Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2002 - VII ZR 363/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Abrechnung eines Werkvertrages. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug eine Forderung von insgesamt 308.761,59 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 23.991,99 DM entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Dem Eingang des landgerichtlichen Urteils ist zu entnehmen, daß die Beklagte durch die Rechtsanwälte Kl. und Kollegen vertreten war. Die Entscheidung ist den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 4. Februar 2000 zugestellt worden.Gegen dieses Urteil haben die Streithelfer der Beklagten mit am 1. März 2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Berufungsschrift war eine vollständige Fotokopie des angefochtenen Urteils beigefügt. Der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt W. legte am 6. März 2000 (Montag) Berufung ein. In dem Schriftsatz heiût es u.a.: "BERUFUNG der ..........AG............, Berufungsklägerin und Klägerin - Prozeûbevollmächtigter: RA W. gegen die ..................GmbH & Co. KG, Berufungsbeklagte und Beklagte - Prozeûbevollmächtigter I. Instanz: RAe Kl. und Kollegen Namens und auftrags der Beklagten und Berufungsklägerin wird gegen das ............................Urteil des Landgerichts ........................................ BERUFUNG eingelegt."
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte die Berufung vor Antragstellung zurückgenommen. Ihre Streithelfer haben sich der Rücknahmeerklärung angeschlossen. Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.I.
Das Berufungsgericht meint, die Berufung der Klägerin sei unzulässig. Eingang und weiterer Text der Berufungsschrift widersprächen sich. Daher sei nicht zu erkennen gewesen, für welche Partei die Berufung habe eingelegt werden sollen. Die Tatsache, daû dem Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil vorgelegen habe, habe daran nichts geändert. Aus ihm habe sich ergeben , daû beide Parteien als Berufungsklägerinnen in Betracht gekommen seien.II.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers strenge Anforderungen zu stellen sind. Das bedeutet jedoch nicht, daû die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers nur durch dessen ausdrückliche Benennung zu erzielen wäre. Sie kann auch durch Auslegung der Berufungsschrift und der etwasonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 16 m.w.N., Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01, EBE/BGH 2002-Ls 25/02). Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen , die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt und dem Rechtsmittelgegner zugänglich sind. Daher ist auch das angefochtene Urteil einzubeziehen, wenn es dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorliegt. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daû die Berufungsschrift der Klägerin jedenfalls in Verbindung mit der ihm vorliegenden Fotokopie des angefochtenen Urteils den genannten Voraussetzungen genügte. Bei Würdigung dieser Schriftstücke ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit , daû die Berufung für die Klägerin eingelegt ist. Die Berufungsschrift bezeichnet im Eingang die Klägerin als Berufungsklägerin. Im weiteren Text jedoch ist ausgeführt, die Berufung werde "namens und auftrags der Beklagten und Berufungsklägerin" eingelegt. Anders als das Berufungsgericht meint, ist im vorliegenden Fall auch dem Eingangssatz der Berufungsschrift - in Verbindung mit dem landgerichtlichen Urteil - entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Beschluû vom 15. Juli 1999 - IX ZB 33/99, NJW-RR 1999, 1587). Diese wird mit den Worten "BERUFUNG der ...... AG ...." eingeleitet. Diese Partei wird als Klägerin und Berufungsklägerin benannt, vertreten durch den Unterzeichner der Berufungsschrift Rechtsanwalt W.. Die Beklagte wird mit Nennung ihrer Prozeûbevollmächtigten I. Instanz Rechtsanwälte Kl. und Koll. zugleich als Berufungsbeklagte bezeichnet. Auch dem vorliegenden Urteil des Landgerichts ist zu entnehmen , daû die Beklagte im ersten Rechtszug durch die Rechtsanwälte Kl.
und Kollegen vertreten worden ist. Damit wird deutlich, daû sich an der Prozeûvertretung dieser Partei bis dahin nichts geändert hat. Rechtsanwalt W. hingegen hat sich in der Berufungsschrift als neuer zweitinstanzlicher Prozeûbevollmächtigter der Klägerin benannt. Die von ihm eingereichte und unterzeichnete Berufungsschrift läût somit ohne durchgreifende Zweifel erkennen, daû die Berufung im Namen der Klägerin gegen die Beklagte gerichtet ist. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
Annotations
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.