Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2002 - X ZR 236/00

bei uns veröffentlicht am23.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
X ZR 236/00 Verkündet am:
23. Januar 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung
nach dem Sachstand vom 28. Dezember 2001 am 23. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf Antrag der Klägerinnen zu 1 und 2 wird das am 19. September 2000 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats ) des Bundespatentgerichts aufgehoben, soweit es die Höhe der vom Beklagten bei Vollstreckung gegen die Klägerinnen zu 1 und 2 zu leistenden Sicherheit betrifft.
Die Sicherheitsleistung, gegen die das Urteil insoweit vorläufig vollstreckbar ist, wird auf eine Höhe von 17.900,-- Euro festgesetzt.
Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen zu 1 und 2, deren Patentnichtigkeitsklage erstinstanzlich abgewiesen worden ist, wenden sich nach Einlegung der Berufung mit ihrem Antrag vom 26. November 2001 dagegen, daß das Urteil gegen eine Si- cherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, obwohl sodann mit Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. Juni 2001 34.861,80 DM an vollstreckbaren Kosten zugunsten des Beklagten festgesetzt worden sind.
Der deshalb hauptsächlich gestellte Antrag, im Wege der Berichtigung die Sicherheitsleistung auf 35.000,-- DM zu erhöhen (§ 95 PatG) ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, daß dem Nichtigkeitssenat bei Abfassung des angefochtenen Urteils ein Schreib-, Rechen- oder anderer Fehler unterlaufen ist, so daß der Ausspruch zur Höhe der Sicherheit klar erkennbar nicht die tatsächlich getroffene Entscheidung wiedergibt.
Auf den Hilfsantrag der Klägerinnen ist aber in entsprechender Anwendung von § 718 Abs. 1 ZPO116 Abs. 3 Nr. 1 PatG a.F.) die Sicherheitsleistung zu korrigieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, daß der Schuldner vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt ist. Da nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß der Beklagte 35.861,80 DM = 17.824,56 Euro vollstrecken kann, reicht hierzu die vom Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil für erforderlich gehaltene Sicherheitsleistung nicht aus.
Sie ist vielmehr dem Antrag der Klägerinnen zu 1 und 2 entsprechend unter Berücksichtigung der Währungsumstellung auf 17.900,-- Euro festzusetzen.
Melullis Jestaedt Scharen Mühlens Meier-Beck

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2002 - X ZR 236/00 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit


(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinst

Patentgesetz - PatG | § 116


(1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit e

Patentgesetz - PatG | § 95


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungs

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Antragsänderung für sachdienlich hält und
2.
die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die der Bundesgerichtshof seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 zugrunde zu legen hat.