Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02

bei uns veröffentlicht am26.06.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 281/02 Verkündet am:
26. Juni 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Vortrag zu einer in erster Instanz nicht ausdrücklich erwähnten, von Amts wegen zu
prüfenden Anspruchsgrundlage ist kein neues Angriffsmittel in der Berufung, wenn
sich deren Voraussetzungen bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergeben.
VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 3
Der Auftragnehmer kann die sofortige Auszahlung des Sicherungseinbehalts ohne
Nachfrist verlangen, wenn der Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto endgültig
verweigert hat.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - LG Potsdam
AG Brandenburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. Juli 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Auszahlung eines Sicherungseinbehaltes von 2.787,71 DM. Die Beklagten beauftragten den Kläger mit Dachdeckungs- und Abdichtungsarbeiten. Der Vertrag, nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 6 die VOB/B Vertragsbestandteil sein sollte, sah einen Gewährleistungseinbehalt von 5 % der Bruttoabrechnungssumme vor, der durch unbefristete Bürgschaft abgelöst werden durfte. Für die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto sollte nach § 9 Abs. 5 des Vertrages § 17 Nr. 6 VOB/B gelten. Nach Abschluß der Arbeiten legte der Kläger eine Bürgschaftsurkunde vor. Die Beklagten
zahlten daraufhin 2.844,60 DM. Die Parteien streiten darum, ob mit dieser Zahlung der Sicherungseinbehalt ausgezahlt oder die Zahlung anderweitig verrechnet worden ist. Die Beklagten sind der Auffassung, die Forderung auf Aus- zahlung des Sicherungseinbehalts sei mit der Zahlung erloschen. Der Kläger hat eine Bürgschaft vorgelegt, die befristet ist. Er hat seine Klage allein auf sein Ablösungsrecht nach Vorlage dieser Bürgschaft gestützt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ungeachtet der Frage, ob der Anspruch überhaupt bestehe, könne der Kläger schon deshalb keine Auszahlung des Sicherungseinbehalts verlangen, weil die Bürgschaft befristet sei und damit nicht der Sicherungsvereinbarung entspreche. Mit der Berufung hat der Kläger vorgetragen, die Beklagten seien schon deshalb gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B zur Auszahlung des Sicherungseinbehalts verpflichtet, weil sie diesen nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hätten. Eine an sich erforderliche Nachfristsetzung sei entbehrlich gewesen, weil sie ihre Verpflichtung zur Einzahlung auf ein Sperrkonto bereits dem Grunde nach bestritten hätten. Zudem habe der Kläger vorsorglich nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils eine Nachfrist gesetzt, die fruchtlos abgelaufen sei. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Für das Verfahrensrecht gelten die Regelungen der Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, auf der Grundlage der vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen stehe dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu. Soweit der Kläger in der Berufung erstmals vortrage, der Gewährleistungseinbehalt sei von den Beklagten nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt worden , dürfe dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Die verspätete Einführung dieser neuen Tatsache beruhe nicht auf einem Verfahrensmangel. Die Verspätung des Vorbringens beruhe auf Nachlässigkeit des Klägers. Die Tatsache hätte bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgetragen werden können. Der Anspruch auf Auszahlung gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B sei nicht erst durch Ablauf der vorsorglich gesetzten Nachfrist entstanden. Die Beklagten hätten die Zahlung des Sicherungseinbehalts endgültig verweigert. Die Fristsetzung sei deshalb entbehrlich gewesen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. In der Revision hat der Senat zugunsten des Klägers zu unterstellen, daß die im Vertrag enthaltene Regelung über die Einzahlung auf ein Sperrkonto mit ihrem Verweis auf § 17 Nr. 6 VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist. Das ist so, wenn die Beklagten Verwender des Vertragsformulars waren. War der Kläger Verwender, so mußte er den Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG bei Vertragsabschluß Gelegenheit verschaffen, den Inhalt des § 17 Nr. 6 VOB/B zur Kenntnis zu nehmen. Es fehlen jegliche Feststellungen dazu, wer Verwender des Vertragsformulars war und ob die Beklagten Gelegenheit hatten, den Inhalt des § 17 Nr. 6 VOB/B zur Kenntnis zu nehmen. Aus der Bemerkung des amtsgerichtlichen Urteils, dem Vertrag läge die VOB/B zugrunde, ergibt sich letzteres nicht. Es ist lediglich eine Rechtsauffassung, die durch Tatsachen für die wirksame Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag nicht belegt ist. Daran ändert es auch nichts, daß die Parteien diese Rechtsauffassung teilen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98, BauR 1999, 1294 = ZfBR 2000, 30). 2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger den Sicherungseinbehalt nach § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B ohne Ablauf einer Nachfrist herausverlangen kann. Zugunsten der Revision ist zu unterstellen, daß der Sicherungseinbehalt noch nicht ausgezahlt worden ist.
a) Der Auftraggeber ist gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B verpflichtet , einbehaltene Sicherheitsbeträge auf ein Sperrkonto einzubezahlen. Zahlt er den Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessen Nachfrist setzen. Läßt der Auftraggeber auch diese verstreichen , so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten, § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B. Der Auftragnehmer kann die sofortige Auszahlung des Sicherungseinbehalts auch ohne Nachfrist verlangen, wenn diese entbehrlich ist.
Es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß eine an sich erforderliche Fristsetzung entbehrlich ist, wenn sie reine Förmelei wäre (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - VII ZR 344/01, BauR 2002, 1847 = NZBau 2002, 668 = ZfBR 2003, 30). Das ist der Fall, wenn der Schuldner seine Leistungsverpflichtung endgültig verweigert, vgl. § 281 Abs. 2 BGB n.F.. Dieser Grundsatz gilt auch für § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B (Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 17 Rdn. 169; Beck´scher VOB-Komm./Jagenburg, § 17 Nr. 6 Rdn. 34; Heiermann /Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 17 Rdn. 40).
b) Die Beklagten haben sich zwar nicht ausdrücklich geweigert, den Sicherungseinbehalt auf ein Sperrkonto zu zahlen. Sie haben jedoch die Auffassung vertreten, sie schuldeten überhaupt keine Auszahlung des Sicherungseinbehalts , weil sie ihn bereits ausgezahlt hätten. Danach stand fest, daß die Beklagten einer Aufforderung zur Einzahlung des Sicherungseinbehalts auf ein Sperrkonto keine Folge leisten würden. Die Nachfrist gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B war von vornherein entbehrlich. 2. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß das Vorbringen des Klägers, die Beklagten hätten den Sicherungseinbehalt nicht auf ein Sperrkonto einbezahlt, ein neues Angriffsmittel ist, das in der Berufung nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden könnte.
a) Ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO kann auch ein neuer Tatsachenvortrag sein, der das Gericht nötigt, eine neue Anspruchsgrundlage zu prüfen. Ein neues Angriffsmittel wird dagegen nicht in den Prozeß eingeführt, wenn sich der Anspruch bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergibt und der Vortrag in der Berufungsinstanz diesen Umstand nur verdeutlicht
oder erläutert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90, NJW-RR 1991, 1214, 1215).
b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich aus dem beiderseitigen Vortrag der Parteien in der ersten Instanz zwanglos auch ohne ausdrückliche Hervorhebung durch den Kläger ergibt, daß die Beklagten den Betrag nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt und die Einzahlung endgültig verweigert haben. Das folgt bereits daraus, daß sie behauptet haben, der Betrag sei bereits an den Kläger ausgezahlt. Aus diesem Sachverhalt ergab sich ein Auszahlungsanspruch des Klägers aus § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B für den Fall, daß der Sicherungseinbehalt noch nicht ausgezahlt war. Diese aus dem vorgelegten Vertrag ersichtliche Anspruchsgrundlage war von den Gerichten von Amts wegen zu berücksichtigen. Denn die Gerichte entscheiden über den Streitgegenstand unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01, BauR 2002, 1831, 1833; Zöller /Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 308 Rdn. 5). Es kommt deshalb nicht darauf an, daß der Kläger erstinstanzlich seinen Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts rechtlich allein aus der Ablösungsbefugnis abgeleitet hat. Bereits das Amtsgericht hätte nach dem gebotenen richterlichen Hinweis auf Grundlage dieses Zahlungsanspruchs entscheiden müssen. Soweit das Berufungsgericht meint, das Amtsgericht sei nicht verpflichtet gewesen, eine unschlüssige Klage durch seinen Hinweis erfolgreich zu machen, verkennt es, daß die Klage schlüssig war.

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen, da der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden kann.
Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 344/01 Verkündet am:
12. September 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ein Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, vor Ablauf einer dem Auftragnehmer
mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist Schadensersatz zu verlangen, wenn feststeht
, daß der Auftragnehmer die Frist nicht einhalten wird.
BGH, Urteil vom 12. September 2002 - VII ZR 344/01 - OLG München
LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juli 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt wegen Mängeln einer 1993 vom beklagten Bauträger erworbenen Gewerbeeinheit Schadensersatz. Nach seiner Behauptung entsprechen die am 14. September 1994 übergebenen Räume nicht den Anforderungen der Arbeitsstättenrichtlinie, weil sie keine ausreichende Beleuchtung und zu niedrige Decken hätten. Nach vorherigen Rügen setzte er mit Schreiben seiner Anwälte vom 20. Mai 1999 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 3. Juni 1999 und drohte die Ablehnung der Leistung nach Fristablauf an. Eine Mängelbeseitigung erfolgte nicht.
Mit der am 22. Juli 1999 zugestellten Klage hat er im Wege des Scha- densersatzes Rückabwicklung des Vertrages und Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 332.033,29 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung der Gewerbeeinheit verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das vom Beklagten erworbene Teileigentum sei mangelhaft. Die erworbenen Räume entsprächen nicht den Anforderungen der Arbeitsstättenrichtlinie an eine ausreichende Belichtung. Außerdem entspreche zumindest ein Raum nicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Raumhöhe. Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche liege nicht vor. Der Kläger könne jedoch keinen Schadensersatz verlangen, weil die Voraussetzungen des § 634 BGB nicht vorlägen. Die vom Kläger gesetzte Frist sei zu kurz gewesen. Angemessen sei vielmehr eine Frist von mehr als zwei Monaten, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen ge-
wesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr bereit gewesen, die Nachbesserung entgegenzunehmen. Damit sei die Fristsetzung wirkungslos. Der Beklagte habe die Mängelbeseitigung nicht endgültig verweigert. Er habe auf die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht ablehnend reagiert. Im Prozeß habe er hilfsweise angeboten, die Mängel zu beseitigen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches aus § 635 BGB vor. 1. Der große Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels des Werks hat grundsätzlich zur Voraussetzung, daß der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels mit der Erklärung bestimmt hat, daß er diese nach Ablauf der Frist ablehne, § 634 Abs. 1 BGB. Eine derartige Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung bereits endgültig verweigert hat, denn dann wäre sie reine Förmelei (BGH, Urteil vom 15. März 1990 – VII ZR 311/88, BauR 1990, 466 = ZfBR 1990, 276). Es spricht viel dafür, daß von einer endgültigen Verweigerung des Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung auszugehen ist, denn er hat vorprozessual und auch prozessual das Vorliegen eines Mangels stets bestritten, keinerlei Anstrengungen zur Mängelbeseitigung unternommen und die Nachbesserung erst nach dem Unterliegen in der ersten Instanz und auch lediglich hilfsweise unter Aufrechterhaltung des Standpunktes angeboten, der Kläger habe auf Gewährleistungsansprüche verzichtet. Die Frage kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Mängelbeseitigung überhaupt möglich ist.
2. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom 20. Mai 1999 sei wirkungslos, weil die angemessene Frist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen ge- wesen sei und der Kläger nicht mehr bereit gewesen sei, die Mängelbeseitigung zuzulassen.
a) Es berücksichtigt nicht, daß der Besteller grundsätzlich bereits vor Fristablauf berechtigt ist, Schadensersatz zu verlangen, wenn feststeht, daß die angemessene Frist nicht eingehalten wird. Denn dann ist es dem Besteller in der Regel nicht zumutbar, den Ablauf der Frist noch abzuwarten (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Juni 1974 – VII ZR 4/73, BauR 1975, 137). Dementsprechend hat der Senat entschieden, daß dem Besteller ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht, wenn feststeht, daß vertragliche Fristen nicht eingehalten werden und die Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Unternehmer nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182, 1185). Dem liegt ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zugrunde, der auch in § 323 Abs. 4 BGB n.F. Ausdruck gefunden hat. Danach kann der Gläubiger bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, daß die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
b) Danach kann es dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, eine angemessene Frist reiche über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus. Denn zu diesem Zeitpunkt stand fest, daß der Beklagte auch eine Frist von mehr als zwei Monaten nicht einhalten wird. Von diesem Zeitraum waren zwei Monate bereits verstrichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte trotz dieser erheblichen Verzögerung die Mängelbeseitigung noch in angemessener Frist hätte fertigstellen können, bestehen nicht. Es spielt keine
Rolle, daß der Kläger den Mangel erst nach einigen Jahren gerügt hat. Das entbindet den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung, den Mangel zügig in angemessenem Zeitraum zu beseitigen. Die Frist verlängert sich auch nicht weiter dadurch, daß der Kläger Mitwirkungspflichten zu erfüllen hatte, die darin bestanden, die Gewerbeeinheit zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte hatte bis zur Klageerhebung keinerlei Anstalten gemacht, die Nachbesserung vorzunehmen. 3. Der Kläger kann deshalb Schadensersatz nach § 635 BGB verlangen. Dem steht nicht die vom Berufungsgericht erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 1984 – X ZR 16/85, WM 1986, 1255, 1257) entgegen. Nach diesem Urteil kann Schadensersatz wegen Mängeln eines Werkes grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn der Besteller während des Laufs der angemessenen Frist die Entgegennahme der Mängelbeseitigung endgültig verweigert. Voraussetzung ist jedoch, daß es dem Besteller zuzumuten ist, den Fristablauf abzuwarten, wie in dem Urteil hervorgehoben wird. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

III.

Da Feststellungen zum Schaden fehlen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dressler Haß Hausmann Kniffka Bauner

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 287/01
Verkündet am:
18. Juli 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FStrG §§ 3, 5; RhPfKAG § 8
Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die
gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür
in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung
verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik
Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung
ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
zustehen.
Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche
Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchs-
grundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung)
beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach
öffentlichem Recht beurteilen.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01 -OLG Koblenz
LG Koblenz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde beseitigt durch einen Eigenbetrieb das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser. Sie schließt hierzu auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung und der ergänzenden "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser" mit den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke privatrechtliche Verträge und verlangt von ihnen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage laufende Entgelte ("Abwassergebühren").

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist Träger der Straßenbaulast für die das Gebiet der Klägerin durchquerenden Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen 260 und 261. Diese Straßenteile entwässern überwiegend in das Kanalsystem der Klägerin. Für den Großteil der Streckenabschnitte haben die Parteien gesonderte Verträge mit unterschiedlicher Kostenbeteiligung des Bundes geschlossen. Das auf den restlichen Teilflächen von insgesamt 5.425 m² auftreffende Niederschlagswasser leitet die Beklagte ohne eine Vereinbarung und ohne Gegenleistung seit Jahrzehnten in die gemeindliche Abwasserkanalisation ein.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte insoweit als Eigentümer der Bundesstraßen und Straßenbaulastträger auf Zahlung eines Entgelts für die Jahre 1996 bis 1998 von 21.700 DM in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, nach ihren Allgemeinen Entsorgungsbedingungen sei mit der Beklagten wie mit jedem anderen Eigentümer angeschlossener Grundstücke ein Vertrag zustande gekommen, der diese zur Zahlung laufender Entgelte für die Abwasserbeseitigung nach dem Maßstab der entwässerten Flächen verpflichte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In zweiter Instanz hat sich die Klägerin hilfsweise auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung berufen und die Klageforderung aufgrund entsprechender Neuberechnung auf 22.784,31 DM erhöht. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist gesetzliche Grundlage für jedes Verlangen der Klägerin nach Zahlung eines Entgelts für die Abwasserentsorgung - sei es als öffentlich-rechtliche Gebühr, sei es als privatrechtliches Entgelt - allein das Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz (RhPfKAG in der Fassung vom 20. Juni 1995, GVBl. S. 175). Durch Satzung und Allgemeine Entsorgungsbedingungen könnten die kommunalen Gebietskörperschaften keine über das Kommunalabgabengesetz hinausgehenden Zahlungspflichten begründen. Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes lasse sich aber für Rheinland-Pfalz eine Beitragspflicht des Bundes für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigung nicht rechtfertigen. Gemäû § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG 1996 blieben Kosten für solche Leistungen, die nicht den Gebührenund Beitragsschuldnern zugute kämen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten auûer Ansatz. Hierzu gehörten nach der Gesetzesbegründung auch die Aufwendungen für die Straûenentwässerung. Diese Kosten könnten damit weder zum Gegenstand einer Gebührenerhebung noch eines privatrechtlichen Entgelts gemacht werden.
2. Weitere privatrechtliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht) kämen nicht in Betracht. Die Abwasserentsorgung sei sowohl für die Beklagte als Straûenbaulastträger als auch für die Klägerin gemäû § 52 des Landeswassergesetzes von Rheinland-Pfalz eine sich aus dem öffentlichen Recht ergebende und durch dieses bestimmte Aufgabe. Rechte und Pflichten seien daher grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Danach richte sich auch der Charakter möglicher gesetzlicher Schuldverhältnisse. Die Klägerin sei nicht befugt, deren Rechtscharakter einseitig durch Satzung zu ändern.
3. Zugunsten der Klägerin komme allerdings ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Soweit die Klägerin indes ihr Begehren hilfsweise hierauf stütze, handele es sich um eine Klageänderung gemäû § 263 ZPO, da die Voraussetzungen für einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag einen grundlegend anderen Tatsachenvortrag erforderten als für einen Anspruch aus einem privatrechtlichen Entsorgungsvertrag. Diese Klageänderung sei nicht sachdienlich. Zum einen sei sie erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden und zum anderen seien die ordentlichen Gerichte für eine Entscheidung hierüber nicht zuständig, so daû entgegen dem Wortlaut des § 17 a Abs. 5 GVG gemäû § 17 a Abs. 2 GVG einen Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht erfolgen müûte.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Der Senat versteht das Berufungsgericht so, daû es mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG nicht erst die Wirksamkeit, sondern bereits das Zustandekommen eines Vertrags über den Anschluû der streitigen Straûengrundstücke an die Abwasserbeseitigungsanlage der Klägerin und die Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers verneint. Das trifft zu. Die Klägerin kann deswegen kein vertragliches Entgelt nach ihrer Entwässerungssatzung und den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für die Benutzung ihres Kanalnetzes durch die Beklagte verlangen.

a) Der Umstand allein, daû die Beklagte faktisch die Kanalisation der Klägerin für die hier nach § 5 Abs. 1 FStrG dem Bund auch hinsichtlich der Ortsdurchfahrten obliegende Straûenentwässerung in Anspruch nimmt, vermag einen Vertragsschluû nicht zu begründen. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b der bis zum Jahre 1996 geltenden Entwässerungssatzung der Klägerin vom 10. Dezember 1991 sollte zwar dafür selbst eine nur tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung genügen. Die Regeln des bürgerlichen Rechts über den Abschluû von Verträgen (§§ 145 ff. BGB), die beiderseitige Willenserklärungen der Parteien voraussetzen, stehen jedoch nicht zur Disposition der Gemeinde. Allerdings hat auch der Bundesgerichtshof in einigen älteren Entscheidungen angenommen, daû Vertragsverhältnisse, etwa im Bereich sozialer Daseinsfürsorge, nicht bloû durch rechtsgeschäftlichen Vertragsschluû , sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch durch rein tatsächliches Verhalten entstehen können (sogenannte faktische Vertragsverhältnisse ; BGHZ 21, 319, 334 ff. [Parkplatz]; 23, 175, 177 f. [Versorgungsunternehmen ]; 23, 249, 261 [Hoferbfolge]; vgl. hierzu MünchKomm/Kramer, BGB, 4. Aufl., Einleitung Rn. 62 ff. vor § 241; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Ein-
führung Rn. 25 vor § 145). Der Bundesgerichtshof löst diese Fälle aber nunmehr mit rechtsgeschäftlichen Kategorien (vgl. BGHZ 95, 393, 399).

b) Ein Vertragsschluû während des streitigen Zeitraums von 1996 bis 1998 durch beiderseits schlüssiges Verhalten (s. hierzu Senatsurteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - LM Nr. 2 zu § 17 a GVG = WM 1991, 1394, 1397) scheitert jedenfalls an der Bestimmung des § 8 Abs. 4 RhPfKAG und zuvor an der entsprechenden Vorschrift des § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a RhPfKAG vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103).
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RhPfKAG vom 20. Juni 1995 bleiben bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten für Benutzungsgebühren die (nicht nur unerheblichen ) Kosten für solche Leistungen auûer Ansatz, die nicht den Gebührenschuldnern zugute kommen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung gehören hierzu auch diejenigen Kostenanteile, die auf öffentliche Verkehrsanlagen entfallen und von deren Trägern zu übernehmen sind. Das war in § 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a des vorausgegangenen Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 noch ausdrücklich bestimmt und sollte durch die Neufassung inhaltlich nicht geändert werden (Begründung des Regierungsentwurfs, LTDrucks. 12/5443 S. 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 A 11746/00 - dokumentiert bei Juris). Diese einrichtungsfremden Kosten können in Rheinland-Pfalz darum nicht Gegenstand einer Abwassergebühr der Gemeinde sein (OVG Rheinland-Pfalz aaO; ebenso Driehaus/Lichtenfeld, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 746 a für Niedersachsen und SachsenAnhalt ; anders: Jeromin in Jeromin/Prinz, Kommentar zum Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz und zum Wasserhaushaltsgesetz, § 53 LWG Rn. 7; für das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998,
330, 331 ff. mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130; Driehaus /Schulte/ Wiesemann, aaO, § 6 Rn. 352 d; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Entsprechendes gilt für die von den Gemeinden gemäû § 7 Abs. 9 RhPfKAG anstelle von Benutzungsgebühren erhobenen privatrechtlichen Entgelte. Hieraus ergibt sich zugleich, daû auch auf der "Benutzerseite" keine Straûenbaulastträger (als Eigentümer angeschlossener Straûengrundstücke) stehen können (Driehaus / Lichtenfeld aaO). Weder die Beklagte noch die Klägerin konnten daher objektiv ein Interesse an einer solchen rechtlich unzulässigen Gestaltung haben. Inwieweit der Beklagten angesichts des jahrzehntelang zurückliegenden Kanalanschlusses und der seitdem ständig und widerspruchslos unentgeltlich geduldeten Einleitung des Abwassers insofern überhaupt eine entsprechende Willenserklärung und ein Erklärungsbewuûtsein unterstellt werden darf oder dieses ausnahmsweise verzichtbar wäre (vgl. dazu BGHZ 109, 171, 177), kann offenbleiben.
2. Über gesetzliche Ausgleichsansprüche der Klägerin (insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung) hat das Berufungsgericht in der Sache nur entschieden, soweit sie von der Klägerin aus Privatrecht hergeleitet wurden. Im übrigen - hinsichtlich einer Klagebegründung mit Ansprüchen wegen öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - hat es einen anderen Streitgegenstand und eine unzulässige Klageänderung gemäû § 263 ZPO angenommen. Das verkennt den Begriff des Streitgegenstands und verletzt zugleich die in § 17 Abs. 2 GVG normierte Pflicht des Gerichts, den
Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

a) Nach der heute herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen prozeûrechtlichen Auffassung ist Gegenstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klagegrund ), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Senatsurteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503 m.w.N.). Auf die materiellrechtliche Begründung der Klage kommt es dabei regelmäûig nicht an. Der einheitliche Lebenssachverhalt wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daû unterschiedliche konkurrierende Ansprüche zu ihrer Schlüssigkeit zwangsläufig einen mehr oder weniger abweichenden Tatsachenvortrag erfordern. Mit Rücksicht hierauf ist es anerkannt, daû bei einer auf Vertragserfüllung gestützten Klage das Gericht, falls es einen (wirksamen) Vertragsschluû verneint, auch gesetzliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen hat, soweit sie an die vermeintlich vertraglich erbrachten Leistungen anknüpfen und dasselbe Klageziel rechtfertigen. Selbst dann, wenn das Gericht dies übersieht, erfaût nach § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft seines klageabweisenden Urteils den gesamten prozessualen Anspruch , daher auch derartige nicht behandelte Anspruchsgrundlagen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt). So hat es das Berufungsgericht hinsichtlich weiterer privatrechtlicher Anspruchsgrundlagen zutreffend selbst gesehen, diese darum im einzelnen abgehandelt und beschieden.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt es aber im Streitfall auch nicht insoweit anders, als es um öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen für die Klageforderung geht. Der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt wird durch die tatsächliche Nutzung ihres Kanalnetzes seitens der Beklagten als Eigentümer und Straûenbaulastträger der Bundesstraûen gekennzeichnet. Inwieweit dieses Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht angehört oder zivilrechtlich geprägt ist, entscheidet sich aufgrund einer rechtlichen Würdigung. Die hierbei vorzunehmende rechtliche Zuordnung ändert indessen nichts an der Einheitlichkeit dieses Sachverhalts als der tatsächlichen Begründung der Klage.
Über den gesamten prozessualen Anspruch haben deshalb die zuständigen Zivilgerichte gemäû § 17 Abs. 2 GVG umfassend und abschlieûend zu urteilen.

III.

Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Weder läût sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen aufrechterhalten noch kann der Senat zugunsten der Klägerin in der Sache selbst entscheiden.
1. Gesetzliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche der Klägerin bestimmen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach öffentlichem Recht. Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Aufgabe, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Straûenbaulastträger oder der Gemeinde wahrgenommen wird; sie erfolgt daher grundsätzlich auch in den Formen des öffentlichen Rechts. Daû die Klägerin ihr Verhältnis zu den Anschluûnehmern in ihrer Entwässerungs-
satzung hier zulässigerweise privatrechtlich gestaltet hat, ist im Verhältnis zur Beklagten ohne Belang. Der Bund unterfällt mit seinen an die Abwasseranlage der Klägerin angeschlossenen Straûenflächen, wie ausgeführt, gerade nicht der Satzungsgewalt der Klägerin.
2. Als Klagegrundlage scheidet § 12 Abs. 10 RhPfLStrG aus. Die Vorschrift sieht zwar eine Beteiligung des Straûenbaulastträgers auch an den laufenden Kosten der Kanalisation entsprechend den Mengen des Oberflächenwassers von der Fahrbahn vor, sofern die Fahrbahnentwässerung nicht in eine straûeneigene Kanalisation erfolgt. Diese landesrechtliche Regelung gilt aber nicht für die Bundesfernstraûen (§ 1 Abs. 6 RhPfLStrG). Das Klagebegehren könnten hier somit nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Ausgleich der der Beklagten durch die tatsächliche Übernahme der Abwasserbeseitigung seitens der Klägerin zugeflossenen Bereicherung (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) rechtfertigen. Zu den Voraussetzungen solcher Ansprüche hat das Berufungsgericht insgesamt nichts festgestellt. Der Senat sieht im gegenwärtigen Verfahrensstadium deswegen keinen Anlaû, hierauf näher einzugehen.
3. Bundesrecht oder das maûgebende rheinland-pfälzische Landesrecht schlieûen derartige Forderungen nicht aus.

a) Die Regelungen des Bundesfernstraûengesetzes in § 1 Abs. 4 Nr. 1 und in den §§ 3 und 4 stehen einer Belastung des Bundes mit Abwassergebühren für die Inanspruchnahme kommunaler Abwassereinrichtungen bei der Oberflächenentwässerung von Bundesstraûen nicht entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits erwähnten Beschluû vom 6. März
1997 (DVBl 1997, 1065 = NVwZ-RR 1998, 130) dargelegt. Der erkennende Senat schlieût sich dem an. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier in Rede stehenden Ausgleichszahlungen auf sonstiger gesetzlicher Grundlage übertragen.

b) § 8 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 RhPfKAG entfaltet entgegen der Revisionserwiderung keine Sperrwirkung derart, daû wegen der Unzulässigkeit einer Gebührenerhebung gegenüber dem Bund als Straûenbaulastträger auch alle auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Aufwendungs- und Auslagenersatzansprüche der Gemeinde unbegründet wären. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 findet zwar das Kommunalabgabengesetz auf Aufwendungs- und Auslagenersatz entsprechende Anwendung. Diese Regelung betrifft aber nur im Zusammenhang mit Gebührentatbeständen stehende Kosten. Auûerhalb dieser Bestimmungen gelten die allgemeinen Regeln.

c) Entgegen der von der Revisionserwiderung weiterhin vertretenen Ansicht sind Kostenerstattungsansprüche der Klägerin für den hier allein streitigen Zeitraum von 1996 bis 1998 nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Klägerin hat Zahlung laufender Entgelte hinsichtlich der nicht durch besondere Vereinbarungen erfaûten Teilflächen der Bundesstraûen zwar erst mit Schreiben vom 25. November 1998 und 2. Juni 1999 gefordert, nachdem sie und ihre Rechtsvorgänger die Einleitung des Abwassers in ihr Kanalsystem insoweit seit Jahrzehnten unentgeltlich geduldet hatten. Ob dieser Zeitablauf für eine Verwirkung aller - auch erst in späteren Jahren entstandener - Zahlungsansprüche ausreichen kann, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Hinzu müûten jedenfalls besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände treten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte
werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall schon deswegen, weil über eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Kostenbeteiligung an der von ihr mitgenutzten gemeindlichen Abwasserkanalisation kein vernünftiger Zweifel bestehen konnte. Nach Nr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 2. Januar 1976 (VkBl 1976 S. 219) in der Fassung vom 2. April 1996 (VkBl 1996 S. 207; abgedruckt bei Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., Anhang B 1 und B 1 a), kann sich der Bund an den Baukosten durch Zahlung eines einmaligen Betrags beteiligen. Das haben die Parteien hier weitgehend auch vollzogen; lediglich die streitigen Teilflächen sind dabei übergangen worden. Die Beklagte hatte folglich keinen begründeten Anlaû, damit zu rechnen, die Klägerin werde ihr gesetzlich zustehende Ansprüche - welchen Inhalts auch immer - insoweit überhaupt nicht mehr geltend machen.
4. Die Revisionserwiderung stellt noch zur Überprüfung durch den Senat, ob die Beklagte für Ansprüche der Klägerin auf nichtvertraglicher Grundlage passivlegitimiert sei. Die Revisionserwiderung meint, da gemäû Art. 90 Abs. 2 GG die Verwaltungstätigkeit und insbesondere die straûenbaulichen Maûnahmen bei Bundesstraûen in den Händen der Landesbehörden lägen, könne die Klägerin mit der Oberflächenentwässerung auch nur ein Geschäft für diese geführt haben. Richtiger Beklagter sei damit, unabhängig von einem etwaigen internen Rückgriffsrecht, das Land Rheinland-Pfalz.
Dem folgt der Senat nicht. Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 FStrG Träger der Straûenbaulast für die Bundesfernstraûen und damit auch zu deren Entwässerung verpflichtet. Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen
Selbstverwaltungsorgane verwalten zwar die Bundesfernstraûen im Auftrage des Bundes (Art. 90 Abs. 2 GG). Den Bund trifft dabei aber gemäû § 104 a Abs. 2 GG stets die finanzielle Verantwortung (sogenannte finanzielle Baulast; vgl. Senatsbeschluû vom 19. September 1979 - III ZR 121/78 - VersR 1980, 48; BVerwGE 52, 226, 229). Die Länder gehen darum bei ihrer Straûenverwaltung Zahlungspflichten zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ein, wie es auch die vorgelegten Verträge mit der Klägerin oder der Ortsgemeinde Bad E. belegen. Ferner soll der Bund Gebührenschuldner bei der Einleitung von Abwasser in die kommunale Kanalisation sein (BVerwG DVBl 1997, 1065 = NVwZ 1998, 130; OVG Nordrhein-Westfalen ZfW 1998, 330; Nolte, NVwZ 2001, 1378, 1380). Für das anstelle einer solchen Gebühr erhobene privatrechtliche Entgelt müûte dasselbe gelten, worauf der Senat beiläufig bereits in seinem Beschluû vom 30. Juli 1998 - III ZB 34/97 - unter Ziffer 3 hingewiesen hat (insoweit in BGHR GVG § 13 Abwasserbeseitigung 1 nicht abgedruckt). Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. Darüber hinaus hat der Senat aber auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straûenbaulast im Zusammenhang mit dem Bau von Bundesfernstraûen für denkbar gehalten (Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 = DÖV 1978, 688 m. Anm. Püttner). Nicht anders als diese Fallgestaltungen ist die hier in Rede stehende auftragslose Geschäftsführung der Gemeinde durch tatsächliche Übernahme der Straûenentwässerung für den Bund zu behandeln. Die den Ländern dabei durch Art. 90 Abs. 2 GG zugewiesenen Verwaltungsbefugnisse sind dadurch gewahrt, daû sie die Bundesrepublik Deutschland auch insoweit vertreten.

IV.


Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es zur Hilfsbegründung der Klage die fehlenden Feststellungen nachholen kann.
Rinne Richter am Bundesgerichtshof Streck Schlick ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Rinne Kapsa Galke