umfange, der weiter reicht, als es nach den bisher gemachten Ausführungen gerechtfertigt ist.
1. Der erste Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Hauptantrag durch die zusätzliche Kennzeichnung der verteidigten Lehre, daß
sowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle aspiriert werden (Ansprüche 1 bis 5 und 19) bzw. an einen Aspirator angeschlossen werden (Ansprüche 6 bis 17 und 21).
Es kann dahinstehen, ob ein die erste Alternative einschließender Patentanspruch gegenüber der ursprünglichen Anmeldung und/oder dem erteilten Patent unzulässig erweitert wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Denn beide Kennzeichnungen enthalten ihrerseits nichts, das für sich oder im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der verteidigten Ansprüche etwas Erfinderisches aufwiese. Auf die Ausführungen im Rahmen des Unteranspruchs 14 des Hauptantrages der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
2. Der zweite Hilfsantrag der Beklagten konkretisiert den Anspruchssatz nach dem Hauptantrag dadurch, daß die Walzenvermahlung
in zwölf bis zwanzig
B- und C-Mahlpassagen erfolgen soll.
Diese Anweisung führt ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Lehre zum technischen Handeln. Denn eine Walzenvermahlung in dieser Häufigkeit war – wie bereits ausgeführt – gängige Praxis in der Hochmüllerei; zunächst wurde die Vermahlung fünfzehn- bis zwanzigmal wiederholt, bis man dazu überging, sich mit einer zwölf- bis fünfzehnmaligen Vermahlung zufrieden zu geben.
3. Abgesehen davon, daß er auch die durch den zweiten Hilfsantrag beanspruchte Häufigkeit der Vermahlung aufgreift, unterscheidet sich der dritte Hilfsantrag der Beklagten von dem Hauptantrag dadurch, daß die verteidigte Lehre eine Anweisung enthält, wonach jede der beiden Doppelmahlpassagen zwei
in ihrer Zählung unmittelbar aufeinanderfolgende
Mahl-Walzenpaare aufweist.
Auch dieser Anweisung liegt eine erfinderische Leistung nicht zu Grunde. Bei zwei Mahl-Walzenpaaren in einem Walzenstuhl besteht nämlich ohnehin eine der durch diese Ausstattung vorgegebenen Möglichkeiten darin, diese Paare als unmittelbar aufeinanderfolgende Mahlpassagen zu nutzen, was sich
auch in einer entsprechenden Zählung ausdrückt. Diese Gestaltung stand dem Fachmann daher ohne weiteres zur Verfügung.
An der Bewertung des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 3 der Beklagten ändert nichts die zusätzliche Kennzeichnung der Mahl-Walzenpaare bzw. Doppelmahlpassagen durch die Bezeichnung
B , B , B , ..., C , C , C , ... . 1 2 3 1 2 3
Diese Kennzeichnung kann nur als beispielhaft verstanden werden, weil die Bezeichnungen durch Punkte ergänzt sind. Hierdurch wird üblicherweise eine nicht abschließende Aufzählung umschrieben. Weder aus dem hilfsweise verteidigten Anspruchssatz noch aus der Beschreibung des Streitpatents, dem dieser Anspruchssatz vorangestellt werden soll, lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, daß hier etwas anderes gemeint sein könnte. Die zusätzliche Kennzeichnung ist mithin ohne Einfluß auf den Sinngehalt, der ansonsten (Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1 und 2) durch die dort gewählte Angabe "Bund C-Mahlpassagen" bestimmt wird.
X. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, 110 PatG in der Fassung vom 16. Dezember 1980.
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Meier-Beck

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 63/97 Verkündet am:
17. Juli 2001
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die
Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufung der Klägerin das am 19. Dezember 1996 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts teilweise abgeändert.
Das Patent DD 275 406 wird insgesamt für nichtig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. Oktober 1988 unter Inanspruchnahme der Priorität einer schweizerischen Patentanmeldung vom 6. Oktober 1987 beim Amt für Erfindungswesen der ehemaligen DDR angemeldeten und als Ausschließungspatent erteilten Patents DD 275 406 (Streitpatent ). In der erteilten Fassung betrifft das Streitpatent Verfahren und Wal-
zenstuhl zur Herstellung von Getreidemahlprodukten. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nur eingeschränkt.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, auch in eingeschränkter Fassung sei das Streitpatent nicht patentfähig, weil sein Gegenstand , abgesehen davon, daß er nicht neu sei, sich für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt. Patentanspruch 1 lautet danach:
"Hochmüllerei-Walzenstuhl zur Herstellung von Getreidemahlprodukten , wie Mehl, Grieß, Dunst usw., durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifischer Produktfraktionen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander angeordneten Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist, derart, daß wenigstens zwei der übereinander angeordneten MahlWalzenpaare als C-Mahlpassagen (C , C , ...) ausgebildet sind und 1 2 das Gut ohne Zwischensichtung direkt vom oberen MahlWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares gelangt."
Wegen der weiteren aufrechterhaltenen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil dahingehend abzuändern, daß die Patentansprüche des Streitpatents folgende Fassung erhalten:
1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw., durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifischer Produktfraktionen in einem Produktfluß - derart, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander angeordneten Mahlpassagen in Form von Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei

b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes MahlWalzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen sowie

c) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine trichterförmige Produktführung zur direkten Übergabe des Mahlgutes an das jeweils darunterliegende Mahl-Walzenpaar angeordnet ist, so daß

d) das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen MahlWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares gelangt.
2. Walzenstuhl nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß unter jedem unteren Mahl-Walzenpaar ein Produktabführtrichter (16) angeordnet ist.
3. Walzenstuhl nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung (17), Ausrückung sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist.
4. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar als austauschbare Baueinheit ausgebildet ist.
5. Walzenstuhl nach einem der Ansprüche 2 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aspiration des Speiseraumes mit der Produktabführung durch den Produktabführtrichter (16) verbunden ist.
6. Walzenstuhl nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar der Vier- und der Acht-Walzenstühle (1) Mahl-
spalteinstellvorrichtungen und eine Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage aufweist.
7. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß oberhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine einstellbare Speiseregelung angeordnet ist.
8. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Speiseräume des oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren MahlWalzenpaares jeweils über Kanäle (14) an eine Aspiration angeschlossen sind.
9. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar als eine B- oder C-Mahlpassage (B , B ..., C , C , 1 2, 1 2 ...) ausgebildet ist.
10. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw., durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifischer Produktfraktionen in einem Produktfluß derart, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit
den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander angeordneten Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei

b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,

c) jedes Mahl-Walzenpaar eine B- oder C-Mahlpassage (B , B , 1 2 ..., C , C , ...) bildet und 1 2

d) das Gut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-Walzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares gelangt.
11. Walzenstuhl nach Anspruch 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar in den Mahlspalt des darunterliegenden Mahl-Walzenpaares eine trichterförmige Produktzuführung unterhalb des oberen Mahl-Walzenpaares angeordnet ist.
Mit drei weiteren Anträgen erstrebt die Beklagte hilfsweise folgende Fassung des Streitpatents:
Hilfsantrag 1: 1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von
Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw., durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifischer Produktfraktionen in einem Produktfluß - derart, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander angeordneten Mahlpassagen in Form von Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei

b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes MahlWalzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,

c) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine trichterförmige Produktführung zur direkten Übergabe des Mahlgutes an das jeweils darunterliegende Mahl-Walzenpaar angeordnet ist, und

d) die Aspiration des Speiseraumes mit der Produktabführung durch die trichterförmige Produktabführung verbunden ist, so daß

e) das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen MahlWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares gelangt.
2. Walzenstuhl nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß unter jedem unteren Mahl-Walzenpaar ein Produktabführtrichter (16) angeordnet ist.
3. Walzenstuhl nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung (17), Ausrückung sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist.
4. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar als austauschbare Baueinheit ausgebildet ist.
5. Walzenstuhl nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar der Vier- und der Acht-Walzenstühle (1) Mahlspalteinstellvorrichtungen und eine Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage aufweist.
6. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß oberhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine einstellbare Speiseregelung angeordnet ist.
7. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Speiseräume des oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren MahlWalzenpaares jeweils über Kanäle (14) an eine Aspiration angeschlossen sind.
8. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes Mahl-Walzenpaar als eine B- oder C-Mahlpassage (B , B , ..., 1 2 C , C , ...) ausgebildet ist. 1 2
9. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw., durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifischer Produktfraktionen in einem Produktfluß derart, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander angeordneten Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei

b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,


c) jedes Mahl-Walzenpaar eine B- oder C-Mahlpassage (B , B , 1 2 ..., C , C , ...) bildet und 1 2

d) das Gut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-Walzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares gelangt.
10. Walzenstuhl nach Anspruch 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar in den Mahlspalt des darunterliegenden Mahl-Walzenpaares eine trichterförmige Produktzuführung unterhalb des oberen Mahl-Walzenpaares angeordnet ist und die Aspiration des Speiseraumes mit der Produktabführung durch die trichterförmige Produktführung verbunden ist.
Hilfsantrag 2: 1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw., durch wiederholtes Walzenvermahlen in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten B- und C-Mahlpassagen (B , B , 1 2 B , ..., C , C , C ) und Aussichten spezifischer Produktfraktio-
3
1 2 3 nen in einem Produktfluß - derart, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander angeordneten B- oder C-Mahlpassagen (B , B , B , ..., C , C , C ) 1 2 3 1 2 3 in Form von Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei
b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes MahlWalzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen sowie
c) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine trichterförmige Produktführung zur direkten Übergabe des Mahlgutes an das jeweils darunterliegende Mahl-Walzenpaar angeordnet ist, so daß
d) das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen MahlWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares gelangt.
2. Walzenstuhl nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß unter jedem unteren Mahl-Walzenpaar ein Produktabführtrichter (16) angeordnet ist.
3. Walzenstuhl nach Anspruch 1 oder 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung (17), Ausrückung sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist.
4. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar als austauschbare Baueinheit ausgebildet ist.
5. Walzenstuhl nach einem der Ansprüche 2 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aspiration des Speiseraumes mit der Produktabführung durch den Produktabführtrichter (16) verbunden ist.
6. Walzenstuhl nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar der Vier- und der Acht-Walzenstühle (1) Mahlspalteinstellvorrichtungen und eine Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage aufweist.
7. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß oberhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine einstellbare Speiseregelung angeordnet ist.
8. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Speiseräume des oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren Mahl-
Walzenpaares jeweils über Kanäle (14) an eine Aspiration angeschlossen sind.
9. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw., durch wiederholtes Walzenvermahlen in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten B- oder C-Mahlpassagen (B , B , 1 2 B , ..., C , C , C ) und Aussichten spezifischer Produktfraktio-
3
1 2 3 nen in einem Produktfluß derart, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) er als Doppeleinheit mit je zwei direkt übereinander angeordneten B- und C-Mahlpassagen (B , B , B , ..., C , C , C ) 1 2 3 1 2 3 in Form von Mahl-Walzenpaaren (Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei
b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes MahlWalzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen, und
c) das Gut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-Walzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares gelangt.
10. Walzenstuhl nach Anspruch 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar in den Mahlspalt des darunterliegenden Mahl-Walzenpaares eine trichterförmige Produktzuführung unterhalb des oberen Mahl-Walzenpaares angeordnet ist.
Hilfsantrag 3: 1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw., durch wiederholtes Walzenvermahlen in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten, als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B , B , B , ..., C , C , C , ...-Mahlpassagen und Aussich- 1 2 3 1 2 3 ten spezifischer Produktfraktionen in einem Produktfluß - derart , daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
a) er als Doppeleinheit mit je zwei in ihrer Zählung unmittelbar aufeinander folgenden und direkt übereinander angeordneten B , B , B , ..., C , C , C , ...-Mahl-Walzenpaaren 1 2 3 1 2 3 (Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei

b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen sowie

c) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine trichterförmige Produktführung zur direkten Übergabe des Mahlgutes an das jeweils darunterliegende Mahl-Walzenpaar angeordnet ist, so daß

d) das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen MahlWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares gelangt.
2. Walzenstuhl nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß unter jedem unteren Mahl-Walzenpaar ein Produktabführtrichter (16) angeordnet ist.
3. Walzenstuhl nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung (17), Ausrückung sowie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist.
4. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar als austauschbare Baueinheit ausgebildet ist.
5. Walzenstuhl nach einem der Ansprüche 2 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aspiration des Speiseraumes mit der Produktabführung durch den Produktabführtrichter (16) verbunden ist.
6. Walzenstuhl nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes MahlWalzenpaar der Vier- und der Acht-Walzenstühle (1) Mahlspalteinstellvorrichtungen und eine Kontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage aufweist.
7. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß oberhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares eine einstellbare Speiseregelung angeordnet ist. 8. Walzenstuhl nach einem der vorstehenden Ansprüche, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Speiseräume des oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren MahlWalzenpaares jeweils über Kanäle (14) an eine Aspiration angeschlossen sind.
9. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, ausgelegt für den Einsatz in einer Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw., durch wiederholtes Walzenvermahlen in nacheinander angeordneten , als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B , B , B , ..., 1 2 3 C , C , C , ...-Mahlpassagen und Aussichten spezifischer Pro- 1 2 3 duktfraktionen in einem Produktfluß derart, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

a) er als Doppeleinheit mit je zwei in ihrer Zählung unmittelbar aufeinander folgenden und direkt übereinander angeordneten B , B , B , ..., C , C , C , ...-Mahl-Walzenpaaren 1 2 3 1 2 3 (Acht-Walzenstuhl [1]) ausgebildet ist und dabei

b) die beiden Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes Mahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,

c) das Gut ohne Zwischensichtung vom oberen Mahl-Walzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares gelangt.
10. Walzenstuhl nach Anspruch 9, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten Übergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar in den Mahlspalt des darunterliegenden Mahl-Walzenpaares eine trichterförmige Produktzuführung unterhalb des oberen Mahl-Walzenpaares angeordnet ist.
Die Klägerin beantragt,
das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens von Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. B. H.. Dieses Gutachten hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.

Entscheidungsgründe:


Die Berufungen sind zulässig; Erfolg hat jedoch nur das Rechtsmittel der Klägerin, wobei das Streitpatent in dem Umfang, in dem es nicht verteidigt wird, bereits ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (vgl. Sen.Urt. v. 04.06.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe - m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 133, 57).
I. 1. Das Streitpatent betrifft - soweit es noch verteidigt wird - den Bereich der sogenannten Hochmüllerei. Hierbei soll das Getreide nicht in einer oder in nur einigen wenigen Mahlpassagen vermahlen oder auf eine bestimmte mittlere Teilchengröße zerkleinert werden. Es sollen vielmehr aus dem Korn, das insbesondere beim Weizen aus dem seinerseits mehrere unterschiedliche Partien aufweisenden Mehlkörper, aus der gefurchten Schale und aus dem Keim besteht, unterschiedliche spezifische Produkte - möglichst isoliert und in möglichst hoher Ausbeute - gewonnen werden. Deshalb durchläuft das Mahlgut wiederholt Mahlpassagen und zwischen den Mahlpassagen immer wieder Passagen , in denen es beispielsweise durch Siebe, Plansichter, Sichterabteile o.ä. gesichtet und in spezifische Bestandteile getrennt wird. An Passagen, die für das gestufte Vermahlen des Korns und aus ihm bereits gewonnener Fraktionen sorgen, erwähnt das Streitpatent die der Verschrotung dienenden B-Passagen und die C-Passagen, die - wie der hinzugezogene Sachverständige unwidersprochen erläutert hat - nach dem schweizerischen Sprachgebrauch, den das Streitpatent zu Grunde legt, dem späteren Ausmahlen von Grießen und Dunsten dienen. Der Vorgang des Vermahlens und Sichtens war in der Vergangenheit oft 15 bis 20-mal wiederholt worden. Wie die Beschreibung weiter an-
gibt, hatte sich aufgrund jüngerer Entwicklung eine 12- bis 15-malige Vermahlung durchgesetzt, die dadurch geprägt war, daß nach jeder Mahlpassage ein Sichten stattfand. Die trotzdem noch hohe Anzahl von Mahlpassagen und die gleich hohe Anzahl von Sichtungspassagen berührte die Wirtschaftlichkeit einer Mühle angesichts des weiterhin notwendigen Aufwandes für die technischen Einrichtungen und ihren planvollen Einsatz. Die hohe Anzahl von Mahlund Sichtungspassagen garantierte aber Anpaßbarkeit der Mühle an die jeweilige spezielle Mahlaufgabe, gute Kontrollierbarkeit des Mahlprozesses und die erwünschte Mahlgutqualität, insbesondere eine hohe Ausbeute an hellem Mehl, Grieß, Dunst usw..
Nach der Lehre des Streitpatents soll ein wirtschaftlicherer Betrieb der Mühle möglich sein, ohne daß der Müller Abstriche hinsichtlich der aus dem Stand der Technik bekannten Vorteile, insbesondere bei der Qualität der Mahlprodukte , machen muß.
2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 in der Fassung, in der das Streitpatent von der Beklagten hauptsächlich verteidigt wird, folgendes vor:
1. Hochmüllerei-Walzenstuhl, der

a) für den Einsatz in einer Getreidemühle

b) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste usw.

c) durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifischer Produktfraktionen in einem Produktfluß
derart ausgelegt ist,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.
2. Der Stuhl ist als Doppeleinheit ausgebildet.
3. Jede Einheit hat zwei Mahlpassagen.
4. Die Mahlpassagen sind

a) direkt übereinander angeordnet,

b) in Form von Mahl-Walzenpaaren ausgebildet,
- Acht-Walzenstuhl -

c) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen.
5. a) Eine trichterförmige Produktführung ist

b) unterhalb jedes oberen Mahl-Walzenpaares

c) zur direkten Übergabe des Mahlgutes an das jeweils darunterliegende Mahl-Walzenpaar
so angeordnet,

d) daß das Mahlgut ohne Zwischensichtung vom oberen MahlWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares gelangt.
Dieser Lösungsvorschlag führt zu einer Verringerung des apparativen Aufwandes der Mühle, zu einer Verringerung von Raum und Kosten, die für den Erwerb, die Unterhaltung und den Betrieb der nötigen Maschinen aufzuwenden sind, und schließlich zu einer Vereinfachung im Ablauf des Mühlenbetriebes , weil - im Vergleich etwa zu Vier-Walzenstühlen - weniger Walzenstühle erforderlich sind, und weil gegenüber der aus dem Stand der Technik bekannten Vorgehensweise Vorrichtungen eingespart werden, die zur Zwischensichtung benötigt werden. Die Streitpatentschrift gibt an, daß trotzdem bei gleicher Mühlenleistung die gleiche Qualität gesichert sei, weil sich überraschend gezeigt habe, daß eine Sichtung nach jeder Mahlpassage entbehrlich sei; erst eine Dreifachvermahlung ohne Zwischensichtung zeige deutlich schlechtere Ergebnisse.
II. Anspruch 1 in der mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Fassung ist nicht schutzfähig.
1. § 5 ErstrG sieht für das gemäß § 4 Abs. 1 ErstrG unter Beibehaltung seines Zeitrangs auf das übrige Bundesgebiet erstreckte Streitpatent vor, daß
die bisher für es geltenden Rechtsvorschriften noch anzuwenden sind, soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer handelt. Die Schutzfähigkeit des Streitpatents ist deshalb nach § 5 und § 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz für Erfindungen - Patentgesetz - vom 27. Oktober 1983 (GBl. I S. 284, 286; auszugsweise abgedr. z.B. bei Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., 1993, Anh. 10, S. 1552) zu beurteilen. Denn das Streitpatent wurde am 5. Oktober 1988 angemeldet und am 24. Januar 1990 erteilt. Das in der ehemaligen DDR am 29. Juni 1990 erlassene Gesetz zur Ä nderung des Patentgesetzes und des Gesetzes über Warenkennzeichen (GBl. I S. 571), das gemäß seinem Art. 4 am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist (abgedr. z.B. bei Benkard, aaO, Anh. 9, S. 1548), findet hingegen keine Anwendung. Die Übergangsvorschriften des Art. 3 enthalten keine Bestimmung dazu, welche Fassung des Patentgesetzes für die Prüfung der Schutzfähigkeit der vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung angemeldeten Ausschließungspatente gilt. Deshalb ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß im Nichtigkeitsverfahren dasjenige Recht anzuwenden ist, das für die Erteilung des Patents maßgebend gewesen ist (Sen.Urt. v. 16.09.1997 - X ZR 105/94, Urt.Umdr. S. 10 f. m.w.N., bei Bausch Bl. 1 S. 394 ff.; v. 13.04.1999 - X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 107 - Extrusionskopf).
2. Es kann dahinstehen, ob der mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigte Anspruch 1 im Sinne der danach maßgeblichen Vorschrift (§ 5 Abs. 2 PatG 1983 der DDR) neu sowie ob diese technische Lösung industriell anwendbar und fortschrittlich ist. Sie ist nämlich offensichtlich aus dem bekannten Stand der Technik herleitbar gewesen und beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Leistung (§ 5 Abs. 5 PatG 1983 der DDR).

a) Zu dem bekannten Stand der Technik gehörten zu dem nach § 5 Abs. 2 PatG 1983 der DDR maßgeblichen Zeitpunkt Acht-Walzenstühle, wie sie von Henry Simon Anfang des vorigen Jahrhunderts entwickelt worden sind. Nach der britischen Patentschrift 6993 (Anl. P 1) handelt es sich hierbei um Walzenstühle für den Einsatz in einer Getreidemühle, die - wie unstreitig ist - hochmüllerisch betrieben wird (Merkmal 1, 1a). Der Walzenstuhl ist als Doppeleinheit mit jeweils vier Walzen ausgebildet (Merkmal 2). Da er ausweislich der Beschreibung Siebe zur Abtrennung von Mehl, Dunst oder sonstigen Bestandteilen aufweist, hat er die gemäß Merkmal 1 b geforderte Auslegung ebenso wie zwei Mahlpassagen in jeder Einheit (Merkmal 3). Diese sind ihrerseits in Form von Mahl-Walzenpaaren ausgebildet (Merkmal in 4 b). Auch Merkmal 4 a ist erfüllt. Die Kennzeichnung "direkt" könnte zwar auch dahin verstanden werden, daß zwischen den Walzenpaaren sich andere Vorrichtungsteile , etwa Siebe, Rutschen oder ähnliches schlechthin nicht befinden dürfen. Eine solche Sicht verbietet sich für den Fachmann jedoch angesichts der durch Merkmal 5 gegebenen Anweisung, zwischen den übereinander angeordneten Walzenpaaren einen Produktabführtrichter anzuordnen. Da es bei Anspruch 1 in der verteidigten Fassung vornehmlich um die Konstruktion und Herstellung eines Walzenstuhls geht, ist der maßgebliche Fachmann ein bei einem Mühlenbauunternehmen tätiger Diplomingenieur, der über Berufserfahrung verfügt, welche die Zusammenarbeit mit Mühlenunternehmen und deren technischen Abteilungen einschließt. Für Personen, die mit den durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines solchen Fachmanns ausgestattet sind, steht bei der Lektüre der britischen Patentschrift ferner außer Frage, daß der dort vorgeschlagene Walzenstuhl zum wiederholten Walzenvermahlen und Aussichten spezifischer Produktfraktionen in einem Produktfluß eingesetzt werden kann (Merkmal 1 c) und hierzu so ausgelegt ist, daß mit seiner Hilfe eine im
hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird (Merkmal 1 d).
Die britische Patentschrift offenbart dagegen weder das Merkmal 4 c noch die in der obigen Zusammenstellung unter 5. aufgeführten Merkmale. Das Mahlgut gelangt bei diesem Acht-Walzenstuhl insbesondere nicht ohne Zwischensichtung von dem Mahlspalt zwischen den diagonal angeordneten oberen Walzen in den unteren Mahlspalt, weil zwischen den Walzenpaaren jeweils ein Sieb vorhanden ist, um Mehl, Dunst oder - falls gewünscht - auch andere feine Komponenten aus der Mahlung durch die oberen Walzen zu gewinnen.

b) Sieht man zunächst einmal von den Gestaltungsmerkmalen 4 c und 5 a bis c ab, mußte der Fachmann, wenn er von der durch die britische Patentschrift offenbarten Vorrichtung ausging, demnach nur noch erkennen, daß sich nach diesem Vorbild ein Walzenstuhl herstellen lasse, der ohne Zwischensichtung auskommt, und daß sich auch ein solcher Walzenstuhl in dem durch Merkmal 1 d vorgegebenen Rahmen einsetzen lasse. Denn die verteidigte Lehre nach Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten beinhaltet keine weitere Festlegung, insbesondere keine Festlegung, für welches Getreide und/oder welche Passagen innerhalb der die Hochmüllerei kennzeichnenden Mahlpassagen der patentgemäße Walzenstuhl durch Walzendoppelvermahlung ohne Zwischensichtung arbeiten soll.
Im Ergebnis zu Recht hat das Bundespatentgericht den insoweit nötigen Entwicklungsschritt als naheliegend angesehen. Der beanspruchte AchtWalzenstuhl kombiniert lediglich zwei Einheiten mit jeweils vier Walzen. Für Walzenstuhleinheiten, die vier Walzen in zwei übereinander angeordneten
Paaren aufweisen, in deren Spalten das Mahlgut nacheinander bearbeitet wird, war die Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung aber bekannt.
So befaßt sich das 1939 bekanntgemachte deutsche Patent 673 927 (Anl. E 25) mit den Möglichkeiten, die ein Vier-Walzenstuhl dieser Art bietet. Die auf Einrichtungen zur Sichtung zwischen dem oberen und unteren Walzenpaar verzichtende Lösung nach dem deutschen Patent 673 927 geht zwar davon aus, daß eine der Walzen nur durch Reibung an einer anderen mitgenommen wird, was bedeutet, daß die Walzen des betreffenden Paares eine Quetschpassage bilden, die nach den von den Parteien nicht angezweifelten Angaben des Sachverständigen mit einer Mahlpassage nicht gleichgesetzt werden kann. Die Offenbarung der Patentschrift geht jedoch weiter. Ihre Angabe , meistens werde nur eine der das obere Walzenpaar bildenden zwei Kalibrier - oder Mahlwalzen angetrieben (Sp. 1 Z. 11 ff.), läßt schon erkennen, daß damals auch die andere Möglichkeit praktiziert wurde. Die in Sp. 2 Z. 56 ff. der Beschreibung des deutschen Patents 673 927 dann auch ausdrücklich angesprochene Möglichkeit, Walzen mit verschiedener Geschwindigkeit anzutreiben , und die Benennung der hierzu geeigneten Mittel legen deshalb das Verständnis nahe, daß in diesem Falle ein ansonsten entsprechend der Erfindung gestalteter Walzenstuhl dazu bestimmt ist, auch im oberen Walzenspalt echte Mahlarbeit zu leisten. Da zudem noch angegeben war, auf jede Walze könne der Hauptantrieb der Maschine übertragen werden (Sp. 2 Z. 53 f.), erfuhr der Fachmann auf diese Weise, daß mittels einer Vier-Walzen-Einheit zwischensichtungsfreie Doppelvermahlung möglich ist, und zwar - was angesichts der Entstehungszeit des deutschen Patents 673 927 nicht angezweifelt werden kann - im Rahmen der damals schon allgemein praktizierten Hochmüllerei. Als Bestätigung dafür, daß dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, konnte
dem Fachmann das 1877 erteilte deutsche Patent 3327 (Anl. E 22) dienen, das einen Drei-Walzenstuhl mit zwei vom Mahlgut nacheinander zu durchlaufenden Mahlspalten betrifft, zwischen denen sich keine Sichtungseinrichtungen befinden. Diese Vorrichtung ist ebenfalls für die Hochmüllerei bestimmt, weil sie zum Grießauflösen oder Ausmahlen eingesetzt werden soll. Auch dieser Vorschlag beinhaltete damit ein verwertbares Beispiel für eine zwischensichtungslose Weitergabe des aus dem ersten Mahlwalzenspalt austretenden Mahlgutes in den zweiten Mahlwalzenspalt. Vor allem aber hatte Pappenheim in seinem "Lehrbuch der Müllerei" aus dem Jahre 1903 (Anl. E 23) eine Hochmühle beschrieben, die mit Vier-Walzenstühlen arbeitet, in welchen Mais zwischen zwei Paar übereinander angeordneten Walzen unter direkter Gutführung vom oberen zum unteren Mahlspalt sogar wiederholt ohne Zwischensichtung doppelt vermahlen wird.
Die danach für verschiedene und zu unterschiedlichen Zeiten entwikkelte Vier-Walzenstühle vorbekannte, zu einer doppelten Vermahlung ohne Zwischensichtung innerhalb des Walzenstuhls führende Gestaltung war auch in den Simon-Acht-Walzenstühlen durch eine einfache handwerkliche Abwandlung zu erreichen; es reichte aus, die jeweiligen Zwischensiebe zu entfernen und für die sieblose Führung des Mahlgutstromes in den jeweils unteren Mahlspalt zu sorgen. Die Vorbilder brauchten insoweit nur aufgegriffen zu werden. Daran ändert der Umstand nichts, daß das letztgenannte Vorbild einer Rückschüttmühle entstammt, während die patentgemäße Lehre auf eine industrielle Bearbeitung im Produktfluß abstellt. Denn Walzenstühle sind grundsätzlich bauartbedingt für beide Systeme gleichermaßen geeignet. Zu Recht verweist die Klägerin insoweit auf die aus 1957 stammende Veröffentlichung in der "Deutschen Müller-Zeitung" (Anl. K 19). Denn dort ist auf Seite 632 erläu-
tert, daß mit Maschinen einer Rückschüttmühle sich ohne weiteres Vollautomatik erzielen läßt.
Einen Grund, der den mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestatteten Fachmann hätte abhalten können, den leicht zu bewerkstelligenden Schritt auch tatsächlich durchzuführen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Wie den im angefochtenen Urteil auch angeführten Schriften entnommen werden kann, hielt man es im Hinblick auf das in Merkmal 1 d zum Ausdruck kommende Ziel der Hochmüllerei vielfach zwar für angebracht, nach jeder Mahlpassage zu sichten. Daß für zwischensichtungslose Doppelvermahlung geschaffene oder jedenfalls geeignete Walzenstühle als alternative Möglichkeit in der Hochmüllerei nicht zum damaligen Fachwissen gehörten, wird jedoch durch die zuvor erörterten Entgegenhaltungen widerlegt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf einen Aufsatz in der "Deutschen MüllerZeitung" aus dem Jahre 1957 (Anl. K 19). Denn nach der Darstellung auf den Seiten 635 f. gehörte danach zum Stand der Technik in der Hochmüllerei auch die doppelte Walzenvermahlung ohne Zwischensichtung, die durch zwei hintereinander geschaltete Zwei-Walzenstühle bewirkt wird. Damit war die zwischensichtungslose Doppelvermahlung durch Zwei-, Drei- und VierWalzenstühle bekannt. Das bedeutet, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt für diese Alternative Vorrichtungen in einer Vielfalt zu Verfügung standen, die es fachlicherseits jedenfalls angezeigt sein ließ, ihre Tauglichkeit im Hinblick auf den in Merkmal 1 d zum Ausdruck kommenden Zweck zu überprüfen. Es mag zwar sein, daß Teil der damaligen fachlichen Überlegung die Erwägung war, bei Einsatz eines Walzenstuhls, der das Mahlgut nach einzelnen Mahlpassagen ohne Sichtung weiter bearbeitet, müsse man eine geringere Ausbeute als den damals in der Hochmüllerei üblichen Prozentsatz an hellen Mehlen be-
fürchten, zumal in den Entgegenhaltungen nicht ausdrücklich gesagt war, daß bei Befolgung des gemachten Vorschlags dieser Grad der Leistung möglich sei. Die Existenz verschiedener Vorrichtungen für die doppelte Walzenvermahlung ohne Zwischensichtung zu Zeiten, als zum aktuellen Stand der Technik die Hochmüllerei gehörte, stand aber einem fachlichen Urteil entgegen, etwas anderes als eine unvertretbare Ausbeute sei mit ihnen nicht möglich. Da die zwischensichtungslose Doppelvermahlung - wie ohne weiteres einsichtig ist - in vorteilhafter Weise zu einer Verkürzung und Vereinfachung des Vermahlungsplanes und damit zu verbesserter Wirtschaftlichkeit eines Mühlenbetriebes führt, kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, daß Anlaß bestand, durch versuchsweisen Einsatz zwischensichtungslos arbeitender Walzenstuhleinheiten in Mahlpassagen, die nach dem damaligen Wissensstand als eher wenig kritisch erschienen, die erzielbare Ausbeute in Erfahrung zu bringen. Dies eröffnete ohne weiteres die Erkenntnis, durch die das Streitpatent geprägt ist.
Die Überzeugung des Senats findet Bestätigung in den Ausführungen des Sachverständigen. Er hat nicht nur die zuvor abgehandelten Schriften als die Hochmüllerei betreffend eingestuft; auch den Offenbarungsgehalt zur möglichen Arbeitsweise des Vier-Walzenstuhls nach der deutschen Patentschrift 673 927 hat er in dem oben erörterten Sinne beurteilt, weshalb der Senat der gegenteiligen, dem gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich vorgehaltenen Deutung durch das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten nicht zu folgen vermag. Der gerichtliche Sachverständige ist schließlich ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, daß es für einen Fachmann naheliegend gewesen ist, Doppelmahlpassagen ohne Zwischensichtung in dem bekannten Acht-Walzenstuhl zu realisieren. Er hat dabei auch auf die Vorbilder abgestellt, die der Fachmann
Vermahlungsplänen für eine Weizenmühle mit acht Mahlpassagen bzw. für eine Weizen- und Roggenmühle entnehmen konnte, die 1928 in der Zeitschrift "Die Mühle" abgedruckt und behandelt waren (Anl. K 1, K 6), wobei ausdrücklich angegeben war, daß erst nach zweimaligen Vermahlen gesichtet werde.

c) Zur vollständigen Befolgung des mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Patentanspruchs 1 war dann nur noch die Anbringung der Walzen eines Paares auf horizontaler Höhe (Merkmal 4 c) und das Hinzufügen der trichterförmigen Produktführung nach Maßgabe der Merkmale 5 a bis c erforderlich. Auch diese Notwendigkeiten stellten zum maßgeblichen Zeitpunkt an den Fachmann keine besonderen Anforderungen, deren Bewältigung eine erfinderische Leistung erfordert hätte. Wie in dem als Anl. K 7 b vorgelegten Auszug aus dem Müllerei-Maschinen betreffenden u.a. von Baumgartner herausgegebenen Handbuch angegeben ist, ist die horizontale Anbringung der Walzen eines Walzenpaares die "natürlichste" Gestaltung. Sie ergibt - was jedem Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist und deshalb erstrebt wird - einen einfacheren Mahlgutverlauf, und ihre Konstruktion anstelle von schräg angebrachten Walzen erfordert nur handwerkliches Können. So ist in der deutschen Patentschrift 673 927 die horizontale Anbringung der Walzen ohne nähere Ausführungsanleitung einfach als alternative Möglichkeit bezeichnet. Als Vorbild konnte beispielsweise aber auch der sog. Sulzbergerstuhl dienen, wie er in der Schrift "400 Jahre Walzenstuhl" aus dem Jahre 1953 abgebildet ist (Anl. K 6 a).
Da diese Abbildung schräge, zu den jeweils unteren Mahlspalten weisende Vorrichtungsteile zeigt, bot es sich im Falle horizontaler Walzen auch an, das den oberen Spalt verlassende Mahlgut in geeigneter Weise dem unte-
ren Mahlspalt zuzuführen. Eine trichterförmige Produktführung war daher nach dem Vorbild ebenfalls mit bloß handwerklicher Maßnahme zu verwirklichen. Die mündliche Erörterung dieser Frage mit dem Sachverständigen hat dies bestätigt. Auch der Sachverständige hat auf die jedem Fachmann erkennbare Notwendigkeit von Einrichtungen hingewiesen, die verhindern, daß das aus dem ersten Spalt austretende Mahlgut unkontrolliert "wegfliegt". Ferner hat er darauf hingewiesen, daß aufgrund der durch Anspruch 15 der deutschen Offenlegungsschrift 2 730 166 (Anl. K 4) vorbeschriebenen Lehre dem Fachmann eine Doppelwalzeneinheit mit einem mit einem Untersatz fest verbundenen Produktsammeltrichter offenbart war. Eine mit einem Trichter versehene Doppelwalzeneinheit als oberes Doppelwalzenpaar auszugestalten, war dadurch geradezu vorgegeben.

d) Zu Unrecht meint die Beklagte, die Überzeugung, daß der beanspruchten Lehre die erforderliche erfinderische Qualität fehle, verbiete sich, wenn man das meist hohe Alter der Entgegenhaltungen und den Erfolg berücksichtige , den die Erfindung gehabt habe. Die Streitpatentschrift selbst weist aus, daß die Hochmüllerei sich nur langsam weiterentwickelt hat. Die Erörterungen mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung haben ergeben , daß diese Darstellung richtig ist. Der Senat hat ihnen entnommen, daß hier lediglich ein enger Markt mit wenigen Teilnehmern betroffen ist sowie daß die Mühlen und ihre Gerätschaften eine ungewöhnlich lange Lebensdauer haben , so daß die Notwendigkeit, sie durch Neuerungen zu ersetzen, vergleichsweise gering ist. Es verwundert daher nicht, daß es vom Anfang des vorigen Jahrhunderts bis in dessen 70er Jahre dauerte, bis für die zunächst auf einem 15- bis 20-mal wiederholten Vermahlen und Sichten basierende Hochmüllerei eine Verbesserung erreicht war, obwohl dieses aufwendige Verfahren erkenn-
bar die Wirtschaftlichkeit des Müllereibetriebes berührte. Die Entwicklung ging dabei in Richtung Verringerung der Mahlpassagen und war abgeschlossen, als sich das 12- bis 15-malige Vermahlen durchgesetzt hatte. Das Erreichte mußte dann erst wieder als ungenügend erkannt werden. Die hierfür benötigte Zeitspanne bis zur Anmeldung des Streitpatents war dann aber vergleichsweise kurz. Auch der eingeschlagene Weg kann nicht als nicht naheliegend angesehen werden. Nachdem in der Vergangenheit die Anzahl der Passagen verringert worden war, bot es sich geradezu an, mit einer Verringerung des Aufwandes , der für die einzelne Passage noch notwendig war, zu versuchen, das neuerliche Wirtschaftlichkeitsinteresse zufrieden zu stellen. Angesichts des Bedürfnisses nach immer wirtschaftlicherer Ausstattung kann unter diesen Umständen der behauptete Erfolg der Beklagten schließlich ohne weiteres dadurch erklärt werden, daß sie die naheliegende Lösung in marktfähiger Form anzubieten in der Lage war.
III. Das Schicksal des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 teilen auch die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogenen Unteransprüche. Sie beinhalten vorteilhafte Ausgestaltungen, die ihrerseits nichts Erfinderisches aufweisen. Das hat, was die Unteransprüche 2 bis 4 sowie 6 und 7 betrifft, auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen, trifft aber auch für die Ansprüche 5, 8 und 9 zu.
1. Anspruch 5 ist durch die zusätzliche Anweisung gekennzeichnet, wonach
die Aspiration des Speiseraumes mit der Produktabführung durch den Produktabführtrichter verbunden ist,

während nach Anspruch 8
die Speiseräume des oberen Mahl-Walzenpaares und des unteren Mahl-Walzenpaares jeweils über Kanäle an eine Aspiration angeschlossen sind.
Die Vorrichtung muß danach an eine externe Aspiration angeschlossen sein oder eine eigene Aspiration haben, die so beschaffen ist, daß die Saugluft , mit der eine solche Einrichtung arbeitet, in jedem Fall durch den Trichter zwischen den Mahlwalzenpaaren, nach Anspruch 5 auch durch den unterhalb des unteren Mahl-Walzenpaares angeordneten Produktabführtrichter bis in den oberhalb des oberen Mahl-Walzenpaares befindlichen Speiseraum wirken kann. Insoweit haben die Erörterungen mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben, daß in der industriellen Hochmüllerei ein Zwei-Walzenstuhl zum maßgeblichen Zeitpunkt praktisch immer unter Einsatz einer an die pneumatische Mahlgutführung gekoppelten Aspiration betrieben wurde. Es war danach bekannt, den Transport des Mahlgutes durch Saugluft zu fördern. Das ließ es selbstverständlich sein, eine solche Förderung nicht nur in einzelnen Bereichen eines Walzenstuhls zu haben, sondern überall dort, wo Mahlgut zu- und abgeführt werden muß. Auch das zur Verwirklichung Erforderliche überstieg nicht die Fähigkeiten des maßgeblichen Fachmannes. Das hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung auf Nachfrage ebenfalls bestätigt. Insbesondere in der Notwendigkeit, das aufgrund der Beschaffenheit und Betriebsweise von Zwei-Walzenstühlen Bekannte auf Einheiten mit vier Walzen zu übertragen und eine geeignete Verbindung zwischen Speiseraum und Produktabführtrichter zu schaffen, hat der Sachverständige keine Schwie-
rigkeiten gesehen, deren Überwindung eine erfinderische Leistung erfordert hätte. Zu seiner - dort ohnehin nicht näher begründeten - gegenteiligen Meinung im schriftlichen Gutachten ist der Sachverständige zunächst nur deshalb gelangt, weil ihm zur Beurteilung keine Entgegenhaltung vorgelegt worden war, die bereits alle Einzelheiten des Ausführungsbeispiels des Streitpatents zeigt.
2. Anspruch 9 konkretisiert Merkmal 4 b dahin, daß
jedes Mahl-Walzenpaar als eine B- oder C-Mahlpassage ausgebildet ist.
Die Bedeutung dieser Kennzeichnung erschließt sich aus der Beschreibung des Streitpatents. Ausweislich der Fig. 1 und der Erläuterung auf S. 3 besteht ein patentgemäßer Walzenstuhl aus zwei Hälften, deren eine mit B-(Schrot-)Passagen und deren andere mit C-Passagen arbeitet. Bei großen Mühlenleistungen soll es, wie es weiter heißt, jedoch vorteilhaft sein, beide Walzenstuhlhälften identisch auszuführen. Das greift Anspruch 9 auf und weist den Fachmann an, den Walzenstuhl bevorzugt so auszugestalten, daß er sowohl beim Aufschroten des Korns als auch beim anschließenden Ausmahlen eingesetzt werden kann.
Zum Auffinden dieser Lehre war über das bereits Erörterte hinaus nur zu erkennen, daß sich nach dem durch Simon gegebenen Vorbild ein Walzenstuhl herstellen lasse, dessen Ausstattung überhaupt erlaubt, die Walzenpaare als zwei B- und C-Mahlpassagen einzusetzen. Dies berührt die unterschiedliche Gestaltung der Walzen, die für die Schrotung eine andere Oberfläche als für das Ausmahlen haben müssen. Anregungen insoweit konnte der Fachmann
wiederum aus bekannten, für Doppelvermahlung bestimmten VierWalzenstühlen der Hochmüllerei entnehmen, weil die Simon-Stühle solche Vorrichtungen lediglich als Doppeleinheit zusammenfassen. Für solche Walzenstühle war es aber bekannt, die jeweiligen Walzenpakete als austauschbare Einheiten zu gestalten. Das belegt die 1978 offengelegte deutsche Offenlegungsschrift 27 30 166 (Anl. K 4), die gemäß Anspruch 11 unter anderem einen Walzenstuhl mit vier Mahlwalzen betrifft, der nach seiner durch Anspruch 38 beanspruchten bevorzugten Ausgestaltung als Einheit montierbare bzw. demontierbare Walzenpakete hat. Eine entsprechende Ausstattung mit unterschiedlichen Walzen auch bei einem Acht-Walzenstuhl mit Doppelvermahlung zu verwirklichen, übertrifft den handwerklichen Bereich nicht. Die Lösung nach dem verteidigten Unteranspruch 9 lag deshalb ebenfalls im Fachkönnen des Fachmanns.
Das kann auch nicht deshalb durchgreifenden Zweifeln unterliegen, weil für die Ausmahlstufe die Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung etwas als solches Neues gewesen wäre. Zu seiner gegenteiligen Meinung ist das Bundespatentgericht gelangt, weil es nicht aufgrund des Standes der Technik geurteilt hat, der dem Senat nunmehr vorliegt. Danach war neben der Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung in B-Mahlpassagen auch das doppelte zwischensichtungslose Walzenvermahlen in C-Mahlpassagen nicht ohne Vorbild.
Abgesehen davon, daß es schon in dem "Lehrbuch der Müllerei" (Anl. E 23) für die Maisvermahlung vorgeschrieben war, war es auch aus dem 1937 erteilten deutschen Patent 673 927 (Anl. E 25) bekannt. Dort ist - wie bereits ausgeführt - ein Vier-Walzenstuhl beschrieben, dessen Walzen, die paarweise
übereinander angebracht sind, als Auflösewalzen und Kalibrier- oder Mahlwalzen dienen und deshalb dann, wenn die Walzen im jeweiligen Paar - wie in der Patentschrift 673 927 als Möglichkeit vorgeschlagen - mit verschiedener Umfangsgeschwindigkeit laufen, Grieße und Dunste über eine Walzendoppelmahlpassage ausmahlen, zwischen deren Walzen eine Zwischensichtung weder in der Schrift erwähnt noch in den diese Erfindung erläuternden Figuren dargestellt ist.
IV. Aus den bereits erörterten Gründen kann das Streitpatent auch nicht mit den Ansprüchen 9 und 10 in der mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Fassung Bestand haben.
1. Sieht man von den hiermit ebenfalls beanspruchten kennzeichnenden Merkmalen nach einem der verteidigten Ansprüche 2 bis 8 ab, die - wie ausgeführt - ihrerseits Erfinderisches nicht aufweisen, läßt sich der verteidigte Anspruch 10 wie folgt gliedern:
1. Weizenhochmüllerei-Walzenstuhl, der

a) für den Einsatz in einer Weizenmühle

b) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahlprodukten , wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.

c) durch wiederholtes Walzenvermahlen und Aussichten spezifischer Produktfraktionen in einem Produktfluß
derart ausgelegt ist,

d) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.
2. Der Stuhl ist als Doppeleinheit ausgebildet.
3. Jede Einheit hat zwei Mahl-Walzenpaare, die

a) direkt übereinander angeordnet sind und
- Acht-Walzenstuhl -

b) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen.
4. Jedes Mahl-Walzenpaar bildet eine B- oder C-Mahlpassage.
5. Das Mahlgut gelangt ohne Zwischensichtung vom oberen MahlWalzenpaar in den Mahlspalt des unteren Mahl-Walzenpaares.
Der verteidigte Anspruch 11 konkretisiert Merkmal 5 in der insoweit bereits durch Anspruch 1 (Merkmal 5 a-c) beanspruchten Weise.
2. Der sachliche Unterschied der verteidigten Ansprüche 10 und 11 zu den zuvor abgehandelten Ansprüchen besteht danach in der Beschränkung auf die Vermahlung von Weizen. Auch für die Weizenvermahlung waren die beanspruchten Anweisungen aber nahegelegt.

Die Weizenvermahlung unterscheidet sich allerdings wesentlich von der Vermahlung anderer Getreide. Das in dem Lehrbuch von Pappenheim (Anl. E 23) 1903 beschriebene wiederholte doppelte Vermahlen von Mais ohne Zwischensichtung mittels eines Ganz'schen Flachmahlstuhls Nr. 21 war deshalb für sich allein kein hinreichendes Vorbild, die Lehre nach den verteidigten Patentansprüchen 10 und 11 aufzufinden. Die anderen zuvor bereits abgehandelten Entgegenhaltungen betreffen aber (auch) die Weizenmüllerei. Dies gilt insbesondere angesichts entsprechender Angabe in dem Zeitschriftenartikel für die in Anl. K 19 beschriebene Mühle, aber auch für die Patentschrift 673 927, weil die Walzen des unteren Paares als Auflösewalzen bezeichnet sind, was nach den auch von der Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben des Sachverständigen den Fachmann unzweideutig auf eine Einrichtung hinweist, mit der Weizen ausgemahlen werden soll. Damit war auch die doppelte Walzenvermahlung ohne Zwischensichtung sowohl für die Schrotung von Weizen als auch in der Weizenausmahlstufe im Stand der Technik offenbart. Jedenfalls dieser Stand der Technik setzte den Fachmann in die Lage, die Lehre nach den Ansprüchen 10 und 11 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung aufzufinden.
Vergeblich weist die Beklagte demgegenüber auf die Angaben zur Ausbeute , die der Fachmann durch den Artikel gemäß Anlage K 6 in der Zeitschrift "Die Mühle" erhielt. Die dort genannten 62 bis 68% Weizenmehl bedeuteten zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar keine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute. Den dadurch gegebenen Mangel der vorbeschriebenen Weizen- und Roggenmühle führte der Fachmann jedoch nicht allein auf die auch für diese Mühle vorgeschlagene zwischensichtungslose Verschrotung in den Mahlpas-
sagen B1/B2 zurück. Fachlicherseits kamen hierfür mehrere Gründe in Betracht , nämlich - neben dem Fehlen von Sieben für das erste Schrot - die Kürze des in dem Artikel vorgeschlagenen Vermahlungsplanes und die Art der Riffelung der Walzen. Vor allem die dort vorgeschlagene Oberflächengestaltung der geriffelten Walzen mußte der Fachmann - wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung außerdem erläutert hat - aufgrund der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Entwicklung als ausbeuteschädlich erkennen. Aber auch die Anzahl der Mahlpassagen, mit welcher der Verfasser des Artikels auszukommen glaubte, war nicht mehr zeitgemäß. Der Fachmann hatte deshalb Veranlassung, die bereits angesprochene Überprüfung mit insoweit angepaßten Parametern durchzuführen. Dann aber bildeten auch die Angaben zur vorbeschriebenen Ausbeute an Weizenmehl keinen Hinderungsgrund mehr, sich die Doppelvermahlung des Weizens ohne Zwischensichtung, durch welche die Lehre nach den Ansprüchen 10 und 11 in der Fassung des Hauptantrages geprägt wird, durch Weglassen des Siebes zwischen oberem und unterem Walzenpaar eines Simon-Acht-Walzenstuhls ohne weiteres zu erschließen.
Die vorstehende Bewertung wird ebenfalls von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Auch er hat in dem Vorschlag, bei der hochmüllerischen Behandlung des Weizens die Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung zu nutzen, nichts erkennen können, was dem Fachmann nicht nahegelegen hat. Der Umstand, daß der gerichtliche Sachverständige gemeint hat, zu einer Verwendung zur Doppel-Grießmahlung C1/C2 ohne Siebung nach der C1-Passage habe der Fachmann aber nicht gelangen können, kann die Patentfähigkeit der verteidigten Patentansprüche 10 und 11 nicht begründen , weil deren Fassung den Schutz nicht auf solche Verwendungen be-
schränkt. Die in Klammer gesetzte Angabe B , B ..., C , C , ... weist den 1 2, 1 2 Fachmann auf die Kennzeichnungen in Fig. 2 des Streitpatents hin, hat deshalb nur die Bedeutung von Bezugszeichen und beschränkt die Lehre des Streitpatents nicht auf eine Vorrichtung, die zur zwischensichtungslosen Doppelvermahlung in bestimmten B- oder C-Mahlpassagen geschaffen ist.
V. Die Hilfsanträge, welche die Beklagte in Verteidigung des Streitpatents zuletzt gestellt hat, können ebenfalls nicht zu einer Aufrechterhaltung des Streitpatents führen.
1. Der erste Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Hauptantrag durch die zusätzliche Kennzeichnung der verteidigten Lehre, daß
die Aspiration des Speiseraumes mit der Produktabführung durch die trichterförmige Produktführung verbunden ist.
Diese Kennzeichnung enthält ihrerseits nichts, das für sich oder im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der verteidigten Ansprüche etwas Erfinderisches aufwiese. Auf die Ausführungen im Rahmen des Unteranspruchs 5 des Hauptantrages der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
2. Der zweite Hilfsantrag der Beklagten greift die Lehre nach Anspruch 9 des Hauptantrages auf und konkretisiert sie weiter dadurch, daß die Walzenvermahlung
in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten B- und CMahlpassagen (B , B , B , ..., C , C , C ) [Ansprüche 1 bis 8] 1 2 3 1 2 3 bzw. in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten B- oder C-Mahlpassagen (B , B , B , ..., C , C , C ) [Ansprüche 9 und 1 2 3 1 2 3 10]
erfolgen soll.
Diese Anweisung führt ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Lehre zum technischen Handeln. Denn eine Walzenvermahlung in dieser Häufigkeit war - wie bereits ausgeführt - gängige Praxis in der Hochmüllerei; zunächst wurde die Vermahlung fünfzehn- bis zwanzigmal wiederholt, bis man dazu überging, sich mit einer zwölf- bis fünfzehnmaligen Vermahlung zufrieden zu geben. Die Aufführung weiterer Mahlpassagen in dem Klammerzusatz ändert an dessen bereits erörterter Bedeutung nichts.
3. Abgesehen davon, daß er auch die durch den zweiten Hilfsantrag beanspruchte Häufigkeit der Vermahlung aufgreift, unterscheidet sich der dritte Hilfsantrag der Beklagten von dem Hauptantrag dadurch, daß die verteidigte Lehre eine Anweisung enthält, wonach jede Doppelmahlpassage als zwei
in ihrer Zählung unmittelbar aufeinanderfolgende
Mahl-Walzenpaare ausgebildet ist.
Auch dieser Anweisung liegt eine erfinderische Leistung nicht zu Grunde. Bei zwei Mahl-Walzenpaaren in einem Walzenstuhl besteht nämlich ohne-
hin eine der durch diese Ausstattung vorgegebenen Möglichkeiten darin, diese Paare als unmittelbar aufeinanderfolgende Mahlpassagen zu nutzen, was sich auch in einer entsprechenden Zählung ausdrückt. Diese Gestaltung stand dem Fachmann daher ohne weiteres zur Verfügung.
An der Bewertung des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 3 der Beklagten ändert nichts die zusätzliche - nun nicht mehr in Klammern gesetzte - Kennzeichnung der Mahl-Walzenpaare bzw. Mahlpassagen durch die Bezeichnung
B , B , B , ..., C , C , C , ... . 1 2 3 1 2 3
Diese Kennzeichnung kann nur als beispielhaft verstanden werden, weil die Bezeichnungen durch Punkte ergänzt sind. Hierdurch wird üblicherweise eine nicht abschließende Aufzählung umschrieben. Weder aus dem hilfsweise verteidigten Anspruchssatz noch aus der Beschreibung des Streitpatents, dem dieser Anspruchssatz vorangestellt werden soll, lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, daß hier etwas anderes gemeint sein könnte. Die zusätzliche Kennzeichnung ist mithin ohne Einfluß auf den Sinngehalt, der ansonsten (Ansprüche 9 bis 11 gemäß Hauptantrag, Ansprüche 8 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, alle Ansprüche gemäß Hilfsantrag 2) durch die dort allgemeiner gewählte Bezeichnung der Mahlpassagen (B oder C) bestimmt wird.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 110 PatG in der Fassung vom 16. Dezember 1980.
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Meier-Beck

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.