Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2002 - X ZR 236/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sicherheitsleistung, gegen die das Urteil insoweit vorläufig vollstreckbar ist, wird auf eine Höhe von 17.900,-- Euro festgesetzt.
Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen zu 1 und 2, deren Patentnichtigkeitsklage erstinstanzlich abgewiesen worden ist, wenden sich nach Einlegung der Berufung mit ihrem Antrag vom 26. November 2001 dagegen, daß das Urteil gegen eine Si- cherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, obwohl sodann mit Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. Juni 2001 34.861,80 DM an vollstreckbaren Kosten zugunsten des Beklagten festgesetzt worden sind.
Der deshalb hauptsächlich gestellte Antrag, im Wege der Berichtigung die Sicherheitsleistung auf 35.000,-- DM zu erhöhen (§ 95 PatG) ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, daß dem Nichtigkeitssenat bei Abfassung des angefochtenen Urteils ein Schreib-, Rechen- oder anderer Fehler unterlaufen ist, so daß der Ausspruch zur Höhe der Sicherheit klar erkennbar nicht die tatsächlich getroffene Entscheidung wiedergibt.
Auf den Hilfsantrag der Klägerinnen ist aber in entsprechender Anwendung von § 718 Abs. 1 ZPO (§ 116 Abs. 3 Nr. 1 PatG a.F.) die Sicherheitsleistung zu korrigieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, daß der Schuldner vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt ist. Da nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß der Beklagte 35.861,80 DM = 17.824,56 Euro vollstrecken kann, reicht hierzu die vom Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil für erforderlich gehaltene Sicherheitsleistung nicht aus.
Sie ist vielmehr dem Antrag der Klägerinnen zu 1 und 2 entsprechend unter Berücksichtigung der Währungsumstellung auf 17.900,-- Euro festzusetzen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
(1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Antragsänderung für sachdienlich hält und - 2.
die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die der Bundesgerichtshof seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 zugrunde zu legen hat.