Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2002 - VII ZR 224/01

bei uns veröffentlicht am14.11.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 224/01 Verkündet am:
14. November 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2; § 14 Nr. 1
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Abrechnung eines gekündigten Bauvertrages
prüfbar ist, sind die der Schlußrechnung beigefügten Unterlagen zu berücksichtigen,
soweit sie dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob die Ansätze des Auftragnehmers
den vertraglichen Grundlagen entsprechen.
BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 224/01 - OLG München
LG München
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 11. April 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt nach Beendigung eines Bauvertrages mit der Beklagten die Rückzahlung von Abschlagszahlungen. Die Beklagte begehrt widerklagend restlichen Werklohn. Die Parteien schlossen einen Pauschalpreisvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Zweifamilienhauses. Die VOB/B wurde vereinbart. Nach Baubeginn verlangte die Beklagte die vertraglich vereinbarte Finanzierungsbestätigung. Mit Schreiben vom 8. November 1996 setzte sie dem Kläger zur Beibringung der Finanzierungsbestätigung eine Nachfrist bis zum 13. November
1996 und behielt sich vor, nach Fristablauf den Vertrag zu kündigen. Mit Schreiben vom 13. November 1996 kündigte die Beklagte. Nachdem sie die Arbeiten eingestellt hatte, kündigte der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 1996. Der Kläger hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert der erbrachten Leistungen eine Überzahlung von 66.766,63 DM behauptet und insoweit Klage erhoben. Die Beklagte hat eine Restvergütung von 22.629,60 DM errechnet und Widerklage erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 49.862,75 DM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).

I.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe eine Überzahlung der erbrachten Leistungen in Höhe von 49.862,75 DM schlüssig dargetan. Die Beklagte könne dem nur durch eine prüffähige Abrechnung entge-
gentreten. Das sei nicht geschehen. Die Beklagte habe keine Schlußrechnung vorgelegt, die den Anforderungen an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages genüge. Der Kläger habe den Vertrag wirksam gekündigt, nachdem die Beklagte die Bauleistungen eingestellt habe. Dazu sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen. Ihre Kündigung sei unwirksam. Sie habe sich in ihrem Schreiben vom 8. November 1996 lediglich vorbehalten, die Kündigung zu erklären. Das genüge den Anforderungen des § 9 Nr. 2 VOB/B nicht. Ein wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung habe nicht vorgelegen. Die von dem Sachverständigen H. am 5. Juli 2000 aufgestellte und vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesene Abrechnung nach der Ursprungskalkulation beinhalte keine prüfbare Rechnung, sondern Kalkulationsansätze. Es seien Zusatzaufträge und Mehrungen aufgenommen, die nicht spezifiziert seien. Noch nicht vollendete Arbeiten seien ohne Aufmaß bewertet worden. Die einzelnen Ansätze seien allenfalls aus den Subunternehmerrechnungen nachvollziehbar. Eine Überprüfung des Rechenwerks der Beklagten im Hinblick auf die Urkalkulation sei nicht möglich.

II.


Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte hat prüfbar abgerechnet. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger seinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Überschusses nach Beendigung des Bauvertrages schlüssig dargelegt hat. Er hat auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens über den Wert der erbrachten Leistungen eine Überzahlung von 49.862,75 DM ermittelt.
2. Richtig ist auch, daß der Auftragnehmer eine derartige schlüssige Darstellung der Überzahlung durch eine prüfbare Schlußrechnung widerlegen kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 372 ff.; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 939 = NZBau 2002, 329 = ZfBR 2002, 473). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre Vergütung prüfbar abgerechnet.
a) Die Beklagte macht ihren Anspruch auf Zahlung eines restlichen Werklohns von 22.629,60 DM zuletzt auf der Grundlage der von dem Sachverständigen H. vorgenommen Abrechnung vom 5. Juli 2000 geltend. Diese Abrechnung hat das Landgericht als verspätet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat sich gleichwohl damit befaßt. Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob die Abrechnung zu Recht zurückgewiesen worden ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 528 Abs. 1 und 2 ZPO hätte zurückgewiesen werden müssen, mit der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil die Beschleunigungswirkungen , welche die genannten Verfahrensvorschriften sichern sollen, nicht mehr herzustellen sind, nachdem das Berufungsgericht dem Vorbringen nachgegangen ist. Dies gilt auch für die Zulassung des vom Erstrichter zu Recht ausgeschlossenen Vortrages durch das Berufungsgericht (BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 - XI ZR 163/90, NJW 1991, 1896, 1897).
b) Die Abrechnung vom 5. Juli 2000 ist prüfbar. Die Beklagte gliedert die nach dem Pauschalvertrag zu erbringenden Leistungen in Teilleistungen und bewertet diese nach der Urkalkulation. Das
entspricht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Abrechnung ei- nes gekündigten Pauschalvertrages stellt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 634 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194; Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 164/01, BauR 2002, 1403, 1404 = NZBau 2002, 507). Ob die kalkulatorischen Ansätze richtig sind, ist keine Frage der Prüfbarkeit. aa) Zu Unrecht beanstandet das Berufungsgericht, es seien Zusatzaufträge und Mehrungen aufgenommen, die nicht spezifiziert seien. Die Spezifizierungen finden sich hinter der tabellarischen Aufstellung in der Anlage zum Schriftsatz vom 14. Februar 2001. bb) Unschädlich ist, daß die Bewertung des Mangels am Dachstuhl mit 830 DM aus dem vom Kläger vorgelegten Wertgutachten übernommen worden ist. Insoweit geht es nicht um die Prüfbarkeit der Abrechnung erbrachter Leistungen , sondern um die Bewertung eines Mangels. cc) Unschädlich ist auch, daß die Maler-, Spengler- und Elektroarbeiten ohne Aufmaß bewertet und aufgeteilt worden sind. Die kalkulatorische Bewertung der Gesamtleistung ergibt sich aus der offen gelegten Urkalkulation. Die Bewertung der erbrachten Leistungen ergibt sich weitgehend aus den in der Anlage B 5 vorgelegten Unterlagen. Diese sind hinzuzuziehen, soweit sie dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob die Ansätze des Auftragnehmers den vertraglichen Grundlagen entsprechen (BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 164/01, BauR 2002, 1403, 1405 = NZBau 2002, 507). Die vom Berufungsgericht vermißte Darlegung und Bewertung der Spenglerarbeiten ergibt sich aus dem vom Kläger mit Kommentaren versehenen Angebot des Subunternehmers. Die Grundlage für die Aufteilung und Bewertung der Elektroleistungen ergibt sich aus dem Angebot der Fa. St.. Aus deren Rechnung läßt sich entnehmen,
welche Leistungen erbracht worden sind. Hinsichtlich der Malerarbeiten hat die Beklagte das mit Einheitspreisen ohne Massen versehene Angebot der Fa. P. vorgelegt und erläutert, daß daraus 107,24 qm Anstrich für Untersichten und sichtbare Holzteile zu 13 DM/qm erbracht worden seien. Damit ist zwar das Verhältnis zum angeblich vergebenen Gesamtpreis von 9.181,12 DM nicht erläutert , jedoch der geltend gemachte Preis nachvollziehbar dargestellt. Die Revision weist im übrigen zutreffend darauf hin, daß insoweit lediglich ein geringer Betrag geltend gemacht wird, dessen fehlende Ableitung aus der Urkalkulation es nicht rechtfertigt, die Rechnung insgesamt als nicht prüfbar zurückzuweisen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 634 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194).

III.


Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf die Frage, ob die Kündigung der Beklagten unwirksam war, kommt es in der Revisionsinstanz nicht an. Für die erneute Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß das Berufungsgericht sich mit dem in der Revision wiederholten und unter Beweis gestellten Parteivorbringen auseinandersetzen muß, der Kläger habe die Vorlage
der Finanzierungsbestätigung endgültig mit den Worten verweigert: "Die kriegen Sie nicht. Dann verklagen sie mich halt". In diesem Fall könnte jedenfalls die vom Berufungsgericht vermißte Kündigungsandrohung entbehrlich gewesen sein. Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 528 Bindung an die Berufungsanträge


Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2002 - VII ZR 164/01

bei uns veröffentlicht am 18.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil und Teilversäumnisurteil VII ZR 164/01 Verkündet am: 18. April 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk

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Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil und Teilversäumnisurteil
VII ZR 164/01 Verkündet am:
18. April 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2
Zur getrennten Abrechnung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nach
Kündigung eines Bauvertrages.
BGH, Urteil und Teilversäumnisurteil vom 18. April 2002 - VII ZR 164/01 - KG Berlin
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. März 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt nach der Kündigung eines Bauvertrages Werklohn und Rückgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft. In der Revision geht es nur darum, ob die Klägerin prüfbar abgerechnet hat. Das Landgericht hat die Beklagten zu 2 bis 5 zur Zahlung von 59.334,82 DM Werklohn aus einem Zusatzauftrag über Innenputzarbeiten verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen , weil die Forderung nicht prüfbar abgerechnet sei. Mit der Berufung hat die Klägerin zuletzt von den Beklagten zu 2 bis 5 Zahlung weiterer 897.706,67 DM nebst Zinsen, davon 69.507,50 DM Zug um Zug gegen Über-
gabe einer Gewährleistungsbürgschaft verlangt. Außerdem hat sie beantragt, die Beklagten zu 2 und 4 zu verurteilen, die Vertragserfüllungsbürgschaft über 201.480 DM an sie, hilfsweise an die Bank, herauszugeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Den Zahlungsantrag hat sie jedoch wegen einer am 16. Februar 2001 erfolgten Zahlung aus einer ihr übergebenen Bürgschaft in Höhe von 233.660,83 DM für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält den Zahlungsantrag für zur Zeit unbegründet. Folge der Kündigung sei die vorzeitige Beendigung des Pauschalvertrages. Der Vertrag zerfalle in einen erfüllten Teil, für den die vereinbarte Vergütung gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Nr. 5 VOB/B zu zahlen sei, und in einen nicht erfüllten Teil, für den an die Stelle des Erfüllungsanspruchs ein Anspruch auf entgangenen Gewinn bzw. ein Schadensersatzanspruch trete, § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B. Es habe eine Gesamtabrechnung stattzufinden. Nachdem der Pauschalwert der erbrachten Teilleistungen sowie ein entgangener Gewinn ermittelt worden seien, seien diesem Wert etwaige Gegenansprü-
che wertmäûig gegenüberzustellen. Grundsätzlich sei eine Auflistung der erbrachten Teilleistungen nach dem Aufbau eines Einheitspreisvertrages unter Ansatz der hierauf entfallenden Teilvergütung erforderlich. Dem würden die mit Schriftsatz vom 8. März und 10. Mai 1999 überreichten Schluûrechnungen der Klägerin nicht gerecht. Es fehle an einer nachvollziehbaren Einheitspreisberechnung unter Ansatz der nach der Pauschalvereinbarung hierauf entfallenden Teilvergütung. Auch der Anspruch auf entgangenen Gewinn aus § 649 BGB i.V.m. § 8 Nr. 1 VOB/B sei nicht prüffähig dargetan. Die Berechnung weise eine Vielzahl von Mängeln und Unklarheiten auf. Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 2 und 4 keinen Anspruch auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft. Diese sichere auch Überzahlungen ab. Da eine prüfbare Abrechnung noch nicht vorgelegt sei, sei der Herausgabeanspruch unbegründet.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht verkennt die für den Anspruch der Klägerin maûgeblichen Regelungen der VOB/B. Es stellt zudem unzutreffende Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Schluûrechnung. 1. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Werklohn nach einer Kündigung gemäû § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B geltend. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B. Danach kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muû sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläût (§ 649 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts be-
schränkt sich der Anspruch deshalb nicht auf den entgangenen Gewinn. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Anspruch der Klägerin folge aus § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B. Diese Regelung betrifft die Abrechnung nach einer Kündigung , wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Dieser Fall liegt nicht vor. Rechtsfehlerhaft ist zudem die Auffassung, die Schluûrechnung müsse die Ersparnis bezeichnen, die durch eine nicht vorgenommene Mängelbeseitigung erzielt werde (BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86, BauR 1987, 689, 690 = ZfBR 1987, 238). 2. Die Klägerin hat den Anspruch aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B prüfbar abgerechnet.
a) Dieser Anspruch kann in der Weise abgerechnet werden, daû der Auftragnehmer die Vergütung für den Teil berechnet, der im Zeitpunkt der Kündigung erbracht ist und gesondert für den Teil, der noch nicht erbracht ist; denn nur bei diesem Teil kommt es auf die Ersparnis und den anderweitigen Erwerb an. Soweit der Unternehmer Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangt, hat er die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 633 = ZfBR 1999, 194). Dazu ist in aller Regel eine Aufteilung der Gesamtleistung in Einzelleistungen notwendig und eine Bewertung, die den Auftraggeber in die Lage versetzt, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BauR 2000, 1182, 1187 = NZBau 2000, 375 = ZfBR 2000, 472). Aus der Aufteilung
der Gesamtleistung in Einzelleistungen wird sich deshalb in der Regel ergeben müssen, welche Einzelleistungen erbracht und welche Leistungen nicht erbracht worden sind und wie diese Leistungen jeweils auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation bewertet werden. Soweit der Unternehmer Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen verlangt, hat er von den Vergütungsanteilen, die er den nicht erbrachten Leistungen zugeordnet hat, die ersparten Aufwendungen und den anderweitigen Erwerb abzuziehen. Die Abrechnung muû dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob der Auftragnehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der konkreten, dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 342/98, BauR 1999, 1292, 1293 = ZfBR 1999, 339).
b) Diesen Anforderungen entspricht die Abrechnung der Klägerin. Die Klägerin hat die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen in verschiedene Gewerke unterteilt und diese auf der Grundlage der dem Angebot zugrunde liegenden Kalkulation bewertet. Die Summe der den Teilleistungen zugeordneten Vergütungsteile ergibt unter Berücksichtigung der vereinbarten Änderungen und des gewährten Nachlasses den vereinbarten Pauschalpreis. Die Klägerin hat die in der Auftragsverhandlung vereinbarten Änderungen nachprüfbar aufgeschlüsselt und bei der Abrechnung berücksichtigt. Daû die Klägerin den vereinbarten Nachlaû nicht genau in Abzug gebracht, sondern zu ihren Gunsten auf 1,5 % abgerundet hat, berührt die Prüfbarkeit nicht. aa) Zu Unrecht fordert das Berufungsgericht eine Abrechnung "nach dem Aufbau einer Einheitspreisberechnung". Diese war unter Berücksichtigung der Informations- und Kontrollinteressen der Beklagten, die insoweit auch keine Beanstandungen erhoben haben, nicht erforderlich. Die Aufteilung nach Ge-
werken und die entsprechende Bewertung reichte aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 634 = ZfBR 1999, 194). bb) Soweit das Berufungsgericht einzelne Positionen der Abrechnung der erbrachten Leistungen beanstandet, weist die Revision zutreffend darauf hin, daû damit durchweg die Richtigkeit und nicht die Prüfbarkeit der Schluûrechnung bezweifelt wird. Das betrifft insbesondere die Punkte, unter denen das Berufungsgericht die fehlende Nachvollziehbarkeit der Abrechnung beanstandet. Die vom Berufungsgericht angenommene fehlende Nachvollziehbarkeit bezieht sich nicht auf die in sich stimmige Abrechnung der Klägerin, sondern auf die jeweiligen Ansätze in der Kalkulation. Ob diese richtig sind, ist keine Frage der Prüfbarkeit. Für die Prüfbarkeit ist es nicht entscheidend, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/98, BGHZ 140, 365, 369). Die vom Berufungsgericht wiederholt beanstandeten Rechenfehler und Unstimmigkeiten, wie sie sich z.B. daraus ergeben, daû sich aus Einzelpreisen von 125,38 DM/qm und 21 DM/qm kein Gesamtpreis von 146,30 DM/qm ergibt, können die Prüfbarkeit der Rechnung ebenfalls nicht in Frage stellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632, 633 = ZfBR 1999, 194). cc) Die Klägerin hat auch die Abrechnung ihrer Vergütung für nicht erbrachte Leistungen prüfbar vorgenommen. Zu Unrecht beanstandet das Berufungsgericht , wie auch schon zuvor bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen , Abweichungen der Angebotskalkulation von den tatsächlich mit den Subunternehmern vereinbarten Preisen. Die Klägerin hat von vornherein darauf hingewiesen, daû ihre ohnehin nur grobe Angebotskalkulation erheblich korrigiert werden muûte, weil die Vergaben an die Subunternehmer nicht zu den kalkulierten Preisen erfolgen konnten, und daû sie die einzelnen Gewerke
teils mit höheren, teils mit niedrigeren Preisen vergeben hat. Sie hat gleichzeitig dargelegt, wie sich der Pauschalpreis nach den von der Angebotskalkulation abweichenden Vergaben an die Subunternehmer zusammensetzt. Ob diese Behauptung und die auf dieser Grundlage durchgeführte Abrechnung zutrifft, ist ebenfalls keine Frage der Prüfbarkeit, sondern der Richtigkeit der Schluûrechnung. dd) Nicht zu beanstanden ist es, daû die Klägerin ihre tatsächliche Ersparnis auf der Grundlage der Vergaben an die Subunternehmer abrechnet. Diese Abrechnung gewährleistet, daû der Auftragnehmer durch die Kündigung keine Vorteile und keine Nachteile hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98, BauR 1999, 1294, 1297 = ZfBR 2000, 30). ee) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, aufgrund der Vielzahl von Beanstandungen und des Fehlens des Aufmaûes stelle sich die Schluûrechnung insgesamt nicht als prüfbar dar. Die Beklagten seien nicht verpflichtet, die Prüfbarkeit der Schluûrechnung dadurch herbeizuführen, daû sie sich deren jeweils stimmige Teile sowie die von der Klägerin aktuell geltend gemachten Beträge und vorgenommenen Abzüge aus einer mehrfach korrigierten Schluûrechnung mit einer Vielzahl von Anlagen einerseits sowie diversen Schriftsätzen mit weiteren Anlagen andererseits zusammensuchen. Ein Aufmaû war schon deshalb nicht notwendig, weil die von der Klägerin vorgenommene Ermittlung des Umfangs der erbrachten Leistungen nicht streitig war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 369). Zutreffend weist die Revision zudem darauf hin, daû die Prüfbarkeit einer Rechnung, aus der die Klageforderung geltend gemacht wird, nicht dadurch beeinträchtigt wird, daû der Auftragnehmer zuvor abweichende Berechnungen vorgelegt hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98, BauR
1999, 1294, 1296 = ZfBR 2000, 30). Zusätzlich zu der Rechnung ist im Prozeû der schriftsätzliche Vortrag, mit dem diese erläutert, ergänzt oder berichtigt wird, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1997 - VII ZR 222/96, BauR 1998, 185, 186 = ZfBR 1998, 79). Auch wenn die zur Erläuterung der Rechnung eingereichten Kalkulationsunterlagen umfangreich und teilweise geändert worden sind, muû das Gericht sie zur Kenntnis nehmen und bei der Beurteilung berücksichtigen. In der erneuten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht zudem die Ausführungen der Revision zu beachten haben, mit der die angenommenen Unstimmigkeiten widerlegt werden sollen. Es wird auûerdem zu beachten haben, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Mehrwertsteuer auf die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen nicht verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98, BauR 1999, 1294, 1297 = ZfBR 2000, 30). 3. Keinen Bestand hat nach allem auch die Abweisung des Antrags auf Herausgabe der Bürgschaft.
Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Bauner