Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2010 - X ZR 121/08

published on 14.12.2010 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2010 - X ZR 121/08
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Bundespatentgericht, 2 Ni 37/05, 07.08.2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 121/08 Verkündet am:
14. Dezember 2010
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski, Dr. Bacher
und Hoffmann

für Recht erkannt:
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 7. August 2008 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts dahin abgeändert, dass das europäische Patent 605 800 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt wird, dass die Patentansprüche 1 bis 3 folgende Fassung erhalten, denen Patentansprüche 4 bis 12 in der Fassung des vorbezeichneten Urteils folgen: 1. Elektrischer Widerstand, nämlich niederohmiger Messwiderstand im Milliohmbereich, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1, 2) aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und mit einem zwischen die Anschlussteile (1,
2) eingesetzten, diese elektrisch und mechanisch verbindenden , aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3), d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die beiden Anschlussteile (1, 2) und das Widerstandselement (3) plattenförmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1, 2) mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten (4) des plattenförmigen Widerstandselements (3) angeschweißt sind. 2. Elektrischer Widerstand, nämlich niederohmiger Messwiderstand im Milliohmbereich, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1') aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und mit einem die Anschlussteile (1') elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3'), d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die beiden Anschlussteile (1') und das Widerstandselement (3') plattenförmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1') auf einer Seite des Widerstandselements (3') an dessen Kante angeschweißt sind, wobei sich ein die beiden Anschlussteile (1') voneinander trennender Einschnitt (6) bis in das Widerstandselement (3') hinein erstreckt. 3. Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerständen, nämlich von niederohmigen Widerständen im Milliohmbereich für Messzwecke, wobei ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes Widerstandselement mit Anschlussteilen aus Leitermetall hoher elektrischer Leitfähigkeit verbunden wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass zunächst ein langes Band aus der Widerstandslegierung an mindestens einer seiner Längskanten durchgehend mit einem entsprechend langen Band aus dem Leitermetall verschweißt wird, so dass ein Band aus Verbundmaterial entsteht, und dass dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsstücke jeweils quer zur Bandlängsrichtung zertrennt wird. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 605 800 (Streitpatents), das eine deutsche Priorität vom 21. Dezember 1992 in Anspruch nimmt und am 6. Dezember 1993 angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft einen elektrischen Widerstand und ein Verfahren zum Herstellen elektrischer Widerstände und umfasst in der erteilten Fassung vierzehn Patentansprüche.
2
Die Patentansprüche 1 bis 4 und 14 haben in der erteilten Fassung des Streitpatents folgenden Wortlaut: "1. Elektrischer Widerstand, insbesondere niederohmiger Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1, 2) aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und mit einem zwischen die Anschlussteile (1, 2) eingesetzten, diese elektrisch und mechanisch verbindenden , aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3), d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die beiden Anschlussteile (1, 2) und das Widerstandselement (3) plattenförmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1, 2) an die Kanten (4) des plattenförmigen Widerstandselements (3) angeschweißt sind. 2. Elektrischer Widerstand, insbesondere niederohmiger Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1') aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und mit einem die Anschlussteile (1') elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3'), d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die beiden Anschlussteile (1') und das Widerstandselement (3') plattenförmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1') auf einer Seite des Widerstandselements (3') an dessen Kante angeschweißt sind, wobei sich ein die beiden Anschlussteile (1') voneinander trennbarer Einschnitt (6) bis in das Widerstandselement (3') hinein erstreckt. 3. Elektrischer Widerstand, insbesondere niederohmiger Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1, 2) aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom und zusätzliche Leiter für den Spannungsabgriff anschließbar sind, und mit einem zwischen die Anschlussteile (1, 2) eingesetzten , diese elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3), d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Anschlussteile (1, 2) an das Widerstandselement (3) angeschweißt sind, dass das Widerstandselement (3) auf einer Unterlage (21) angeordnet ist, die mit Kontaktierungsflächen (23A, 23B) versehen ist, welche mit den Anschlussteilen (1, 2) durch ein Weichlot verlötet sind, und dass die Kontaktierungsflächen (23A, 23B) durch von dem Widerstandselement (3) und den Anschlussteilen (1, 2) isolierte Leiterbahnen mit gesonderten Anschlussflächen (24A, 24B) verbunden sind. 4. Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerständen, insbesondere von niederohmigen Widerständen für Messzwecke oder dergleichen, wobei ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes Widerstandselement mit Anschlussteilen aus Leitermetall hoher elektrischer Leitfähigkeit verbunden wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass zunächst ein langes Band aus der Widerstandslegierung an mindestens einer seiner Längskanten durchgehend mit einem entsprechend langen Band aus dem Leitermetall verschweißt wird, so dass ein Band aus Verbundmaterial entsteht, und dass dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsstücke jeweils quer zur Bandlängsrichtung zertrennt wird.

14. Verwendung eines Widerstands nach einem der vorangehenden Ansprüche zur Oberflächenmontage auf einer mit flächenförmigen Anschlussleitern versehenen Unterlage, wobei die angeschweißten Leitermetallteile auf die Anschlussleiter der Unterlage aufgelötet werden."
3
Die Patentansprüche 5 bis 13 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 4 zurückbezogen.
4
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei. Die Beklagte hat das Streitpatent vor dem Patentgericht zuletzt einge5 schränkt verteidigt. In dieser eingeschränkten Fassung haben die Patentansprüche 1 bis 3 folgenden Wortlaut (erteilter Patentanspruch 4 nunmehr Patentanspruch 3): "1. Elektrischer SMD-Widerstand, nämlich niederohmiger Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1, 2) aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und mit einem zwischen die Anschlussteile (1, 2) eingesetzten, diese elektrisch und mechanisch verbindenden , aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3), d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die beiden Anschlussteile (1, 2) und das Widerstandselement (3) plattenförmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1, 2) mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten (4) des plattenförmigen Widerstandselements (3) angeschweißt sind. 2. Elektrischer SMD-Widerstand, nämlich niederohmiger Messwiderstand, mit zwei voneinander getrennten Anschlussteilen (1') aus Metall hoher Leitfähigkeit, an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind, und mit einem die Anschlussteile (1') elektrisch und mechanisch verbindenden, aus einer Widerstandslegierung bestehenden Widerstandselement (3'), d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die beiden Anschlussteile (1') und das Widerstandselement (3') plattenförmig ausgebildet und die beiden Anschlussteile (1') auf einer Seite des Widerstandselements (3') an dessen Kante angeschweißt sind, wobei sich ein die beiden Anschlussteile (1') voneinander trennender Einschnitt (6) bis in das Widerstandselement (3') hinein erstreckt. 3. Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerständen, insbesondere von niederohmigen Widerständen für Messzwecke oder dergleichen, wobei ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes Widerstandselement mit Anschlussteilen aus Leitermetall hoher elektrischer Leitfähigkeit verbunden wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass zunächst ein langes Band aus der Widerstandslegierung an mindestens einer seiner Längskanten durchgehend mit einem entsprechend langen Band aus dem Leitermetall verschweißt wird, so dass ein Band aus Verbundmaterial entsteht, und dass dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsstücke jeweils quer zur Bandlängsrichtung zertrennt wird."
6
Die Patentansprüche 4 bis 12 in der eingeschränkten Fassung sind mit den Patentansprüchen 5 bis 13 in der erteilten Fassung identisch; Patenanspruch 14 soll entfallen.
7
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die von der Beklagten zuletzt verteidigte Fassung hinausgeht.
8
Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
9
Die Klägerin beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

10
Nachdem die Beklagte mit ihrer Berufung ursprünglich beantragt hat, die Klage insgesamt abzuweisen, verteidigt sie das Streitpatent zuletzt nur noch in der Fassung, die die Patentansprüche durch das Urteil des Patentgerichts erhalten haben, jedoch mit folgenden Maßgaben: In den Patentansprüchen 1 und 2 entfällt jeweils der Bestandteil "SMD-". In den Patentansprüchen 1 und 2 werden jeweils hinter dem Wort "Messwiderstand" die Worte "im Milliohmbereich" eingefügt. Dieselbe Einfügung erfolgt in Patentanspruch 3 nach dem Wort "Widerständen". In Patentanspruch 3 wird ferner das Wort "insbesondere" durch das Wort "nämlich" ersetzt und es entfallen die Worte "oder dergleichen". Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit fünf weiteren Anspruchssätzen.
11
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
12
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. Günter Schröder, Universität Siegen, Fachbereich 12 - Elektrotechnik und Informatik, Institut für Leistungselektronik und Elektrische Antriebe, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


13
I. Die Berufung der Beklagten ist ebenso wie die Berufung der Klägerin zulässig.
14
Gegenüber der eingeschränkten Fassung, mit der die Beklagte das Streitpatent in erster Instanz zuletzt nur noch verteidigt hat, begehrt sie mit ihrer Berufung, die im Rahmen ihrer eingeschränkten Verteidigung vor dem Patentgericht bei den Patentansprüchen 1 und 2 eingefügte und auf das Merkmal "elektrischer Widerstand" bezogene Bezeichnung "SMD-" (Surface Mounted Device) wieder zu streichen. Ob es insoweit, wie die Klägerin meint, an einer für die selbständige Berufung erforderlichen formellen Beschwer der Beklagten fehlt, kann dahinstehen. Die Beklagte ist durch die teilweise Nichtigerklärung im Hinblick auf die Einfügung des Wortes "SMD-" jedenfalls materiell beschwert und ihre Berufung ist daher zumindest als Anschlussberufung zulässig.
15
Nach ständiger Rechtsprechung schließt es eine beschränkte Verteidigung des Patents im Verfahren vor dem Patentgericht nicht aus, dass der Patentinhaber das Patent mit der Berufung wieder in der geltenden Fassung verteidigt. Das beruht darauf, dass eine solche beschränkte Verteidigung wie eine Beschränkung des Schutzrechts in dem dafür vorgesehenen besonderen patentrechtlichen Beschränkungsverfahren behandelt wird. Da in diesem Verfahren die Beschränkungserklärung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über das Schutzrecht jederzeit zurückgenommen werden kann, muss das gleiche auch für das Nichtigkeitsverfahren gelten, wenn dort eine Beschränkung durch eine eingeschränkte Verteidigung zugelassen wird (Senat, Urteil vom 4. Mai 1995 - X ZR 29/93, GRUR 1996, 757, 758 - Zahnkranzfräser; Urteil vom 17. Februar 2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583, 584 - Tintenstandsdetektor; vgl. auch Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - X ZB 9/94, BGHZ 128, 154 - Lüfterkappe; für den Fall einer Anschlussberufung: BGH, Urteil vom 23. Februar 1965 - Ia ZR 63/63, GRUR 1965, 480, 482 - Harnstoff; Senat, Urteil vom 7. Juli 1988 - X ZR 76/86, Liedl 1987/88, 573 - Lötmittelschicht).
16
II. Das Streitpatent betrifft elektrische Widerstände und ein Verfahren zur Herstellung von elektrischen Widerständen.
17
1. In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, dass sich mit dem Spannungsabfall an niederohmigen, häufig im Milliohmbereich liegenden Widerstän- den hohe Ströme messen lassen. Zu diesem Zweck würden Bauelemente verwendet , bei denen ein metallisches Widerstandselement zwischen zwei Anschlussteilen aus Metall hoher Leitfähigkeit eingesetzt sei und die gewöhnlich in Vierleitertechnik mit getrennten Strom- und Spannungsanschlüssen ausgebildet seien. Die Herstellung solcher Bauelemente erfordere bisher einen hohen Aufwand, weil die Verbindung der verschiedenen Metallteile durch Hartlöten hergestellt worden sei. Überdies habe die Herstellung nicht vollständig automatisiert erfolgen können.
18
Der Erfindung liegt nach den weiteren Erläuterungen in der Streitpatentschrift das Problem ("die Aufgabe") zugrunde, die Herstellung von insbesondere niederohmigen Widerständen einschließlich in Vierleitertechnik ausgebildeter Bauelemente mit guten elektrischen und mechanischen Eigenschaften in großen Stückzahlen ohne hohen Aufwand zu ermöglichen. Patentanspruch 1 in der von der Beklagten verteidigten Fassung schlägt
19
dafür einen elektrischen Widerstand mit folgenden Merkmalen vor: 1. Der elektrische Widerstand weist zwei Anschlussteile auf, 1.1 die voneinander getrennt sind, 1.2 die aus Metall hoher Leitfähigkeit bestehen, 1.3 an die Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar sind und 1.4 die plattenförmig ausgebildet sind. 2. Das Widerstandselement 2.1 besteht aus einer Widerstandslegierung, 2.2 ist ebenfalls plattenförmig ausgebildet, 2.3' verbindet die Anschlussteile elektrisch und mechanisch in der Weise, dass 2.3.1' das Widerstandsteil zwischen die Anschlussteile eingesetzt ist und 2.3.2' die Anschlussteile mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten des Widerstandselements angeschweißt sind. 3. Der Widerstand ist ein niederohmiger Messwiderstand im Milliohmbereich.
20
Bei dem Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der von der Beklagten verteidigten Fassung tritt an die Stelle der Merkmalsgruppe 2.3' die folgende Merkmalsgruppe 2.3'': 2.3'' verbindet die Anschlussteile elektrisch und mechanisch in der Weise, dass 2.3.1'' die beiden Anschlussteile auf einer Seite des Widerstandselements an dessen Kante angeschweißt sind und 2.3.2'' sich ein die beiden Anschlussteile voneinander trennender Einschnitt bis in das Widerstandselement hinein erstreckt.
21
Patentanspruch 3 in der von der Beklagten verteidigten Fassung sieht ein Verfahren zum Herstellen von elektrischen Widerständen, nämlich von niederohmigen Widerständen im Milliohmbereich für Messzwecke oder dergleichen , vor, bei dem ein aus einer Widerstandslegierung bestehendes Widerstandselement mit Anschlussteilen aus Leitermetall hoher elektrischer Leitfähigkeit verbunden wird und das dazu folgende beiden Schritte aufweist: A. Ein langes Band aus einer Widerstandslegierung wird an mindestens einer seiner Längskanten durchgehend mit einem entsprechend langen Band aus einem Leitermetall hoher elektrischer Leitfähigkeit verschweißt, so dass ein Band aus Verbundmaterial entsteht. B. Dieses Band wird zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsstücke jeweils quer zur Bandlängsrichtung zertrennt.
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2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Beklagten verteidigten Fassung betrifft einen elektrischen Widerstand. Darunter versteht der Fachmann - bei dem es sich in Übereinstimmung mit der vom gerichtlichen Sachverständigen geteilten Beurteilung des Patentgerichts um einen DiplomIngenieur der Elektrotechnik handelt, der auf einer Fachhochschule oder einer Universität ausgebildet wurde, und der über Kenntnisse und Erfahrungen mit elektrischen Widerständen, den Eigenschaften der für elektrische Widerstände verwendeten metallischen Werkstoffe sowie den unterschiedlichen Bauformen, Montagearten und Abgleichverfahren moderner elektrischer Widerstände verfügt und der (erforderlichenfalls) mit einem Diplom-Ingenieur (FH) des Maschinenbaus zusammenarbeitet, der Berufserfahrungen in der Serienproduktion von Widerständen aus metallischen Werkstoffen und den hierfür erforderlichen Bearbeitungs- und Verbindungsverfahren hat - ein elektrotechnisches Bauteil, das von einem Strom durchflossen wird und elektrische Energie in Wärmeenergie umwandelt.
23
Ausführungsbeispiele eines erfindungsgemäßen elektrischen Widerstands nach Patentanspruch 1 werden in den Figuren 1 und 3 der Streitpatentschrift gezeigt, die nachfolgend wiedergegeben werden:
24
Ein solcher elektrischer Widerstand soll in den von der Beklagten verteidigten Fassung ein niederohmiger Messwiderstand im Milliohmbereich sein. Unter einem Messwiderstand versteht der Fachmann einen Widerstand, der die Funktion hat, eine physikalische Größe zu messen und nicht etwa Wärme zu erzeugen. Ein Messwiderstand im Milliohmbereich weist einen Wert zwischen 1 bis 999 Milliohm auf. Ein solcher Messwiderstand ist niederohmig.
25
Eine Widerstandsandslegierung ist aus Sicht des Fachmanns eine Legierung , die bei der Verwendung als elektrischer Widerstand besonders günstige Materialeigenschaften aufweist, wie etwa einen geringen Temperaturkoeffizienten , eine geringe Wärmeausdehnung oder eine hohe maximale Betriebstemperatur. In der Beschreibung des Streitpatents wird beispielsweise eine CuMnNi-Legierung oder eine andere konventionelle Widerstandslegierung genannt (vgl. Sp. 2 Z. 6 f.).
26
Die beiden Anschlussteile (1, 2) bestehen aus Metall, welches eine - im Vergleich zu dem Widerstandselement - hohe Leitfähigkeit aufweist. In der Streitpatentschrift wird als Material beispielsweise Kupfer genannt (Sp. 2 Z. 8 f.). Das Widerstandselement (3) und die beiden Anschlussteile (1, 2) sind
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plattenförmig ausgebildet. Entsprechend dem allgemeinen Verständnis weisen die plattenförmigen Teile zwei von einander abgewandte Plattenoberflächen und eine - verglichen mit den Oberflächenabmessungen - geringere Dicke auf. Plattendicke und -umfang bilden die Stirnflächen der Platte. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Begriff der "plattenförmigen Ausbildung" des Widerstandselements (3) und der beiden Anschlussteile (1, 2) nicht zu entnehmen , dass diese hinreichend dünn sein müssen, um die Herstellung aus einem flexiblen Band zu ermöglichen. Ein solches Erfordernis kann erst Verfahrensanspruch 4 entnommen werden, der die Herstellung von elektrischen Widerständen aus einem Band der Widerstandslegierung mit mindestens einem Band des Leitermaterials vorsieht. Mit den Stirnkanten des plattenförmigen Widerstandselements bzw. der
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plattenförmigen Anschlussteile sind aus fachmännischer Sicht die Kanten der Stirnseiten (Schmalseiten) gemeint, die an den jeweils anderen Teil nach der Verbindung durch Anschweißen anstoßen, so wie dies auch in den Figuren 1 und 3 gezeigt ist. Die aneinanderstoßenden Stirnkanten des plattenförmigen Widerstandselements bzw. der plattenförmigen Anschlussteile können kürzer oder länger sein als die quer zu diesen verlaufenden Kanten. Der Lehre des Patentanspruchs 1 in der zuletzt von der Beklagten verteidigten Fassung ist insoweit keine Festlegung zu entnehmen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus Figur 3 des Streitpatents, bei der die jeweils an die gegenüberliegenden Stirnkanten der Anschlussteile stoßenden Stirnkanten des Widerstandselements länger sind als die sich quer dazu erstreckenden freien Kanten desselben. Denn dabei handelt es sich lediglich um ein Ausführungsbeispiel, das den Inhalt des insoweit offen formulierten Patentanspruchs 1 nicht beschränken kann.
29
Entsprechend dem vorgenannten Verständnis ist Patentanspruch 1 in der von der Beklagten verteidigten Fassung auch deutlich i.S.v. Art. 84 EPÜ gefasst.
30
Derartige Widerstände haben nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift den Vorteil, dass sie die Verbindung zwischen dem Widerstandselement und den Anschlussteilen sehr stabil und elektrisch sicher sind sowie im Vergleich mit der bisherigen Hartlöttechnik weniger aufwändig hergestellt werden können (vgl. Sp. 1 Z. 31 ff.). Die Ausgestaltung nach Patentanspruch 2 wird durch die nachfolgend
31
wiedergegebene Figur 2 des Streitpatents veranschaulicht:
32
III. Die Berufung der Beklagten hat (in dem zuletzt geltend gemachten Umfang) Erfolg, während die Berufung der Klägerin nur insoweit durchdringt, wie die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt.
33
1. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents in der von der Beklagten in erster Instanz verteidigten Fassung als patentfähig angesehen. Die Lehre aus den Patentansprüchen 1 bis 3 sei jeweils neu. Patentanspruch 1 unterscheide sich von der deutschen Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5), bei der es sich um den nächstliegenden Stand der Technik handele, dadurch, dass darin nicht gelehrt werde, die Anschlusselemente mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten des Widerstandselements anzuschweißen. Patentanspruch 2 hebe sich von der Entgegenhaltung NK 5 dadurch ab, dass nicht offenbart sei, die Anschlussteile auf einer Seite an die Kante des Widerstandselements anzuschweißen, und zudem nicht beschrieben sei, einen die beiden Anschlussteile voneinander trennenden Einschnitt bis in das Widerstandsmaterial hinein zu erstrecken. Patentanspruch 3 unterscheide sich von dem aus der Veröffentlichung NK 5 bekannten Herstellungsverfahren dadurch, dass daraus nicht hervorgehe, zunächst ein langes Band aus der Widerstandslegierung an mindestens einer seiner Längskanten durchgehend mit einem entsprechend langen Band aus dem Leitermetall zu verschweißen, so dass ein Band aus Verbundmetall entstehe, zudem nicht offenbart sei, dieses Band dann zur Erzeugung einer Vielzahl einzelner Widerstandsstücke jeweils quer zur Bandlängsrichtung zu zertrennen. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 seien auch gegenüber den anderen in das Verfahren eingeführten Druckschriften neu, namentlich gegenüber der amerikanischen Patentschrift 779 737 (NK 7), der schweizerischen Patentschrift 384 083 (NK 3a), der deutschen Offenlegungsschrift 34 25 718 (NK 25), der deutschen Offenlegungsschrift 37 03 191 (NK 18), der deutschen Offenlegungsschrift 39 14 862 (NK 6) und der deutschen Offenlegungsschrift 15 27 515 (NK 4).
34
Der Gegenstand der verteidigten Patentansprüche 1 bis 3 sei zudem nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. Ausgehend von dem aus der Figur 2 der Entgegenhaltung NK 5 bekannten niederohmigen SMD-Widerstand habe sich dem Fachmann in der Praxis von selbst die Aufgabe gestellt, die Herstellung von insbesondere niederohmigen Widerständen einschließlich der in Vierleitertechnik ausgebildeten Bauelemente mit guten elektrischen und mechanischen Eigenschaften in großen Stückzahlen ohne hohen Aufwand zu ermöglichen. Zur Lösung dieser Aufgabe habe es für den Fachmann möglicherweise nahegelegen, in Abweichung von der Darstellung in Figur 2 der NK 5 die beiden plattenförmigen Anschlussteile an die Kanten des plattenförmigen Widerstandselements anzuschweißen, um elektrisch unwirksame Bereiche zwischen den Anschlussteilen (17, 18) einzusparen. Jedoch habe dem Fachmann jeglicher Hinweis gefehlt, die quer zum Widerstandselement (16) angeschweißten Anschlussteile (17, 18) mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten des plattenförmigen Widerstandselements anzuschweißen. Selbst wenn unterstellt würde, dass dem Fachmann die Lehre der NK 4 zur Herstellung von zusammengesetzten Erzeugnissen bekannt gewesen sei, hätte er diese nicht herangezogen, weil die Bauform des aus der Figur 2 bekannten niederohmigen SMD-Messwiderstand mit quer zum Widerstandselement verlaufenden Anschlussteilen grundsätzlich verschieden von der Endform der sich in einer Ebene erstreckenden Erzeugnisse des bekannten Verfahrens sei. Die NK 25 offenbare lediglich auf der Oberseite des plattenförmigen Widerstandselements punkt- oder stumpfgeschweißte Anschlussdrähte und gehe insoweit nicht über den in Figur 1 der NK 5 offenbarten Stand der Technik hinaus, weshalb der Fachmann auch insoweit nicht zu der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre geführt werde. Aufgrund der für elektrische Heizwiderstände erforderlichen Werkstoffauswahl und Dimensionierung werde der Fachmann schließlich die NK 6 gar nicht erst in Betracht ziehen, wenn er mit der Weiterentwicklung eines niederohmigen SMD-Messwiderstands beschäftigt sei. Ebenso wenig sei der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nahegelegt. Schon die bei allen in der NK 5 gezeigten Ausführungsbeispielen erzielte symmetrische Stromeinspeisung aufgrund des ersichtlich gleichen Abstandes der Anschlussteile (14, 15 bzw. 17, 18) zu den Längskanten des Widerstandselements (13 bzw. 16), die eine gleichmäßige Strombelastung und Erwärmung zur Folge habe, habe den Fachmann davon abgehalten, die Anschlussteile auf einer Seite an die Kante des Widerstandselements anzuschweißen. Schon gar kein Anlass habe für den Fachmann bestanden, darüber hinaus einen die beiden Anschlussteile voneinander trennenden, sich bis in das Widerstandsmaterial hineinerstreckenden Einschnitt vorzusehen. Die in der NK 25 (Figuren 3 bis 7) gezeigten plattenförmigen Widerstandselemente 12 wiesen zwar jeweils sich in dieses erstreckende Einschnitte auf. Diese Einschnitte würden aber nicht die beiden Anschlussteile trennen. Vielmehr seien diese dort symmetrisch an den beiden Längsenden des Widerstandselements 12 angeschweißt. Auch hinsichtlich des Verfahrensanspruchs 3 fehle dem Fachmann, der von dem in der NK 5 beschriebenen und in deren Figur 2 veranschaulichten Herstellungsverfahren ausgehe, jeder Hinweis darauf, die Bauform des Widerstandes grundsätzlich zu ändern, indem die Anschlussteile nicht mehr quer, sondern parallel zum Widerstandselement angeschweißt würden.
35
2. Die Beurteilung des Patentgerichts hält der Berufung der Klägerin im Wesentlichen stand. Die Berufung der Beklagten ist hingegen erfolgreich.

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a) Patentanspruch 1 in der von der Beklagten zuletzt verteidigten Fassung geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und ist daher zulässig.
37
Zutreffend ist zwar der Hinweis der Klägerin, dass in der dem Streitpatent zugrunde liegenden Anmeldung (Anlage NK 35) der Begriff Stirnkante in Zusammenhang mit dem plattenförmigen Widerstandselement bzw. den Anschlussteilen nicht verwendet wird. Im allgemeinen Teil der Beschreibung wird aber ausgeführt, dass gemäß einem zweckmäßigen Ausführungsbeispiel des beschriebenen Verfahrens ein flaches Band zum Beispiel aus einer konventionellen Widerstandslegierung mit einem Kupferband einer Schweißstation zugeführt werde, wo die beiden Bänder im Durchlaufverfahren kontinuierlich an ihren Längskanten miteinander verschweißt würden (NK 35, Sp. 2 Z. 4 ff.). Im nachfolgenden Text wird weiter erläutert, dass aus einem derart hergestellten Verbundmaterial durch Abtrennen von einzelnen Stücken eine Vielzahl von Widerständen gewonnen werden könnten (NK 35, Sp. 2 Z. 35 ff.). Aus fachmännischer Sicht hängt es damit von der Bemessung der einzelnen Widerstände ab, ob die Stirnkanten des Widerstandselements bzw. der Anschlussteile länger oder kürzer sind als die quer zu diesen verlaufenden freiliegenden Kanten der genannten Verbundelemente. Denn von einer Längskante ist nur in Zusammenhang mit der Verschweißung der Bänder die Rede, nicht aber hinsichtlich der fertigen Widerstände. Dem steht auch nicht die zweite von der Klägerin aus der Anmeldung herangezogene Offenbarungsstelle entgegen. Dort wird im Hinblick auf das in Figur 2 gezeigte Ausführungsbeispiel erläutert, dass das Widerstandselement 3 entlang der Längsnähte 4 mit den Anschlussteilen 1, 2 verschweißt sei (Anlage NK 35, Sp. 3 Z. 14 ff.). Aus Sicht des Fachmanns ist dies nur eine Konkretisierung der allgemeiner gehaltenen Beschreibung in der vorgenannten Offenbarungsstelle. Gleiches gilt für das in Figur 3 gezeigte Ausführungsbeispiel, bei dem ebenfalls die Stirnkanten des Widerstandselements länger sind als dessen freiliegende äußere Kanten.
38
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Beklagten zuletzt verteidigten Fassung ist patentfähig (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 52 Abs. 1 EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG).
39
(1) Dieser ist neu, weil er nicht zum Stand der Technik gehört (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ).
40
(a) Die deutsche Offenlegungsschrift 29 39 320 (Anlage NK 5) lehrt den Fachmann einen Widerstand, der insbesondere ein niederohmiger Widerstand zu Messzwecken sein kann, mit einem Widerstandselement (10) und zwei mit diesen verbundenen Anschlussteilen ("Kontaktdrähte" bzw. "Anschlussabschnitte" 17 und 18), wie sie in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 gezeigt werden (NK 5, S. 2, Anspruch 4; S. 3 Abs. 1 f.; S. 9 Abs. 3):
41
Dabei ist das Widerstandselement ein gerader Streifen (16), auf dem die ebenfalls streifenförmigen beiden Anschlussteile (17, 18) stumpf angeschweißt sind (NK 5, S. 9 Abs. 3; Anspruch 7). Der Abstand zwischen den Anschlussteilen (17, 18) legt den Wert des Widerstandes fest (NK 5, aaO). Durch das Stumpfschweißen wird, wie die Entgegenhaltung den Fachmann belehrt, eine hohe Widerstandsgenauigkeit erreicht. Denn die geschweißte Stelle bildet gleichzeitig eine Kontaktstelle, die nur geringfügig größer als der Durchmesser eines Kontaktdrahtes bzw. Kontaktstreifens ist. Dadurch werden Nebenschlüsse vermieden (vgl. NK 5, S. 4 Abs. 5 und S. 5 Abs. 3).
42
Dem Fachmann erschließt sich, dass die Anschlussteile (17, 18) aus Kupfer und damit aus einem Metall hoher Leitfähigkeit sein können, so wie dies im Hinblick auf ein anderes Ausführungsbeispiel, welches Anschlussdrähte anstelle von Anschlussteilen aufweist, ausdrücklich beschrieben ist (vgl. NK 5, S. 2, Anspruch 8; S. 5 letzter Absatz). An die Anschlussteile (17, 18) sind auch Leiter für den durch den Widerstand fließenden Strom anschließbar.
43
Das Widerstandselement (16) ist mit den Anschlussteilen (17, 18) elektrisch und mechanisch verbunden. Nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass das Widerstandselement aus einer Widerstandslegierung besteht. Der Fachmann liest diese Ausgestaltungsmöglichkeit jedoch aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres mit, wenn in der Entgegenhaltung gelehrt wird, dass der Widerstand (10), der Messzwecken dienen soll, aus einem Abschnitt geformt sei, der von einem Flachband aus geeignetem Widerstandsmaterial abgeschnitten sei (NK 5, S. 8 Abs. 4). Die beiden Anschlussteile (17, 18) und das Widerstandselement (16) sind auch plattenförmig ausgebildet.
44
In der Entgegenhaltung wird jedoch nicht offenbart, das Widerstandselement zwischen die Anschlussteile einzusetzen und die beiden Anschlussteile (17, 18) mit ihren Stirnkanten an den Stirnkanten des plattenförmigen Widerstandselements (16) anzuschweißen.
45
(b) Die japanische Patentschrift Sho 57-10562 (Anlage NK 28; deutsche Übersetzung Anlage NK 28a) betrifft eine Widerstandsvorrichtung für elektrische Fahrzeuge, bei dem die Leitfähigkeit auch bei hohen Temperaturen gewährleistet sein soll. Eine derartige Widerstandsvorrichtung umfasst mehrere Widerstandselemente, die sich in mehreren Ebenen übereinander stapeln (vgl. NK 28a, S. 2 Z. 10 ff; Figur 1). Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 zeigt ein einzelnes Widerstandselement (1), an dessen beiden Enden jeweils ein Anschlussteil (5) angeschweißt ist (K 28a, S. 2 Z. 14 ff.).


46
Die beiden Anschlussteile (5) sind von einander getrennt, bestehen aus einem Material von niedrigem spezifischem Widerstand, insbesondere Eisen (K 28a, S. 2 Z. 21 ff.), und damit aus einem Metall mit einer im Vergleich mit dem Widerstandselement (1) hohen Leitfähigkeit. An die beiden Anschlussteile (5) sind Verbindungsplatten (3) als Leiter für den elektrischen Strom angeschlossen (vgl. K 28a, S. 2 Z. 12 ff.). Die beiden Anschlussteile (5) und das Widerstandselement (1) sind plattenförmig ausgebildet, letzteres in Gestalt einer bogenförmigen Platte (vgl. Figur 2). Das Widerstandselement (1) verbindet die beiden angeschweißten Anschlussteile elektrisch und mechanisch (vgl. K 28a, S. 2 Z. 12 ff.).
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Die japanische Entgegenhaltung offenbart keinen niederohmigen Messwiderstand im Milliohmbereich. Das geht auch nicht aus der aus dem Japanischen in das Deutsche übersetzten Beschreibung der Entgegenhaltung hervor, wonach "in letzter Zeit bei Widerstandsvorrichtungen für elektrische Fahrzeuge eine Steuerungs- und Regelungsfokussierung sowie Verbesserung der Zuver- lässigkeit bis hin zu hoher Kapazität häufig" seien. Der gerichtliche Sachverständige hat bei seiner Anhörung ausgeführt, dass mögliche Anwendungsgebiete für den etwa in Figur 2 gezeigten Widerstand im Heizen der Innenräume des Fahrzeugs oder in der Umwandlung elektrischer Energie, die etwa bei Talfahrt erzeugt wird, in Wärme liegen könnten. Hingegen hat er zur Überzeugung des Senats einen Einsatz des in der NK 28 offenbarten Widerstands zu Messzwecken ausgeschlossen. Die japanische Entgegenhaltung enthält schließlich auch keinen aus48 drücklichen Hinweis darauf, dass das Widerstandselement (1) aus einer Widerstandslegierung besteht.
49
(2) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Beklagten verteidigten Fassung ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt (Art. 56 EPÜ).
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Dem Fachmann wurde in der NK 5 ein niederohmiger Messwiderstand offenbart, bei dem die beiden Anschlussteile (17, 18) auf das streifenförmige Widerstandselement (16) quer zu dessen Längserstreckung stumpfgeschweißt werden (vgl. oben, NK 5, Figur 2). Wie auch der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung ausgeführt hat, entnahm der Fachmann den weiteren Erläuterungen der NK 5, dass die Herstellung des Widerstandes durch Stumpfschweißen der beiden Anschlussteile (17, 18) auf dem streifenförmigen Widerstandselement (16) eine besonders genaue Einstellung des Widerstandswertes ermöglicht, je nachdem in welchem Abstand (e) die beiden Anschlussteile angeschweißt werden (vgl. NK 5, S. 9 Abs. 3; S. 4 Abs. 5 und 6). Um produktionsseitig eine entsprechende Variabilität hinsichtlich der Einstellung des Widerstandswertes zu haben, wird auch in der Figur 2 der NK 5 eine Beabstandung der Anschlussteile vom Rand des streifenförmigen Widerstandselemen- tes gezeigt, wenngleich diese in der Zeichnung aus Illustrationsgründen größer ausgefallen sein mag als dies in der praktischen Anwendung wünschenswert wäre. Es spricht deshalb bereits wenig dafür, dass der Fachmann, wie vom Patentgericht angedeutet, auf Grundlage des Offenbarungsgehaltes der NK 5 Anlass hatte, die Schweißstelle an die am Ende des Widerstandselements quer verlaufenden Kanten zu verlegen. Erst recht aber enthält die NK 5, wie das Patentgericht zutreffend gesehen hat, keine Anregung dafür, die Anschlussteile (17, 18) mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten des streifenförmigen Widerstandeselements (16) anzuschweißen.
51
Zu einer solchen Maßnahme wurde der Fachmann auch nicht durch eine der weiteren von der Beklagten vorgelegten Entgegenhaltungen veranlasst. Die deutsche Offenlegungsschrift 39 14 862 (Anlage NK 6) offenbarte dem Fachmann zwar das Verschweißen von Metallteilen (311, 312) an ihren Stirnseiten, wobei mechanische Schlitze (314, 315) quer zur Schweißnaht (313) vorgesehen sind, die die beim Erwärmen für den Verbindungsvorgang entstehenden Längenausdehnungen (106, 107) auf definierte kleinere Bereiche begrenzen (vgl. NK 6, Sp. 2 Z. 59 ff.; Patentanspruch 1), so wie dies beispielsweise in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 gezeigt wird:
52
Zudem wird in der Entgegenhaltung erwähnt, dass es sich bei den miteinander zu verschweißenden Metallteilen zum Beispiel um elektrische Heizwiderstände aus Kupfer und einer Widerstandslegierung handeln kann (NK 6, Sp. 2 Z. 14 ff.). Der Fachmann hatte jedoch auch nach Kenntnisnahme der NK 6 keinen Anlass, die beiden Anschlussteile mit ihren Stirnkanten an die Stirnkanten des Widerstandselements anzuschweißen. Denn mit einer solchen Maßnahme hätte er den mit dem Anschweißen der Anschlussteile quer zur Längserstreckung des Widerstandselements verbundenen und in der NK 5 als solchen offenbarten Vorteil einer präzisen Einstellung des Widerstandswertes durch eine entsprechende Bestimmung des Abstandes (e) der Anschlussteile gerade wieder aufgegeben. Dazu bestand aus fachmännischer Sicht auch deshalb kein Grund, weil die NK 6 keinen Messwiderstand betrifft, sondern lediglich einen Heizwiderstand erwähnt und darüber hinaus auch keine Ausführungen zu den Möglichkeiten einer präzisen Einstellung des Widerstandswertes enthält, während dies nach dem Offenbarungsgehalt der NK 5 für den dort offenbarten Messwiderstand von besonderer Bedeutung ist. Der gerichtliche Sachverständige hat in diesem Zusammenhang die Beurteilung des Patentgerichts geteilt, dass die in der NK 6 geschilderten Schwierigkeiten bei der formstabilen Verschweißung der Metallteile das Verbundmaterial nicht für einen Messwiderstand empfohlen hat.
53
Der Fachmann hatte auch keinen Grund, die NK 5 mit anderen von der Klägerin vorgelegten Entgegenhaltungen zu kombinieren, bei denen zwei plattenartige Metallteile mit ihren Stirnkanten aneinander geschweißt werden. Das gilt für die NK 28, die zwar eine Widerstandsvorrichtung für elektrische Fahrzeuge offenbart, bei der das Widerstandselement (1) und die Anschlusstücke (17, 18) in eben dieser Weise aneinandergeschweißt sind (vgl. oben, NK 28, Figur 2). Aus fachmännischer Sicht bestand aber auch nach Kenntnisnahme der NK 28 kein Grund, bei dem in Figur 2 der NK 5 gezeigten Messwiderstand die Anschlussstücke von der dort gezeigten Anordnung quer zur Längserstreckung des Widerstandselements an dessen Stirnseiten zu verlegen, weil damit auf die Möglichkeit einer präzisen Einstellung des Widerstands auf einen gewünschten Wert durch entsprechend beabstandetes stumpfes Aufschweißen der Anschlusselemente auf dem Widerstandselement hätte verzichtet werden müssen.
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Erst Recht wird der Fachmann nicht durch die - von der Beklagten ebenfalls in diesem Zusammenhang angeführten - Entgegenhaltungen NK 7 und NK 15 zu einer stirnkantenseitigen Verschweißung des Widerstandselements (1) und der Anschlusstücke (17, 18) der NK 5 angeregt. Die NK 7 offenbart ein mit Kühlrippen versehenes Widerstandselement, das nicht durch Verschweißen , sondern durch Nieten, gegebenenfalls noch ergänzt durch Anlöten, mit Anschlussteilen verbunden ist. Bei der NK 15 sind lediglich die Hochstromanschlüsse (10, 11) stirnkantenseitig mit der Widerstandsstrecke (12) des Mess- widerstandes verschweißt, während die Messanschlüsse (13, 15) - wie bei der NK 5 - quer zur Längserstreckung der Messstrecke angeordnet sind.
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Schließlich hatte der Fachmann schon deshalb keinen Anlass, bei seinen Überlegungen von den Entgegenhaltungen NK 6 oder NK 28 auszugehen, weil beide Vorveröffentlichungen keinen Messwiderstand offenbaren.
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c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der von der Beklagten zuletzt verteidigten Fassung ist patentfähig.
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(1) Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu.
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(a) Die NK 6 offenbart zwar das Verschweißen von zwei Metallteilen (311, 312), wobei wenigstens eines der beiden Teile mechanische Schlitze (314, 315, 318) quer zur Schweißnaht (313) aufweist und es sich bei den Metallteilen um einen elektrischen Heizwiderstand aus Kupfer und um eine Widerstandslegierung handelt (vgl. oben bei b) (2)). Der Entgegenhaltung kann jedoch weder die Lehre entnommen werden, zwei Anschlussteile vorzusehen, noch die Anweisung, beide Anschlussteile durch einen Einschnitt zu trennen, der sich bis in das Widerstandselement hinein erstreckt.
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(b) Auch die übrigen Entgegenhaltungen nehmen den Gegenstand des Patentanspruchs 2 nicht vorweg. (2) Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der von der Beklagten zu60 letzt verteidigten Fassung ist auch nicht nahegelegt. (a) In der NK 6 wird zwar ausgeführt, dass das Verbundmaterial nach
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seiner Verbindung mechanisch bearbeitet und dabei einige der Schlitze durch diese Bearbeitung entfernt werden könnten (NK 6, Sp. 2 Z. 14 ff.). Entgegen der Ansicht der Klägerin wird dem Fachmann dadurch eine Ausgestaltung des elektrischen Heizwiderstandes entsprechend Merkmal 2.3'' aber nicht nahegelegt. Denn dafür müsste in das Anschlussteil ein Einschnitt eingearbeitet werden , der dieses in zwei Anschlussteile auftrennt und sich überdies in Höhe eines der Schlitze in dem Heizelement befindet. Für eine solche Bearbeitung enthält die Vorveröffentlichung keinen Hinweis, wie auch der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat (Gutachten S. 36).
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(b) Ebenso wenig war es für den Fachmann ausgehend von der deutschen Offenlegungsschrift 29 39 320 (NK 5) naheliegend, den elektrischen Widerstand im Sinne des Merkmals 2.3'' des Patentanspruchs 2 auszugestalten. Denn die NK 5 enthält keinen Hinweis auf eine erfindungsgemäße Ausgestaltung , und es ist auch sonst nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen der Fachmann zu einer solchen Fortbildung angeregt worden sein könnte.
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d) Der Gegenstand von Patentanspruch 4 in der von der Beklagten zuletzt als Patentanspruch 3 verteidigten Fassung ist patentfähig.
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(1) Der Gegenstand dieses Anspruchs ist neu.
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(a) Die NK 6 offenbart das Verschweißen von Metallteilen, die quer zur Verbindungsnaht mit Schlitzen versehen sind, zu einer Anordnung und erwähnt als eine Anwendungsmöglichkeit das Verschweißen von elektrischen Heizwiderständen aus Kupfer mit einer Widerstandslegierung (vgl. oben bei b) (2)). In der Entgegenhaltung wird jedoch nicht gelehrt, ein langes Band aus der Widerstandslegierung mit einem entsprechend langen Band aus dem Leitermaterial zu verschweißen und diese sodann zu zertrennen, um eine Vielzahl einzelner Messwiderstände zu erhalten, bei denen die genaue Einstellung des Widerstandswertes von besonderer Bedeutung ist, wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung überzeugend ausgeführt hat. Das ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis, dass die Schlitze an Stellen gelegt werden können, die anschließend durch mechanische Bearbeitung entfernt werden (Anlage NK 6, Sp. 2 Z. 16 ff.), weil hierfür ein bloßes Zertrennen des Bleches nicht ausreicht (vgl. auch Gutachten S. 40).
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(b) Die schweizerische Patentschrift 384 083 (Anlage NK 3a) betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines mit Kontaktorganen versehenen Widerstandsplättchens , wobei auf einem stabförmigen Widerstandskörper an mindestens zwei gegenüberliegenden Längsseiten Streifen aus einem Kontaktwerkstoff ausgelegt und gehaltert werden, sodann der Widerstandskörper mit den Kontaktstreifen erhitzt wird, bis Verschmelzung an den Berührungsstellen eintritt und schließlich von dem stabförmigen Widerstandskörper quer zu dessen Erstreckung Plättchen abgetrennt werden. Die Entgegenhaltung lehrt damit weder das Verbinden von Bändern aus einer Widerstandslegierung und einem Leitermaterial noch, dass die Verbindung durch Schweißen hergestellt wird. Letzteres hat zutreffend bereits das Patentgericht ausgeführt, dessen sachkundige Beurteilung vom gerichtlichen Sachverständigen geteilt wird (Gutachten S. 40). (c) Auch die deutsche Offenlegungsschrift 15 27 515 (Anlage NK 4) und
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die entsprechende Auslegeschrift (Anlage NK 4a) nehmen den Gegenstand des Patentanspruchs 4 nicht vorweg. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen dient der etwa in Figur 3 dargestellte mittlere Materialstreifen nicht als Widerstandselement (Gutachten S. 10 ff.).
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(2) Der Gegenstand von Patentanspruch 4 war dem Fachmann ebenfalls nicht nahegelegt.
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(a) Die NK 5 lehrte den Fachmann in der Beschreibung, dass das in Figur 2 der Entgegenhaltung gezeigte Widerstandselement (16) von einem Flachband abgeschnitten wird, bevor es mit den Anschlussstücken (17, 18) durch Stumpfschweißen verbunden wird (vgl. Anlage NK 5, S. 9 Abs. 3). Damit steht in Einklang, dass die Breite der in Figur 2 gezeigten aufgeschweißten Anschlusstücke kleiner ist als die Breite des Widerstandselementes. Es findet sich in der Entgegenhaltung jedoch kein Hinweis darauf, die beschriebene Reihenfolge zu verändern, indem zunächst das Bandmaterial verschweißt wird und dann die einzelnen Verbundstücke gestanzt werden. Bei der in Figur 2 der Vorveröffentlichung gezeigten Anordnung, bei welcher die Anschlusstücke (17, 18) auf eine Oberseite des plattenförmigen Widerstandselements (16) im rechten Winkel aufgeschweißt sind, wäre eine solche Reihenfolge im Hinblick auf den Schneidevorgang schwierig und deshalb technisch nicht sinnvoll. (b) Es ist zudem, wie vorstehend zu b (2) bereits ausgeführt ist und die
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Befragung des gerichtlichen Sachverständigen bestätigt hat, kein Anhalt ersichtlich , der den Fachmann dazu hätte führen können, die in der NK 6 für zwei Metallteile, beispielsweise einen Heizwiderstand und eine Widerstandslegierung , offenbarte stirnkantenseitige Verbindung durch Verschweißen, wobei mindestens eines der beiden Teile quer zur Schweißnaht verlaufende Ausgleichsschlitze aufweist, auf die Herstellung von Messwiderständen zu übertragen.


71
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Meier-Beck Berger Grabinski Bacher Hoffmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.08.2008 - 2 Ni 37/05 (EU) -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend. (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über d

(1) Hat der Anmelder zu einer internationalen Anmeldung, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, beantragt, daß eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Kapitel II des Patentzusammenarbeitsvertrags durchgeführt
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published on 17.02.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 48/00 Verkündet am: 17. Februar 2004 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH
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Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 48/00 Verkündet am:
17. Februar 2004
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Tintenstandsdetektor
PatG 1981 §§ 81 ff., 110 ff.
Eine beschränkte Verteidigung des Patents im Nichtigkeitsverfahren vor dem
Bundespatentgericht schließt es nicht aus, daß der Patentinhaber mit der Berufung
das Patent wieder in der geltenden Fassung verteidigt.
BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - X ZR 48/00 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. MeierBeck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 1. Dezember 1999 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 25. Januar 1991 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldungen JP 21022/90 (30. Januar 1990), JP 70318/90 (20. März 1990) und JP 332640/90 (29. November 1990) angemeldeten, u.a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 440 110 (Streitpatents), das vom
Deutschen Patentamt unter Nr. 691 10 309 geführt wird. Es umfaßt sechs Pa- tentansprüche. Verfahrenssprache ist Englisch. Das Streitpatent betrifft einen "ink near-end detecting device". Patentanspruch 1, der allein angegriffen wird, lautet:
"An ink near-end detecting device comprising: means for forming an ink pool (12) communicating with a printing head (3), said ink pool being formed below an ink tank (8) which accomodates a porous material (7) containing an aqueous ink; a pair of electrodes (S1, S2) arranged in a part of said porous material (7) and in a part of said ink pool (12), respectively: means for supplying at least one signal representing a predetermined resistance reference value; and resistance change detecting means (16, 17) for detecting the fact that said ink in said ink tank (8) has been nearly used up from a change of the resistance between said electrodes (S1, S2) of more than a predetermined reference resistance value." In der deutschen Übersetzung hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:
"Vorrichtung zur Erkennung einer baldigen Erschöpfung des Tintenvorrates, umfassend: Mittel zur Bildung eines Tintenpools (12), der mit einem Druckkopf (3) in Verbindung steht, wobei der Tintenpool unterhalb eines Tintenbehälters (8) gebildet ist, in dem sich ein poröses Material (7) befindet, das eine wässerige Tinte enthält;
ein Paar Elektroden (S1, S2), die in einem Teil des porösen Materials (7) bzw. in einem Teil des Tintenpools (12) angeordnet sind; Mittel zur Lieferung mindestens eines Signals, das einen im voraus bestimmten Widerstandsbezugswert darstellt; und Widerstandsänderungserfassungsmittel (16, 17) zum Erfassen der Tatsache, daß die Tinte in dem Tintenbehälter (8) bald erschöpft ist, aus einer Veränderung des Widerstandes zwischen den Elektroden (S1, S2), die größer als ein im voraus bestimmter Bezugswiderstandswert ist." Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären und geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß Patentanspruch 1 in folgender Fassung aufrechterhalten wird:
"Vorrichtung zur Erkennung einer baldigen Erschöpfung des Tintenvorrats , umfassend: einen mit einem Druckkopf (3) lösbar verbindbaren Tintenbehälter; Mittel zur Bildung eines Tintenpools (12), der mit dem Druckkopf (3) in Verbindung steht, wobei der Tintenpool unterhalb eines in dem Tintenbehälter (8) befindlichen porösen Materials (7) gebildet ist, das eine wäßrige Tinte enthält;
ein Paar Elektroden (S1, S2), von denen die eine in Berührung stehend mit einem Teil des porösen Materials (7) und die andere in einem Teil des Tintenpools (12) derart angeordnet ist, daß der Widerstand zwischen den Elektroden (S1, S2) in Abhängigkeit von der Verringerung der Verbindung zwischen der Tinte in dem Tintenpool (12) und der Tinte in dem porösen Material (7) in einer ersten Region (b) allmählich zunimmt, bis die Tinte in dem Tintenpool von der Tinte in dem porösen Element isoliert wird und dabei in einer zweiten Region (c) der Widerstand einen Maximalwert erreicht ; Mittel zur Lieferung mindestens eines Signals, das einen im voraus bestimmten Widerstandsbezugswert darstellt; und Widerstandserfassungsmittel (16, 17) zum Erfassen der Tatsache, daß die Tinte in dem Tintenbehälter (8) bald erschöpft ist, aus einer Veränderung des Widerstandes zwischen den Elektroden (S1, S2), die größer als ein im voraus bestimmter Widerstandsbezugswert ist, der in der ersten Region (b) eingestellt wird zum Erzeugen eines Ausgangssignals." Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
Die Beklagte hat Berufung mit dem Ziel eingelegt, die Abweisung der gegen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gerichteten Klage zu erreichen, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der in erster Instanz verteidigten Fassung. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2004 hat sie zunächst erklärt, es werde nach wie vor der vom gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten nicht berücksichtigte Hilfsantrag 1 weiterverfolgt. Sodann hat sie erklärt, es werde im Hinblick auf die Ausführungen im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ein neuer Patentanspruch 1 eingereicht, und nunmehr beantragt, das Urteil des Bundespatentgerichts vom
1. Dezember 1999 abzuändern und das europäische Patent 0 440 110 mit Wir- kung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang des beigefügten Patentanspruchs 1 beschränkt aufrechtzuerhalten. Dieser lautet:
"Vorrichtung zur Erkennung einer baldigen Erschöpfung eines Tintenvorrats, umfassend: einen mit einem Druckkopf (3) lösbar verbindbaren Tintenbehälter (8); Mittel zur Bildung eines Tintenpools (12), der mit dem Druckkopf (3) in Verbindung steht, wobei der Tintenpool unterhalb des Tintenbehälters (8) gebildet ist, in dem sich ein poröses Material (7) befindet, das eine wäßrige Tinte enthält; einen röhrenförmigen Fortsatz (11), der den oberen Teil des Tintenpools (12) begrenzt, der sich zur Aufnahme der wäßrigen Tinte aus dem porösen Material (7) nach unten erstreckt, und wobei der röhrenförmige Fortsatz (11) sich vom Boden des Tintenbehälters (8) derart nach innen erstreckt, daß das poröse Material (7) von diesem zusammengepreßt wird; ein Paar Elektroden (S1, S2), die in einem Teil des porösen Materials (7) bzw. in einem Teil des Tintenpools (12) angeordnet sind; Mittel zur Lieferung mindestens eines Signals, das einen im voraus bestimmten Widerstandsbezugswert darstellt; und Widerstandserfassungsmittel (16, 17) zum Erfassen der Tatsache , daß die Tinte in dem Tintenbehälter (8) bald erschöpft ist, aus einer Veränderung des Widerstands zwischen den Elektroden (S1, S2), die größer als ein im voraus bestimmter Bezugswiderstandswert ist."
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, sie beantrage in erster Linie die Abweisung der gegen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gerichteten Klage; hilfsweise stellt sie den Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2004 und begehrt mit Hilfsantrag 2 die Aufrechterhaltung des Patentanspruchs 1 in der in erster Instanz verteidigten Fassung.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Prof. Dr.-Ing. C. H. , , hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


Die Berufung ist nicht begründet.
I. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung das Streitpatent in seiner erteilten Fassung verteidigt, nachdem sie in erster Instanz ihre Verteidigung auf den Umfang ihres in der Berufungsbegründung gestellten Antrags beschränkt hatte. Daran war sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gehindert. Eine beschränkte Verteidigung des Patents im Verfahren vor dem Bundespatentgericht schließt es nicht aus, daß der Patentinhaber das Patent mit der Berufung wieder in der geltenden Fassung verteidigt. Dies beruht dar-
auf, daß eine solche beschränkte Verteidigung wie eine Beschränkung des Schutzrechts in dem dafür vorgesehenen besonderen patentrechtlichen Beschrän kungsverfahren behandelt wird. Da in diesem Verfahren die Beschränkungserklärung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über das Schutzrecht jederzeit zurückgenommen werden kann, muß das gleiche auch für das Nichtigkeitsverfahren gelten, wenn dort eine Beschränkung durch eine eingeschränkte Verteidigung zugelassen wird (Sen.Urt. v. 23.02.1965 - Ia ZR 63/63, GRUR 1965, 480 - Harnstoff; Sen.Urt. v. 04.05.1995 - X ZR 29/93, GRUR 1996, 757, 758 - Zahnkranzfräser; Senat BGHZ 128, 149, 154 - Lüfterkappe).
Dies läßt sich jedoch nicht auf eine teilweise Rücknahme der Berufung übertragen, von der der Rechtsinhaber nicht mehr zum alten Gegenstand des Patents zurückkehren kann (Sen.Urt. v. 13.01.1956 - I ZR 117/54, GRUR 1956, 317, 318 - Wasch- und Bleichmittel). Eine solche Rücknahme kann nach ihrem Wirksamwerden nicht rückgängig gemacht werden (Senat BGHZ 128, 149, 154 - Lüfterkappe; Benkard/Rogge, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 110 PatG Rdn. 17; Busse, PatG, vor § 110 Rdn. 25; Keukenschrijver, Das Patentnichtigkeits- und Nichtigkeitsberufungsverfahren, Rdn. 209; vgl. Senat BGHZ 135, 58, 63 - Einkaufswagen ).
Eine teilweise Berufungsrücknahme ist hier nicht schon darin zu sehen, daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2004 erklärt hat, aufgrund der Ausführungen im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen werde ein neuer Patentanspruch eingereicht und nunmehr der Antrag gestellt, das Streitpatent im Umfang dieses beigefügten Patentanspruchs 1 beschränkt aufrecht-
zuerhalten. Mit Blick auf ihre Wirkung, die sachlich auf einen Verlust von möglichen Rechten hinausläuft und die damit in ihrer Wirkung einem Verzicht auf diese gleichkommt, sind an eine solche Erklärung hinsichtlich ihrer Klarheit und Bestimmtheit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat BGHZ 135, 58, 63 - Einkaufswagen). An der danach für einen Rechtsmittelverzicht zu fordernden Unbedingtheit und Eindeutigkeit fehlt es hier. Zu Beginn ihres Schriftsatzes vom 28. Januar 2004 hat die Beklagte beanstandet, das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen befasse sich nur mit dem erteilten Patentanspruch 1 und nicht mit Patentanspruch 1 in der von der Beklagten vor dem Bundespatentgericht verteidigten Fassung. Dieser werde jedoch nach wie vor als Hilfsantrag weiterverfolgt, wie sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2001 unter Nr. 1 ergebe. Dort ist aber gerade zur "Antragssituation" klargestellt worden , daß das Streitpatent in erster Linie im Umfang des erteilten Patentanspruchs 1 verteidigt werde und hilfsweise in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht vorgelegten Fassung. Dies legt den Schluß nahe, daß eine Rücknahme der Berufung mit Schriftsatz vom 28. Januar 2004 nicht erklärt worden ist. Dementsprechend hat die Beklagte im Termin vor dem Senat in erster Linie die Abweisung der gegen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gerichteten Nichtigkeitsklage beantragt. Danach läßt sich eine Erklärung, die als teilweise Berufungsrücknahme auszulegen wäre, nicht feststellen.
II. 1. Das Streitpatent betrifft eine Aufzeichnungsvorrichtung (einen Drukker ) und insbesondere eine Vorrichtung zur Erkennung des Zeitpunkts, an dem der Tintenvorrat in der Aufzeichnungsvorrichtung nahezu erschöpft ist; letztere bezeichnet das Streitpatent als "Vorrichtung zur Erkennung einer baldigen Erschöpfung des Tintenvorrats."

Bei Tintenstrahldruckern soll die Tintenfüllung möglichst vollständig aufgebraucht werden. Zugleich soll vermieden werden, daß die Tintenversorgung des Druckkopfes ausfällt, weil dann der Aufzeichnungsvorgang nicht fortgesetzt werden kann und, wenn die Tintenversorgung vollständig erschöpft ist, Luft in die Durchgänge eindringen kann, die die Tintenversorgung mit der Düse zur Aufzeichnung verbinden mit der Folge, daß es lange dauert, bis der Aufzeichnungsvorgang fortgesetzt werden kann. Zur Überwindung dieser Schwierigkeit bezeichnet es die Streitpatentschrift (deutsche Übers. S. 1 Z. 19 f.) als beispielsweise aus der europäischen Auslegeschrift 0 236 937 bekannt, als Mittel zur Kontrolle des Tintenpegels in einem nahezu erschöpften Zustand den elektrischen Widerstand bei einer Durchleitung von elektrischem Strom durch die Tintenführung im Tintentank zwischen zwei Elektroden, die im Tintenbehälter befestigt sind, zu erfassen. Befindet sich eine durchgehende Tintenbrücke zwischen den beiden in Tinte eingetauchten und benetzten Elektroden, ergibt sich ein niederohmiger elektrischer Widerstand; ist die Tintenbrücke und damit der Stromfluß durch elektrisch nicht leitfähiges Material, z.B. durch Luft, unterbrochen , so steigt der Widerstandswert in dem Maße an, in dem die Elektroden nicht in die Flüssigkeit eintauchen. Bei Erreichen eines dem Verbrauch der Tinte entsprechenden Werts wird mittels einer Zeitverzögerungsschaltung sodann nach einem bestimmten Zeitraum der Drucker am Drucken gehindert. Diese Methode ist jedoch, worauf die Streitpatentschrift (deutsche Übers. S. 1 Z. 33 f.) hinweist, nicht anwendbar, wenn der Tintenbehälter - wie weitgehend üblich - auf einem beweglichen Schlitten befestigt ist und deshalb poröses Material zur Absorbierung der Tintenflüssigkeit enthält, weil es dann nicht möglich
ist, daß der Detektor den Zeitpunkt unmittelbar vor dem vollständigen Verbrauch der Tinte direkt erfaßt.
Das Streitpatent will auch für diesen Fall eine Füllstandsinformation über eine elektrische Widerstandsmessung im Tintentank bereitstellen. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als zugrundeliegende Aufgabe, bei einem mit porösem Material ausgestatteten Tintentankbehälter eine Vorrichtung zur Erkennung einer baldigen Erschöpfung des Tintenvorrats zu schaffen, die mit hoher Genauigkeit den Zeitpunkt unmittelbar vor dem vollständigen Verbrauch der in dem porösen Material enthaltenen Tinte erfaßt (deutsche Übers. S. 2 Z. 10-19).
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschreibt als Lösung eine Vorrichtung zur Erkennung einer baldigen Erschöpfung des Tintenvorrats mit folgenden Merkmalen:
Die Vorrichtung umfaßt
1. einen Tintenbehälter,

a) in dem sich ein poröses Material befindet,
aa) das eine wäßrige Tinte enthält,

b) der mit einem Druckkopf verbunden ist,
2. Mittel zur Bildung eines Tintenpools,


a) der mit dem Druckkopf in Verbindung steht,

b) unterhalb des Tintenbehälters gebildet ist,
3. ein Paar Elektroden,

a) die in einem Teil des porösen Materials

b) bzw. in einem Teil des Tintenpools angeordnet sind,
4. Mittel zur Lieferung mindestens eines Signals,

a) das einen im voraus bestimmten Widerstandsbezugswert darstellt,
5. und Widerstandserfassungsmittel,

a) zum Erfassen der Tatsache, daß die Tinte in dem Tintenbehälter bald erschöpft ist,

b) aus einer Veränderung des Widerstands zwischen den Elektroden ,
aa) die größer als ein im voraus bestimmter Bezugswiderstandswert ist.

2. Als mit der Entwicklung von Aufzeichnungsvorrichtungen und deren Tintenbehältern befaßter Fachmann ist in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung und Kenntnissen auf den Gebieten der Benetzung und der Mechatronik anzusehen.
Ein solcher Fachmann entnimmt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung , daß der mit einem Tintenabsorbierungsmittel ausgestattete Tintentank um eine Vorrichtung zur Erkennung der baldigen Erschöpfung des Tintenvorrats erweitert werden soll. Er erfährt, daß er dazu zunächst dem Tintentank einen Tintenpool hinzufügen soll. Dieser Begriff wird in Patentanspruch 1 dahin erläutert , daß er unterhalb des Tintentanks angeordnet ist. Er wird von dem Fachmann daher als ein an dieser Stelle angeordneter gesonderter Raum zur Aufnahme von Flüssigkeit verstanden werden. Nach den weiteren Erläuterungen soll er nämlich in der Tintenführung liegend mit dem Tintentank einerseits und dem Druckkopf andererseits in Verbindung stehen. In diesem Pool soll wäßrige Tinte enthalten sein, jedoch nicht, wie im Tintentank, poröses Material. Weitere Aussagen zum Tintenpool und zu dessen Gestaltung enthält Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht, insbesondere gibt er nicht an, daß der röhrenförmige Fortsatz (11), den Fig. 1 und Fig. 8 der Streitpatentschrift zeigen, und den die Streitpatentschrift auf S. 5 Z. 14-23 der deutschen Übersetzung beschreibt, vorhanden sein müssen, der sich vom Boden des Tintenbehälters nach innen erstreckt und der das poröse Material im Eingang zum Tintenpool zusammenpreßt. Daß ein solcher vorhanden sein soll, ergibt sich für den
Fachmann - wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - auch nicht, wenn er Zeichnungen und Beschreibung des Streitpatents hinzuzieht ; auch daraus kann der Fachmann nicht entnehmen, daß dieser röhrenförmige Fortsatz stets ein Merkmal des Tintentanks gemäß Patentanspruch 1 sein soll.
Als Mittel zur Detektierung des Tintenvorrats verwendet das Streitpatent - wie der von ihr eingangs geschilderte Stand der Technik - zwei Elektroden. Nach Patentanspruch 1 sollen diese in einem Teil des porösen Materials bzw. in einem Teil des Tintenpools angeordnet sein. Dem Fachmann ist klar, daß die Detektion des Flüssigkeitsvorrats wie im Stand der Technik dadurch erreicht werden soll, daß der zwischen den Elektroden fließende Strom ausgewertet wird. Dieser wird um so größer sein, je größer die mögliche Kontaktzone zwischen einer Elektrode und der Tinte ist. Der Fachmann entnimmt Patentanspruch 1, daß er eine der Elektroden im Tintenpool anordnen soll. Ihm ist weiter klar, daß eine Widerstandsmessung eine geringe Flüssigkeitsmenge erfassen können muß, da es darum geht, mit Hilfe der Widerstandsmessung die kurz bevorstehende Erschöpfung der Tinte zu ermitteln. Daraus entnimmt er, daß die zweite Elektrode so angeordnet sein muß, daß sie einerseits sicher von Tinte benetzt wird und mit der anderen Elektrode über eine Tintenbrücke verbunden ist, solange nicht ein Signal ausgelöst werden soll; andererseits soll sie so angeordnet werden, daß entweder parallel mit dem Tintenverbrauch ein Widerstandsverlauf erfaßt werden kann oder daß bei Erreichen oder Unterschreiten einer vorbestimmten Tintenmenge ein Signal über die unmittelbar bevorstehende Erschöpfung gewonnen werden kann.
III. Eine Lehre dieses Inhalts ist im druckschriftlichen Stand der Technik nicht vorbeschrieben und daher neu im Sinne des Art. 54 EPÜ. Keine der Ent- gegenhaltungen beschreibt eine Vorrichtung zur Erkennung des Zeitpunkts, an dem der Tintenvorrat erschöpft ist, für einen Tintenbehälter, der auf einem beweglichen Schlitten befestigt ist und bei dem poröses Material im Tintentankinnern angeordnet ist, um das Aufschäumen von Tinte zu verhindern.
IV. In der erteilten Fassung ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents jedoch nicht schutzfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 EPÜ).
1. Die Streitpatentschrift legt einen Tintentank zugrunde, der auf einem beweglichen Schlitten befestigt ist und bei dem es allgemein üblich ist, daß poröses Material im Tintenbehälter angeordnet ist, welches die Tinte hält. Einen solchen beschreibt die US-Patentschrift 4 771 295. Sie betrifft einen Ein- oder Mehrkammertintentank, bevorzugt für einen thermischen Tintenstrahldrucker, bezieht aber auch andersartige Tintenstrahlanwendungen ein, bei denen die Eignung eines Schaummaterials zur Tintenspeicherung erwünscht und kompatibel ist (deutsche Übers. S. 8 letzter Abs.). Es sind mehrere Tintenkammern vorgesehen, da es sich um ein für den Mehrfarbendruck geeignetes Gerät handelt , die Beschreibung weist jedoch darauf hin, daß der Tintenbehälter auch nur ein einziges Abteil aufweisen kann (deutsche Übers. S. 2 1. Abs.). In jedem Tintentank befindet sich offenporiges Schaummaterial, das aufgrund seiner Kapillarwirkung Tinte aufzunehmen und zu speichern imstande ist.
Aus dieser Veröffentlichung entnimmt der Fachmann mithin eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1 und 2 der obigen Merkmalsgliederung. Es befindet sich in dem in der Veröffentlichung beschriebenen Tintentank poröses Material , hier "foam" genannt, sowie die Tinte, und der Tintenbehälter ist mit dem Druckkopf verbunden. Die Tinte wird durch Tintenröhren geleitet, deren Querschnitte größer sind als die mittlere Porenweite des Schaummaterials und die unterhalb der einzelnen Schaumkörper zwischen diesen und dem Schreibkopf angeordnet sind.
2. Für den Fachmann bestand, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, Veranlassung, mit porösem Material ausgestattete Tanks mit einer Füllstandskontrolle zu versehen. Die Überwachung des Tintenfüllstands war eine wichtige Verbesserung, da unerkanntes Ausbleiben von Tinte im Laufe eines Druckvorgangs nicht nur Makulatur verursacht, sondern auch wichtige Komponenten des Tintendruckers beschädigen kann. Deshalb lag es für den Fachmann nahe, die bei Tintentanks mit frei in ihren Speicherräumen gehaltener Tinte bewährte Technik aufzugreifen, den unterschiedlichen elektrischen Widerstand von Tinte und Luft für eine Füllstandsaussage zu nutzen.
3. Vorrichtungen zur Füllstandskontrolle in Tintentanks mit frei in den Speicherräumen gehaltener Tinte waren dem Fachmann bekannt. Die Streitpatentschrift bezeichnet eine Füllstandskontrolle für einen solchen Tank als aus der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 023 937 vorbekannt. Auch die deutsche Offenlegungsschrift 36 11 966 beschreibt eine solche. Danach sollen in einem aus einem flexiblen Material hergestellten und als Tinten-
blase bezeichneten Tintentank unter Einsatz eines Elektrodenpaares die Restmenge an Tinte in einer geschlossenen Tintenblase gemessen und die zu er- fassende Restmenge an Tinte auf ein gewünschtes Niveau festgesetzt werden. Zu diesem Zweck weist die Tintenblase einen als Formteil aus geeignetem Isoliermaterial wie Kunststoff oder dergleichen mit einer mit ihm einstückig ausgestalteten Tintenauslaßröhre versehenen Stopfen auf (S. 14 2. Abs.). Dieser weist in der bevorzugten Ausführungsform zwei Elektroden und zwei seitliche Rippen auf. Wenn die Tinte bis zu einem vorbestimmten Niveau verbraucht ist, fällt die Blase im wesentlichen vollständig zusammen, wovon jedoch der Bereich der Rippen im Stopfen ausgenommen ist. Das eingeschlossene Gas bewegt sich in der Blase abwärts und dringt in den Raum zwischen den Rippen ein, der mit dem Stopfen in Verbindung steht. Damit wird der elektrische Widerstand zwischen den Elektroden rasch verändert, weil sich dort nunmehr Gas befindet. Durch Erfassen dieses Widerstandes kann festgestellt werden, daß die Restmenge der Tinte innerhalb der Blase das vorbestimmte Niveau erreicht hat (S. 18 2. Abs.). Damit unterscheidet eine Vorrichtung nach dieser Entgegenhaltung nur zwischen einem niederohmigen Zustand, wenn die beiden Elektroden mit Tinte benetzt sind und das in der Tintenblase enthaltene Gas oberhalb der Elektroden steht, und einem hochohmigen Zustand, wenn die Flüssigkeitsbrücke zwischen den beiden Elektroden unterbrochen ist, weil sich Gas zwischen den Elektroden befindet.
4. Ausgehend von diesem Stand der Technik stellte sich dem Fachmann die Frage, wie er den gleichen Erfolg bei einem Tintentank, in dem sich poröses Material befindet, erreichen konnte und wo er für diesen Zweck die Elektroden anbringen sollte. Dabei bot sich für eine der Elektroden, wie der gerichtliche
Sachverständige überzeugend dargestellt hat, eine Anordnung in einem Bereich mit Flüssigkeitsansammlung an, der in der Nähe des Austritts der Tinte in die Düsen des Druckers lag. Auf diese Weise konnte sie zum einen in Flüssigkeit eintauchen, wodurch sich die Meßgenauigkeit erhöht; eine Lage in der Nähe der Düsen erlaubte andererseits eine Überwachung bis in die Nähe der völligen Erschöpfung des Tintenvorrats. Von dieser Gestaltung geht auch die deutsche Offenlegungsschrift aus, die eine dem Tintenpool des Streitpatents entsprechende Kammer zwischen dem Tintentank und dem Druckteil beschreibt.
Für die Anordnung der zweiten Elektrode boten sich dem Fachmann auf den ersten Blick allerdings mehrere Möglichkeiten. Er konnte diese entweder ebenfalls im Tintenpool anordnen, im Tintensumpf, d.h. dem Raum am unteren Ende des Tintentanks unterhalb des porösen Materials bzw. an dessen unterem Ende, unterbringen oder aber für sie eine Lage im Bereich des porösen Materials im Tintentank vorsehen. Von diesen Alternativen mußte er jedoch schon aufgrund einfacher Überlegungen die Anbringung im Tintenpool als ungeeignet verwerfen, weil sich auf diese Weise Veränderungen der Meßwerte erst erhalten ließen, wenn der Tintenvorrat so weit aufgebraucht ist, daß der Tintenpool nicht mehr ausschließlich mit Tinte gefüllt ist, sondern - auch - Luft enthält. Erst dann werden die Elektroden hier nicht mehr ausschließlich von Tinte bedeckt sein, sondern zumindest teilweise und mit zunehmender Tendenz mit der Folge einer Veränderung der Widerstandswerte auch von Luft. Dieser kurz vor dem endgültigen Verbrauch der Tinte liegende Zeitpunkt ist jedoch für eine Messung des baldigen Endes des Tintenvorrats zu spät; er erlaubt insbesondere keine der jeweiligen Benutzung des Druckers anzupassende rechtzeitige Warnung
vor dem baldigen Ende des Tintenvorrats. Ebenso mußte dem Fachmann ohne weiteres eine Anbringung im Tintensumpf als eher ungeeignet erscheinen, da auch das zu Messungen führen konnte, auf die es dem Fachmann nicht ankam und die insbesondere dem Zweck einer für alle Fälle rechtzeitigen Warnung nicht genügten. Auf diese Weise ließen sich Aussagen nur über den Vorrat im Tintensumpf und dessen Verbindung zum Tintenpool treffen; saubere Messungen der im Raum über dem Sumpf befindlichen Tinte konnte der Fachmann auf diese Weise nicht erwarten. Demzufolge erkannte er, indem er entweder diese Überlegungen anstellte oder durch diese drei in Betracht kommenden Möglichkeiten ausprobierte, daß eine sinnvolle Anordnung der zweiten Elektrode vor allem im Bereich des im Tankinneren befindlichen porösen Materials in Betracht kam, um die von ihm erstrebte Füllstandskontrolle zu erreichen, die aus seiner Sicht damit zu bevorzugen sein mußte. Eine über diese räumliche Anordnung hinausgehende Lehre kann der Fachmann insoweit dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents aber nicht entnehmen. Die Optimierung durch eine bestimmte Form und eine bestimmte Anordnung der Elektroden bleibt ihm auch nach der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents selbst überlassen.
5. Schließlich war es dem Fachmann auch nahegelegt, den Widerstandswert des Widerstands zwischen den beiden Elektroden zu erfassen und mit Hilfe einer elektrischen Schaltungsanordnung festzustellen, ob der Widerstandswert des Widerstandes zwischen den Elektroden kleiner oder größer als ein Bezugswiderstandswert ist. Die Streitpatentschrift gibt in Merkmal 5 nicht mehr an, als daß ein Vergleich zwischen dem zwischen den Elektroden gemessenen Widerstand und dem im voraus bestimmten Bezugswiderstandswert stattfinden soll. Dieser Vergleich ist jedoch charakteristisch für alle Lösungen
der Füllstandsüberwachung mittels Elektroden. Auch die deutsche Patentschrift 31 13 066 arbeitet, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargestellt hat, hiermit. Sie sieht drei in einem Tintentank bodennah angeordnete Elektroden mit zwei voneinander unabhängigen Meßstrecken vor. Zwei der insgesamt drei Elektroden sind in einem vertieften Boden des Tintentanks angeordnet , während die dritte etwas oberhalb positioniert ist. Damit können zwei voneinander unabhängige Meßstrecken genutzt werden. Mit abnehmendem Füllstand wächst der Widerstand längs der oberen Meßstrecke schneller als der Widerstand der Meßstrecke am Boden des Tintentanks. Die Entgegenhaltung nutzt damit für ihre Füllstandsüberwachung nicht nur den niederohmigen Widerstandsbereich einerseits und den hochohmigen Widerstandsbereich andererseits , sondern sie verfolgt die mit der Füllstandsabnahme einhergehenden Veränderungen des elektrischen Widerstands im niederohmigen Bereich. Hieraus leitet sie zumindest zwei Kontrollzustände ab, nämlich zum einen den normalen Druckbetrieb und zum anderen die Vorwarnung über eine baldige Erschöpfung des Tintenvorrats. Nimmt der Flüssigkeitsstand ab, so steigt der Widerstand zwischen der mittleren und der erhöht angebrachten Elektrode schneller an als der zwischen den beiden Elektroden, die im Tintensumpf angeordnet sind. Damit steigt auch die Differenz der beiden Spannungen an. Für das Stopsignal wird jedoch nicht die Differenz zwischen den beiden Meßspannungen berücksichtigt, sondern allein die eine der beiden Meßspannungen gegenüber einer festen Bezugsspannung. Das Verfolgen einer Spannungsdifferenz stellt aber, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats dargestellt hat, keine besonderen Anforderungen an den Fachmann.
IV. In der Fassung des Hilfsantrags 1 geht Patentanspruch 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. In dieser Fassung kann das Streitpatent deshalb nicht zulässigerweise verteidigt werden.
Patentanspruch 1 nach diesem Hilfsantrag unterscheidet sich von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung im wesentlichen dadurch, daß die Ausgestaltung des Tintenpools dahingehend beschrieben wird, daß ein röhrenförmiger Fortsatz (11), der den oberen Teil des Tintenpools begrenzt, sich vom Boden des Tintenbehälters derart nach innen erstreckt, daß das poröse Material von diesem zusammengepreßt wird. Zu diesem Merkmal heißt es in der Patentbeschreibung wie in den ursprünglich eingereichten Unterlagen lediglich, daß dieser röhrenförmige Fortsatz vorhanden ist und mit dem geschäumten Element in engem Kontakt gehalten wird. Das geschäumte Element ist danach in dem Tintenbehälter in der Weise angeordnet, daß das Element von dem röhrenförmigen Fortsatz zusammengepreßt wird (deutsche Übers. S. 5 Z. 14-23).
Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weitergefaßte Lehre eingeschränkt wird und wenn die weiteren Merkmale in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen waren (st. Rspr., z.B. Sen.Urt. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze).
Diese Voraussetzung ist hier hinsichtlich des mit dem ersten Hilfsantrag eingefügten Merkmals nicht erfüllt. Daß die Ausgestaltung des Tintentanks dazu beitragen sollte, bei einem mit porösem Material ausgestatteten Tintentankbe-
hälter eine Vorrichtung zur Erkennung einer baldigen Erschöpfung des Tintenvorrats zu schaffen, die mit hoher Genauigkeit den Zeitpunkt unmittelbar vor dem vollständigen Verbrauch der in dem porösen Material enthaltenen Tinte erfaßt, konnte der Fachmann der Streitpatentschrift nicht entnehmen. Weder in den Anmeldeunterlagen noch in der Patentschrift ist ein solcher Zusammenhang hergestellt worden; der röhrenförmige Fortsatz ergibt sich vielmehr nur aus der Abbildung. Auf ihn bezugnehmende Hinweise in der Beschreibung fehlen. Es ist auch nicht zu erkennen, daß der fachkundige Leser im Prioritätszeitpunkt einen solchen Zusammenhang von sich aus quasi automatisch mitgelesen hätte. Allerdings war dem Fachmann beispielsweise aus der US-Patentschrift 4 771 295 bekannt, daß eine Komprimierung des zur Aufnahme der Tinte bestimmten Materials als solche eine Erhöhung der Kapillarwirkung in dem komprimierten Teil und damit eine Verbesserung der Sogwirkung zur Folge haben kann. Deren deutsche Übersetzung schildert auf Seite 3 letzter Absatz und auf Seite 7 2. vollständiger Absatz die Komprimierung des Schaums als Mittel zur Reduzierung der Porengröße und damit zur Erhöhung der Kapillarität. Allein aus diesem Wissen erschließt sich, wie auch der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat, für den Fachmann nicht ohne weiteres und insbesondere nicht ohne nähere Überlegungen , daß der röhrenförmige Fortsatz in dem abgebildeten Ausführungsbeispiel dem Zweck dient, über ein Zusammenpressen des in ihm angeordneten und des darüberliegenden Materials eine Verbesserung des Tintenflusses im Sinne von dessen Verstetigung herbeizuführen. Eine nach unten zunehmende Erhöhung der Saugwirkung durch Verringerung der Kapillargröße wird bereits durch das Eigengewicht des porösen Materials erreicht, in dem sich die Tintenflüssigkeit befindet. Auf diese Weise wird das Material im unteren Bereich
und insbesondere an der Übergangsstelle zum Tintenpool zusammengedrückt und damit ein auf diese Übergangsstelle gerichteter Tintenfluß erzielt. Daß und auf welche Weise darüber hinaus eine Verbesserung durch die Anordnung des röhrenförmigen Fortsatzes erreicht wird, muß sich dem fachkundigen Leser allein bei Betrachtung der Abbildung nicht aufdrängen; auf diesen Gedanken ist erst der deutlich höher qualifizierte gerichtliche Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens gekommen. Auch das spricht dafür, daß es sich insoweit um eine nachgebrachte vorteilhafte Ausgestaltung der Vorrichtung zur Erkennung einer baldigen Erschöpfung des Tintenvorrats handelt, die dem Fachmann in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart war.
V. Mit Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 insoweit modifiziert werden, als die Anordnung der Elektroden, die Mittel zur Lieferung mindestens eines Signals und die Widerstandserfassungsmittel weiterbeschrieben werden. Es wird danach unterschieden zwischen einer "Region" oder einem Bereich b, in dem in Abhängigkeit von der Verringerung der Verbindung zwischen der Tinte in dem Tintenpool und der Tinte in dem porösen Material der Widerstand allmählich zunimmt, bis die Tinte in dem Tintenpool von der Tinte in dem porösen Element isoliert wird, und einer zweiten "Region" c, nämlich der Bereich, in dem der Widerstand einen Maximalwert erreicht. Die Widerstandserfassungsmittel sollen die baldige Erschöpfung des Tintenvorrats aus einer Veränderung des Widerstands zwischen den Elektroden erfassen, die größer als ein im voraus bestimmter Widerstandsbezugswert ist, der im Bereich b eingestellt wird. Der Bereich b ist dabei nicht definiert. Über ihn wird lediglich ausgesagt, daß der Widerstand zwischen den Elektroden zunimmt. Das bedeutet aber nichts anderes, als daß die Tinte "bald" erschöpft ist, wie dies Patentanspruch 1 in der erteilten
Fassung ausdrückt. Es handelt sich bei der geänderten Fassung um die technische Beschreibung desselben Zustandes, den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung mit baldigem Verbrauch umschreibt. Eine weitere Aussage ist damit nicht verbunden. Der Bereich c wird ebenfalls nicht definiert; er dient lediglich dazu, den ersten Bereich negativ abzugrenzen. Über ihn wird im übrigen nur gesagt, daß der Widerstand in diesem Bereich einen Maximalwert erreicht. Wo die Grenze zwischen beiden Bereichen verläuft, läßt sich Patentanspruch 1 in der Fassung dieses Hilfsantrags nicht entnehmen, insbesondere bietet Patentanspruch 1 auch danach keine nähere Eingrenzung des in der erteilten Fassung verwendeten Begriffs "bald". Damit geht die Fassung, die Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 erhalten soll, über die erteilte Fassung nicht hinaus.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Hat der Anmelder zu einer internationalen Anmeldung, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, beantragt, daß eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Kapitel II des Patentzusammenarbeitsvertrags durchgeführt wird, und hat er die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat angegeben, in dem er die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will ("ausgewählter Staat"), so ist das Deutsche Patent- und Markenamt ausgewähltes Amt.

(2) Ist die Auswahl der Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum erfolgt, so ist § 4 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Artikels 23 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrages Artikel 40 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrages tritt.

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)