Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2001 - X ZR 107/98

bei uns veröffentlicht am15.05.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 107/98 Verkündet am:
15. Mai 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der E. GmbH & Co in A. (Gemeinschuldnerin) und auch aus abgetretenem Recht die Beklagte auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung in Anspruch.

Die Gemeinschuldnerin war in der Zeit vom 19. August 1991 bis 26. Juli 1993 Inhaberin des deutschen Patents 25 60 157 (Klagepatent), das ein "Verfahren zur selbsttätigen Führung eines Lichtbogen-Schweißbrenners" betrifft. Das Klagepatent beruhte auf einer Anmeldung vom 25. Juli 1975, die am 27. Januar 1977 offengelegt worden war und am 19. Februar 1986 zur Patenterteilung führte. Auf die Einsprüche und die Beschwerden, u.a. der Beklagten, hat das Bundespatentgericht das Klagepatent beschränkt aufrechterhalten. Dieses ist am 26. Juli 1993 abgelaufen. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung:
"Verfahren zur selbsttätigen Führung eines LichtbogenSchweißbrenners entlang einer Schweißfuge, unter Verwendung eines zu Meßzwecken durch äußere Krafteinwirkung zwangsweise aus seiner natürlichen Schweißlage in entgegengesetzten Richtungen quer zur Schweißstoßachse mechanisch herausbewegten Lichtbogens, wobei vom Lichtbogen erzeugte Meßwerte zur Nachführung des Schweißbrenners herangezogen werden, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Lichtbogen in wählbaren Zeitabständen durch dynamische Verschiebung des stationären Arbeitspunktes kurzzeitig ausgeschwenkt wird und die damit erzeugten Strom- und/oder Spannungswerte erfaßt, gespeichert und nach einer mathematischen Verknüpfung mit Hilfe einer elektronischen Schaltungsanordnung zur Brennerführung herangezogen werden."
Am 19. Juli 1995 übertrugen Dr.-Ing. P. P., D. P. und die E. I- und V. mbH sämtliche Rechte an und aus dem Klagepatent auf den Kläger. Die Übertragung sollte insbesondere sämtliche Schadensersatz-, Entschädigungs- und Bereicherungsansprüche umfassen, die für die Übertragenden in der Vergangenheit gegenüber Dritten durch die Benutzung des Klagepatents entstanden seien.
Die Beklagte stellte her und vertrieb während der Geltungsdauer des Klagepatents unter der Typenbezeichnungen CNAT/VH, CNAT/W und CNAT/WV Nahtführungssysteme durch Lichtbogenkontrolle für das automatische Lichtbogen-Schweißen, insbesondere für den Betrieb mit Schweißrobotern. Diese Nahtführungssysteme, die zum Anbau an automatische Schweißvorrichtungen Verwendung gefunden haben, sind in der Druckschrift der Beklagten "Kontaktlose Nahtführungssysteme durch Lichtbogenkontrolle" (Anlage K 13) und in dem Artikel "Mechanisiertes Schutzgasschweißen" des bei der Beklagten beschäftigten Oberingenieurs M. S. (Anlage K 14) näher beschrieben.
Der Kläger sieht in den während der Geltungsdauer des Klagepatents von der Beklagten getätigten Herstellungs- und Vertriebshandlungen betreffend die genannten Nahtführungssysteme schuldhafte Patentverletzungen. Er hat geltend gemacht, daß die "Systeme" bzw. Vorrichtungen geeignet und bestimmt gewesen seien, für die Benutzung des patentierten Verfahrens Verwendung zu finden. Die Beklagte hat eine Verletzung der Rechte aus dem Klagepatent durch die beanstandeten Handlungsweisen in Abrede gestellt und geltend gemacht, daß bei dem mit den angegriffenen Vorrichtungen bestimmungsgemäß ausge-
führten Schweißverfahren der Lichtbogen nicht, wie beim Klagepatent vorgesehen , "in wählbaren Zeitabständen" und auch nicht "kurzzeitig" ausgeschwenkt werde. Vielmehr erfolge eine kontinuierliche Pendelbewegung des Lichtbogens, die nach dem Inhalt der Klagepatentschrift bei dem erfindungsgemäßen Verfahren gerade nicht erfolgen solle.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte im wesentlichen nach Antrag verurteilt. Das Landgericht hat eine wortlautgemäße mittelbare Patentverletzung angenommen, das Oberlandesgericht eine Patentverletzung im Sinne glatter Ä quivalenz. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Klageabweisung in vollem Umfang unter Aufhebung des Berufungsurteils erstrebt. Sie rügt Verletzung des § 286 ZPO und des materiellen Rechts, insbesondere des § 6 PatG 1968.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zum Gegenstand des Klagepatents im wesentlichen ausgeführt: Das Klagepatent betreffe ein Verfahren zur selbsttätigen Führung eines Lichtbogen-Schweißbrenners entlang einer Schweißfuge, wobei ein Lichtbogen zu Meßzwecken mechanisch durch äußere Krafteinwirkung zwangsweise aus seiner natürlichen Schweißlage in entgegengesetzter Richtung quer zur Schweißstoßachse herausbewegt werde und die im Lichtbogen
erzeugten Meßwerte zum Nachführen des Schweißbrenners herangezogen würden.
Ein Verfahren dieser Art sei nach der einleitenden Beschreibung der Klagepatentschrift aus der US-Patentschrift 3 204 081 bekannt. Dabei werde der Lichtbogen - bei gleichbleibender Position des Schweißbrenners bzw. Lichtbogenansatzpunktes relativ zum Fugenquerschnitt - zu Meßzwecken durch äußere Krafteinwirkung, z.B. mittels eines Magnetfeldes, zwangsweise aus seiner natürlichen Schweißlage mit einem fest vorgegebenen Bewegungsablauf ständig quer zur Schweißstoßfuge hinausbewegt. Der Querschnitt der Schweißfuge müsse eine ausgeprägte Unstetigkeitsstelle, z.B. einen Luftspalt, besitzen, der bei der kontinuierlichen Pendelbewegung des Lichtbogens darüber hinweg dessen elektrische Betriebsgrößen (Schweißspannung und/oder Schweißstrom) im Sinne einer Betriebsgrößenstörung verändere. Die zeitliche Aufeinanderfolge der Betriebsgrößenstörungen im Verhältnis zum vorgegebenen Bewegungsablauf sei hierbei ein Maß für die mittlere Lage des Schweißbrenners zur Schweißfuge bzw. Stoßstelle (Sp. 1 Z. 7-25 Klagepatentschrift). Der Fachmann erkenne, daß die vom Schweißstrom abgeleiteten Signale einem Phasendetektor zugeführt würden, der so abgeglichen werde, daß ein Pulssignal lediglich beim Überqueren, nicht dagegen in den Bereichen außerhalb der Fuge erzeugt werde. Bei symmetrischer Anordnung des Schweißbrenners zur Fuge folgten die erzeugten Pulse einander in gleichen Zeitabständen , bei unsymmetrischer Anordnung träten abwechselnd kürzere und längere Pulsabstände auf. Da zur Nachführung des Schweißbrenners lediglich die Zeitabstände aufeinanderfolgender Pulse, nicht aber deren Signalhöhe herangezogen würden, setze diese Art der Signalauswertung prinzipiell eine ständi-
ge Hin- und Herbewegung des Lichtbogens voraus. Der Lichtbogen werde demnach als Störstellendetektor verwendet.
Die Klagepatentschrift kritisiere bei diesem bekannten Verfahren als nachteilig, daß sich der Lichtbogen zur Lagebestimmung notwendigerweise im wesentlichen außerhalb der Schweißfuge befinden müsse und somit die Stoßstelle nur vorübergehend erfasse. Um die Stoßstelle als Störung sicher erfassen zu können, müsse sich der Lichtbogen vorher jeweils möglichst weit entfernt von der Stoßstelle befinden. Dazu sei eine große Querbewegung des Lichtbogens erforderlich. Dies wirke sich nachteilig in der Einbrandform und der Schweißleistung überall dort aus, wo technologisch eine Pendelbewegung überflüssig sei. Nachteilig sei überdies, daß eine Interferenz zwischen dem Störsignal und einer vorhandenen Welligkeit des Schweißstroms auftreten könne, wodurch eine Störung der Einstellung auf der Schweißfugenmitte entstehen könne, was mit der Gefahr einer Störung der Einstellung auf die Schweißfugenmitte verbunden sei. Schließlich sei eine Abhängigkeit der Form des Störsignals von der jeweiligen besonderen Gestalt der Schweißfuge zu erwarten, was die Genauigkeit der Einstellung beeinträchtigen könne (Sp. 1 Z. 26-46 Klagepatentschrift).
Ferner erwähne die Klagepatentschrift einen nicht vorveröffentlichten, hinsichtlich einer Teilpriorität formal älteren Vorschlag (deutsche Patentschrift 26 31 250). Dieser sehe ein Verfahren vor, bei dem der Lichtbogen zu einer speziellen Niederlegung der Naht (Pendelschweißung) durch eine dem Schweißkopf mechanisch erteilte Bewegung zu einer Pendelbewegung veranlaßt werde und bei dem in zeitlich aufeinanderfolgenden, örtlich einander gegenüberliegenden Umkehrbereichen der Lichtbogen-Pendelbewegung die
Schweißstromwerte gemessen und deren Differenz zur Führung des Schweißbrenners ausgewertet werden. Bei diesem älteren Vorschlag arbeite der Lichtbogen nicht mehr als Störstellendetektor (Sp. 1 Z. 47-61). Vielmehr entstünden die für die Nachführung des Brenners herangezogenen Größen durch unterschiedliche Drahtausfahrlängen an den Umkehrbereichen, die sich aufgrund der langsamen Auslenkung beim Pendelschweißen ergäben.
Als nachteilig bemängele die Klagepatentschrift, daß das Schweißgut quer zur eigentlichen Fugenrichtung niedergelegt werde und daß dieses Verfahren nur einsetzbar sei, wenn die sich durch die langsame Pendelbewegung ergebenden Nahtausbildung erwünscht sei. Eine schmale Nahtbildung (Strichraupe), wie sie bei vielen Schweißungen erreicht werden solle, lasse sich mit diesem Verfahren nicht erreichen (Sp. 1 Z. 60 bis Sp. 2 Z. 5). Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie beruhen auf entsprechenden Angaben in der Klagepatentschrift.
II. 1. Das Berufungsgericht hat der Klagepatentschrift weiter entnommen, der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur selbsttätigen Führung eines Lichtbogen-Schweißbrenners entlang einer Schweißfuge zu schaffen , durch das bei geringem apparativen Aufwand und unabhängig von Form und Material der Schweißfuge eine sehr präzise und störunanfällige Steuerung des Schweißbrenners erreicht werde, ohne daß sich nennenswerte technologisch abträgliche Einflüsse auf den Schweißprozeß und/oder auf die Ausbildung der niedergelegten Schweißnaht ergäben. Das erfindungsgemäße Verfahren solle eine sehr große Führungsgenauigkeit des Schweißbrenners erreichen , und zwar auch bei unterschiedlichen Arten und Formen der Schweißfu-
gen; es solle weder durch Inhomogenität in der Fuge sowie durch Haftstellen gestört oder nachteilig beeinflußt werden. Die sehr große Führungsgenauigkeit solle ohne abträgliche technologische Einflüsse hinsichtlich des Schweißvorgangs und der niedergelegten Schweißnaht erreicht werden, insbesondere solle es keine sinus- oder zickzackförmige Schweißgutniederlegung oder unerwünschte Nahtverbreiterung geben. Zur Lösung dieser "Aufgabe" werde in Patentanspruch 1 des Klagepatents in der aufrechterhaltenen Fassung ein
Verfahren zur selbsttätigen Führung eines LichtbogenSchweißbrenners entlang einer Schweißfuge vorgeschlagen,
1. a) wobei durch äußere Krafteinwirkung ein Lichtbogen zu Meßzwecken zwangsweise aus seiner natürlichen Schweißlage in entgegengesetzten Richtungen quer zur Schweißstoßachse (heraus)bewegt wird und

b) wobei im Lichtbogen erzeugte Meßwerte zum Nachführen des Schweißbrenners herangezogen werden.
2. Der Lichtbogen wird durch dynamische Verschiebung des stationären Arbeitspunktes ausgeschwenkt, und zwar

a) wählbaren Zeitabständen und

b) kurzzeitig.
3. Die bei der Ausschwenkung erzeugten Strom- und/oder Spannungswerte werden

a) erfaßt,

b) gespeichert und

c) nach einer mathematischen Verknüpfung mit Hilfe einer elektronischen Schaltungsanordnung zur Brennerführung herangezogen.
Bei dem erfindungsgemäßen Verfahren taste der Lichtbogen als analoger Meßwandler jeweils eine Flanke der Schweißfuge ab. Die Auslenkung zu den Fugenflanken erfolge nur kurzzeitig zu Meßzwecken. Gemessen werde jeweils bei der kurzzeitigen Auslenkung des Lichtbogens, und zwar die sich durch jeweils unterschiedliche Lichtbogenlängen ergebenden Spannungsund /oder Stromwerte, die ein Maß für die Lage des Lichtbogenfußpunktes innerhalb der Schweißfuge und relativ zu einer durch die Fugenmitte verlaufenden Linie seien. Diese beim kurzzeitigen Ausschwenken erzeugten Strom- und Spannungswerte würden in einer elektronischen Schaltungsanordnung zur Führung des Brenners herangezogen.
Auch diese Feststellungen beruhen nicht auf einem Rechtsfehler. Die Revision greift sie nicht an.
2. Außer Streit steht, daß die angegriffenen Handlungen von den Merkmalen 1 und 3 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Ge-
brauch machen. Hingegen streiten die Parteien über das Verständnis der Verfahrensmerkmale 2 , 2 a und 2 b.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach seinem Wortlaut besage Merkmal 2 zunächst, daß der Lichtbogen durch dynamische Verschiebung des stationären Arbeitspunktes ausgeschwenkt werde, wobei die mechanische Auslenkung des Lichtbogens durch Verstellen des Schweißbrenners erfolge. Das Klagepatent erschöpfe sich jedoch nicht in der Lehre, solche Ausschwenkungen des Lichtbogens vorzusehen, sondern es erteile überdies die Anweisung , die Ausschwenkungen "in wählbaren Zeitabständen" (Merkmal 2 a) und "kurzzeitig" (Merkmal 2 b) vorzunehmen. Wählbarkeit der Zeitabstände der Lichtbogenausschwenkungen bedeute, daß diese nicht fest vorgegeben, sondern nach Belieben des Anwenders frei bestimmbar sein sollen, und zwar im Gegensatz zu dem aus der US-Patentschrift 3 204 081 vorbekannten Verfahren mit seinem fest vorgegebenen Bewegungsablauf einer prinzipiell ständigen Hin- und Herbewegung des Lichtbogens. Zwischen den Lichtbogenausschwenkungen solle ein zeitlicher Abstand liegen, was vor jedem (erneuten) Ausschwenken eine Zurücknahme der vorangehenden Ausschwenkung im Sinne eines Einschwingens des (vorherigen) stationären Arbeitspunktes bedinge. Das Wiedereinschwingen des Arbeitspunktes A bedeute kein Pendeln des Lichtbogens, sondern eine kurze und stark gedämpfte Schwingung um diesen Arbeitspunkt nach der eigentlichen Auslenkbewegung. Das Wort "ausgeschwenkt" werde nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns erkennbar im Gegensatz zur Pendelbewegung mit Nulldurchgängen bezüglich der Mittellage verwendet. Der Durchschnittsfachmann werde die Anweisungen des Patentanspruchs 1, daß die Ausschwenkungen des Lichtbogens "in wählbaren Zeitabständen" und "kurzzeitig" vorzunehmen seien, nicht dahin verstehen,
daß sie auch einen fest vorgegebenen Bewegungsablauf einer prinzipiell ständigen Hin- und Herbewegung des Lichtbogens erfassen. Zwar gebe Patentanspruch 1 des Klagepatents keine genauen Wert- bzw. Maßangaben hinsichtlich des zeitlichen Abstandes und der Zeit des Ausschwenkens, so daß es dem Fachmann an sich freistehe zu entscheiden, welche Zeit er für das Ausschwenken vorsehe und wie er den zeitlichen Abstand zwischen der Ausschwenkung I und der Ausschwenkung II bemesse. Ein zeitlicher Abstand sei jedoch nicht mehr gegeben, wenn die Ausschwenkungen ineinander übergingen. Der Fachmann sehe in einer solchen Bewegung eine "kontinuierliche Pendelbewegung des Lichtbogens", nicht aber kurzzeitige Ausschwenkungen "in wählbaren Zeitabständen". Vom Wortsinn des Merkmals 2 des Klagepatents werde daher eine kontinuierliche Pendelbewegung mit einer Pendelfrequenz von 1 bis 2,5 Hz und einer geringen Amplitude, die über die Schweißfuge nicht, jedenfalls nicht wesentlich hinausgehe, wie bei der angegriffenen Ausführungsform , nicht erfaßt.
Diese Erwägungen sind unter revisionsrechtlichen Gesichtpunkten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO das Merkmal 2 b, wonach das Ausschwenken "kurzzeitig" erfolgen soll, keiner gesonderten Betrachtung unterzogen und damit in der Gesamtschau unrichtig gewichtet.
3. Mit Erfolg rügt die Revision hingegen die Annahme des Berufungsgerichts , die angegriffenen Handlungen der Beklagten erfüllten die Merkmale 2 a und 2 b mit glatt äquivalenten Mitteln.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, daß der Schutzbereich des Klagepatents nach § 6 PatG
1968 sich nicht nur auf den wortlautgemäßen (wortsinngemäßen) Gegenstand erstreckt, sondern auch äquivalente Ausführungsformen umfaßt, wobei nach der sogenannten Dreiteilungslehre zwischen glatt äquivalenten Ausführungsformen und Ausführungsformen nicht glatter Ä quivalente zu unterscheiden war. Nach den sowohl für das frühere Recht wie auch für das PatG 1981 geltenden maßgeblichen Grundsätzen beschränkt sich der Schutzbereich eines Verfahrenspatents nicht auf Verfahren, die in jeder Hinsicht die Anweisungen verwirklichen , die der betreffende Anspruch des Patents nach seinem Inhalt vorschreibt. Auch abgewandelte Verfahren werden regelmäßig umfaßt, wenn ihre Ausgestaltung die gleiche oder im wesentlichen gleiche Wirkung hat und vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche, d.h. an der darin unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, als Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems aufgefunden werden konnte (u.a. Sen.Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85, GRUR 1987, 280, 283 - Befestigungsvorrichtung I; Sen.Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 981 - Räumschild, m.w.N.; Sen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005 - Bratgeschirr).

b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Ä quivalenz bejaht. Es hat festgestellt, der Lichtbogen bei dem Verfahren der Beklagten beschreibe eine kontinuierliche Pendelbewegung mit einer Pendelfrequenz von 1 bis 2,5 Hz und mit einer geringen Amplitude, die über die Schweißfuge nicht, jedenfalls nicht wesentlich hinausgehe. Bei diesem Verfahren träten im wesentlichen die gleichen Wirkungen ein wie bei dem Klagepatent. Mit Merkmal 2 solle nämlich insbesondere erreicht werden, daß sich keine sinus- oder zickzackförmige Schweißgutniederlegung oder unerwünschte Nahtverbreiterung ergebe (Klagepatentschrift Sp. 2 Z. 40). Trotz der im Wortlaut abweichenden
Mittel werde diese Wirkung erreicht. Der Durchschnittsfachmann erkenne beim Lesen der Klagepatentschrift ohne nähere Überlegung, daß er die mit Merkmal 2 gelehrte Bewegung des Lichtbogens gleichwirkend durch eine Pendelbewegung ersetzen könne, wenn er bei dieser Pendelbewegung nur vermeide, was den in der Patentschrift gewürdigten Stand der Technik auszeichne, nämlich eine "sehr große Querbewegung" des Lichtbogens, und wenn er das vermeide , was beim älteren Vorschlag nach der deutschen Patentschrift 26 31 250 der Fall gewesen sei, nämlich eine unerwünschte Schweißgutniederlegung im Auslenkbereich "auf Grund der langsamen Auslenkung" (Klagepatentschrift Sp. 1 Z. 67).
c) Dies steht in unlösbarem Widerspruch zu dem, was das Berufungsgericht zur Auslegung des Klagepatents festgestellt hat, wie die Revision mit Recht rügt. Wenn es richtig sein sollte, daß der Fachmann entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klagepatentschrift entnimmt, es werde normalerweise mit einem Lichtbogen gearbeitet, der sich im stationären Arbeitspunkt befindet und nur für die Messung kurzzeitig aus dieser Lage ausgeschwenkt wird und danach wieder in diese Lage einschwingt, und wenn der durch die Klagepatentschrift angesprochene Techniker in einem "Ausschwenken" , welches nahtlos von der einen Seite zur anderen Seite übergeht, eine "kontinuierliche Pendelbewegung des Lichtbogens", nicht aber ein kurzzeitiges Ausschwenken "in wählbaren Zeitabständen" sieht, wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist, dann läßt sich damit die weitere Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Einklang bringen, der Fachmann erkenne, daß die mit Merkmal 2 gelehrte Bewegung des Lichtbogens gleichwirkend durch eine Pendelbewegung ersetzt werden könne. Wenn bei der Lehre nach dem Klagepatent der Lichtbogen möglichst stetig in seiner Normalposition über der Schweißnaht gehalten werden soll, was notwendigerweise eine sehr geringe
Auslenkungsfrequenz bedingt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß ein Verfahren, das unter grundsätzlicher Beibehaltung des Pendelverfahrens die Auslenkungsfrequenz erhöht, vom Fachmann als objektiv gleichwirkend aus der Klagepatentschrift zu entnehmen ist. Eine objektive Gleichwirkung kann nicht auf einem Wege erfolgen, den das Klagepatent ablehnt.
4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Befassung mit der Verletzungsfrage wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, seine Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents zu überprüfen. Dabei wird es klären müssen, welche Lehre der Fachmann der Klagepatentschrift entnimmt und ob er die abweichenden Merkmale des angegriffenen Verfahrens mit Hilfe seiner Fachkenntnisse auf Grund von Überlegungen, die am Sinngehalt des Patentanspruchs 1 anknüpfen, als Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems auffinden konnte. Dabei wird das Berufungsgericht auch die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu prüfen haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zwar ein ständig mit Patentstreitsachen befaßtes und darin erfahrenes Gericht einen technisch einfach gelagerten Fall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen, wenn es den technischen Sachverhalt vollständig wiedergibt und so erörtert, daß das Revisionsgericht eine schlüssige und sichere Grundlage für seine patent -rechtliche Würdigung erhält (u.a. Sen.Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85, GRUR 1987, 280 - Befestigungsvorrichtung I ; Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 746 - Trockenlegungs-Verfahren). Die Fest-
stellungen, die das Berufungsgericht zum technischen Sachverhalt getroffen hat, reichen jedoch nicht aus, um die Gleichwirkung des angegriffenen Verfahrens - auch unter Berücksichtigung der Abbildungen gemäß Anlage F 3 der Beklagten - und die Erkennbarkeit auf Grund der Klagepatentschrift beurteilen zu können.
Die Beklagten haben zudem vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß das Pendelschweißverfahren durch die beanstandeten Schweißgeräte zwar verbessert worden sei, daß gleichwohl aber das Schweißergebnis weiterhin die Charakteristika dieses Verfahrens aufweise, nämlich eine sinus- oder zickzackförmige Schweißgutniederlegung und zwangsläufig auch eine Nahtverbreiterung, verglichen mit der Strichraupe nach dem Verfahren des Klagepatents. Träfe dies zu, würden die angegriffenen Schweißgeräte gerade solche Nachteile in Kauf nehmen, deren Vermeidung das Klagepatent lehrt. Im Hinblick auf die patentgemäßen Wirkungen wird das Berufungsgericht auch zu untersuchen haben, ob die Verbreiterung der Schweißnaht, die infolge der Pendelbewegung notwendig mit dem angegriffenen Verfahren verbunden ist, der mit der Lehre des Klagepatents angestrebten Strichraupe entspricht. Dabei ist nicht auf die bloße Übereinstimmung im Leistungsergebnis abzustellen. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders kann eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann sachgerecht sein, wenn im wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichem Maße, die Wirkungen des Patents erzielt werden (Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; Sen.Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005 - Bratgeschirr).

Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2001 - X ZR 107/98

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2001 - X ZR 107/98

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2001 - X ZR 107/98 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Patentgesetz - PatG | § 6


Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht da

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2001 - X ZR 107/98 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2001 - X ZR 107/98 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2000 - X ZR 128/98

bei uns veröffentlicht am 28.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 128/98 Verkündet am: 28. Juni 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein Bratgeschi
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2001 - X ZR 107/98.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2001 - XII ZR 300/99

bei uns veröffentlicht am 23.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 300/99 vom 23. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Mon

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2000 - II ZR 163/00

bei uns veröffentlicht am 28.08.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 163/00 vom 28. August 2000 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kr

Referenzen

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 128/98 Verkündet am:
28. Juni 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Bratgeschirr
EPÜ Art. 69 Abs. 1, PatG 1981 § 14
Im Rahmen der Prüfung, ob eine abgewandelte Ausführungsform der patentierten
Lösung gleichwirkend ist, ist eine Untersuchung erforderlich, welche von
den einzelnen Wirkungen, die mit den Merkmalen des Patentanspruchs erzielt
werden können, zur Lösung des ihm zugrundeliegenden Problems patentgemäß
zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte
Lösung und stellt die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung
dar.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - X ZR 128/98 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 24. Juni 1998 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Inhaber eines deutschen und eines mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents.
Anspruch 1 des deutschen Patents ..., das auf einer Anmeldung vom 2. März 1988 beruht, lautet:
"Verfahren zum Beschichten von Haushaltsgegenständen mit einer Antihaftschicht, bei dem eine Oberfläche des Haushaltsgegenstandes durch Plasmaspritzen mit einer porösen Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) versehen und dann die Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) mit einer Antihaftschicht (24, 25) versehen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß nach dem Aufbringen der Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) deren Poren zunächst mit einem dünnflüssigen Einbrennlack (55) auf Harzbasis in untere Lagen der Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) bis zu einem ersten Niveau (60) ausgefüllt werden, und dann ein Antihaftlack (56) in obere Lagen der Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) eingebracht wird."
Bei der Anmeldung des in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten europäischen Patents ..., das neben Verfahren zum Beschichten von Haushaltsgegenständen mit einer Antihaftschicht auch einen Haushaltsgegenstand mit einer Antihaftschicht betrifft, ist die Priorität der vorgenannten Anmeldung in Anspruch genommen worden. Anspruch 1 dieses Patents lautet:
"Verfahren zum Beschichten von Haushaltsgegenständen mit einer Antihaftschicht, bei dem eine Oberfläche des Haushaltsgegenstandes durch Plasmaspritzen mit einer porösen Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) versehen und dann die Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) mit einer Antihaftschicht (24, 25) versehen wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß nach dem Aufbringen der Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) zunächst mit einem dünnflüssigen Einbrennlack (55) auf Harzbasis die Poren der unteren Lagen (20, 21, 22) der Hartstoffschicht bis zu einem ersten Niveau (60) ausgefüllt werden, so daß zumindest die unterste Lage (20) mit dem Einbrennlack (55) ausgefüllt ist, und dann die Poren der oberen Lagen (21, 22, 23) der Hartstoffschicht mit einem Antihaftlack (56) ausgefüllt werden."
Der Beklagte zu 2 vertrieb zunächst im Rahmen eines einzelkaufmännischen Unternehmens Brat- und Kochgeschirre einer dänischen Herstellerin in der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 1. Januar 1994 erfolgt der Vertrieb durch die mit Gesellschaftsvertrag vom 26. Oktober 1993 gegründete und am 9. Dezember 1993 im Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1, deren Mitgeschäftsführer der Beklagte zu 2 ist und die ihre Produkte als "schnittfest, kratzfest, langlebig" bewirbt. Der Kläger hat die Beklagten deshalb wegen Verletzung beider Patente auf Unterlassung und Rechnungslegung gerichtlich in Anspruch genommen und ferner Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.
Das Landgericht hat nach Einholung von Sachverständigengutachten die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat diese Verurteilung abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision und dem Antrag, die landgerichtliche Verurteilung wiederherzustellen. Die Beklagten sind diesem Begehren entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Um die relativ große Empfindlichkeit der eigentlichen Antihaftschicht von Haushaltsgegenständen gegen Kratz- und Schnittbelastungen zu verringern, sei es bekannt gewesen, die Oberfläche der Haushaltsgegenstände zunächst mit einer porösen keramischen Hartstoffschicht zu versehen und erst darauf die Antihaftschicht anzubringen , und zwar so, daß sie die durch die körnige Struktur der Hartstoffschicht entstehenden Täler ausfülle und die Spitzen ihrer Körner noch mit einer dünnen Schicht überdecke. Dieses Verfahren habe den Nachteil, daß die relativ zähflüssige Antihaftschicht die poröse Struktur der darunter angebrachten Hartstoffschicht nicht vollständig ausfüllen könne. In die im unteren Bereich verbleibenden Freiräume könne bei längerem Gebrauch, insbesondere bei Überhitzung, Fett eindringen, was zu ästhetischen Beeinträchtigungen durch Fleckenbildung führe. Hiervon ausgehend solle die Erfindung nach beiden Klagepatenten den Stand der Technik so weiterbilden, daß die optische Qualität der Oberfläche erhalten bleibe und gleichzeitig die Belastbarkeit der Beschichtung noch weiter erhöht werde.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie beruhen auf entsprechenden Angaben in den Klagepatentschriften.
2. Den jeweiligen Ansprüchen 1 beider Klagepatente hat das Berufungsgericht entnommen, daß sie ein inhaltlich übereinstimmendes Verfahren lehrten. Dies lasse sich beim deutschen Patent wie folgt gliedern:
1. Die Oberfläche des Haushaltsgegenstandes wird durch Plasmaspritzen mit einer porösen Hartstoffschicht versehen.
2. Die Hartstoffschicht wird dann mit einer Antihaftschicht versehen.
3. a) Nach dem Aufbringen der Hartstoffschicht werden deren Poren zunächst mit einem dünnflüssigen Einbrennlack auf Harzbasis in unteren Lagen der Hartstoffschicht ausgefüllt,

b) und zwar bis zu einem ersten Niveau.
4. Danach wird ein Antihaftlack in obere Lagen der Hartstoffschicht eingebracht.
In Anspruch 1 des europäischen Patents seien die Merkmale 3 und 4 wie folgt formuliert:
3. a) Nach dem Aufbringen der Hartstoffschicht werden zunächst die Poren der unteren Lagen der Hartstoffschicht mit einem dünnflüssigen Einbrennlack auf Harzbasis ausgefüllt,

b) und zwar bis zu einem ersten Niveau, so daß zumindest die unterste Lage mit dem Einbrennlack ausgefüllt ist.
4. Dann werden die Poren der oberen Lagen der Hartstoffschicht mit einem Antihaftlack ausgefüllt.
Auch diese Feststellungen beruhen nicht auf einem Rechtsfehler; die Aufgliederungen werden auch vom Kläger im Rahmen der Begründung seines Rechtsmittels verwendet; auch der Kläger geht davon aus, daß die Ansprüche 1 beider Klageschutzrechte inhaltsgleich seien; die Revisionserwiderung erinnert insoweit nichts. Im weiteren Verfahren wird allerdings Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG zu berücksichtigen sein.
3. a) Bei der Beantwortung der Frage nach der Verletzung der Klagepatente ist das Berufungsgericht auf die von ihm aufgegliederten Merkmale 1 bis 3 b nicht eingegangen. Es hat gemeint, es könne ihre Benutzung dahinstehen lassen, weil bei der Herstellung der mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirre Merkmal 4 weder wortlautgemäß noch gleichwirkend verwirklicht werde. Dieses Merkmal verstehe der Fachmann dahin, daß nach dem teilweisen Ausfüllen der in der Hartstoffschicht befindlichen, als Poren bezeichneten Hohlräume der Antihaftlack in den oberen Bereich dieser Hohlräume und damit in die Hartstoffschicht selbst eingebracht werde. Für den fachkundigen Leser der Patentschriften sei ohne weiteres ersichtlich, daß durch das Eindringen des Antihaftlacks in Hohlräume der Hartstoffschicht und die dadurch erreichte innige Verbindung zwischen Hartstoffschicht und Antihaftschicht eine besondere Stabilität der Beschichtung erreicht werde, die zur Lösung der den Klagepatenten zugrundeliegenden Teilaufgabe, die Belastbarkeit der Schicht noch
weiter zu erhöhen, wesentlich beitrage. Die von dem vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. W. in seinem Analysebericht vom 17. Oktober 1996 getroffenen Feststellungen zu einer von den Beklagten vertriebenen Bratpfanne ergäben jedoch, daß bei der dort untersuchten Beschichtung die in der Hartstoffschicht vorhandenen Risse vollständig mit dünnflüssigem Lack ausgefüllt seien und eine aus diesem Lack (Basislack oder Versiegelungslack) bestehende Schicht die Keramikschicht vollständig überdecke. An keiner Stelle habe sich ein Eindringen des nachträglich aufgebrachten Antihaftlacks auch nur in den obersten Bereich der Hartstoffschicht gefunden. Eine diesem Eindringen gleichende Wirkung ergebe sich nicht dadurch, daß die Antihaftschicht an verschiedenen Stellen in den dünnflüssigen, die Hartstoffschicht vollständig überziehenden Lack eingedrungen sei und so den oberen Bereich der an der Oberfläche der Hartstoffschicht befindlichen Täler ausgefüllt habe. Denn das bloße Vorhandensein von Antihaftlack in Teilbereichen der auf der Oberfläche der Hartstoffschicht festzustellenden, flachwelligen Täler bewirke eine vergleichbar stabile Verbindung zwischen Hartstoffschicht und Antihaftschicht nicht.
Diese Würdigung bekämpft die Revision mit Erfolg. Jedenfalls die Feststellung , die mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirre der Beklagten seien nicht nach einem dem patentgemäßen gleichwirkenden Verfahren hergestellt, ist nicht frei von Rechtsirrtum.

b) Bei Beachtung des gemäß Art. 164 Abs. 1 EPÜ als Bestandteil dieses Übereinkommens zu berücksichtigenden Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ, dessen Grundsätze auch für das deutsche Recht maßgeblich sein sollen (BT-Drucks. 7/3712, 30; BGHZ 98, 12 - Formstein), beschränkt sich der
Schutzbereich eines Verfahrenspatents nicht auf Verfahren, die in jeder Hinsicht die Anweisungen verwirklichen, die der betreffende Anspruch des Patents nach seinem Inhalt vorschreibt. Auch abgewandelte Verfahren werden regelmäßig umfaßt, wenn ihre Ausgestaltung die gleiche oder im wesentlichen gleiche Wirkung hat und vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche, d.h. an der darin unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, als Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems aufgefunden werden konnte (zu Art. 69 Abs. 1 EPÜ: BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse, m.w.N.; zum inhaltsgleichen § 14 PatG: Sen.Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 981 - Räumschild, m.w.N.). Die Zugehörigkeit zum Schutzbereich eines Patentanspruchs kann deshalb regelmäßig nur nach einem Vergleich der geschützten Lehre und der streitigen Ausgestaltung verneint werden, der seinerseits zweierlei voraussetzt: Zum einen müssen die Wirkungen erkannt sein, die nach der im Patentanspruch bezeichneten, geschützten Lehre vorausgesetzt werden. Zum anderen bedarf es der Kenntnis der tatsächlichen Beschaffenheit des angeblichen Verletzungsgegenstandes und seiner Wirkungen. Die hierzu nötigen Feststellungen hat der Tatrichter zu treffen.

c) Was die Beschaffenheit der mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirre anbelangt, ist diese Feststellung nicht prozeßordnungsgemäß getroffen.
Wie infolge des bei der Produktion der mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirre angewandten Verfahrens die Verbindung von Hartstoffschicht und Antihaftschicht sowie ihre Stabilität tatsächlich beschaffen sind, läßt sich durch einen einfachen Augenschein der von den Beklagten ver-
triebenen Erzeugnisse nicht feststellen. Ein Gutachten hierüber fehlt. Der erstinstanzlich hinzugezogene gerichtliche Sachverständige hat sich zu dieser Frage nicht geäußert. Für die Verfasser der von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten trifft dies ebenfalls zu. Verläßliche Erkenntnisse hätte das Berufungsgericht deshalb allenfalls aus den Abbildungen gewinnen können, die im Rahmen der Begutachtungen mittels Rasterelektronenmikroskopie der Beschichtung der beanstandeten Brat- und Kochgeschirre erstellt und als Bestandteil der Gutachten zu den Gerichtsakten gereicht worden sind. Dem angefochtenen Urteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht diese Abbildungen im Hinblick auf die von ihm für wesentlich gehaltene Frage der Verbindung zwischen Hartstoffschicht und Antihaftschicht untersucht und seine Zweifel an einer stabilen Verbindung zwischen diesen beiden Schichten hieraus abgeleitet hat. Auch auf Parteivortrag, der sich über diese Verbindung verhält, verweist das Berufungsgericht nicht. Seine Feststellung hierzu beschränkt sich damit auf eine bloße Behauptung. Dies ist - wie die Revision zu Recht rügt - keine Auseinandersetzung mit dem streitigen Prozeßstoff, wie sie § 286 ZPO voraussetzt. Eine sachgerechte Beantwortung der Frage, wie bei den mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirren die Verbindung zwischen Hartstoffschicht und Antihaftschicht sowie ihre Stabilität tatsächlich beschaffen sind, erfordert vielmehr weitere Untersuchungen. Diese wird das Berufungsgericht einem Sachverständigen übertragen müssen.
4. Bei der erneuten Befassung mit der Verletzungsfrage wird es auch nicht angehen, sich im Hinblick auf die patentgemäßen Wirkungen wiederum letztlich nur für das Merkmal 4 und seine Wirkung zu interessieren. Ebensowenig wie die bloße Übereinstimmung im Leistungsergebnis ausreicht (Sen.Urt. v. 06.11.1990 - X ZR 55/89, GRUR 1991, 444, 446 - Autowaschvorrichtung,
m.w.N.), kann die Frage der Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne nicht allein aufgrund eines Einzelvergleichs der Wirkung entschieden werden, die einerseits einem einzelnen oder mehreren einzelnen Merkmalen eines Patentanspruchs zukommt, andererseits mit der statt dessen bei einer beanstandeten Ausführung vorhandenen Ausgestaltung erreicht werden kann. Entscheidend ist, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale - für sich und insgesamt - gerade zur Lösung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden Problems bereitstellen. Nur so ist gewährleistet, daß trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich die Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfaßt werden, bei denen der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 06.11.1990, aaO). Es ist deshalb nötig, den Patentanspruch einer Untersuchung daraufhin zu unterziehen, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung des zugrundeliegenden Problems patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar.
Eine Ausführung, die anstelle eines oder mehrerer im Patentanspruch genannter Merkmale eine abweichende Gestaltung nutzt, muß sie freilich nicht in völliger Identität erreichen. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders kann eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann sachgerecht sein, wenn im wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße, die Wirkungen des Patents erzielt werden (Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube, m.w.N.). Diese Möglichkeit verbietet es, in Fällen, in denen immerhin von einer teilweisen Übereinstimmung in den Wirkungen ausgegangen werden muß, oh-
ne weiteres die erforderliche Gleichwirkung zu verneinen. Das kann nur nach Analyse der patentgemäßen Wirkungen und einer sich hieran orientierenden Gewichtung des bei der beanstandeten Ausführung festgestellten Defizits geschehen. Diese Untersuchung wird deshalb nachzuholen sein. Denn mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten des Klägers anzunehmen, daß das mit der Klage beanstandete Brat- und Kochgeschirr in seiner optischen Erscheinung nicht durch Fleckenbildung beeinträchtigt wird, deshalb gerade den am Stand der Technik bemängelten Nachteil vermeidet und mithin jedenfalls insoweit einem patentgemäß hergestellten Erzeugnis gleicht.
5. Die hiernach erforderliche Untersuchung ihrerseits setzt eine Auslegung des Patentanspruchs, von dessen Lehre angeblich Gebrauch gemacht worden sein soll, daraufhin voraus, welcher Sinn ihm nach dem Offenbarungsgehalt der Patentansprüche unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen als den patenteigenen Auslegungshilfen zukommt (vgl. Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube). Den Vorrang der Ermittlung des dem Anspruchswortlaut beizumessenden Sinns auch dann, wenn eine Patentverletzung durch eine abgewandelte Ausgestaltung zu prüfen ist, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont (BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse; Sen.Urt. v. 17.02.1999 - X ZR 22/97, GRUR 1999, 914 - Kontaktfederblock). Sie trägt der in Art. 69 Abs. 1 EPÜ wie in § 14 PatG zum Ausdruck kommenden zentralen Bedeutung des Inhalts der Patentansprüche für den Schutzbereich Rechnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns (Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube).
Ohne eine Befassung mit der Frage, wie der Fachmann die Lehre nach Anspruch 1 des europäischen Patents versteht, wird deshalb auch der vom Berufungsgericht heranzuziehende Sachverständige die an ihn zu richtenden Beweisfragen nicht beantworten können. Die sachverständigen Ä ußerungen hierzu können möglicherweise auch Einfluß auf die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil dargelegte Meinung haben, die mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirre seien keine Erzeugnisse, die nach einem Verfahren hergestellt seien, das von dem sinnvoll verstandenen Wortlaut des Anspruchs 1 der Klagepatente Gebrauch mache. Da bereits im Stand der Technik die Antihaftschicht die durch die körnige Struktur der Hartstoffschicht entstehenden Vertiefungen nach oben abdeckte, erscheint es insbesondere nicht ausgeschlossen, daß der Fachmann mit Merkmal 4 keine weitere Funktion als die verbindet, auch nach Durchführung des patentgemäßen Verfahrens die bereits bekannten Antihafteigenschaften zu gewährleisten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die zu der Feststellung des Fehlens einer wortsinngemäßen
Benutzung von Anspruch 1 des europäischen Patents geführt haben, werden mithin ebenfalls zu überprüfen sein; die Berechtigung der gegen diese Feststellung vorgebrachten Rügen der Revision kann deshalb dahinstehen.
Rogge Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Mühlens