Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2010 - VIII ZR 343/09

08.12.2010
vorgehend
Landgericht Köln, 16 O 148/08, 03.04.2009
Oberlandesgericht Köln, 15 U 60/09, 03.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 343/09 Verkündet am:
8. Dezember 2010
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Abschluss eines Vertrages unter einer aufschiebenden Bedingung stellt
kein Lösungsrecht von einer (bestehenden) Leistungspflicht im Sinne des
Zur Inhaltskontrolle eines formularmäßigen Finanzierungsvorbehalts in einem
Anteilskaufvertrag.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 343/09 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil an dem unter der Bezeichnung "SB-Markt A. GbR" aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch.
2
Der Kläger hatte 1991 als Treugeber eine Beteiligung mit einer Quote von vier Prozent an dem von der A. Treuhand treuhänderisch gehaltenen Immobilienfonds erworben. Die Gesellschaft ist Eigentümerin eines mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks.
3
Im Jahr 2007 beabsichtigte die Beklagte, an der SB-Markt A. GbR und an weiteren Immobilienfonds der "H. -Gruppe" Mehrheitsbeteiligungen zu erwerben, die es ihr ermöglichen sollten, eine zum damaligen Zeitpunkt als pro- fitabel erscheinende Veräußerung der Fondsimmobilien an einen Investor vorzunehmen. Deshalb übersandte die Beklagte im Mai 2007 an die Anleger der Fonds von ihr vorbereitete Vertragsentwürfe. Auf dieser Grundlage schlossen der Kläger als Verkäufer und die Beklagte als Käuferin im Sommer 2007 einen Anteilskauf- und Anteilsübertragungsvertrag über den Geschäftsanteil des Klägers an der SB-Markt A. GbR. In § 6 ("Bedingungen") dieses Vertrags heißt es: "(1) Dieser Kaufvertrag steht mit Ausnahme von § 7 Abs. (2), § 9 und § 10 unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (a) aufgrund des Angebots des Käufers Kaufverträge über eine Beteiligung an der Gesellschaft von mindestens 75 %, höchstens aber 94,9 % zustande kommen und alle Voraussetzungen für den Übergang dieser Beteiligungen auf den Käufer mit Ausnahme der Zahlung des Kaufpreises eingetreten sind, (b) die Finanzierung des Beteiligungserwerbs des Käufers sichergestellt ist, wobei diese auch im Rahmen einer Neufinanzierung der Gesellschaft erfolgen kann, wenn allen Gesellschaftern bzw. Treugebern eine anteilige Entnahmemöglichkeit verschafft wird, und (c) sämtliche übrigen Gesellschafter bzw. Treugeber, die ihre Beteiligungen an der Gesellschaft nicht aufgrund des Angebots des Käufers verkaufen, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft der Neufinanzierung der Gesellschaft entsprechend § 7 und ggf. der Rückführung ihrer durch Vermögensgegenstände der Gesellschaft besicherten Verbindlichkeiten zustimmen, soweit die Rückführung aus den Mitteln möglich ist, die dem Gesellschafter bzw. Treugeber aufgrund einer Entnahme zufließen, die im Zusammenhang mit der Neufinanzierung der Gesellschaft ggf. beschlossen wird. (2) Der Käufer kann auf den Eintritt der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise verzichten und insbesondere auch die zu erwerbende Mindestbeteiligung an der Gesellschaft gemäß Absatz (1) Buchstabe (a) absenken oder die gewünschte Höchstbeteiligung erhöhen. Mit Zahlung des Kaufpreises erklärt der Käufer konkludent, dass er auf den Eintritt einer ggf. noch nicht eingetretenen Bedingung verzichtet. (3) Sollten die Bedingungen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eingetreten sein oder der Käufer auf diese bis dahin nicht verzichtet haben, gelten diese als endgültig ausgefallen. Gegenseitige Rechte im Zusammenhang mit dem Ausfall der Bedingung bestehen nicht."
4
Die Parteien streiten darüber, ob die unter § 6 Absatz (1) b und c genannten Bedingungen wirksam vereinbart und ob sie eingetreten sind. Der Kläger hat Zahlung des vereinbarten Kaufpreises abzüglich einer zwischenzeitlich erhaltenen Ausschüttung begehrt, insgesamt 82.927,05 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
7
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Kaufpreisanspruch nicht zu, weil die zugrunde liegende vertragliche Verpflichtung der Beklagten nicht wirksam geworden sei. Voraussetzung hierfür sei eine kumulative Erfüllung der in § 6 Abs. (1) a bis c des Anteilskaufvertrags vereinbarten Bedingungen bis spätestens zum 31. Dezember 2007. Jedenfalls die unter c genannte Bedingung sei nicht eingetreten und die Verpflichtung der Beklagten zur Kaufpreiszahlung deshalb endgültig entfallen.
8
Die vereinbarten Bedingungen hielten einer am Maßstab von § 307 Abs. 1 und § 308 Nr. 1 BGB vorzunehmenden ABG-rechtlichen Kontrolle stand.
§ 308 Nr. 3 BGB sei nicht einschlägig, weil der Vertrag kein Lösungsrecht der Beklagten vorsehe, sondern die vertragliche Verpflichtung selbst aufschiebend bedingt sei. Ob § 308 Nr. 1 BGB den hier vorliegenden Fall überhaupt erfasse, könne dahinstehen, da der Vorbehalt, den die Beklagte mit der für den Eintritt der Bedingungen bis zum 31. Dezember 2007 gesetzten Frist formuliert habe, jedenfalls nicht unangemessen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschaffung der Finanzierung durchaus auch im Interesse des Klägers gelegen habe.
9
Auch eine unangemessene Benachteiligung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Transparenzgebotes scheide aus. Die unter § 6 Abs. (1) a formulierte Bedingung sei eindeutig. Die unter § 6 Abs. (1) b genannte Voraussetzung werfe zwar die Frage auf, ob die sicher zu stellende Finanzierung des Beteiligungserwerbs sich nur auf den Erwerb der Beteiligung des Klägers beziehe oder aber auf die Finanzierung der erstrebten Beteiligung von mindestens 75 % an der Fondsgesellschaft. Indessen hätten die Parteien die Klausel übereinstimmend im ersteren Sinne verstanden, so dass sich aus der aufgezeigten Unklarheit eine Benachteiligung des Klägers nicht ergebe. Die unter § 6 Abs. (1) c genannte Voraussetzung sei im Zusammenhang mit der vorstehenden Ziffer und § 7 des Kaufvertrags zu sehen und enthalte gleichfalls keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.
10
Da die wirksam vereinbarten Bedingungen kumulativ zu erfüllen seien, könne im Ergebnis offen bleiben, ob die Beklagte die Finanzierung gemäß § 6 Abs. (1) b sichergestellt habe oder ihr insoweit entsprechend dem Vorbringen des Klägers eine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts vorzuwerfen sei. Denn jedenfalls fehle es an der dritten Voraussetzung, weil zwei der Anleger , die ihre Beteiligung nicht an die Beklagte verkauft hätten, der Neufinanzierung nicht zugestimmt hätten. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe eine derartige Zustimmung nicht vorgetragen, sondern sich darauf beschränkt, den Nichteintritt der Bedingung mit Nichtwissen zu bestreiten; dies sei prozessual unbeachtlich.
11
Die Mitwirkung der Treuhänderin an dem Beschluss vom 24. Juli 2007 über die Neufinanzierung der Gesellschaft ersetze nicht ohne weiteres die im Kaufvertrag geforderte Zustimmung der nicht veräußernden Anleger. Dem Treuhandvertrag sei eine Bevollmächtigung der Treuhänderin, die auch die Entnahme der in der Gesellschaft nach der Neufinanzierung vorhandenen Mittel umfasse, nicht zu entnehmen. Es sei auch nicht treuwidrig, dass sich die Beklagte auf die fehlende Zustimmung der nicht veräußernden Anleger berufe. Zwar könnten Gesellschafterbeschlüsse nach § 10 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages nur binnen eines Monats angefochten werden und sei die Anfechtungsfrist lange vor dem 31. Dezember 2007 abgelaufen. Gleichwohl sei das mit dem Zustimmungserfordernis verfolgte berechtigte Interesse der Beklagten, endgültige Gewissheit über die Rechtsbeständigkeit des Umfinanzierungsbeschlusses zu erlangen, nicht entfallen. Der bloße Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Anfechtungsfrist schließe die Möglichkeit nicht aus, dass die der Neufinanzierung nicht zustimmenden Anleger später doch eine Nichtigkeitsklage erheben und geltend machen könnten, dass die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene materielle Ausschlussfrist unangemessen und deshalb auf eine längere und somit gewahrte Frist zu bemessen sei. Dies habe insbesondere deshalb nahe gelegen, weil die nicht veräußernden Anleger angesichts der jeweils gleich lautenden Kaufangebote davon hätten ausgehen dürfen, dass das von der Beklagten erstrebte Modell des Beteiligungserwerbs ohne ihre ausdrückliche Zustimmung ohnehin nicht realisiert werden könne, so dass auch zunächst kein Anlass für eine Anfechtung bestanden habe.

II.

12
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil an der SB-Markt-A. GbR nicht abgesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht an der fehlenden Zustimmung der beiden nicht veräußernden Gesellschafter zu dem am 24. Juli 2007 gefassten Beschluss der Gesellschaft über die Neufinanzierung. Auf das entsprechende Zustimmungserfordernis gemäß § 6 Abs. (1) c des Vertrags kann sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht berufen, denn die damit erstrebte Bestandskraft des Beschlusses über die Neufinanzierung steht angesichts der längst abgelaufenen Frist für eine Anfechtungsklage - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht mehr in Frage.
13
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrags und damit die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Kaufpreisforderung voraussetzt, dass die in § 6 Abs. (1) b des Vertrags vorgesehene Bedingung der Sicherstellung der Finanzierung des Beteiligungserwerbs eingetreten ist. Diese Bestimmung ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, weder nach § 308 Nr. 3 oder 8 BGB noch gemäß § 307 Abs. 1 oder 2 BGB unwirksam.
14
a) Gemäß § 308 Nr. 3 BGB ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders unwirksam, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen. Dabei ist der Begriff des "Lösungsrechts" in § 308 Nr. 3 BGB entsprechend dem Zweck dieser Norm, die Vertragsbindung des Verwenders zu sichern, umfassend zu verstehen. Er be- schränkt sich nicht auf Gestaltungsrechte und schuldrechtliche Ansprüche auf Vertragsaufhebung, sondern erfasst darüber hinaus auch Klauseln, die - ohne dass es einer gesonderten Willenserklärung des Verwenders bedarf - zu einem nachträglichen Wegfall der Vertragsbindung führen, insbesondere auflösende Bedingungen (Bamberger/Roth/Becker, BGB, 2. Aufl., § 308 Nr. 3 Rn. 3; Palandt /Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 308 Rn. 14; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb. 2006, § 308 Nr. 3 Rn. 2; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 308 Nr. 3 Rn. 4; Berger in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., § 308 Rn. 20; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 308 Nr. 3 BGB Rn. 1).
15
Die hier zu beurteilende Klausel enthält indes keine auflösende, sondern eine aufschiebende Bedingung. Die Frage, ob die aufschiebende Bedingung der auflösenden im Rahmen des § 308 Nr. 3 BGB gleichzustellen ist, wird in der Literatur kaum erörtert. Einige Autoren führen - ohne nähere Begründung - aus, dass aufschiebende Bedingungen am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB zu prüfen seien (Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 308 Nr. 3 BGB Rn. 17; vgl. auch Staudinger/Coester-Waltjen, aaO, § 308 Nr. 1 Rn. 9). Demgegenüber wird in einer vereinzelten Entscheidung aus der Instanzrechtsprechung - ebenfalls ohne nähere Begründung - angenommen, dass auch aufschiebende Bedingungen unter § 308 Nr. 3 BGB fallen (AG Forchheim, NJWRR 2000, 725).
16
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass § 308 Nr. 3 BGB nur Regelungen erfasst, nach denen dem Verwender die Möglichkeit eingeräumt wird, sich ohne einen im Vertrag angegebenen und sachlich gerechtfertigten Grund von einer bereits bestehenden Leistungspflicht zu lösen. Eine derartige Situation besteht bei Abschluss eines aufschiebend bedingten Vertrags vor Eintritt der Bedingung aber gerade nicht, weil die Leistungspflicht von vornherein vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht worden ist. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, dass der Abschluss eines Vertrags unter einer aufschiebenden Bedingung nicht als Lösungsrecht von einer (bestehenden ) Leistungspflicht angesehen werden kann. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten, weil das aufschiebend bedingte Recht - soweit es Grundstücke betrifft - durch eine Vormerkung gesichert werden kann und gegen Zwischenverfügungen geschützt ist (§ 161 BGB), denn dieser Schutz ändert nichts daran, dass im Fall des Ausbleibens der Bedingung eine vertragliche Leistungspflicht nicht wirksam wird.
17
b) Die aufschiebende Bedingung in § 6 Abs. (1) b ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 oder 2 BGB unwirksam.
18
aa) Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Entgegen der Auffassung des Revision ist sie hinreichend klar und verständlich, denn für den Verkäufer als Kunden der Beklagten ist ohne weiteres erkennbar, dass die Wirksamkeit des Erwerbs seiner Beteiligung davon abhängt, dass die Beklagte zur Zahlung des hierfür vereinbarten Kaufpreises in der Lage ist. Zwar liegt es angesichts der angestrebten Erwerbsquote auf der Hand, dass aus praktischen Gründen nur eine Gesamtfinanzierung in Betracht kommen dürfte, so dass eine Finanzierung des Beteiligungserwerbs des einzelnen Käufers regelmäßig mit der Gesamtfinanzierung der angestrebten Quote zusammenfallen wird. Dieser tatsächliche Zusammenhang macht die Klausel aber nicht unverständlich.
19
bb) Die Klausel ist auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam; insbesondere liegt eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) nicht vor.
20
Zwar macht die Klausel die Wirksamkeit des Vertrages von einem allein der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnenden Umstand - der Sicherstellung der Finanzierung des von ihr als Käuferin zu zahlenden Kaufpreises - abhängig und räumt ihr zudem die Möglichkeit ein, jederzeit auf den Eintritt der Bedingung zu verzichten und somit die Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen. Eine Verpflichtung, das ihr Zumutbare für den Eintritt der Bedingung zu unternehmen , ist der Beklagten dabei zumindest nach dem Wortlaut der Klausel nicht auferlegt. Der Eintritt der Bedingung und die Wirksamkeit einer vertraglichen Verpflichtung sind somit weitgehend in das Belieben der Beklagten gestellt , die sich damit - wirtschaftlich betrachtet - praktisch eine Option auf den Beteiligungserwerb hat einräumen lassen. Eine derartige Gestaltung ist jedoch im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig.
21
Allein darin, dass ein Anteilskäufer, der wie die Beklagte den Erwerb einer offen ausgewiesenen hohen Beteiligungsquote anstrebt, die Verbindlichkeit der dazu abgeschlossenen Einzelkaufverträge davon abhängig macht, dass für jeden einzelnen Kaufvertrag und damit - erkennbar - für die Gesamtinvestition die Finanzierung sichergestellt ist, liegt keine unangemessene Benachteiligung der einzelnen Anteilskäufer. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, liegt die Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung auch in deren Interesse. Zwar erstreckt sich dieses Interesse nicht auf die Gesamtfinanzierung der Investition , sondern nur auf die Sicherstellung der Finanzierung des jeweiligen Einzelkaufpreises. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten verfolgten Zwecks, eine für die Objektverwertung erforderliche Beteiligungsquote von mindestens 75 % zu erreichen, kann es indessen nicht als eine missbräuchliche Durchsetzung eigener Interessen der Beklagten auf Kosten ihrer Vertragspartner gewertet werden, dass die Beklagte die Wirksamkeit der einzelnen Kaufverträge im Ergebnis vom Zustandekommen der Gesamtfinanzierung abhängig gemacht hat. Ob eine zu lange Schwebezeit den Kunden unangemessen in seiner Dispositionsfreiheit benachteiligt und wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Kläger erstrebt keine Verkürzung der Schwebezeit, sondern die Wirksamkeit des aufschiebend bedingten Vertrages.
22
2. Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts , dass der Kaufvertrag schon deshalb nicht wirksam geworden sei, weil zwei der nicht veräußernden Gesellschafter der am 24. Juli 2007 beschlossenen Neufinanzierung nicht zugestimmt hätten und deshalb die unter § 6 Abs. (1) c des Vertrags vorgesehene Bedingung nicht eingetreten sei. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass noch am 31. Dezember 2007 eine Anfechtung des Beschlusses durch die nicht veräußernden Gesellschafter in Betracht zu ziehen gewesen sei und deshalb noch keine Gewissheit über die Rechtsbeständigkeit des Finanzierungsbeschlusses bestanden habe.
23
Die Bedingung der Zustimmung der nicht veräußernden Gesellschafter diente, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat, dem Interesse der Beklagten an der Rechtsbeständigkeit des Finanzierungsbeschlusses und der Vermeidung von Auseinandersetzungen innerhalb der Gesellschaft darüber. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Möglichkeit einer Anfechtungsklage aber auszuschließen, nachdem seit der Fassung des Gesellschafterbeschlusses rund fünf Monate vergangen waren und die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschlussfrist von einem Monat seit der Beschlussfassung der Gesellschaft somit längst verstrichen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, NJW 1995, 1218 unter [II] 2), von der auch das Berufungsgericht ausgeht, darf die Anfechtungsfrist für Beschlüsse einer Personengesellschaft zwar die als Leitbild heranzuziehende Monatsfrist des § 246 AktG nicht unterschreiten. Anhaltspunkte dafür, dass die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschlussfrist hier wegen besonderer Umstände bei weitem zu kurz bemessen sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die nicht veräußernden Gesellschafter nicht wegen der in § 6 Abs. (1) c des Vertrags vorgesehenen Bedingung darauf vertrauen, dass der Beteiligungserwerb nicht ohne ihre Zustimmung zu der Neufinanzierung verwirklicht würde; ein derartiges Vertrauen war schon deshalb nicht gerechtfertigt , weil die Beklagte auf den Eintritt der vorgesehenen Bedingungen nach § 6 Abs. (2) des Vertrags jederzeit ganz oder teilweise verzichten konnte.
24
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestanden deshalb an der Wirksamkeit des Neufinanzierungsbeschlusses der Gesellschaft vom 24. Juli 2007 keine Zweifel, so dass es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die fehlende förmliche Zustimmung der beiden nicht veräußernden Gesellschafter zu berufen.

III.

25
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben ; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Ein- tritt der Bedingung gemäß § 6 Abs. (1) b getroffen hat. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 03.04.2009 - 16 O 148/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.11.2009 - 15 U 60/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Aktiengesetz - AktG | § 246 Anfechtungsklage


(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit


(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der

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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.