Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2003 - X ZR 142/01

bei uns veröffentlicht am16.09.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 142/01 Verkündet am:
16. September 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkranzungsverfahren

a) Miterfinder ist jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet
hat. Die tatrichterliche Bejahung oder Verneinung eines solchen Beitrags
erfordert Feststellungen dazu, was nach Haupt- und Unteransprüchen des
Patents Gegenstand der geschützten Erfindung ist.

b) Hat das Gericht Beweis zum Zustandekommen der Erfindung erhoben, ist im
Zweifel anzunehmen, daß sich die Partei ihr günstige Zeugenaussagen hierzu
als Sachvortrag zu eigen machen will.
BGH, Urteil vom 16. September 2003 - X ZR 142/01 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Einräumung einer Mitberechtigung an den Streitschutzrechten abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die sachliche Berechtigung an der dem am 27. Februar 1996 angemeldeten deutschen Patent 196 07 340 und dem aus der Patentanmeldung abgezweigten Gebrauchsmuster 296 23 616 zugrundeliegenden Erfindung, welche ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunststoffmaterial betrifft, der insbesondere für das Verkranzen von
Kunststoffdärmen bei der Herstellung von Wursthüllen verwendet wird. Die Klägerin begehrt von der als Schutzrechtsinhaberin eingetragenen Beklagten die Übertragung der Schutzrechte, hilfsweise die Einräumung einer Mitberechtigung mit der Begründung, neben dem Oberstudienrat O. L. sei als Miterfinder J. R. an der Erfindung beteiligt gewesen.
Ende der 1970er Jahre begann L. damit, sich mit der Konfektionierung von Kunststoffdärmen zu befassen. Seit Anfang der 1980er Jahre war er für den Fabrikanten S. , der seinerseits derartige Kunststoffdärme herstellte, als Auftragsproduzent tätig, indem er mit einer von S. zur Verfügung gestellten Maschine Lohnaufträge ausführte. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt zwischen 1985 und 1989 entstand dabei das erfindungsgemäße Verkranzungsverfahren, das von L. zunächst nicht zum Patent angemeldet , sondern als geheimes Know-how behandelt wurde.
Im August 1987 wurde auf Initiative L. die B. T. - und K. GmbH (in folgenden: B. ) gegründet, deren Unternehmensgegenstand die Fertigung verkranzter Wursthüllen aus Kunststoffdärmen im Lohnbetrieb war und in der ein Prototyp einer erfindungsgemäßen Maschine in Betrieb genommen werden sollte.
Im Jahr 1989 wurde eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die S. I. AG, V. , (im folgenden: S. ) auf die Aktivitäten L. aufmerksam und versuchte in der Folgezeit, dessen Know-how zu erwerben. Am 7. Oktober 1989 trafen L. und die S. hierüber eine Vereinbarung. Am 2. Februar 1990 schlossen die Gesellschafter der B. als "Übergeber" und zwei Gesellschafter der Beklagten, die Brüder O. und M. P. , als "Übernehmer" ferner einen notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, wonach die Übergeber
ihre Geschäftsanteile mit Wirkung vom 31. Oktober 1989 an die Übernehmer veräußerten.
In § 12 des Vertrages hieß es:
"[L. ] tritt durch seine Unterschrift zugleich auf Seiten des Übergebers als gesamtschuldnerisch mithaftender Mitschuldner bei für die von diesem übernommenen Verpflichtungen und garantiert deren Erfüllung und Einhaltung, auch soweit der Übergeber diese persönlich nicht erfüllen kann. Insbesondere ist er, der Initiator und Inspirator der Gesellschaft, an das Konkurrenzverbot in dem festgelegten Umfang gebunden. [L. ] versichert weiterhin, daß das in B. vorhandene und noch über ihn dort anwachsende Know-how unverändert B. und dem Übernehmer zur Verfügung steht und diesem beläßt und er weder gegenüber B. noch gegenüber dem Übernehmer Ansprüche, insbesondere auch keine Urheberrechte, geltend macht. B. und der Übernehmer können frei darüber verfügen."
Ende 1995 trennten die S. und L. sich. Am 27. Februar 1996 meldete die Beklagte auf der Grundlage des von L. mitgeteilten technischen Wissens die Streitschutzrechte an.
Am 26. Juni 1998 trat O. L. "sämtliche Miterfinder- und Verwertungsrechte an der Erfindung" nach der Offenlegungsschrift 196 07 340 an die Klägerin ab und stimmte der Nachbenennung des am 26. Juni 1994 verstorbenen J. R. als Miterfinder zu. R. war geschäftsführender Gesellschafter einer T. E. GmbH gewesen, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Planung und Konzeption von Geräten und Anlagen der Elektrotechnik und des Maschi-
nenbaus war und die seit 1997 als O. GmbH firmierte. Die O. GmbH er- klärte am 2. Juli 1998 ihrerseits die Abtretung der Miterfinderrechte R. 's an die Klägerin; im Verlaufe des Rechtsstreits gaben die Kinder R. 's als seine Erben eine entsprechende Erklärung ab.
Die Klägerin hat behauptet, die Erfindung stamme von L. und R. . Hinsichtlich der Rechte L. hat sie die Auffassung vertreten, diese Rechte seien nicht (wirksam) auf die Beklagte übertragen worden.
Die Übertragungsklage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben.
Der Senat hat die Revision der Klägerin nur insoweit angenommen, als die Klage auf die behaupteten Rechte R. 's an den Streitschutzrechten gestützt ist.
In diesem Umfang verfolgt die Revision den Klageanspruch auf Einräumung einer hälftigen Mitberechtigung an den Streitschutzrechten weiter.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat im Umfang ihrer Annahme Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne eine sachliche Berechtigung an den Streitschutzrechten nicht von L. herleiten. Sie habe von L. keine Rechte an der geschützten Erfindung erwerben können, da L. zum Zeitpunkt seines Vertrages mit der Klägerin solche Rechte nicht mehr zugestanden hätten. Diese Beurteilung steht nicht mehr zur Überprüfung, nachdem der Senat insoweit die Revision der Klägerin nicht angenommen hat.
II. Dagegen hält es revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, daß das Berufungsgericht auch eine von R. abgeleitete Mitberechtigung der Klägerin verneint hat.
Zu der Frage, ob R. seine etwaigen Rechte an der Erfindung nach deren Fertigstellung auf L. übertragen hat, hat das Berufungsgericht ebensowenig Feststellungen getroffen wie dazu, ob diese Rechte, wenn sie bei R. verblieben sind, nach dessen Tod von der Klägerin erworben worden sind. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sie, sofern R. Miterfinder gewesen ist, Inhaberin seiner sich hieraus ergebenden Rechte an der Erfindung geworden ist.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die behauptete Miterfinderschaft R. 's nicht bewiesen. Weder dem Sachvortrag der Klägerin noch den Aussagen der Zeugen L. und J. R. jun. könne mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, ob und gegebenenfalls welche schöpferischen Beiträge R. 's (sen.) in die Erfindung eingeflossen seien.

1. Die Revision rügt, das könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, worin beim Streitpatent eigentlich das Schwergewicht der erfinderischen Leistung liege. Der Zeuge S. habe angegeben, daß er bereits Anfang der 1980er Jahre eine Maschine mit einer beheizten Welle gehabt habe, mit der man 10 m lange Schlauchstücke zu einem Kranz habe umformen können. Eine solche Maschine habe er L. zur Verfügung gestellt, der mit Hilfe seiner Schüler die Konfektionierungsarbeit durchgeführt habe. L. sei dann auf die Idee gekommen, daß man den Schlauch über eine beheizbare Rolle führen müsse. Es deute daher einiges darauf hin, daß das Schwergewicht der Erfindung darauf beruhe, statt einer beheizten Welle eine beheizbare Rolle zu verwenden, um die herum ein Endlosschlauch geführt und aufgrund der Hitzeeinwirkung letztlich dauerhaft gekrümmt werde. Nach der Aussage des Zeugen L. habe aber R. sen. u.a. die Lösung dafür gefunden, wie man die Hitze in die Walze bringe. Da es sich bei dieser beheizbaren Walze offenbar um das Kernstück der patentgemäßen Erfindung handele, begründe allein die Lösung des Problems, wie man diese Walze beheizen könne, ohne weiteres einen wesentlichen schöpferischen Beitrag zur patentgemäßen Erfindung.
2. Die Rüge ist begründet.
Miterfinder ist jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat (Sen.Urt. v. 30.4.1968 - X ZR 67/66, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter; Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit). Hingegen reicht konstruktive Mithilfe bei der Realisierung der Erfindung nicht aus. Der Beitrag des Miterfinders braucht allerdings nicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich, daß er für sich
allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt. Vielmehr begründen nur solche Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflußt haben, also unwesentlich in bezug auf die Lösung sind, sowie solche, die auf Weisung eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, keine Miterfinderschaft (Sen.Urt. v. 5.6.1966 - Ia ZR 110/64, GRUR 1966, 558, 559 f. - Spanplatten; Urt. v. 20.6.1978 - X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge; Urt. v. 17.1.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse).
Das Berufungsgericht hat sich nicht näher mit dem Gegenstand der Erfindung befaßt. Infolgedessen ist seine Würdigung nicht nachvollziehbar, aufgrund der Zeugenaussagen sei ihm keine eigene Beurteilung der Frage möglich , ob insoweit schöpferische Beiträge R. 's vorlägen. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht mit der Begründung, ein verbessertes Erinnerungsvermögen des Zeugen sei nicht zu erwarten, auch davon abgesehen hat, L. erneut zu vernehmen. Die Revision bemängelt mit Recht, daß das Berufungsgericht, wenn es - und so versteht der Senat das Berufungsurteil - die Aussage des Zeugen für nicht hinreichend detailliert hielt, diesen näher hätte befragen müssen ; daß der Zeuge schon bei seiner Erstvernehmung zu weiteren Angaben nicht in der Lage gewesen wäre, ist dem Vernehmungsprotokoll nicht zu entnehmen.
3. Das Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, unter Berücksichtigung der gegenbeweislich gehörten Zeugen S. , K. und S. könne der von der Klägerin angetretene Beweis "keinesfalls mehr als geführt angesehen werden". Nach einem Kurzreferat der Aussagen dieser Zeugen resümiert das Berufungsgericht , es müsse davon ausgegangen werden, daß die wie auch immer gearteten Hilfestellungen R. 's nicht nur den Mitarbeitern der Beklagten, sondern
auch den L. ’schen Mitarbeitern verborgen geblieben seien. Darüber hinaus könne festgestellt werden, daß sich die Einschätzung des Zeugen L. , die Erfindung sei 1986 im wesentlichen fertig gewesen, nicht mit der Erinnerung der genannten Zeugen decke. Unter diesen Umständen ergäben sich "weitere durchgreifende Zweifel" an den von der Klägerin geltend gemachten Miterfinderrechten R. 's.
Dem läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob das Berufungsgericht den Zeugen L. im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen S. , K. und S. für unglaubwürdig oder seine Aussage zu den Beiträgen R. 's für unglaubhaft hält. Auch die Revisionserwiderung geht davon aus, daß sich das Berufungsurteil hierzu nicht abschließend verhält. Die betreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts führen daher gleichfalls nicht weiter.
III. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Beurteilung der Miterfinderschaft R. 's auch nicht deshalb zutreffend, weil die Klägerin eine solche Miterfinderschaft nicht dargetan hätte. Daß der Sachvortrag der Klägerin vollkommen unsubstantiiert wäre, wie das Berufungsgericht meint, mag nur hinsichtlich des ursprünglichen Klagevorbringens zutreffen. Nachdem das Landgericht jedoch Beweis erhoben hatte, mußte das Berufungsgericht davon ausgehen , daß sich die Klägerin jedenfalls die ihr günstigen Aussagen der Zeugen L. und R. jun. zu eigen machen wollte. Damit hat der Klagevortrag die erforderliche Substanz. Auf dieser Grundlage erweist sich die Verneinung einer Miterfinderschaft R. 's auch im Ergebnis nicht als tragfähig.
1. Das stellvertretend für die Streitschutzrechte erörterte Streitpatent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunst-
stoffmaterial, bei dem ein aus Kunststoffmaterial bestehender Folienschlauch in aufgeblasenem Zustand durch eine Krümmungsvorrichtung geführt und dort einer solchen Wärmebehandlung unterzogen wird, daß der Folienschlauch die Krümmungsvorrichtung in Form eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches verläßt.
In der Streitpatentschrift werden verschiedene bekannte Verfahren erörtert und sodann als Aufgabe der Erfindung angegeben, ein Verfahren zur Herstellung eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunststoffmaterial der eingangs genannten Art bereitzustellen, mit welchem eine bleibende Krümmung des Folienschlauches verbessert werden kann. Dem ist zu entnehmen, daß die mit den bekannten Verfahren erzielbare Krümmung als unzureichend oder als unzureichend stabil und/oder gleichmäßig erzielbar angesehen wird.
Das Ziel einer hinreichend gleichmäßigen und stabilen Krümmung soll erfindungsgemäß dadurch erreicht werden, daß der Folienschlauch in der Krümmungsvorrichtung über den Umfang einer erwärmten rotierenden Scheibe geführt wird, deren Durchmesser dem für die Wendel des gekrümmten Folienschlauches gewünschten Durchmesser angepaßt ist, wobei die Scheibe an der Umfangsseite mit einer dem Durchmesser des Folienschlauches angepaßten Umfangsnut versehen ist und der Folienschlauch in der radialen Richtung der Scheibe an seiner Außenseite erwärmt und anschließend in seinem gekrümmten Zustand abgekühlt wird.
In den Unteransprüchen zum Verfahrensanspruch 1 ist vorgesehen, daß die Erwärmung des Folienschlauches an der Außenseite durch ein Blasen von Heißluft bewirkt wird (Anspruch 2) und daß die aus der Krümmungsvorrichtung
abgeführte Wendel in an den Enden verschlossene Stücke einer vorbestimmten Länge aufgeteilt wird (Anspruch 3)
Der Vorrichtungsanspruch 4 ist die "Übersetzung" des Verfahrensanspruchs 1 in eine Vorrichtung. Er bezieht sich demgemäß auf
(1) eine Vorrichtung zur Herstellung eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunststoffmaterial mit
(a) einer Krümmungsvorrichtung zum Krümmen eines durch die Krümmungsvorrichtung geführten Folienschlauches,
(b) Zuführmitteln zum Zuführen des Folienschlauches in aufgeblasenem Zustand an die Krümmungsvorrichtung und
(c) Abfuhrmitteln zum Abführen des aus der Krümmungsvorrichtung herauskommenden schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches ;
(3) die Krümmungsvorrichtung weist eine drehbare Scheibe auf, die an der Umfangsseite mit einer Umfangsnut versehen ist, durch die der zu krümmende Folienschlauch hindurchgeführt werden kann;
(4) es sind Heizmittel vorgesehen, von denen
(a) erste Heizmittel zum Erwärmen der Scheibe dienen,
(b) zweite Heizmittel auf die Scheibe ausgerichtet sind und den über die Scheibe geführten Folienschlauch außenseitig erwärmen;
(5) es sind Kühlmittel zum Abkühlen des gekrümmten Folienschlauches vorhanden.
Die Ansprüche 5 und 6 befassen sich näher mit den ersten Heizmitteln (Merkmal 4 a), die in der Scheibe angeordnete elektrische Heizelemente aufweisen sollen (Anspruch 5), die über auf der Scheibe angeordnete Schleifkontakte gespeist werden können (Anspruch 6).
Die zweiten Heizmittel (Merkmal 4 b) werden in Anspruch 7 analog Anspruch 2 näher beschrieben, die Kühlmittel (Merkmal 5) in Anspruch 8.
Schließlich sind in den Ansprüchen 9 und 10 Vorrichtungen beansprucht, bei denen Temperaturen der Heizmittel (Anspruch 9) und Prozeßgeschwindigkeiten (Anspruch 10) geregelt werden können.
Nur in der Beschreibung erwähnt und in den Zeichnungen dargestellt sind Führungsrollen 42 und 44, die dafür sorgen sollen, daß der Folienschlauch der Krümmung der Scheibe folgt.
2. Nach der vom Berufungsgericht wiedergegebenen Aussage des Zeugen L. hat R. "wesentliche Ideen hinsichtlich der Beheizung der Walze und mit der Geschwindigkeitsregelung des Einzugs und der profilierten Walze selbst" gehabt; er habe auch "die Lösung dafür gefunden, wie man die Hitze in die Walze bring(e)". Aus dieser Aussage, die die Klägerin sich ersichtlich als Sachvortrag zu eigen gemacht hat, könnte sich ergeben, daß die Ausgestaltung
der Vorrichtung nach den Ansprüchen 5 und 6 sowie gegebenenfalls auch nach den Ansprüchen 9 und 10 auf R. zurückgeht. Insoweit bestehende Zweifel wird das Berufungsgericht durch nähere Befragung des Zeugen L. zu beseitigen versuchen müssen. Es wird sodann, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, zu klären haben, ob es sich hierbei um schöpferische Beiträge zu der geschützten Erfindung handelt. Die (formale) Aufnahme einer besonderen Ausbildung des im Hauptanspruch beschriebenen Gegenstandes in einen Unteranspruch sagt für sich noch nichts darüber aus, ob darin auch ein schöpferischer Beitrag zur Gesamterfindung liegt (Sen.Urt. v. 20.2.1979 - X ZR 63/77, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten; Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit).
3. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Bekundung des Zeugen L. , R. habe auch eine Andrückrolle konstruiert, die den Kunstdarm in die heiße Walze drücke, kommt es hiernach nicht mehr an. Das Berufungsgericht hat hierzu gemeint, insoweit bleibe offen, wer die der technischen Umsetzung der Konstruktion zugrundeliegende gedankliche (schöpferische) Leistung erbracht habe. Das Berufungsgericht hat hiermit wohl sagen wollen, in der Konstruktion der Andrückrolle könne nur oder allenfalls dann ein schöpferischer Beitrag zu der Erfindung gesehen werden, wenn R. die Idee gehabt habe , im Rahmen des erfindungsgemäßen Verfahrens oder der erfindungsgemäßen Vorrichtung eine Andrückrolle zu verwenden. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Erwägung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn mit der näheren Ausgestaltung der Andrückrolle befaßt sich das Streitpatent nicht.
Ein Beitrag zu der Erfindung könnte somit allenfalls in dem Vorschlag liegen, zur Führung des Folienschlauches überhaupt eine solche Rolle einzusetzen. Die Revision zeigt indessen nicht auf, daß die Klägerin vorgetragen hätte, R. habe einen solchen Vorschlag gemacht.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Meier-Beck Asendorf

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2003 - X ZR 142/01

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2003 - X ZR 142/01

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2003 - X ZR 142/01 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Patentgesetz - PatG | § 8


Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2003 - X ZR 142/01 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2003 - X ZR 142/01 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2000 - X ZR 223/98

bei uns veröffentlicht am 17.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 223/98 Verkündet am: 17. Oktober 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Rollenan
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2003 - X ZR 142/01.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2011 - X ZR 53/08

bei uns veröffentlicht am 17.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 53/08 Verkündet am: 17. Mai 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2006 - X ZR 181/03

bei uns veröffentlicht am 26.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 181/03 Verkündet am: 26. September 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 223/98 Verkündet am:
17. Oktober 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Rollenantriebseinheit

a) Miterfinder bilden eine Gemeinschaft nach den §§ 741 ff. BGB, wenn sie ihr
Innenverhältnis nicht anderweitig durch Vereinbarung geregelt haben; jeder
Miterfinder kann über seinen Anteil an der Erfindung frei verfügen.

b) Begehrt ein Erfinder für eine während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer
einer GmbH und in deren Unternehmensbereich zustande gekommene Erfindung
von dieser eine Vergütung als angeblicher Alleinerfinder, so darf
das Gericht die Klage nicht deshalb abweisen, weil der Kläger nicht Alleinerfinder
, sondern Miterfinder ist; der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung
als Alleinerfinder umfaßt grundsätzlich auch den Anspruch auf eine
Vergütung als Miterfinder.
BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - X ZR 223/98 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. September 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klagen auf Feststellung und auf Zahlung einer Erfindervergütung abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Vorrichtungen , die für die Ausstattung von Flugzeugen verwendet werden. Der Kläger war von 1988 bis 1994 Geschäftsführer der Beklagten.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 391 175 (Klagepatents), das die Priorität des deutschen Patents 39 11 214 vom 6. April 1989 in Anspruch nimmt. Das Klagepatent ist am 23. März 1990 angemeldet und der Hinweis auf die Patenterteilung am 8. Juni 1994 bekannt gemacht worden. Als Erfinder ist der Kläger eingetragen. Die Erfindung wurde im Rahmen von Entwicklungsarbeiten bei der Beklagten gemacht.
Das Klagepatent betrifft eine Rollenantriebseinheit. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Die von der Beklagten hergestellten und unter den Bezeichnungen 2955 P. und 2944 P. vertriebenen Rollenantriebseinheiten sind mit dem in Patentanspruch 1 beschriebenen Schleppkeil ausgestattet.
In einer in Englisch abgefaßten Vereinbarung ("Assignment") vom 28. März 1990 übertrug der Kläger der Beklagten alle Rechte an bestimmten - nicht näher beschriebenen - Erfindungen und Verbesserungen an einer - ebenfalls nicht näher beschriebenen - Rollenantriebseinheit. Darin bestätigte der Kläger, er habe als Gegenleistung jeweils 1 US-$ und "other good and valuable considerations" erhalten.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Vergütung der im Klagepatent geschützten Erfindung. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß er Alleinerfinder der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten sogenannten Schleppkeillösung sei. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, daß die Unteransprüche 2, 4 bis 7, 9 und 10 des Klagepatents von einem ihrer früheren Mitarbeiter, dem Zeugen J., stammten, so daß der Kläger allenfalls Miterfinder sein
könne. Vor dem Landgericht hat der Kläger die Beklagte auf Auskunftserteilung , Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung für die Zeit, für die noch keine Auskunft erteilt worden sei, ansonsten Zahlung von Erfindervergütung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich bereits erteilter Auskünfte betreffend das Klagepatent sowie weiterer Schutzrechte in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Begehren auf die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955, die Ansprüche des Klagepatents verwirklichen, beschränkt und insoweit weiterhin Auskunftserteilung, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung bzw. Zahlung von Erfindervergütung sowie Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt. Das Berufungsgericht hat dem auf Auskunft gerichteten Antrag stattgegeben, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger nur noch seine auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung bzw. Zahlung von Erfindervergütung gerichteten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Teilaufhebung des Urteils im Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erfindervergütung verneint. Es hat den Kläger nicht als Alleinerfinder der im Klagepatent geschützten Erfindung angesehen, weil der Zeuge J. Miterfinder gewesen sei und deshalb der Kläger nicht die volle Erfindervergütung, wie mit Feststellungs- und Zahlungsanträgen beansprucht, verlangen könne.
1. Die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, der Kläger sei nicht Alleinerfinder, sondern Miterfinder. Durchgreifende rechtliche Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.

a) § 6 Satz 2 PatG (1981) knüpft an den Tatbestand, daß mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht haben, die Rechtsfolge, daß ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zusteht. Das Patentgesetz enthält jedoch keine Regelung der Voraussetzungen der Miterfinderschaft. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist derjenige Miterfinder, der einen schöpferischen Beitrag zu der gemeinschaftlichen Erfindung geleistet hat (RG GRUR 1938, 256, 262; RG GRUR 1940, 339, 341; RG GRUR 1944, 80, 81; Sen.Urt. v. 30.04.1968 - X ZR 67/66, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter). Hingegen reicht konstruktive Mithilfe an der Erfindung nicht aus. Der Beitrag des Miterfinders braucht allerdings nicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich , daß er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Einzelbeitrag die erfinderische Gesamtleistung mitbeeinflußt hat, also nicht unwesentlich in bezug auf die Lösung ist (BGH, Urt. v. 05.06.1966 - Ia ZR 110/64, GRUR 1966, 558, 559 - Spanplatten; Sen.Urt. v. 20.06.1978 - X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585 - Motorkettensäge; Sen.Urt. v. 17.01.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse).


b) Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht angenommen , der Kläger und der Zeuge J. seien Miterfinder. Dabei hat es zutreffend auf das Klagepatent als Ganzes und nicht auf dessen einzelne Patentansprüche abgestellt. Denn die Erfindung ist im Umfang des Klagepatents, bestimmt durch den Inhalt der Patentansprüche, unter Schutz gestellt worden (Art. 69 Satz 1 EPÜ). Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts , die Miterfinderschaft des Zeugen J. könne nicht deshalb verneint werden, weil in seinem Beitrag nicht der "springende Punkt" des Patents, die Schleppkeillösung, liege. Zwar kann allein die Feststellung, der Zeuge J. habe als Diplomingenieur bei der Beklagten und als Mitglied im damaligen Entwicklungsteam die Lösungen gefunden, die in den Unteransprüchen 2 bis 7, 9 und 10 niedergelegt seien, die Annahme einer Miterfinderschaft des Zeugen nicht begründen. Denn die (formale) Aufnahme einer besonderen Ausbildung des im Hauptanspruch beschriebenen Gegenstandes in einen Unteranspruch sagt nichts darüber aus, ob darin auch ein schöpferischer Beitrag zur Gesamterfindung liegt (Sen.Urt. v. 20.02.1979 - X ZR 63/77, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten). Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Zeuge sei an der Entwicklung der Gesamtlösung nicht nur in untergeordneter und unwesentlicher Weise beteiligt gewesen, wie seine qualitativen Beiträge in Form der Unteransprüche ergäben, die wesentlich in die Gesamtlösung eingeflossen seien, ist wenig aussagekräftig. Jedoch könnte - wovon das Berufungsgericht ohne Feststellungen anscheinend ausgeht - ein schöpferischer Beitrag des Zeugen in der in Unteranspruch 7 beschriebenen sogenannten Federlösung liegen. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede. Dafür spricht der Umstand, daß die Federlösung auf das deutsche Patent 39 11 214 zurückgeht, deren Priorität das Klagepatent für sich in Anspruch
nimmt, und daß die von dem Zeugen J. im Streit um eine Arbeitnehmervergütung angerufene Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes die Federlösung als einen die Höhe des Lizenzsatzes beeinflussenden Gesichtspunkt gesehen hat.
Letztlich kommt es hierauf im vorliegenden Revisionsverfahren nicht an, weil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Kläger der Beklagten statt des Rechts an der Erfindung als Alleinerfinder einen Anteil als Miterfinder an der Erfindergemeinschaft übertragen hat und aus diesem Grund die geltend gemachte Erfindervergütung ganz oder teilweise beanspruchen kann.

a) Eine Erfindergemeinschaft kann als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB oder als Gesamthandsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gemäß §§ 705 ff. BGB bestehen. Haben die Beteiligten keine besondere Vereinbarung getroffen, stehen die Beteiligten aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB (Benkard/Bruchhausen, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 6 PatG, Rdn. 34, m.w.N.). Besteht eine Gemeinschaft, kann zwar über das Patent als Ganzes nur gemeinschaftlich verfügt werden. Die Teilhaber sind jedoch in der Lage, über ihren Anteil an der Erfindung frei zu disponieren (§ 747 Satz 1 BGB; Sen.Urt. v. 20.02.1979 - X ZR 63/77, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten; MünchKomm/K. Schmidt, BGB, 3. Aufl., § 741 BGB, Rdn. 55, § 747 BGB, Rdn. 2; Storch, Festschrift für Preu, 1988, S. 39, 43).
Überträgt der Geschäftsführer seinen Anteil an einer während seiner Tätigkeit für die Gesellschaft und im Zusammenhang mit dieser zustande gekommenen Erfindung auf die Gesellschaft, kann er dafür eine Vergütung nach § 612 BGB verlangen, vorausgesetzt die Beteiligten haben in einem Dienstvertrag oder in einer anderen Vereinbarung keine davon abweichende Regelung getroffen (vgl. Sen.Urt. v. 24.10.1989 - X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 f. - Auto-Kindersitz; Sen.Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung ).

b) Das Berufungsgericht hat diese Anspruchsgrundlage nicht in Erwägung gezogen. Dazu wäre es aber aufgrund des sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Vorbringens des Klägers und seiner eigenen tatsächlichen Feststellungen verpflichtet gewesen. Der Kläger hat vorgetragen, Alleinerfinder der Schleppkeillösung des Streitpatents gewesen zu sein. Entsprechend stellt das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen fest, daß der Kläger zumindest "zu einem kleinen Anteil Miterfinder bezüglich der Schleppkeillösung" sei. Damit stand die Frage im Raum, ob der Kläger, wenn er schon nicht Alleinerfinder der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung gewesen ist, doch zumindest - neben dem Zeugen J. - als Miterfinder anzusehen ist, als solcher seinen Anteil an einer Erfindergemeinschaft mit der Vereinbarung ("Assignment") vom 28. März 1990 auf die Beklagte übertragen hat und dafür Vergütung verlangen kann.
Das Berufungsgericht durfte diese Anspruchsgrundlage nicht übergehen , sondern hatte - auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien - auch darüber zu entscheiden.
Würde nämlich das Berufungsurteil in den mit der Revision angegriffenen Teilen in Rechtskraft erwachsen, könnte der Kläger die Beklagte nicht erneut auf Vergütung wegen Übertragung eines Anteils an der Erfindergemeinschaft in Anspruch nehmen, weil darüber bereits im Berufungsurteil entschieden worden ist. Denn vor dem Berufungsgericht war der entsprechende Lebenssachverhalt bereits vorgetragen, so daß die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche von der Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils erfaßt werden (vgl. BGH, Urt .v. 13.12.1989 - IVb ZR 18/87, NJW 1990, 1795, 1796).
Aufgrund des Vorbringens der Parteien war nicht nur streitig, ob der Kläger als Alleinerfinder für die Übertragung seines Rechts an der Erfindung Vergütung von der Beklagten verlangen kann, sondern auch, ob er einen Anspruch wenigstens als Miterfinder für die Übertragung seines Anteils an einer Miterfindergemeinschaft mit dem Zeugen J. gehabt hat. Im Zusammenhang mit der Behandlung des Auskunftsanspruchs hat das Berufungsgericht dies ebenso gesehen.
3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geben keine hinreichende Grundlage, über den Anspruch in der Revisionsinstanz abschließend zu entscheiden (§ 563 ZPO).
Der Anspruch des Miterfinders an der Erfindergemeinschaft richtet sich dem Grunde und der Höhe nach dem Beitrag, den ein Beteiligter zu der Erfindung beigesteuert hat, wobei das Gewicht der Einzelbeiträge im Verhältnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung abzuwägen sind. Dies kann nur erschöpfend beurteilt werden, wenn zunächst der Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung ermittelt, sodann die Einzelbeiträge
(Einzelleistungen) der Beteiligten am Zustandekommen dieser Erfindung festgestellt und zur erfinderischen Gesamtleistung abgewogen werden (Sen.Urt. v. 20.02.1979 - X ZR 63/77, GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten). Sind die Beiträge der Miterfinder deutlich voneinander zu trennen, können bei der Bemessung des Miterfinderanteils auch technische und/oder wirtschaftliche Gesichtspunkte wie besondere Vorteilhaftigkeit der Konstruktion, Bevorzugung der einen oder anderen Konstruktion bei der Umsetzung in die Praxis, unterschiedliche Wertschätzung am Markt Berücksichtigung finden (Bartenbach /Volz, ArbErfG, 3. Aufl., § 12 ArbErfG, Rdn. 32, m.w.N.; vgl. auch Benkard/ Bruchhausen, aaO, § 6 PatG, Rdn. 35; Lüdecke, Erfindungsgemeinschaften, 1962, S. 62 ff., 66 ff.). Der Kläger hat insoweit vorgetragen, daß die Funktion der Feder und die des Schleppkeils keinen Bezug zueinander aufwiesen und die Feder in der Praxis nicht verwendet worden sei, hingegen der Schleppkeil
die Beklagte in die Lage versetzt habe, mit der Rollenantriebseinheit ihre hohen Umsatzerlöse zu erzielen. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es wird diese nachzuholen haben.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver