Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2000 - X ZR 109/97

bei uns veröffentlicht am16.05.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 109/97 Verkündet am:
16. Mai 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die
Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten wird das am 20. Juni 1997 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger hat den Beklagten, der Inhaber eines Fahrzeugreparaturbetriebs ist, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines von seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten am 9. Juli 1991 gekündigten Vertrags über umfassendes Tuning seines gebrauchten Fahrzeugs Chevrolet Corvette in Höhe des in der Hauptsache von ihm auf 117.930,06 DM bezifferten Erfüllungsscha-
dens wie auch aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen. Vor dem sachverständig beratenen Landgericht hatte er mit seiner Klage in Höhe eines Teilbetrags von 50.000,-- DM Erfolg. Beiderseitige Berufungen sind erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Klageforderung im wesentlichen weiter, soweit sie ihm nicht zugesprochen wurde. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Mit seiner Anschlußrevision begehrt er die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger tritt der Anschlußrevision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Rechtsmittel der Parteien führen - unter Wiedereinsetzung des Beklagten in die schuldlos versäumte Frist zur Einlegung der Anschlußberufung - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger den Werkvertrag wirksam gekündigt habe. Es nimmt dabei ersichtlich an, daß die Kündigung nach § 649 BGB erfolgt sei. Eine Umdeutung der Erklärung in einen Rücktritt komme nicht in Betracht. Der Kläger habe wegen mangelhafter Arbeit einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von 20.000,-- DM und einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen in Höhe von 30.000,-- DM nach § 812 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese Ansprüche seien nicht verjährt. Ansprüche aus § 326 BGB stehen dem Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, da Rechte aus Verzug nur bis zur Kündigung geltend gemacht werden könnten.
II. 1. a) Die Revision sieht die Annahme einer Kündigung nach § 649 BGB als unhaltbar an; es könne allenfalls von einer Kündigung aus wichtigem Grund ausgegangen werden. Diese Möglichkeit beziehe das Berufungsgericht in seine Überlegungen nicht ein, jedenfalls begründe es dies nicht in der erforderlichen Weise.

b) Zwar trifft es zu, daß sich das Berufungsgericht nur mit der freien Kündigung nach § 649 BGB auseinandergesetzt hat, nicht auch mit einer Kündigung aus wichtigem Grund, die hier in Betracht gezogen werden konnte. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht im Sinn von § 551 Nr. 7 ZPO liegt hierin aber schon deshalb nicht, weil damit weder ein Anspruch noch ein selbständiges Angriffsmittel übergangen ist, sondern allenfalls die Begründung in rechtlicher Hinsicht unvollständig ist; dies füllt die genannte Bestimmung aber nicht aus (vgl. BGHZ 39, 333, 337 f.). Soweit die Revision vorsorglich beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, ob überhaupt eine Kündigung erklärt worden sei, erachtet der Senat die diesbezügliche Verfahrensrüge als nicht durchgreifend (§ 565a Satz 1 ZPO).

c) Ob das Berufungsgericht zum Vorliegen ausreichender Gründe für eine Kündigung aus wichtigem Grund hätte kommen müssen, wie die Revision geltend macht, kann schon wegen des Fehlens ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Für die weitere Prüfung ist daher zugunsten des Klägers diese Möglichkeit zugrunde zu legen.
2. a) Die Revision ist weiter der Ansicht, dem Kläger ständen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung zu. Solche werden jedenfalls durch eine vorliegend in Betracht zu ziehende Kündigung aus wichtigem Grund
nicht ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 12.6.1980 - VII ZR 198/79, BauR 1980, 465, 466; Urt. v. 25.3.1987 - VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004 ff. = BGHR BGB vor § 1/positive Vertragsverletzung - Softwarevertrag 1; Urt. v. 29.6.1989 - VII ZR 330/87, NJW-RR 1989, 1248 ff. = BGHR BGB § 649 Satz 1 - Architektenvertrag 1). Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Es hat Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von 20.000,-- DM (Wertverlust ) vielmehr ausdrücklich bejaht. Weshalb es weitergehende Ansprüche verneint, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

b) Die Revision verweist zutreffend darauf, daß der Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung auf das Erfüllungsinteresse gerichtet ist (vgl. nur BGHZ 99, 182, 189, Palandt/Heinrichs BGB, 59. Aufl., § 325 BGB Rdn. 9, 14 f.). Dies schließt insbesondere auch die Mehrkosten ein, die der Beklagte aufwenden muß, um durch Einschaltung eines anderen Unternehmens den vertraglich vereinbarten Erfolg zu erreichen. Hierzu fehlen gegenüber dem Sachvortrag des Klägers tatrichterliche Feststellungen.
3. Schließlich ist auch die Rüge der Revision berechtigt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte den Veräußerungserlös für die Altteile des Fahrzeugs des Klägers nach übereinstimmendem Sachvortrag an den Kläger habe auskehren sollen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag übergangen.
II. 1. Mit der Anschlußrevision wehrt sich der Beklagte zunächst gegen die Verurteilung zur Rückzahlung des bereits geleisteten Werklohns. Insoweit hat das Berufungsgericht dem Kläger einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zugesprochen. Die von ihm ge-
troffenen Feststellungen tragen dieses Ergebnis jedoch nicht. Ein solcher Bereicherungsanspruch kann nur durchgreifen, wenn erwiesen ist, daß ein Rechtsgrund für die erbrachte Leistung nicht besteht (st. Rspr., z.B. BGHZ 128, 167, 171). Dies setzt im vorliegenden Fall den Nachweis voraus, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Werklohn nicht zusteht. Hiervon kann auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Im Fall der freien Kündigung (§ 649 BGB), von der im Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten auszugehen ist, bleibt dem Unternehmer der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung zunächst erhalten. Feststellungen dazu, daß der Beklagte wegen ersparter Aufwendungen oder aus anderen Gründen seinen Vergütungsanspruch ganz oder teilweise verloren hat, sind nicht getroffen. Auch wenn die Werkleistung des Beklagten mangelhaft gewesen sein mag, läßt dies dessen Vergütungsanspruch jedenfalls nicht ohne weiteres entfallen. Ob etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers die geleisteten Anzahlungen aufzehren , ist nicht abschließend geprüft. Weil ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch geltend gemacht wird, kommt es zunächst auch nicht darauf an, daß im Fall der Kündigung seitens des Bestellers vor der hier nicht erfolgten Abnahme der Unternehmer an sich die Darlegungs- und Beweislast für Umfang und Mangelfreiheit seiner Leistungen trägt (BGH, Urt. v. 10.10.1996 - VII ZR 250/94, NJW 1997, 259 f.). Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung auf der Grundlage einer freien Kündigung kommt es wegen der Regelung in § 649 BGB schließlich auch nicht darauf an, ob die bereits erbrachten Werkleistungen des Beklagten wertlos waren.
2. Die Anschlußrevision beruft sich weiter auf den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, daß die mit 43.970,25 DM abgerechneten Arbeiten des Beklagten die tatsächliche Werter-
höhung des Fahrzeugs darstellten. Mit diesem Vortrag hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Damit hat es möglicherweise erheblichen Verfahrensstoff unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht auch nicht etwa deswegen übergehen, weil der Beklagte in erster Instanz selbst einen Wert des Fahrzeugs bei Herausgabe an den Kläger nur mit 17.000,-- DM angegeben hatte, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt. Ein nach § 532 ZPO auch für die zweite Instanz bindendes Geständnis lag nämlich ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil sich der Beklagte lediglich den Ausführungen des Sachverständigen und nicht denen des Klägers angeschlossen hat; daß sich der Kläger die Behauptung des Beklagten nachträglich zu eigen gemacht hätte, ist nicht festgestellt. Der Beklagte war mithin nicht gehindert, in zweiter Instanz Abweichendes zu behaupten.
Damit kann, solange die Behauptung des Beklagten über die eingetretene Werterhöhung nicht geprüft ist, nicht angenommen werden, daß durch die mangelhafte Arbeit des Beklagten ein Wertverlust in Höhe von 20.000,-- DM eingetreten ist.
III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

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(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.