Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2014 - X ZR 14/13

bei uns veröffentlicht am09.09.2014
vorgehend
Bundespatentgericht, 4 Ni 44/10, 16.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 1 4 / 1 3 Verkündet am:
9. September 2014
Beširović
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, die Richter Gröning und Hoffmann und die Richterinnen Schuster und
Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Oktober 2012 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert. Das europäische Patent 1 129 607 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält, auf die sich die übrigen Patentansprüche unter Wegfall des Patentanspruchs 5 rückbeziehen : "Kartoffellegemaschine mit einem fahrbaren Rahmen (5), mit einer Legeaggregat-Anordnung am Rahmen (5), die zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate (11) aufweist, die in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsachse (L) der Legevorrichtung (4) aufeinanderfolgend vorgesehen sind und im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggregaten bilden , wobei wenigstens ein äußeres Legeaggregat (11) an wenigstens einem Ende der Legeaggregat-Anordnung aus einer Gebrauchsstellung , in der dieses äußere Legeaggregat (11) in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet ist, zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar ist, in der das wenigstens eine äußere Legeaggregat (11) in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt ist und inneren Legeaggregaten benachbart ist, und wobei die Legeaggregate (11) jeweils einen eigenen Speicher (12) für Kartoffeln aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem fahrbaren Rahmen ein für sämtliche Legeaggregate (11) gemeinsa- mer Bunker (7) vorgesehen ist, und dass Fördereinrichtungen vorgesehen sind, um die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate (11) aus dem gemeinsamen Bunker (7) mit Kartoffeln zu versorgen, und dass das wenigstens eine äußere Legeaggregat durch Schwenken um eine vertikale Achse einer Gelenkanordnung zwischen der Gebrauchsstellung und Nichtgebrauchsstellung bewegbar ist." Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik
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Deutschland erteilten europäischen Patents 1 129 607 (Streitpatents), das am 1. Februar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität eines deutschen Gebrauchsmusters vom 1. März 2000 angemeldet wurde und eine Kartoffellegemaschine betrifft. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung acht Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache wie folgt: "Kartoffellegemaschine mit einem fahrbaren Rahmen (5), mit einer Legeaggregat-Anordnung am Rahmen (5), die zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate (11) aufweist, die in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsachse (L) der Legevorrichtung (4) aufeinanderfolgend vorgesehen sind und im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggregaten bilden , wobei wenigstens ein äußeres Legeaggregat (11) an wenigstens einem Ende der Legeaggregat-Anordnung aus einer Gebrauchsstellung , in der dieses äußere Legeaggregat (11) in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet ist, zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar ist, in der das wenigstens eine äußere Legeaggregat (11) in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt ist und inneren Legeaggregaten benachbart ist, und wobei die Legeaggregate (11) jeweils einen eigenen Speicher (12) für Kartoffeln aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem fahrbaren Rahmen ein für sämtliche Legeaggregate (11) gemeinsamer Bunker (7) vorgesehen ist, und dass Fördereinrichtungen vorgesehen sind, um die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate (11) aus dem gemeinsamen Bunker (7) mit Kartoffeln zu versorgen." Die übrigen Patentansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf Pa2 tentanspruch 1 zurückbezogen. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei
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nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Streitpatent im Hauptantrag und in vier Hilfsanträgen in gegenüber der erteilten Fassung abgeänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
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der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er das Streitpatent mit einem neuen Hauptantrag in der Fassung des erstinstanzlichen Hilfsantrags I und mit drei Hilfsanträgen in der Fassung der erstinstanzlichen Hilfsanträge II, III und IV verteidigt. Patentanspruch 1, auf dessen geänderte Fassung sich die übrigen Patentansprüche unter Wegfall des Patentanspruchs 5 rückbeziehen sollen, soll nach der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung wie folgt lauten (Änderung gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben): "Kartoffellegemaschine mit einem fahrbaren Rahmen (5), mit einer Legeaggregat-Anordnung am Rahmen (5), die zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate (11) aufweist, die in einer Achsrichtung quer bzw. senkrecht zu einer Längsachse (L) der Legevorrichtung (4) aufeinanderfolgend vorgesehen sind und im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggregaten bilden , wobei wenigstens ein äußeres Legeaggregat (11) an wenigstens einem Ende der Legeaggregat-Anordnung aus einer Gebrauchsstellung , in der dieses äußere Legeaggregat (11) in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet ist, zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar ist, in der das wenigstens eine äußere Legeaggregat (11) in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt ist und inneren Legeaggregaten benachbart ist, und wobei die Legeaggregate (11) jeweils einen eigenen Speicher (12) für Kartoffeln aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem fahrbaren Rahmen ein für sämtliche Legeaggregate (11) gemeinsamer Bunker (7) vorgesehen ist, und dass Fördereinrichtungen vorgesehen sind, um die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate (11) aus dem gemeinsamen Bunker (7) mit Kartoffeln zu versorgen, und dass das wenigstens eine äußere Legeaggregat durch Schwenken um eine vertikale Achse einer Gelenkanordnung zwischen der Gebrauchsstellung und Nichtgebrauchsstellung bewegbar ist." Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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Entscheidungsgründe:


Die zulässige Berufung des Beklagten führt zur Abänderung des ange6 fochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die im Berufungsverfahren verteidigte Fassung des Streitpatents richtet. I. Das Streitpatent betrifft eine Kartoffellegemaschine.
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1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind gemäß dem
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Stand der Technik bekannte Kartoffellegemaschinen zum gleichzeitigen Legen von Kartoffeln in mehreren Reihen in der Weise konstruiert, dass eine der Anzahl der gleichzeitig zu legenden Reihen entsprechende Anzahl von Legeag- gregaten in einer Reihe aufeinanderfolgend an einem Rahmen der Legemaschine oder einem entsprechenden Träger dieses Rahmens angebracht ist. Eine derartige Legeaggregatanordnung sei allerdings - so erläutert die Streitpatentschrift weiter - aufgrund der großen Anzahl der Legeaggregate regelmäßig so lang, dass die Breite der Kartoffellegemaschine im Arbeitszustand auf dem Feld die für das Fahren auf öffentlichen Straßen und Wegen zulässige Fahrzeugbreite weit überschreite. Um die Breite der Maschinen auf das für den Transport auf der Straße
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zulässige Maß reduzieren zu können, seien Kartoffellegemaschinen entwickelt worden, mit denen auf der Straße in einer horizontalen Achsrichtung gefahren werden könne, die quer zu der horizontalen Längsrichtung der Kartoffellegevorrichtung liege, in der diese beim Arbeiten auf dem Feld bewegt werde. Nachteilig bei dieser Art Maschinen sei jedoch, dass sie eine aufwändige Fahrwerkskonstruktion benötigten (Beschr. Abs. 2). Bei einem anderen im Stand der Technik bekannten Typ einer Kartoffel10 legemaschine, die Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 1 757 198 (Ni2) sei, seien die beiden außenliegenden Legeaggregate der nebeneinander an einem fahrbaren Rahmen angebrachten und jeweils mit einem eigenen Speicher für die zu legenden Kartoffeln ausgestatteten Legeaggregate so befestigt , dass sie für das Fahren auf öffentlichen Straßen und Wegen von dem Hauptrahmen abgenommen und an einem an der Rückseite des fahrbaren Rahmens vorgesehenen Hilfsrahmen aufgesteckt werden könnten. Nachteilig bei dieser Konstruktion sei, dass die abnehmbaren Legeaggregate und ihre Speicher, um sie für das Umrüsten handhabbar zu machen, in ihrem Gewicht reduziert sein müssten, was ein geringeres Speichervolumen bedinge mit der Folge, dass die Einzelspeicher öfter nachgefüllt und damit die Arbeit unterbrochen werden müsse (Beschr. Abs. 3).
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Nach der Streitpatentschrift besteht die Aufgabe der Erfindung darin, eine Kartoffellegevorrichtung zu entwickeln, die diese Nachteile vermeidet. Das Patentgericht hat im Hinblick darauf, dass die sich aus der Breite der
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Maschine in Gebrauchsstellung ergebenden Nachteile im Stand der Technik durch den Urheberschein der UdSSR 1 521 332 (Ni8) und die USamerikanische Patentschrift 5 429 195 (Ni7) bereits gelöst seien, die Aufgabe des Streitpatents darin gesehen, in der Arbeitsstellung überbreite Maschinen so auszugestalten, dass sie möglichst schnell, einfach und bedienungsfreundlich auf eine für den Straßenverkehr zulässige Breite gebracht werden können. Abgesehen davon, dass das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem mit der Bezugnahme auf die Ni8 in unzulässiger Weise anhand eines im Streitpatent nicht erwähnten Standes der Technik ermittelt wird, wird es mit der Aufgabenformulierung in dem angefochtenen Urteil auch nicht vollständig erfasst. Die gestellte Aufgabe ist mit Blick auf die im Streitpatent dargestellten Nachteile der bekannten Konstruktionen, die die Erfindung ausdrücklich vermeiden will, weitergehend dahin zu formulieren, eine Kartoffellegemaschine zur Verfügung zu stellen, die für den Transport aus der Arbeitsstellung möglichst schnell, einfach und bedienungsfreundlich auf eine für den Straßenverkehr zulässige Breite gebracht werden kann, ohne dass Abstriche bei der Speicherkapazität einzelner Legeaggregate gemacht werden müssen. 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der mit dem
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Hauptantrag zuletzt verteidigten Fassung von Patentanspruch 1 eine Kartoffellegemaschine vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1. Kartoffellegemaschine [1] mit 1.1 einem fahrbaren Rahmen [1] 1.2 einer Legeaggregat-Anordnung [2] 1.3 einem gemeinsamen Bunker für sämtliche Legeaggregate [9] 1.4 Fördereinrichtungen [10]. 2. Die Legeaggregat-Anordnung 2.1 befindet sich am Rahmen [2] 2.2 weist zum gleichzeitigen Legen in mehreren Reihen mehrere Legeaggregate auf [3], die 2.2.1 in einer Achsrichtung (Ausrichtung) quer bzw. senkrecht zu einer Längsachse der Legevorrichtung aufeinanderfolgend vorgesehen sind [4], 2.2.2 im Verwendungsfall eine Reihe von Legeaggregaten bilden [4] und 2.2.3 jeweils einen eigenen, als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher für Kartoffeln aufweisen [8]. 3. Wenigstens ein äußeres Legeaggregat ist an wenigstens einem Ende der Legeaggregat-Anordnung aus einer Gebrauchsstellung zur Reduzierung der Breite der Kartoffellegemaschine durch Schwenken um eine vertikale Achse einer Gelenkanordnung in eine Nichtgebrauchsstellung bewegbar [5, 5.1, 5.1.1]. 3.1 In der Gebrauchsstellung ist das wenigstens eine äußere Legeaggregat in Reihe mit den anderen Legeaggregaten angeordnet [6]. 3.2 In der Nichtgebrauchsstellung ist das wenigstens eine äußere Legeaggregat in einer Achsrichtung (Ausrichtung ) quer oder senkrecht zur Reihe versetzt und inneren Legeaggregaten benachbart [7].
4. Die Fördereinrichtungen versorgen die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate aus dem gemeinsamen Bunker mit Kartoffeln [11].
3. Zum Verständnis einzelner Merkmale sind folgende Bemerkungen
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veranlasst:
a) Merkmal 3 in der verteidigten Fassung ist - wie das Patentgericht zu15 treffend und von der Berufung unbeanstandet angenommen hat - dahin zu verstehen , dass das wenigstens eine äußere Legeaggregat bei der Umstellung der Maschine aus der Gebrauchsstellung, in der die Kartoffeln gelegt werden, in die für den Transport auf der Straße geeignete Nichtgebrauchsstellung nicht von der Maschine abzutrennen oder abzunehmen ist, sondern unter Beibehaltung der Verbindung zur Kartoffellegemaschine durch Schwenken um eine vertikale Gelenkachse bewegbar ist und damit auf einer bodenparallelen Ebene verschwenkt werden kann. Die dadurch erreichte Position des wenigstens einen äußeren Legeaggregats wird in Merkmal 3.2 dahin näher beschrieben, dass in der Nichtgebrauchsstellung das wenigstens eine äußere Legeaggregat in einer Achsrichtung (Ausrichtung) quer oder senkrecht zur Reihe der Legeaggregate versetzt und inneren Legeaggregaten benachbart ist. Dies bedeutet, dass das wenigstens eine Legeaggregat - wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat - vor oder hinter (wenn es quer zur Reihe der Legeaggregate versetzt ist), aber auch über oder unter (wenn es senkrecht zur Reihe der Legeaggregate versetzt ist) den inneren Legeaggregaten positioniert sein kann. Im Hinblick darauf , dass es Aufgabe der Erfindung ist, die Kartoffellegemaschine von der Arbeitsstellung einfach und rasch auf eine für die Fahrt auf öffentlichen Straßen zulässige Breite umrüsten zu können, lässt sich Merkmal 3 weiter entnehmen, dass die Verschwenkbarkeit der äußeren Legeaggregate nicht nur eine Reduzierung der Breite der Legeaggregatanordnung, sondern der gesamten Vorrich- tung bewirken muss. Dies bedeutet wiederum, dass Merkmal 1.3 dahin zu verstehen ist, dass der gemeinsame Bunker, der selbst keine Mittel zur Reduzierung der Breite aufweist, nicht über die für die Fahrt auf der Straße zulässige Breite hinausgehen und der Reduzierung der Maschinenbreite durch die Verschwenkung wenigstens eines äußeren Legeaggregats (Merkmal 3) nicht entgegenstehen darf.
b) Merkmal 4 trifft keine nähere Aussage über die Art und Ausgestal16 tung der Fördereinrichtungen. Erforderlich ist lediglich, dass diese geeignet sind, die als Pufferspeicher ausgebildeten Speicher der Legeaggregate aus dem gemeinsamen Bunker mit Kartoffeln zu versorgen. Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können bei einem Sachanspruch, dessen räumlichkörperlich definierter Gegenstand grundsätzlich unabhängig davon geschützt ist, zu welchem Zweck, mit welcher Wirkung oder in welcher Funktion er verwendet wird, an der Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und zu begrenzen, indem sie die Sache oder eines ihrer Elemente als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen oder für den angegebenen Zweck verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 40/05, GRUR 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsstütze ). So verhält es sich auch hier. Nach Absatz 10 der Beschreibung des Streitpatents ist jedes Legeaggregat mit einem Pufferspeicher zur Zwischenlagerung einer bestimmten Menge an Kartoffeln versehen. Die Fördereinrichtungen dienen dazu, jeden dieser Pufferspeicher während des Betriebs der Kartoffellegemaschine aus dem Bunker mit einer ausreichenden Menge an auszubringenden Kartoffeln zu befüllen. Die patentgemäße Lehre erfordert daher (nur), dass die Fördereinrichtungen so ausgebildet sind, dass sie eine ordnungsgemäße Versorgung der Pufferspeicher mit Kartoffeln sicherstellen. Wie die Fördereinrichtungen im Einzelnen technisch ausgestaltet sein sollen, lässt Merkmal 4 - wie auch das Patentgericht zutreffend angenommen hat - offen. Allerdings ist danach nicht ausgeschlossen, dass Merkmal 4, wie der Beklagte geltend macht, auch Querfördereinrichtungen umfasst. Sie bilden jedenfalls die nächstliegende Möglichkeit, auch die außen liegenden Legeaggregate aus dem gemeinsamen Bunker mit Kartoffeln zu versorgen. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
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begründet: Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung und in den
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Fassungen der Hilfsanträge I bis IV sei für den Durchschnittsfachmann, einen Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus bzw. einen Agraringenieur, der zumindest über eine Fachhochschulbildung sowie über mehrjährige Erfahrung in der Konzeption von Pflanz- und Legemaschinen verfüge, durch den Urheberschein der UdSSR 1 521 332 (Ni8) in Kombination mit der US-amerikanischen Patentschrift 5 429 195 (Ni7) nahegelegt gewesen. Die Ni8 offenbare eine Kartoffellegemaschine mit den Bestandteilen der
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Merkmalsgruppe 1. Die Legeaggregat-Anordnung entspreche derjenigen des Streitpatents nach der Merkmalsgruppe 2 und die Fördereinrichtungen erfüllten das Merkmal 4. Nicht offenbart seien dagegen die Merkmale 3 und 3.2. Eine Bewegbarkeit wenigstens eines äußeren Legeaggregats aus einer Gebrauchsstellung in eine Nichtgebrauchsstellung zur Reduzierung der Breite im Sinne des Merkmals 3 lasse sich der Ni8 nicht entnehmen. Aus der Ni8 ergebe sich lediglich, dass die Legeaggregate auf zusätzlichen modularen Rahmen quasi in Baukastenform zusammensetzbar und damit auf unterschiedliche Reihenabstände und beliebige Arbeitsbreiten einstellbar seien. Die hierfür vorgesehenen Module würden durch Flanschverbindungen wie beispielsweise Schraubverbindungen zusammengehalten. Der Hinweis in der Druckschrift, dass die breit schneidende Maschine für den Transport an den Seitenhaltern in die ge- wünschte Position getrennt werde, lasse darauf schließen, dass die Schraubverbindungen der Flansche für den Transport der Maschine zu lösen seien. Dies lasse sich nicht mit der Bewegbarkeit im Sinne des Merkmals 3 gleichsetzen. Die durch die Ni8 offenbarte Kartoffellegemaschine könne danach - entgegen der Auffassung des Beklagten - zwar wie die erfindungsgemäße Maschine in eine zum Transport geeignete Nichtgebrauchsstellung gebracht werden, jedoch erfolge dies mit anderen und aufwändigeren Mitteln als beim Streitpatent. Ebenso wenig lasse sich der Ni8 zweifelsfrei entnehmen, dass das wenigstens eine äußere Legeaggregat in Nichtgebrauchsstellung entsprechend Merkmal 3.2 positioniert sei. Die Formulierung, dass die breit schneidende Maschine für den Transport an den Seitenhaltern in die gewünschte Position getrennt werde und aneinander gekoppelt oder getrennt transportiert werde, sei dahin zu verstehen , dass die abgetrennten seitlichen Module entweder an anderer Stelle an die Maschine gekoppelt oder von der Maschine getrennt zu transportieren seien. Hinsichtlich der durch die Ni8 nicht offenbarten Merkmale stelle aller20 dings die Ni7, die allgemein den Wechsel von der Arbeitsstellung in die Transportstellung bei landwirtschaftlichen Maschinen zum Gegenstand habe, einen bedeutsamen Stand der Technik dar. Diese Schrift beziehe sich mit dem Ausdruck "planter" ausdrücklich nicht nur auf Pflanz-, sondern auch auf Legemaschinen und betreffe daher einen dem Gegenstand des Streitpatents gattungsgleichen technischen Gegenstand. In Figur 9 der Ni7 werde für den Transport eine Verschwenkmöglichkeit der äußeren beiden Legeaggregate um ca. 180° nach vorne gezeigt, wodurch diese Aggregate so positioniert würden, dass sie in einer Achsrichtung quer oder senkrecht zur Reihe versetzt den inneren Legeaggregaten benachbart seien. In der Beschreibung der Ni7 sei ausgeführt, dass die Legeaggregate über Gelenkanordnungen ("hinges") verschwenkt würden , und aus den Figuren 3, 6, 7, 8 und 9 der Ni7 ergebe sich, dass die Achsen der Gelenkanordnungen vertikal ausgerichtet seien. Nachdem landwirtschaftliche Maschinen heutzutage überwiegend überbetrieblich zum Einsatz kämen und demzufolge auch häufig auf öffentlichen Straßen transportiert werden müssten, habe der Fachmann Anlass gehabt, für die Reduzierung der Arbeitsbreite der Maschinen auf die für den Transport auf der Straße zulässige Breite nach einfachen und bedienerfreundlichen Lösungen zu suchen, die insbesondere eine Abmontage der Flanschverbindungen und das Verladen der abgetrennten Legeaggregate entbehrlich machten und dennoch mit Legeaggregaten vom gewünschten Umfang ausgestattet seien. Die erfindungsgemäße Lösung habe daher für den Fachmann nicht zuletzt im Hinblick auf die Erleichterungen, die die Ni7 für den Wechsel von der Gebrauchsstellung in die Transportstellung bringe, nahegelegen. Der Einwand des Beklagten, dass bei dem in der Ni7 offenbarten Stand der Technik das Problem der Querförderung des Pflanzguts von einem zentralen, gemeinsamen Bunker hin zu den einzelnen Legeaggregaten nicht bestehe und die Ni7 daher keine Hinweise zu einem vereinfachten Wechsel in die Transportstellung bei einer Kartoffellegemaschine nach der Ni8 geben könne, führe zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit. Die Lehre des Streitpatents offenbare weder in der erteilten Fassung noch in den Fassungen der Hilfsanträge technische Einzelheiten einer Querförderung. Vielmehr werde die Art und Weise der Verschwenkung der Querfördereinrichtung dem Fachmann überlassen. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht
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stand. Zwar hat das Patentgericht zutreffend - und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen - angenommen, dass die Entgegenhaltung Ni8 die Merkmale 3 und 3.2 nicht offenbart. Zu Unrecht ist das Patentgericht jedoch davon ausgegangen , dass die Ni8 einen gemeinsamen Bunker für sämtliche Legeaggregate im Sinne des Merkmals 1.3 offenbare und der Fachmann in Bezug auf die in der Ni8 nicht aufgezeigte Möglichkeit des Verschwenkens der äußeren Le- geaggregate durch die Entgegenhaltung Ni7 die Anregung erhalte, die äußeren Legeaggregate entsprechend den Merkmalen 3 und 3.2 auszugestalten. Soweit der Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ist es allerdings ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). 1. Die Entgegenhaltung Ni8 betrifft eine Kartoffellegemaschine, die als
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eine Art Baukastensystem ausgestaltet ist. Nach der Beschreibung weist ein Modul u.a. folgende Bestandteile auf: einen fahrbaren Rahmen (1), einen schwenkbaren Beschickungsbunker (3) mit einem Antrieb für die Dosiervorrichtung (14) und einem Förderband (15), Setzvorrichtungen (4), die in der Arbeitsstellung zum gleichzeitigen Legen mehrerer Reihen von Kartoffeln in einer Linie quer zum fahrbaren Rahmen angeordnet sind und von denen jede mit einem Einfüllspeicher mit beweglichem Boden (20) versehen ist, Seitenhalterungen (2), die beispielsweise aus Flanschen mit Führungsschienen, Haltebolzen oder -schrauben bestehen können, Einsätze (Distanzstücke) zur Verbreiterung der Reihenabstände (8) sowie Stütz- und Laufräder (6, 7). Die Setzvorrichtungen werden mit dem Saatgut beschickt, indem die automatische Dosiervorrichtung des mit Saatkartoffeln befüllten Beschickungsbunkers (3) den dort befindlichen Förderer (15) antreibt. Dieser transportiert die Saatkartoffeln in die Einfüllspeicher (20) der einzelnen Setzvorrichtungen. Unter dem Gewicht des ankommenden Saatguts senkt sich der bewegliche Boden dieser Einfüllspeicher und aktiviert über einen sich drehbaren Hebel eine Zugstange, die ein Regulierband entsprechend verschiebt, um die Zufuhr von Saatkartoffeln zu verringern oder - wenn die erforderliche Menge erreicht ist - zu stoppen. Damit wird die Zufuhr der Saatkartoffeln von dem Beschickungsbunker (3) in die Einfüllspeicher (20) der Setzvorrichtung automatisch kontrolliert und reguliert.
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Beim Streitpatent werden die Saatkartoffeln zwar ebenfalls aus einem gemeinsamen Bunker über Fördereinrichtungen zu den Pufferspeichern der einzelnen Legeaggregate transportiert. Gleichwohl unterscheidet sich der Gegenstand des Streitpatents insoweit in einem entscheidenden Punkt von der in der Ni8 offenbarten Kartoffellegemaschine. Entgegen der nicht näher begründeten Annahme des Patentgerichts offenbart die Ni8 nicht das Merkmal 1.3, wonach sämtliche Legeaggregate aus einem gemeinsamen Bunker beschickt werden. Vielmehr ist die in der Ni8 gezeigte Kartoffellegemaschine in der Weise konstruiert, dass jeweils nur zwei Legeaggregate aus einem gemeinsamen Bunker mit Saatkartoffeln versorgt werden. Zwar ist weder bei der Beschreibung der einzelnen Bestandteile der Maschine noch bei der Darstellung der Arbeitsweise oder bei der Wiedergabe des Anspruchs am Ende der Beschreibung ausdrücklich davon die Rede, dass der Beschickungsbunker (3) nur zwei Legeaggregaten zugeordnet ist. Dies ergibt sich jedoch aus der Figur 2 der Ni8, die laut Beschreibung das vorgeschlagene Kartoffelsetzmaschinenmodul in Draufsicht zeigt (Übers. Kl.: S. 2 Abs. 3; Übers. Bekl.: Sp. 3 Abs. 3). Danach besteht ein Modul der Kartoffellegemaschine aus zwei Legeaggregaten (4), denen ein Bunker (3) zugeordnet ist. Nach den Ausführungen in der Beschreibung der Ni8 können mehrere dieser Module zu einer beliebig breiten Kartoffellegemaschine miteinander verbunden werden, wobei - wie es dort weiter heißt - eine Maschine mit beispielsweise vier, sechs oder acht Reihen konstruiert werden kann (Übers. Kl.: S. 3 oben; Übers. Bekl.: Sp. 4 Abs. 3). Die Maschine kann danach also mit jedem weiteren Modul jeweils um zwei Legeaggregate verbreitert werden. Nachdem ferner laut Beschreibung jedes Modul ein funktionell abgeschlossenes Hauptaggregat mit den einzelnen Bauelementen darstellt (Übers. Kl.: S. 3 oben; Übers. Bekl.: Sp. 4 Abs. 2), wozu auch der Beschickungsbunker mit dem Bezugszeichen 3 gehört, ist davon auszugehen, dass bei der in der Ni8 gezeigten Kartoffellegemaschine der Bunker (3) nicht - wie von Merkmal 1.3 gefordert - sämtliche Legeaggregate bedient, sondern jeweils ein Bunker (3) nur zwei Legeaggregaten zugeordnet ist und daher bei einer auf die Pflanzung von vier und mehr Reihen ausgelegten Maschine entsprechend mehrere Bunker (3) vorhanden sind. Für diese Sichtweise spricht auch die Darstellung der Fördereinrichtungen in den Figuren 2 und 6, bei denen es sich erkennbar um Längs- bzw. Aufwärtsförderer handelt, die lediglich in der Lage sind, unmittelbar vor ihnen angeordnete Setzvorrichtungen, nicht aber sich außerhalb der Breitenausdehnung des Bunkers befindliche Setzvorrichtungen mit Saatkartoffeln zu bedienen. Die Figuren 3 und 4 der Ni8, die laut Beschreibung eine aus zwei Modulen bestehende Maschine mit vier Legeaggregaten zeigen, allerdings keine Darstellung des Bunkers (3) enthalten, stehen dieser Annahme nicht entgegen. Denn diese Figuren sollen in erster Linie die Anordnung der Legeaggregate bei vergrößertem Reihenabstand (Figur 3) und bei üblichem Reihenabstand (Figur 4) illustrieren (Übers. Kl.: S. 2 Abs. 3; Übers. Bekl.: Sp. 3 Abs. 3). Die Zuordnung des Beschickungsbunkers zu den einzelnen Legeaggregaten ist dagegen nicht Gegenstand dieser Figuren. Zwar zeigt die Ni8 damit die Möglichkeit, dass zumindest zwei Legeag24 gregate von einem Bunker aus versorgt werden können. Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass der Fachmann durch die Ni8 die Anregung erhält, den Bunker, der die Einfüllspeicher der einzelnen Legeaggregate mit Saatgut versorgt, als einen Zentralbunker auszugestalten, der nicht nur einen Teil der Legeaggregate, sondern entsprechend Merkmal 1.3 sämtliche Aggregate bedient. Der Ni8 liegt die Lehre zugrunde, mit selbständigen, mit allen Bestandteilen versehenen Modulen eine beliebig breite, auf die jeweiligen Anforderungen zugeschnittene Kartoffellegemaschine zusammenbauen und erforderlichenfalls - beispielsweise für den Transport auf der Straße - an den entsprechenden Stellen auch wieder trennen zu können, ohne dass an den Modulen im Einzelnen etwas verändert werden muss. Ein gemeinsamer Bunker für alle oder mehrere Module würde die Selbständigkeit der Module und ihre flexiblen Einsatzmöglichkeiten einschränken und stünde damit der der Ni8 zugrundeliegenden Lehre entgegen. 2. Gegenstand der Ni7 ist ein fahrbarer Rahmen mit Pflugmessern, der
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laut Beschreibung an der Frontseite einer herkömmlichen Pflanzmaschine ("conventional planter") angebracht werden kann, um den Boden unmittelbar vor dem eigentlichen Ausbringen des Saat- oder Pflanzguts zu düngen oder in sonstiger Weise für die Aufnahme des Saat- oder Pflanzguts aufzubereiten. Mit diesem fahrbaren Rahmen sollen die Einsatzmöglichkeiten einer herkömmlichen Pflanzmaschine, deren äußere Pflanzaggregate für den Transport auf der Straße durch Verschwenken eingeklappt werden können, verbessert werden, indem eine in gleicher Weise verschwenkbare Vorrichtung für die Vorbereitung des Bodens zur Aufnahme des Saatguts zur Verfügung gestellt wird, die an den schwenkbaren Rahmen der Pflanzmaschine angebracht werden kann. Der Fachmann mag der Ni7 daher zwar Hinweise für die Konstruktion einer verschwenkbaren Gelenkanordnung zur Breitenreduzierung entnehmen können, zumal der Wechsel von der Arbeitsbreite in eine für den Transport der Maschine auf öffentlichen Straßen zulässige Breite kein spezifisches Problem bei Pflanzmaschinen ist, sondern auch bei anderen landwirtschaftlichen Maschinen erforderlich sein kann. Dennoch gibt die Ni7 dem Fachmann keine Anregung, die in der Ni8 offenbarte Kartoffellegemaschine in erfindungsgemäßer Weise auszugestalten. Denn die Frage, wie erreicht werden kann, dass auch die schwenkbaren Legeaggregate in gleichem Umfang mit Saatgut versorgt werden wie die inneren Aggregate, ist in der Ni7 nicht behandelt. Insbesondere ist in der Ni7, die eine einklappbare Pflanzmaschine zwar als bekannt voraussetzt, aber nicht im Einzelnen beschreibt, das Problem, wie der das auszubringende Saatgut enthaltende Bunker konzipiert sein muss, um weder einer bedienerfreundlichen Verschwenkbarkeit der Legeaggregate noch der Möglichkeit der Breitenreduzierung auf das für die Fahrt auf öffentlichen Straßen zulässige Maß entgegenzustehen, nicht angesprochen. Dementsprechend enthält die Ni7 auch keine Erkenntnisse zu der sich weiter ergebenden Frage, wie eventuell notwendige Fördereinrichtungen für den Transport des Saatguts vom Bunker zu den einzelnen Legeaggregaten gestaltet sein müssten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung
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Meier-Beck Gröning Hoffmann
Schuster Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.10.2012 - 4 Ni 44/10 (EP) -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Patentgesetz - PatG | § 121


(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend. (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über d

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2006 - X ZR 236/01

bei uns veröffentlicht am 19.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 236/01 Verkündet am: 19. Dezember 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 236/01 Verkündet am:
19. Dezember 2006
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Carvedilol II
EPÜ Art. 52 Abs. 4; PatG § 5 Abs. 2

a) Die Verabreichung einer für die Behandlung einer bestimmten Krankheit
vorgesehenen Medizin als solche ist ein therapeutisches Verfahren zur Behandlung
des menschlichen Körpers. Sie ist nicht Element der Herrichtung
eines Stoffes zur Verwendung bei der Behandlung einer Krankheit (Abgrenzung
zu BGHZ 88, 209, 217 - Hydropyridin).

b) Ist eine dem Patentschutz nicht zugängliche Dosierungsempfehlung eines
von mehreren Merkmalen eines Patentanspruches, so ist sie jedenfalls nicht
zur Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit heranzuziehen. Es
bleibt offen, ob die Aufnahme der Dosierungsempfehlung dazu führt, dass
der Patentanspruch insgesamt vom Schutz ausgeschlossen ist.
BGH, Urt. vom 19. Dezember 2006 - X ZR 236/01 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. MeierBeck
und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 18. September 2001 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, die auch die Kosten der Nebeninterventionen zu tragen hat.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. Februar 1996 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der deutschen Patentanmeldung 195 03 995 vom 8. Februar 1995 sowie der US-amerikanischen Patentanmeldung 483 635 vom 7. Juni 1995 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 808 162 (Streitpatents ). Es betrifft die "Verwendung von Carbazolverbindungen zur Herstellung eines Arzneimittels für die Behandlung von kongestivem Herzversagen".
Das Streitpatent umfasst 12 Ansprüche. Die Patentansprüche 1, 3, 4, 6 und 10 haben in der Verfahrenssprache Englisch folgenden Wortlaut:
1. The use of a compound which is both a β-adrenoreceptor antagonist and a α1-adrenoreceptor antagonists for the manufacture of a medicament for decreasing mortality resulting from congestive heart failure in mammals, alone or in conjunction with one or more other therapeutic agents, said agents selected from the group consisting of an angiotensin converting enzyme inhibitor, a diuretic and a cardiac glycosides.
3. The use of a compound according to claim 1 or 2, wherein said compound is carvedilol.
4. The use of a compound according to claim 3, whereby a pharmaceutical formulation containing either 3.125 or 6.25 mg carvedilol in a single unit are administered for a period of 7-28 days, once or twice daily as an initial dose.
6. The use of a compound according to claim 3, whereby a pharmaceutical formulation containing either 25.0 or 50.0 mg carvedilol in a single unit are administered once or twice as a maintenance dose.
10. The use of carvedilol for the manufacture of a medicament for decreasing mortality resulting from congestive heart failure in mammals according to the following regimen:

a) administering a pharmaceutical formulation which contains either 3.125 or 6.25 mg carvedilol per single unit for a period of 7-28 days, given once or twice daily,

b) administering thereafter a pharmaceutical formulation which contains 12.5 mg carvedilol per single unit for a period of additional 7-28 days, given once or twice daily and

c) administering finally a pharmaceutical formulation which contains either 25.0 or 50.0 mg carvedilol per single unit, given once or twice daily as a maintenance dose.
2
Wegen des Wortlauts der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2, 5, 7-9 und 12 sowie des unmittelbar auf Patentanspruch 10 rückbezogenen Patentanspruchs 11 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
3
Die Klägerin hat die Nichtigerklärung des Streitpatents für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begehrt. Sie hat zur Begründung geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
4
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, in der sie das Streitpatent mit folgenden Patentansprüchen 1 und 2 verteidigt: "1. Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herz- versagens bei menschlichen Patienten in Verbindung mit einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, einem Diuretikum und einem Digitalis-Glykosid, wobei das Medikament in einer Eingangsdosis von 3,125 mg oder 6,250 mg Carvedilol pro Tag über einen Zeitraum von 7 bis 28 Tagen verabreicht wird, gefolgt von Dosierungssteigerungen jeweils im Abstand von 14 Tagen bis zu einer maximalen Dosis von 2 x 25 mg Carvedilol pro Tag.
2. Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei Säugern in Verbindung mit mehreren anderen therapeutischen Mitteln, wobei diese Mittel ausgewählt sind aus der Gruppe, bestehend aus einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, einem Diuretikum und einem Digoxin , wobei das Medikament in einer Anfangsdosis von 3,125 mg oder 6,25 mg Carvedilol vorzugsweise 2 x täglich über einen Zeitraum von 14 Tagen verabreicht wird, gefolgt von einer Verdoppelung der Dosis jeweils im Abstand von 14 Tagen bis zu einer Erhaltungsdosis zwischen 25 und 50 mg, vorzugsweise 2 x täglich."
5
In einem ersten Hilfsantrag verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit zwei Patentansprüchen, die sich von denjenigen des Hauptantrags durch Weglassung der Dosierungsanweisungen unterscheiden: "1. Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei menschlichen Patienten in Verbindung mit ei- nem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, einem Diuretikum und einem Digitalis-Glykosid.
2. Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei Säugern in Verbindung mit mehreren anderen therapeutischen Mitteln, wobei diese Mittel ausgewählt sind aus der Gruppe, bestehend aus einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, einem Diuretikum und einem Digoxin."
6
In einem zweiten Hilfsantrag verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit folgenden Patentansprüchen: "1. Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei menschlichen Patienten in Verbindung mit einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, einem Diuretikum und einem Digitalis-Glykosid, wobei das Medikament zur Verabreichung in einer Eingangsdosis von 3,125 mg oder 6,25 mg Carvedilol pro Tag über einen Zeitraum von 7 bis 28 Tagen, gefolgt von Dosierungssteigerungen jeweils im Abstand von 14 Tagen bis zu einer maximalen Dosis von 2 x 25 mg pro Tag hergerichtet ist.
2. Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei Säugern in Verbindung mit mehreren anderen therapeutischen Mitteln, wobei diese Mittel ausgewählt sind
aus der Gruppe, bestehend aus einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, einem Diuretikum und einem Digoxin , wobei das Medikament zur Verabreichung in einer Anfangsdosis von 3,125 mg oder 6,25 mg Carvedilol vorzugsweise 2 x täglich über einen Zeitraum von 14 Tagen, gefolgt von einer Verdoppelung der Dosis jeweils im Abstand von 14 Tagen bis zu einer Erhaltungsdosis zwischen 25 und 50 mg, vorzugsweise 2 x täglich, hergerichtet ist."
7
In der Berufungsinstanz haben die Streithelferinnen ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin erklärt. Der Senat hat die Nebeninterventionen durch Beschluss vom 17. Januar 2006 zugelassen (BGHZ 166, 18 - Carvedilol I).
8
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten und ein Ergänzungsgutachten des Professors Dr. T. M. eingeholt; seine Ausführungen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Beklagte hat ein Gutachten des Professors Dr.M. H. sowie fünf gutachtliche Stellungnahmen des Professors Dr. Dr. E. E. zu den Akten gereicht. Die Klägerin hat zwei gutachtliche Stellungnahmen des Professors Dr. R. H. , die Streithelferin zu 1 ein Gutachten des Dr. J. B. und die Streithelferin zu 2 eine Stellungnahme des Dr. Dr. W. A. vorgelegt.

Entscheidungsgründe:


9
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
10
I. 1. Das Streitpatent betrifft in der in erster Linie verteidigten Fassung die Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens, wobei das Carvedilol in Verbindung mit einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, einem Diuretikum und einem Digitalis-Glykosid (Patentanspruch 1) oder mit mehreren von diesen drei anderen therapeutischen Mitteln (Patentanspruch 2) verabreicht wird, und zwar nach dem Hauptantrag der Beklagten nach einem bestimmten, einschleichenden Dosierungsschema.
11
Das Streitpatent schildert als Stand der Technik, chronische (Stauungs-) Herzinsuffizienz (congestive heart failure; CHF) mit einer Kombination aus einem ACE-Hemmer (Verbindung, welche die Umwandlung von Angiotensin I in das gefäßverengend wirkende Angiotensin II verhindert), einem Diuretikum und einem Herzglykosid zu behandeln. Da Herzinsuffizienz zu hoher Sterblichkeit führe, seien Therapeutika sehr wünschenswert, welche die Sterblichkeit der an dieser Krankheit leidenden Patienten senkten. Die Streitpatentschrift erwähnt sodann erste Untersuchungen zur Behandlung von Herzinsuffizienz mit Carvedilol , wobei sich einige positive Wirkungen bei Hämodynamik und Symptomen gezeigt hätten (DasGupta P. et al., 1992, Entgegenhaltung 6) und eine günstige Wirkung von Carvedilol auf die Funktion der linken Herzkammer festgestellt worden sei (Senior R. et al., 1992, Entgegenhaltung 3).
12
Ausgehend von diesem Stand der Technik möchte das Streitpatent Carvedilol als Mittel zur Senkung der Mortalität aufgrund einer Stauungsherzinsuffizienz verfügbar machen. Dafür schlägt Patentanspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung vor: 1. Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments 2. zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei menschlichen Patienten 3. in Verbindung mit 3.1 einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, 3.2 einem Diuretikum und 3.3 einem Digitalis-Glykosid, 4. wobei das Medikament verabreicht wird 4.1 in einer Eingangsdosis von 4.1.1 3,125 mg oder 6,250 mg Carvedilol pro Tag 4.1.2 über einen Zeitraum von 7 bis 28 Tagen, 4.2.1 gefolgt von Dosissteigerungen 4.2.2 jeweils im Abstand von 14 Tagen 4.3 bis zu einer maximalen Dosis von 2 x 25 mg Carvedilol pro Tag.
13
Patentanspruch 2 lässt sich wie folgt gliedern (Unterschiede zu Patentanspruch 1 fett hervorgehoben): 1. Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments 2. zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei Säugern 3. in Verbindung mit mehreren anderen therapeutischen Mitteln, wobei diese Mittel ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus 3.1 einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, 3.2 einem Diuretikum und 3.3 einem Digoxin, 4. wobei das Medikament verabreicht wird 4.1 in einer Anfangsdosis von 4.1.1 3,125 mg oder 6,25 mg Carvedilol vorzugsweise 2 x täglich 4.1.2 über einen Zeitraum von 14 Tagen 4.2.1 gefolgt von einer Verdoppelung der Dosis 4.2.2 jeweils im Abstand von 14 Tagen 4.3 bis zu einer Erhaltungsdosis zwischen 25 und 50 mg, vorzugsweise 2 x täglich.
14
3. Die Streitpatentschrift schildert Carvedilol als Arzneimittel mit Mehrfachwirkung. Es wirke sowohl als kompetitiver nicht selektiver β-Adrenoreceptor -Antagonist (Betablocker) wie auch als Vasodilatator. Die gefäßerweiternde Wirkung von Carvedilol beruhe in erster Linie auf einer α1-Adrenoreceptor -Blockierung, während die β-Adrenoreceptor-blockierende Wirkung des Arzneimittels eine reflektorische Tachykardie (erhöhte Herzschlagfrequenz) verhindere, wenn es bei der Behandlung von Bluthochdruck verwendet werde. Carvedilol verringere auch die Infarktgröße beim akuten Myokardinfarkt am Ratten -, Hunde- und Schweinemodell (Ruffolo et al., Entgegenhaltung 5). Bei klinischen Studien sei entdeckt worden, dass Carvedilol bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz die Sterblichkeit um etwa 67 % vermindere. Dieses Ergebnis sei überraschend gewesen, weil Betablocker eine unerwünschte kardiodepressive Wirkung hätten und deshalb im Allgemeinen kontraindiziert bei Pati- enten seien, die an Herzinsuffizienz litten. Zudem hätten kurz vor dem Prioritätstag Studien mit den Betablockern Metoprolol und Bisoprolol bei der Behandlung der chronischen Herzinsuffizienz keinen Unterschied bei der Sterblichkeit zwischen mit diesen Mitteln behandelten Patienten und placebobehandelten Patienten gezeigt (S. 5 Z. 15-26).
15
II. Das Streitpatent ist, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 04.06.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe; insoweit nicht in BGHZ 133, 57 abgedruckt). Aber auch mit den Patentansprüchen 1 und 2 in den hauptsächlich und hilfsweise verteidigten Fassungen hat das Streitpatent keinen Bestand.
16
1. Es kann offenbleiben, ob die Patentansprüche in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung zulässig sind. Bedenken ergeben sich insoweit daraus, dass sie in Merkmalsgruppe 4 eine bloße Dosisempfehlung enthalten, die angibt, in welchen Mengen das Carvedilol enthaltende Medikament zu welchen Zeiten Patienten verabreicht werden soll. Die Verabreichung einer für die Behandlung einer bestimmten Krankheit vorgesehenen Medizin als solche ist ein therapeutisches Verfahren zur Behandlung des menschlichen Körpers. Es ist nicht Element der Herrichtung eines Stoffs zur Verwendung bei der Behandlung einer Krankheit (vgl. BGHZ 88, 209, 217 - Hydropyridin), sondern folgt dieser. Die Bestimmung des geeigneten individuellen Therapieplans für einen Patienten einschließlich der Verschreibung und Dosierung von Medikamenten ist prägender Teil der Tätigkeit des behandelnden Arztes und damit ein nach Art. 52 Abs. 4 EPÜ und § 5 Abs. 2 PatG dem Patentschutz entzogenes Verfahren. Zwar kommt ein Verwendungsanspruch auch für die Herrichtung eines bestimmten Stoffs zur Behandlung einer Krankheit in Betracht, die durch einen im Vertrieb beigefügten Beipackzettel oder einen Verwendungshinweis auf der Packung erfolgt. Ein Patentschutz für von der Herrichtung des Stoffs gelöste, reine Dosierungsempfehlungen ergibt sich daraus jedoch nicht. Soweit das Bundespatentgericht in seiner neueren Praxis (Urt. v. 22.03.1996 - 14 W (pat) 116/94, GRUR 1996, 868 - Knochenzellenpräparat) hierzu einen anderen Standpunkt einnimmt, ist ihm nicht beizutreten. Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 4 EPÜ unvereinbar und würde diese Bestimmung eines wesentlichen Teils des ihr zugedachten Anwendungsbereichs berauben.
17
Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob die Aufnahme der nicht patentfähigen Dosierungsempfehlung dazu führt, dass die Patentansprüche des Hauptantrags insgesamt vom Schutz ausgeschlossen sind, wie dies etwa das Europäische Patentamt annimmt (vgl. etwa Beschl. v. 11.06.1997 - T 329/94, GRUR Int. 1998, 608 - Verfahren zur Blutextraktion/BAXTER; v. 15.05.1995 - T 82/93, GRUR Int. 1996, 945 - Herzphasensteuerung/TELECTRONICS). Aus Art. 52 Abs. 4 EPÜ, der die Freiheit der ärztlichen Therapie schützt, ist jedenfalls abzuleiten, dass die Dosisempfehlung zur Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht heranzuziehen ist. Gegenstand der Prüfung auf Schutzfähigkeit sind daher nur die Merkmale ohne diese Anweisung, wie sie auch in Hilfsantrag 1 zusammengefasst sind, der den Ansprüchen des Hauptantrags , jedoch ohne die Merkmale, welche die Dosierung von Carvedilol betreffen, entspricht.
18
2. Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagte für die Patentansprüche des Hilfsantrags 1 zu Recht die von ihr genannten Prioritäten in Anspruch nimmt. Auch wenn dies unterstellt wird und damit die älteste beanspruchte Priorität (08.02.1995) heranzuziehen ist, erweisen sich die mit den Patentansprü- chen in der Fassung dieses Antrags beanspruchten Gegenstände als nicht patentfähig.
19
2.1. Zum unterstellten Prioritätstag wurde die Anwendung von Carvedilol zur Behandlung von Herzinsuffizienz auf der Grundlage klinischer Versuche in der Fachöffentlichkeit bereits in großem Umfang diskutiert (etwa Olsen et al., Entgegenhaltung 8, 1993; Krum et al., Entgegenhaltung 13, 1993; DasGupta et al., Entgegenhaltung 9, 1990; Kelly, Entgegenhaltung 57, 1993; Senior et al., Entgegenhaltung 3, 1992; Fowler, Entgegenhaltung 61, 1993, S. 62).
20
Jedenfalls in der Veröffentlichung von Krum wird ausdrücklich beschrieben , dass die mit Carvedilol behandelten Patienten weiterhin als Standardtherapie eine Kombination aus Digoxin, Diuretika und ACE-Hemmern erhielten. Digoxin ist ein Digitalis-Glykosid. Bereits Swedberg et al. berichteten 1979 über den gleichzeitigen Einsatz von Betablockern mit Digitalis und Diuretika (Entgegenhaltung 24). DasGupta (S. 118) und Kelly (S. 47 l. Sp.) schildern die parallele Behandlung an Herzinsuffizienz leidender Patienten mit Carvedilol und Diuretika , wobei Kelly (S. 47, r. Sp.) auch die gleichzeitige Einnahme von ACEHemmern vorschlägt. Fowler erwähnt vielversprechende, vorläufige Studien zum Einsatz von Carvedilol bei der Behandlung von Herzinsuffizienz bei Aufrechterhaltung der Standardtherapie aus Digoxin, Diuretika und ACE-Hemmern. Damit waren jedenfalls Merkmal 1 sowie die Merkmalsgruppe 3 beider verteidigter Patentansprüche im unterstellten Prioritätszeitpunkt aus dem Stand der Technik bekannt.
21
2.2. Der Patentschutz stützt sich vor diesem Hintergrund allein auf den spezifischen Zweck einer Senkung der Mortalität durch die Verwendung des als Arzneimittel bekannten Stoffes Carvedilol in Kombination mit der ebenso bekannten Standardtherapie der genannten drei weiteren Arzneimittel auf dem bekannten Anwendungsgebiet der Behandlung von Herzinsuffizienz. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sich aus dieser Zweckbestimmung hier die Neuheit der Lehre des Streitpatents herleiten lässt.
22
Bei als solchen bekannten Arzneimitteln hat der Senat bisher Neuheit nur angenommen, wenn es um die Herrichtung des Stoffes für die Behandlung einer Krankheit ging, die mit ihm bisher nicht therapiert worden war (Sen., aaO - Hydropyridin; BGHZ 164, 220 - Arzneimittelgebrauchsmuster). Eine Schutzfähigkeit eines weiteren Therapieziels (etwa Mortalitätssenkung gegenüber der Behandlung von Symptomen), das beim bekannten Einsatz eines bekannten Medikaments zur Behandlung einer bestimmten Krankheit schon im Stand der Technik erreicht, jedoch noch nicht beschrieben wurde, lässt sich der Rechtsprechung des Senats dagegen nicht entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Berufung herangezogenen Entscheidung BGHZ 101, 159 - Antivirusmittel. Dort hat der Senat zwar ausgeführt, in Bezug auf den zweckgebundenen Stoffschutz scheide eine Benutzung des Patentgegenstands aus, wenn ein anderer als der im Patent genannte Zweck verwirklicht werde (aaO S. 164). Aus dem Zusammenhang dieser zur früheren deutschen Rechtlage ergangenen Entscheidung ergibt sich aber, dass mit dem Zweck der Verwendung dort allein die Vorbeugung gegen und die Behandlung einer bestimmten Erkrankung gemeint war. Geschützt war der final determinierte Einsatz eines Stoffes als Antivirusmittel; er wurde jedoch von der dortigen Verletzungsbeklagten zur Behandlung der Parkinsonschen Krankheit eingesetzt.
23
Soweit der Senat in seiner Entscheidung "Arzneimittelgebrauchsmuster" (aaO S. 222) ausgeführt hat, bei der medizinischen Indikation werde zur Erzielung einer präventiven oder therapeutischen Wirkung auf einen menschlichen oder tierischen Körper eingewirkt, ging es um die Abgrenzung zu Arbeitsverfahren , die vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sind. Aus dieser Ent- scheidung folgt daher nichts für die Auffassung der Berufung, der bekannte Einsatz eines bekannten Arzneimittels zur Behandlung einer bestimmten Krankheit solle dann patentfähig sein, wenn bei dieser Behandlung nunmehr bewusst ein Therapieziel verfolgt wird, das tatsächlich schon bisher erreicht wurde.
24
Zudem handelt es sich bei der Neuheit um einen patentrechtlichen Begriff normativen Charakters (vgl. Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 5. Aufl., S. 280). Es ist daher unerheblich, ob der vom Europäischen Patentübereinkommen nicht benutzte Terminus der medizinischen Indikation im medizinischen Sprachgebrauch auch durch das jeweils mit der Behandlung einer Krankheit verfolgte Therapieziel und nicht nur durch Krankheit und Behandlungsmethode definiert wird. Nach dem Gedanken des Art. 54 Abs. 5 EPÜ ist maßgebend, ob die Anwendung des Stoffes in einem der in Art. 52 Abs. 4 EPÜ genannten Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Dass dieses Merkmal durch bisher nicht bekannte weitere therapeutische Anwendungen bei dem gleichen Krankheitsbild erfüllt werden kann, erscheint auch mit Blick auf den Zweck der Regelung nicht ohne weiteres einsichtig.
25
Letztlich kann aber die Schutzfähigkeit der von der Beklagten beanspruchten Verwendung von Carvedilol zur Mortalitätssenkung ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Gegenstand des Streitpatents etwa in der Veröffentlichung von Fowler (Entgegenhaltung 61) vorweggenommen wurde. Jedenfalls beruht er auch in den noch verteidigten Fassungen der Patentansprüche nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).
26
2.3. Das Bundespatentgericht hat als für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen Fachmann einen Facharzt für innere Medizin mit Erfahrungen in der Behandlung von Herz- und Kreislauferkrankungen angese- hen. Der Senat vermag dieser Auffassung nicht beizutreten. Die Bewertung der für eine Erfindung aufzubringenden Entwicklungsarbeit hängt davon ab, welche Kenntnisse und Fähigkeiten von einem mit Neuerungen auf dem jeweiligen Fachgebiet betrauten Fachmann erwartet werden dürfen (Sen. in st. Rspr., etwa Urt. v. 29.02.2000 - X ZR 166/97 - Warenregal, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen Bd. 3, 365, 369 f.). Es kann auch für den unterstellten Prioritätszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass Medikamente zur Behandlung von Herzinsuffizienz typischerweise von niedergelassenen oder klinischen Ärzten allein entwickelt wurden, die diese Medikamente später in ihrer Praxis anwendeten. Das hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Herzmittel werden und wurden - wie gemeinhin auch sonst Arzneimittel - von Spezialistenteams in pharmazeutischen Unternehmen, Universitätskliniken oder anderen medizinischen Forschungseinrichtungen entwickelt. Mitglied eines solchen Teams war hier jedenfalls auch ein Wissenschaftler, der als Kardiologe qualifiziert war und zusätzlich Kenntnisse der Pharmakologie besaß. Er verfügte über einschlägige Erfahrungen bei der Entwicklung von Herzmitteln. Dem Team wird ferner entweder angehört oder für Konsultationen zur Verfügung gestanden haben auch ein Biometriker , der Methoden zur Planung, Durchführung und Auswertung klinischer Experimente und Studien bereitstellen konnte, ohne die eine Zulassung von Arzneimitteln nicht möglich war. Der maßgebliche Fachmann wird daher entgegen der Auffassung der Beklagten bei seiner Entwicklungsarbeit keineswegs nur solche Publikationen berücksichtigt haben, die den Kriterien der evidenzbasierten Medizin genügen, also insbesondere mit Studien belegt sind, die einem besonders qualifizierten Studiendesign als Voraussetzung der Arzneimittelzulassung genügen.
27
2.4. Vor diesem Hintergrund war es schon im Februar 1995, dem früheren der beanspruchten Prioritätszeitpunkte, naheliegend, Carvedilol auch als Mittel zur Senkung der Mortalität bei Herzinsuffizienz zu verwenden. Der Senat stimmt damit im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung mit der Entscheidung des kanadischen Bundesgerichts (T-1871-01 v. 18.07.2003 - Ministry of Health and Pharmascience vs. Glaxo Smith Kline, 2002 FC 899, Noel J.) überein.
28
Im Stand der Technik fand der Fachmann die Behandlung von Herzinsuffizienz mit Carvedilol in Kombination mit einem ACE-Hemmer, einem Diuretikum und einem Digoxin bzw. Digitalis-Glykosid vor. Der Fachmann konnte der Fachliteratur auch verschiedene Hinweise auf eine mortalitätssenkende Wirkung von Carvedilol bei Patienten entnehmen, die an Herzinsuffizienz leiden.
29
a) Der gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt, schon seit Ende der 1970er Jahre habe in der Fachwelt das Bedürfnis bestanden, die Frage zu prüfen , ob Beta-Rezeptorenblocker und unter ihnen auch speziell Carvedilol die Prognose - und damit die Überlebenschance - bei Patienten mit Herzinsuffizienz verbessern können. Er hat dazu auf die Studie von Swedberg et al. aus dem Jahr 1979 (Entgegenhaltung 24) verwiesen. In dieser Publikation wird auf der Grundlage einer kleinen klinischen Studie die Auffassung vertreten, dass Betablocker als zusätzliche Gabe zu Digitalis und Diuretika bei der Behandlung von schwerer dekompensierter Kardiomyopathie (COCM) die Myokardfunktion und damit die Prognose verbessern. Allerdings hatte diese Studie deutliche methodische Schwächen (z.B. geringe Patientenanzahl, retrospektive Auswahl der Kontrollgruppe, nicht randomisierte Prüfung) und Carvedilol gehörte nicht zu den geprüften Betablockern (vgl. Tabelle S. 1375 l. oben der Entgegenhaltung). Der Privatgutachter der Beklagten, Prof. H. , hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass seit Beginn der 1980er Jahre das Interesse der medizinischen Fachwelt nicht mehr nur darauf ausgerichtet war, die Symptome der Patienten zu lindern, sondern auch deren Prognose zu verbessern.

30
Pitt (1992, Entgegenhaltung 23) berichtet in einer Abhandlung über die Bedeutung von Betablockern bei der Vorbeugung gegen den plötzlichen Herztod , dass Daten aus mehreren sorgfältig angelegten, großen, placebokontrollierten Doppelblindstudien nach Anwendung von Betablockern eine Senkung der Gesamtmortalität wie auch der Häufigkeit des plötzlichen Herztods vermuten ließen. Weiter heißt es, neue β-adrenerge Blocker mit vasodilatierenden (gefäßerweiternden) Eigenschaften eröffneten einen neuen Weg zur Überprüfung der Hypothese, dass β-adrenerge Blocker bei der Prophylaxe des plötzlichen Herztods nützlich seien (Einl. Entgegenhaltung 23, letzter Satz). Wie DasGupta (Entgegenhaltung 10) bereits 1991 ausführlich erläutert hat, ist Carvedilol ein vasodilatierender Betablocker. Carvedilol war laut Pitt (I-109 r.) auch einer von zwei für eine Studie der SOLVD-Gruppe des National Heart, Lung and Blood Institute der USA ausgewählten Betablocker. Mit dieser Studie sollten bei Patienten, die eine linksventrikuläre Auswurffraktion ≤ 35 % hatten, die Mortalität insgesamt und das Auftreten des plötzlichen Herztods geprüft werden. Der gerichtliche Sachverständige hat in der von Pitt diskutierten Verwendung von Carvedilol zur Prophylaxe des plötzlichen Herztods einen der Mechanismen erkannt, über den Carvedilol zur Verminderung der Sterblichkeit bei Herzinsuffizienz führen kann. Der Gutachter der Klägerin, Prof. Dr. R. H. , hat ausgeführt, dass der plötzliche Herztod (innerhalb einer Stunde nach Auftreten kardialer Beschwerden) in 40 % der Fälle Todesursache bei chronischer Herzinsuffizienz ist; dies ist von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt worden.
31
Auch Senior et al. (Entgegenhaltung 3) sprechen 1992 eine mögliche, signifikante Verringerung der Mortalität bei der Behandlung von Herzinsuffizienz mit Carvedilol an. Dass einer der Mitautoren zehn Jahre später die damaligen Ausführungen als durch Fakten nicht belegte Spekulation bezeichnet hat, steht ihrer Eignung, dem Fachmann Versuche in dieser Richtung nahezulegen, nicht entgegen. Anregungen dieser Art sind häufig das Ergebnis von Hypothesen, die umso mehr Gewicht erhalten, wenn sie - wie hier - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Priorität durch andere, gleichartige Überlegungen und Erwartungen gestützt werden.
32
In dem ebenfalls 1992 erschienenen Aufsatz von Feuerstein et al. (Entgegenhaltung
7) wird berichtet, dass die Morbidität und Mortalität nach akutem Myokardinfarkt durch Betablocker sowohl in Tierstudien als auch in klinischen Prüfungen reduziert werde. Allerdings gebe es keinen Beweis, mit dem die schützenden Wirkungen des Betablockers und Vasodilatators Carvedilol auf das Myokard belegt werden könnten. Die Autoren fanden aber in Tierstudien mit Ratten, Schweinen und Hunden ihre Hypothese bestätigt, dass Carvedilol aufgrund seiner zusätzlichen Wirkungen zu höherem Herzschutz als ausschließliche Betablocker führe. Abschließend heißt es, diese Ergebnisse der Tiermodelle könnten möglicherweise dazu beitragen, dass Carvedilol bei der Behandlung von Herzinsuffizienz verwendet werde (S. 141 r. u.). Die mögliche Anwendung von Carvedilol bei Herzinsuffizienz wird in dieser Schrift also in Zusammenhang mit der mortalitätssenkenden Wirkung von Carvedilol nach einem Myokardinfarkt gebracht.
33
Kennedy et al. (Entgegenhaltung 26) veröffentlichten 1993 Ergebnisse einer retrospektiven Auswertung der sogenannten CAST-Studie, mit der sie insbesondere den Zusammenhang zwischen einer Betablocker-Therapie und der Morbidität bzw. Mortalität bei Patienten untersuchten, die einen Myokardinfarkt überlebt hatten und gleichzeitig unter dekompensierter Herzinsuffizienz litten. Als Ergebnis ihrer Studie wurde bekanntgegeben, dass die BetablockerTherapie mit einer signifikant besseren Überlebensrate bei neu aufgetretener oder sich verschlechternder dekompensierter Herzinsuffizienz einherging. Die Autoren erkennen darin einen zusätzlichen Beleg für Nutzen und Sicherheit einer Betablocker-Therapie bei Post-Infarkt-Patienten mit anamnestisch bekannter dekompensierter Herzinsuffizienz. Allerdings wird nicht berichtet, welcher Betablocker verwendet wurde. In dem ausführlichen Bericht über ihre Untersuchung (Entgegenhaltung 27) findet sich bei Kennedy et al. als Fig. 5 auf S. 679 eine Grafik, welche die Mortalität der untersuchten Patienten mit Herzinsuffizienz mit und ohne Einnahme von Betablockern anschaulich macht und die Vorteilhaftigkeit der Betablocker-Therapie im Hinblick auf die Mortalität zeigt.
34
Fowler (Entgegenhaltung 61, S. 62) befasst sich 1993 mit dem Potential von Carvedilol bei der Behandlung von Herzinsuffizienz. In den Schlussfolgerungen des Aufsatzes wird ausgeführt, Carvedilol besitze mit seiner Wirkung als Betablocker und Gefäßerweiterer zwei Eigenschaften, die mit verbesserten Überlebenschancen von Patienten mit Herzgefäßerkrankungen verbunden seien. Fowler fordert ausdrücklich große klinische Studien, um die Wirkung von Carvedilol auf die Mortalität von Patienten mit Herzinsuffizienz beurteilen zu können. Dabei erwartet er positive Ergebnisse, denn am Schluss seines Beitrags stellt er fest, dass sein gegenwärtiges Verständnis die Entwicklung eines Mittels mit kombiniert beta-blockierender und gefäßerweiternder Wirkung rechtfertige (S. 65 u. r. und S. 66 l. o.).
35
Einen zusammenfassenden Überblick zum Stand der Forschung bei der Verwendung von Betablockern zur Behandlung von Herzinsuffizienz geben Doughty et al. 1994 (Entgegenhaltung 2). Sie referieren die Ergebnisse aus Studien mit Betablockern, die bei Patienten nach Myokardinfarkt auf eine günstige Beeinflussung der Mortalität hinweisen, einschließlich solcher Patienten, die auch an Herzinsuffizienz leiden. Es bleibe jedoch unsicher, inwieweit die Ergebnisse der Post-Infarkt-Studien verallgemeinert werden könnten. In der auf S. 817 oben wiedergegebenen Tabelle wird Carvedilol als einer von sechs Be- tablockern ausdrücklich erwähnt. In ihren Schlussfolgerungen auf S. 819 stellen die Autoren die Erforderlichkeit weiterer Studien fest, um zu bestimmen, ob Betablocker die Mortalität bei Herzinsuffizienz weiter senken könnten und deshalb eine nützliche Ergänzung für die bestehende Therapie seien.
36
b) Zusammenfassend zeigt sich, dass in der Literatur der Einsatz von Betablockern und insbesondere auch von Carvedilol zur Behandlung von Herzinsuffizienz bereits als vielversprechende Therapie diskutiert wurde. Jedenfalls ab 1992/93 hatte der Fachmann aufgrund der Aufsätze von Pitt (Entgegenhaltung 23), Senior (Entgegenhaltung 3), Feuerstein (Entgegenhaltung 7) und insbesondere Fowler (Entgegenhaltung 61) Anlass, konkret Carvedilol für eine mortalitätssenkende Wirkung bei Herzinsuffizienz in Erwägung zu ziehen. Auch Doughty et al. haben 1994 die Frage der Auswirkung einer Therapie mit Betablockern unter Einbeziehung von Carvedilol auf die Mortalität der Patienten aufgeworfen. Für Patienten, die einen Myokardinfarkt überlebt hatten, war die Auswirkung von Betablockern (etwa CAST-Studie in der Auswertung von Kennedy 1993) und auch speziell von Carvedilol (Feuerstein 1992 am Tiermodell) mit positivem Ergebnis untersucht worden. Nach Durchführung einer geeigneten klinischen Studie konnte die mortalitätssenkende Wirkung von Carvedilol bei Herzinsuffizienz allgemein ohne weiteres festgestellt werden.
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c) Nicht gefolgt werden kann der Beklagten, soweit sie eine erfinderische Leistung daraus ableiten will, dass nach den aus ihrer Sicht wenig überzeugenden Ergebnissen der Studien mit Metoprolol (MDC-Trial) und Bisoprolol (CIBIS) kein Anlass bestand, gerade Carvedilol zum Gegenstand vertiefter Untersuchungen zu machen. Beide Studien betrafen andere Stoffe; ihre Ergebnisse waren aus der Sicht des damaligen Fachmanns auf Carvedilol weder zu übertragen , noch ließen sie Schlüsse auf dessen Wirkung zu, wie auch durch das Schrifttum dieser Zeit belegt wird.

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Ziel der MDC-Studie, in die 383 Patienten mit Herzinsuffizienz einbezogen waren, war die Prüfung, ob sich der Betablocker Metoprolol günstig auf Überlebenschancen und Morbidität auswirkt (Waagstein et. al., Lancet 1993, 1441, Dokument 18). Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass Metoprolol keine Auswirkung auf die Gesamtmortalität hat.
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In der CIBIS-Studie wurde die Wirkung des Betablockers Bisoprolol bei 641 Patienten mit Herzinfarkt geprüft (vgl. Circulation 1994, 1765, Dokument 19). Die Studie konnte keinen statistisch signifikanten Unterschied bei der Mortalität zwischen der mit Bisoprolol und der mit Placebo behandelten Patientengruppe feststellen (Einl., l. Sp., S. 1767, r. o.). Allerdings heißt es auch, dass in der CIBIS-Studie eine Mortalitätssenkung (an enhounced effect on survival) bei Patienten ohne vorherigen Myokardinfarkt festgestellt worden sei (S. 1771 r. Mitte). Die beteiligten Wissenschaftler hielten Studien zum Nachweis einer vorteilhaften Wirkung von Bisoprolol auf die Mortalität für notwendig.
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Es war am Prioritätstag bekannt, dass Carvedilol im Gegensatz zu vielen anderen Betablockern und insbesondere zu Metoprolol und Bisoprolol außer der β-rezeptorenblockierenden Wirkung auch die adrenergen α-Rezeptoren blockiert, die sich im Wesentlichen in der Gefäßwand von kleinen Arterien (Widerstandsgefäßen ) befinden. Carvedilol bewirkt deshalb im Gegensatz zu konventionellen Betablockern auch eine Gefäßerweiterung im Bereich der Widerstandsgefäße. Der gerichtliche Sachverständige meint zwar, bei Carvedilol habe sich aus den Wirkmechanismen keine Senkung der Mortalität vorhersagen lassen, weil die zusätzlichen gefäßerweiternden Effekte von Carvedilol sich zu denen der ACE-Hemmer addierten und so trotz günstiger symptomatischer Wirkungen zu einer Erhöhung der Mortalität hätten führen können (Ergänzungsgutachten S. 5 u. 6). Demgegenüber haben DasGupta et al. 1991 auf neue therapeutische Möglichkeiten aufgrund der auch gefäßerweiternden Wirkung des neuen Betablockers Carvedilol hingewiesen (Entgegenhaltung 10). Die Autoren äußern, es könne erwartet werden (may be expected), dass die Mehrfachwirkung von Carvedilol der negativen Inotropie, die konventionelle Betablocker bei Monotherapie hätten, entgegenwirke (S. 12, r. u.). Damit würden die wichtigsten Einschränkungen des Einsatzes von Betablockern, insbesondere bei dekompensierter Herzinsuffizienz ischämischen Ursprungs, überwunden. Zur Begründung ihrer Erwartung verweisen die Autoren auf eine Studie von Di Lanarda et al., die bei Patienten mit Herzinsuffizienz, die zuvor keinen Herzinfarkt erlitten hatten, die akuten hämodynamischen Wirkungen von Carvedilol mit denen von Metoprolol verglichen. Deren Ergebnisse legten ein ähnliches Maß an Betablockade nahe. Jedoch zeigten die mit Carvedilol behandelten Patienten zusätzliche Reaktionen, die bei Patienten, die Metoprolol genommen hätten, nicht beobachtet worden seien, nämlich einen gesenkten Blutdruck, verringerten Gefäßwiderstand und niedrigeren linksventrikulären Füllungsdruck (S. 15, r. u.). Unter Hinweis auf weitere, bereits durchgeführte Untersuchungen meinen DasGupta et al., die zu Carvedilol gewonnenen Daten könnten eine signifikante Auswirkung auf die klinische Behandlung der Herzinsuffizienz haben , wenn sie durch zukünftige Studien bestätigt würden. Abschließend wird ausgeführt, Carvedilol sei ein einzigartiger Vasodilatator, der zugleich als Betablocker wirke, und eine weiterführende Bewertung seiner Sicherheit und Wirksamkeit werde empfohlen.
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Pitt berichtet 1992 (Entgegenhaltung 23), dass eine Schwierigkeit bei der Behandlung von Patienten mit Herzinsuffizienz mit Betablockern bisher darin bestehe, dass man befürchte, eine manifeste Herzinsuffizienz oder eine Lungenstauung zu verursachen, und dass die Substanzen hinsichtlich ihrer Verträglichkeit und Compliance langfristig problematisch seien. Einige der neueren β-adrenergen Blocker seien jedoch von Interesse, da sie über vasodilatierende Eigenschaften verfügten, die möglicherweise die langfristige Toleranz und Compliance des Patienten verbesserten. Die SOLVD-Gruppe ziehe daher für eine umfangreiche Mortalitätsstudie neben Nebivolol Carvedilol, einen selektiven Betablocker mit α-adrenergen blockierenden Eigenschaften, in Betracht (I-109, r. u.).
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Auch Rosendorff (Entgegenhaltung 53) wies 1993 darauf hin, dass insbesondere Carvedilol die Vorteile einer β- und α1-Blockade einschließlich peripherer Gefäßerweiterung kombiniere. Es gebe einige noch zu bestätigende Hinweise darauf, dass Carvedilol die linksventrikuläre diastolische Funktion verbessere und eine Regression linksventrikulärer Hypertrophie bewirke und dass es bei der Behandlung einiger Patienten mit Herzinsuffizienz oder Arrhythmie nützlich sein könne (Einl., letzter Abs.). Die möglichen günstigen Wirkungen von Carvedilol durch Verbesserung der zentralen Hämodynamik bei Patienten mit Herzinsuffizienz müssten in groß angelegten, weitsichtig kontrollierten Untersuchungen bestätigt werden (S. 39, l. o.).
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Lessem/Lukas (Entgegenhaltung 54) führen 1993 aus, Carvedilol als ein nicht selektives β- und α1-blockierendes Arzneimittel sei als antihypertensives, antianginales Arzneimittel und für eine Hilfstherapie gegen Herzinsuffizienz entwickelt worden. Nachdem Studien gezeigt hätten, dass Vasodilatatoren gut für Patienten mit Herzinsuffizienz seien, und wegen positiver Erfahrungen mit dem vasodilatierenden Betablocker Buzindolol sei Carvedilol bei Patienten mit Herzinsuffizienz getestet worden. Unter Hinweis auf eine Studie von DasGupta meinen die Autoren, Carvedilol könne aufgrund seines vasodilatatorischen Mechanismus im Vergleich zu anderen Betablockern die bessere Wahl für Patienten mit verschlechterter linksventrikulärer Funktion neben ischämischer Herzkrankheit sein. Die Nützlichkeit einer solchen Therapie müsse aber bei einer Patientengruppe nachgewiesen werden, die groß genug sei, um zu einer be- hördlichen Zulassung für eine Verbindung mit einem Hauptwirkmechanismus zu gelangen, der momentan in diesem Krankheitsstadium kontraindiziert sei.
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Louis et al. berichten 1994 (Entgegenhaltung 55) unter Hinweis auf die Entgegenhaltung 8 und 13, bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz aufgrund von systolischer linksventrikulärer Dysfunktion sei festgestellt worden, dass Carvedilol signifikante Verbesserungen der myokardialen Hämodynamik in Langzeittherapie bewirke, und zwar auch bei Patienten, die eine Hintergrundtherapie mit ACE-Hemmern erhielten (S. 88, r. o.). Abschließend betrachten die Autoren Carvedilol als einen wichtigen neuen Wirkstoff bei der Behandlung insbesondere von chronischem Herzversagen (S. 91, r. o.). Es lagen also im Prioritätszeitpunkt bereits Studien vor, die gegen die vom gerichtlichen Sachverständigen berichtete, möglicherweise negative Addition der gefäßerweiternden Wirkungen von Carvedilol und ACE-Hemmern sprachen.
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Diese zahlreichen Veröffentlichungen belegen, dass Carvedilol nach Auffassung zahlreicher Autoren gerade wegen seiner gefäßerweiternden Eigenschaften ein interessanter Betablocker für die Therapie von Herzinsuffizienz mit Betablockern war.
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d) Carvedilol war, auch im Hinblick auf eine mortalitätssenkende Wirkung , Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Diskussionen. Der gerichtliche Sachverständige hat es als wohl begründete Hypothese von Doughty et al. (Entgegenhaltung 2) bezeichnet, dass durch eine Betablockade die Mortalität bei Herzinsuffizienz weiter reduziert und dadurch die damals bekannte Therapie sinnvoll ergänzt werden könne (Gutachten, S. 6 u./7 o.). Der Aufsatz von Fowler bringt in der Schlussbemerkung deutlich eine Erfolgserwartung hinsichtlich der Feststellung einer mortalitätssenkenden Wirkung von Carvedilol bei Patienten mit Herzinsuffizienz nach einer entsprechenden, groß angelegten Studie zum Ausdruck (S. 65 r. u. bis S. 66 l. o.). Fowler schlägt vor, eine solche große klinische Studie zur Prüfung der Mortalitätswirkung von Carvedilol durchzuführen. Die Aufsätze von Pitt (Entgegenhaltung 23), Senior (Entgegenhaltung 3) und Feuerstein (Entgegenhaltung 7) begründeten ebenfalls für den Fachmann die Erwartung einer mortalitätssenkenden Wirkung von Carvedilol.
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Pitt (Entgegenhaltung 23, S. 109, r. 2. Abs.) berichtet über eine von der SOLVD-Studiengruppe geplante, umfangreiche Mortalitätsstudie zur Überprüfung der Wirksamkeit von Carvedilol und Magnesium beim plötzlichen Herztod von Patienten mit Herzinsuffizienz. Dabei sollte die Standardtherapie mit ACEHemmer , Digoxin und Diuretika je nach Bedarf der Patienten aufrechterhalten bleiben.
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Es gab, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, zwar auch Argumente, die gegen eine mortalitätssenkende Wirkung von oder sogar für eine Erhöhung der Mortalität durch Carvedilol sprachen. Dadurch bestand, was der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, in der Fachwelt aber gerade ein Bedürfnis, sich in einer aussagekräftigen Studie Klarheit über die Wirkung von Carvedilol auf die Mortalität von Patienten mit Herzinsuffizienz zu verschaffen.
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e) Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass es bis 1997 weder für Carvedilol noch für andere Betablocker eine behördliche Zulassung zur Behandlung der Herzinsuffizienz gab. Denn für ein neu entwickeltes Arzneimittel kann es per se noch keine Zulassung geben, da das Zulassungsverfahren notwendig am Ende der Entwicklung steht. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass die manifeste Herzinsuffizienz in der fachärztlichen Praxis als Kontraindikation für Carvedilol galt. Der im Bereich der Arzneimittelforschung und -entwicklung tätige Fachmann hatte unabhängig von Vorstellungen auf Seiten der Anwender aufgrund der Diskussion um die Wirkung von Carvedilol bei der Behandlung von Herzinsuffizienz am Prioritätstag Anlass, sich mit diesem Wirkstoff und seinen Auswirkungen auf die Mortalität der Patienten näher zu befassen.
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III. Auch in der Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 erweist sich das Streitpatent nicht als schutzfähig.
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1. Gegen die Zulässigkeit der Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 bestehen allerdings keine Bedenken. Hilfsantrag 2 sieht in beiden Patentansprüchen vor, dass das Carvedilol enthaltende Medikament zur Verabreichung in bestimmten Dosierungen über bestimmte Zeiträume hergerichtet ist. Geschützt werden soll also die Verwendung einer chemischen Substanz bei der therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers, die zu dieser Verwendung hergerichtet ist, etwa durch eine zweckmäßige Konfektionierung der Tablettengrößen , einen Aufdruck auf der Packung oder den dieser beiliegenden Begleitzettel. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine solche Verwendung einer chemischen Substanz nicht durch § 5 Abs. 1 PatG vom Patentschutz ausgenommen (grundlegend BGHZ 88, 209, 215 - Hydropyridin). Für den mit § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG wörtlich übereinstimmenden Art. 52 Abs. 4 EPÜ gilt nichts anderes. Den Patentansprüchen des Hilfsantrags 2 steht daher das Verbot der Patentierung von Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers nicht entgegen.
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2. Der Vorschlag, das Medikament zur Verabreichung nach dem Dosierungsschema der Patentansprüche des Hilfsantrags 2 herzurichten, beruht jedoch jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die einschleichende Dosierung von Betablockern und insbesondere Carvedilol bei der Behandlung von Herzinsuffizienz in Dosen und Zeiträumen, die sich allenfalls geringfügig und jedenfalls naheliegend von dem Dosierungsschema der Beklagten unterschei- den, ist auch bei Unterstellung der früheren der von der Beklagten beanspruchten Prioritäten im Stand der Technik nachgewiesen.
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So haben Olsen et al. 1991 (Entgegenhaltung 62) und 1993 (Entgegenhaltung
8) über Studien berichtet, bei denen unter Herzinsuffizienz leidenden Patienten Carvedilol in einem Dosierungsschema verabreicht wurde, das demjenigen der verteidigten Patentansprüche sehr nahe kommt. Fowler (Entgegenhaltung 61) berichtet über diese Versuche unter Angabe des Dosierungsschemas.
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Kelly schildert 1993 eine geplante Carvedilol-Studie. Die in dieser Studie vorgeschlagene Dosierung ist aus Sicht des Fachmanns mit derjenigen der verteidigten Patentansprüche praktisch identisch (S. 47 r.). Die bei Kelly angegebene Anfangsdosis von 3,125 mg zweimal täglich für sieben Tage ist als eine Alternative in Patentanspruch 1 (täglich 6,25 mg Carvedilol über einen Zeitraum von sieben Tagen) enthalten, die 6,25 mg zweimal täglich in der zweiten Woche bei Kelly sind es als erste Dosissteigerung nach einer Woche und damit Ausgangspunkt der weiteren Dosissteigerungen ebenfalls. Die Maximaldosen von zweimal 25 mg sind bei Kelly und in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 identisch. Lediglich der zeitliche Abstand der Dosissteigerungen beträgt bei Kelly eine Woche und nicht wie im Patentanspruch 1 14 Tage. Die beanspruchten weiteren Dosissteigerungen im Zeitraum von 14 Tagen waren jedoch ebenfalls bei der einschleichenden Therapie von Herzinsuffizienz mit Carvedilol bekannt. So berichten Olsen et al. 1991 (Entgegenhaltung 62) und 1993 (Entgegenhaltung
8) darüber, bei der Behandlung von unter Herzinsuffizienz leidenden Patienten mit einer nach einer Woche verabreichten Initialdosis von 3,125 mg die Dosis während des nächsten Behandlungsmonats von zweimal täglich 6,25 mg bis zu einer maximalen Dosis von zweimal täglich 25 mg (bei Patienten mit einem Körpergewicht von weniger als 75 kg) gesteigert zu haben. Eine solche einschleichende Dosierung umfasst insbesondere einen Verdoppelungszeitraum von etwa 14 Tagen, da bei einer Verdoppelung auf zweimal 12,5 mg nach 14 Tagen die nächste Verdoppelung auf zweimal 25 mg in etwa innerhalb weiterer 14 Tage erfolgen muss, um die Maximaldosis binnen eines Monats zu erreichen. Dem Fachmann waren aus dem Stand der Technik daher Behandlungspläne mit Carvedilol bekannt, die eine wöchentliche oder eine etwa 14tägige Dosissteigerung einschlossen. Das Streitpatent hat hierunter eine Auswahl getroffen. Die Berufung hat jedoch nicht geltend gemacht, dass die Entscheidung für den 14tägigen Erhöhungszeitraum auf erfinderischer Tätigkeit beruhte. Insbesondere beruft sie sich nicht auf besondere Wirkungen, Eigenschaften , Vorteile oder Effekte einer Dosissteigerung im Abstand von 14 Tagen anstelle einer Woche.
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Auch das Dosierungsschema des mit Hilfsantrag 2 verteidigten Patentanspruchs 2 unterscheidet sich von demjenigen bei Kelly lediglich durch den Verdoppelungszeitraum, der aber aus den Veröffentlichungen von Olsen bekannt war. Der anspruchsgemäßen Dosierung von 3,125 mg oder 6,25 mg Carvedilol vorzugsweise zweimal täglich über einen Zeitraum von 14 Tagen entspricht der Vorschlag bei Kelly, Patienten zweimal täglich über eine Woche 3,125 mg (insgesamt also 6,25 mg) zu verabreichen und die Dosis in der zweiten Woche auf zweimal täglich 6,25 mg Carvedilol zu steigern. Eine erfinderische Tätigkeit liegt in dem Dosierungsschema daher auch hier nicht.
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Die Berufung macht nicht geltend, dass der Fachmann bei der Konfektionierung von Carvedilol in mit den beanspruchten Dosierungsschemata übereinstimmenden Einheiten für ein Medikament auf Schwierigkeiten stieß.
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Da die Patentansprüche des Hilfsantrags 2 in allen übrigen Merkmalen dem Hauptantrag und Hilfsantrag 1 entsprechen, teilen sie auch deren Schicksal , die Schutzfähigkeit des Streitpatents nicht begründen zu können.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit §§ 97, 101 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.09.2001 - 3 Ni 44/00 (EU) -

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.