Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2002 - VII ZR 363/01

bei uns veröffentlicht am14.02.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 363/01 Verkündet am:
14. Februar 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei als "Berufungsbeklagte" allein rechtfertigt
es nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift
ergibt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - VII ZR 363/01 - OLG Frankfurt
LG Hanau
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Abrechnung eines Werkvertrages. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug eine Forderung von insgesamt 308.761,59 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 23.991,99 DM entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Dem Eingang des landgerichtlichen Urteils ist zu entnehmen, daß die Beklagte durch die Rechtsanwälte Kl. und Kollegen vertreten war. Die Entscheidung ist den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 4. Februar 2000 zugestellt worden.
Gegen dieses Urteil haben die Streithelfer der Beklagten mit am 1. März 2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Berufungsschrift war eine vollständige Fotokopie des angefochtenen Urteils beigefügt. Der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt W. legte am 6. März 2000 (Montag) Berufung ein. In dem Schriftsatz heiût es u.a.: "BERUFUNG der ..........AG............, Berufungsklägerin und Klägerin - Prozeûbevollmächtigter: RA W. gegen die ..................GmbH & Co. KG, Berufungsbeklagte und Beklagte - Prozeûbevollmächtigter I. Instanz: RAe Kl. und Kollegen Namens und auftrags der Beklagten und Berufungsklägerin wird gegen das ............................Urteil des Landgerichts ........................................ BERUFUNG eingelegt."
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte die Berufung vor Antragstellung zurückgenommen. Ihre Streithelfer haben sich der Rücknahmeerklärung angeschlossen. Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Berufung der Klägerin sei unzulässig. Eingang und weiterer Text der Berufungsschrift widersprächen sich. Daher sei nicht zu erkennen gewesen, für welche Partei die Berufung habe eingelegt werden sollen. Die Tatsache, daû dem Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil vorgelegen habe, habe daran nichts geändert. Aus ihm habe sich ergeben , daû beide Parteien als Berufungsklägerinnen in Betracht gekommen seien.

II.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers strenge Anforderungen zu stellen sind. Das bedeutet jedoch nicht, daû die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers nur durch dessen ausdrückliche Benennung zu erzielen wäre. Sie kann auch durch Auslegung der Berufungsschrift und der etwa
sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 16 m.w.N., Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01, EBE/BGH 2002-Ls 25/02). Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen , die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt und dem Rechtsmittelgegner zugänglich sind. Daher ist auch das angefochtene Urteil einzubeziehen, wenn es dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorliegt. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daû die Berufungsschrift der Klägerin jedenfalls in Verbindung mit der ihm vorliegenden Fotokopie des angefochtenen Urteils den genannten Voraussetzungen genügte. Bei Würdigung dieser Schriftstücke ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit , daû die Berufung für die Klägerin eingelegt ist. Die Berufungsschrift bezeichnet im Eingang die Klägerin als Berufungsklägerin. Im weiteren Text jedoch ist ausgeführt, die Berufung werde "namens und auftrags der Beklagten und Berufungsklägerin" eingelegt. Anders als das Berufungsgericht meint, ist im vorliegenden Fall auch dem Eingangssatz der Berufungsschrift - in Verbindung mit dem landgerichtlichen Urteil - entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Beschluû vom 15. Juli 1999 - IX ZB 33/99, NJW-RR 1999, 1587). Diese wird mit den Worten "BERUFUNG der ...... AG ...." eingeleitet. Diese Partei wird als Klägerin und Berufungsklägerin benannt, vertreten durch den Unterzeichner der Berufungsschrift Rechtsanwalt W.. Die Beklagte wird mit Nennung ihrer Prozeûbevollmächtigten I. Instanz Rechtsanwälte Kl. und Koll. zugleich als Berufungsbeklagte bezeichnet. Auch dem vorliegenden Urteil des Landgerichts ist zu entnehmen , daû die Beklagte im ersten Rechtszug durch die Rechtsanwälte Kl.
und Kollegen vertreten worden ist. Damit wird deutlich, daû sich an der Prozeûvertretung dieser Partei bis dahin nichts geändert hat. Rechtsanwalt W. hingegen hat sich in der Berufungsschrift als neuer zweitinstanzlicher Prozeûbevollmächtigter der Klägerin benannt. Die von ihm eingereichte und unterzeichnete Berufungsschrift läût somit ohne durchgreifende Zweifel erkennen, daû die Berufung im Namen der Klägerin gegen die Beklagte gerichtet ist. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

Zivilprozessordnung - ZPO | § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen


In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Entei

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2001 - VII ZR 65/01

bei uns veröffentlicht am 08.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 65/01 Verkündet am: 8. November 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

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Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 65/01 Verkündet am:
8. November 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die fehlende Bezeichnung "Berufungsbeklagter" allein rechtfertigt nicht, die Berufung
als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt,
gegen wen sich die Berufung richtet.
BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - OLG Schleswig-Holstein
LG Lübeck
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Juli 1999 betreffend den Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen worden ist. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Architekt, verlangt von der Beklagten Honorar aus einem Architektenvertrag mit der Behauptung, alleiniger Inhaber der Forderung zu sein. Die Beklagte bestreitet das. Wegen behaupteter Mängel aus einem anderen Vertrag rechnet die Beklagte zudem auf und erhebt wegen des durch die
Aufrechnung nicht gedeckten Betrages Widerklage gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten, einen weiteren Architekten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Im Rubrum des landgerichtlichen Urteils wird zunächst der Kläger und Widerbeklagte, anschließend nach "gegen" die Beklagte und Widerklägerin sowie im Anschluß hieran der Drittwiderbeklagte aufgeführt. Die Beklagte und Widerklägerin hat dagegen unter Vorlage des landgerichtlichen Urteils Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift richtet sich im Rubrumsteil "gegen" den Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten. Sie ist eingelegt für die Beklagte , Widerklägerin und Berufungsklägerin. Diese wird zuerst aufgeführt, im Anschluß daran ist der Drittwiderbeklagte nur mit dieser Bezeichnung genannt. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil u.a. die Berufung der Beklagten , soweit sie sich gegen den Drittwiderbeklagten richtet, als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht der Form des § 518 Abs. 2 ZPO entspreche. Die Auslegung der Berufungsschrift ergebe eindeutig, daû die Beklagte nur gegen den Kläger und Widerbeklagten habe Berufung einlegen wollen, nicht aber im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten. Unter der Rubrik "gegen", die kennzeichne, gegen wen sich die Beklagte wende, sei nur der Kläger mit der Bezeichnung "Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter" aufgeführt. Der Drittwiderbeklagte sei nur mit seiner erstinstanzlichen Parteirolle bezeichnet. Es fehle der Zusatz "und Berufungsbeklagter". Folgerichtig habe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Senats die Berufungsschrift nur dem Prozeûbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Eine andere Auslegung sei auch nicht deswegen geboten, weil eine Urteilskopie beigefügt worden sei.

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Berufung hinsichtlich des Drittwiderbeklagten genügt der Form des § 518 Abs. 2 ZPO. 1. Die Form des § 518 Abs. 2 ZPO ist nur beachtet, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, Beschluû vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 14). Die Berufung darf auch unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes,
den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren, nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeûgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 16). Eine uneingeschränkt eingelegte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle erfolgreichen Streitgenossen. Ist nur der an erster Stelle des Urteilsrubrums stehende Streitgenosse als Berufungsbeklagter genannt, so ist das Urteil auch gegenüber den anderen angefochten, auûer wenn die Berufungsschrift eine Beschränkung erkennen läût (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514). Eine unbeschränkte Berufungseinlegung wird vom Bundesgerichtshof auch dann bejaht, wenn als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende genannt wird oder wenn die Streitgenossen auf seiten des Rechtsmittelgegners nur teilweise als "Beklagte und Berufungsbeklagte", im übrigen aber nur als "Beklagte" bezeichnet worden waren (BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205). 2. Nach diesen Grundsätzen genügt die Berufungsschrift in Verbindung mit dem vom Prozeûbevollmächtigten der Beklagten vorgelegten angefochtenen Urteil den Formerfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO. Der Berufungsschrift ist zu entnehmen, daû sich die Berufung auch gegen den Drittwiderbeklagten richten soll. Für die Auslegung ist nicht maûgebend , daû der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur die Zustellung an den Prozeûbevollmächtigten des Klägers veranlaût hat und nur eine Urteilsabschrift vorgelegt worden ist. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen wegen
der fehlenden Bezeichnung des Drittwiderbeklagten als "Berufungsbeklagten" die Berufung für unzulässig gehalten. Es hat nicht bedacht, daû die Berufung sich in ihrem Aufbau nach dem Rubrum des landgerichtlichen Urteils richtet. Die Beklagte und Widerklägerin wird entsprechend den Gepflogenheiten im Rechtsmittelverfahren als Rechtsmittelführerin an erster Stelle genannt. Im Anschluû hieran wird wie im landgerichtlichen Urteil der Drittwiderbeklagte aufgeführt. Auch wenn er nicht gleichzeitig als "Berufungsbeklagter" bezeichnet ist, wird durch die an das Rubrum des angefochtenen Urteils angepaûte Bezeichnung der Parteien deutlich, daû er nicht an der Seite der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin steht. Die Nennung des Drittwiderbeklagten im Rubrum der Berufungsschrift auf der Seite der berufungsführenden Beklagten und Widerklägerin ist erkennbar fehlerhaft. Der Fehler war schon im Rubrum des beigefügten Urteils des Landgerichts angelegt. Ein Widerbeklagter kann nicht auf seiten des einzigen Widerklägers stehen, der das Rechtsmittel führt. Er ist notwendigerweise dem Gegner zuzuordnen. Dem Drittwiderbeklagten kann nur die Rolle des Rechtsmittelgegners zukommen. Die fehlende Bezeichnung des Drittwiderbeklagten als "Berufungsbeklagter" ist wegen der umfassend eingelegten Berufung unschädlich (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 294/92 aaO). Die Berufung weist nämlich keine Beschränkung auf. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Bauner